VwGH 94/18/0226

VwGH94/18/022619.5.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über den Antrag des G in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 30. März 1993, Zl. Sich-07-7304-1993/Stö, betreffend Sichtvermerk, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit hg. Beschluß vom 3. März 1994 wurde das Verfahren über die oben angeführte, zur Zl. 93/18/0528 protokollierte Beschwerde eingestellt, weil der Beschwerdeführer den in Erfüllung des ihm mit hg. Verfügung vom 18. Jänner 1994 erteilten Mängelbehebungsauftrages eingebrachten ergänzenden Schriftsatz nicht in drei-, sondern nur in zweifacher Ausfertigung vorgelegt hatte.

Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist. Zur Fristversäumung sei es zufolge eines Versehens des zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwaltes gekommen. Beim einschreitenden Anwalt handle es sich um einen routinierten Rechtsanwalt, der seit dem Jahre 1965 in die Rechtsanwaltsliste der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen sei und dem ein solches Versehen noch niemals unterlaufen sei. Dieses Versehen sei für den Beschwerdeführer auch in keiner Weise vorhersehbar gewesen; überdies sei es für ihn auch unabwendbar gewesen, weil der Beschwerdeführer auf die Mängelverbesserung durch den ihm beigegebenen Anwalt keinen wie immer gearteten Einfluß gehabt habe.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei (siehe den hg. Beschluß vom 14. April 1994, Zlen. 94/18/0113, 0141-0143). Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen.

Auf den Boden dieser Rechtslage ist das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nicht geeignet, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzutun. Bei Anlegung des bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern gebotenen strengeren Maßstabes hätte es die dem Vertreter des Antragstellers obliegende Sorgfaltspflicht erfordert, sich von der ordnungsgemäßen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages zu vergewissern. Dabei hätte ihm auffallen müssen, daß die Vorlage des ergänzenden Schriftsatzes entgegen dem ausdrücklichen Hinweis in der hg. Verfügung vom 18. Jänner 1994 nicht in drei-, sondern nur in zweifacher Ausfertigung vorbereitet war.

Das Außerachtlassen der im gegebenen Fall erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt ist als ein den Grad minderen Versehens überschreitendes Verschulden des Vertreters des Antragstellers zu werten.

Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher nicht stattzugeben.

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