BVwG W174 2103544-1

BVwGW174 2103544-128.1.2016

AVG 1950 §71
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AVG 1950 §71
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W174.2103544.1.00

 

Spruch:

W174 2103544-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK über die Beschwerde der Revierinspektorin i. R. XXXX, vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 29.01.2015, XXXX, betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist zur Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 10.07.2014, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm Abs 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid vom 10.07.2014, XXXX, stellte die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (BVA), Pensionsservice (in der Folge belangte Behörde) fest, dass Revierinspektorin i. R. XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin) im Bezugszeitraum vom 01.08.2009 bis zum 31.05.2011 von ihren öffentlich-rechtlichen Bezügen nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) in Summe EUR 873,34 zu wenig an Beiträgen gemäß § 13a PG 1965 entrichtet habe und diesen zu Unrecht empfangenen Betrag dem Bund durch Abzug in Raten von EUR 60,00 von den Bezügen ab April 2014 zu ersetzen habe.

1.2. Mit Schriftsatz vom 28.08.2014, eingeschrieben aufgegeben per Post am 01.09.2014, begehrte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, diese vertreten durch Maga. Jasmin BENESCH und Mag. Reinhard PETZER, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, sie habe am 17.07.2014 den oben unter Punkt

1.1. genannten Bescheid der belangten Behörde erhalten und daraufhin am 26.07.2014 (richtiger wohl am 20.07.2014, siehe die der Eingabe beigefügte Beilage B: Papierausdruck dieses E-Mails) um 16:50 Uhr ein E-Mail samt Beilagen an die Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD) per Adresse goed.recht@goed.at geschickt, worin ersucht worden sei, rechtlich gegen diesen Bescheid vorzugehen. Am 13.08.2014 habe sie neuerlich eine E-Mail an dieselbe E-Mail-Adresse der GÖD gerichtet und um die Übermittlung einer Kopie des Einspruches ersucht. Am 21.08.2014 habe die GÖD per E-Mail geantwortet und die Beschwerdeführerin informiert, keinen sie betreffenden Bescheid aufliegen zu haben. Noch am selben Tag habe die Beschwerdeführerin versucht, ihr ursprüngliches am 20.07.2014 datierte E-Mail samt Anhängen nochmals an die GÖD zu senden, aber auch dieses sei beim Empfänger nicht angekommen. Ein weiteres Mail ohne Anhänge als Test langte jedoch bei der GÖD ein.

Hervorzuheben sei, dass die Beschwerdeführerin beim Zustellversuch vom 20.07.2014 keine Fehlermeldung erhalten habe. Auch sonst habe es keinerlei Hinweis für sie gegeben, dass das E-Mail nicht versandt worden wäre. Sie habe auch in der nahen Vergangenheit keine Schwierigkeiten mit ihrem Computer gehabt und verwende ihr E-Mail immer wieder um damit Anhängen zu versenden. Sie habe daher darauf vertrauen können, dass das E-Mail verschickt, bei der GÖD eingelangt und die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels gewahrt worden sei.

Erst am 21.08.2014 habe sie erfahren, dass der Bescheid nicht eingelangt und daher auch keine Beschwerde erhoben worden sei. Die Beschwerdeführerin sei somit durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist zu wahren und erleide dadurch einen Rechtsnachteil, weil die Rückforderung zu Unrecht begehrt werde. Es treffe sie an der Versäumnis kein Verschulden, da sie das Ersuchen um Einbringung eines Rechtsmittels an die GÖD fristgerecht per E-Mail abgeschickt habe und davon ausgehen habe können, dass es keine technischen Probleme geben würde.

1.3. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.01.2015, XXXX, wies die belangte Behörde diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Rechtlich wurde insbesondere ausgeführt, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende, Sorglosigkeit dann vor, wenn Eingaben an die Behörden oder auch Mitteilungen an ihre Vertreter in technischer Form übermittelt worden seien und die Partei nicht überprüft hätte, ob die Übertragung der Nachricht richtig und erfolgreich durchgeführt worden sei. Die Beförderung einer Sendung erfolge auf die Gefahr des Absenders, die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde treffe den Absender.

Diese Sorgfaltspflicht bestehe auch dann, wenn sich eine Partei im Verkehr mit ihrem Rechtsvertreter technischer Übertragungsmittel bediene. Wie bei der Kontrolle des Sendeberichtes bei Übertragung mittels Telefax, habe bei Übermittlung per E-Mail die Kontrolle des ebenfalls gesendeten E-Mails in dem dafür vorgesehenen Ordner der versendeten Nachrichten unmittelbar nach erfolgter Absendung zu erfolgen. Unterbleibe eine Kontrolle, stelle dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar, weshalb der Antrag abzuweisen war.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin bringt die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien im Wesentlichen vor, sie habe am Sonntag, den 20.07.2014 um 16:50 Uhr eine E-Mail von Ihrem Account an die GÖD versendet. Nach dem Senden sei ihr weder eine Fehlermeldung angezeigt worden, noch habe sie eine solche zu einem späteren Zeitpunkt erhalten.

Die Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe eine sonstige Kontrolle, ob das E-Mail an die GÖD übertragen worden sei, nicht vorgenommen, sei falsch und basiere auf mangelnden Erhebungen. Auch die rechtliche Schlussfolgerung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe infolge mangelnder Überprüfung der erfolgreichen Übertragung ihre diesbezügliche Sorgfaltspflicht verletzt und sei daher nicht mehr von einem minderen Grad des Verschuldens auszugehen, sei verfehlt. Aus ihrem Naturell und dem Beruf der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass sie behördliche Schriftstücke stets prioritär behandle und zeige sich diese Haltung auch darin, dass sie unmittelbar nach Erhalt des Bescheides sich telefonisch mit der GÖD in Verbindung gesetzt habe. Unmittelbar nach Absenden des besagten E-Mails vom 20.07.2014 habe die Beschwerdeführerin kontrolliert, ob das E-Mail im Outlook-Ordner "Gesendete Nachrichten" enthalten gewesen und somit als gesendet aufgeschienen sei. Dies sei der Fall gewesen. Eine Rückmeldung, dass eine Zustellung dieser elektronischen Sendung nicht erfolgt sei, habe es nicht gegeben. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege somit keine auffallende Sorglosigkeit vor, der bei der Beschwerdeführerin angelegte Sorgfaltsmaßstab sei bei weitem überzogen. Bei einer Versendung im postalischen Weg sei es zweifellos ausreichend, eine Postsendung eingeschrieben zu befördern. Zu verlangen, dass das Einlangen beim Empfänger durch den Absender zu überprüfen wäre, stelle eine nicht zu rechtfertigende Ausdehnung des Sorgfaltsmaßstabes dar. Gleiches müsse für die Versendung im Wege der elektronischen Zusendung gelten. Ein Verschulden im Sinne eines gegen einen Wiedereinsetzungsantrag zu wertenden Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten läge nur vor, wenn es eine Rückmeldung gegeben hätte, dass die Zustellung unmöglich gewesen sei. Aber auch das habe in diesem Fall nicht zugetroffen.

Wäre das in Frage stehende E-Mail beim damaligen Vertreter der Beschwerdeführerin eingelangt, hätte ein Rechtsmittel fristgerecht erhoben werden können. Der für die Beschwerdeführerin nicht erkennbare Umstand, dass dies zugetroffen habe, stelle somit ein unüberwindbares und unvorhergesehenes Hindernis dar, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertige. Die von der belangten Behörde angebotenen höchstgerichtlichen Entscheidungen seien für den Fall der Beschwerdeführerin nicht unmittelbar relevant. Die Kontrolle eines eben versendeten E-Mails in den dafür vorgesehenen Ordner "Versendete Nachrichten" unmittelbar nach deren Absendung, genüge dem Erfordernis des diesbezüglichen Sorgfaltsmaßstabes (vgl. VwGH 2005/09/0015). Die in ihrem Fall notwendigen Schritte zur Überprüfung der tatsächlichen Übermittlung ihrer E-Mail habe die Beschwerdeführerin gesetzt und keine Sorgfaltspflicht verletzt, die einen minderen Grad des Versehens übersteigen würden.

1.5. Am 27.10.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 04.11.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen und in Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.

1.6. Mit Schriftsatz vom 04.12.2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, das in der Beschwerde erwähnte Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin an die Beschwerdeführerin vom 21.08.2014, worin der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden sei, dass ihre ursprüngliche E-Mail vom 20.07.2014 nicht angekommen sei sowie einen Nachweis über die postalische Aufgabe des Wiedereinsetzungsantrages vom 28.08.2014 beizubringen.

1.7. Mit Eingabe vom 16.12.2015 wurde der Postaufgaben-Nachweis vom 01.09.2014 sowie eine Kopie aus dem Aufgabebuch übermittelt. Die Kopie der von der "GÖD Recht" am 21.08.2014, um 14:48 Uhr an die Beschwerdeführerin abgesandte E-Mail lautet wie folgt: "Sehr geehrte Frau Kollegin! Dieses Test-Mail haben wir erhalten. Ein weiteres, ausführlicheres Mail jedoch nicht. Mit freundlichen Grüßen [...]."

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Entscheidungserhebliche Feststellungen zum Sachverhalt:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte amtswegigen Ermittlungsverfahren.

Der die zu Unrecht von der Beschwerdeführerin bezogenen Leistungen feststellende Bescheid wurde von der belangten Behörde vom 10.07.2014 erlassen. Nach ihren eigenen Angaben ist diese Entscheidung der Beschwerdeführerin am 17.07.2014 persönlich zugegangen. Sie wurde somit rechtskräftig zugestellt. Die in diesem Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung bezeichnet das gegen diese Entscheidung mögliche Rechtsmittel fälschlicherweise als Berufung (anstelle von richtigerweise Beschwerde) und sieht für deren Einbringung bei der den Bescheid erlassenden erstinstanzlichen Behörde eine Frist von zwei (anstelle von richtigerweise vier) Wochen vor.

Am 20.07.2014 richtete die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf eine bereits davor mit Mag. Petzer erfolgte telefonische Kontaktaufnahme, eine E-Mail an die GÖD per Adresse goed.recht@goed.at mit dem Ersuchen gegen den Bescheid rechtlich vorzugehen. Nach dem im Verwaltungsakt einliegenden Papierausdruck aus dem E-Mailprogramm der Beschwerdeführerin wurden dieser, am "Sonntag, 20. Juli 2014" um "16:50 gesendet" en elektronischen Mitteilung, insgesamt 9 verschiedene Anlagen beigefügt (vgl. Verwaltungsakt, Wiedereinsetzungsantrag vom 28.08.2014, Beilage B:

Papierausdruck der Outlook-E-Mail vom 20.07.2014). Weitere Unterlagen, wie zB ein Papierausdruck eines Screenshots über den Ordner "Gesendete Elemente" aus dem Outlook-Programm der Beschwerdeführerin befinden sich nicht im vorliegenden Verwaltungsakt.

Am 13.08.2014 ersuchte die Beschwerdeführerin mit E-Mail an die GÖD, unter derselben E-Mail-Adresse wie am 20.07.2014 um die Übersendung einer Kopie des Einspruches gegen den Bescheid der belangten Behörde (vgl. Verwaltungsakt, Wiedereinsetzungsantrag vom 28.08.2014, Beilagen C und D: Ausdrucke der Outlook-E-Mail vom 13.08.2014, 13:45 bzw. 13:46).

Am 04.09.2014, zur Post eingeschrieben aufgegeben am 01.09.2014, langte bei der belangten Behörde ein Antrag der Beschwerdeführerin, vertreten durch die GÖD, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.

2.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und festgestellte Sachverhalt ergeben sich insoweit unstrittig aus dem diesbezüglichen unbedenklichen und zweifelsfreien Inhalt des von der belangten Behörde beigebrachten Verwaltungsakt und dem beim Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt (siehe die Quellenangaben dazu zuvor).

2.3. Rechtliche Beurteilung

2.3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst

im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.3.2. Zu Spruchpunkt A:

2.3.2.1. Gesetzliche Grundlagen:

§ 71 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) besagt:

(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

Der Partei, die infolge Unterlassung der fristgerechten Vornahme einer verfahrensrechtlich bedeutsamen Handlung einen Rechtsnachteil erleidet, soll dessen Beseitigung dadurch ermöglicht werden, dass unter gewissen Voraussetzungen der Rechtszustand vor dem Eintritt der Fristversäumung wiederhergestellt wird. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schützt die Partei gegen Nachteile aus der Versäumung einer befristeten Rechtshandlung dadurch, dass sie die Partei in die Lage versetzt, die versäumte Handlung nachzuholen und so die aus der Säumnis resultierenden negativen Konsequenzen abzuwenden.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vertritt in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre die Auffassung, dass als "Ereignis" nicht nur tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes, sondern prinzipiell jedes, auch inneres, psychisches Geschehen, ein psychologischer Vorgang - einschließlich der "menschlichen Unzulänglichkeit" - anzusehen sei. Ein "Ereignis" iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist eine alltägliche Krankheit genauso wie eine Naturkatastrophe, eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie eine Gewaltanwendung von außen.

Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte. Ob ein Ereignis als "unvorhergesehen" einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem "objektiven Durchschnittsablauf".

Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 28. 2. 1974, 1700/73; 94/12/0179; 2005/07/0020). Mit dem Begriff "unabwendbar" stellt das Gesetz objektiv auf die Möglichkeiten des Durchschnittsmenschen ab, dh es kommt darauf an, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann, auch wenn er dessen Eintritt voraussah (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 71 (Stand 1.1.2014, rdb.at), Rz 37 ff).

Nach § 71 Abs 1 Z 1 AVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiters voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden der Partei (auch ein Mitverschulden) steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demnach nur dann entgegen, wenn es den "minderen Grad des Versehens" übersteigt. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH 94/18/0226; 2008/11/0099). Diese liegt dann vor, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 90/15/0134).

Eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen stehende Sorglosigkeit liegt nach der (äußerst umfangreichen) Judikatur des VwGH beispielsweise vor, wenn Eingaben an die Behörden oder auch Mitteilungen an ihren Vertreter in technischer Form übermittelt wurden und die Partei nicht überprüft hat, ob die Übertragung der Nachricht richtig und erfolgreich durchgeführt wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 71 (Stand 1.1.2014, rdb.at), Rz 40 ff).

Nach § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG hat die Partei, die die Wiedereinsetzung beantragt, glaubhaft zu machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich derjenige, der sich gegenüber der Behörde der Möglichkeit der Einbringung einer Eingabe mittels Telefax bedient, zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde (vgl VwGH 94/04/0013, 97/07/0179 und 95/21/1246). Diese Sorgfaltspflicht und die Pflicht, sich zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde, besteht nicht nur im Verkehr zwischen Partei und Behörde, sondern auch dann, wenn sich eine Partei im Verkehr mit ihrem Rechtsvertreter des Mittels der Telekopie bedient (VwGH 2004/07/0100).

Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, trifft den Absender die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde (vgl zB Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, in E 2b zu § 13 Abs. 1 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Das Gleiche hat sinngemäß für Telefax- und in weiterer Folge Email-Eingaben zu gelten.

Ein Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen (VwSlg 7671 A/1969; VwGH 95/21/1238; 2006/05/0089). Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei.

Im vorliegenden Fall konnte die Beschwerdeführerin, wie im Folgenden darzustellen ist, aufgrund des vorliegenden und von der Beschwerdeführerin selbst nachgewiesenen bzw. bestätigten Sachverhalts nicht glaubhaft machen, dass sie nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft:

Bei der Übersendung einer Eingabe per E-Mail - wie im vorliegenden Fall - ist nur dann kein bloß minderer Grad des Versehens iSd § 71 Abs. 1 AVG anzunehmen, wenn die Überprüfung der fehlerfreien Übermittlung des E-Mails nicht durch Kontrolle in dem dafür vorgesehenen Ordner der versendeten Nachrichten unmittelbar nach erfolgter Absendung erfolgt ist (vgl VwGH 2012/07/0222, 2005/09/0015, 2009/05/0257, 0258). Dass sie bei der an ihre damaligen Rechtevertreterin gerichtete E-Mail-Mitteilung am 20.07.2014 diesen Anforderungen entsprechend sorgfältig vorgegangen ist, konnte die Beschwerdeführerin durch ihre erstmalige Behauptung in der Beschwerde, sie hätte in den gesendeten Objekten nachgesehen, nicht glaubhaft machen. Denn obwohl im Wiedereinsetzungsantrag vom 28.08.2014 detailliert und ausführlich die in diesem Zusammenhang erfolgten Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertreterin samt deren wechselseitigen Vorgehen bzw. Handlungen dargestellt wurden (vgl. die Beschwerdeführerin ging in diesem Schriftsatz auf jeden Schritt ihres damaliges Handeln und deren Folgen jeweils einzeln ein: 1. E-Mail der Beschwerdeführerin an die Rechtsvertreterin am 20.07.2014 samt Anhängen mit dem Begehren der Bekämpfung des erstinstanzlichen Bescheides ohne Erhalt einer diese E-Mail betreffende Fehlerrückmeldung, 2. neuerliches E-Mail am 13.08.2014 an ihre Rechtsvertreterin mit dem Ersuchen um Zusendung einer Kopie des erhobenen Rechtsmittels, 3. Antwort der Rechtsvertreterin vom 21.08.2014, wonach ihr keine Informationen bislang vorliegen, 4. nochmaliger Versuch der Zusendung des E-Mail vom 20.07.2014 samt Anhängen sowie einer weiteren Testmails ohne Anhänge an die Rechtsvertreterin und schließlich 5. kein Einlangen der erneuten Versendung des ursprünglichen E-Mails samt Anhängen, jedoch gleichzeitig Bestätigung der erfolgreichen Übermittlung der Testmail vom 21.08.2014), enthält dieser Schriftsatz keinen, wie immer gearteten Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Kontaktaufnahme mit ihrer Rechtsvertreterin am 20.07.2014 versucht hätte, zu überprüfen, ob diese E-Mail von ihrem E-Mail-Programm tatsächlich an die von ihr verwendete E-Mail-Adresse abgesendet wurde. Vielmehr wird in diesem Anbringen ausdrücklich der Umstand hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin beim Zustellversuch vom 20.07.2014 weder eine Fehlermeldung, noch einen anderen Hinweis erhalten habe, der sie habe darauf schließen lassen, dass diese E-Mail nicht versandt worden wäre, ohne dass das später vorgebrachte "Nachsehen" im Ordner "versendete Nachrichten" seine Erwähnung fand. Daher legt schon der Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst mehrere Wochen später im Zuge ihrer hier verfahrensgegenständlichen Beschwerde gegen den ihren Antrag auf Wiedereinsetzung abweisenden Bescheid der belangten Behörde, erstmalig vorbringt, sie habe schon anlässlich der ursprünglichen elektronischen Kontaktaufnahme mit ihrer Rechtsvertreterin, also unmittelbar nach der vermeintlichen Absendung dieser E-Mail in ihrem Outlook-Ordner "gesendeten Objekten" nachgesehen, ob die fragliche E-Mitteilung an den Adressaten versendet worden sei, die Vermutung nahe, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt. Seine Bestätigung findet diese erste Einschätzung dieses Vorbringens der Beschwerdeführerin im Umstand, dass im Wiedereinsetzungsantrag vom August 2014 ebenfalls betont wurde, dass die Beschwerdeführerin in der nahen Vergangenheit keine Schwierigkeiten mit ihrem Computer gehabt habe und sie ihn auch laufend dazu verwende E-Mails samt Anhängen elektronisch zu versenden. Demzufolge habe sie, zum damaligen Zeitpunkt davon ausgehen können, dass ihr E-Mail-Verkehr, selbst wenn er auch zahlreiche Anhänge beinhalte, ohne Zustellungsprobleme ablaufe. Mit anderen Worten, aufgrund ihrer positiven Erfahrungen sah sich die Beschwerdeführerin nicht dazu veranlasst - wie sie weiter in ihrem Schriftsatz ausführte - nicht darauf vertrauen zu können, dass das E-Mail korrekt verschickt und auch bei ihrer Rechtsvertreterin eingelangt sei. Basierend auf diesem Verhalten und den vorliegenden Unterlagen ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar und somit als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu werten. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin - in Einklang mit ihrer zuvor dargestellten und aufgrund ihrer Erfahrungen stimmigen und wie sie erst mangels rechtzeitiger getätigter Vorkehrungen später erkennen konnte, dennoch unrichtigen Einschätzung - das korrekte Versenden ihrer E-Mail-Mitteilung an die Rechtsvertreterin durch Einsicht in ihren Outlook-Ordner am 20.07.2014, entgegen ihrer anderslautenden Behauptung nicht überprüft hat und ihr schon deswegen ein Verschulden, das den minderen Grad des Versehens im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur übersteigt, anzulasten ist.

Abgesehen hiervon würde auch das Vorfinden einer E-Mail im Outlook-Ordner "Versendete Elemente" - wobei die Beschwerdeführerin einen Nachweis hierfür im vorliegenden Fall schuldig blieb - nur einen bedingt tauglicher Beleg und jedenfalls keine Garantie für eine vorgenommene Zustellung, insbesondere für eine erfolgreichen Übertragung der Nachricht samt angehängter Anlagen darstellen. Das von der Beschwerdeführerin für ihre elektronischen Kontakte verwendete elektronische Kontaktprogramm "Outlook" sieht hierfür beispielsweise die Instrumente der Empfangs- und Lesebestätigung vor. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht einmal behauptet, bei der Übermittlung ihrer Nachricht eine solche Überprüfungsmodalität gewählt zu haben. Dies verwundert zwar einerseits, da die Beschwerdeführerin sich selbst darauf beruft, ihr sei aufgrund ihrer Berufserfahrung die Wichtigkeit der Wahrung von Fristen durchaus bewusst und es andererseits gleichzeitig auffällt, dass die Beschwerdeführerin es dennoch verabsäumt hat, entsprechende Vorkehrungen wie zuvor dargestellt, zur Sicherstellung einer korrekten Übermittlung ihrer elektronischen Nachrichten an ihre Rechtsvertreterin vorzunehmen. In diesem Sinne, kann - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht erkannt werden - , dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidung, den an die Beschwerdeführerin angelegten Sorgfaltsmaßstab überspannt hätte.

Auch das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erwähnte Erkenntnis des VwGH führt dabei zu keinem anderen Ergebnis, denn in dieser Entscheidung (vgl. VwGH 2005/09/0015) wird in einem zu diesem diesbezüglich vergleichbaren Sachverhalt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es am jeweiligen Beschwerdeführer gelegen ist, für seine Behauptungen, entsprechende Beweise vorzulegen. In diesem Fall hat es jedoch die Beschwerdeführerin, wie bereits oben erwähnt, unterlassen, die tatsächlich erfolgte Nachprüfung der erfolgreichen Versendung ihres E-Mail vom 20.07.2014 an die Rechtsvertreterin durch Einsicht in ihren Outlook-Ordner "Versendente Elemente" vorzunehmen oder gar mittels Vorlage eines entsprechenden Ausdrucks aus ihrem E-Mail-Programm oder in einer anderen tauglichen und für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbaren Form nachzuweisen. Im Übrigen ist noch darauf aufmerksam zu machen, dass nach der Judikatur eine bloße Bestätigung über die Absendung eines E-Mails nicht den zwingenden Schluss zulässt, dass die Sendung auch beim Empfänger angekommen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob vom System eine Fehlermeldung generiert wurde. Zum Nachweis des Einlangens ist vielmehr eine bei Absendung mit der Hilfefunktion "Übermittlung der Sendung bestätigen" anzufordernde "Übermittlungsbestätigung" erforderlich (vgl VwGH 2002/03/0139).

Erschwerend kommt hinzu, dass das für diese Entscheidung maßgebliche, der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnende Ereignis, das Fehlschlagen der Übermittlung ihrer E-Mail-Nachricht samt Anlagen an ihre Rechtsvertreterin und die daraus resultierende Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Erhebung eines Rechtsmittels, aufgrund des in diesem Zusammenhang an die Beschwerdeführerin anzulegenden subjektiven Maßstabes als nicht unvorhersehbar zu qualifizieren ist. Bei Bedachtnahme auf die ihr subjektiv zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht - sie ist Polizeibeamtin und verfügt, wenn sie sich auch bereits in Ruhestand befindet, aufgrund ihrer Ausbildung und aktiven Berufserfahrungen über überdurchschnittliche Kenntnisse in Verwaltungsangelegenheiten - konnte die Beschwerdeführerin nicht erwarten, dass es im Zuge ihres E-Mailverkehrs mit ihrer Rechtsvertreterin zu keinen Problemen und insbesondere zu keinem Fehlschlagen der Zustellung ihrer Nachrichtenzusendung kommen könnte. Dafür, dass der Beschwerdeführerin, nicht nur diese im elektronischen Nachrichtenverkehr eher häufig zu beobachtende und daher im vorliegenden Fall ebenfalls nicht auszuschließende, durch mangelhafte E-Mail-Zustellungen oftmals hervorgerufene Möglichkeit des Versäumens der Rechtsmittelfrist, sondern auch die dem Gesetz entsprechende Dauer der Rechtsmittelfrist von vier Wochen (im Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2014 war diese unrichtig mit nur zwei Wochen angegeben worden), bewusst gewesen sind, spricht die Tatsache, dass sie noch vor dem korrekten und damit entgegen der fälschlichen Rechtsmittebelehrung, tatsächlichen erst am Freitag, den 15.08.2014 eintretenden Ablauf dieser Frist, nämlich am Mittwoch, den 13.08.2014 den Kontakt zu ihrer Rechtsvertreterin erneut und diesmal mit Erfolg (mittels E-Mail Anfrage ohne Anlagen!) gesucht hat, um eine Kopie ihres Einspruches zu erhalten. Wieso die Beschwerdeführerin danach, trotz fehlender Reaktion seitens der Rechtsvertretung, darauf verzichtet hat, zum Beispiel durch einen Anruf noch vor dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist am 15.08.2014 bei ihrer Rechtsvertretung, den Zugang der fraglichen Nachricht doch noch rechtzeitig für eine fristgerechte Beschwerdeerhebung zu verifizieren - wie es schon bei einem durchschnittlich sorgfältigen Mensch in der Regel zu erwarten ist - hat die Beschwerdeführerin im Zuge des gegenständlichen Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens nicht einmal ansatzweise zu erklären versucht.

Die Gefahr für die Übermittlung von Nachrichten auf elektronischem bzw. technischem Weg trägt nach herrschender Rechtsprechung jedenfalls der Absender, weshalb es auch dem Absender der Nachricht, der Beschwerdeführerin obliegt, entsprechend glaubhaft zu machen, dass das einschlägige Schriftstück seine Sphäre tatsächlich verlassen hat. Schließlich wäre auch ein etwaiger, auf Seiten ihrer Rechtsvertretung auftretender (Übermittlungs‑) Fehler, der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Wenn also, die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in einem Schreiben am 24.09.2014 mitteilt, dass laut Auskunft ihres System- bzw. Netzwerkadministrators der Empfang von E-Mails nur bis zu einer Größe von 40 MB möglich ist und nur solche Mails vom System nicht abgelehnt werden dürften, womit im Umkehrschuss von der Rechtsvertreterin nicht ausgeschlossen wurde, das Scheitern der Zustellung der E-Mail-Nachricht der Beschwerdeführerin vom 20.07.2014 sei auf die Größenbeschränkung im Computersystem der Rechtsvertreterin zurückzuführen, bleibt für die vorliegende Beurteilung ohne Auswirkung und kann ausschließlich im (Vertrags-) Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter von rechtserheblicher Bedeutung sein.

Abgesehen davon, dass ein minderer Grad des Versehens verfahrensgegenständlich, wie ausgeführt, nicht festgestellt werden konnte, wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der Beschwerdeführerin unbestritten erst mit Schriftsatz vom 28.08.2014 beantragt. Dieser Antrag wurde nach den vorliegenden Unterlagen im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt mittels Einschreibesendung am 01.09.2014 der Österreichischen PostAG zur Beförderung übergeben. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe erstmals am 21.08.2014 im Zuge der Beantwortung ihres an die Rechtsvertreterin am 13.08.2014 gesandten Ersuchens vom 13.08.2014 davon Kenntnis erlangt, dass die Weiterleitung des Bescheides der belangten Behörde samt der Beauftragung zur Erhebung eines Rechtsmittels dem Empfänger nicht zugestellt worden sei, ist festzuhalten, dass der Inhalt dieser dazu, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte E-Mail vom 21.08.2014 keinen ausreichend Nachweis dafür bietet, zu welchem Zeitpunkt, die Beschwerdeführerin tatsächlich über die am 20..07.2014 fehlgeschlagene Nachrichtenübermittlung in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. Gerichtsakt, OZ 6, Papierausdruck der E-Mail der Rechtsvertreterin an die Beschwerdeführerin vom 21.08.2014, 14:48:

"[...] dieses Testmail haben wir erhalten. Ein weiteres, ausführliches Mail jedoch nicht"). Unabhängig davon, dass diese E-Mailnachricht der Beschwerdeführerin nicht zu der von ihr im Wiedereinsetzungsantrag angegebenen Uhrzeit, nämlich um 9:30 Uhr, sondern erst um 14:48 Uhr zugegangen ist, geht aus derselben weder klar noch eindeutig hervor, wann die Beschwerdeführerin erstmals von der nicht erfolgten Übertragung ihrer Nachricht vom 20.07.2014 an ihre Rechtsvertreterin informiert wurde. Das in der E-Mail vom 21.08.2014 zumindest von einem bereits zuvor erfolgten Testmail die Rede ist, zeigt auf, dass die Beschwerdeführerin bereits vor diesem Zeitpunkt, in welcher Form auch immer Kontakt zu ihrer Rechtsvertreterin gehabt hat. Selbst die auf demselben Papierausdruck enthaltene und daher gleichfalls vorliegende, weitere E-Mail-Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 21.08.2014, 15:06, bringt keinen Aufschluss darüber, wann die Beschwerdeführerin zum ersten Mal, die Information über ihre am 20.07.2014 fehlgeschlagene elektronische Nachrichtsendung an die Rechtsvertreterin erhalten hat. Zudem nimmt, diese weitere E-Mail der Beschwerdeführerin auch auf ihre, ebenfalls zeitlich früher gelegene telefonisch Kontaktaufnahme mit der Rechtsvertretung Bezug, womit neuerlich lediglich ein Hinweis darauf gegeben wird, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 21.08.2014, 14:48 Uhr den Kontakt zu ihrer Rechtsvertreterin aufgenommen haben muss, ohne darüber zu informieren bzw. einen Nachweis zu geben, wann diese telefonisch Rücksprache, bei der die fehlgeschlagene Sendung der E-Mailnachricht vom 20.07.2014 naturgemäß ein Thema gewesen sein wird, stattgefunden und daher die Beschwerdeführerin hierüber in Kenntnis gesetzt wurde bzw. sie dies hätte erkennen können. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG beginnt mit dem "Aufhören des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Beruht die Versäumung der Frist auf einem Versehen, hört das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG in jenem Zeitpunkt auf, zu welchem dieses Versehen als solches erkannt werden konnte und musste (VwGH 2009/08/0003; 2012/06/0001). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist immer nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist (VwGH Ra 2014/01/0134). Ob und wann die Beschwerdeführerin ihr "Versehen" bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen bzw. sie es nach nochmaliger, erfolgreicher Kontaktaufnahme mit ihre Rechtsvertreterin und durch deren, jedenfalls nach dem 13.08.2014 daraufhin erfolgte elektronisch oder telefonisch gegebene Information tatsächlich erkannt hat, ist selbst den auf Aufforderung von der Beschwerdeführerin vorgelegten, weiteren diesbezüglichen Unterlagen sowie dem übrigen im vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakt ausführlich dokumentierte E-Mailverkehr der Beschwerdeführerin zu ihrer Rechtsvertreterin, zu ihrer Dienstbehörde, aber auch zur belangten Behörde nicht zu entnehmen. In diesem Sinne ist es der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht gelungen nachzuweisen, dass sie mit ihrem am 01.09.2014 zur Post gegebenen Antrag die, zur rechtzeitigen Erhebung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 2 AVG von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses, also ab Kenntnis der ursprünglich nicht bei der Rechtsvertreterin eingelangten E-Mail vom 20.07.2014, eingehalten hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Schriftsätze der Parteien im gegenständlichen Verfahrens und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakten in Zusammenschau mit dem vom Bundesverwaltungsgericht vom Amts wegen durchgeführte Ermittlungsverfahren, lassen aber demgegenüber erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch die mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist (siehe § 24 Abs 4 VwGVG). Die Beschwerdeführerin erhielt sowohl von der belangten Behörde, als auch vom Bundesverwaltungsgericht, somit mehrfach und ausreichend Gelegenheit, Beweismittel zur Untermauerung ihres Vorbringens vorzulegen und ist diesen Aufforderungen, wenn auch - wie zuvor aufgezeigt - nicht in der Form nachgekommen, dass sie ihr Begehren ausreichend glaubhaft hat machen können. Zudem enthalten die beschwerdegegenständlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin keinerlei Hinweise, auf welche Weise ein in einer mündlichen Verhandlung von ihr getätigtes Vorbringen zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen könnte.

Auch im Lichte vom Art 6 EMRK bzw. Art 47 GRC erscheint dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für nicht geboten. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. die Entscheidung vom 5. September 2002, Fall SPEIL v. Austria, Appl. 42057/98) ist das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung, wenn auch nur ausnahmsweise, jedenfalls dann als mit der EMRK vereinbar anzusehen, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände nimmt der EGMR an, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen könnte (vgl VwGH 2008/07/0015:

"where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"). Außergewöhnliche Umstände wurden vom EGMR beispielsweise bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche dann angenommen, wenn solche Umstände vorliegen, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z29). Vor dem Hintergrund des Art 6 Abs 1 EMRK ist ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art 6 Abs 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (vgl VfGH U466/11), was, wie oben dargelegt, im gegenständlich zu beurteilenden Beschwerdefall zu bejahen war.

2.3.3. Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die vorliegende Entscheidung weicht weder von der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab bzw. fehlt es an einer solchen. Die zu lösende Rechtsfrage wurde in der diesbezüglichen, bisherig gesicherten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die zuvor beispielhaft genannten Judikate) einheitlich beantwortet. Auch die belangte Behörde wandte die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, wie von der Rechtsprechung geboten, somit in deren Sinne an. Zudem kommt der Beurteilung des Vorliegens eines Verschuldens - wie in diesem Fall, also die Rechtsfrage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten (vgl VwGH Ra 2015/02/0027) - in der Regel keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung zu. Ob im Sinn des § 71 AVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Rechtshandlung geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt regelmäßig und grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht.

Auch sind im Verfahren keine Hinweise hervor gekommen, die darauf schließen lassen, dass die vorliegende Entscheidung von der Lösung einer anderen (neuen) Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Aus diesen Gründen ist die Revision gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungs-gerichtes nicht zulässig.

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