B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
AVG 1950 §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2013487.1.00
Spruch:
W112 2013486-1/13E
BESCHLUSS
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 2.) XXXX StA. Russische Föderation, gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2014, Zl. 831887602-1773725-1318.876-BAG, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 18 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2014, Zl. 831887504-21773733-1318.875-BAG, und 3.) XXXX StA. Russische Föderation, vertreten durch den Vater, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2015, Zl. 1060212705-150362029, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide
behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der dagestanischen Volksgruppe muslimischen Glaubens, reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 22.12.2013 Anträge auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.12.2013 sowie seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.09.2014 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er sei im Jahr 2007 von maskierten und bewaffneten Männern in seinem Haus festgenommen und auf die Polizeistation gebracht worden, wo er drei Tage und drei Nächte festgehalten worden sei. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er illegale Waffen in seinem Haus aufbewahre. Die Leute hätten zwar Waffen beim Durchsuchen des Hauses gefunden, doch hätten sie diese selbst mitgebracht. Während der Verhöre sei er geschlagen worden. Über Initiative seines Onkels, einem Staatsanwalt, sei er letztlich freigelassen worden. Im April 2013 sei dieser Onkel verhaftet worden. Sein Onkel habe ihm schließlich geraten, das Land zu verlassen.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.12.2013 sowie ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.09.2014 zu ihren Fluchtgründen an, sie sei gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer ausgereist, da dieser Probleme gehabt habe; die genauen Umstände kenne sie allerdings nicht. Sie selbst habe keine eigenen Fluchtgründe.
Die Verfahren wurden durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarten am 02.01.2014 in Österreich zugelassen.
Mit den im Spruch genannten Bescheid bzw. dem als Bescheid bezeichneten Schriftstück des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2014, zugestellt am 10.10.2014, wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers bzw. der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist; unter einem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die vom Erstbeschwerdeführer geschilderte Verfolgung aufgrund von Widersprüchen und Unplausibilitäten nicht festgestellt werden könne. Die Zweitbeschwerdeführerin habe weder über die Probleme des Erstbeschwerdeführers Kenntnis noch habe sie eigene, individuelle Fluchtgründe vorgebracht, sondern stützte sich diese auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers, welchen jedoch die Glaubhaftigkeit zu versagen sei.
Zur Situation im Falle einer Rückkehr führte das Bundesamt aus, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat weder Verfolgung noch anderswertige Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Abschließend begründete das Bundesamt seine Ausweisungsentscheidung.
Die Erledigung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin weist keine Unterschrift des genehmigenden Organs des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf, ebenso wenig eine Amtssignatur.
Mit Verfahrensanordnung vom 07.10.2014 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
2. Gegen den Bescheid des Bundesamtes bzw. die so bezeichnete Erledigung erhoben der Erstbeschwerdeführer bzw. die Zweitbeschwerdeführerin am 21.10.2014 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts sowie wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sich die belangte Behörde nur oberflächlich mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers auseinandergesetzt habe und etwaigen Beweisanboten in Form von Zeitungsartikeln nicht nachgegangen sei. In weiterer Folge wiederholte der Erstbeschwerdeführer nochmals sein bisheriges Vorbringen und legte diesbezügliche russischsprachige Zeitungsartikel vor. Zudem wurde ein Bericht der Jamestown Foundation über die aktuelle Sicherheitslage zitiert.
Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 27.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
3. Am XXXX wurde die Drittbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und ihr Vater stellte als gesetzlicher Vertreter für sie am 16.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Zum Nachweis ihrer Identität wurde die österreichische Geburtsurkunde der Drittbeschwerdeführerin vorgelegt.
Mit den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2015, zugestellt am 29.05.2015, wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Drittbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist; unter einem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin als gesetzlichen Vertretern bereits die Glaubhaftigkeit abgesprochen worden sei und für die Drittbeschwerdeführerin keine individuellen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien.
Mit Verfahrensanordnung vom 22.05.2015 wurde der Drittbeschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes wurde am 08.06.2015 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts sowie wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhoben. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verwiesen.
4. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin am 11.04.2015 wurden bei diesen jeweils der russische Auslandsreisepass sowie der russische Personalausweis vorgefunden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Identität der Beschwerdeführer stehen fest. Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der dagestanischen Volksgruppe. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben im Herkunftsstaat standesamtlich geheiratet. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin ist die Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.
1.2. Die als "Bescheid" bezeichnete Erledigung, die das Bundesamt betreffend den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz erlassen hat, weist keine Unterschrift und auch keine Amtssignatur auf.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität der Beschwerdeführer steht aufgrund der sichergestellten, zum Nachweis ihrer Identität geeigneten (unbedenklichen) Urkunden fest. Die Angaben zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer sowie zur Eheschließung und der Elternschaft betreffend der minderjährigen Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Urkunden und den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.
2.2. Die Angaben zum Asylverfahren der Beschwerdeführer ergeben sich aus den beigeschafften Verwaltungsakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Zu I.A) Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin
Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B-VG).
Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung,
die keine Bescheidqualität hat, ... nicht zuständig [ist]" [VwGH
19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 46]).
Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über eine Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.
Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG).
Daran ändert auch die Vorschrift des § 27 VwGVG nichts, wonach das
Verwaltungsgericht "soweit [es] nicht Rechtswidrigkeit wegen
Unzuständigkeit der Behörde findet, ... den angefochtenen Bescheid,
die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der
Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) ... zu überprüfen" hat (idS auch
Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K 10). Diese Bestimmung setzt die Existenz eines anfechtbaren Rechtsakts tatbestandsmäßig voraus und ihre Rechtsfolgen kommen somit nur zum Tragen, wenn ein solcher Rechtsakt vorliegt. Die Existenz eines solchen Rechtsakts (die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts) ist daher auf vorgelagerter Stufe und unabhängig vom Beschwerdevorbringen zu beurteilen. Eine andere Auslegung würde dem Gesetzgeber einen Wertungswiderspruch unterstellen, müsste sie doch davon ausgehen, dass § 27 VwGVG dem Verwaltungsgericht zwar die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde erlaubt, die amtswegige Prüfung der eigenen Zuständigkeit jedoch untersagt.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist im Hinblick auf die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin nicht gegeben, weil das angefochtene Schriftstück nicht die Voraussetzungen erfüllt, die das Gesetz für das Zustandekommen eines Bescheides vorsieht:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. u.a. VwGH 22.10.2012, 2010/03/0024; siehe auch Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 2014, 108, 112).
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Die von der Zweitbeschwerdeführerin bekämpfte Erledigung weist weder eine Unterschrift, noch eine Amtssignatur auf und stellt somit einen "Nichtbescheid" dar. Der von der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Erledigung mangelt es daher an der Qualität eines Bescheides im Sinn des Art. 130 B-VG, weshalb keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründet wurde und diese Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu II.A) Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin
Die vom Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin bekämpften Bescheide weisen jeweils die Unterschrift des approbierenden Organs sowie die übrigen Bescheidmerkmale auf und stellen somit Bescheide iSd AVG dar; diese Beschwerden sind zulässig.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.
Die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland knüpfen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153) im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, geschaffen wurden, an. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen (vgl. dazu VwGH 28.10.2009, 2007/01/0532 bis 0535, mwN). Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit § 10 Abs. 5 Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient (vgl. VfGH 03.09.2009, U 804/09; vgl. auch VfGH 02.05.2011, U 317/11), wird dabei nicht nur durch § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sondern auch durch die (mit § 32 Abs. 7 Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des § 36 Abs. 3 AsylG 2005 (nunmehr § 16 Abs. 3 BFA-VG) zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist (vgl. zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen in VwGH 28.10.2009, 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f.). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach § 42 Abs. 3 VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/20/0281).
Ausgehend von der auch im Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin möglichen Überleitung in den Status des Asylberechtigten/subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren bezogen auf das verwaltungsbehördlich noch nicht abgeschlossene Asylverfahren der Zweitbeschwerdeführerin müssen die mit Blick auf die Verfahrensökonomie gesetzlich vorgesehenen Sonderbestimmungen für das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 zur Anwendung gelangen (vgl. VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205). Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde die Anträge von Familienangehörigen unter einem zu führen. Demnach hat das Bundesamt das bei ihm anhängige Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin unter einem mit denen des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin zu führen und die von der Zweitbeschwerdeführerin zur Stützung ihrer Anträge vorgebrachten Gründe (vgl. auch VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063) in Betracht zu ziehen, weil sie sich auch auf den Erstbeschwerdeführers sowie die Drittbeschwerdeführerin auswirken würden (VwGH 21.10.2010, 2007/01/0164).
Die Bescheide betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 aufzuheben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Zu I.A) ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18 AVG ab (vgl. etwa VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Zu II.A) ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ab (vgl. etwa VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153; 28.10.2009, 2007/01/0532 bis 0535, mwN; 28.10.2009, 2007/01/0532 bis 0535; 26.06.2007, 2007/20/0281; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)