GebAG §17
GebAG §18 Abs1
GebAG §18 Abs2
GebAG §20 Abs1
GebAG §20 Abs2
GebAG §21 Abs2
GebAG §3 Abs1 Z2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §17
GebAG §18 Abs1
GebAG §18 Abs2
GebAG §20 Abs1
GebAG §20 Abs2
GebAG §21 Abs2
GebAG §3 Abs1 Z2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W108.2008307.1.00
Spruch:
W108 2008307-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des Revisors des Oberlandesgerichts Graz gegen den Bescheid des Vorstehers (Leiters) des Bezirksgerichts Villach vom 19.02.2014, Zl. 2 Jv 165/14k bzw. 7 C 54/13m, betreffend Bestimmung der Zeugengebühr (mitbeteiligte Parteien: 1. XXXX, vertreten durch RA Mag. Michael STUXER, 2. XXXX, vertreten durch RA Mag. Hanno STROMBERGER, 3. XXXX) beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Vorsteher (Leiter) des Bezirksgerichts Villach zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Villach wurde am 04.02.2014 der aus Deutschland geladene Zeuge Herr
XXXX (im Folgenden Zeuge) einvernommen. Mit Eingabe vom 11.02.2014 beantragte der Zeuge hierfür die Bestimmung der Zeugengebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) hinsichtlich ihm "tatsächlich entstandener Kosten bzw. des Verdienstausfalles" wie folgt:
"Verdienstausfall laut Bestätigung
der XXXX: € 1.192,50
Übernachtung vom 03.-04.02.2014 Hotel [...] € 76,40
Übernachtung vom 04.-05.02.2014 Hotel [...] € 82,00
Fahrtkosten XXXX - Villach - XXXX 1.162 km à € 0,43 € 671,66
Mautgebühren € 8,50 + € 11,00 € 19,50
Ergibt eine Kostenerstattung von € 2.042,06"
Hilfsweise beantragte er die Gebührenbestimmung wie folgt (Fehler wie im Antrag):
"Der Zeitaufwand für dei Reise betrug 40 Std, hier die Anreise zum Gericht erfolgt am 03.02.14 ab 13:00 Uhr die Rückkehr erfolgte am 05.02.14 um 18.15 €
03.02.2014 von 13:00 bis 24:00 Uhr ergibt 11 Stunden
04.02.2014 von 00:00 bis 24:00 Uhr ergibt 24 Stunden
05.02.2014 von 00:00 bis 18:00 Uhr ergibt 18 Stunden
Gesamt also 53 Std. x 14,20€ ergibt € 752,60
Hinzu kommen Fahr-; Übernachtungskosten etc. von € 907,66
€ 1.660,26"
Dem Antrag beigelegt war unter anderem ein als "Verdienstausfallbestätigung" bezeichnetes Schreiben derXXXX vom 11.02.2014 mit folgendem Inhalt (Fehler wie im Schreiben).
"[...] wegen der erforderlichen Zeugeneinvernahme vor dem Beziksgericht Villach ist Herrn XXXX wegen seiner Abwesenheit nachfolgend angeführter Arbeitsentgelt Verlust entstanden.
Montag, den 03.02.14 von 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr = 4,5 Std. a 53,- €
ergibt 238,50 €
Dienstag, den 04.02.14 von 07:30 Uhr bis 17:30 Uhr = 9,0 Std. a 53,- € ergibt 477,00 €
Mittwoch, den 05.02.14 von 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr = 9,0 Std. a 53,- € ergibt 477,00 €
1.192,50 €
Hiermit bestätigen wir entsprechenden Verdienstausfall in der Höhe von 1.192,50 €, wir möchten darauf hinweisen das in diesem Betrag weder Fahr- noch Übernachtungskosten enthalten sind, diese Kosten wurden direkt [vom Zeugen] geleistet."
2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des (Vorstehers) Leiters des Bezirksgerichtes Villach [der belangten Behörde] wurde die Zeugengebühr wie folgt bestimmt:
"1. Reisekosten gem. §§ 7 und 8 GebAG:
Fahrt mit Massenbeförderungsmittel (DB, ÖBB) von XXXX (Deutschland) nach Villach und retour € 329,60
2. Nächtigungskosten gem. §§ 15 Abs. 2 GebAG:
2 Nächtigungen à € 37,20 € 74,40
3. Verpflegungskosten gem. §§ 14 Abs. 1 GebAG:
3 x Mittagessen à € 8,50 € 25,50
2 x Abendessen à € 8,50 € 17,00
2 x Frühstück à € 4,00 € 8,00
4. Entschädigung für Zeitversäumnis gem. §§ 18 Abs. 1 Z 1 GebAG:
53 Stunden à € 14,20 € 752,60
zusammen € 1.207,10"
Begründend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Kosten für die Benützung des eigenen Pkw höher seien als die Reisekosten bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels und dem Zeugen deshalb nur der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1 GebAG) im Umfang der Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel gemäß §§ 7 und 8 GebAG iVm § 6 GebAG gebühren würden.
Gemäß § 15 Abs. 1 GebAG sei dem Zeugen für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von € 12,40 zu vergüten. Bescheinige der Zeuge, wie im vorliegenden Fall, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den in Abs. 1 angeführten Betrag übersteige, so seien ihm diese Kosten jedoch nicht mehr als das Dreifache des in Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen; dies entspreche bei zwei unvermeidlichen Nächtigungen dem Betrag von €
74,40.
Überdies gebühre eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 17 GebAG für jenen Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte verbringen habe müssen. Der vom Zeugen in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Zeitaufwand von 53 Stunden unter Berücksichtigung der Anreise von XXXX nach Villach und der Rückreise sei angemessen, sodass dem Zeugen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG ein Betrag von € 752,60 zuzusprechen sei.
Insofern der Zeuge eine Verdienstausfallbestätigung seines Arbeitgebers zur Vorlage bringe, werde er damit der ihm obliegenden Pflicht nach § 18 Abs. 2 GebAG, die konkrete Höhe seines Verdienstentganges zu bescheinigen, nicht gerecht. Aus der Bestätigung ergebe sich weder in welcher Eigenschaft der Zeuge beim bestätigenden Unternehmen tätig sei noch welches Nettoeinkommen er beziehe. Insbesondere könne nicht als bescheinigt angesehen werden, dass der Zeuge zu einem Stundensatz von € 53,00 beim bestätigenden Unternehmen tätig sei. Auch sei der vorgelegten Bestätigung nicht zu entnehmen, ob es sich bei dem angeführten Stundensatz um einen Brutto- oder Nettostundensatz handle. Mangels hinreichender Bescheinigung habe dem Zeugen daher lediglich der pauschale Entschädigungssatz im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 Geb AG zugesprochen werden können.
Letztlich würden dem Zeugen auch die Verpflegungskosten im Sinne der gemäß § 14 Abs. 1 GebAG festgelegten Sätze gebühren.
3. Gegen diesen Bescheid erhob ausschließlich der Revisor des Oberlandesgerichtes Graz mit Schriftsatz vom 23.04.2014 Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass der Bescheid hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis bekämpft werde. Eine Auszahlungsanordnung sei, obwohl dies gesetzlich vorgesehen sei, bis dato nicht gefasst worden.
Zur Beschwerdelegitimation wurde ausgeführt, dass der Revisor fallbezogen zur Beschwerdeerhebung berechtigt sei, weil für den Zeugen ein Kostenvorschuss in der Höhe von € 1000,00 erliege und daher der Restbetrag in der Höhe von € 207,10 vorläufig aus Amtsgeldern auszuzahlen sei.
Begründend führte die Beschwerde aus, dass mit dem Betrag von €
1.207,10 dem Zeugen unter anderem eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG und § 17 GebAG in der Höhe von € 752,60 (53 Stunden à € 14,20) zugesprochen worden sei. Der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Zeitaufwand von 53 Stunden werde der Höhe nach bekämpft. Im vorliegenden Fall sei nicht auf den Wortlaut des § 17 GebAG, sondern auf die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG abzustellen. Gemäß dieser Bestimmung umfasse die Gebühr des Zeugen die Entschädigung für Zeitversäumnis soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleide. Der vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 11.02.2014 angegebene Zeitaufwand von insgesamt 53 Stunden sei nicht heranzuziehen, weil dem die Verdienstausfallsbestätigung der XXXX vom 11.02.2014 entgegenstehe, laut der der Zeuge durch seine Abwesenheit lediglich 22,5 Stunden (und nicht 53 Stunden) an Arbeitszeit versäumt habe. Das vom Vorsteher des Bezirksgerichts Villach herangezogene Stundenausmaß umfasse zu Unrecht auch die Zeit der jeweiligen Nachtruhe des Zeugen. Es sei nicht anzunehmen, dass der Zeuge während seiner Nachtruhe, also während seines Schlafens, einen Vermögensnachteil erlitten habe. Dem Zeugen sei demnach eine Entschädigung für Zeitversäumnis iSd § 3 Abs. 1 Z 2, §§ 17 und 18 Abs. 1 Z 1 GebAG in der Höhe von € 326,60 (23 Stunden à € 14,20) zuzusprechen.
4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 29.04.2014 wurde der Rechnungsführer dieses Gerichtes angewiesen, einen Teilbetrag von € 781,10 vorweg an den Zeugen auszuzahlen, weil aufgrund der Beschwerde des Revisors der den Zeugen betreffende Gebührenbestimmungsbescheid "teilweise in Rechtskraft" erwachsen sei und in diesem Ausmaß die Gebühren schon jetzt zur Auszahlung gelangen könnten.
5. Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht durch das Bezirksgericht Villach am 28.05.2014 wurde die Beschwerde mit h. g. Verfügung vom 30.05.2014 den sonstigen (mitbeteiligten) Parteien des Verfahrens im Sinne des § 10 VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 02.07.2014 nahm der Zeuge zum Beschwerdeinhalt dahingehend Stellung, dass weder in Deutschland noch in Österreich ein Selbständiger für € 14,20 pro Stunde arbeiten könne und ihm daher entweder die komplette Abwesenheitszeit mit € 14,20 pro Stunde oder der entstandene Verdienstausfall in der Höhe der vorgelegten Bestätigung der XXXX vom 11.02.2014 zu vergüten sei. Ihm dürfe als Zeuge kein materieller Schaden entstehen. Der Zeuge verwies nochmals auf die Kostenaufstellung hinsichtlich der "tatsächlich angefallenen Kosten" und auf seinen hilfsweise gestellten Antrag zur Gebührenbestimmung. Überdies seien ihm nicht einmal die kompletten Übernachtungskosten ersetzt worden. Er erwarte sich eine Zinsvergütung für den Zahlungsverzug, ebenso stelle er den Antrag auf Übersendung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenfestsetzung.
Stellungnahmen der weiteren (mitbeteiligten) Parteien sind nicht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus dem Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG bestimmt zum Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes, dass das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 [die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt] und Z 4 [das Begehren]) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 [soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung]) zu überprüfen hat.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in Verfahren über Beschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 20 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) ist die Gebühr vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu.
Gemäß § 20 Abs. 2 GebAG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
Gemäß § 21 Abs. 2 GebAG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem [außer dem Zeugen] zuzustellen:
1. in Zivilsachen den Parteien;
2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.
Gemäß § 22 GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
Da es sich fallbezogen um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, war zur Erlassung des fallbezogen angefochtenen Bescheides betreffend Bestimmung der Zeugengebühr der Leiter (Vorsteher) des Bezirksgerichtes Villach zuständig.
Weiters ist, zumal das Vorbringen des beschwerdeführenden Revisors, die mit dem angefochtenen Bescheid in der Höhe von € 1.207,10 bestimmte Zeugengebühr könne nicht zur Gänze aus einem erlegten Vorschuss bezahlt werden, unbestritten blieb, von der Parteistellung des Revisors und von seiner Beschwerdelegitimation gemäß §§ 21 Abs. 2, 22 GebAG auszugehen. Da dessen Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb von vier Wochen fristwahrend erhoben wurde, liegen die Prozessvoraussetzungen zur inhaltlichen Behandlung der Beschwerde vor.
Da eine Verletzung des beschwerdeführenden Revisors in Rechten nicht in Betracht kommt, ist der - nur seitens des beschwerdeführenden Revisors in Beschwerde gezogene - Bescheid gemäß § 27 VwGVG in dem in der Beschwerde erklärten Anfechtungsumfang zu überprüfen.
3.2.2. Strittig ist aufgrund der Beschwerde fallbezogen die mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte Gebühr hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis.
Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Gemäß 17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2), vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.
Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d ) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
Gemäß § 18 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Der beschwerdeführende Revisor hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG dem Zeugen die Entschädigung für Zeitversäumnis nur gebührt, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (s. auch VwGH 25.05.2005, 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG). Entgegen der Ansicht des beschwerdeführenden Revisors liegt allerdings zur Beantwortung der Frage, ob der Zeuge infolge der Befolgung der Zeugenpflicht überhaupt einen Vermögensnachteil erlitten hat, (mit der vom Zeugen vorgelegten "Verdienstausfallbestätigung") keine ausreichende Entscheidungsgrundlage vor, zumal die belangte Behörde - sichtlich ausgehend von einem falschen Verständnis der §§ 17, 18 GebAG bzw. von der Nichtbeachtung des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG - die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen zum (Nicht)Vorliegen eines Vermögensnachteiles unterlassen hat:
Die belangte Behörde hat nicht festgestellt (und es lässt sich auch dem Akteninhalt nicht gesichert entnehmen), ob es sich beim Zeugen um einen unselbständig oder selbständig Erwerbstätigen handelt und aufgrund welcher (aufgrund der Zeugeneinvernahme nicht erfolgter) Tätigkeiten bzw. Arbeitsverrichtung (eines unselbständig/selbständig Erwerbstätigen) ein Vermögensnachteil für den Zeugen bewirkt wurde, obwohl dies insofern entscheidungswesentlich gewesen wäre, als die Art der Bescheinigung (s. § 18 Abs. 2 GebAG) des durch die Befolgung der Zeugenpflicht entstehenden Vermögensnachteils verschieden ist, je nachdem, ob es sich um einen unselbständig oder selbständig Erwerbstätigen handelt (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkungen 4, 6 und 8 zu § 18 GebAG) und an die (Art, den Inhalt und den Umfang der) Erwerbstätigkeit auch Umstände geknüpft sein können, die der Annahme eines Vermögensnachteils überhaupt entgegenstehen: Ungeachtet des Umstandes, dass der Stellungnahme des Zeugen vom 02.07.2014 zur Beschwerde des Revisors entnommen werden könnte, der Zeuge sei selbständig erwerbstätig, hat der Zeuge im behördlichen Verfahren ein als "Verdienstausfallbestätigung" bezeichnetes Schreiben eines Unternehmens in Deutschland vorgelegt, demzufolge der Beschwerdeführer aufgrund seiner Abwesenheit wegen der Zeugeneinvernahme einen Verlust an Arbeitsentgelt erlitten hat. Dies gibt Grund zur Annahme, dass sich der Zeuge in der fraglichen Zeit seiner Abwesenheit wegen der Zeugeneinvernahme - sei es als freier Mitarbeiter oder in arbeitnehmerähnlicher Eigenschaft - in einem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis befunden und aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (aufgrund einschlägiger arbeitsrechtlicher Vorschriften) Anspruch auf (volle) Fortzahlung seines Entgeltes bzw. auf (volle) Arbeitsvergütung (etwa nach der Bestimmung des § 616 des deutschen BGB) haben könnte. Hätte der Zeuge - wozu im angefochtenen Bescheid allerdings jegliche Feststellungen fehlen - nach den für sein Dienstverhältnis geltenden Vorschriften vollen Anspruch auf Fortzahlung seines Entgeltes bzw. auf Arbeitsvergütung gegenüber dem Dienstgeber (Arbeitgeber) für die während seiner Zeugeneinvernahme versäumte Arbeitszeit, läge auch kein Vermögensnachteil im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG vor und der Anspruch des Zeugen auf Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG wäre gänzlich zu verneinen (vgl. bereits VwGH 28.10.1969 VwSlg. 7672 A/1969; 26.09.1974 VwSlg. 4730 F/1974; VwGH 23.05.1990, 90/17/0115). Von Arbeitgebern trotz Entgeltfortzahlungspflicht ausgestellte Verdienstentgangsbestätigungen wären nicht zu berücksichtigen, vielmehr wäre der Zeuge auf seinen privatrechtlichen Entgeltanspruch gegen seinen Arbeitgeber zu verweisen (vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] zu § 18 GebAG). Bestünde kein oder nur ein teilweiser Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes oder läge ein entgangener Verdienst hinsichtlich zusätzlicher Leistungen vor, die nicht von der Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers erfasst wären - wozu allerdings im angefochtenen Bescheid ebenfalls keinerlei Feststellungen getroffen wurden -, wäre insoweit von einem Vermögensnachteil im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG auszugehen und käme eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG in diesem Rahmen in Betracht. Hierbei wäre darauf Bedacht zu nehmen, dass nur versäumte (nicht der Entgeltfortzahlung unterliegende) Arbeitszeiten bzw. Leistungen einen Vermögensnachteil im Verständnis des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG darstellen könnten (vgl. etwa VwGH 25.05.2005, 2005/17/0085, wonach der bloße Entgang von Freizeit sowie ideelle Schäden keine Deckung in § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG finden), weshalb - wie der beschwerdeführende Revisor zutreffend dargetan hat - bei der (von der belangten Behörde grundsätzlich durchgeführten) Prüfung der Angemessenheit des Zeitraumes, für den die Entschädigung für Zeitversäumnis zu gewähren wäre, lediglich von der versäumten Arbeitszeit auszugehen wäre (und nicht von der gesamten Reisezeit inklusive Freizeit und Nachtruhe). Die belangte Behörde hat allerdings auch keinerlei Feststellungen dazu getroffen, aus welchen Gründen anzunehmen sei, der Zeuge habe bezogen auf die gesamte von ihm geltend gemachte Reisezeit von 53 Stunden einen Vermögensnachteil erlitten.
Aus dem Gesagten folgt, dass Ermittlungen und Feststellungen des Sachverhaltes zum Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Vermögensnachteiles des Zeugen insbesondere auch dahingehend, ob der Zeuge (aufgrund [arbeits- ]gesetzlicher Bestimmungen) Anspruch auf (volle/teilweise) Fortzahlung seines Entgeltes bzw. auf (volle/teilweise) Arbeitsvergütung hat bzw. weshalb er einen solchen Anspruch nicht hat, was Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Zeugen (selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit) und zur (Art, zum Umfang und zum Inhalt der) Beschäftigung des Zeugen bei der (bzw. zu den Leistungen des Zeugen für die) XXXXim fraglichen Zeitraum einschließt, unabdingbar sind. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wäre vor Erlassung eines neuen Bescheides dem Beschwerdeführer und den weiteren Parteien des Verfahrens im Wege des Parteiengehörs vorzuhalten.
Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
Hierbei war von der rechtlichen Unteilbarkeit des Abspruches der Behörde betreffend die Bestimmung der gegenständlichen Zeugengebühr in der Höhe von € 1.207,10 auszugehen. § 20 GebAG stellt nämlich auf die Bestimmung der Gebühr ab, die wiederum Grundlage für die Parteistellung gemäß § 21 Abs. 2 GebAG ist. Dass sich die zu bestimmende Zeugengebühr aus unterschiedlichen Kosten zusammensetzen kann (wie im vorliegenden Fall aus Reisekosten und der Entschädigung der Zeitversäumnis; vgl. § 3 GebAG), ändert daran nichts, vielmehr wären - insbesondere unter Bedachtnahme auf die von einer Wertgrenze abhängende Parteistellung gemäß § 21 Abs. 2 GebAG - diese unterschiedlichen Kosten - sofern sie durch dieselbe Vorladung vor Gericht verursacht wurden - auch nicht gesonderten Absprüchen (durch Teilbescheiden im Sinne des § 59 AVG) zugänglich. Es war daher wegen der Einheit des angefochtenen Bescheides dieser Bescheid zur Gänze (auch hinsichtlich der Entscheidung über die Reisekosten) aufzuheben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde ein weiteres Parteivorbringen (etwa die Stellungnahme des Zeugen vom 02.07.2014 zur Beschwerde des Revisors) zu berücksichtigen und gegebenenfalls ein Verbesserungsverfahren gemäß § 20 Abs. 2 GebAG einzuleiten haben wird.
3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); Es liegen - auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist - schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
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