BVwG W226 2118113-1

BVwGW226 2118113-14.4.2016

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §8 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W226.2118113.1.00

 

Spruch:

W226 2118113-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Usbekistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Antrag auf internationalen Schutz vom 20.06.2014, Zl. 791496307-14723479, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.

II. Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz vom 20.06.2014 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

III. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen.

IV. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird

XXXX gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.

Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist.

V. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Usbekistan reiste am 01.12.2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter den Personalien XXXX , geb. XXXX , einen ersten Asylantrag. Er legte einen usbekischen Führerschein und ein Wehrdienstbuch lautend auf die genannten Personalien vor.

Bei der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion XXXX am 02.12.2009 gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zusammengefasst an, er sei verwitwet, habe zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er sei am XXXX mit einem PKW illegal aus dem Herkunftsstaat ausgereist und über die Ukraine nach Österreich gelangt. Insgesamt habe er für die Reise nach Österreich USD 1.200,- bezahlt. Seinen Reisepass habe er irgendwo verloren. Er habe im Herkunftsstaat Flugblätter verteilt, was auf den Flugblättern gestanden wäre, wisse er jedoch nicht. Die Polizei habe ihn auf die Station gebracht und ihm gesagt, dass er terroristische Blätter verteilt habe. Die Polizisten hätten ihm gesagt, dass er festgenommen werde und lebenslang eingesperrt werde. Aus Angst sei er deshalb geflüchtet. Auch hinsichtlich seines Refoulementgrundes behauptete der Beschwerdeführer, er befürchte festgenommen zu werden.

Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX , am 04.03.2010, behauptete er, außer den beiden in Vorlage gebrachten Dokumenten keine weiteren Beweismittel zu besitzen.

Auf Vorhalt, dass im vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerschein das Lichtbild ausgetauscht worden war und das zweite Dokument auf seine Echtheit nicht beurteilbar wäre, weshalb die Identität des Beschwerdeführers nicht feststellbar sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe bei seiner Arbeit mit Wasser zu tun und sein Führerschein sei bei Hochwasser ins Wasser gefallen. Da das Foto daraufhin nicht mehr erkennbar gewesen wäre, sei er zur Polizei gegangen, die ihm geraten hätte, das Foto auszutauschen. Die Polizei habe behauptet, er würde eine Bestätigung erhalten, dass sein Führerschein echt wäre. Diese Bestätigung besitze er jedoch nicht, da er sein Auto verkauft habe und nicht gedacht hätte, dass diese Bestätigung wichtig wäre, weshalb er diese nicht mitgenommen habe. Der Austausch des Fotos beim Führerschein sei XXXX oder XXXX erfolgt. Von XXXX bis XXXX sei er beim Militär gewesen. Er habe XXXX mehrere Fotos gemacht und auch das jetzige im Führerschein befindliche Foto würde dasselbe sein, was vom Anfang an in seinem Führerschein angebracht gewesen wäre. Weitere Ausweise habe er nie besessen und besitze er auch nicht. Er gehöre keiner politischen Partei an und es sei in Usbekistan kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig. Er glaube, dass man nach ihm in Usbekistan suche. Er sei am XXXX festgenommen worden, hätte jedoch entkommen können.

Hinsichtlich seiner Asylgründe im Detail befragt gab er an, dass er (bei einer Rückkehr) festgenommen und zwölf Jahre inhaftiert werde. Der Beschwerdeführer habe der Polizei erklärt, dass er von nichts wisse. Er habe darzulegen versucht, dass er keine politischen Gründe habe, jedoch habe man ihm nicht zugehört. Entweder hätte er sich für eine große Summe freikaufen können oder er wäre in irgendeinem Gefängnis verschwunden. Er sei weggelaufen, als die Polizisten mit dem Computer beschäftigt gewesen wären. Er habe Flugblätter verteilt. Die Frau, die ihm die Flugblätter gegeben hätte, habe ihm gesagt, dass es sich lediglich um Werbung handle und ihm für das Verteilen der Flugblätter, die auf Arabisch verfasst gewesen wären, EUR 500,- versprochen. Als er (nach dem Vorfall) zu der besagten Frau, die er zuvor nicht gekannt und lediglich am XXXX am Markt kennengelernt hätte, gegangen wäre, hätte ihn diese mit einer Pistole bedroht. Er habe versucht den Polizisten zu erklären, woher er die Flugblätter habe, jedoch hätten ihm die Polizisten nicht zugehört. Die Frau sei gläubig gewesen, weil sie eine Kopfbedeckung getragen hätte, und sie habe gesehen, dass der Beschwerdeführer Vertrauen erweckend aussah. Da sein Vater gestorben wäre, habe er Geld gebraucht und sei deshalb am Markt gewesen, um zu arbeiten. Die Frau habe ihm erklärt, dass er, wenn er gut wäre, in die Partei aufgenommen werde. Ihm sei von der Frau auf Nachfrage erklärt worden, dass es sich um Ware aus Dubai handle und er als Verkäufer angestellt werde, würde er die Zettel austeilen.

Befragt, ob ihm bewusst gewesen wäre, dass es sich um eine Aktion einer Partei gehandelt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe gewusst, dass es Parteien gebe, er habe jedoch keine Kenntnis darüber gehabt, dass er für eine Partei tätig gewesen wäre. Als er die Zettel verteilt habe, habe er die Polizei gesehen. Die Frau habe ihm erklärt, dass er in so einem Fall weggehen und woanders die Zettel verteilen solle. Er habe nach Aufforderung seinen Pass gezeigt und befragt nach den Flugzetteln erklärt, dass er für eine Ware Werbung mache. Nachdem die drei Polizisten die Flugblätter kontrolliert hätten, sei der Beschwerdeführer festgenommen worden. Sie hätten den Beschwerdeführer zum Polizeirevier bringen wollen und als er nach dem Grund dafür gefragt hätte, sei ihm vorgeworfen worden, Flugblätter für Terrorakte zu verteilen. Er habe erfahren, dass man Personen, die an Terrorakten beteiligt seien, für zwölf Jahre inhaftiere und die meisten bereits nach einigen Monaten sterben würden. Er habe ihnen erklärt, dass er die Flugblätter von der besagten Frau erhalten hätte, die Polizei habe ihm jedoch gesagt, dass sie keine Frau gesehen hätte. Er habe die Polizisten zu der Frau führen wollen, sei jedoch auf das Revier in ein kleines Büro gebracht worden. Nach dem Aussteigen habe einer der Polizisten telefoniert, einer sei am Computer tätig gewesen und der andere sei weggegangen. In einem passenden Moment sei dem Beschwerdeführer schließlich die Flucht gelungen. Von der Polizeistation sei er direkt zu sich nach Hause geflüchtet, habe Geld, seinen Militärausweis und seinen Führerschein genommen und habe sich sofort in Richtung Grenze begeben.

Auf Vorhalt, wie er seine Behauptung erkläre, dass er von besagter Frau mit einer Pistole bedroht worden wäre, gab er an, dass er auf diese Frau gezeigt habe, als er von der Polizei befragt worden wäre. Sie sei etwa fünfzehn Meter entfernt gewesen und als dies die Frau gesehen hätte, habe sie eine Pistole auf den Beschwerdeführer gerichtet und sei verschwunden.

Die Frage, ob er die Polizei nicht sofort auf die bewaffnete Frau aufmerksam gemacht hätte, bejahte er, gab jedoch an, dass die Frau bereits verschwunden gewesen wäre, bis die Polizei hingeschaut hätte.

Sein Reisepass, mit dem er sich ausgewiesen hätte, sei bei der Polizei verblieben.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuvor in der Einvernahme geschildert hatte, nie einen Pass besessen zu haben, erwiderte er, dass er doch einen Pass gehabt hätte.

Auf weiteren Vorhalt, dass er in seiner Einvernahme am 02.12.2009 behauptet hatte, er hätte irgendwann einmal einen Pass gehabt, diesen habe er jedoch verloren, gab der Beschwerdeführer an, dass er diese Aussage nie getätigt hätte.

Bei seiner Rückkehr würde er entweder von der Polizei aus den genannten Gründen festgenommen oder die anderen Personen, von denen er die Flugblätter erhalten hätte, würden ihm etwas antun.

Auf Vorhalt, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer tatsächlich falschen Anschuldigung vor Gericht rechtfertigen könne, gab er an, dass Personen, die mit derartigen Flugblättern erwischt würden, ohne Gerichtsverfahren inhaftiert würden. Dies habe er bereits oft im Fernsehen gesehen.

Auf weiteren Vorhalt, dass aufgrund seiner behaupteten Befürchtungen vor einer Inhaftierung größte Vorsicht geboten wäre und nicht nachvollziehbar sei, dass jemand unbekanntes Material verteilt, wenn angeblich derart drastische Verfolgung drohen könnte, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe dieser Frau vertraut.

Im österreichischen Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer niemanden und gehe nicht einmal aus dem Haus.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2010, Zl. 09 14.963-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 01.12.2009 schließlich bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchteil I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Usbekistan abgewiesen (Spruchteil II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen (Spruchteil III.).

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der oa. Einvernahme zu seinen Fluchtgründen beweiswürdigend ausgeführt, dass seinen Angaben im nunmehrigen Verfahren kein Glauben geschenkt werde, weil die behauptete Fluchtgeschichte zu wenig detailreich, zu oberflächlich und auf keinen Fall als glaubhaft zu qualifizieren wäre. Weiters wurden Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen.

Zu Spruchteil I. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Auch sei es nicht gelungen, eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 glaubhaft zu machen. (Spruchteil II.). Bezüglich der Ausweisung wurde schließlich ausgeführt, dass keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bestünden und das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt hätte werden können. Es sei zudem davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.

Dagegen richtete sich die seitens des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt I bis III. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bestritten werde. Den Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs hätte die Behörde nicht genügt. Im konkreten Fall hätte die im Bescheid erfolgte Interessensabwägung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen dürfen, da der von der Bescheid erlassenden Behörde vorgenommene Eingriff in das Privatleben unter den gegebenen Umständen keineswegs zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten wäre.

Im Bericht des Bezirkspolizeikommandos XXXX , LPK NÖ, vom 15.10.2010 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag am 15.12.2009 unter Vorlage eines ver- bzw. gefälschten usbekischen Führerscheines gestellt habe. Der Beschwerdeführer sei nicht geständig und die Anzeige erfolgte auf freiem Fuß.

Im Untersuchungsbericht vom 14.01.2010 des Bundeskriminalamtes wurde festgestellt, dass beim vorgelegten Führerschein des Beschwerdeführers eine Auswechslung des Lichtbildes erfolgt ist, weshalb eine verfälschte Urkunde vorliege, da behördliche Eintragungen abgeändert bzw. ausgewechselt worden seien.

Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. D3 413631-1/2010/5E vollinhaltlich ab. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte der Asylgerichtshof wie folgt aus:

"Bereits mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Zudem waren die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Reisepasses höchst widersprüchlich. Während er am 02.12.2009 anlässlich seiner Erstbefragung gegenüber der Polizei angegeben hatte, dass er irgendwann einen Pass besessen hätte, diesen jedoch irgendwo verloren hätte, gab er anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.03.2010 befragt nach dem Verbleib seines Passes, mit dem er sich angeblich gegenüber der Polizei ausgewiesen hätte, an, dieser sei bei der Polizei verblieben. Zu Beginn der Einvernahme am 04.03.2010 hatte der Beschwerdeführer wiederum im Gegensatz zu seinen bisherigen Angaben sogar behauptet, außer den bereits vorgelegten Dokumenten (dem Führerschein und dem Militärdienstausweis) kein anderes Dokument zu besitzen oder jemals besessen zu haben. Auf Vorhalt seiner diesbezüglich widersprüchlichen Angaben, behauptete der Beschwerdeführer lediglich im Widerspruch zu seinen niederschriftlichen Einvernahmeprotokollen, diese Angaben hätte er nie getätigt. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass das Protokoll der Erstbefragung des Beschwerdeführers rückübersetzt worden war und der Beschwerdeführer dessen Richtigkeit mit eigenhändiger Unterschrift bestätigt hatte. Bereits die unterschiedlichen Angaben zum Verbleib des Passes sind ein klares Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

Wie das Bundesasylamt völlig zu Recht festgestellt hatte, erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Flugzettelverteiler auf dem Markt mit seiner finanziellen Not nach dem Tod seines Vaters begründete, zumal er - wie anlässlich seiner Erstbefragung von ihm behauptet über USD 1.200,- für die Flucht bezahlt hatte, was insbesondere unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Monatslohnes im Herkunftsstaat eine relativ hohe Geldsumme darstellt.

Die Schilderungen zum angeblichen Fluchtgrund stellen sich ebenfalls nicht schlüssig und somit nicht glaubhaft dar. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass eine Person irgendwelche Zettel verteilt, deren Inhalt ihr völlig unbekannt ist. Noch dazu hatte der Beschwerdeführer selbst behauptet, ihm wäre bekannt gewesen, dass Leute, die an Terrorakten im Herkunftsstaat beteiligt sind, für lange Zeit inhaftiert würden oder während der Inhaftierung sterben würden. Dass sich der Beschwerdeführer jedoch trotz Kenntnis einer derartigen Gefahr über den Inhalt der von ihm zu verteilenden Flugblätter nicht informiert hatte, kann in keiner Weise nachvollzogen werden. Der Rechtfertigungsversuch, wonach jene unbekannte Frau, die er erst am selben Tag seiner behaupteten Festnahme kennengelernt hatte, von der er die Flugblätter erhalten hätte und die ihm erklärt habe, es seien Werbeunterlagen, sehr vertrauenerweckend ausgesehen habe, erscheint höchst unglaubwürdig. Überdies widerspricht diese Behauptung klar seiner Schilderung, er habe von dieser Frau für das Verteilen der angeblichen Werbung für irgendwelche arabische Waren ein Angebot erhalten, er würde bei guter Leistung möglicherweise in eine Partei aufgenommen werden. Wiederum im Gegensatz dazu gab der Beschwerdeführer jedoch an anderer Stelle an, ihm seien USD 500,- für das Verteilen der Flugzettel angeboten worden. Da es sich bei Berücksichtigung der zu erbringenden Leistung um eine unverhältnismäßig hohe Geldsumme handelt, ist jedoch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zweifellos davon ausgehen hätte müssen, dass es sich bei seiner Tätigkeit nicht bloß um einfache Werbung für irgendwelche arabischen Waren handeln kann.

Überdies ist davon auszugehen, dass es für den Beschwerdeführer leicht möglich gewesen wäre, den Inhalt der in arabischer Sprache verfassten Flugblätter von einer der Personen am Markt übersetzen zu lassen, bevor er diese verteilt hätte. Diesbezüglich ist zweifellos anzunehmen, dass eine vernünftige Person so vorgegangen wäre und die anderslautende Schilderung der Vorgehensweise des Beschwerdeführers völlig unglaubwürdig erscheint.

Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt tätigte der Beschwerdeführer auch höchst widersprüchliche sowie absolut unnachvollziehbare Angaben hinsichtlich der Frau, die ihn angeblich zur Verteilung der Flugblätter angeworben hätte. Zunächst schilderte der Beschwerdeführer, dass er (nach dem Vorfall) zu der besagten Frau, gegangen wäre und ihn diese mit einer Pistole bedroht hätte. Etwas später in der Einvernahme schilderte er, er hätte den Polizisten erklärt, dass er die Flugblätter von der unbekannten Frau erhalten hätte, die Polizei habe ihm jedoch gesagt, dass sie keine Frau gesehen hätte. Nachdem der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen erneut wiedergegeben hatte, wurde ihm vorgehalten, wie er seine zuvor getätigte Behauptung erklären könne, dass er von besagter Frau mit einer Pistole bedroht worden wäre. Daraufhin gab er an, dass er auf diese Frau gezeigt habe, als er von der Polizei befragt worden wäre. Völlig absurd und gegen jede Lebenserfahrung schilderte der Beschwerdeführer, dass die Frau etwa fünfzehn Meter entfernt gewesen wäre und als sie die Polizisten gesehen hätte, habe die Frau eine Pistole auf den Beschwerdeführer gerichtet und sei verschwunden. Völlig unglaubwürdig und im Widerspruch zu seinen bisherigen Schilderungen bejahte der Beschwerdeführer auch die Frage, ob er die Polizei nicht sofort auf die bewaffnete Frau aufmerksam gemacht hätte, er führte jedoch aus, dass diese Frau bereits verschwunden gewesen wäre, als die Polizei hingeschaut hätte.

Letztendlich schildert der Beschwerdeführer auch die angebliche Festnahme und seine behauptete Flucht aus der Polizeistation nur mit einigen wenigen Worten, was ebenfalls gegen ein tatsächlich erlebtes - noch dazu ein derart einschneidendes - Erlebnis spricht. Insbesondere stellt der erkennende Senat ergänzend fest, dass es völlig unglaubwürdig erscheint, dass drei Polizisten den Beschwerdeführer festnehmen, zur Polizeistation bringen, um ihn zu befragen und allenfalls zu verhaften, während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers am Polizeirevier jedoch alle drei Polizisten offensichtlich so abgelenkt bzw. in ihre Arbeit vertieft gewesen waren, dass dem Beschwerdeführer die Flucht aus der Polizeistation ohne Weiteres gelingen konnte.

Dazu kommt, dass eine Verfälschung des vorgelegten Führerscheines festgestellt wurde, die der Beschwerdeführer mit einer völlig unglaubwürdigen Geschichte damit zu erklären versuchte, dass ihm von der Polizei geraten worden wäre, das Lichtbild des Führerscheines auszutauschen, nachdem das Dokument versehentlich durch Wassereinwirkungen beschädigt worden wäre. Völlig lebensfremd behauptete der Beschwerdeführer weiters, die Polizei habe ihm eine Bestätigung gegeben, dass sein Führerschein (auch nach Austausch des Lichtbildes) echt wäre. Diese Bestätigung besitze er jedoch nicht mehr, da er sein Auto verkauft habe und nicht gedacht hätte, dass diese Bestätigung wichtig wäre, weshalb er diese nicht mitgenommen habe. Unter Bedachtnahme auf diese offensichtlich wahrheitswidrigen Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich sein in Vorlage gebrachtes verfälschtes Identitätsdokument kommt dem Beschwerdeführer auch als Person keine Glaubwürdigkeit zu.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch der Asylgerichtshof von einer Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere zu seinen Asylgründen und Personalien, ausgeht.

Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit werden auf Grund der diesbezüglich plausibel erscheinenden Angaben des Beschwerdeführers getroffen. Die Feststellungen über das bisherige Verfahren basieren auf dem entsprechenden Akteninhalt des bezughabenden Verwaltungsaktes."

Dieses Erkenntnis erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

Am 20.06.2014 stellte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer führte aus, standesamtlich verheiratet zu sein, es sei richtig, dass er bereits in Österreich einmal einen Asylantrag gestellt habe. Er habe Österreich seitdem nicht verlassen, er habe große Probleme mit der Polizei in Usbekistan und könne deshalb nicht in die Heimat zurückkehren, weil er dort ins Gefängnis komme. Im Gefängnis werde man krank oder man sterbe dort. Ein Freund habe ihn angerufen und habe ihm gesagt, dass die Polizei noch nach ihm suche und er auf keinen Fall zurückkehren dürfe. Die alten Probleme seien immer noch aufrecht und befürchte er, dass er ins Gefängnis komme.

Der Antragsteller, welcher bei der - versuchten - Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes, genauer: seit XXXX im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet war, wurde in weiterer Folge am XXXX polizeilich angemeldet.

Im weiteren Verlauf erfolgte eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers zwecks gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren, wobei der Beschwerdeführer angab, ohne Familie in Österreich zu sein. Seine erste Frau sei verstorben, die zweite Frau mit den beiden Kindern in der Heimat. Die Eltern seien verstorben, er habe noch vier Schwestern und zwei Brüder, die ebenfalls in der Heimat leben würden. Auch vor der behandelnden Ärztin gab der Beschwerdeführer an, dass er Flugblätter verteilt habe, in denen etwas sehr Schlechtes geschrieben gestanden sei, dies habe er aber nicht lesen können, da es auf Arabisch geschrieben gewesen sei. Polizisten hätten gesagt, es seien Flugblätter der Wahabiten, daher wäre er ins Gefängnis gekommen. Man habe ihm für das Verteilen 600 Dollar versprochen, dieses Geld habe er aber nie erhalten.

Als er einen negativen Bescheid erhalten habe, habe er mit zu Hause telefoniert und habe erfahren, dass sie nach ihm suchen würden.

Beim Beschwerdeführer wurde eine Anpassungsstörung diagnostiziert, therapeutische und medizinische Maßnahmen seien jedoch nicht anzuraten. Die Anpassungsstörung würde den Grund in der Trennung von der Familie haben, Kriterien für eine andere Störung würden sich nicht finden.

Mit Schriftsatz vom 28.08.2015 wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben. Der Beschwerdeführer führte aus, am 20.06.2014 einen Folgeasylantrag gestellt zu haben, über diesen sei nicht entschieden worden und sei die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG verstrichen. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge zu einer für den 07.10.2015 anberaumten Einvernahme geladen, dieser Termin fand jedoch erkennbar in Folge einer Übersiedlung von Teilen der belangten Behörde in andere Räumlichkeiten nicht statt. Mit Schreiben vom 27.11.2015 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte aus, dass "nach individueller Prüfung des Aktes eine Erledigung im vorliegenden Fall nicht fristgemäß erfolgen konnte."

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.03.2016 eine mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters durch, im Zuge dieser Verhandlung wurde das Fluchtvorbringen, die allgemeine Situation im Herkunftsstaat sowie die Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erörtert.

Verlesen und erörtert wurden darüber hinaus Länderberichte zum Herkunftsstaat, der Beschwerdeführer erstattete über seinen Rechtsvertreter zu diesen Länderberichten am 17.03.2016 eine ergänzende Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist jedoch erkennbar usbekischer Staatsangehöriger und verfügt über keine weitere Staatsangehörigkeit. Er reiste am 01.12.2009 illegal nach Österreich ein.

Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der usbekischen Volksgruppe. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er ist nicht Mitglied einer Partei oder politischen Bewegung. Sein ursprüngliches Vorbringen über eine - unterstellte - islamistische Einstellung wurde bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.03.2012 als unglaubwürdig gewertet.

Er verbrachte sein gesamtes Leben bis Ende 2009 im Herkunftsstaat. Seit Ende 2009 lebt der Beschwerdeführer in Österreich, davon jedoch zumindest die Zeit zwischen März 2012 und Juni 2014 im Verborgenen und ohne aufrechte Meldung. Im Herkunftsstaat leben noch seine Geschwister, Tanten und Onkeln sowie seine Gattin und die Kinder aus erster Ehe.

1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise einer Verfolgung durch staatliche Behörden ausgesetzt war. Auch im Falle der Rückkehr würde dem Beschwerdeführer keine Verfolgung drohen.

1.3. Eine ausgeprägte und verfestigte, entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich kann nicht festgestellt werden. Der strafrechtlich bescholtene Beschwerdeführer hält sich jedenfalls seit seinem 2. Antrag auf internationalen Schutz am 20.06.2014 durchgehend in Österreich auf. Seit Zulassung seines Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte verfügt er über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens und musste sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Er lebte nach eigenen Angaben nach Ende des 1. Asylverfahrens bei einem Bekannten in dessen Haus und arbeitete unregelmäßig illegal in dessen Lokal mit, er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist in Österreich bislang keiner Beschäftigung nachgegangen. Er hat erst im Oktober 2015 ein Gewerbe für "Hausbetreuung" angemeldet. Er hat keine Bildungsmaßnahmen absolviert und ist nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Er besuchte keinen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer hat zudem keine Verwandten in Österreich und er verfügt auch sonst über keine besonderen Bindungen zu Österreich.

1.4. Der Beschwerdeführer spricht sowohl Usbekisch als auch Russisch und hat im Herkunftsstaat seine Grundschulbildung absolviert. Der Beschwerdeführer gibt an, arbeitsfähig zu sein. Seinen Angaben zufolge arbeitete er im Herkunftsstaat zuletzt als Hilfsarbeiter. Seine 2. Ehefrau und die Kinder leben im Herkunftsstaat nach wie vor im eigenen Haus. Seine Existenz ist im Falle seiner Rückkehr gesichert.

1.5. Der Beschwerdeführer ist gesund.

1.6. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Usbekistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

1.7. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat ist - unverändert - unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Usbekistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

1.8. Die Lage in Usbekistan stellt sich wie folgt dar:

Politische Lage

Usbekistan hat seit Dezember 2004 ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System (Unterhaus sowie Senat). Die im Unterhaus (Olij Majlis) vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah und zumeist auf Initiative des Staatspräsidenten gegründet worden. Im politischen Alltag wird das Prinzip der Gewaltenteilung häufig durchbrochen (AA 10.2013a).

Präsident Islam Karimov wurde 1989 zum Vorsitzenden der damaligen Sowjetrepublik Usbekistan und ein Jahr später zum Präsidenten Usbekistans ernannt. Auch nach der Unabhängigkeit Usbekistans im September 1991 blieb Karimov im Amt (BBC News 2.7.2013). Wie in den zentralasiatischen Nachbarländern hat sich auch im postsowjetischen Usbekistan eine nur am Rande durch demokratische Elemente verschleierte autoritäre Herrschaft herausgebildet. Präsident Islam Karimow, dessen Regime zahlreiche Menschenrechtsverstöße, gewaltsame Unterdrückung der Opposition, ausufernde Korruption und persönliche Bereicherung angelastet werden, amtiert nun ununterbrochen seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1991 (Bayern LB 17.01.2013). Obwohl sich Präsident Karimow wiederholt für ein demokratisches und rechtsstaatliches Usbekistan ausgesprochen hat und bereits 1999 den "Übergang vom starken Staat zur starken Zivilgesellschaft" verkündete, hat Usbekistan bis heute eines der autoritärsten Regime des GUS-Raums. Die Bevölkerung ist an politischen Entscheidungsprozessen nicht beteiligt. Sämtliche Parlaments- und Präsidentenwahlen in nachsowjetischer Zeit wurden international als nicht frei und nicht fair bewertet (BMZ 4.2013). Die wichtigste Partei ist die Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei), hervorgegangen aus der früheren Kommunistischen Partei. Sie hat die Mehrheit der Sitze im Parlament. Weitere regierungsnahe Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt) und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden). Im April 2000 fusionierte die Partei Vatan Taraqiyoti (Fortschritt des Vaterlandes) mit Fidokorlar (GIZ 2.2014).

Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung existiert nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderer staatlicher Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist oberster Befehlshaber der Streitkräfte. Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten (GIZ 2.2014). Brisanz entfaltet die Frage einer Nachfolgeregelung für den nunmehr knapp 75-jährigen Karimow. Diesem sollte es trotz seiner umfassenden Vormachtstellung nicht gelingen, eine dynastische Herrschaft zu errichten. Zwar wird die älteste Tochter als mögliche Nachfolgerin gehandelt, allerdings ist zu bezweifeln, dass die lange im Ausland lebende Gulnora Karimowa über eine entsprechend starke Stellung innerhalb der usbekischen Führungskaste verfügt. Derzeit wird eine Abdankung Karimows zur Präsidentschaftswahl Anfang 2015 kolportiert; Nachfolgestreitigkeiten und politische Unruhen sind dabei zu erwarten, ein Umsturz kann nicht ausgeschlossen werden (Bayern LB 17.01.2013).

Quellen:

Sicherheitslage

Die Lage ist vordergründig ruhig, doch bestehen gewisse politische Spannungen (EDA - 25.9.2013). Es ist weiterhin von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (AA 26.3.2014b). Auch die Instabilität im Nachbarland Afghanistan muss in Betracht gezogen werden (EDA - 25.9.2013).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, nahm die Judikative die Anweisungen der Exekutive, insbesondere der Staatsanwaltschaft, entgegen und machte in der Praxis nur wenig Gebrauch von ihrer Unabhängigkeit. Das usbekische Justizsystem gibt den präsidentiellen Entscheidungen eine legale Fassade. Alle Richter werden vom Präsidenten ernannt und können von diesem auch jederzeit wieder abgesetzt werden. Auf Personen, denen schwerwiegende Verbrechen vorgeworfen werden, wird die verfassungsmäßig garantierte Unschuldsvermutung nicht angewendet. Das Recht auf einen Anwalt wird oft ignoriert. Gerichte erkennen Geständnisse von Beschuldigten an, die diese im Gerichtssaal mit der Begründung, dass sie unter Folter zustande gekommen wären, wieder zurückziehen (FH 18.6.2013 / FH 1.2013 / USDOS 27.2.2014)

Quellen:

http://www.freedomhouse.org/report/nations-transit/2013/uzbekistan , Zugriff 26.3.2014

http://www.ecoi.net/local_link/245329/368797_de.html , Zugriff 26.3.2014

Sicherheitsbehörden

Für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der National Security Service (NSS) befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und Geheimdiensten, welche auch die Bereiche Korruption, organisierte Kriminalität und Drogenhandel umfassen (USDOS 27.2.2014). Im Juni 2013 fand in Taschkent eine von der OSZE organisierte Schulung für die Kriminalpolizei statt. Der besondere Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Zuge der Dienstausübung. Die Schulung ist Teil eines größeren Projekts in Zusammenarbeit zwischen der OSZE und der "National Police Academy" in Usbekistan, mit dem Ziel, eine Verbesserung bei der Ausbildung der usbekischen Strafverfolgungsbehörden zu erreichen (OSZE 4.6.2013).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten. Auch übten Behörden psychologischen Druck auf Insassen aus, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 27.2.2014 / IWPR 30.1.2014).

Quellen:

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, aber die Regierung hat dies nicht effektiv implementiert. Korruption und Straffreiheit in den Reihen der Polizei blieben nach wie vor ein Problem. Die Polizei verhaftete routinemäßig und willkürlich Bürger um dann Bestechungsgelder zu erpressen. Missbrauch in diesem Bereich wird durch eine Untersuchungsabteilung verfolgt und zur Anzeige gebracht, in der Praxis kommt es jedoch selten zu Strafen. Auch ein Menschenrechtsbüro innerhalb des Innenministeriums sowie das Büro eines Ombudsmannes können bei Polizeiübergriffen und Menschenrechtsverletzungen Untersuchungen einleiten (USDOS 27.2.2014).

Zwar gab es Berichte über eine erhöhte Anzahl von Festnahmen und auch Verurteilungen im Zusammenhang mit Korruption (USDOS 27.2.2014). Jedoch erfolgt diese Verfolgung weder systematisch noch unparteiisch, und ist nicht das Ergebnis der Antikorruptions-Politik von der usbekischen Regierung und der Strafverfolgungsbehörden, sondern das Produkt aus dem Machtkampf zwischen rivalisierenden oligarchischen Gruppen (BTI 22.4.2014). Beamte, vor allem Strafverfolgungspersonal, konnten weiterhin ungestraft korrupte Praktiken ausüben (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

1999 wurde in Usbekistan ein Gesetz zur Arbeit von NGOs verabschiedet. Von den etwa 500 (Stand 2004) registrierten Organisationen im Land, sind etwa 10% tatsächlich aktiv. Sie sind in hohem Maße von ausländischer Finanzierung abhängig. Nach den Ereignissen in Andischan (Im Mai 2005 erhob sich die Bevölkerung von Andischan im Fergana-Tal gegen die Politik der Regierung von Präsident Karimow; dieser Aufstand wurde von Sicherheitskräften mit massivem Gewalteinsatz niedergeworfen) setzte eine Welle von "freiwilligen" Schließungen der NGOs ein. Zahlreiche ausländische NGOs mussten das Land verlassen. Nun kehren erste ausländische Organisationen zurück (GIZ 2.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik. Die Position des Präsidenteninnerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung existiert nur formal (GIZ 2.2014). Unter Verweis auf die Sicherheit und den Antiterrorkampf bemühten sich die Behörden weiterhin um die Auslieferung mutmaßlicher Mitglieder islamischer Bewegungen und islamistischer Gruppen und Parteien, die in Usbekistan verboten sind. Sie beantragten auch die Auslieferung politischer Gegner, Regierungskritiker und wohlhabender Personen, die beim Regime in Ungnade gefallen waren. Die Regierung bot den Staaten, die sie um Auslieferung bat, im Gegenzug "diplomatische Zusicherungen" an, um die Rückführung abzusichern, und versprach unabhängigen Kontrolleuren und Diplomaten Zugang zu den Haftzentren. In der Praxis wurden diese Versprechen jedoch nicht eingehalten. Die nach Usbekistan zwangsweise zurückgeführten Personen wurden ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert und erlitten Folter und andere Misshandlungen (AI 23.5.2013).

Die Europäische Union hat im Mai 2007 mit Usbekistan als erstem Land in Zentralasien einen institutionalisierten Menschenrechtsdialog aufgenommen, der fortgesetzt wird. Das Land hat wichtige Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Dem stehen jedoch in der Praxis weiter Menschenrechtsverletzungen gegenüber. Zwar wurden verschiedene Reformen in Gesetzgebung und Justiz auf den Weg gebracht und der Menschenrechtsdialog zwischen der Regierung und der internationalen Gemeinschaft ausgeweitet. Doch führte dies nicht zu grundlegenden und umfassenden Reformen des Systems. Religions-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit unterliegen massiven Einschränkungen. Auch wird von willkürlichen Verhaftungen, unfairen Gerichtsverfahren und von Folter berichtet (BMZ 4.2013).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

In Usbekistan gibt es nach staatlichen Angaben (Stand 2003) 477 Zeitungen, 136 Zeitschriften, vier Nachrichtenagenturen, 25 Fernsehstudios und zwei Radiostudios, sowie 6 FM-Stationen. Obwohl Meinungs- und Pressefreiheit gesetzlich verankert sind und im Mai 2002 die staatliche Zensur formal abgeschafft wurde, kommt es zu Zensuren und auch zu Verhaftungen von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Kritik am Präsidenten ist nur eingeschränkt möglich, öffentliche Kritik an der Regierungspolitik in den Medien findet kaum statt und Selbstzensur ist verbreitet. Live-Übertragungen im usbekischen Fernsehen sind verboten, alle Sendungen werden vorher aufgezeichnet. Das Verteilungssystem für Zeitungen und Zeitschriften ist unter staatlicher Kontrolle. Im Dezember 1997 wurde ein Mediengesetz verabschiedet, welches die Befugnisse und Pflichten von Journalisten regelt. 1999 wurde ein Erlass verabschiedet, der alle Internet-Provider zwingt, ihre Verbindungen über einen staatlichen Server laufen zu lassen (GIZ 2.2014a, vgl. USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die von der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis nicht immer respektiert (USDOS 27.2.2014). Die Gründung regierungsnaher Parteien hält die Fassade vom Mehrparteiensystem aufrecht. Seit Februar 2004 bedarf es 20.000 Unterschriften für die Registrierung einer Partei. Die Mindestanzahl an Mitgliedern wurde auf 5.000 festgesetzt. Die Gründung von Parteien auf ethnischer oder religiöser Basis ist verboten (GIZ 2.2014a). Eine wirkliche parlamentarische Opposition existiert bislang nicht, obwohl Usbekistan 2006 mit einem neuen Parteigesetz den Oppositionsbegriff in die parlamentarische Arbeit eingeführt hat. Die drei außerparlamentarischen Oppositionsbewegungen "Erk", "Birlik" und "Ozod Dekhkanlar" (Freie Bauern) wurden zu den letzten Parlamentswahlen im Dezember 2009 nicht zugelassen (AA 10.2013a).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Gefängnissen des Landes sind geprägt von Überbelegung. Es existieren Mängel bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln und bei der medizinischen Versorgung. Politische Häftlinge und Personen, welche wegen Mitgliedschaft bei einer verbotenen religiösen extremistischen Organisation verurteilt wurden, sehen sich strengeren Bedingungen und Behandlungen ausgesetzt als andere Gefangene. In den Gefängnissen sind Missbrauch und Folter verbreitet. Dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) wird grundsätzlich Zutritt zu den Gefängnissen gewährt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Todesstrafe

Usbekistan hat mit Wirkung vom 1. Januar 2008 die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft und die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Implementierung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen. Eine Reform des Strafrechts im Jahre 2007 und des Strafprozessrechts in 2009 führte unter anderem zu einer Reduzierung der zum Teil drastischen Gefängnisstrafen für eine Reihe von Straftaten (AA 10.2013a)

Quellen:

Religionsfreiheit

Usbekistan versteht sich als weltlicher Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion. Der Islam ist zahlenmäßig stärkste Religion (90 Prozent Sunniten). Die Regierung versucht, unabhängige islamisch-religiöse Bewegungen im Lande zu kontrollieren. Islamistischer Terror wird von der Regierung als Bedrohung für den Staat und als Begründung für Verfolgung und Inhaftierung einzelner Personen angeführt (AA 10.2013a).

Die von der Verfassung garantierte Religionsfreiheit wird in der Praxis durch andere Gesetze und Richtlinien, welche von der Regierung angewandt werden, eingeschränkt. Ethnische Russen, Juden und nicht-muslimische Ausländer genießen größere Freiheiten bei der Auswahl, bzw. Änderung ihrer Religion als ethnische Usbeken oder Mitglieder von muslimischen Volksgruppen. Die Gesellschaft ist gegenüber religiöser Diversität - nicht aber gegenüber dem Missionieren - tolerant eingestellt. Besonders religiöse Leiter muslimischer, russisch orthodoxer, römisch-katholischer und jüdischer Gruppen berichten von einem hohen Maß an Akzeptanz in der Gesellschaft (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, jedoch wird diese in der Praxis stark eingeschränkt. Um in eine andere Stadt zu ziehen, ist eine behördliche Erlaubnis notwendig. Um ins Ausland zu reisen, müssen die Bürger Exit - Visa beantragen, die meist erst nach Bezahlung von Bestechungsgeld gewährt werden (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Auch fast 20 Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit befindet sich Usbekistan noch im Übergang von einer sowjetisch-zentralistischen Planwirtschaft zu einem marktwirtschaftlich orientierten System. Wirtschaftsliberalisierung, Privatisierung und Strukturreformen kommen nur langsam voran. Probleme, die die Entwicklung des Landes hemmen, sind beispielsweise die mangelnde Rechtssicherheit, die Schwäche des Bankwesens, die jährlich steigende Inflation sowie langwierige Genehmigungsverfahren und die weit verbreitete Korruption. Dennoch wächst die Gesamtwirtschaft: Nach offiziellen Angaben legte das Bruttoinlandsprodukt zwischen 2005 und 2011 um etwa acht Prozent pro Jahr zu. Die positive ökonomische Entwicklung erreicht allerdings nur Teile der usbekischen Bevölkerung. Etwa die Hälfte der Beschäftigten geht zumindest zeitweise einer Tätigkeit im informellen Sektor oder zusätzlich einer selbstständigen Tätigkeit nach. Häufig fehlt die Ausbildung für eine Arbeit, die den Lebensunterhalt sichert (BMZ o.D.).

Quellen

Sozialbeihilfen

Usbekistan hat versucht trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgerichtetheit der Sozialleistungen zu verbessern, d. h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen. Diese Ziele wurden vor allem durch vier sozialpolitische Komponenten verfolgt:

1. Das Mahalla-System

Die usbekische Regierung schuf das Mahalla - System zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien. Dabei handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen (GIZ 2.2014b).

2. Unterstützung für Mütter und Kinder

Für Familien mit Kindern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es weitere Möglichkeiten, öffentliche Unterstützung zu erhalten:

> Einmalzahlung zur Geburt eines jeden Kindes (2x Mindestlohn);

> Kindergeld (für unter 2jährige in 1,5facher Höhe des Mindestlohnes);

> Extra-Leistungen und Steuerermäßigungen für Familien mit behinderten Kindern;

> Unterstützungszahlungen für Kinder unter 16 Jahren: für das erste Kind 50% des Mindestlohns, für das 2. Kind 100%, für das 3.Kind 140% und ab dem 4.Kind 170%);

> Materielle Leistungen für bedürftige Familien, z.B. Winterkleidung für Kinder (GIZ 2.2014b).

3. Das Pensionssystem

Die arbeitende Bevölkerung kommt für den Unterhalt der Pensionsbezieher auf. Anspruch auf Pension haben Alte (Männer ab 60, Frauen ab 55 Jahren), Arbeitsunfähige und Familien, die "den Ernährer verloren haben". Die Pensionen sind zwar im Verhältnis zum vorherigen Einkommen großzügig bemessen, können aber angesichts sehr niedriger Gehälter und Löhne kein Existenzminimum sichern. Sie betragen in der Regel 75% des vorherigen Einkommens. Derzeit arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform, die auch Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge mit einbeziehen soll (GIZ 2.2014b).

4. Arbeitslosenunterstützung

Schon kurz nach der Unabhängigkeit führte die usbekische Regierung einen Beschäftigungsfond ein, der aus den Beiträgen der Arbeitnehmer in Höhe von 2,5% des Lohnes finanziert wird. Die Unterstützung, die Arbeitslose aus diesem Fonds erhalten, ist so gering, dass nur ein kleiner Teil der Arbeitslosen die Auszahlung überhaupt beantragt. Diese Auflistung vermittelt den Eindruck eines engmaschigen sozialen Netzes. In der Tat ist der Anteil der öffentlichen Ausgaben am BIP in Usbekistan wesentlich geringer als im Durchschnitt der GUS-Staaten gesunken. Der Anteil der Sozialausgaben am öffentlichen Haushalt ist im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten konstant geblieben. Berücksichtigt man allerdings das gesunkene BIP, ergibt sich absolut betrachtet eine Abnahme der öffentlichen Sozialleistungen - eine Entwicklung, die parallel verläuft zur Entstehung ganz neuer sozialer Problemlagen durch den Transformationsprozess. Der Staat sieht sich nach wie vor zur sozialen Fürsorge verpflichtet, kann der weitverbreiteten Bedürftigkeit aber aufgrund beschränkter Mittel und/oder zu wenig zielgerichteter Allokation nicht nachkommen. Die Zahlen zu unter- und fehl- ernährten Kindern sprechen hier eine deutliche Sprache (GIZ 2.2014b).

Quellen

Medizinische Versorgung

In den Ausbau und die Erneuerung öffentlicher medizinischer Einrichtungen flossen von 2001 bis 2012 rund 1 Mrd. US$ öffentliche und ausländische Gelder (davon mehr als die Hälfte in Ausrüstungen). Käufe werden meist über projektgebundene internationale Darlehen finanziert. Die vom Volumen her kleinen Importe des Privatsektors umfassen vorrangig preiswerte Medizintechnik aus Asien und Russland inklusive Gebrauchterzeugnisse. In Privatregie befinden sich Praxen für Stomatologie und Orthopädie, aber auch einige Kliniken. Das Gesundheitsressort hat bisher rund 1.900 Privatlizenzen erteilt. Allein in Taschkent sind rund 600 solcher Einrichtungen mit 2.500 Ärzten aktiv (GTAI 4.7.2013). Per 1.1.2012 waren im Land etwa 2.500 kleinere private Kliniken und andere medizinische Einrichtungen registriert. Laut einer Präsidialverordnung vom November 2011 sollen die spezialisierten medizinischen Diagnose- und Forschungszentren sowie Kliniken 2012 bis 2016 mit insgesamt weiteren rund 1,5 Mrd. US$ baulich und technisch aufgerüstet werden. Im Frühjahr 2012 hat die Regierung eine bis Ende 2015 laufende Initiative für die Modernisierung und technische Aufrüstung aller Tuberkulosekliniken in den regionalen Hauptstädten sowie die Verbesserung der technischen Tuberkulose-Diagnostik in den Landkreispolikliniken gestartet. Sie sieht unter anderem die Beschaffung von circa 470 Labor- und Diagnoseausrüstungen für die Untersuchung und Behandlung verschiedener Formen der Tuberkulose vor. In das Gesamtprojekt fließen internationale Gelder (Globaler Fonds im Kampf gegen Aids, Tuberkulose und Malaria, WHO, USAID, Hilfsgelder der deutschen Regierung) sowie Haushaltsmittel (schrittweise Aufstockung bis 2015 auf bis zu 50 Mio. US$/Jahr). Ein weiteres mehrjähriges Projekt, das 2012 bis 2015 umgesetzt werden soll, betrifft den Ausbau und die Erneuerung von Ausrüstungen und die Beschaffung von Krankenwagen für den Bedarf der Notfallmedizin. In einer weiteren, Anfang 2012 verabschiedeten Präsidialverordnung sind alle jene medizinischen spezialisierten Krankenhäuser Usbekistans aufgelistet, die in den Jahren 2012 bis 2015 modernisiert und technisch aufgerüstet werden sollen. Zu diesen Objekten gehören die zentralen Einrichtungen für Urologie, Augenmikrochirurgie, Chirurgie, medizinische Rehabilitation, Dermatologie und Venerologie sowie Endokrinologie (DWK; AKH 2012)

Die Versorgung hat seit dem Beginn der Gesundheitsreform 1998 einen Wandel vollzogen. Auf dem Land bestehen heute 3.200 Praxen und in den Städten viele Ambulatorien/Polikliniken (darunter zahlreiche "Familienkliniken"/Hausarztprinzip) für eine zumeist kostenlose Grundversorgung. In allen Verwaltungsgebieten wurden Mehrprofilzentren (fachübergreifende Kliniken und ambulante Praxen) sowie medizinische Vereinigungen auf der Basis lokaler Kreiskrankenhäuser für fachspezifische Behandlungen eingerichtet. In der Chirurgie, Kardiologie, Urologie, Augenchirurgie, Gynäkologie, Pädiatrie, Endokrinologie, Rehabilitation, Dermatologie und Venerologie sowie Psychiatrie/Pulmonologie sind öffentliche Fachzentren auf gesamtstaatlicher Ebene tätig. Diese sollen sich wie andere größere medizinische Einrichtungen langfristig teilweise oder komplett selbst finanzieren. Ungeachtet der erreichten Erfolge und steigender öffentlichen Ausgaben für das Gesundheitswesen bleibt das Versorgungsniveau infolge knapper Finanzen, des oft ineffizienten Mitteleinsatzes sowie mangels gut ausgebildeter Fachkräfte noch weit hinter den Zielen zurück. Die kostenlose Grundversorgung steht oft nur auf dem Papier. Der Markt für freiwillige zusätzliche Krankenversicherungen befindet sich noch im Anfangsstadium. Ein Kernpunkt der Gesundheitsreform von 2012 bis 2015 ist die Modernisierung und Ausstattung von 150 medizinischen Vereinigungen. Für die Fortsetzung dieses Projekts ("Gesundheit 3") in weiteren Regionen sagte die Weltbank 2013 zusätzlich 93 Mio. US$ zu. Das Land will zwischen 2012 und 2015 bis zu 1,5 Mrd. US$ in die Erneuerung und den Bau stationärer Objekte investieren (GTAI 4.7.2013).

Quellen

Behandlung nach Rückkehr

Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann nach Art. 223 des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Art. 223 bestraft (AA 3.9.2010).

Personen, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben oder im Ausland regimekritische Aussagen vor allem in der Öffentlichkeit getätigt haben, müssen bei der Wiedereinreise immer mit strafverfolgenden Maßnahmen rechnen. Die Verstöße gegen die Reisevorschriften treten dabei in den Hintergrund, weil es in der Regel zu langjährigen Gefängnisstrafen wegen der Primärdelikte kommt. Wenn die illegale Ausreise erfolgt, um strafverfolgenden Maßnahmen durch usbekische Behörden bzw. Bestrafung zu entziehen, wird nach einer evtl. Rückkehr die Strafverfolgung in Bezug auf die ursprünglichen Delikte wieder aufgenommen (AA 20.6.2011).

Quellen

Kurzinformation der Staatendokumentation zu Rückkehrern in Usbekistan vom 30.06.2014

Innerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) ist Usbekistan Mitglied des Minsk Abkommens (Abkommen zur Bewegungsfreiheit von CIS-Bürger innerhalb des CIS-Territoriums ohne Visum). Ebenso gibt es bilaterale Abkommen zur Visafreiheit mit den Staaten Kirgisistan, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Georgien, Kasachstan, Republik Moldau, Russische Föderation und Ukraine.

Rückkehrer werden von den Behörden nicht schikaniert, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. So werden ankommende Personen (Ausländer, Staatenlose, Migranten) nur mit gültigen Pässen und Visa (außer die oben erwähnten Länder, mit denen Abkommen über die Visafreiheit geschlossen wurden) ins Land gelassen (IOM 5.2014).

Einreise- und Ausreiseverfahren

Usbekische Bürger brauchen eine Ausreisegenehmigung bevor sie das Land verlassen. Diese erteilt das Innenministerium und ist zwei Jahre gültig. Man kann so oft damit ausreisen wie man will. Es gibt keine Strafen, wenn man nach Ablaufen der Genehmigung zurückreist. Normalerweise kann diese Genehmigung von Botschaften der Republik Usbekistan erneuert werden. Verlässt ein usbekischer Staatsbürger jedoch das Land ohne Genehmigung, kann dies mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe in Höhe von drei- bis fünf Jahren (IOM 5.2014) in besonders schweren Fällen in Höhe von fünf bis zehn Jahren bestraft werden (AA 3.9.2010).

Staatenlosen und ausländischen Bürgern kann die Einreise aufgrund der nationalen Sicherheit (z.B. Terroristen, Extremisten etc.) verwehrt werden.

Eine doppelte Staatsbürgerschaft ist nicht erlaubt. Zurückkehrende Personen müssen den Behörden beweisen, dass sie keine fremde Staatsbürgerschaft angenommen haben, ansonsten verlieren sie die usbekische Staatsbürgerschaft. Die usbekische Staatsbürgerschaft kann verlieren, wer dauerhaft im Ausland lebt und sich nicht innerhalb von fünf Jahren beim usbekischen Konsulat registriert. In der Praxis gibt es keine Berichte, dass durch Versäumen dieser Registrierung Bürger, die im Ausland leben und deren im Ausland geborene Kinder, staatenlos geworden wären (IOM 5.2014).

Wohnsitz und Registrierung

Alle Ansprüche (auf Unterkunft, menschliche Grundbedürfnisse, Bildung, Arbeit, Gesundheit etc.) basieren auf dauerhaftem Aufenthalt und verpflichtender Registrierung. Dies erschwert die Situation für Migranten und Rückkehrer. Für Migranten ist die Registrierung und Aufenthaltserlaubnis in einigen Städten Usbekistans, vor allem in Taschkent, ein besonderes Problem. Da die Registrierung vom Innenministerium ausgeführt wird und mit großen Ausgaben und viel Zeitaufwand verbunden ist, lebt und arbeitet die Mehrheit der Migranten und Rückkehrer illegal. Die Exekutivbehörden verhängen Sanktionen gegenüber Migranten, wenn sie gegen das Passregime verstoßen. Sie können jederzeit in das Herkunftsland verbracht werden.

Vorübergehende Registrierung ist für jede Person verpflichtend (Ausländer, Staatenloser, usbekischer Staatsbürger), die im Land studieren oder temporär arbeiten möchte und hat innerhalb von drei Tagen zu erfolgen. Möchte eine Person dauerhaft im Land arbeiten, muss sie um dauerhafte Registrierung ansuchen (= Propiska) (IOM 5.2014).

Reisepässe

Ein usbekischer Reisepass beinhaltet Einträge bezüglich des Wohnsitzes und des dauerhaften Wohnsitzes, vorübergehende Reiseerlaubnis, Erlaubnis für Auslandsreisen und Visa.

Ein Reisepass wird einer Person mit 16 Jahren ausgestellt und muss im Alter von 25 und 45 Jahren ausgewechselt werden. Letzterer hat kein Ablaufdatum. 2010 begann Usbekistan mit der Ausstellung von biometrischen Pässen. Die alten Pässe sind bis zum Ablaufdatum gültig, jedoch nicht länger als bis zum 31.12.2015. Bis 2015 sind Minderjährige mit einem Foto im Pass der Eltern/Vormund eingetragen. Ein Vormund sollte eine zertifizierte Bestätigung über die Vormundschaft dabei haben. Reisen Minderjährige nur mit einem Begleiter, sollte dieser eine zertifizierte schriftliche Bestätigung der Eltern oder des Vormundes mitführen. Unbegleitete Minderjährige die allein reisen müssen eine zertifizierte schriftliche Bestätigung der Eltern/des Vormundes mit sich führen. Ab 2015 bekommen auch Minderjährige biometrische Pässe. Für Kinder unter zwei Jahren wird der Pass zwei Jahre gültig sein, für Minderjährige unter 16 Jahren hat der Pass fünf Jahre Gültigkeit (IOM 5.2014).

Rückkehr von Minderjährigen

Diplomatische Missionen führen Informationen über Kinder, die sich unbegleitet im Ausland befinden und die Behörden des Innenministeriums kümmern sich um ihre Rückkehr.

Vormundschaftsbehörden übernehmen die Verantwortung nach der Rückkehr (IOM 5.2014).

Reintegrationsunterstützung für Rückkehrer

Es gibt keine Reintegrationsunterstützungsprogramme in Usbekistan. Der Staat gewährt Unterstützung hauptsächlich für Opfer von Menschenhandel. Hier gibt es auch Unterkünfte und Beratung. IOM Usbekistan betreibt gemeinsam mit der lokalen NGO Istiqbolli Avlod das Projekt "Assisted Return and Reintegration for Victims of Trafficking" (IOM 5.2014).

Quelle:

Kurzinformation der Staatendokumentation zur Sozioökonomische Situation in Usbekistan vom 30.06.2014

In Usbekistan wird die Armut mit einer nationalen Norm auf Basis von Nahrungsmittel mit einem Wert von 2.100 Kilokalorien pro Person pro Tag gemessen.

Laut UNDP Usbekistan lebten 2011 16% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze und 75% der Bevölkerung mit niedrigem Einkommen lebten im ländlichen Raum.

Laut offiziellen Quellen verringerte sich die Armut von 27,5% im Jahr 2001 auf 15% im Jahr 2012 aufgrund des rapiden Wirtschaftswachstums, großer Investitionen der Regierung in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Infrastruktur und regulärer Zuwächse der Gehälter im Öffentlichen Dienst und gesteigerter Auslandsüberweisungen.

Aufgrund der globalen Finanzkrise wurden folgende Aktivitäten gesetzt: zusätzliche Gehälter, Erhöhungen bei Pensionen und Vergünstigungen, Erhöhungen bei sozialer Unterstützung, verbesserter Zugang zu Mikro-Krediten, Bereitstellung von Wohnraum für Waisen und soziale Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not. Alle regionalen Behörden führten zusätzliche Maßnahmen im Bereich Arbeitsplatzbeschaffung im Öffentlichen Dienst, kommunale Infrastrukturverbesserungen, Bauwesen, Dienstleistungen und Viehzucht ein (IOM 5.2014).

Sozialsystem

Allgemeine Informationen

Usbekistan hat versucht, trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgerichtetheit der Sozialleistungen zu verbessern, d. h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen (GIZ 4.2014).

Sozialleistungen werden aufgrund von Alter, Behinderung, Verlust des Erhalters und Kinderbeihilfen ausgezahlt.

Das soziale Transfersystem verlagerte sich langsam in Richtung einer zielgerichteten sozialen Unterstützung, es braucht aber noch Verbesserungen, da auf lokaler Ebene eine beachtliche Verfügungsfreiheit und Willkür herrscht.

Einige neue Resolutionen zur sozialen Unterstützung wurden 2010-2013 angenommen. Beispielsweise bei der Bereitstellung von Wohnraum für Waisen, bei der sozialen Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not, bei der Bereitstellung von Prothesen und Hörgeräten, bei der Unterstützung von arbeitslosen Müttern etc.

Um Sozialbeihilfen zu erhalten sollten arbeitende Bürger mit ihrer Personalabteilung Kontakt aufnehmen, nicht arbeitende Bürger mit dem Sozialamt am Wohnsitz. Festsetzung und Zahlung der Pensionen oder andere soziale Beihilfen werden von den Abteilungen des Pensionsfonds der Distrikte am Ort des dauerhaften Aufenthaltes durchgeführt. Umfassende Informationen zu den administrativen Erfordernissen um Beihilfen zu erhalten und Musteranträge mit einer Liste der erforderlichen Dokumente für unterschiedliche Arten von Unterstützungen finden sich in der Anweisung des usbekischen Justizministeriums Nr. 2282 vom 17. November 2012 (IOM 5.2014).

Mindestlohn

Laut des Dekrets vom 15. Dezember 2013 ist der Mindestlohn in Usbekistan UZS 96.105/Monat [ca. 30€], die Alterspension UZS 187.970 [ca. 59€], Sozialbeihilfe für behinderte Kinder UZS 187.970 [ca. 59€] und Beihilfen für alte und behinderte Personen, die noch nicht das erforderliche Pensionsalter erreicht haben UZS 115.340 [ca. 36€]. Der Mindestlohn ist als der niedrigste Stunden-, Tages- oder Monatslohn eines legal bezahlten Arbeiters definiert (IOM 5.2014).

Kinderbeihilfe

Familien können für Kinder unter 14 Jahren Kinderbeihilfe bekommen. Seit Jänner 2013 ist die Kinderbeihilfe 50% des Mindestlohns für Familien mit einem Kind, 80% für Familien mit zwei Kindern und 120% für Familien mit drei oder mehr Kindern (IOM 5.2014).

Für Familien mit Kindern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es weitere Möglichkeiten, öffentliche Unterstützung zu erhalten:

Pensionssystem

In Einklang mit dem Gesetz der Republik Usbekistan über staatliche Bereitstellung von Pensionen für die Bürger vom 3. September 1993; Nr. 938-XII, haben Staatsbürger der Republik Usbekistan das Recht auf staatliche Pensionen.

Bürger der Republik Usbekistan, aber auch ausländische Bürger und staatenlose Personen, die permanent auf dem Territorium der Republik Usbekistan leben, haben das Recht auf kumulative Pensionen (Sammelrentenversorgung).

Der Staat garantiert die Sicherheit und Zahlung im kumulativen Pensionssystem. Für Arbeitgeber und Bürger mit einem Arbeitsvertrag ist die Teilnahme an diesem kumulativen System prinzipiell verpflichtend.

Einzelunternehmer und Bauern und auch andere Bürger nehmen freiwillig an diesem System teil.

Für Bürger (einschließlich ihrer Familienmitglieder), die nie gearbeitet haben und laut Gesetz kein Recht auf nationale Pensionen haben, entscheidet das Kabinett der Minister über ihre soziale Sicherheit (IOM 5.2014).

Karenz (Mutterschaftsurlaub)

Bezahlte Karenz wird für ein Minimum von 70 Tagen vor der Geburt und 56 Tage nach der Geburt gezahlt (bis zu 70 Tage in bestimmten Fällen).

Karenz wird vom Arbeitgeber in der Höhe des normalen Gehalts bezahlt, wird aber vom Staatlichen Sozialversicherungsfonds refundiert (IOM 5.2014).

Arbeitslosenunterstützung

In Einklang mit der bestehenden Gesetzgebung beträgt das Arbeitslosengeld nicht weniger als 50% des durchschnittlichen Einkommens des vorigen Arbeitsplatzes, es soll jedoch nicht weniger als der gesetzliche Mindestlohn sein.

Dauer der Zahlung der Arbeitslosenunterstützung:

* 26 Kalenderwochen während einer zwölfmonatigen Periode für Personen, die ihren Job und Einkommen verloren haben oder die nach einer Langzeitpause (länger als ein Jahr) wieder in die Arbeit einsteigen wollen.

* 13 Kalenderwochen während einer zwölfmonatigen Periode für Personen, die nie gearbeitet haben und das erste Mal nach einem Job suchen. Arbeitslosenunterstützung wird Personen gewährt, die nach dem Arbeitsgesetz als arbeitslos anerkannt sind (IOM 5.2014).

Personen, die soziale Unterstützung brauchen sehen sich beim Erhalt von Sozialbeihilfen keinen Hindernissen gegenüber (IOM 5.2014).

Quelle:

Anfragebeantwortung ACCORD 18.09.2014, a-8854-2, zu Usbekistan:

Gehen die Behörden gehen Personen vor, die längere Zeit im Ausland waren, bzw. werden diese bei ihrer Rückkehr von den Behörden überprüft?

Das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN), ein von der Europäischen Union (EU) finanziertes Netzwerk mit dem Ziel, Organe der EU, nationale Institutionen und Behörden sowie die Öffentlichkeit mit Informationen über Migration und Asyl zu versorgen, veröffentlicht im April 2013 die Ergebnisse einer vom EMN an die Regierung der EU-Mitgliedstaaten gestellten Ad-hoc-Anfrage zum Thema Zwangsrückkehr nach Usbekistan. Hierin findet sich folgende Stellungnahme der niederländischen Regierung, die nach eigenen Angaben auf der Durchsicht und Beurteilung verfügbarer Herkunftsländerinformationen sowie auf Auskünften mehrerer ExpertInnen basiere:

"Zwischen 01.01.2011 und 12.03.2013 schob die das niederländische Rückkehr- und Ausreiseservice ca. fünf usbekische Staatsangehörige nach Usbekistan ab. Die Abschiebung wird durchgesetzt, wenn ein Fremder über kein Aufenthaltsrecht in den Niederlanden verfügt und nicht freiwillig innerhalb einer bestimmten (gesetzlich festgelegten) Frist aus den Niederlanden ausreist. Zunächst möchten wir betonen, dass das niederländische Büro für Herkunftslandinformation und Sprachanalyse des niederländischen Einwanderungs- und Staatsbürgerservice nicht viele Anfragen zu diesem Thema erhält und unser Kenntnisstand in Bezug auf dieses Thema daher nicht besonders hoch ist. [....] Nach einer gründlichen Untersuchung und Bewertung der vorliegenden Herkunftslandinformationen sowie der Anhörung einiger Experten sind das einige ihrer Schlussfolgerungen:

‚Art. 223 des usb. Strafgesetzesbuches (UCC) stellt das Verlassen des Staates ohne Erlaubnis - beschrieben als ‚illegale Ausreise' - für usbekische Staatsangehörige unter Strafe. Das Grunddelikt der 'illegalen Ausreise' kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe zwischen drei und fünf Jahren bestraft werden'.

‚Unter näher festgelegten Qualifizierungen (physisches Durchbrechen der Grenze, Verschwörung oder die Ausreise eines Beamten, der eine spezielle Erlaubnis hiefür braucht) beträgt die Strafe für die ‚illegale Ausreise' nach Art. 223 UCC fünf bis zehn Jahre Freiheitstrafe. Es ist auf Grund der Beweislagen nicht klar, ob eine Geldstrafe zusätzlich verhängt wird.'

‚Usbekische Staatsangehörige müssen ein Ausreisevisum erlangen, bevor sie das Land verlassen. Gemäß dem ersten Annex zur Resolution des Ministerrates Nr. 8, ausgegeben am 06.01.1995, wird jedoch nicht bestraft, wer nach Usbekistan nach dem Ablauf seines Ausreisevisums zurückkehrt. Normalerweise können Ausreisevisa bei der Usbekischen Botschaft in dem Drittstaat verlängert werden, indem der usbekische Staatsangehörige lebt. (Obwohl dieser letzte Punkt gesetzlich vorgesehen ist und die Beweise dafür sprechen haben wir bestimmte Zweifel, ob dies tatsächlich in der Praxis möglich ist.)'

‚Es gibt keine Beweise für die Strafverfolgung nach Art. 223 UCC gegen gewöhnliche usbekische Staatsangehörige (inklusive abgelehnte Asylvwerber), die mit abgelaufenen Ausreisevisa zurückkehren, wenn diese Personen kein bestimmtes Profil haben oder besondere Umstände vorliegen, die ein staatliches Interesse an ihnen begründen. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass diese Rückkehrer einem "real risk" einer Verfolgung im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären.'

‚Es gibt Fälle von usbekischen Staatsangehörigen, die das Land rechtmäßig verlassen haben und dennoch wegen ‚illegaler Ausreise' angezeigt und nach Art. 233 [gemeint wohl: 223] Strafgesetzbuch nach ihrer Rückkehr nach Usbekistan mit abgelaufenen Ausreisevisa angeklagt werden. Diese Fälle betreffen jedoch Personen, an denen bereits zuvor ein staatliches Interesse bestand, in Verbindung mit den Vorfällen in Andischan 2005, mit militanten islamistischen Aktivitäten, Reisen in andere Staaten als im Ausreisevisum erlaubt waren oder auf Grund ähnlicher Besonderheiten." (EMN, 18.04.2013, S 4-5)

Artikel 223 des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan befasst sich mit illegaler Ausreise aus bzw. illegaler Einreise nach Usbekistan. Darin wird unter anderem festgehalten, dass eine Ausreise, die unter Verletzung der bestehenden Regelungen erfolgt, mit einer Geldstrafe in Höhe des 200- bis 400-fachen des Mindestlohns oder mit einer Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren bestraft wird. Eine solche Handlung wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft, wenn die Tat mittels Durchbrechung einer Grenze oder nach vorheriger Gruppenabsprache erfolgte oder von einem Beamten begangen wurde, für dessen Ausreise eine spezielle Genehmigung notwendig ist. Von dieser strafrechtlichen Verantwortung ausgenommen sind ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die sich in Usbekistan aufhalten und denen einschlägige Dokumente zur Inanspruchnahme ihres verfassungsmäßigen Rechts auf politisches Asyl noch nicht ausgestellt worden sind.

Der Beschluss des Ministerkabinetts Nr. 8 vom 6. Jänner 1995 regelt in Anhang 1, Punkt I.3, dass usbekischen Staatsangehörigen im Fall einer vorübergehenden Ausreise ein Aufkleber ("Sticker") ausgestellt wird, auf dem die Ausreiseerlaubnis schriftlich vermerkt ist. Die Ausreiseerlaubnis sei zwei Jahre gültig. Staatsangehörige Usbekistans dürfen innerhalb dieser Frist mehrmals aus Usbekistan ausreisen. Die Gültigkeitsdauer des Aufklebers kann nicht die Gültigkeitsdauer des Reisepasses überschreiten. Im Fall einer Ausreise zum dauerhaften Aufenthalt im Ausland wird Staatsangehörigen Usbekistans ein Aufkleber mit unbefristeter Gültigkeitsdauer ausgestellt.

Im soeben zitierten Beschluss des Ministerkabinetts konnten keine Bestimmungen darüber gefunden werden, ob eine Person, die nach Ablauf der Gültigkeit ihrer Ausreisegenehmigung nach Usbekistan zurückkehrt, bestraft wird.

Ein älterer Kurzbericht von Amnesty International (AI) vom Mai 2010 enthält folgende Informationen:

"Illegale Ausreise oder illegale Einreise nach Usbekistan, inklusive der Überschreitung der Reiseerlaubnis oder das Unterlassen der Verlängerung, werden gemäß Art. 223 UCC mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren, oder in schwereren Fällen mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Abgeschobene Asylwerber sind besonders der Gefahr ausgesetzt, nach Art. 223 UCC angezeigt zu werden, weil viele von ihnen ihr Visum im Ausland nicht verlängern haben lassen. Auch immer mehr andere usbekische Staatsangehörige verletzen die Reisebestimmungen wenn sie im Ausland sind, weil es die neuen Bestimmungen in manchen Fällen nicht erlauben, ihre Erlaubnis oder Ausreisevisa im nächstgelegenen usbekischen Konsulat zu verlängern, sondern verlangt haben, dies in Usbekistan beim örtlichen Büro für innere Angelegenheiten zu tun, das ihnen das ursprüngliche Dokument ausstellte." (AI Mai 2010, S 13).

In einem weiteren, im April 2009 veröffentlichten Bericht, der sich an den UNO-Menschenrechtsausschuss richtet, schreibt Amnesty International (AI):

"Amnesty International war besonders wegen der Tatsache besorgt, dass usbekische Staatsangehörige Ausreisevisa beantragen und erlangen müssen, bevor sie das Land verlassen und dass Art. 223 UCC unrechtmäßige Ausreise und Einreise bestraft, auch die Rückkehr nach Usbekistan nach Ablauf des Ausreisevisums. [...]

Nach dem vorgesehen Verfahren muss der Betreffende seinen Pass und den das ausgefüllte Formular beim örtlichen Büro für Innere Angelegenheiten abgeben, das ihn innerhalb von 15 Tagen mit einem zwei Jahre gültigen Sticker, der die Reise erlaubt, zurückstellt. Bürger, die keinen Reisepass haben, der Auslandsreisen erlaubt, haben das Recht, ebenfalls innerhalb von 15 Tagen einen Reisepass und den Sticker, der die Reise erlaubt, vom lokalen Büro für Innere Angelegenheiten zu bekommen. Während der erlaubten Reisezeit von zwei Jahren können die usbekischen Träger solcher Reisepässe frei nach Usbekistan ein- und ausreisen. Amnesty International ist besorgt darüber, dass Menschenrechtsaktivisten und unabhängigen Journalisten Ausreisevisa verweigert wurden oder sie mussten lange Verzögerungen hinnehmen, bis das Visum erteilt wurde.

Unrechtmäßige Ein- oder Ausreise von und nach Usbekistan, inklusive der Überschreitung der Ausreisebewilligung oder die Unterlassung der Verlängerung unterliegen nach Art. 223 UCC einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von 3-5 Jahren, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Abgeschobene Asylwerber sind besonders gefährdet, nach Art. 223 UCC angezeigt zu werden, weil viele von ihnen ihr Ausreisevisum im Ausland nicht verlängern haben lassen, weil sie im Ausland um Asyl angesucht haben. Auch immer mehr andere usbekische Staatsangehörige verletzen die Reisebestimmungen wenn sie im Ausland sind, weil es die neuen Bestimmungen in manchen Fällen nicht erlauben, ihre Erlaubnis oder Ausreisevisa im nächstgelegenen usbekischen Konsulat zu verlängern, sondern verlangt haben, dies in Usbekistan beim örtlichen Büro für innere Angelegenheiten zu tun, das ihnen das ursprüngliche Dokument ausstellte. Amnesty International hat von zumindest zwei usbekischen Staatsangehörigen gehört, die 2007 - zwei Jahre nachdem das Human Rights Committee Usbekistan empfahl, die Ausreisevisa für seine Staatsangehörigen abzuschaffen - nach Art. 223 UCC angeklagt wurden, weil sie das Ausreisevisum nicht verlängern ließen. Diese wurden nach ihrer Rückkehr nach Usbekistan wegen unrechtmäßiger Ausreise angeklagt und zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Obwohl sie danach im Wege der Amnestie aus dem Gefängnis entlassen wurden, stehen diese Personen unter einer Art Hausarrest und einem dauerhaften Ausreiseverbot" (AI, 28.04.2009, S 10-11).

Das Usbekisch-deutsche Forum für Menschenrechte (Uzbek-German Forum for Human Rights, UGF) schreibt im einem älteren Bericht aus dem Jahr 2010:

"Wir wissen von zumindest zwei Fällen, in denen sich Staatsangehörige, die von langen Auslandsaufenthalten zurückkehrten, in Strafverfahren wiederfanden, weil sie ihr Ausreisevisum bei der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat überschritten hatten.

In einem Fall wurde einer Studentin nach ihrer Rückkehr 2008 nach Abschluss einer europäischen Universität (deren Name auf ihren Wunsch zurückgehalten wird) der Reisepass am Flughafen Tashkent konfisziert. Sie wurde wegen der Verletzung der Visabedingungen angeklagt. Tatsache ist, dass ihr Ausreisevisum vor dem Ende des Studienjahres ablief und ihr die usbekische Botschaft zusicherte, dass sie in der Lage wäre, nach dem Ende des Studienjahres zurückzukehren und ihr Visum zu verlängern. In der Anklageschrift wurde ihr vorgeworfen, dass sie am Weg nach Usbekistan in ein anderes Land gereist sei, um einen Freund zu besuchen. Nach der absurden Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft hatte sie nicht das Recht, dieses dritte Land ohne Verlängerung ihres Visums zu bereisen. Es war ihnen nicht genug, dass das Mädchen das Land von selbst mit dem Ausreisevisum verließ. Offensichtlich wandten die Beamten der Staatsanwaltschaft Art. 223 UCC weit an. Dieser Artikel lautet: ‚Die Ausreise aus und Einreise nach Usbekistan oder die Grenzüberschreitung in Verletzung der hergestellten Ordnung ist mit einer Geldstrafe von Höhe des 200 bis 400-fachen Mindestlohns oder Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren zu bestrafen'. (Die Strafen wurden von Usbekistan mit 12.15.2006 Nl 3PY-70 geändert). Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben die Einreise in einem Drittstaat auf dem Heimweg nach Usbekistan als unrechtmäßige Ausreise eingestuft, was für die Studentin zu den besagten Folgen führte.

In einem anderen, ähnlichen Fall, wurde gegen eine andere Staatsangehörige von Usbekistan, die mit einem amerikanischen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit ihm einige Zeit in den USA lebte, Anklage erhoben. Als sie sich entschloss, nach Usbekistan zurückzukehren, um die Formalitäten durchzuführen, um ihre usbekische Staatsangehörigkeit aufzugeben, wurde gegen sie wegen der Verletzung der Bedingungen für ihr Ausreisevisum Anklage erhoben, weil sie ihr Visum nicht zeitgerecht verlängern habe lassen.

Am Ende schafften es beide Frauen, ihr hartes Los um einen hohen Preis abzuwenden, weigerten sich aber, Details zu nennen. Sie schafften es nicht, sich von der Anklage zu befreien, aber sie wurden amnestiert, was nichtsdestotrotz Spuren in ihren Akten hinterlässt." (Uzbek-German Forum for Human Rights, 2010, S. 13-14)

In einem Artikel vom Jänner 2011 schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL):

"Usbekistan ist die einzige ehemalige Sowjetrepublik, die immer noch Ausreisevisa verlangt. Selbst Turkmenistan - bekannt dafür, Reisebeschränkungen über seine Staatsangehörigen zu verhängen - schuf das System der Ausreisevisa im Jänner 2002 ab. Usbekische Behörden beharren darauf, dass die Reiseerlaubnis notwendig sei, um das Land vor Terrorismus zu schützen. Usbekische Oppositionelle und Menschenrechtsaktivisten behaupten, dass die Behörden das Regime der Ausreisevisa benützen, um Druck auf sie auszuüben und ihren Kontakt mit dem Westen einzuschränken. Die Entscheidung, eine Reiseerlaubnis zu erteilen oder abzulehnen, wird in Koordination des Innenministeriums mit dem Geheimdienst getroffen. [...] Ausreisevisa laufen innerhalb von zwei Jahren ab und usbekische Staatsangehörige sind verpflichtet, bei Ablauf zurückzukehren, um Geldstrafen oder ein künftiges Ausreiseverbot zu vermeiden." (RFE/RL, 05.01.2011)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, das vorgelegte Dokument erwies sich als Fälschung. Die Angaben zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers.

2.2. Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem beigeschafften Verwaltungsakt. Die Angaben zur Familiensituation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung.

2.3. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesamt, der Polizei und in der mündlichen Verhandlung. Die Bescholtenheit des Beschwerdeführers wird durch den Strafregisterauszug dokumentiert, er wurde - wegen des gefälschten Führerscheins bereits am XXXX durch das BG XXXX zu Zl. XXXX gemäß § 223 StGB verurteilt, weiters am XXXX durch das BG XXXX zu Zl. XXXX wegen § 83 StGB (6 Wochen bedingt).

2.4. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat beruhen auf seinen Angaben vor dem Bundesamt, der Polizei und in der mündlichen Verhandlung, soweit diese glaubwürdig waren, sowie den Länderberichten.

2.5. Die Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben.

2.6. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beruhen auf dem unglaubwürdigen Vorbringen während des Asylverfahrens: Eine Verfolgung des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Beschwerdeführer verfügt über keine Bescheinigungsmittel betreffend seines Fluchtvorbringens.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Wie bereits widergegeben, hat bereits im ersten Asylverfahren der Asylgerichtshof ebenso wie das damals zuständige Bundesasylamt das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers über die angeblichen Ereignisse im Herkunftsstaat als völlig unglaubwürdig bewertet. Sofern der Beschwerdeführer somit im wesentlichen ausschließlich erneut jene Vorfälle schildert, die ihn im Zusammenhang mit dem Verteilen von irgendwelchen Flugblättern in den Kontakt mit Polizisten gebracht haben sollen, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass es bereits eine rechtskräftige Entscheidung gibt, dass dieses Vorbringen keinesfalls der Wirklichkeit entspricht, an diese Überlegungen ist das erkennende Gericht in Ermangelung anderer zusätzlicher Elemente im Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen auch gebunden.

Auch im Rahmen der Verhandlung vom 03.03.2016 hat der Beschwerdeführer keinen glaubhaften Eindruck hinterlassen, wobei bereits allgemeine Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und zu seiner familiären Situation sich als offensichtlich unwahr herausgestellt haben. Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer unzweifelhaft ein gefälschtes Dokument vorgelegt, da bei einem Führerschein, lautend auf den Namen des Beschwerdeführers, nachweislich das Passfoto ausgetauscht wurde. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Führerschein im Herkunftsstaat ins Wasser gefallen sei, deshalb die Polizei ihm geraten habe, er solle das Foto einfach selbst austauschen, ist festzuhalten, dass diese Argumentation von einem Gericht in Österreich nicht geglaubt wurde und deshalb auch eine strafrechtliche Verurteilung erfolgte. Gerade vor dem Hintergrund der Bestrebungen der Passbehörden Usbekistans, biometrische Reisepässe auszustellen, kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass bei anderen Dokumenten wie einem Führerschein ein dermaßen oberflächlicher Umgang herrschen würde, dass Polizeibehörden die Bevölkerung auffordern würden, selbst die Dokumente zu manipulieren um Fotos nach eigenem Gutdünken auszutauschen.

Auffallend ist weiters, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren angegeben hat, dass seine erste Frau im Jahr XXXX verstorben sei, sodass die Behauptung des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, dass er die Schwester der verstorbenen ersten Frau im Jahre XXXX nach dem Tod der ersten Gattin geheiratet hatte, erkennbar unwahr sein muss. Der Beschwerdeführer ist jedoch insofern glaubwürdig, als er seine sonstige familiäre Situation freimütig schildert, wonach aus erster Ehe zwei Kinder hat, die nunmehr von der Schwester der verstorbenen Frau, die er später zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt geheiratet haben dürfte, betreut werden.

Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung eingestanden hat, einmal im Monat mit seiner Familie in telefonischem Kontakt zu stehen. Auf Aufforderung des erkennenden Gerichtes, sonstige Unterlagen zum Beweis seiner Identität übermitteln zu lassen, etwa die Sterbeurkunde der ersten Frau, Heiratsurkunden, Geburtsurkunden der Kinder etc. vermeinte der Beschwerdeführer nunmehr, dass er seine Familie doch nicht anrufen könne, weil diese verfolgt werden würde, wenn er von hier aus anrufen würde. In weiterer Folge ist durch den Vertreter auch kein einziges Dokument, welches in der Verhandlung vom 03.03.2016 noch angedacht wurde, vorgelegt worden, sodass die weitgehenden Zweifel an der wirklichen Identität des Beschwerdeführers weiterhin bestehen. Auffallend ist auch, dass der Beschwerdeführer im weiteren Gange der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ausgesagt hat, dass er gar nicht wisse, ob es vielleicht irgendwelche Beweismittel für sein Vorbringen gebe, dies, weil er Angst habe, mit der Familie direkt zu telefonieren und diese nach irgendwelchen Beweismitteln zu fragen.

Vor dem Hintergrund der Erzählungen des Beschwerdeführers ist jedoch erkennbar, dass nach dem Inhalt seiner Aussagen die staatlichen Behörden seine Identität kennen müssten, sodass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass die staatlichen Behörden im Falle des Zutreffens seiner Behauptungen sich auch nach dem Beschwerdeführer und seinem Aufenthalt erkundigt haben müssten. Warum der Beschwerdeführer dies jedoch in all der Zeit nicht hinterfragt hat, ist vollkommen unnachvollziehbar, gibt der Beschwerdeführer doch selbst an, dass er in Wirklichkeit regelmäßig mit seinem Schwager, dem Mann seiner Schwester, telefoniert, von diesem erfahre, wie es der Familie geht. Da dieser Schwager in der gleichen Ortschaft lebt wie seine zweite Ehegattin und die beiden Kinder, kann das erkennende Gericht nicht nachvollziehen, warum dieser Schwager nicht einfach in all den Jahren die kurze Distanz von einem Kilometer zum Haus der eigenen Kinder zurücklegt, um dort die Angehörigen zu fragen, ob möglicherweise usbekische Behörden jemals irgendwelche Unterlagen geschickt haben, etwa Ladungen etc.

Der Beschwerdeführer ist weiters persönlich unglaubwürdig, als er im Rahmen der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 03.03.2016 angibt, dass sein Reisepass auf der Polizeistation in XXXX geblieben sei, nachdem er dort festgenommen wurde. Insgesamt gibt es in den zwei Anträgen des Beschwerdeführers zu einer ganz einfachen Frage, was aus seinem Reisepass geworden sei, drei verschiedene Varianten, nämlich 1. er habe niemals einen Reisepass besessen, 2. der Reisepass sei von der Polizei in Usbekistan beschlagnahmt worden und

3. er habe den Reisepass irgendwann in Usbekistan verlegt oder verloren. Damit konfrontiert konnte der Beschwerdeführer einzig unnachvollziehbar aussagen, dass er die genaue Adresse der Polizei in XXXX nicht gewusst habe, auf welcher er festgehalten worden sein will und deshalb hätte er gesagt, dass er den Reisepass verloren hätte.

Das völlige Desinteresse des Beschwerdeführers an den weiteren Vorfällen in Usbekistan, auch dass er niemals ernsthaft versucht hat, über seine Angehörigen oder auch über den Rechtsanwalt herauszufinden, ob wirklich gegen ihn irgendein behördliches Interesse besteht, dies alles muss zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden, sodass auch angesichts der eingestandenen illegalen Erwerbstätigkeit über Jahre zwingend davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer einzig aus wirtschaftlichen Gründen in das Bundesgebiet eingereist ist, um hier ein höheres Einkommen zu erzielen, als ihm das im Herkunftsstaat möglich gewesen wäre. An den sonstigen beweiswürdigenden Überlegungen, mit denen der Asylgerichtshof bereits vor vielen Jahren das Gesamtvorbringen als nicht glaubhaft beurteilt hat, hat sich nichts Wesentliches geändert, auch für das erkennende Gericht erscheinen die diesbezüglichen Angaben im ersten Asylverfahren vollkommen konstruiert.

Für das erkennende Gericht ist völlig unnachvollziehbar, dass beispielsweise eine geheimnisvolle Frau auf dem Markt in XXXX mit einer Pistole auf den Beschwerdeführer gezielt haben könnte, ohne dass dies von den eingeschrittenen Polizisten oder der sonstigen Bevölkerung erkannt worden wäre, auch die angebliche Flucht aus der Polizeistation erscheint in dieser Form völlig unrealistisch, würde doch einer tatsächlich als Terrorist verdächtigen Person die Polizei nicht einfach so ohne Weiteres die Flucht aus dem Polizeigewahrsam ermöglichen.

Dass eine Person, die wegen Terrorismusverdachtes verhaftet wird, dann einen Moment auf einer Polizeistation nützt, in dem die Polizisten dermaßen "in die Arbeit vertieft" gewesen wären, dass eine problemlose Flucht aus der Polizeistation möglich wäre, dies erscheint völlig konstruiert und kann auch nicht ernsthaft angenommen werden, dass geheimnisvolle islamistische Gruppierungen auf einem Markt eine unbekannte Person ansprechen, damit diese Flugblätter mit einem geheimnisvollen terroristischen Inhalt verteilt. Auch dieses Vorbringen erweist sich als vollkommen unglaubwürdig, das erkennende Gericht schließt sich vollinhaltlich den beweiswürdigenden Erledigungen des Asylgerichtshofes laut Erkenntnis vom 14.03.2012 an.

Was die in der Nachreichung vom 17.03.2016 behaupteten Nachfluchtgründe betrifft, wonach die nicht fristgerechte Rückkehr bei Verlassen des Landes ohne Genehmigung mit einer mit drei bis fünf Jahren Haft bedrohten Straftat gleichzusetzen sei, ist Folgendes auszuführen:

Eine Verfolgung auf Grund der Asylantragstellung in Österreich oder der Überschreitung seines Ausreisevisums kann auf Grund der Länderberichte ebenso nicht festgestellt werden:

Nach dem aktuellsten Bericht, der der Anfragebeantwortung ACCORD 18.09.2014, a-8854-2, zu Usbekistan zugrunde liegt (EMN, 18.04.2013, S 4-5), gibt es keine Beweise für die Strafverfolgung nach Art. 223 UCC gegen gewöhnliche usbekische Staatsangehörige (inklusive abgelehnte Asylwerber), die mit abgelaufenen Ausreisevisa zurückkehren, wenn diese Personen kein bestimmtes Profil haben oder besondere Umstände vorliegen, die ein staatliches Interesse an ihnen begründen. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass diese Rückkehrer einem "real risk" einer Verfolgung im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären. Es gibt Fälle von usbekischen Staatsangehörigen, die das Land rechtmäßig verlassen haben und dennoch wegen "illegaler Ausreise'" angezeigt und nach Art. 233 [gemeint wohl: 223] Strafgesetzbuch nach ihrer Rückkehr nach Usbekistan mit abgelaufenen Ausreisevisa angeklagt werden. Diese Fälle betreffen jedoch Personen, an denen bereits zuvor ein staatliches Interesse bestand, in Verbindung mit den Vorfällen in Andischan 2005, mit militanten islamistischen Aktivitäten, Reisen in andere Staaten als im Ausreisevisum erlaubt waren oder auf Grund ähnlicher Besonderheiten. Soweit Human Rights Watch im Februar 2015 vorbringt, fünf usbekische Staatsangehörige seien am Flughafen in Tashkent wegen abgelaufener Ausreisevisa festgenommen und angeklagt worden, konnte Landinfo in seinem Bericht vom 12.06.2015 das trotz Recherchen nicht bestätigen und kommt ebenfalls zum Schluss, dass die Strafe wegen eines Ausreisevisums in großem Ausmaß von dem jeweiligen politischen oder religiösen Profil des Einzelnen abhängt, wobei das abgelaufene Ausreisevisum als Vorwand für die Verurteilung des Betreffenden aus anderen Gründen dient.

Somit entspricht die Lage weiterhin dem Sachverhalt, der beispielsweise dem Urteil des EGMR, 25.01.2011, Fall N.M. und M.M., Appl. 38.851/09 und 29.128/09, zugrunde lag, in dem das Risiko überprüfte, dem usbekische Staatsangehörige ausgesetzt sind, nur weil ihr Asylantrag abgelehnt wurde und ihre Ausreisevisa abgelaufen sind.

Der Gerichtshof ging davon aus, dass die Berichte über die Menschenrechtslage in Usbekistan ein verstörendes Bild zeichneten. Insbesondere stellte der UN Special Rapporteur 2003 fest, dass Folter oder Misshandlung in Usbekistan systematisch seien. 2008 bezog sich das UN Committee Against Torture auf "zahlreiche, andauernde und gleichbleibende Vorwürfe betreffend die Anwendung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe durch Strafverfolgungsbehörden oder Ermittlungsbeamte. Berichte von Amnesty International und Human Rights Watch bestätigen diese Ansicht und weisen darauf hin, dass Folter und Misshandlungen im Strafjustizsystem Usbekistans weiterhin endemisch seien.

Der Gerichtshof berücksichtigte dabei auch die Bedenken des UN Committee Against Torture, das glaubhafte Berichte erhalten habe, dass einige Personen, die im Ausland um Asyl angesucht hätten und abgeschoben worden seien, an unbekannten Orten in Haft gehalten und möglicherweise Misshandlungen ausgesetzt gewesen wären, und von Amnesty International und Human Rights Watch, die ähnliche Berichte erstatten würden. Abgesehen von einem Brief des ehemaligen Britischen Botschafters in Usbekistan würden sich aber alle diese Quellen betreffend Haft, Folter und Misshandlungen von nach Usbekistan abgeschobenen Asylwerbern auf Fälle beziehen, in denen Usbekische Behörden bereits zuvor Interesse an den Betroffenen gehabt hatten, entweder weil sie in Folge eines Auslieferungsersuchens abgeschoben oder verdächtigt worden seien, die die Vorfälle in Andischan im Mai 2005 verwickelt gewesen zu sein.

In dem vom Gerichtshof zu entscheidenden Fall behaupteten die Beschwerdeführer nicht, dass die usbekischen Behörden an ihnen ein zuvor bestehendes Interesse in welcher Form auch immer gehabt hätten. Sie behaupteten auch nicht, in der Vergangenheit jemals festgenommen worden zu sein, oder dass sie irgendeine Verbindung zu den Vorfällen in Andischan gehabt hätten. Sie behaupteten nur, dass sie im Falle der Rückkehr als zurückkehrende Asylwerber auf Grund der generell schlechten Menschenrechtslage in Usbekistan einem Risiko ausgesetzt wären.

In Anbetracht all dieser Umstände und der Tatsache, dass die schiere Möglichkeit der Misshandlung wegen der ungelösten Situation in Usbekistan allein keine Verletzung von Art. 3 EMKR darstellen würde, schlussfolgerte der Gerichtshof, dass die Beschwerdeführer, dass die Beschwerdeführer keinen Beweis erbracht hätten, dass es hinreichende Gründe gebe anzunehmen, dass sie im Falle der Rückkehr einem "realen Risiko" ausgesetzt wären, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, nur weil ihr Asylantrag abgewiesen wurde, ohne weitere besondere Merkmale, die sie in den Focus der usbekischen Behörden gebracht hätten.

Im Hinblick auf die Frage, ob die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr von den Usbekischen Behörden wegen ihrer abgelaufenen Ausreisevisa festgenommen werden würden, führte der Gerichtshof aus, dass die staatlichen Behörden festgestellt hätten, dass nicht bewiesen sei, dass Rückkehrer, die länger als auf Grund ihrer Ausreisevisa erlaubt im Ausland geblieben seien, einem "real risk" einer Bestrafung im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären. Der Gerichtshof kam zu keiner anderen Beurteilung, berücksichtigte aber, dass Amnesty International Bedenken hatte, dass illegale Ausreise, inklusive die Überschreitung der Ausreisevisa, nach Art. 223 UCC strafbar sei. Der Gerichtshof war aber nicht überzeugt, dass die Beschwerdeführer dargetan hätten, dass sie im Falle der Rückkehr dem Risiko ausgesetzt wären, festgenommen zu werden, weil die Beschwerdeführer nicht vorbrachten, dass sie Usbekistan ohne gültige Ausreisevisa verlassen hätten. Sie behaupteten nur, dass ihre Ausreisevisa abgelaufen seien, während sie in Großbritannien gelebt hätten. In dieser Hinsicht stellte der Gerichtshof fest, dass nach den Informationen, die die Britische Regierung durch eine Rechtsanwaltskanzlei in Tashkent beigebracht habe, die Überschreitung des Ausreisevisums nach Art. 223 UCC nicht strafbar sei, wenn der Betreffende Usbekistan während der Gültigkeit des Ausreisevisums verlassen habe; sie habe auch mitgeteilt, dass usbekische Staatsangehörige keine Einreisevisa bräuchten, um nach Usbekistan einzureisen und dass es keine Strafen für eine Rückkehr nach Usbekistan nach Ablauf des Ausreisevisums gebe.

Der Gerichtshof ging davon aus, dass das Risiko, von den usbekischen Behörden festgenommen zu werden, stark vom individuellen Profll der Beschwerdeführer abhängt. Hiezu führte der Gerichtshof zunächst aus, dass die Beschwerdeführer keine politischen Verbindungen oder staatsfeindliche Gesinnung Usbekistan gegenüber hätten. Weiters, dass die Auslieferung der Beschwerdeführer von den usbekischen Behörden nicht beantragt worden war und nach ihnen auch nicht wegen des Verdachts der Begehung eines Verbrechens in Usbekistan gefahndet werde. Schließlich führte er aus, hätten die Beschwerdeführer keine Verbindung zu den Ereignissen in Andischan 2005, welche sich nach der Ausreise der Beschwerdeführer aus Usbekistan ereignet hätten. Zuletzt erwähnte er, dass die Beschwerdeführer nie in das Blickfeld der Usbekischen Behörden geraten seien.

In Anbetracht all dieser Umstände schloss der Gerichtshof, dass die Beschwerdeführer nicht dargetan hätten, dass ein "real risk" bestehe, dass sie im Falle der Rückkehr von den usbekischen Behörden eingesperrt oder angehalten würden, sodass sie dem Risiko ausgesetzt wären, entgegen Art. 3 EMRK befragt oder behandelt zu werden.

Diese Ansicht hielt der EGMR auch im Urteil 18.12.2012, Fall F.N., Appl. 29.774/09, Rz 78, aufrecht.

Anders als im Fall F.N. machte der Beschwerdeführer keine Beziehung zu den Vorfällen in Andischan 2005 glaubhaft, er brachte auch keine exilpolitische Tätigkeit vor. Ebensowenig glaubhaft war, dass der Beschwerdeführer aus religiösen oder politischen Gründen (vgl. EGMR 18.09.2012, Fall Umirov, Appl. 17.455/11; 05.02.2013, Fall Zokhidov, Appl. 67.286/10; 17.04.2014, Fall Ismailov, Appl. 20.110/13; 26.06.2014, Fall Egamberdiyev, Appl. 344.742/13; 23.10.2014, Fall Mamazhonov, Appl. 17.239/13; 15.01.2015, Fall Eshonkulov, Appl. 68.900/13; 26.02.2015, Fall Khalikov, Appl. 66.373/13) ins Blickfeld der usbekischen Behörden geriet. Usbekistan beantragte auch nicht seine Auslieferung (EGMR 05.02.2013, Fall Bakoyev, Appl. 30.225/11; 07.05.2014, Fall Nizamov ua., Appl. 22.636/13 ua.; 10.07.2014, Fall Rakhimov, Appl. 50552/13; 11.12.2014, Fall Fozil Nazarov, Apll. 74.759/13; 21.05.2015, Fall Mukhitdinov, Appl. 20.999/14). Auch von Amtswegen sind keine Gründe hiefür ersichtlich. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein besonderes Profil hätte, das ihn in die Gefahr der Verfolgung im Falle der Rückkehr wegen des abgelehnten Asylantrages oder des überzogenen Ausreisevisums oder der Rückkehr mit abgelaufenem Ausreisevisum brächte.

Dass er bislang keine Probleme bei der Ein- und Ausreise nach bzw. aus Usbekistan hatte, entspricht seinem Vorbringen, er sei in einem weißen PKW (Richtung XXXX ) ausgereist. Wie seine Ausreise aus Usbekistan genau erfolgte, ob er im Besitz eines gültigen Auslandspasses und eines Inlandsvisums war, ist angesichts der offensichtlich unwahren Angaben nicht verifizierbar.

Es kann somit auch auf Grund der Asylantragstellung in Österreich und der Rückkehr nach Auslandsaufenthalt keine dem Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohendende Verfolgung festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Im Falle der Änderung der Zuständigkeit während des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist für die nunmehr zuständige Behörde mit dem Einlangen des Anbringens neu zu laufen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 RZ 65, mwH).

Wenn die Behörde aufgrund der besonderen Gegebenheiten eines Falles, auf den sie keinen Einfluss hat, nicht in der Lage ist, das Verfahren im vorgegeben Zeitraum abzuschließen, oder wenn die Behörde das Verfahren deshalb nicht vorantreiben konnte, weil eine Partei es unterlassen hat, die für die Weiterführung des Verfahrens notwendigen Handlungen zu setzen, kann es der Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie nicht binnen sechs Monaten entscheidet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 RZ 124, mwH).

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).

Die Erhebung der Säumnisbeschwerde setzt die "Verletzung der Entscheidungspflicht" (Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG) voraus.

Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei (vgl. VwGH 22.12.2010, 2009/06/134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl. VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266); etwa wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 8 VwGVG, Anm. 9 mwH).

Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer am 20.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde eingebracht. Mit Schriftsatz vom 28.08.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.

Wie sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seit dem 28.08.2015 keine Ermittlungsschritte gesetzt.

Zu prüfen bleibt daher, ob der gegenständlichen Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stattzugeben ist, weil die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurückzuführen ist.

Aus der Aktenvorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gehen keine Umstände hervor, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass es sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, die die Kriterien des "überwiegenden Verschuldens" erfüllt.

Daraus folgt, dass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben ist und dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat.

Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).

Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen kann keine Verfolgung des Beschwerdeführers erkannt werden. Das Vorbringen zu seinen Problemen mit den staatlichen Behörden aufgrund seiner behaupteten Verteilung von Islamistischen Flugblättern war unglaubwürdig; es konnte nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer jemals ins Blickfeld der Behörden geriet. Auch von Amts wegen ist keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung des Beschwerdeführers erkennbar, der der Mehrheitsethnie und der Mehrheitsreligion des Herkunftsstaates angehört, sich nicht politisch betätigte und auch selbst angab, sonst keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt zu haben. Dass aus anderen Gründen ein Interesse der Behörden an dem Beschwerdeführer bestanden hätte, wurde nie behauptet. Eine staatliche "Verfolgung" des Beschwerdeführers , der 2 Kinder zu versorgen hat, erscheint daher völlig unrealistisch.

Eine Gefahr bei der Wiedereinreise nach Usbekistan wegen des abgelaufenen Ausreisevisums oder der Rückkehr mit abgelaufenem Ausreisevisum oder der Asylantragstellung oder wegen verlängerten Auslandsaufenthaltes in Österreich besteht angesichts der in der Beweiswürdigung erörterten Umstände ebensowenig (vgl. dazu auch BVwG vom 11.12.2015, Zl. W112 2012217-1/17E).

Sofern der Beschwerdeführer Usbekistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322; 17.02.1993, 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Usbekistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Usbekistan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Usbekistan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Fluchtgründen war als unglaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 3 AsylG 2005 vorliegt (siehe Punkt 3.3.1.).

Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in Usbekistan an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde:

Der Beschwerdeführer verbrachte sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in Usbekistan, wo auch alle seine Angehörigen leben. Es ist daher davon auszugehen, dass er auch im Falle der Rückkehr bei seiner 2. Ehefrau im eigenen Haus leben wird können. Er gibt an, arbeitsfähig zu sein und verfügt über Schulbildung sowie Arbeitserfahrung. Er ist gesund und ist daher davon auszugehen, dass er den Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit bestreiten kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zudem über ein familiäres Netz verfügt, in dessen Rahmen er seinen Lebensunterhalt sichern kann. Zusätzlich dazu gibt es in Usbekistan zumindest im geringen Ausmaß staatliche Hilfe.

Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Usbekistan sprechen würden, sind nicht erkennbar.

Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht iSd § 46 FPG geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren, noch im verwaltungsgerichtlichen behauptet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist liegt auch kein Fall des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde nicht in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben eingreifen:

Der Beschwerdeführer verfügt über kein schützenswertes Familienleben in Österreich. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Verwandte noch lebt er zurzeit in einer Lebensgemeinschaft oder hat Kinder. Seine Kinder, die 2. Ehefrau und sonstige Verwandte leben zur Gänze im Herkunftsstaat.

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde auch nicht unverhältnismäßig in das Recht der Beschwerdeführer auf Privatleben eingreifen:

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seinen Angaben zufolge erst seit Dezember 2013 - sohin seit weniger als zwei Jahren - in Österreich aufhält, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, um schützenswertes Privatleben in Österreich zu entwickeln.

Selbst für den Fall, dass man vom Vorliegen schützenswerten Privatlebens ausginge, wäre ein Eingriff in dieses verhältnismäßig:

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die Dauer des 2. Asylverfahrens überstieg mit weniger als zwei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, mag auch die Verzögerung der belangten Behörde nicht leicht erklärbar sei.

Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Der Beschwerdeführer verfügt über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo er sein gesamtes Leben bis zur Ausreise verbrachte, die dort gesprochenen Sprachen Usbekisch und Russisch beherrscht, sozialisiert wurde und seine Schulbildung genossen hat. Er verfügt über Verwandte im Herkunftsstaat, insbesondere seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder, mit denen er in Hausgemeinschaft lebte, sowie seine Geschwister und die Schwiegerfamilie.

Im Gegensatz dazu ist der Beschwerdeführer in Österreich nur schwach integriert: Er spricht kaum Deutsch und nimmt auch sonst keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Er war nie legal erwerbstätig, ist nicht selbsterhaltungsfähig, hat erst am Ende seines langen Aufenthalts ein Gewerbe angemeldet, zu dem er keine aussagekräftigen Unterlagen vorlegen konnte. Er will - unbewiesen - 500 Euro monatlich verdienen, wobei er pro Quartal 500 Euro an Sozialversicherung zu leisten hat. Ein dauerhaft gesichertes Einkommen liegt daher nicht vor.

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auch der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen der Art. 3 und 8 EMRK wurde wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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