B-VG Art.133 Abs4
FBG §4 Abs1
FBG §6 Abs1
FBG §6 Abs4a
FBG §6 Abs4b
FBG §6 Abs4c
FBG §7
FBG §7 Abs2
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AVG 1950 §13 Abs8
B-VG Art.133 Abs4
FBG §4 Abs1
FBG §6 Abs1
FBG §6 Abs4a
FBG §6 Abs4b
FBG §6 Abs4c
FBG §7
FBG §7 Abs2
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W110.2008920.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter in der Beschwerdesache der XXXX , vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 14, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, vom 20.03.2014, Zl. BMVIT-64.204/0015-IV/L3/2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.11.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 6 Abs. 4a iVm § 7 Abs. 2 Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25 a Abs. 3 VwGG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Zu A)
I. Verfahrensgang:
1. Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie schrieb im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 6 Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, BGBl. I 97/1998 idF BGBl. I 98/2007 (im Folgenden: FBG), Bodenabfertigungsdienste nach § 4 Abs. 1 leg. cit. am Flughafen XXXX aus. Die ausgeschriebenen Abfertigungsdienste betrafen die Gepäckabfertigung (beschränkt auf das Be- und Entladen der Fahrzeuge oder Anlagen, mit denen das Gepäck zwischen Flugzeug und Sortierraum befördert wird), Vorfelddienste (mit Ausnahme des Lotsens des Flugzeugs bei der Ankunft und beim Abflug) sowie die Fracht- und Postabfertigung. Die Durchführung der Auswahl des Dienstleisters erfolgte in einem zweistufig aufgebauten Verfahren und bestand aus einem Teilnahmewettbewerb als erste Stufe sowie dem Auswahlverfahren als zweite Stufe.
Am 23.04.2013 wurden die Teilnahmebedingungen im Amtsblatt der Europäischen Union (EU-Bekanntmachung Nr. XXXX ), die auch die von den Bewerbern zu erfüllenden Mindestbedingungen enthielt, veröffentlicht. Als Schlusstermin für den Eingang der Angebote bzw. Teilnahmeanträge wurde der 15.05.2013, 12:00 Uhr, festgelegt. In der Folge bekundeten acht Unternehmen ihr Interesse an der Teilnahme im Auswahlverfahren und riefen die elektronisch zur Abfrage bereitgehaltenen Teilnahmebedingungen ab. Fragen der interessierten Unternehmen wurden anonymisiert den Sachverständigen der nunmehr belangten Behörde sowie dem Leitungsorgan des Flughafens XXXX übermittelt und samt Beantwortung in entsprechender Form allen Interessenten zur Kenntnis gebracht.
Am 15.05.2013 stellten folgende Unternehmen fristgerecht unter notarieller Aufsicht eröffnete Teilnahmeanträge:
* ?XXXX
* ?XXXX
* ?XXXX
* ?XXXX
* ?XXXX
* XXXX
* ?XXXX
* ?XXXX
Nachdem die Ausschreibung im Rahmen der zweiten Stufe des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden war, wurden erneut von Bewerbern hinsichtlich des Auswahlverfahrens Fragen gestellt, die in anonymisierter Form den Sachverständigen der belangten Behörde sowie dem Leitungsorgan des Flughafens XXXX übermittelt und samt Beantwortung allen Bewerbern zur Kenntnis gebracht wurden. Gemäß einem entsprechenden Antrag erstreckte die belangte Behörde die Frist zur Abgabe der Angebote vom 21.06.2013 auf 28.06.2013, 12:00 Uhr.
Schließlich wurden die fristgerecht eingelangten Angebote der oben genannten Interessenten unter notarieller Aufsicht am 28.06.2013 eröffnet und der Behörde übergeben.
2. Mit Bescheid vom 01.07.2013, BMVIT-64.204/0009-IV/L3/2013, bestellte die belangte Behörde XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen im Ausschreibungsverfahren und beauftragte ihn u.a. mit der fachtechnischen Bewertung der Angebote. Mit Bescheid vom selben Tag, BMVIT-64.204/0013-IV/L3/2013, beauftragte die belangte Behörde den Amtssachverständigen XXXX mit der Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Bewerber gemäß § 7 Abs. 2 Z 5
FBG.
In seinem mit 31.07.2013 datierten "Bericht über die fachtechnische Bewertung der Angebote auf die Ausschreibung von Bodenabfertigungsdiensten auf dem Flughafen XXXX verwies der Sachverständige auf die in der Ausschreibung genannten Anforderungen und die vorgesehenen Bewertungskriterien. Zu den Bewertungskriterien führte er aus, dass diese bezüglich der Voten des Nutzerausschusses und des Leitungsorgans sowie des Losentscheides in der fachtechnischen Bewertung nicht einschlägig seien. Das Bewertungskriterium hinsichtlich des Qualitätsmanagement-Systems sei als Unterpunkt der qualitativen Leistungsfähigkeit anzusehen. Die Bewertungskriterien seien gemäß Punkt 6.2.2 der Ausschreibung in einer absteigenden Gewichtung anzuwenden, weshalb seiner fachlichen Bewertung näher genannte Bewertungskriterien und Gewichtungen zugrunde gelegt worden seien. Die dem Bericht als Anlagen 1 bis 8 angeschlossenen Auswertungsberichte würden zeigen, dass die Anforderungen und Bewertungskriterien unterschiedlich erfüllt worden seien. Bei der fachtechnischen Bewertung mit Hilfe einer (angeführten) Bewertungstabelle sei er zu einem eindeutigen Ergebnis zugunsten der erstgereihten Bewerberin gelangt; die Rangfolge der Bewerber gemäß des Berichts des Sachverständigen lautete wie folgt:
o Rang 1: XXXX
o Rang 2: XXXX
o Rang 3: XXXX
o Rang 4: XXXX
o Rang 5: XXXX
o Rang 6: XXXX
o Rang 7: XXXX
o Rang 8: XXXX
Zum Angebot der XXXX (in der Folge: die Beschwerdeführerin) führte der Sachverständige aus, dass das Verhältnis zwischen den Durchführungsunternehmen der Beschwerdeführerin offen bleibe und dass für die vorgesehene Betriebsleitung für die Betriebsorganisation in XXXX keine Person benannt worden sei. Es sei auch völlig offen, wer als verantwortlicher Beauftragter für die ausgeschriebenen Bodenabfertigungsbereiche benannt werde. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin könne nicht bewertet werden, ob sie selbst oder die von ihr genannten Durchführungsunternehmen in XXXX "entsprechend qualifiziertes Personal iSd § 7 Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz FBG beschäftigen würden". Bezüglich der Eignung der Betriebsorganisation führte der Sachverständige aus, es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich über die fachliche Kompetenz zum Aufbau einer Betriebsorganisation in XXXX verfüge und es insofern auch bereits allgemeine Planungen gebe; die bisherigen Angaben seien aber zum Teil noch nicht konkret genug, um feststellen zu können, dass die Beschwerdeführerin über die erforderliche Organisation iSd § 7 Abs. 2 Z 3 FBG verfügen werde. Es bleibe nach den grundsätzlichen Darlegungen, wonach näher genannte Unternehmen mit der operativen Durchführung beauftragt werden sollten, völlig offen, wie die Durchführungsunternehmen in die Betriebsorganisation und in den Betriebsablauf eingebunden werden sollten.
3. Mit Schreiben vom 04.09.2013 übermittelte die XXXX ihre Stellungnahme zur Auswahlentscheidung über die vorliegenden Bewerbungen, in der bekannt gegeben wurde, dass - gemäß eigenen Angaben auf der Grundlage eines "auf die spezifischen Belange des Flughafens ausgerichteten Kriterienkataloges, der für den langfristigen Erfolg des Flughafen XXXX von hoher Wichtigkeit" sei - eine Reihung der Bewerber vorgenommen worden sei, die auf dem ersten Rang die XXXX , auf dem zweiten Rang die XXXX und auf dem dritten Rang die XXXX vorsehe.
Das Votum des Nutzerausschusses samt Reihung der Anbieter wurde am 05.09.2013 übermittelt und enthielt ebenfalls eine Reihung, die auf näher genannten Evaluierungskriterien basierte und welche die XXXX an erster Stelle, die XXXX an zweiter Stelle, die XXXX an dritter Stelle sowie die XXXX an siebter Stelle auswies.
Mit Schreiben vom 30.09.2013, 15.10.2013 und 16.10.2013 erstattete der Amtssachverständige XXXX jeweils ein Gutachten, in dem er u.a. sowohl der XXXX als auch der Beschwerdeführerin, eine positive Fortbestandsprognose bescheinigte.
4. In weiterer Folge brachte die belangte Behörde die fachgutachterlichen Stellungnahmen bzw. Auswertungen der Sachverständigen den Bewerbern zur Kenntnis, von denen u.a. auch die Beschwerdeführerin, der überdies Akteneinsicht gewährt wurde, mit Schriftsatz vom 06.12.2013 eine Stellungnahme dazu abgab. In ihrer Äußerung wendete sich die Beschwerdeführerin u.a. gegen die Bewertung des Sachverständigen XXXX in seinem Bericht vom 31.07.2013 hinsichtlich der fachlichen Eignung des Führungspersonals. Die verantwortlichen Führungskräfte seien namentlich benannt und deren Eignung hinreichend belegt worden. Wie die Betriebsorganisation in XXXX erfolgen solle, sei hinreichend vorgetragen worden. Verantwortlich sei die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin. Dass - so die Beschwerdeführerin weiter - noch keine Person für die Betriebsleitung namentlich benannt worden sei, liege "in der Natur der Sache". Ebenfalls seien die Verantwortlichen der einbezogenen Tochtergesellschaften benannt worden. Die Verantwortlichkeiten seien mithin lückenlos dargelegt. Die Beschwerdeführerin verfüge noch nicht über eine Lizenz und könne insoweit "qualifiziertes Personal nicht gleichsam ein Jahr im Voraus auf Vorrat" bestellen. Dies dürfe nicht zum Nachteil eines neuen Bewerbers ausgelegt werden. Unter den Aspekten "fachliche Eignung Führungspersonal", "Qualifiziertes Personal" und "Schulungsmaßnahmen" würden inhaltliche Angaben gefordert, die von Neubewerbern, die im Falle des "Zuschlages" erst eine neue Betriebsorganisation bzw. Personalbeschaffung vornehmen müssten, inhaltlich auch gar nicht beantwortet werden könnten. In der Anlage legte die Beschwerdeführerin u.a. eine Darstellung der "Stationsorganisation" als Anlage 1 und einige Lebensläufe zur Darstellung der "Qualifikation weiterer Mitarbeiter" als Anlage 2 vor.
Am 11.01.2014 übermittelte der Sachverständige XXXX u.a. eine Stellungnahme zur Äußerung der Beschwerdeführerin vom 6.12.2013, in der er die Bewertung der fachlichen Eignung des Führungspersonals der Beschwerdeführerin (als nicht erfüllt) damit begründete, dass die Beschwerdeführerin für die vorgesehene Betriebsstätte am Flughafen XXXX keine Personen und keinen verantwortlichen Beauftragten für die drei ausgeschriebenen Bodenabfertigungsdienste benannt habe. Die mit Schriftsatz vom 06.12.2013 nachgereichte Anlage 1, in der - im Gegensatz zu den Bewerbungsunterlagen - Namen genannt würden, belege dies.
5. Nachdem die belangte Behörde von Hinweisen auf Mängel bezüglich Arbeits-, Lager- und Sanitärräume bei Objekten der XXXX Kenntnis erlangt hatte, teilte das Verkehrs-Arbeitsinspektorat mit Schreiben vom 30.01.2014 mit, dass im Rahmen der Besichtigungen keine Mängel vorgefunden worden seien, die als schwerwiegende Übertretungen iSd § 9 Abs. 3 Arbeitsinspektionsgesetz zu qualifizieren gewesen wären oder eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 3 leg.cit. gerechtfertigt hätten. Es wären keine auffälligen Abweichungen zu anderen Unternehmen im Aufsichtsbereich festzustellen gewesen. Auch dieses Schreiben wurde den Bewerbern dieses Verfahrens zur Kenntnis gebracht.
Der mit Bescheid vom 14.02.2014, BMVIT-64.204/0007-IV/L3/2014, bestellte Sachverständige XXXX erstattete ein Gutachten, in dem er zum Ergebnis gelangte, dass die XXXX die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 FBG erfülle.
Mit Schreiben vom 24.02.2014 ersuchte die XXXX um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung allfälliger Beschwerden gegen den verfahrensabschließenden Bescheid der belangten Behörde, da eine ersatzweise Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zulassung gemäß § 7 FBG durch die XXXX mangels ausreichender Gerätschaften, die auch nicht kurzfristig am Markt beschafft werden könnten, nicht gewährleistet werden könne. Dies bekräftigte die XXXX in ihrem Schreiben vom 19.03.2014 mit dem Hinweis, dass sie die nahtlose Übernahme der Kunden des bisherigen Dienstleisters nicht bewerkstelligen könne und die sichere Abwicklung des Flughafenbetriebes massiv gefährdet wäre.
Nach entsprechendem Auftrag gab der Sachverständige XXXX eine gutachterliche Stellungnahme hinsichtlich des Geschäftsführerwechsels bei der XXXX ab, in welcher er zum Ergebnis gelangte, dass die in der Ausschreibung vom 23.04.2013 gestellten Anforderungen bei der XXXX weiterhin als erfüllt anzusehen seien.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der (im gegenständlichen Verfahren als mitbeteiligte Partei beigezogenen) XXXX gemäß § 7 Abs. 1 und 2 iVm § 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 und 4a FBG die Bewilligung zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten am Flughafen XXXX , beginnend am 22.03.2014 für die Dauer von 7 Jahren bis zum 22.03.2021, und wies die Anträge der übrigen Bewerber, darunter jenen der Beschwerdeführerin, ab (Spruchpunkt I.); in Spruchpunkt II. wurden die Nebenbestimmungen, nach deren Maßgabe die Bewilligung erfolgte, festgelegt, in Spruchpunkt III. die Kostenentscheidung einem gesonderten Bescheid vorbehalten und in Spruchpunkt IV. die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ausgeschlossen. Nach Darstellung des Verfahrensablaufes und der maßgeblichen Rechtsgrundlagen verwies die belangte Behörde auf die (ebenfalls näher dargestellte) fachtechnische Beurteilung der Angebote durch den Sachverständigen
XXXX , um nach Anhörung des Leitungsorgans des XXXX XXXX sowie des Nutzerausschusses am XXXX XXXX zum Ergebnis zu gelangen, dass die mitbeteiligte Partei als der für die Erbringung der gegenständlichen Bodenabfertigungsdienste am besten geeignete Dienstleister auszuwählen sei. Die Gutachten der herangezogenen Sachverständigen seien vollständig, schlüssig und nachvollziehbar gewesen. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens seien als solche ebenfalls als schlüssig und nachvollziehbar zu werten. Die im Zuge des Parteiengehörs erstatteten Einwendungen gegen die gutachterlichen Ausführungen hätten deren Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit nicht erschüttern können, zumal der Sachverständige XXXX darlegen habe können, dass die Einwendungen insgesamt nicht geeignet gewesen seien, die Auswahlbeurteilung in Zweifel zu ziehen.
7. Gegen diesen Bescheid, der am 25.03.2014 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, richtete sich die gegenständliche, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unbekämpft gelassen und beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten am XXXX XXXX zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens an die Behörde zurückzuverweisen.
Als Beschwerdegründe machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die "Zuschlagsentscheidung" nicht jene "Begründungstiefe, die ein Bieter zur Einbringung eines berechtigten Nachprüfungsantrages benötigt", aufgewiesen und vielmehr Scheinbegründungen enthalten habe. Nicht zuletzt durch "Offenlassungen" sei die Bewertung der Angebote vollkommen intransparent und das Sachverständigen-Gutachten nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde habe die Bewertung der Angebote überdies nicht selbst vorgenommen, sondern einem nichtamtlichen Sachverständigen überlassen und sich so ihrer eigenen Prüfpflichten entledigt, indem sie die Bewertung des nichtamtlichen Sachverständigen ungeprüft, unkritisch und unreflektiert ihrer eigenen Auswahlentscheidung zu Grunde gelegt habe.
Die in der Ausschreibung genannten Bewertungskriterien seien ungeeignet und zu unbestimmt gewesen, weshalb sich die Ausschreibung als unsachgerecht, intransparent, willkürlich und damit rechtswidrig erweise. Die Bewertungskriterien würden eine unzulässige Verknüpfung von Bewertungs- und Auswahlkriterien, die in dieser Zusammenstellung für die Durchführung eines transparenten Vergabeverfahrens ungeeignet seien, enthalten. Die belangte Behörde habe zudem nachträglich signifikante Veränderungen an den "Zuschlagskriterien" des Punktes 6.2.2 der Ausschreibungsunterlagen vorgenommen; insbesondere die Bildung neuer Unterkriterien und eine eigene, nicht näher begründete Gewichtung durch den Sachverständigen stelle einen Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz dar. Weder die neuen Unterkriterien noch die konkrete Gewichtung seien vorab mitgeteilt worden, sodass sich die Bewerber darauf nicht hätten einstellen können. Davon abgesehen sei auch die Gewichtung der "Zuschlagskriterien" nicht sachgerecht gewesen. Die mitbeteiligte Partei, der die Bewilligung mit dem angefochtenen Bescheid erteilt wurde, habe gegenüber den übrigen Bewerbern einen "Heimvorteil" genossen, wie sich anhand der Bewertungsergebnisse unschwer erkennen lasse; dies bedeute eine Diskriminierung der Mitbewerber.
Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie beim Kriterium "fachliche Eignung Führungspersonal" aus nicht nachvollziehbaren Gründen mit dem schlechtesten Erfüllungsgrad bewertet worden sei. Dass - wie die Behörde bemängelt habe - für die vorgesehene Betriebsstätte am Flughafen XXXX keine Personen und keine verantwortlichen Beauftragten für die drei ausgeschriebenen Bodenabfertigungsdienste benannt worden seien, sei unzutreffend und unsachgemäß: Die verantwortlichen Personen seien genannt worden, und verantwortlich sei hiernach die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin; es liege "in der Natur der Sache", dass für die Betriebsleitung am Standort XXXX selbst noch keine Person namentlich genannt worden sei. Die Beschwerdeführerin verfüge noch nicht über eine Lizenz und könne insoweit qualifiziertes Personal "nicht gleichsam ein Jahr im Voraus auf Vorrat bestellen", insbesondere dann nicht, wenn die Vergabe im Rahmen einer Ausschreibung mit insgesamt acht Konkurrenten erfolge. Dies dürfe nicht zum Nachteil eines neuen Bewerbers ausgelegt werden. Auch die Bewertung in Bezug auf das Unterkriterium "qualifiziertes Personal" sei nicht nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin hinreichend dargelegt habe, wie und durch welches qualifizierte Personal die Abfertigung in XXXX erfolgen solle. Die Bewertung des Kriteriums "Schulungsmaßnahmen" sei ebenso wenig nachvollziehbar wie jene des Kriteriums "geeignete Betriebsorganisation"; was letzteres anbelangt, sei offensichtlich, dass der Sachverständige das Verhältnis zwischen der Gesellschaft, die in XXXX nach Erhalt des Zuschlags zu installieren wäre, und den im Einzelnen vorgesehenen Durchführungsunternehmen nicht verstanden habe. Die als mangelhaft erachteten Informationen seien weder abgefragt worden noch erforderlich gewesen. Abschließend rügte die Beschwerdeführerin die Bewertung weiterer Kriterien sowie eine diskriminierende Besserstellung der mitbeteiligten Partei.
8. In seiner Stellungnahme zur Beschwerde vertrat der Sachverständige XXXX in seinem Schreiben vom 08.05.2014 gegenüber der belangten Behörde die Ansicht, dass die Beschwerdegründe weitgehend den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung vom 6.12.2013 entsprechen würden.
9. Am 20.06.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die Bewerbungsunterlagen physisch dem Bundesverwaltungsgericht vor. Da die elektronisch übermittelten Aktenteile im hg. elektronischen System keinerlei chronologische Ordnung aufwiesen, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um eine alternative Aktenvorlage in physischer Form. Am 01.07.2014 kündigte die belangte Behörde per e-mail eine Vorlage der Akten in ausgedruckter Form an, die schließlich am 14.07.2014 erfolgte.
Mit Verfügung vom 09.12.2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Vorlage eines detaillierten Aktenverzeichnisses und die Nachreichung des fehlenden ersten Aktenordners der Beschwerdeführerin mit den Bewerbungsunterlagen (samt Fächern) sowie des Schriftsatzes der Beschwerdeführerin vom 06.12.2013 samt Anlagen. Weiters wurde ersucht, sämtliche Bezug habende (und noch nicht physisch vorgelegte) Akten physisch ehestbaldig vorzulegen.
Am 09.01.2015 entsprach die belangte Behörde der hg. Aufforderung mit der Anmerkung, dass dem Bundesverwaltungsgericht bereits die Aktenordner sämtlicher Bewerber übermittelt worden seien und der Aktenordner der Beschwerdeführerin mit Bewerbungsunterlagen daher in Kopie vorgelegt werde.
10. Mit Schriftsatz vom 12.01.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag "auf Nichtzuerkennung der Parteistellung oder von Einsichtsrechten der im Ausschreibungsverfahren gemäß § 6 Abs. 4a FBG unterlegenen Bewerber", einen Antrag "auf Übersendung einer eingeschränkten Fassung der Beschwerde zum Parteiengehör an die mitbeteiligte XXXX sowie einen Antrag auf "allgemeine Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse" der Beschwerdeführerin. Gegen den Beschluss vom 27.01.2015, mit dem das Bundesverwaltungsgericht den erstzitierten Antrag als unbegründet abwies (und aussprach, dass die Revision unzulässig sei), erhob die Beschwerdeführerin außerordentliche Revision, die umgehend dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde.
Am 20.03.2015 gingen - ohne Begleitschreiben oder sonstige Anmerkungen - weitere Unterlagen der belangten Behörde zur hg. Geschäftszahl beim Bundesverwaltungsgericht ein. Auf telefonische Nachfrage erklärte ein Vertreter der belangten Behörde, dass es sich um eine Aktennachreichung im Hinblick auf die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2014 gehandelt habe.
Mit dem am 23.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/03/0022-10, hob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2015 auf und vertrat die Rechtsansicht, dass einem im Auswahlverfahren nach § 7 FBG unterlegenen Mitbewerber, der keine Beschwerde gegen die Auswahlentscheidung an ein Verwaltungsgericht erhoben hat, keine Parteistellung in einem Beschwerdeverfahren zukomme, das infolge einer Beschwerde eines anderen Bewerbers eingeleitet wurde.
11. Mit Verfügung vom 10.08.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der mitbeteiligten Partei die gegenständliche Beschwerde und räumte ihr zur Abgabe einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme eine vierwöchige Frist ein, die auf Ersuchen der mitbeteiligten Partei vom 25.08.2015 um weitere vier Wochen erstreckt wurde.
Mit Schriftsatz vom 30.09.2015 erstattete die mitbeteiligte Partei schließlich eine schriftliche Äußerung, in der sie den Standpunkt einnahm, dass die Beschwerdeführerin die Eignungsvoraussetzungen für die Auswahl im gegenständlichen Verfahren nicht erfüllt habe, da sie keine für den Standort Flughafen XXXX verantwortliche Person oder Betriebsleitung, deren fachliche Eignung zu prüfen gewesen wäre, genannt habe. Das Angebot der Beschwerdeführerin widerspreche den Ausschreibungsbestimmungen auch dadurch, dass die Leistungserbringung - entgegen Punkt 4.3.1 der Ausschreibung - ohne Nennung der verantwortlichen Betriebsleitung beabsichtigt werde. Das Angebot der Beschwerdeführerin sei wegen fehlender Eignung oder aufgrund des Widerspruchs zu den Ausschreibungsunterlagen gemäß Punkt 1.5 bzw. 6.1 der Ausschreibung auszuscheiden. Wenn auch außerhalb des vergaberechtlichen Regimes keine Verpflichtung für die Behörde bestehe, eine Ausscheidensentscheidung zu treffen, so habe die Beschwerdeführerin jedoch auch im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides keine Aussicht auf eine "Zuschlagserteilung". Folglich könne die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt sein, weshalb die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren über keine Beschwerdeberechtigung verfüge. Darüber hinaus vertrat die mitbeteiligte Partei die Ansicht, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung ausführlich begründet habe und klar hervor gehe, welche Gründe dazu geführt hätten, dass das Angebot der Beschwerdeführerin nicht erfolgreich gewesen sei. Was die von der Beschwerdeführerin bemängelten "Offenlassungen" anbelangt, verwies die mitbeteiligte Partei auf die Pflicht der Behörde zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; im Übrigen seien vorwiegend Personendaten vertraulich behandelt worden, sodass diese Vorgangsweise keinen Einfluss auf die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung und keinesfalls - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - "wesentliche Entscheidungsgrundlagen" betroffen habe. Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass die Transparenz und Objektivität des Votums des Nutzerausschusses nicht dargelegt worden sei, erwiderte die mitbeteiligte Partei, dass der Nutzerausschuss als Interessensvertretungsorgan keiner Objektivitätsverpflichtung unterliege. In weiterer Folge trat die mitbeteiligte Partei den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Einzelnen argumentativ entgegen und stellte abschließend den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, in eventu zurückzuweisen.
12. Mit Schriftsatz vom 17.11.2015 replizierte die Beschwerdeführerin auf die Ausführungen der mitbeteiligten Partei und wiederholte vor allem ihre in der Beschwerde bereits dargelegte Argumentation, wonach die mitbeteiligte Partei wegen arbeitsrechtlicher Verstöße ausgeschlossen oder zumindest schlechter bewertet hätte werden müssen, die Behörde ihre "Kernkompetenz" für die Auswahlentscheidung zu Gunsten eines Sachverständigen aus der Hand gegeben habe, die Auswahlkriterien intransparent gewesen und in der Ausschreibung mit den Bewertungskriterien in unzulässiger Weise verknüpft worden seien. In Anbetracht des mit der Öffnung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste unionsrechtlich angestrebten Ziels, nämlich der Senkung der Betriebskosten der Luftverkehrsgesellschaften, sei der Zuschlag prinzipiell dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu geben, wogegen die belangte Behörde im vorliegenden Fall selbst eingeräumt habe, dass die Höhe des Preisangebotes nicht in die Bewertung einbezogen worden sei, da die Angebote der Bewerber von zu unterschiedlichen Annahmen ausgegangen seien. Es stelle sich die Frage, wie eine Auswahlentscheidung ohne Einbeziehung des Hauptauswahlkriteriums überhaupt möglich sei. Eine transparente und objektive Vergleichbarkeit der von den Bietern abgegebenen Unterlagen sei schon mangels Vorgaben von Basismengen durch die Behörde nicht möglich gewesen. Die Behörde habe die Gründe für die Ablehnung des Angebotes der Beschwerdeführerin nicht hinreichend bekannt gegeben. Die Offenlassungen im Text würden auch weit über jenes Maß hinausgehen, zu der die Behörde zur Wahrung berechtigter Geschäftsinteressen verpflichtet wäre, und würden eine Überprüfbarkeit der "Zuschlagsentscheidung" unmöglich machen. In diesem Zusammenhang beantragte die Beschwerdeführerin die Beiziehung eines unabhängigen Gutachters zur Neubeurteilung der Angebote der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligen Partei, sollte das Verwaltungsgericht nicht schon aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ihr die Bewilligung zur Erbringung der ausgeschriebenen Bodenabfertigungsdienste erteilen.
Was die von der mitbeteiligten Partei vorgebrachte mangelnde Beschwerdeberechtigung anbelangt, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass nicht nur eine verantwortliche Person für den Standort Flughafen XXXX genannt habe, sondern sogar vier Personen. Dass die Auswahlentscheidung einseitig zu Gunsten der mitbeteiligten Partei ausgestaltet worden sei, werde in diesem Punkt besonders deutlich, zumal die Beschwerdeführerin noch nicht über eine Lizenz für den Flughafen XXXX verfüge und insoweit qualifiziertes Personal nicht ein Jahr oder mehr im Voraus auf Vorrat bestellt werden könne. Unter Berufung auf eine näher zitierte vergaberechtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trat die Beschwerdeführerin auch der Ansicht der mitbeteiligten Partei, wonach nachträglich namhaft gemachte Personen nicht zu berücksichtigen seien, entgegen: Im Zeitpunkt der Angebotsöffnung habe die Beschwerdeführerin die qualitative Leistungsfähigkeit besessen, weshalb ihr Angebot auch nicht auszuscheiden gewesen sei. Im Übrigen verwies die Beschwerdeführerin darauf, an mehreren Standorten mit vielfach höherem Passagieraufkommen als am Flughafen XXXX Bodenabfertigungsdienste zu erbringen. Die Beschwerdeführerin zähle sowohl im Hinblick auf Umsatz als auch die Zahl der Angestellten europaweit zu den größten Anbietern, weshalb der Beschwerdeführerin die Eignungsvoraussetzungen nicht ernsthaft abgesprochen werden könnten.
13. Am 19.11.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin, die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde durch jeweilige Vertreter teilnahmen. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde auf entsprechende Nachfrage die fehlende Namhaftmachung der in Punkt 4.3.1 der Ausschreibung angesprochenen Personen damit begründet, dass im internationalen Vergleich ein Angebot "in dieser Tiefe" nicht erfolgen müsse und aus praktischen Gründen im Zeitpunkt der Angebotslegung noch nicht alle Personen ein Jahr im Voraus bestellt werden könnten. Naturgemäß sei die Bereitstellung qualifizierten Personals im Voraus "ein Aufwand"; schließlich müssten die betreffenden Personen auch überzeugt werden, in ein anderes Land zu gehen. Die ausführlichere Darstellung der Schulungsmaßnahmen in den Beilagen des Schriftsatzes vom 06.12.2013 sei eine Reaktion auf die Angebotsbewertung des Sachverständigen gewesen. Dass die mit dem Schriftsatz vom 06.12.2013 erstmals ins Treffen geführte, im Fall der Bewilligungserteilung noch zu gründende Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin im Angebot noch nicht erwähnt worden sei, sei international nicht unüblich. Hinsichtlich des in § 6 Abs. 4c FBG enthaltenen Verbotes, Verbesserungen der Unterlagen in der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, wurde die Auffassung vertreten, dass die Parteien vom Sachverständigen im Auftrag der Behörde aufgefordert worden seien, zum Bericht Stellung zu nehmen und allenfalls das Angebot zu substantiieren. Wenn die belangte Behörde nicht der Meinung gewesen wäre, dass dies zulässig wäre, hätte sie während des Verfahrens kein Parteiengehör mehr gewähren dürfen. Was die fehlende Zertifizierung eines der Durchführungsunternehmen anbelangt, verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass im Zeitpunkt der Angebotslegung das Zertifikat noch nicht vorgelegen habe und deshalb ein Audit-Bericht vorgelegt worden sei, der immerhin der Vorbereitung der Zertifizierung diene. Aufgrund arbeits- und sozialrechtlicher Verstöße der mitbeteiligten Partei, die Thema im Verwaltungsverfahren gewesen seien, müsse auch die Frage der Teilnahmeberechtigung der mitbeteiligten Partei in Frage gestellt werden. Die Vertreter der belangten Behörde brachten vor, dass die Person des verantwortlichen Beauftragten für die Gesamtentscheidung im gegenständlichen Verfahren wesentlich sei, da es sich um jene Person handle, die laufender Ansprechpartner für die Behörde sei und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die vorliegende - fristgerecht eingebrachte - Beschwerde erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die EU-weit erfolgte gegenständliche "Ausschreibung von Bodenabfertigungsdiensten auf dem Flughafen XXXX enthielt in den Ausschreibungsunterlagen u.a. folgende Anforderungen an den Dienstleister bzw. Verpflichtungen des Dienstleisters:
"1. Einführung
...
1.5. Von den Ausschreibungsunterlagen abweichende Angebote sind nicht zulässig und führen zum Ausscheiden des Angebotes. Alternativangebote sind nicht zulässig. ...
...
3. Anforderungen an den Dienstleister
Der Dienstleister hat sämtliche gemäß FBG (insbesondere § 7 Abs. 2) an ihn gestellte Anforderungen für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten zu erfüllen und im Rahmen einer Bewerbung nachfolgende Anforderungen zu belegen.
3.1. Zuverlässigkeit
3.1.1. Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen müssen zuverlässig sein.
Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen die Gewähr dafür bieten, dass der Betrieb, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird und die Beschäftigten und die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schäden und Gefahren bewahrt bleiben.
Die Zuverlässigkeit ist zu verneinen
a) bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften einschließlich des Wirtschaftsrechtes;
b) bei schweren und wiederholten Verstößen gegen arbeits-, arbeitsschutz- oder sozialrechtlichen [sic] Pflichten, gegen im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassene Vorschriften oder gegen umweltschützende Vorschriften.
Der Nachweis der Zuverlässigkeit ist in Bezug auf den Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen durch polizeiliche Führungszeugnisse/Strafregisterauszüge sowie Erklärungen zu führen, dass keine schweren und wiederholten Verstößen [sic] gegen arbeits-, arbeitsschutz- oder sozialrechtlichen [sic] Pflichten, gegen im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassene Vorschriften oder gegen umweltschützende Vorschriften vorliegen.
...
3.1.4. Der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen müssen fachlich geeignet sein.
Fachlich geeignet ist, wer über die zur ordnungsgemäßen Führung eines Bodenabfertigungsunternehmens erforderlichen Kenntnisse verfügt. Ein Nachweis liegt insbesondere dann vor, wenn der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte hinsichtlich der Bodenabfertigung bestellten Personen eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das entsprechende Bodenabfertigungsdienste erbringt, nachweist.
...
4. Auftragserbringung und Pflichtenheft
...
4.3. Betriebsorganisation
4.3.1. Dienstleister haben die betriebsorganisatorischen und personellen Vorkehrungen zu treffen, die eine reibungslose Erbringung der angebotenen Dienstleistungen bzw. Selbstabfertigung an jedem Flugzeugabstellplatz (Position) auf den Abstellflächen ermöglichen, den betriebssicheren Zustand des Flughafens und den ordnungsgemäßen Flughafenbetrieb nicht beeinträchtigen sowie zur sicheren, reibungslosen und zügigen Verkehrsabwicklung des Flughafens unter allen Betriebsbedingungen beizutragen. Dazu haben sie eine verantwortliche Betriebsleitung einzurichten und namentlich zu benennen, die der Flugplatz-Betriebsleitung von XXXX während der Betriebszeit (täglich von 00.00h bis 24.00h, 365 Tage im Jahr) des Flughafens als Kontaktstelle zur Verfügung steht. ..."
6. Auswahlverfahren
Der Dienstleister wird durch einen Teilnahmewettbewerb und eine Auswahl gemäß § 6 FBG ermittelt.
6.1. Der Auswahlentscheid für Bodenabfertigungsdienste, die Gegenstand dieser Ausschreibung sind und die auch durch das Leitungsorgan erbracht werden, erfolgt durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Zivilluftfahrtbehörde gemäß § 6 (4a) FBG nach Durchführung der Ausschreibung gemäß § 6 (1) FBG, sowie nach Anhörung des Nutzerausschusses und der XXXX als Leitungsorgan.
6.2. Der Entscheidung werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:
6.2.1 Ausscheiden von Angeboten
Vor der Bestbieterermittlung werden folgende Angebote vom Vergabeverfahren ausgeschieden:
- Verspätet eingelangte Angebote;
- den Ausschreibungsbedingungen widersprechende Angebote, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind;
...
6.2.2. Bewertungskriterien (in folgender - absteigender - Gewichtung):
Die Bestbieterermittlung erfolgt anhand nachfolgender Kriterien:
1) Erfahrung/Referenzen und sonstige Angaben, die eine Beurteilung der qualitativen Leistungsfähigkeit ermöglichen.
2) Nachweis einer geeigneten Betriebsorganisation.
3) Die Erbringung mehrerer der unter Ziff. 2.1. lit a, b und c genannten Bereiche.
4) Die Erbringung der angebotenen Bereiche als Einzelbewerber oder Bietergemeinschaft.
4) Die Vorlage einer Mustermengenkalkulation auf Basis eines Wochenflugplans als Modell für die Geschäftstätigkeit einschließlich der auf der Grundlage dieser Kalkulation anzugebenden Höchstpreise (siehe Punkt 9.5.7.) [Nummerierung im Original]
5) Die Voten des Nutzerausschusses und des Leitungsorgans.
6) Flächenbedarf in Relation zu den gemäß Mustermengenkalkulation vorgesehenen Abfertigungen (z.B. Büro, Lagerräume, Geräteabstellplätze, Aufenthalts- und Sozialräume).
7) Die Kompatibilität der Geschäftspläne des Bewerbers mit den langfristigen Entwicklungszielen des Flughafens.
8) Der Bestand eines Qualitätsmanagement-Systems (Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 FF, PART 145 oder vergleichbare Standards
9) bei Gleichheit der Bewerber als Letztes der Losentscheid.
9.5. Die Unterlagen müssen folgende Bestandteile enthalten:
...
9.5.1. Nachweise gemäß Punkt 3. dieser Ausschreibung.
Um die im Punkt 3.1. dieser Ausschreibung aufgestellten Anforderungen an die Zuverlässigkeit nachzuweisen, werden nochmals in den Punkten 9.5.2. bis 9.5.4. die geforderten Nachweise aufgezählt.
...
9.5.4. Zum Nachweis der fachlichen Eignung des Unternehmens oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gemäß Punkt 3.1.4.
Der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen müssen fachlich geeignet sein. Fachlich geeignet ist, wer über die zur ordnungsgemäßen Führung eines Bodenabfertigungsunternehmens erforderlichen Kenntnisse verfügt. Ein Nachweis liegt insbesondere dann vor, wenn der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte hinsichtlich der Bodenabfertigung bestellten Personen eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das entsprechende Bodenabfertigungsdienste erbringt, nachweist.
..."
In den als Anlage zur Ausschreibung enthaltenen Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen für den Flughafen XXXX enthielt das Pflichtenheft für Bodenabfertiger folgende Bestimmung:
"4.3. Organisation, Zuverlässigkeit und fachliche Eignung
4.3.1. Zuverlässigkeit
...
4.3.1.2. Dazu haben sie eine verantwortliche Betriebsleitung einzurichten und namentlich zu benennen, die dem Leitungsorgan während der Betriebszeit des Flughafens als Kontaktstelle zur Verfügung steht. Darüber hinaus sind Ansprechpartner zu benennen, die außerhalb der Betriebszeiten in Notfällen zur Verfügung stehen."
In der ersten Fragebeantwortung wurde von der belangten Behörde auf entsprechende Nachfrage Folgendes ausgeführt:
"Zu den Ausbildungsnachweisen ist für die drei ausgeschriebenen Abfertigungsbereich [sic] ein oder mehrere verantwortliche Beauftragte mit entsprechender Erfahrung und Fachkenntnissen sowie einer mindestens dreijährigen Leitungserfahrung zu bestellen. Da es sich bei den drei beschränkten Vorfelddiensten um Tätigkeiten handelt, für die kein bestimmtes Ausbildungsverfahren vorgeschrieben ist (Lehre oder Studium), sind alle geeigneten Nachweise (allgemeine Schulbildung und Studium, berufliche Ausbildungen, beruflicher Werdegang, Arbeitszeugnisse, Zertifikate über fachlich einschlägige Kurse) vorzulegen. In der Praxis werden Lebenslauf und beruflicher Werdegang als "Lebenslauf" oder "Werdegang" zusammengefasst und hiermit die ersten Punkte in der obigen Klammer abgedeckt. Diplome und andere Ausbildungsabschlüsse, Arbeitszeugnisse und Zertifikate sollten in Kopie beigefügt werden.
Bezüglich der geschäftsführenden Personen (wenn sie nicht gleichzeitig verantwortliche Beauftragte sind) sind Arbeitszeugnisse und eine Darlegung des beruflichen Werdegangs hierfür geeignete Unterlagen."
In den Unterlagen des fristgerecht vor Ablauf des 28.06.2013 eingereichten Angebots der Beschwerdeführerin sind keine Personen für die Betriebsleitung für die Betriebsorganisation XXXX namhaft gemacht worden; solche waren auch noch nicht im Zeitpunkt der Angebotslegung bzw. vor Ablauf der Angebotsfrist bestellt worden. Das Angebot der Beschwerdeführerin enthielt keinen Nachweis der Zertifizierung aller Durchführungsunternehmen, derer sie sich im Falle einer für sie positiven Entscheidung bedienen würde, wie dies in Unterpunkt 8. des Punktes 6.2.2. der Ausschreibung angesprochen ist.
Schwere und wiederholte Verstöße gegen arbeits-, arbeitsschutz- oder sozialrechtliche Pflichten konnten bei der mitbeteiligten Partei nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Inhalt der Ausschreibungsunterlagen und zum Angebot der Beschwerdeführerin stützen sich auf den Akteninhalt (die Feststellung, dass im Zeitpunkt der Angebotslegung noch keine Personen bestellt worden waren, ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung [S. 4 f. und S. 7 der Verhandlungsniederschrift]).
Die Negativ-Feststellung hinsichtlich arbeits- und sozialrechtlicher Verstöße gründet einerseits auf der abschließenden Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates vom 30.01.2014, derzufolge keine Mängel vorgefunden werden konnten, die als schwerwiegende Übertretungen iSd § 9 Abs. 3 Arbeitsinspektionsgesetz zu qualifizieren gewesen wären bzw. eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 3 Arbeitsinspektionsgesetz gerechtfertigt hätten. Der Inhalt der Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, in dem auf die Durchführung mehrerer Besichtigungen hingewiesen wurde, lässt den Schluss nicht zu, es hätten gravierende und wiederholte Verstöße gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften stattgefunden. Andererseits sind im Laufe des Verfahrens auch keine Hinweise hervorgekommen, die Anlass für weitere Ermittlungen in dieser Hinsicht geboten hätten. Auch die Beschwerdeführerin hat - trotz Gelegenheit dazu im Rahmen der Beschwerdeverhandlung - kein diesbezügliches Vorbringen erstattet, sondern in der Verhandlung ausschließlich auf den bereits im Verwaltungsverfahren bekannten Sachverhalt Bezug genommen, welcher von der erwähnten Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates vom 30.01.2014 erfasst war.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie in Luftfahrtangelegenheiten zuständig.
Nach § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG).
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt ihn insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG).
3.2 Die Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15.10.1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft, ABl. Nr. 272 vom 25.10.1996, S. 36 (im Folgenden kurz: Richtlinie), dient der Liberalisierung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste (vgl. RV 1079 BlgNR 22. GP , 9). Gemäß Art. 6 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um den Bodenabfertigungsdienstleistern den freien Zugang zum Markt der Drittabfertigungsdienste zu gewährleisten, können aber die Zahl der Dienstleister, die zur Erbringung bestimmter Bodenabfertigungsdienste (wie der Gepäckabfertigung, Vorfelddienste sowie der Fracht- und Postabfertigung, soweit dies die konkrete Beförderung von Fracht und Post zwischen Flughafen und Flugzeug bei der Ankunft, beim Abflug oder beim Transit betrifft) befugt sind, begrenzen. In diesem Fall sind gemäß Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie von den Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung eines Auswahlverfahrens unter den Dienstleistern, die zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten auf einem Flughafen befugt sind, zu treffen.
Nach dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie ist es bei Begrenzung der Zahl der Dienstleister zur Wahrung eines wirksamen und lauteren Wettbewerbs erforderlich, dass diese Dienstleister nach einem transparenten und unparteiischen Verfahren ausgewählt werden; es sei angebracht, die Nutzer bei dieser Auswahl zu konsultieren, da sie schließlich am unmittelbarsten von Qualität und Preis der Dienste betroffen sind, die sie später in Anspruch nehmen sollen. Art. 14 und Art. 21 der Richtlinie lauten folgendermaßen:
"Artikel 14
Zulassung
(1) Die Mitgliedstaaten können die Ausübung der Bodenabfertigungsdienste auf einem Flughafen von der Erteilung einer Zulassung durch eine Behörde abhängig machen, die vom Leitungsorgan des betreffenden Flughafens unabhängig sein muß.
Die Kriterien für die Erteilung dieser Zulassung müssen einen Bezug zu einer gesunden finanziellen Lage und einer ausreichenden Versicherungsdeckung sowie zur allgemeinen bzw. betrieblichen Sicherheit von Einrichtungen, Luftfahrzeugen, Ausrüstungen und Personen, zum Umweltschutz und zur Einhaltung der einschlägigen Sozialgesetzgebung haben.
Diese Kriterien müssen folgenden Grundsätzen entsprechen:
a) Sie sind in nichtdiskriminierender Weise auf die verschiedenen Dienstleister und Nutzer anzuwenden.
b) Sie müssen mit dem angestrebten Ziel im Zusammenhang stehen.
c) Sie dürfen den Marktzugang oder die Ausübung der Selbstabfertigung de facto nicht weiter als in dieser Richtlinie vorgesehen einschränken.
Diese Kriterien sind bekanntzumachen, und der Dienstleister oder Selbstabfertiger ist im voraus über das Zulassungsverfahren zu unterrichten.
(2) Die Zulassung darf nur verweigert oder entzogen werden, wenn der Dienstleister oder Selbstabfertiger den in Absatz 1 aufgeführten Kriterien aus Gründen, die ihm selbst anzulasten sind, nicht genügt.
Die Gründe für eine etwaige Verweigerung bzw. einen etwaigen Entzug sind dem betreffenden Dienstleister oder Selbstabfertiger und dem Leitungsorgan mitzuteilen.
Artikel 21
Rechtsbehelf
Die Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die Leitungsorgane sorgen dafür, daß jede Partei, die ein rechtmäßiges Interesse nachweist, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung oder eine Einzelmaßnahme einlegen kann, die sie in Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 und der Artikel 11 bis 16 treffen.
Der Rechtsbehelf muß bei einem innerstaatlichen Gericht oder einer anderen, von dem Leitungsorgan des betreffenden Flughafens und gegebenenfalls auch von dessen Aufsichtsbehörde unabhängigen, öffentlichen Behörde eingelegt werden können."
In Umsetzung dieser Richtlinie wurde das FBG beschlossen, dessen maßgebliche Bestimmungen idF BGBl. I 98/2007 wie folgt lauten:
"Beschränkungen
§ 4. (1) Bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten wird die Zahl der Dienstleister und Selbstabfertiger auf jeweils zwei beschränkt:
1. Gepäckabfertigung,
2. Vorfelddienste,
3. Fracht- und Postabfertigung, soweit dies die Beförderung von Fracht und Post zwischen Flughafen und Flugzeug nach Ankunft, vor Abflug oder beim Transit betrifft.
...
Auswahl
§ 6. (1) Das Leitungsorgan hat in den Fällen des § 4 Abs. 1 bis 6 die Vergabe von Dienstleistungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften öffentlich auszuschreiben. In der Ausschreibung hat das Leitungsorgan vorzusehen, daß die in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften einzuhalten sind und sich der Dienstleister verpflichtet, die Bodenabfertigungsdienste unter Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erbringen.
(2) Die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten ist von der Erfüllung eines Pflichtenheftes oder technischer Spezifikationen abhängig zu machen. Vor Festlegung der darin aufgestellten Anforderungen sind der Nutzerausschuß und der Betriebsrat des betreffenden Flugplatzhalters anzuhören.
(3) Die Kriterien für diese Ausschreibung einschließlich der technischen Spezifikationen und des Pflichtenheftes müssen unter Wahrung der Betriebssicherheit sachgerecht, objektiv, transparent und nicht diskriminierend sein und sind vom Leitungsorgan im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde festzulegen sowie elektronisch im Internet zur Abfrage bereitzuhalten.
(4) Die Auswahl der Dienstleister erfolgt nach Anhörung des Nutzerausschusses durch das Leitungsorgan des Flughafens, wenn dieses
1. selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und
2. kein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt kontrolliert und
3. in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist.
(4a) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 nicht vor, hat die Auswahl der Dienstleister durch die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung der in den Abs. 2 und 3 normierten Voraussetzungen und Kriterien nach Anhörung des Nutzerausschusses und des Leitungsorganes zu erfolgen. In diesem Fall gilt die Bewerbung im Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 1 gleichzeitig als Antragstellung für eine Zulassung gemäß § 7. Über das Ergebnis der Auswahl ist mit dem Bescheid gemäß § 7 abzusprechen. Parteien dieses Verfahrens sind alle Unternehmer, die sich an der Ausschreibung gemäß Abs. 1 beteiligt haben. Diese Unternehmer verlieren ihre Parteistellung, wenn sie die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der Fristen gemäß Abs. 4b vollständig vorgelegt haben.
(4b) Das Leitungsorgan hat in der Ausschreibung gemäß Abs. 1 eine angemessene Frist zur Vorlage der zur Beurteilung der Kriterien gemäß Abs. 3 erforderlichen Unterlagen festzulegen. Diese Frist kann auf Grund eines begründeten Ersuchens eines oder mehrerer Bewerber oder von Amts wegen von der Genehmigungsbehörde ein Mal verlängert werden. Die Fristverlängerung gilt für alle Bewerber und ist gemäß Abs. 1 erster Satz öffentlich kundzumachen.
(4c) Von den Parteien nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 4b vorgenommene Verbesserungen der vorgelegten Unterlagen dürfen für die Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden.
(5) Wird die Anzahl der Dienstleister gemäß § 4 Abs. 1, 5 oder 6 beschränkt, so kann das Leitungsorgan selbst Bodenabfertigungsdienste erbringen, ohne sich der Auswahl unterziehen zu müssen. Es kann ferner ohne Auswahl einem Dienstleistungsunternehmen gestatten, Bodenabfertigungsdienste auf dem betreffenden Flughafen zu erbringen, wenn
1. es dieses Unternehmen direkt oder indirekt kontrolliert oder
2. es von diesem Unternehmen direkt oder indirekt kontrolliert wird.
(6) Das Ergebnis des Auswahlverfahrens ist dem Nutzerausschuß mitzuteilen.
Zulassungsverfahren
§ 7. (1) Bodenabfertigungsdienste dürfen nur mit einer Bewilligung der Genehmigungsbehörde erbracht werden. ...
(2) Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber
1. die für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit entsprechenden Kenntnisse nachweist
und das entsprechend qualifizierte Personal beschäftigt,
2. sich hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Einhaltung der in Österreich
geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften verpflichtet hat,
3. über die notwendige Betriebsorganisation verfügt und
4. eine Versicherungsdeckung durch eine Haftpflichtversicherung mit einem Mindest-
betrag von 25 Millionen Euro nach Maßgabe der geplanten Tätigkeiten nachweist sowie
5. die finanzielle Leistungsfähigkeit seines Unternehmens glaubhaft macht und
6. im Falle einer durchzuführenden Auswahl gemäß § 6 die Auswahlkriterien am besten
erfüllt.
(2a) Im Falle einer durchzuführenden Auswahl gemäß § 6 sind in der Begründung der Bewilligung die Vorteile und Merkmale des ausgewählten Bewerbers sowie die Gründe für die nicht erfolgte Auswahl der anderen Bewerber darzulegen, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen der Bewerber widersprechen würde.
(3) Dienstleister unterliegen der Betriebspflicht während der Betriebszeit des Flughafens.
(4) Die Bewilligung darf nur für die Dauer von höchstens sieben Jahren erteilt werden.
(5) Vor Erteilung der Bewilligung ist das Leitungsorgan anzuhören. Die Anhörungsverpflichtungen gemäß § 6 Abs. 4a bleiben unberührt.
(6) Die Bewilligung kann im Interesse einer geordneten und sicheren Abwicklung des Flughafenbetriebes und im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt oder mit Auflagen erteilt werden."
3.3 Das Verfahren nach § 6 FBG wird mit der bescheidmäßigen Bewilligung der Erbringung der Bodenabfertigungsdienste nach § 7 leg. cit. abgeschlossen und unterliegt nicht den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes, BGBl. I 17/2006 idF BGBl. I 128/2013.
Gemäß § 6 Abs. 4a zweiter Satz FBG gilt die Bewerbung im Ausschreibungsverfahren gleichzeitig als Antragstellung für eine Zulassung gemäß § 7. Parteien dieses Verfahrens sind alle Unternehmer, die sich an der Ausschreibung beteiligt haben; sie verlieren ihre Parteistellung, wenn sie die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der Fristen nach § 6 Abs. 4b leg. cit. vollständig vorgelegt haben. Von den Parteien nach Fristablauf vorgenommene Verbesserungen der vorgelegten Unterlagen dürfen zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden.
In seiner Rechtsprechung zu Vergaben glücksspielrechtlicher Konzessionen vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass bei einer Konzessionsvergabe an einen Bewerber einem anderen Mitbewerber grundsätzlich die Möglichkeit offen stehen muss, die Erteilung der Konzession mit dem Argument zu bekämpfen, aus näher darzulegenden Gründen wäre die Konzession an ihn (und nicht an den im Bescheid genannten Bewerber) zu vergeben gewesen (vgl. z. B. VwGH 04.08.2005, 2004/17/0035; 31.07.2014, Ro 2014/02/0026; siehe im Übrigen auch Art. 21 der Richtlinie).
3.3.1 In § 7 Abs. 2 FBG werden mit Z 1 - 5 die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung genannt, wie die finanzielle Leistungsfähigkeit, die Verpflichtung zur Einhaltung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern, das Bestehen einer notwendigen Betriebsorganisation und der Nachweis der für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit entsprechenden Kenntnisse und die Beschäftigung des entsprechend qualifizierten Personals. Z 6 sieht vor, dass jenem Antragsteller die Bewilligung erteilt wird, der die Auswahlkriterien am besten erfüllt, wobei die Kriterien gemäß § 6 Abs. 3 FBG unter Wahrung der Betriebssicherheit sachgerecht, objektiv, transparent und nicht-diskriminierend sein müssen.
Wie sich in Zusammenschau des Norminhalts des § 7 Abs. 2 FBG und des Inhalts der Ausschreibungsunterlagen ergibt, wird in der Ausschreibung zwischen Mindestanforderungen des Dienstleisters, deren Erfüllung Voraussetzung dafür ist, um für die Erteilung der Bewilligung überhaupt in Betracht zu kommen, und den Bewertungskriterien unterschieden. Es ist daher grundsätzlich zwischen den in Punkt 3. der Ausschreibungsunterlagen angeführten "Anforderungen an den Dienstleister" und den in Punkt 6.2.2. aufgezählten Kriterien zu differenzieren, wobei in Punkt 3. nicht nur allgemein auf die Bestimmungen des FBG, insbesondere § 7 Abs. 2, verwiesen wird; vielmehr nimmt Punkt 3.1.4. auch konkret auf die fachliche Eignung des Unternehmers bzw. der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen - korrespondierend mit § 7 Abs. 2 Z 1
- Bezug. In diesem Zusammenhang ist u.a. auch Punkt 4.3.1. miteinzubeziehen, der - korrespondierend mit § 7 Abs. 2 Z 1 und Z 3
- die betriebsorganisatorischen und personellen Vorkehrungen verlangt, die eine reibungslose Erbringung der angebotenen Dienstleistungen bzw. Selbstabfertigung an jedem Flugzeugabstellplatz ermöglichen und den betriebssicheren Zustand des Flughafens sowie den ordnungsgemäßen Flughafenbetrieb nicht beeinträchtigen. Dazu sei auch eine verantwortliche Betriebsleitung einzurichten und namentlich zu benennen. Dies ergibt sich auch aus Punkt 4.3.1.2. der in die Anlage zur Ausschreibung aufgenommenen Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (siehe ferner die erste Fragebeantwortung, S. 5, die keinen Zweifel lässt, dass neben den Geschäftsführern auch verantwortliche Beauftragte zu benennen sind).
Es ist daher davon auszugehen, dass die Namhaftmachung einer Betriebsleitung vor Ort als Mindestanforderung zu qualifizieren ist, die eine Beurteilung, ob der Bewerber qualifiziertes Personal beschäftigt bzw. über die notwendige Betriebsorganisation verfügt, überhaupt erst ermöglicht.
3.3.2 Im Rahmen der schon erwähnten Rechtsprechung zu Konzessionserteilungen nach dem Glücksspielgesetz haben die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angesichts - insofern vergleichbarer - glücksspielrechtlicher Bestimmungen eine Regelungstechnik mit zwei unterschiedlichen Kategorien von Voraussetzungen für die Konzessionserteilung angenommen, sodass eine Auswahlentscheidung der Behörde im Hinblick auf die "beste" Konzessionsausübung nur noch Konzessionswerber zum Gegenstand haben könne, für welche feststeht, dass sie die übrigen im Gesetz vorgesehenen (Erteilungs‑)Voraussetzungen erfüllen; nur diese würden eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bilden. Konzessionswerber, die zumindest eine dieser Mindestanforderungen nicht erfüllen und deren Anträge daher aus diesem Grunde abgewiesen werden, seien nicht Mitbewerber bei der Auswahlentscheidung, die demgemäß Konzessionswerber in ihrer Rechtssphäre nicht berühren könne, wenn diese nicht einmal die Mindestanforderungen erfüllt haben. Einem Konzessionswerber, der durch die angefochtene Konzessionserteilung nicht in seiner subjektiven Rechtssphäre betroffen sein könne, komme mangels subjektiven Rechts auf eine rechtmäßige Entscheidung durch die für die Erteilung der Konzession zuständige Behörde auch keine Beschwerdelegitimation zu (vgl. VfGH 06.12.2012, B 1339/11; VwGH 04.08.2005, 2004/17/0035; 07.03.2013, 2011/17/0303; 07.03.2013, 2011/17/0304; 31.07.2014, Ro 2014/02/0026).
Diese Rechtsprechung lässt sich in Anbetracht der insofern vergleichbar konstruierten und formulierten Regelung des § 7 Abs. 2 FBG auch auf das Verfahren zur Erteilung der gegenständlichen Bewilligung nach dem FBG übertragen (vgl. auch Schneider, Rechtsfragen der Ausschreibung hoheitlich zu erteilender Berechtigungen, ZfV 2014, 647, wonach bei den Voraussetzungen für die bescheidmäßige Erteilung von Berechtigungen auf Grund einer Ausschreibung eine Parallele zum herkömmlichen Vergaberecht darin bestehe, dass regelmäßig zwischen Mindestanforderungen und Auswahlkriterien zu unterscheiden sei): Erfüllt ein Bewilligungswerber die gesetzlichen Anforderungen des § 7 Abs. 2 Z 1 - 5 FBG nicht, kommt eine Bewilligungserteilung anhand des Maßstabes des § 7 Abs. 2 Z 6 leg. cit. nicht in Betracht (zur Qualifikation der Z 1 und 3 als Eignungsvoraussetzungen vgl. auch die - bedingt relevante - vergaberechtliche Judikatur, derzufolge als "Zuschlagskriterien" solche Kriterien ausgeschlossen sind, die nicht der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen, sondern die im Wesentlichen mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter für die Ausführung des betreffenden Auftrags zusammenhängen [vgl. z.B. EuGH 24.01.2008, C-532/06 , Lianakis; sowie jüngst VwGH 09.09.2015, Ra 2014/04/0036 mwH]).
3.3.3 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin den Feststellungen zufolge die Namhaftmachung der Betriebsleitung vor Ort in ihrem Angebot unterlassen. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, dass personelle Vorkehrungen über einen längeren Zeitraum hindurch im Voraus bzw. "auf Vorrat" insbesondere für Bewerber, die noch nicht vor Ort tätig sind, unmöglich seien, vermochte auch nach Erörterung in der Beschwerdeverhandlung nicht zu überzeugen, zumal ein anderer Bewerber des gegenständlichen Verfahrens, der ebenso wie die Beschwerdeführerin noch nicht vor Ort tätig war, durchaus diese Anforderung erfüllt hat. Dass die Bestellung einer Betriebsleitung vor Ort ein Jahr im Voraus einen gewissen Aufwand darstelle, ist nicht von der Hand zu weisen, vermag aber die Ausschreibung in diesem Punkt auch nicht unsachlich erscheinen zu lassen: Der belangten Behörde muss zugestanden werden, dass sie allfälligen Bewerbern eine zeitgerechte und umfassende Planung sowohl in organisatorischer als auch in personeller Hinsicht abverlangt, um den Vergleich der Angebote letztlich auch in Anbetracht der vor Ort tätigen Personen und ihrer Qualifikation vornehmen zu können. Eine Diskriminierung von Bewerbern, die nicht bereits vor Ort tätig sind, ist auch insofern nicht zu erkennen, als auch andere Bewerber diese Anforderungen erfüllen konnten (siehe im Übrigen auch die Beilagen zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 06.12.2013). Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptete, dass die Benennung der Betriebsleitung (schon) im Stadium der Angebotslegung im internationalen Vergleich "normalerweise" nicht üblich sei (siehe S. 4 f. der Verhandlungsniederschrift), ist zu erwidern, dass eine Ausschreibung nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen ist (vgl. die vergaberechtliche Judikatur, die hier zur Heranziehung adäquat erscheint: VwGH 25.01.2011, 2006/04/0200; 22.06.2011, 2007/04/0076; 22.11.2011, 2006/04/0024; 12.09.2013, 2010/04/0066) und dass der Erklärungswert der Ausschreibung im vorliegenden Zusammenhang klar und eindeutig erscheint.
Folglich hat durch das Fehlen der Namhaftmachung einer Betriebsleitung vor Ort ein Mangel im Angebot der Beschwerdeführerin vorgelegen.
3.3.4 Wie bereits erwähnt verlieren Bewerber gemäß § 6 Abs. 4a FBG ihre Parteistellung, wenn sie die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der Fristen vollständig vorgelegt haben; Verbesserungen, die von den Parteien nach Fristablauf vorgenommen werden, dürfen gemäß § 6 Abs. 4c FBG zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden. Daran ändert auch der bloße Umstand nichts, dass - wie die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vorbrachte - die Bewertung des Sachverständigen den Bewerbern zwecks Parteiengehör zur Kenntnis gebracht wurde (dass die Beschwerdeführerin - wie ebenfalls in der Verhandlung behauptet - mit der Zustellung des Berichts des Sachverständigen aufgefordert worden sei, ihr Angebot zu substantiieren, kann schon vor dem Hintergrund der Mitteilung der belangten Behörde vom 07.11.2013, in der lediglich Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG eingeräumt wurde, nicht nachvollzogen werden).
Auch bei restriktiver Interpretation des § 6 Abs. 4a und 4c FBG ist zu bemerken, dass im Anwendungsbereich des AVG eine Antragsänderung iSd § 13 Abs. 8 AVG zwar "in jeder Lage des Verfahrens" erfolgen, dies jedoch nicht "die Sache ihrem Wesen nach" ändern darf. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird durch eine Antragsänderung bzw. durch die Nachreichung ursprünglich nicht fristgerecht vorgelegter Nachweise oder ein Austausch von Antragsbestandteilen "die Sache" ihrem Wesen nach dann geändert, wenn mit der nachträglichen Modifikation eines Antrages bei einem Auswahlverfahren ein Bewerber seine Stellung gegenüber anderen Mitbewerbern verbessert (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² [2014]; § 13 Rz 45; Schneider, ZfV 2014, 647 [656]). In seiner Judikatur zur Ausschreibung von Übertragungskapazitäten nach dem Privatradiogesetz vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass wesentliche Änderungen von Anträgen nach Ablauf der Bewerbungsfrist gemäß § 13 Abs. 8 AVG nicht mehr zu berücksichtigen seien, wobei als wesentlich alle Änderungen anzusehen seien, die einen Einfluss auf den Zugang zu diesem Auswahlverfahren oder auf die zu treffende Auswahlentscheidung haben können (VwGH 15.09.2004, 2002/04/0148; 15.09.2006, 2005/04/0120; 18.02.2009, 2005/04/0293; 26.06.2013, 2011/03/0021). Auch in seiner Rechtsprechung zu glücksspielrechtlichen Konzessionserteilungen nahm der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die eben erwähnte Judikatur den Standpunkt ein, dass die Nachreichung von ursprünglich nicht fristgerecht vorgelegten Nachweisen oder ein Austausch bzw. eine Änderung von Antragsbestandteilen oder Beilagen nur insoweit zulässig sei, als dadurch nicht eine Änderung des für die Auswahlentscheidung maßgebenden Antragsinhaltes erfolge und damit eine wesentliche Antragsänderung iSd § 13 Abs 8 AVG vorliege (VwGH 31.07.2014, Ro 2014/02/0026; idS auch in Apothekenkonzessionsverfahren vgl. VwGH 09.09.2009, 2008/10/0011; 27.01.20011, 2010/10/0056).
Dass mit der nachträglichen Namhaftmachung der im Angebot noch nicht genannten verantwortlichen Beauftragten vor Ort im vorliegenden Fall ein Einfluss auf die Frage der Einbeziehung der Beschwerdeführerin in das Auswahlverfahren bzw. auf die Auswahlentscheidung verbunden ist, liegt auf der Hand. Die Nennung der Betriebsleitung vor Ort nach Ablauf der Angebotsfrist erweist sich somit als eine wesentliche und damit unzulässige Antragsänderung iSd § 13 Abs. 8
AVG.
3.3.5 Da im vorliegenden Verfahren auch die unionsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz zu beachten sind, ist die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des EuGH einzubeziehen (vgl. EuGH 13.10.2005, C-458/03 , Parking Brixen, Rn. 46 ff.; 13.04.2010, C-91/08 , Wall, Rn. 33; 29.03.2012, SAG ELV Slovensko u.a., C-599/10 , Rn. 47). Danach steht der Grundsatz der Gleichbehandlung von Bewerbern eines Vergabeverfahrens und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Transparenz jeglicher Verhandlung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und einem Bewerber entgegen (vgl. EuGH 29.03.2012, SAG ELV Slovensko u.a., C-599/10 , Rn. 36). Der Grundsatz auf Gleichbehandlung werde - so der EuGH - verletzt, wenn der Auftraggeber eine Änderung der ursprünglichen Angebote eines einzelnen Bieters berücksichtigt und damit gegenüber seinen Konkurrenten begünstigt (EuGH 25.04.1996, C-87/94 , Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-2071, Rn. 56). Dies bedeutet, dass ein eingereichtes Angebot grundsätzlich nicht mehr geändert werden kann (weder auf Betreiben des Auftraggebers noch des Bewerbers). Daher dürfe - so der EuGH weiter - der öffentliche Auftraggeber von einem Bewerber, dessen Angebot seiner Auffassung nach ungenau ist oder nicht den technischen Spezifikationen in den Verdingungsunterlagen entspricht, keine Erläuterungen verlangen, andernfalls im Falle der Entscheidung zugunsten dieses Bieters der Eindruck entstehen könne, dass der öffentliche Auftraggeber dieses Angebot insgeheim zum Nachteil der anderen Bewerber und unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ausgehandelt habe (vgl. EuGH 29.03.2012, SAG ELV Slovensko u.a., C-599/10 , Rn. 37; 10.10.2013, C-336/12 , Manova, Rn. 31). Der Gleichbehandlungsgrundsatz und die daraus folgende Transparenzpflicht verpflichten dazu, dass der öffentliche Auftraggeber die von ihm selbst festgelegten Kriterien zu beachten hat und einen Wirtschaftsteilnehmer von einem Vergabeverfahren ausschließen muss, der ein Dokument oder eine Information, die nach den Ausschreibungsunterlagen unter Androhung des Ausschlusses bei Nichtvorlage beizubringen sind, nicht übermittelt hat (EuGH 06.11.2014, C-42/13 , Cartiera dell'Adda SpA und CEM Ambiente Spa, Rn. 48).
Im gegenständlichen Fall sieht die Ausschreibung in Punkt 1.5. das Ausscheiden eines von den Ausschreibungsunterlagen abweichenden Angebotes vor. Soweit in Punkt 6.2.1. der Ausschreibung das Ausscheiden von Angeboten, die den Ausschreibungsbedingungen widersprechen, fehlerhaft oder unvollständig sind, von der Behebbarkeit des Mangels abhängig gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass der EuGH im bereits zitierten Urteil Manova die Auffassung vertrat, der Grundsatz der Gleichbehandlung verwehre einem öffentlichen Auftraggeber zwar nicht, einen Bewerber nach Ablauf der Frist für die Abgabe von Bewerbungen für ein Vergabeverfahren aufzufordern, die Situation dieses Bewerbers beschreibende Unterlagen zu übermitteln, wenn objektiv nachprüfbar ist, dass sie vor Ablauf der Bewerbungsfrist schon existiert hatten (soweit in den Verdingungsunterlagen nicht ausdrücklich vorgeschrieben war, dass sie übermittelt werden müssen und andernfalls die Bewerbung ausgeschlossen wird, wobei eine solche Aufforderung überdies keine ungerechtfertigte Begünstigung oder Benachteiligung von Bewerbern nach sich ziehen dürfe; vgl. EuGH 10.10.2013, C-336/12 , Manova, Rn. 42). Gerade im vorliegenden Fall ist jedoch evident, dass die Beschwerdeführerin die verantwortliche Betriebsleitung vor Ort nicht nur im Angebot nicht genannt hat, sondern im Zeitpunkt der Angebotslegung auch noch nicht bestellt hatte. Die in Rede stehenden personellen Maßnahmen waren daher vor Ablauf der Angebotsfrist noch nicht getroffen, und die diesbezüglichen Angaben hätten daher vor Fristablauf nicht mitgeteilt werden können.
3.3.6 Auch im Hinblick auf eine allfällige Behebbarkeit des Mangels, wie dies in Punkt 6.2.1. der Ausschreibung angesprochen wird, lässt sich anhand der diesbezüglichen vergaberechtlichen Judikatur für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewinnen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Angebotsmängel als unbehebbar zu qualifizieren, wenn die Behebung nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen kann, d.h. es kommt darauf an, ob durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert würde (vgl. VwGH 25.03.2010, 2005/04/0144 mwN). Bei vorzulegenden Nachweisen ist nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur zu unterscheiden, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der nachzuweisende Umstand (etwa die Leistungsfähigkeit als solche) fehlt oder ob es bloß am Nachweis des im maßgeblichen Zeitpunkt an sich bereits bestehenden Umstandes mangelt, weshalb im ersteren Fall von einem unbehebbaren Mangel und im letzteren Fall von einem behebbaren Mangel auszugehen sei (vgl. VwGH 12.05.2011, 2008/04/0087 mwN).
Wie bereits zuvor festgehalten wurde, sind im vorliegenden Fall die entsprechenden personellen Maßnahmen für die Bestellung der Betriebsleitung vor Ort im Zeitpunkt der Angebotslegung noch nicht getroffen gewesen, sodass in der späteren Namhaftmachung einzelner Personen nicht der Nachweis eines bereits vor Ablauf der Angebotsfrist erstellten Personalkonzepts gesehen werden kann.
Davon abgesehen wäre mit der Behebung des vorliegenden Angebotsmangels eine Veränderung bzw. Verbesserung der Wettbewerbsstellung verbunden: Gemäß den Anforderungen in der gegenständlichen Ausschreibung mussten im Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes letztlich bereits personelle Vorbereitungen getroffen worden sein bzw. personelle Kapazitäten bereitgehalten werden, die einen unbestreitbaren Aufwand für alle Bewerber bedeuten, den jedoch ein Bewerber vermeiden könnte, wenn er ein in dieser Hinsicht bloß mangelhaftes Angebot legt und in weiterer Folge nachträglich verbessern darf. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass - wie in der Verhandlung hervorgekommen ist - die personellen Vorkehrungen für eine Betriebsleitung vor Ort einen nicht unerheblichen Aufwand für einen Bewerber darstellen und diese Personalentscheidungen angesichts der Bedeutung der verantwortlichen Beauftragten für die Gewährleistung einer gesetzeskonformen Durchführung der ausgeschriebenen Abfertigungsdienste auch für die Bewilligungserteilung bedeutsam sein können (vgl. S. 7 und 8 der Verhandlungsniederschrift). Dass sich ein Bewerber durch ein diesbezüglich mangelhaftes Angebot im Falle seiner Behebbarkeit einen Wettbewerbsvorteil verschaffen kann, bedarf keiner weiteren Erörterung. Es kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, dass sie weder auf eine Verbesserung des Angebotsmangels hingewirkt, noch von der Beschwerdeführerin nachträglich namhaft gemachte Personen in ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt hat, da die Behebung dieses Angebotsmangels im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin einen wettbewerbswidrigen Vorteil gegenüber anderen Mitbewerbern verschafft hätte.
3.4 Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin die Erteilungsvoraussetzungen für die angestrebte Bewilligung somit nicht erfüllt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung gemäß § 7 FBG erledigende Abweisung im angefochtenen Bescheid rechtswidrig sein sollte. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Beschwerdeführerin, bei der die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht (zur Gänze) vorlagen, in ihren Rechten durch die Erteilung der Bewilligung an die mitbeteiligte Partei verletzt worden sein könnte, wäre doch eine Bewilligungserteilung an die Beschwerdeführerin selbst nicht möglich gewesen.
3.5 Soweit die Beschwerdeführerin in der Verhandlung - der Sache nach - vorbrachte, dass ungeachtet einer allfälligen fehlenden Beschwerdeberechtigung jedenfalls auch das Vorliegen eines Ausscheidensgrundes auf Seiten der mitbeteiligten Partei zu prüfen und gegebenenfalls (zugunsten einer Bescheidaufhebung) aufzugreifen wäre (siehe S. 9 der Verhandlungsniederschrift), ist auf Folgendes hinzuweisen:
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Verwaltungsgerichte bei Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten stets nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht kann daher nicht etwa aufgrund der Beschwerde einer auf subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen; die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 30.06.2015, Ra 2015/03/0022; vgl. auch VwGH 07.03.2013, 2011/17/0304). Im Rahmen des Bescheidbeschwerdeverfahrens hat das Verwaltungsgericht nur zu überprüfen, ob die beschwerdeführende Partei in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wurde. Unter dieser Prämisse kommt dann, wenn die beschwerdeführende Partei - wie im vorliegenden Fall - in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden ist, eine weitere Prüfung im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nicht mehr in Betracht.
Auch die im Urteil des EuGH 04.07.2013, C-100/2012 , Fastweb, entwickelten Grundsätze, wonach auch ein Bieter, dessen Angebot den in der Ausschreibung festgelegten Anforderungen nicht entspricht, dennoch das Vorliegen eines Ausscheidensgrundes beim erfolgreichen Bieter relevieren darf, sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar, zumal das erwähnte Urteil in Auslegung des Art. 1 der Richtlinie 89/665/EWG erging (vgl. zu alledem z.B. Schramm/Pesendorfer, Antragslegitimation oder effektiver Rechtsschutz, ZVB 20015/3). Doch selbst wenn die fehlende Beschwerdeberechtigung einer Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligungserteilung nicht entgegenstehen würde, genügt der Hinweis, dass keine schweren und wiederholten Verstöße der mitbeteiligten Partei gegen arbeits-, arbeitsschutz- oder sozialrechtliche Pflichten festgestellt werden konnten und daher deren Angebot aus diesem Grund (siehe Punkt 3.1.1. der Ausschreibung) nicht auszuscheiden gewesen wäre.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4.1 Bei diesem Ergebnis kann dahin gestellt bleiben, inwieweit nicht der Bestand eines Qualitätsmanagement-Systems gemäß Punkt 6.2.2.8 der Ausschreibung eine in den Bewertungskriterien erwähnte Mindestvoraussetzung darstellt und das Fehlen der erforderlichen Zertifizierung für eines der Durchführungsunternehmen der Beschwerdeführerin als unbehebbarer Mangel anzusehen wäre. Gleiches gilt für die Frage, ob die ergänzenden Ausführungen der Beschwerdeführerin in den Beilagen zum Schriftsatz vom 06.12.2013, in denen u.a. erstmals eine noch zu gründende Gesellschaft für die operative Tätigkeit Erwähnung fand (obwohl gemäß der ersten Fragebeantwortung, S. 3, und der achten Fragebeantwortung, S. 4 f., eine solche bereits im Teilnahmeantrag bzw. in den Angebotsunterlagen anzuführen gewesen wäre), nicht als Modifikation des Angebotes in einem Ausmaß zu werten wäre, dass insgesamt von einem - nach Ablauf der Angebotsfrist eingereichten - neuen Angebot ausgegangen werden müsste.
4.2 Von der Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens - wie dies von der Beschwerdeführerin beantragt wurde (siehe S. 8 der Beschwerde) - konnte bei diesem Ergebnis ebenfalls Abstand genommen werden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall legt die bisher zu vergleichbaren Rechtsvorschriften ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die in dieser Entscheidung vorgenommene Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfragen mehr als nahe, eine explizite Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungswesentlichen Bestimmungen des FBG, insbesondere zu § 6 und zur Auslegung der in § 7 leg. cit. genannten Anforderungen bzw. Kriterien, fehlt bislang jedoch.
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