B-VG Art.133 Abs4
LuftfahrG §141 Abs2
LuftfahrG §141 Abs3
LuftfahrG §34 Abs3
VwGVG §13
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5
VwGVG §28 Abs1
AVG 1950 §64 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
LuftfahrG §141 Abs2
LuftfahrG §141 Abs3
LuftfahrG §34 Abs3
VwGVG §13
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5
VwGVG §28 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W219.2008969.1.00
Spruch:
W219 2008969-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl NEWOLE, Zelinkagasse 6, 1010 Wien, gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG im Bescheid der AUSTRO CONTROL Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH. vom 12.05.2014, LSA 605-0047/03-14, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. 1. Mit Bescheid vom 12.05.2014 widerrief die Austro Control GmbH die von ihr mit Bescheid vom 23.04.2012 der Beschwerdeführerin erteilte Autorisierung zur flugmedizinischen Sachverständigen gemäß "ARA.MED.250 (a) (5) und (6), ARA.GEN 355 (b) (1) MED.A.025 (d) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie § 34 Abs. 3 LFG iVm § 141 Abs. 2 und 3 Luftfahrtgesetz - LFG, BGBl. Nr. 253/1957, idgF" (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. dieses Bescheides schloss die Austro Control GmbH die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde "nach der rechtlich erforderlichen Interessensabwägung zur Gewährleistung der Sicherheit in der Luftfahrt" gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013, (im Folgenden: VwGVG) "iVm ARA.GEN.355 (b) (2) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ", aus. Schließlich sprach die Austro Control GmbH aus, die Beschwerdeführerin sei ab Zustellung des Bescheides nicht mehr befugt, flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen durchzuführen und flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse auszustellen und habe im Sinne einer "Durchsetzungsmaßnahme gemäß ARA.GEN.355 (2)" das Zertifikat über die Autorisierung zur flugmedizinischen Sachverständigen sowie sämtliche noch vorhandene Vordrucke für flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse unverzüglich an die Austro Control GmbH zu übermitteln (Spruchpunkt III.).
Ihre Entscheidung in den Spruchpunkten I. und III. begründete die Austro Control GmbH - auf das Wesentlichste zusammengefasst - damit, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer unangekündigten Inspektion in ihrer Ordination am 11.03.2014 bzw. durch ein dabei übergebenes Schreiben vom 10.03.2014 aufgefordert worden sei, die flugmedizinischen Dokumentationen insgesamt 7 namentlich genannter Probanden offen zu legen, was Sie jedoch verweigert habe. Die Gewährung der von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Aufsicht geforderten Einsicht in die gesamte personenbezogene flugmedizinische Dokumentation habe die Beschwerdeführerin bei der Inspektion insgesamt verweigert bzw. diese lediglich im Rahmen einer "Stichproben-Einschau in anonymisierter Form nach von ihr selbst erstellten Vorgaben" gestattet. Unter Berufung auf die ärztliche Verschwiegenheitspflicht habe die Beschwerdeführerin später lediglich von den oben erwähnten Probanden unterfertigte Schreiben übermittelt, in denen diese der Übermittlung der Unterlagen nicht zustimmten. Außerdem habe die Beschwerdeführerin Tauglichkeitszeugnisse in pflichtwidriger Weise nicht per Post oder mit einem bestimmten Datenerfassungs- und Übermittlungsprogramm, sondern per Telefax an die belangte Behörde übermittelt und sei überdies der Verpflichtung zur laufenden Übermittlung detaillierter Untersuchungsergebnisse in der vorgeschriebenen Form nicht nachgekommen, sondern habe lediglich das Tauglichkeitszeugnis und "einen offensichtlich von ihr selbst kreierten Bericht" übermittelt. Die Beschwerdeführerin habe überdies eine ordnungsgemäße Inspektion der medizinischen Geräte in ihrer Praxis unmöglich gemacht, indem sie den Behördenvertretern eine nähere Begutachtung - die Beschwerdeführerin habe die Zeit dafür mit ca. zwei Minuten selbst vorgegeben - verweigert habe. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Übermittlung bzw. Vorlage der geforderten flugmedizinischen Dokumentationen mehrfach nicht nachgekommen und habe damit Sachverhalte im Zusammenhang mit Inhabern von Tauglichkeitszeugnissen verheimlicht. Die Autorisierung zur flugmedizinischen Sachverständigen sei daher zu widerrufen, insbesondere auch, da der Behörde jedwede personenbezogene und fallspezifische Überprüfungsmöglichkeit der flugmedizinischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin genommen worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde vom 12.06.2014, die am selben Tag bei der belangten Behörde einlangte und von dieser mit Schriftsatz vom 18.06.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.06.2014, dem Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit dem Verwaltungsakt vorgelegt wurde. Nach der "Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung" möge der Akt - so die belangte Behörde - ehestmöglich rückübermittelt werden, da die belangte Behörde erwäge, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen.
2. Im bekämpften Bescheid führte die belangte Behörde als Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung neben dem Hinweis auf die Umsetzungsbedürftigkeit unionsrechtlicher Vorschriften u.a. aus, die Beschwerdeführerin entziehe durch die Nichtübermittlung von Untersuchungsergebnissen ihre Tätigkeit als flugmedizinische Sachverständige der Aufsicht der belangten Behörde und gefährde dadurch konkret die Sicherheit in der Luftfahrt. Dabei gehe es nicht nur um den Schutz der betroffenen Piloten, sondern vielmehr um den Schutz dritter Personen (Passagiere und Personen am Boden), die im Fall eines aus einem gesundheitlichen Problem resultierenden Unfalles gefährdet werden könnten. Der Schutz dieses Personenkreises bzw. deren Interesse an einer umfassenden und gesetzeskonformen Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit von Piloten sei jedenfalls unter die öffentlichen Interessen zu subsumieren. Die Beschwerdeführerin sei seit über 20 Jahren als flugmedizinische Sachverständige tätig und erziele einen Teil ihres Einkommens aus der Ausstellung von flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnissen. Sie sei jedoch in erster Linie als Fachärztin für Pulmologie mit Kassenverträgen tätig, sodass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde für sie zwar eine gewisse Einkommenseinbuße darstellen werde, sie aber weiterhin über ein gesichertes Einkommen verfüge. Nach einer umfassenden Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen der Beschwerdeführerin ergebe sich für die belangte Behörde, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 3 [gemeint wohl: Abs. 2] VwGVG notwendig und "rechtlich gerechtfertigt" sei. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stelle außerdem eine adäquate weitere Durchsetzungsmaßnahme gemäß ARA.GEN.355 (b) (2) dar.
3. Die Beschwerde bekämpft den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung mit folgender Begründung: Die belangte Behörde erblicke die für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG erfoderliche Gefahr im Verzug ausschließlich in der Nichtvorlage von Unterlagen. Die Beschwerdeführerin habe nunmehr sämtliche verlangten Unterlagen übermittelt: Im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde habe die Beschwerdeführerin der belangten Behörde per Post die gesamte flugmedizinische Dokumentation sowohl jener drei Personen, für die dies unmittelbar bei der Inspektion am 11.03.2014 verlangt worden sei, als auch jener vier Personen, für die dies im Schreiben vom 10.03.2014 gefordert worden sei, in Kopie übermittelt. Außerdem sei die Beschwerdeführerin jederzeit bereit, dem medizinischen Sachverständigen der Behörde über dessen Verlangen in ihren Ordinationsräumlichkeiten während ihrer Ordinationszeiten uneingeschränkte Einsicht in alle sonstigen flugmedizinischen Dokumentationen zu gewähren. Daher gebe es aktuell keinen konkreten Nachteil, zu dessen Abwehr die sofortige Wirksamkeit des Widerrufs notwendig wäre, und liege keine Gefahr im Verzug vor. Überdies würden die Einnahmen der Beschwerdeführerin aus der Tätigkeit als flugmedizinische Sachverständige im Jahresdurchschnitt einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Einnahmen ausmachen, sodass ihr Verlust eine unverhältnismäßige Beeinträchtiguing der wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin darstelle. Soweit sich die belangte Behörde zusätzlich für ihre Entscheidung auf die Zuständigkeit zur Setzung von Durchführungsmaßnahmen nach ARA.GEN.355 (b) (2) stütze, verkenne sie, dass diese Bestimmung bereits nach ihrem Wortlaut nicht die Frage des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den verfügten Widerruf zum Gegenstand hat, sondern sich mit weiteren Durchsetzungsmaßnahmen beschäftige, die zusätzlich zum Widerruf getroffen werden. Das Unionsrecht erfordere vielmehr die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln, sofern der Anspruch nicht offensichtlich unbegründet sei und bei sofortiger Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung für den Rechtsmittelwerber Schäden drohen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erwogen:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luftfahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vgl. Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40 ff]). Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Entscheidung durch Senate gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1. Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständliche Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid wurde zusammen mit der Beschwerde in der Hauptsache ausgeführt. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu § 64 Rz 36).
1.1. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.
Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (siehe VwGH 03.07.2002, 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.
Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], § 13 VwGVG K9), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K11ff.). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH 22.03.1988, 87/07/0108), die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).
Im gegenständlichen Kontext ist hervorzuheben, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG - was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt - "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.).
1.2. Was die in § 13 Abs. 2 VwGVG ausdrücklich normierte Berücksichtigung der Interessen der Beschwerdeführerin (mit Abwägung gegenüber den öffentlichen Interessen, dazu gleich unten) betrifft, nimmt die Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung darauf Bezug, dass die Beschwerdeführerin seit über 20 Jahren als flugmedizinische Sachverständige tätig sei und "einen Teil ihres Einkommens aus der Ausstellung von flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnissen" erziele, jedoch "in erster Linie" als Fachärztin für Pulmologie mit Kassenverträgen tätig werde, sodass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde für sie zwar eine gewisse Einkommenseinbuße darstellen werde, sie aber weiterhin über ein gesichertes Einkommen verfüge. Nicht erwogen wird, inwieweit die Beschwerdeführerin - sieht man von dem im angefochtenen Bescheid angesprochenen Themenkreis und Zeitraum etwa der letzten zwei Jahre ab - ihren Verpflichtungen während der langjährigen Tätigkeit als flugmedizinische Sachverständige nachgekommen ist, dabei das Vertrauen und Ansehen bei den Personen, deren Flugtauglichkeit sie begutachtet hat und laufend begutachtet, erworben hat, und inwieweit dieses Ansehen und damit auch die zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten durch die sofortige Wirksamkeit des Widerrufs der Autorisierung gefährdet wird.
Mehr noch als unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Berücksichtigung der Interessen der Beschwerdeführerin ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde jedoch unter dem Gesichtspunkt der ins Treffen geführten öffentlichen Interessen zu beanstanden:
Es mag sein, dass Verhaltensweisen wie die Vereitelung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen oder die Verweigerung der Herausgabe wichtiger (also etwa zur Abwendung einer bestimmten Gefahr benötigter) flugmedizinischer Daten geeignet sein können, den vorzeitigen Vollzug eines Bescheides, mit dem eine Autorisierung als flugmedizinische Sachverständige widerrufen wird, wegen Gefahr im Verzug als dringend geboten erscheinen zu lassen. Ob es der belangten Behörde bei den für sieben konkret bezeichnete Personen abgefragten Daten um die Abwendung bestimmter Gefahren gegangen ist oder ob es sich bei der Auswahl der sieben Namen um eine zufällige Stichprobe gehandelt hat (eine stichprobenweise, jedoch anonymisierte Ausfolgung der Unterlagen hat die Beschwerdeführerin bei der Inspektion am 11.03.2014 ohnedies von sich aus vorgenommen), ist aus der Bescheidbegründung jedoch nicht erkennbar. Im vorliegenden Fall ist überdies zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin - wie von ihr in der Beschwerde unwidersprochen behauptet - inzwischen der belangten Behörde per Post die gesamte flugmedizinische Dokumentation sowohl jener drei Personen, für die dies unmittelbar bei der Inspektion am 11.03.2014 verlangt worden sei, als auch jener vier Personen, für die dies im Schreiben vom 10.03.2014 gefordert worden sei, in Kopie übermittelt hat. Vor diesem Hintergrund vermag das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe der im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Umstände des gegenständlichen Falles (im Rahmen der gegenständlichen Provisorialentscheidung) nicht davon auszugehen, dass das in Rede stehende Verhalten der Beschwerdeführerin in seiner Gesamtheit den vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug als dringend geboten erscheinen lässt. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sind daher nicht gegeben. Hinzuweisen ist darauf, dass die genannten Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 VwGVG für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde jedenfalls maßgeblich sind, ungeachtet des (zusätzlichen) Heranziehens der Bestimmung "ARA.GEN.355 (b) (2)" der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 als Rechtsgrundlage für den vorgenommenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde.
Aus diesen Gründen war der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt II. aufzuheben. Da folglich der erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG (wieder) aufschiebende Wirkung zukommt, konnte ein Abspruch über den Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen wird.
2. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Im vorliegenden Fall ist die Revision nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebende Wirkung - angesichts der maßgeblichen Aspekte des konkreten Falles - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Überdies konnten zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. u. a. VwGH 22.03.1988, 87/07/0108; 03.07.2002, 2002/20/0078; 29.09.2005, 2005/11/0123) herangezogen werden, da die Bestimmung des § 64 Abs. 2 AVG für jene des § 13 Abs. 2 VwGVG Vorbild war (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung liegen ebenfalls nicht vor.
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