BVwG W189 1437112-2

BVwGW189 1437112-211.3.2015

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W189.1437112.2.00

 

Spruch:

W189 1437110-2/15E

W189 1437111-2/13E

W189 1437112-2/5E

W189 1437113-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom XXXX2014, Zlen. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reisten gemeinsam am 24.09.2012 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten noch am gleichen Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Der Erstbeschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er im Zusammenhang mit Verwandten, die gekämpft hätten, in das Blickfeld unbekannter maskierter Männer gekommen und über Jahre hindurch immer wieder festgenommen, angehalten, dabei misshandelt und einmal sogar aufgrund eines herausgepressten Geständnisses zu Unrecht verurteilt worden sei, bis er sich zur Ausreise entschlossen habe.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab für sich, die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe an, vielmehr seien sie aufgrund der Probleme des Erstbeschwerdeführers zur Wahrung der Familieneinheit mit diesem ausgereist.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, XXXX2013, Zlen. XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 24.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurden die Anträge auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben.

Vor dem Asylgerichtshof wurde mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin am XXXX2013 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Im Rahmen der Verhandlung erklärte der Erstbeschwerdeführer unter anderem, dass er elf Jahre lang die Mittelschule besucht und dann einen Buchhaltungskurs absolviert habe. Vor dem Krieg habe er auch eine Koranschule absolviert. Gelebt habe er jedoch die meiste Zeit davon, dass er privat Bauarbeiten verrichtet habe, manchmal sei er auch Taxi gefahren und eine Zeit lang habe er auch für eine Möbelfirma gearbeitet. Er könne aber nicht mehr sagen, wann das gewesen sei. Über Vorhalt, dass er bei der Ersteinvernahme gesagt habe, als selbständiger Bauarbeiter gearbeitet zu haben und auch vor dem Bundesasylamt angegeben zu haben, eine eigene Bautruppe gehabt zu haben, habe er dies bestritten.

Seine Eltern, zwei Brüder, eine Schwester und zahlreiche weitere Verwandten würden noch in Tschetschenien leben. Kontakte habe er lediglich mit seiner Mutter. Seine Familienangehörigen würden normal leben. Sein Vater befinde sich in XXXX und sein Bruder in XXXX, er komme jedoch immer wieder nach Tschetschenien zurück. Sie hätten weder für XXXX noch für XXXX eine Propiska. Er habe auch noch Verwandte im Gebiet XXXX. Auf die Frage, ob er bei seinem Vater in XXXX oder bei seinem Bruder in XXXX leben könnte, gab er an, dass er einmal in XXXX gelebt habe und zurückkehren habe müssen, weil seine Familie aufgefordert worden sei, dass er zurückkehren solle. Seit er in Österreich lebe, gebe es derartige Aufforderungen seines Wissens jedoch nicht mehr.

Er besuche in Österreich einen Deutschkurs und habe auch beim Magistrat um eine Arbeit angesucht, dieser Antrag sei aber abgelehnt worden. Er habe wohl gesundheitliche Probleme, er sei jedoch deswegen nicht zu Ärzten gegangen. Er sei aber schon bei einem Psychologen bzw. Psychiater in Behandlung. Er habe dort manchmal alle zwei Wochen, manchmal wöchentlich einen Termin, er bekomme auch Medikamente. Er könne sich jedoch nicht erinnern, wie lange schon.

Sein Bruder XXXX und seine Tante XXXX würden in Österreich leben, wie im Übrigen auch noch ein Onkel väterlicherseits sowie Cousins. Sie würden oft miteinander telefonieren. Er sei auch schon zum dritten Mal zu ihnen nach XXXX gekommen. Er könne sich nicht vorstellen, in die Russische Föderation zurückzukehren.

Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte vor dem Asylgerichtshof, aufgrund des Krieges lediglich drei Jahre die Mittelschule besucht zu haben. Ihr Vater habe ihr zuhause etwas beigebracht. Sie habe trotz mehrfacher Versuche keine Arbeit in Tschetschenien bekommen, da man, um eine Stelle zu bekommen, Geld bezahlen müsse. Sie habe selbst nicht gearbeitet. Auch ihr Ehemann habe nur zeitweilig Arbeit gehabt. Sie habe in Österreich bei der Caritas angesucht, um eine Arbeit zu bekommen, aber bis jetzt keine Antwort erhalten.

Im Herkunftsstaat würden sich drei Brüder und eine Schwester aufhalten. Manchmal telefoniere sie mit ihrer Schwester. Ihren Verwandten gehe es nicht gut. Befragt weshalb, führte sie aus, dass sie keine Eltern hätten. Ihre Geschwister würden keine Arbeit haben, da diese kein Geld für eine Stelle hätten. Sie würden Sozialhilfe beziehen, die sie jedoch nicht das ganze Jahr bekommen würden. Ihre Geschwister hätten wirtschaftliche Probleme.

Zur Schwester ihres Mannes in XXXX befragt, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass deren Mann verhaftet worden sei und die Schwägerin von den Verwandten unterstützt werde. Befragt, warum dieser verhaftet worden sei und weshalb ihr Ehemann darüber nichts erzählt habe, meinte sie, dass der Schwager nach dem Krieg an einer Baustelle gearbeitet und zwei Jahre lang kein Gehalt erhalten habe. Dann habe er sich bei den Behörden gemeldet und sein Geld verlangt. Es sei ihm unterstellt worden, dass er mit den Behörden gestritten habe und tätlich geworden sei, weswegen er verhaftet worden sei.

Im Bundesgebiet besuche die Zweitbeschwerdeführerin einen Deutschkurs. Ihre ältere Tochter (die Drittbeschwerdeführerin) gehe in den Kindergarten. Sie habe hier viele Dinge, die sie in der Heimat nicht gehabt habe.

Zu aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen befragt, erklärte sie, häufig starke Kopfschmerzen gehabt zu haben, weswegen sie beim Arzt gewesen sei. Ihr sei gesagt worden, dass sie die Kopfschmerzen wegen der schlimmen Erlebnisse habe. Sie vergesse auch manchmal die Telefonnummer und bitte um Verständnis, wenn sie etwas nicht sagen habe können.

Ihre Töchter (die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin) hätten keine gesundheitlichen Probleme. Soweit sie beim Bundesasylamt am 14.01.2013 angegeben habe, schwanger zu sein, habe sie das Kind verloren. Sie habe eine Eileiterschwangerschaft gehabt und sei operiert worden.

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde die Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens betreffend den Erstbeschwerdeführer veranlasst.

Im psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 30.11.2013 gelangte der Gutachter, ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zur Diagnose, dass eine leichtgradige Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion vorliege, jedoch es keine Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung gebe. Es habe sich diese im Laufe der Behandlung auch gebessert und bestehe nur mehr eine leichtgradige Symptomatik. Beim Erstbeschwerdeführer sei keine psychische Erkrankung oder psychische Störung fassbar, die zu einer Beeinträchtigung im Alltag oder beim Verrichten von Arbeitstätigkeiten führen würde; es sei auch keine psychische Erkrankung oder psychische Störung fassbar, die den Erstbeschwerdeführer in der Fähigkeit beeinträchtigen würde, Erlebtes nachvollziehbar und widerspruchsfrei wiederzugeben und auch Ereignisse zeitlich einzuordnen.

Dieses Gutachten wurde im schriftlichen Wege dem Parteiengehör unterzogen. Nach Fristerstreckung legte der Erstbeschwerdeführer schließlich eine psychotherapeutische Stellungnahme seiner Psychotherapeutin (Verhaltenstherapeutin) vor, wonach er unter Symptomen einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leide und dass eine Abschiebung nach Tschetschenien eine massive Verschlechterung seines Zustandes bedeuten würde. Außerdem legte er ein Empfehlungsschreiben des städtischen Kindergartens und Hortes XXXX über die gute Integration der Drittbeschwerdeführerin vor. In der Folge legte der Erstbeschwerdeführer auch einen aktuellen Ambulanzbericht der XXXXKlinik mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Bestätigung über einen Deutschkurs für Anfänger vor.

Die Beschwerden gegen die Bescheide vom XXXX und XXXX2013 wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX2014, Zlen. W159 1437110-1/27E, W159 1437111-1/12E, W159 1437113-1/10E und W159 1437112-1/11E gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurden die Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers, auf das sich auch die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen bezogen hätten, nicht glaubwürdig sei. Im Lichte der vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat habe nicht festgestellt werden können, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Auch eine sonstige Gefährdung im Fall einer Rückkehr habe sich daraus nicht ergeben.

Diese Erkenntnisse erwuchsen mit ihrer Zustellung in Rechtskraft. Dagegen wurden Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

1.2. Am 22.05.2014 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin statt.

Der Erstbeschwerdeführer erklärte auf Befragung, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Es würden auch keine Umstände wie zB Krankheit vorliegen, die ihn bei der Einvernahme einschränken würden.

Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX2014 hätten sich auch keine Veränderungen in seinem persönlichen Umfeld ergeben.

Er besuche zwei Deutschkurse und die Prüfungen würden im Juli stattfinden. Seine Frau und seine Kinder würden sich mit ihm in Österreich aufhalten. Im Bundesgebiet würden weiters ein Bruder und eine Tante leben. Seine Eltern seien ebenso wie seine beiden Brüder in Tschetschenien. Eine Schwester sei in XXXX.

Er beziehe in Österreich Mittel aus der öffentlichen Hand. Er habe bereits zwei Mal Dokumente bezüglich einer Arbeit beim Magistrat vorgelegt, jedoch keine Antwort bekommen.

Er benötige zurzeit Medikamente. Diese seien ihm von einem Psychiater verschrieben worden. Er gehe einmal die Woche auch zum Psychologen.

Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen besuche er nicht, er wolle erst die Sprache lernen.

Er helfe den Caritas-Mitarbeitern manchmal beim Transport von Kleidern.

Seine ältere Tochter gehe in den Kindergarten und komme im Herbst in die Schule, seine jüngere Tochter gehe erst jetzt in den Kindergarten.

Schließlich erklärte er, dass er noch sagen wolle, dass der Cousin, von dem er in der ersten Einvernahme gesprochen habe, getötet worden sei und versucht worden sei, einen weiteren Cousin zu entführen.

Vorgelegt wurden eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 17.05.2014 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie ein Ambulanzbericht der XXXXKlinik vom 28.01.2014, wonach der Erstbeschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und die Medikamente Sertralin und Dominal einnehme.

Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte im Zuge ihrer Einvernahme, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben in ihrem Asylverfahren zu machen.

Nach Veränderungen in ihrem persönlichen Umfeld seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX2014 befragt, meinte sie, am letzten Freitag an einer Veranstaltung des XXXX teilgenommen zu haben. Sie habe dort Nationalgerichte gekocht und von ihren Eltern erzählt. Sie hätte nie gedacht, dass sie in XXXX einmal im Theater auftreten würde.

Sie und ihr Mann hätten sich auch schon mehrfach an den Berater bei der Caritas gewandt, welche Arbeit sie machen dürften.

Sie besuche zwei Deutschkurse, einen in der Volkshochschule und noch einen zusätzlichen, um noch besser Deutsch zu lernen. Damals hätten Kriegszustände geherrscht und habe man keine Ausbildung machen können, außer man habe dafür bezahlt. Wenn sie hier die Möglichkeit erhalten würde, würde sie eine Ausbildung machen. Sie könne gut kochen und nähen.

Ihr Ehemann und ihre Kinder würden sich bei ihr in Österreich befinden. Ihre Eltern seien schon tot und ihre Geschwister würden in Tschetschenien leben. Ihrer Schwester sei gesagt worden, dass sie einen Gehirnschlag erlitten habe. Dies sei schon lange her und die Verwandten hätten für deren Behandlung gesammelt. Ihre Schwester brauche noch eine Behandlung. Es sei schwer in Tschetschenien eine Arbeit zu bekommen, wenn man nicht Verwandter von Kadyrov sei. Man müsse sogar für einen Arbeitsplatz bezahlen. Sie habe zuhause nichts. Sie hätten im Elternhaus oder bei Verwandten gelebt. Die Wohnsituation sei sehr schlimm gewesen. Sie habe sich erst hier wie ein Mensch gefühlt.

Sie und ihre Familienangehörigen würden von der Grundversorgung leben.

Befragt, ob sie derzeit ärztliche Behandlung benötige, meinte sie, Röntgen von ihrem Rücken und ihren Beinen zu machen. Sie habe es diese Woche nicht geschafft. Sie gehe nächste Woche hin. Im Juni habe sie noch zwei weitere Termine wegen den Hormonen und einen Termin beim Gynäkologen.

Sie sei Mitglied in einer Theatergruppe.

Zu ihren Kindern erklärte sie, dass die Drittbeschwerdeführerin bald die Schule besuchen werde, die Viertbeschwerdeführerin dürfe ab September in den Kindergarten gehen.

Auf Vorhalt, dass sie für den Fall einer Rückkehrentscheidung nach Rechtskraft Österreich verlassen müsse, meinte sie, dass sie sich im Falle eines negativen Bescheides in einem Stresszustand befinden würde. Sie habe zwei Kriege erlebt und wolle nicht, dass ihre Kinder das sehen.

Die Zweitbeschwerdeführerin legte ein Schreiben des XXXX Landestheaters vom 21.05.2014, ein Schreiben der Universität XXXX vom 18.05.2014 sowie ein Schreiben des Caritas Flüchtlingshauses vom 20.05.2014 vor.

Der Erstbeschwerdeführer wurde am 02.06.2014 einer medizinischen Begutachtung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin unterzogen. Der medizinischen Begutachtung wurden auch die bislang vorgelegten medizinischen Unterlagen zugrunde gelegt.

Die medizinische Begutachtung kam zum Ergebnis, dass der Erstbeschwerdeführer an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer chronischen Erkrankung leide, die vornehmlich vor dem Hintergrund des Erlebten und des unentschiedenen Asylverfahrens zu sehen seien.

Empfohlen wurde eine Fortführung der Medikation sowie der fachärztlichen (psychiatrischen) Betreuung, wobei darauf zu achten sei, dass die Medikamente vom Erstbeschwerdeführer auch während einer Überstellung mitgeführt werden würden.

Zusammengefasst erscheine er zum Untersuchungszeitpunkt medikamentös soweit kompensiert, dass eine Überstellung (im Sinne einer Reisefähigkeit) möglich sei.

Die Frage, ob im Falle einer Außerlandesschaffung die reale Gefahr bestehe, dass sich der Gesundheitszustand massiv verschlechtere, wurde verneint, da der Zustand des Erstbeschwerdeführers unter Medikation stabil sei.

Während und nach der Abschiebung seien die Fortführung der Medikation (oder einer alternativen Medikation) sowie der fachärztlichen (psychiatrischen) Betreuung auch im Ankunftsland zu empfehlen, wobei darauf zu achten sei, dass die Medikamente vom Erstbeschwerdeführer während einer Überstellung mitgeführt werden würden.

Vorgelegt wurden weiters Ambulanzberichte der XXXXKlinik vom 04.06.2013, 07.11.2013 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie ein Konvolut an Unterlagen des Landesklinikum XXXX, wo der Beschwerdeführer vom 26.09.2012 bis 21.10.2012 wegen seiner Lunge in Behandlung gestanden ist, jedoch die durchgeführten Tests negativ verlaufen sind und auch keine Therapie für erforderlich befunden wurde.

1.3. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom XXXX2014 wurden den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde betreffend den Erstbeschwerdeführer festgestellt, dass sich dieser seit 24.09.2012 in Österreich befinde. In Österreich würden seit mehreren Jahren ein Bruder und entfernte Verwandte von ihm leben, mit denen er jedoch nicht in gemeinsamen Haushalt lebe und auch nicht von diesen finanziell abhängig sei bzw. nicht von diesen erhalten werde. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufhältigen Person wurde nicht festgestellt.

Der Erstbeschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger Mann im erwerbsfähigen Alter. Er sei während seines Aufenthaltes in Österreich nie selbsterhaltungsfähig gewesen. Seine Deutschkenntnisse seien mangelhaft, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein habe er nicht vorgebracht. Eine schützenswerte Integration sei deshalb zu verneinen gewesen.

Im Vergleich zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes seien weder eine zu berücksichtigende Veränderung seines Privatlebens noch eine Verschlechterung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eingetreten.

Nach medizinischer Begutachtung sei festgestellt worden, dass sein gesundheitlicher Zustand unter Beachtung der verschriebenen Medikation im Falle der Außerlandesbringung stabil bleiben und sich nicht massiv verschlechtern würde. Eine weitere medizinische Versorgung sei in seinem Herkunftsstaat möglich.

Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat könne unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhaltes erkannt werden, der gegen seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat spreche.

In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts seien die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat festgehalten und diese seien ob der Aktualität auch durch die ho. Behörden zur Entscheidungsfindung ebenfalls herangezogen worden.

Betreffend die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen wurden im Wesentlichen dieselben Feststellungen getroffen wobei abweichend betreffend die Zweitbeschwerdeführerin festgestellt wurde, dass diese eine arbeitsfähige Frau im erwerbsfähigen Alter mit durchschnittlichen Deutschkenntnissen sei. Sie habe kürzlich an einer Aufführung des XXXX Landestheaters mitgewirkt. Es habe keine schützenswerte Integration festgestellt werden können.

Betreffend die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin wurde festgehalten, dass deren gesetzliche Vertreter bis zur Ausreise in der Lage gewesen seien, in der Russischen Föderation für die Grundbedürfnisse der Familie aufzukommen, was auch bei einer Rückkehr wieder möglich sein sollte.

Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass sich bereits aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig ergeben habe, dass keine Gründe vorliegen würden, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.

In der niederschriftlichen Einvernahme hätten die Beschwerdeführer keinerlei Umstände geltend gemacht, welche auf eine besondere Integration in die österreichische Gesellschaft bzw. eine zu berücksichtigende Änderung hinsichtlich ihrer persönlichen Lebensumstände hinweisen würden. Im Übrigen würden sich im Herkunftsstaat weitere Familienangehörige aufhalten und seien alle Mitglieder der Kernfamilie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.

Rechtlich wurde dargelegt, dass sich im Fall der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ergeben hätten.

Da alle Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, greife die Rückkehrentscheidung nicht in deren Familienleben ein. In Bezug auf die sonstigen Verwandten sei keine derartige Beziehungsintensität festgestellt worden, welche den Schluss zuließe, dass mit diesen Personen in Österreich ein schützenswertes Familienleben gemäß Art. 8 EMRK vorliegen würde.

Zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall höher zu bewerten sei als die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

Die Beschwerdeführer seien illegal eingereist und seien ausschließlich aufgrund ihrer unbegründeter Asylanträge im Bundesgebiet zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigt gewesen. Gründe, welche einen unzulässigen Eingriff in ihr Privatleben erkennen lassen hätten können, seien nicht vorgetragen worden.

Die Beschwerdeführer würden die deutsche Sprache trotz der mittlerweile verstrichenen Zeitdauer nur in beschränktem Maße beherrschen.

Die Beschwerdeführer würden ihren Unterhalt ausschließlich aus staatlicher Unterstützung bestreiten.

Erst- und Zweitbeschwerdeführer hätten in jüngster Zeit zwar Bemühungen unternommen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dies sei jedoch nicht zuletzt an den mangelnden Deutschkenntnissen gescheitert.

Schließlich wurde auf die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verwiesen.

Im Lichte des Art. 8 EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführer gerechtfertigt.

Den Beschwerdeführern sei demnach kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen gewesen, da dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK geboten sei.

Da den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen.

Weiters wurde festgehalten, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig sei, zumal ihnen in der Russischen Föderation keine Gefährdung drohe, was bereits das Bundesverwaltungsgericht ausführlich geprüft habe. Diesbezüglich würden rechtskräftige negative Entscheidungen vorliegen.

Die Beschwerdeführer hätten auch keine besonderen Umstände geltend machen können, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt worden sei.

Am 18.06.2014 langte eine Vertretungsvollmacht für die Beschwerdeführer seitens der Diakonie vom 17.06.2014 ein.

1.4. Mit fristgerechter Beschwerde vom 23.06.2014 wurden unter einem die Bescheide des BFA ihrem gesamten Inhalt nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten.

Darin wurde auf den Aufenthalt der Beschwerdeführer seit bereits 2012 verwiesen. Die Beschwerdeführer hätten vor dem BFA ihre gelungene Integration dargelegt.

Der Erstbeschwerdeführer sei am 02.06.2014 erneut medizinisch untersucht worden und sei eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Der Erstbeschwerdeführer habe auch neue Sachverhalte betreffend sein Fluchtvorbringen vorgebracht.

Das BFA habe nicht nachvollziehbare und im Ergebnis unrichtige Feststellungen zur Integration der Beschwerdeführer getroffen und darauf basierend die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft und von ihrem Ermessen rechtswidrig Gebrauch gemacht.

Im Übrigen würden allgemein formulierte öffentliche Interessen alleine nicht ausreichen, um die dringliche Gebotenheit der Ausweisung der Beschwerdeführer begründen zu können. Dem öffentlichen Interesse komme kein absoluter Charakter zu, sondern müsse immer eine gewichtende Gegenüberstellung des erwähnten öffentlichen Interesses und der persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich unter Berücksichtigung aller zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien erfolgen. In diesem Zusammenhang wurde höchstgerichtliche Judikatur - VwGH 16.01.2007, 2006/18/0402 - zitiert, in der im Wesentlichen das Erfordernis einer Interessenabwägung zwischen persönlichen und öffentlichen Interessen als erforderlich erachtet wird.

Schließlich wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2014 verwiesen, wonach das BFA sich damit zu befassen habe, inwiefern eine Rückkehrentscheidung zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers führen würde. Zuletzt habe das BFA dahingehend ein Gutachten eingeholt, wonach beim Erstbeschwerdeführer eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung bestehe. Das Gutachten halte zwar eine Überstellung unter Beibehaltung der Medikation für durchführbar, damit widerspreche das behördliche Gutachten aber den bisherigen psychotherapeutischen Stellungnahmen. Die unterschiedlichen Gutachten wären einander gegenüber zu stellen gewesen.

Keine Berücksichtigung würde die Bedeutung der Erkrankung des Erstbeschwerdeführers für die gesamte Familie im Falle einer Rückverbringung nach Tschetschenien finden.

Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sei eine posttraumatische Belastungsstörung nicht ausreichend berücksichtigt worden, da ein mittlerweile überholtes Gutachten von Dr. XXXX herangezogen worden sei, demzufolge beim Erstbeschwerdeführer lediglich eine "leichtgradige Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion" diagnostiziert worden sei. Sohin habe sich seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein neuer Sachverhalt ergeben, der bei der Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht berücksichtigt worden sei.

Der Erstbeschwerdeführer leide an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und habe daher ua. Schlafstörungen. Er sei deshalb tagsüber müde und niedergeschlagen und in seiner Arbeitsfähigkeit massiv eingeschränkt.

Die Beschwerdeführer könnten nicht auf Unterstützung durch die Familie im Herkunftsstaat rechnen. Das Haus der Familie des Erstbeschwerdeführers habe weder Strom, noch Gas, noch eine Heizung. Dort gebe es für die vierköpfige Familie lediglich einen Raum. Obwohl offiziell Zugang zu Schulen, Kindergärten und Gesundheitsvorsorge kostenlos sei, seien in der Regel Bestechungsgelder zu leisten. Auch Arbeitsplätze müssten bezahlt werden.

Ein durchschnittliches Monatseinkommen würde nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes einer vierköpfigen Familie ausreichen. Insbesondere sei eine ausgewogene Ernährung für die Kinder nicht finanzierbar. Da der Erstbeschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei, wäre die Zweitbeschwerdeführerin die Familienernährerin. Sie habe keine Ausbildung und könnte kein ausreichendes Einkommen erwirtschaften.

In den bekämpften Bescheiden fehle im Übrigen jegliche Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl. Dahingehend wurden entsprechende Verfassungsbestimmungen und Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zitiert und auf entsprechende europarechtliche und völkerrechtliche Verpflichtungen zur Beachtung des Kindeswohles hingewiesen. Die Ausweisung der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen würde im Lichte der zuvor dargelegten Situation im Herkunftsstaat eine Verletzung der europarechtlich geschützten Rechte von minderjährigen Asylsuchenden darstellen.

Die Drittbeschwerdeführerin besuche den Kindergarten und ab September die Vorschule und spreche sehr gut Deutsch, die Viertbeschwerdeführerin komme im Herbst in den Kindergarten.

Die Beschwerdeführer hätten im Bundesgebiet auch ein intensives Familienleben. Hier würden sich Verwandte des Erstbeschwerdeführers aufhalten: Bruder, drei Cousinen, zwei Cousins, ein Onkel, eine Tante. Diese seien - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - nahe Verwandte.

Es wurde ein Bericht von ACCORD zur Russischen Föderation, Tschetschenien/Dagestan vom 17.01.2014 über Kollektivbestrafung mutmaßlicher Rebellen, Familienbegriff, zitiert.

Darin wird darauf hingewiesen, dass Verwandtschaft in Tschetschenien und dem Nordkaukasus ein breiter Begriff sei. Familienbande seien stark und würden über die engsten Verwandten hinausgehen. Aus der genannten Quelle gehe auch hervor, dass männliche Verwandte von Personen, die wegen rebellischer Aktivitäten verfolgt werden würden, ebenso von Reaktionen der Behörden betroffen sein könnten. In diesem Zusammenhang wurde auch die oft enge Beziehung zwischen Cousins zueinander hervorgehoben, womit jedoch auch eine Gefährdung einhergehe.

In Österreich finde mindestens einmal im Monat ein Familientreffen statt, sooft es eben finanziell möglich sei. Die Verwandten würden die Beschwerdeführer mit der gesamten Kinderkleidung und auch sonst immer wieder finanziell unterstützen. Es bestehe ein intensives Naheverhältnis. Die belangte Behörde habe Gegenteiliges nicht erhoben.

Der Erstbeschwerdeführer habe im Übrigen hinsichtlich seines Fluchtgrundes einen neuen Sachverhalt vorgebracht, der mit keinem Wort berücksichtigt worden sei. Er verwies dahingehend auf das erwähnte Schicksal der beiden Cousins im Herkunftsstaat. Er bemühe sich dahingehend um die Erlangung von Nachweisen.

Die Beschwerdeführer seien bald zwei Jahre in Österreich aufhältig, hätten hier zahlreiche gute Freundschaften geschlossen, wobei besonders XXXX und XXXXhervorgestrichen worden seien.

Hinsichtlich der außergewöhnlich guten Integration der Zweitbeschwerdeführerin sei zu berücksichtigen, dass sie als Mutter von zwei Kleinkindern und Frau eines psychisch kranken Mannes zeitliche und faktische Einschränkungen überwunden und sich ein Leben in Österreich aufgebaut habe. Ihre aktive Teilnahme am hiesigen Gesellschaftsleben sei vor diesem Hintergrund besonders zu berücksichtigen. Sie hege einen starken Wunsch nach beruflicher Qualifikation und Entfaltung. Ihre Deutschkenntnisse seien dementsprechend sehr gut. Aufgrund der schwierigen Situation am Arbeitsmarkt für Asylsuchende und der Verantwortung für zwei Kleinkinder, habe die Zweitbeschwerdeführerin bis dato noch keine Beschäftigung finden können.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes habe sich schließlich kaum mit der Integration der Beschwerdeführer befasst, sondern sei vielmehr die Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen worden sei, weshalb der Verweis des BFA auf die bereits erfolgte Prüfung der Zulässigkeit von Rückkehrentscheidungen durch das Bundesverwaltungsgericht somit hinfällig sei.

Insbesondere wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.

Der Vertreter regte mit E-Mail vom 17.09.2014 an, die gegenständlichen Verfahren bis zu einer Entscheidung des VwGH über die Revision auszusetzen.

1.5. Am 16.09.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin befragt wurden (OZ 10Z und 7Z). Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil. Teil nahm der bevollmächtigte Vertreter.

Darin wurden insbesondere die für die Rückkehrentscheidung entscheidenden Fragen abgehandelt, insbesondere integrative Aspekte, die individuellen Lebensumstände im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie die zu erwartenden Lebensumstände für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch unter Berücksichtigung der allgemeinen sozialen und wirtschaftlichen Lage im Herkunftsstaat.

Dem Rechtsvertreter wurde auch die Möglichkeit gegeben, zu den vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat Stellung zu beziehen.

In der Beschwerdeverhandlung wurden vorgelegt:

Volkshochschule XXXX, Sprachzertifikat betreffend den Erstbeschwerdeführer, Grundstufe Deutsch - A1 vom 27.06.2014;

Schulbesuchsbestätigung betreffend die Drittbeschwerdeführerin über den Besuch der Vorschule vom 09.09.2014;

Caritas Flüchtlingshaus, Empfehlungsschreiben vom 20.05.2014;

Psychotherapeutische Stellungnahme betreffend den Erstbeschwerdeführer vom 17.05.2014;

Medikamentenverordnungsblatt betreffend den Erstbeschwerdeführer vom 14.07.2014;

Unterstützungsschreiben für die Zweitbeschwerdeführerin von Dr. XXXX vom 06.09.2014 und von XXXX vom 11.09.2014 sowie

Empfehlungsschreiben des Kindergartens vom 10.09.2014 für die ganze Familie.

Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht.

Die erhobenen Revisionen gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2014 wurden mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.10.2014, Zlen. Ra 2014/18/0036 bis 0039-11, zurückgewiesen.

Mit der Eingabe vom 08.01.2015, hg. eingelangt am 12.01.2015, wurden Integrationsnachweise übermittelt:

Universität XXXX, Schreiben vom 08.10.2014 betreffend Engagement der Zweitbeschwerdeführerin im Theater- und Kulturnetzwerk "XXXX";

Volkshochschule XXXX, Bestätigung vom 27.10.2014 betreffend Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin "Deutsch für AsylwerberInnen Fortgeschrittene";

Stadt XXXX Magistrat Bestätigung vom 12.11.2014 betreffend Vormerkung der Zweitbeschwerdeführerin für einen Einsatz im Rahmen des sozialen Projektes "Gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende";

Stadt XXXX Magistrat Schreiben vom 04.12.2014 betreffend gemeinnützige Beschäftigung vom 05.01.2015 bis 13.02.2015 bei der MA 3/04-Seniorenwohnhaus Taxham sowie

Stadt XXXX Magistrat Vereinbarung vom 02.12.2014 betreffend gemeinnützige Beschäftigung vom 05.01.2015 bis 13.02.2015 bei der MA

XXXX.

Mit Eingabe vom 23.02.2015, hg. eingelangt am 25.02.2015, wurde mitgeteilt, dass betreffend der Zweitbeschwerdeführerin deren Ansuchen auf Ausübung einer gemeinnützigen Tätigkeit bei der Stadt XXXX für die Dauer vom 25.02. bis 03.04.2015 bewilligt wurde. Beiliegend findet sich noch einmal eine Bestätigung hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers betreffend Ausübung einer gemeinnützigen Tätigkeit 05.01.2015 bis 13.02.2015 bei der MA XXXX.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführer, Zlen. XXXX, beinhaltend die niederschriftliche Einvernahme mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin am 22.05.2014, die Beschwerde vom 23.06.2014, durch Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.09.2014 mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin sowie durch Einsicht in die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, in die Akten zu den vorangegangenen Asylverfahren (Zlen. XXXX, W159 1437110-1/27E, W159 1437111-1/12E, W159 1437113-1/10E und W159 1437112-1/11E) sowie durch Einsicht in die Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand: Juni 2014) insbesondere zur Grundversorgung und Rückkehr:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Sie halten sich gemeinsam im Bundesgebiet auf.

Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2014 negativ entschieden. Ihnen wurde weder der Status von Asylberechtigten noch von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dagegen erhobene Revisionen wurden vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer halten sich nach illegaler Einreise seit 24.09.2012 durchgehend im Bundesgebiet auf.

Sie leben von der Grundversorgung in einem Quartier für Asylwerber.

Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen bzw. der Erstbeschwerdeführer ein Sprachzertifikat Grundstufe Deutsch A1 vorgelegt, jedoch keine Prüfungsbestätigungen über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2.

Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind nicht erwerbstätig und haben keine Aus-, Fort-, oder Weiterbildung besucht.

Der Erstbeschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein, spielt in seiner Freizeit aber Fußball.

Die Zweitbeschwerdeführerin engagiert sich für das Theater- und Kulturnetzwerk "XXXX und hat Unterlagen über die Teilnahme an einem gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt in einem Seniorenwohnhaus von 05.01.2015 bis 13.02.2015 vorgelegt.

Für die Beschwerdeführer wurden Empfehlungsschreiben des Kindergartens der Viertbeschwerdeführerin, des Caritas Flüchtlingshauses, in dem die Beschwerdeführer wohnen, von Dr. XXXX und von XXXX vorgelegt. Eine Verpflichtungserklärung für die Beschwerdeführer wurde nicht abgegeben.

Die Drittbeschwerdeführerin besucht seit diesem Schuljahr die Vorschule, die Viertbeschwerdeführerin den Kindergarten.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind unbescholten.

Im Bundesgebiet halten sich Verwandte des Erstbeschwerdeführers - sein Bruder, sein Onkel, seine Tante, Cousins und Cousinen - auf. Diese sind zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Diese unterstützen die Beschwerdeführer mit Kinderkleidern und teils finanziell. Treffen finden in regelmäßigen Abständen - ca. einmal im Monat - statt. Die im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten sind zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Im Herkunftsstaat halten sich zahlreiche Angehörige der Beschwerdeführer auf, zu welchen auch Kontakt besteht. Dort befindet sich auch das Elternhaus des Erstbeschwerdeführers, wo die Beschwerdeführer vor der Ausreise im Kreise ihrer Familie gelebt haben.

Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer befand sich bislang in der Russischen Föderation. Die Beschwerdeführer verfügen über keine vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfassten familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Die Erst-und Zweitbeschwerdeführer sind in Österreich ohne regelmäßige entgeltgliche Beschäftigung und verfügen über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes. Wenngleich insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin in sozialer Hinsicht um Integration bemüht ist, konnten im Ergebnis keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichend erfolgten Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Erstbeschwerdeführer leidet an psychischen Problemen, aufgrund der er im Bundesgebiet psychotherapeutisch und medikamentös behandelt wird.

Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einen akuten Behandlungsbedarf nach sich ziehen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat lediglich Besuche beim Gynäkologen erwähnt, trotz Aufforderung in der Beschwerdeverhandlung jedoch keine medizinischen Befunde in diesem Zusammenhang vorgelegt.

Die psychischen Probleme des Erstbeschwerdeführers sind laut den bereits im Erkenntnis vom 10.04.2014 zitierten Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat adäquat behandelbar, was auch in den zuletzt vorgelegten Länderinformationen bestätigt wird.

In Bezug auf die individuelle Lage der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat können keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich anderen Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand Juni 2014) (auszugsweise)

3. Versorgungslage

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)

Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.

Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

3.1. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.

Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

3.2. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

23)

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/ )

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).

Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks‑)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge‑)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

48)

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

46)

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/ , Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html , Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar.

(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.

Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).

Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.

Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:

• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.

• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung

• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.

• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.

(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,

http://www.iomvienna.at/de/?option=com_content&view=article&id=545:unterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetschenien&catid=92:unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreich&Itemid=143&lang=de ; Zugriff 12.12.2013)

Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)

Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.

Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013

3.5.2. Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

4. Frauen und Kinder

4.1. Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.

Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.

Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.

Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)

Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Seite 13)

Auf Frauen wird Druck ausgeübt, Kopftücher im öffentlichen Raum zu tragen. In den meisten öffentlichen Gebäuden müssen Frauen Kopftücher tragen.

Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert.

(Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html ; Zugriff 24.10.2013, U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html ; Zugriff 24.10.2013)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.

Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.

Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß‑)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re‑) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.

Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.

Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.

Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.3. Soziale Lage der Kinder

Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)

In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)

Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.

(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern ergeben sich aus den im Asylverfahren vorgelegten unbedenklichen identitätsbezeugenden Dokumenten in Verbindung mit dem dahingehend glaubhaften Vorbringen.

Die Feststellungen, wonach ihnen weder der Status von Asylberechtigten noch subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurde, gründen auf dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2014.

Die Feststellung betreffend die im September 2012 erfolgte Einreise der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet ergibt sich aus den diesbezüglich unstrittigen Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Asylverfahren.

Die Feststellungen zu den privaten und familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA in Zusammenhalt mit der Beschwerde und dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2014 erfolgten Angaben vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin, den vorgelegten Unterlagen sowie einem aktuellen GVS-Auszug. In diesem Zusammenhang wird auf die weiteren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation beruht darauf, dass im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Umstände festgestellt werden konnten, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre.

Hinsichtlich der in der Niederschrift vor der belangten Behörde vom 22.05.2014 und in der Beschwerde behaupteten aktuellen Vorfälle um zwei Cousins des Erstbeschwerdeführers muss deutlich festgehalten werden, dass die Verfolgungsbehauptung des Erstbeschwerdeführers bereits im Asylverfahren als nicht glaubwürdig bewertet wurde, der Erstbeschwerdeführer demnach keine Verfolgung durch die staatlichen Behörden bzw. Kadyrovs Leute glaubhaft machen konnte. Die in der Niederschrift am 22.05.2014 und in der Beschwerde behaupteten Vorfälle um zwei Cousins des Erstbeschwerdeführers - die eine Fortsetzung der ursprünglich als unglaubwürdig bewerteten behaupteten Verfolgung darstellen - waren vor dem Hintergrund des abgeschlossenen Verfahrens zu sehen, wo über Asyl negativ entschieden und insbesondere die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers festgehalten wurde. Abgesehen davon, dass der Erstbeschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Schicksal seiner Cousins trotz Ankündigung keine Beweise vorlegen konnte, war aus diesem Vorbringen keine Verfolgungsgefahr für ihn ableitbar, leben doch seine Geschwister und weitere männliche Familienangehörige unverändert unbehelligt im Herkunftsstaat. Die in der Beschwerde angeführten Länderinformationen, wonach Angehörige von Personen, die verdächtigt werden, in die Widerstandsbewegung involviert zu sein, Gefahr laufen würden, aufgrund dessen auch verfolgt zu werden, decken sich mit den bereits dem Erkenntnis vom 10.04.2014 zugrunde gelegten Länderinformationen. Gerade aus diesen Länderinformationen in Zusammenhalt mit dem unveränderten unbehelligten Aufenthalt seiner Brüder und seines Vaters im Herkunftsstaat ergibt sich jedoch, dass ihm im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht. Bereits im Erkenntnis vom 10.04.2014 wurde im Übrigen die Involvierung seines mittlerweile in Österreich aufhältigen Bruders und seines Cousins in die Widerstandsbewegung nicht in Abrede gestellt, jedoch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, selbst im Herkunftsstaat in diesem Zusammenhang Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Dieses Ergebnis wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt und eine Revision gegen die Erkenntnisse vom 10.04.2014 zurückgewiesen.

Abschließend muss jedoch noch einmal festgehalten werden, dass Gegenstand des Verfahrens die Rückkehrentscheidung ist, die Anträge betreffend Asyl und subsidiären Schutz bereits rechtskräftig negativ entschieden wurden und seitens der rechtlich vertretenen Beschwerdeführer weder im Beschwerdeschriftsatz noch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung Anträge gemäß § 51 Abs. 2 FPG beantragt oder in Aussicht gestellt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

1.2. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 lautet wie folgt:

Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

......

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2014 sowohl hinsichtlich des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführer befinden sich nach ihrer Antragstellung Ende September 2012 durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie sind auch nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgten die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

1.3. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

......

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der

Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung

des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

......

kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige der Russischen Föderation keine begünstigten Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Der Beschwerde ist zu folgen, dass sich das BFA mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 22.05.2014 nicht intensiv auseinandergesetzt hat. Trotz dieser Defizite hat das Bundesamt im o. a. Bescheid im Ergebnis zutreffend dargelegt, dass die Rückkehrentscheidung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:

Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. Sie führen zwar als Ehepaar mit zwei Kindern ein schützenswertes Familienleben, doch sind sie allesamt Asylwerber und ihre Asylverfahren sind allesamt negativ entschieden worden.

Die Beschwerdeführer, die unzweifelhaft ein Familienleben miteinander führen, sind daher allesamt im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt.

Im Bundesgebiet sind Verwandte des Erstbeschwerdeführers - Bruder, Onkel, Tante, Cousins, Cousinen - aufhältig. Vor dem Asylgerichtshof erklärte der Erstbeschwerdeführer am 05.11.2013 auf Nachfrage, wie sich der Kontakt zu den Angehörigen im Bundesgebiet gestaltet, dass sie meistens miteinander telefonieren würden. Soweit er sich erinnern könne, sei er zum dritten Mal zu ihnen nach Wien gekommen. Vom BFA wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführer zu den Angehörigen in Österreich nicht näher befragt. Dies wurde in der Beschwerde moniert und dargelegt, dass die Beschwerdeführer in Österreich ein intensives Familienleben mit den weiteren hier aufhältigen Verwandten führen würden. Hingewiesen wurde auf die tschetschenische Kultur, wonach der Begriff des nahen Verwandten sehr weit auszulegen sei. Mindestens einmal im Monat würden Familientreffen stattfinden, sooft es eben finanziell möglich sei. Die Verwandten würden Kinderkleider zur Verfügung stellen und auch immer wieder finanziell unterstützen.

In der Verhandlung am 16.09.2014 erklärte der Erstbeschwerdeführer zu seinen Verwandten im Bundesgebiet befragt, dass ihm vor allem sein Cousin aber auch sein Bruder - je nach Möglichkeit - helfe. Es sei nicht regelmäßig und handle es sich vor allem um Kleidung. Er versuche es so einzurichten, dass es monatlich ein Treffen gebe. (S. 8 Verhandlungsprotokoll) Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte zu den bereits erwähnten Verwandten, dass diese sie mit Sachen (Kleidung) oder Geld unterstützen würden. Es handle sich um Geschenke. Nur wenn es gerade nötig sei, würden diese auch mit Geld aushelfen können. (S. 13 Verhandlungsprotokoll)

Führt man sich diese Ausführungen vor Augen, wird klar, dass das Vorbringen in der Beschwerde über ein intensives Familienleben nicht haltbar ist und offensichtlich nicht auf die von der Judikatur entwickelten Kriterien abgestellt wurde.

Die Beziehungen zu den Angehörigen in Österreich beschränken sich auf seltene aber regelmäßige Besuche sowie kleinere Geschenke bzw. die Weitergabe vor allem von Kinderkleidung.

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Gemessen an der obzitierten Judikatur ist das Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK zwischen den Beschwerdeführern und den genannten Verwandten im konkreten Fall nicht tangiert. Weder leben sie im gemeinsamen Haushalt noch besteht ein finanzielles oder sonst wie geartetes Abhängigkeitsverhältnis. Der bloße Umstand, dass die Beschwerdeführer mit den weiteren Verwandten in Österreich gute verwandtschaftliche Beziehungen pflegen, ist für die Frage des Vorliegens eines schützenswerten Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK nicht ausschlaggebend, vielmehr unterhalten die Beschwerdeführer demnach untereinander Beziehungen, wie sie unter derartigen Verwandten üblich sind. Es wurden zwar auch kleinere finanzielle Unterstützungen und die Weitergabe von Kleidern erwähnt, doch werden die Beschwerdeführer im Rahmen der Grundversorgung betreut und kommen die Angehörigen in keiner Weise für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer auf, sondern wird dieser vielmehr durch staatliche Leistungen bzw. durch karitative Einrichtungen finanziert. Die Beschwerdeführer haben im Übrigen bereits im Herkunftsstaat nicht mit den schon längere Zeit im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen zusammengelebt, weshalb auch nicht von einer Fortführung eines bestehenden Familienlebens auszugehen war.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführer eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Die Beschwerdeführer halten sich seit zweieinhalb Jahren im Bundesgebiet auf. Sie haben ihren Aufenthalt auf letztlich unbegründet gebliebene Asylanträge gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.

Es wurde nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen - im Licht der Judikatur vergleichsweise kurzen - Aufenthaltes der Beschwerdeführer in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt. Derartiges war auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Die Beschwerdeführer haben in der relativ kurzen Zeit ihres Aufenthaltes durchaus Ansätze einer Integration jedoch keinesfalls eine fortgeschrittene Integration dargelegt.

Der Erstbeschwerdeführer legte ein Sprachzertifikat Grundstufe Deutsch A1 vom 27.06.2014 vor. Vor dem BFA erklärte er am 22.05.2014, dass er zwei Deutschkurse besuche. Auch die Zweitbeschwerdeführerin erklärte vor dem BFA am 22.05.2014 zwei Deutschkurse zu besuchen. Diese legte zuletzt eine Bestätigung der Volkshochschule XXXX vom 27.10.2014 vor, wonach sie einen Kurs "Deutsch für Asylwerberinnen, Fortgeschrittene" teilnimmt.

Die erkennende Richterin machte sich in der Verhandlung am 16.09.2014 einen Eindruck von den Deutschkenntnissen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Mit beiden war ein Gespräch in deutscher Sprache auf einfachem Niveau überhaupt nicht möglich (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9 zum Erstbeschwerdeführer)

Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte zu ihren Deutschkenntnissen befragt, dass sie Kurse besucht habe, vielen Terminen aber wegen ihrer Kinder und ihres Mannes nicht nachgehen habe können, weshalb sie kein Zertifikat zu den von ihr angegebenen Kursen erhalten habe. Obzwar die Zweitbeschwerdeführerin die Bedeutung eines Satzes verstehen konnte, war dennoch ein einfaches Gespräch auf Deutsch nicht möglich. (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 13 und 14)

Die Deutschsprachkenntnisse des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin müssen demnach als gering eingestuft werden. Sie haben jedenfalls keine Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 durch entsprechende Nachweise darlegen können.

Der Erstbeschwerdeführer hat sich darüber hinaus nicht aus-, fort- oder weitergebildet. Er legte auch keine Unterlagen über die Mitgliedschaft in einem Verein vor, erklärte jedoch, eine Mannschaft zu haben, die regelmäßig Fußball spiele und auch an einem Wettbewerb teilgenommen zu haben. Dort treffe er auch Österreicher, mit denen er nach dem Fußballspielen zusammensitze. Er habe viele Freunde, die eine Aufenthaltsberechtigung hätten. (S. 9 Verhandlungsprotokoll)

Vor dem BFA gab er am 22.05.2014 noch an, dass er manchmal den Caritasmitarbeitern beim Transport von Kleidern helfe.

Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte vor dem BFA am 22.05.2014, dass sie seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bei einer Veranstaltung des XXXX teilgenommen habe, die am letzten Freitag stattgefunden habe. Sie habe dort Nationalgerichte gekocht und von ihren Eltern erzählt. Dahingehend legte sie eine Bestätigung vom 21.05.2014 vor. Auch in der Verhandlung meinte sie, an einer Veranstaltung im XXXX mitgewirkt zu haben. Dahingehend wurde eine weitere Bestätigung vom 08.10.2014 vorgelegt, wonach sich die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen des Theater- und Kulturnetzwerkes "XXXX" engagiert. Sie organisiere auch Essen für andere Asylwerber. (S. 14, Verhandlungsprotokoll)

In der Beschwerdeverhandlung gab sie noch an, bei der Caritas unentgeltlich als Putzfrau zu arbeiten (S. 14, Verhandlungsprotokoll) Soweit sie damit Tätigkeiten im Asylquartier der Caritas meint, war festzuhalten, dass eine Versorgung in der Grundversorgung erfolgt und ein Reinigungsdienst im Asylquartier, in dem sie mit ihrer Familie lebt, von einem Asylwerber erwartet werden kann.

Weiters wurden Unterlagen vorgelegt, wonach der Erstbeschwerdeführer vom 05.01.2015 bis 13.02.2015 in einem Seniorenwohnhaus gemeinnützig tätig war bzw. auch die Zweitbeschwerdeführerin vom 23.02. bis 03.04.2015 einer gemeinnützigen Tätigkeit nachgehen werde (vgl. OZ 13 und 14).

Vor allem die Zweitbeschwerdeführerin zeigt sich demnach durchaus engagiert, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und kann dies auch dem Erstbeschwerdeführer und den beiden minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen letztlich nicht abgesprochen werden.

Die bislang gesetzten integrativen Aspekte können jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Integration noch keinesfalls als fortgeschritten bezeichnet werden kann. Hier müssen die nach wie vor bestehenden sprachlichen Schwierigkeiten und auch insbesondere der Umstand genannt werden, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bislang keiner legalen Beschäftigung nachgegangen sind und die Aufnahme einer solchen im Lichte der nach wie vor bestehenden Sprachbarrieren nicht absehbar ist. Diese leben vielmehr unverändert in einem Quartier für Asylwerber von der Grundversorgung.

Gerade im Lichte der im Bundesgebiet zum dauernden Aufenthalt berechtigten Verwandten und den vorgelegten Empfehlungsschreiben von Freunden der Familie erscheint es nicht nachvollziehbar, dass den Beschwerdeführern keine nachhaltigere Integration gelungen ist und müssen die vorgelegten Empfehlungsschreiben dementsprechend relativiert werden, da daraus keine substantiierte Unterstützung oder gar eine Verpflichtungserklärung für die Beschwerdeführer erkennbar ist.

Selbst wenn in absehbarer Zeit eine Arbeitsaufnahme des Erstbeschwerdeführers oder der Zweitbeschwerdeführerin möglich wäre, was jedoch gar nicht behauptet wurde, war auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Integration als stark gemindert erachtet wird, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).

Im gegenständlichen Fall sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und wurde eine absehbare berufliche Integration nicht vorgetragen, sondern leben sie unverändert von der Grundversorgung in einer Unterkunft für Asylwerber. Es mag zwar sein, dass sich der Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber schwierig darstellt, dennoch gibt es bei entsprechenden Anstrengungen auch für Asylwerber die Möglichkeit, im Bundesgebiet wirtschaftlich tätig zu sein.

Die Drittbeschwerdeführerin besucht die Vorschule und die Viertbeschwerdeführerin den Kindergarten. Integrative Aspekte - wie die Mitgliedschaft in einem Verein - wurden nicht vorgetragen. Zu ihren Kindern erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie wolle, dass ihre Tochter mehr Kontakt mit anderen Schülern habe und die Sprache erlerne (S. 13 Verhandlungsprotokoll).

Es war schließlich noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben. Dort halten sich zahlreiche Angehörige auf, zu denen auch unvermindert über moderne Medien Kontakt besteht. Diese müssen im Vergleich zu den im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen insofern als stärker beurteilt werden, als sich unter diesen Verwandten insbesondere die Eltern des Erstbeschwerdeführers finden, bei denen die Beschwerdeführer bis zur Ausreise gelebt haben. Demnach würde für den Fall eine Rückkehr eine Wohnmöglichkeit bei den Eltern bestehen. Im Vergleich zum Bundesgebiet hat der Erstbeschwerdeführer im Herkunftsstaat durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten den lebensnotwendigen Unterhalt erwirtschaften können. Er verfügt auch über eine entsprechende Ausbildung zum Buchhalter. Auch wenn er lieber als Bauarbeiter tätig sein möchte, stehen ihm aufgrund seiner Bildung entsprechende Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat offen.

Soweit in der Beschwerde und auch in der Beschwerdeverhandlung versucht wird, die Situation im Herkunftsstaat für den Fall einer Rückkehr kritisch darzustellen, muss dies - bereits auch an dieser Stelle - als bloße Schutzbehauptung gewertet werden.

Der Erstbeschwerdeführer hat auf Rückkehrhindernisse angesprochen wiederholt erklärt, abgesehen von der behaupteten Verfolgung (die jedoch im rechtskräftigen Erkenntnis vom 10.04.2014 als unglaubwürdig beurteilt worden ist) keine weiteren Probleme für den Fall einer Rückkehr zu befürchten.

Er schilderte von seinem Leben bei seinen Eltern. Er habe von Zeit zu Zeit auf Baustellen gearbeitet. Die Beschwerdeführer hätten mit den zwei jüngeren Brüdern und den Eltern im Haus zusammengelebt. Es handle sich um das Elternhaus des Erstbeschwerdeführers und meinte er, dass im Haus genug Platz gewesen sei. Er habe einen eigenen Bereich - ein Extrazimmer - für sich und seine Familie gehabt. Die Brüder und Eltern hätten in anderen Zimmern gewohnt. Er bestätigte auch, dass es im Herkunftsstaat üblich sei, dass mehrere Generationen in einem Haus zusammenleben würden und sei er auch unter derartigen Verhältnissen aufgewachsen. Zur Beschaffenheit des Hauses erklärte er, dass sie einen Ofen hineingetragen hätten, wenn es kalt gewesen sei. Sie hätten eine separate Gasleitung fürs Kochen verlegt. Befragt, ob die Nachbarn beispielsweise unter denselben wohnlichen Verhältnissen wie er gelebt hätten, meinte er, dass nicht alle genau gleich leben würden. Wer es sich leisten könne, baue eine Zentralheizung ein. Wer weniger Geld habe, wohne, wie es der Erstbeschwerdeführer und seine Familie getan hätten. Die meisten Menschen würden unter denselben Verhältnissen leben. Nach der Zufriedenheit mit den bisherigen Wohnverhältnissen befragt, meinte er, dass er vor dem Krieg damit zufrieden gewesen sei. Nach dem Krieg sei das Haus zerstört gewesen und habe er dann daran gearbeitet und das Haus mit der Zeit saniert. Andere Leute hätten diese Schäden mit Geld kompensiert. Auf Vorhalt gab er an, dass er eine Unterstützung beantragt habe, er wisse aber nicht, warum sie bis heute nichts bekommen hätten. Es seien Leute gekommen und die hätten die Hälfte des Geldbetrages für sich verlangt. 350.000 habe man bekommen können, die Hälfte sei wenig. Auf Vorhalt, dass dies aber bedeute, dass er schon betreffend den Kompensationszahlungen von der Behörde eine Reaktion erhalten habe, meinte er, dass der genannte Betrag vom Staat für alle Häuser gegeben werde, es werde aber nur ausbezahlt, wenn man den Militärangehörigen die Hälfte gebe. (S. 5 und 6 Verhandlungsprotokoll)

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zusammenhang mit den Wohnverhältnissen im Herkunftsstaat an, dass der Erstbeschwerdeführer die Gasleitung illegal angeschlossen habe und man in der Nacht etwas von den Leitungen abzweigen habe können. Auf Vorhalt, wonach der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, dass sich ihre Wohnsituation nicht von jener anderer Tschetschenen unterschieden habe, meinte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sich die Situation derart unterschieden habe, dass sie keine einflussreichen Verwandten und Bekannten gehabt hätten, die sie unterstützen hätten können. In der Folge meinte sie, dass sie in Tschetschenien nicht ausreichend Nahrung gehabt hätten, dort keine Arbeitsaufnahme möglich sei und auch keine Ausbildung für ihre Kinder möglich sei. (S. 10 und 11 Verhandlungsprotokoll)

Aus den noch darzulegenden Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung lässt sich eine derart aussichtslose Situation für den Fall einer Rückkehr jedoch nicht erkennen.

So wurde bereits dargelegt, dass im Herkunftsstaat offensichtlich eine Wohnmöglichkeit im Elternhaus - wie vor der Ausreise - offensteht. Die Beschwerdeführer sind wie vor der Ausreise unverändert eine vierköpfige Familie.

Hinzu kommt, dass im Herkunftsstaat zahlreiche Verwandte leben und die Beschwerdeführer selbst auf den kulturell bedingten Zusammenhalt der Großfamilie in Tschetschenien verwiesen haben.

Auch hier wurde wieder versucht, die Situation verzerrt darzustellen, meinte der Erstbeschwerdeführer nach Arbeit und Familie seiner beiden Brüder im Herkunftsstaat befragt vorerst, dass diese nicht arbeiten würden, da sie 14 und 16 Jahre alt seien. Auf Vorhalt, dass er in seinem Asylverfahren angegeben habe, dass ein Bruder 27 und der andere 18 Jahre alt sei, meinte der Erstbeschwerdeführer vorerst, dass es sich um seinen Bruder handle, der in Österreich sei, was jedoch mit seinem eindeutigen Vorbringen in der Einvernahme (AS 17 im Akt des Erstbeschwerdeführers) nicht übereinstimme. (S. 6 Verhandlungsprotokoll) Die Zweitbeschwerdeführerin meinte im Übrigen, dass die beiden Schwager im Herkunftsstaat 19 und 23 Jahre alt seien. Die Zweitbeschwerdeführerin gab auch an, dass einer der Brüder Gelegenheitsarbeiten verrichte und der andere in eine Lehranstalt gehe. (S. 11, Verhandlungsprotokoll). Am Ende der Verhandlung erklärte der Erstbeschwerdeführer seine Verwandten im Herkunftsstaat angerufen zu haben. Er habe mit dem älteren Bruder gesprochen, wobei der Ältere 1991 und der Jüngere 1995 geboren worden sei. Der Jüngere besuche eine Lehranstalt, der Ältere nehme Arbeiten an, wenn sich etwas ergebe. (S. 15 Verhandlungsprotokoll)

Daraus ist einerseits ersichtlich, dass im Herkunftsstaat offensichtlich Arbeitsmöglichkeiten bestehen, andererseits wird auch deutlich, dass die Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin über die Unmöglichkeit einer Schul- bzw. Ausbildung für die Kinder nicht zutreffend sind, zumal der jüngere Bruder/Schwager laut Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin selbst die Schule abgeschlossen habe und jetzt eine Lehranstalt besuche.

Die dahingehend behaupteten prekären Verhältnisse im Herkunftsstaat sind demnach offensichtlich eine Schutzbehauptung.

Zu den Angehörigen ist weiter auszuführen, dass der Erstbeschwerdeführer erklärte, dass seine Eltern eine Pension beziehen, sein Vater aber auch Gelegenheitsarbeiten nachgehe. Von der Pension sei auch die Versorgung der beiden Brüder möglich. Im Übrigen würde seine Familie im Herkunftsstaat sehr sparsam leben. (S. 6 und 7 Verhandlungsprotokoll)

Schließlich erwähnten er und die Zweitbeschwerdeführerin noch die Auszahlung von Kindergeld für die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin (S. 7 und 11 Verhandlungsprotokoll)

Auch hier ist nicht erkennbar, inwieweit die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten sollten, wie im Beschwerdeschriftsatz argumentiert wird.

Dies wurde schließlich vom Erstbeschwerdeführer ausdrücklich bestritten. Vielmehr beharrte der Erstbeschwerdeführer darauf, dass er vor der Ausreise seine Familie ernähren habe können und ihm dies auch nunmehr möglich sei. Erst auf Vorhalt des Rechtsberaters, wonach der Erstbeschwerdeführer aufgrund seines angeschlagenen psychischen Gesundheitszustandes eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit habe, meinte der Erstbeschwerdeführer, dass es nicht mehr so wie früher sein werde. (S. 8 Verhandlungsprotokoll) Trotzdem erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er arbeitswillig und -fähig sei und sogar am liebsten als Bauarbeiter auf einer Baustelle arbeiten wolle (S. 9 Verhandlungsprotokoll) Er gab sogar an, dass er sich die schwere Arbeit auf einer Baustelle besser vorstellen könne, als Buchhalter zu sein (S. 10 Verhandlungsprotokoll). Auch die Zweitbeschwerdeführerin zeigt sich arbeitsfähig und -willig. Aus den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin hat sich ergeben, dass eine Arbeitsaufnahme offenbar möglich ist, zumal die Verwandten im Herkunftsstaat Beschäftigungen nachgehen. Es muss auch berücksichtigt werden, dass im Herkunftsstaat im Unterschied zum Bundesgebiet durch die Schwiegereltern, die in Pension sind, eine Betreuungsmöglichkeit für die Kinder besteht und der Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine Arbeitsaufnahme möglich und zumutbar ist, wobei die Zweitbeschwerdeführerin sich bislang um den Haushalt und die Kinder gekümmert hat und auch derart das finanzielle Auslangen gefunden wurde.

Der psychische Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers gestaltet sich demnach nach seinen Ausführungen nicht so, dass er keiner Arbeit nachgehen könnte. Auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer wird im Übrigen noch an entsprechender Stelle einzugehen sein.

Soweit die Beschwerdeführer angeben, dass gewisse Lebensmittel mangels ausreichender finanzieller Mittel nicht gekauft werden hätten können, muss dem entgegengehalten werden, dass offensichtlich eine ausreichende Versorgung mit entsprechenden Nahrungsmitteln gewährleistet war und auch nunmehr gewährleistet ist, andernfalls die Familie im Herkunftsstaat wohl nicht leben könnte.

Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer haben den Großteil ihres Lebens auch im Herkunftsstaat verbracht, die Viertbeschwerdeführerin ist auch im Herkunftsstaat geboren worden und hat dort über ein Jahr lang gelebt. Entsprechende Sprachkenntnisse - auch der minderjährigen Kinder - liegen demnach offensichtlich vor, auch deshalb, als die Eltern nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen und sich die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen, die sich hauptsächlich bei ihren Eltern aufhalten, dementsprechend in der Muttersprache mit ihren Eltern verständigen müssen.

Aufgrund dieser nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und die relativ kurze Ortsabwesenheit von zweieinhalb Jahren kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würden.

Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen halten sich ihrem Alter entsprechend bei den Eltern auf - die Drittbeschwerdeführerin hat gerade erst mit der Vorschule und die Viertbeschwerdeführerin mit den Kindergarten begonnen - und scheidet eine fortgeschrittene Integration bereits altersbedingt aus.

Wie zuvor dargelegt stellt sich die Situation bei einer Rückkehr dergestalt dar, dass davon auszugehen ist, dass für sie - mit Hilfe der Eltern und Familie - eine Relokation im Herkunftsstaat möglich sein wird, zumal sie allesamt in einem anpassungsfähigen Alter sind.

Es ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters der Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin davon ausgegangen werden kann, dass für diese der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre (vgl. etwa EGMR 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216). Aufgrund der altersgemäßen Anpassungs- und Lernfähigkeit ist davon auszugehen, dass die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin, die teils gerade mit der Vorschule aufgrund der allgemeinen Schulpflicht teils mit dem Kindergarten begonnen haben, teils den Kindergarten besuchen und teils zuhause sind, auf lange Sicht gesehen nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären. Zudem bedürfen die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin aufgrund ihres Alters weiterhin der Unterstützung ihrer Eltern, welche wiederum ebenfalls von einer Rückkehr in die Russische Föderation betroffen sind, da die in deren Verfahren durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen ist, woraus wiederum eine beträchtliche Relativierung der privaten Interessen der Minderjährigen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet resultiert.

Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen hingegen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

Es wurde bereits eingangs ausgeführt, dass eine Rückkehr der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin nur gemeinsam mit den übrigen Beschwerdeführern möglich ist, da sie ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK begründen. Gesonderte Überlegungen im Falle einer alleinigen Rückkehr der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin müssen demnach nicht angestellt werden.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Die Unbescholtenheit der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Im Übrigen sind die Beschwerdeführer illegal eingereist und haben einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Im Ergebnis verfügen die Beschwerdeführer über keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Beschwerdeführer konnten auch keine hinreichenden eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Der persönliche, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer lag bislang in der Russischen Föderation. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

1.4. Nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der Beschwerdeführer ergibt sich daher und kann zu Recht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.

1.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus dem Vorgesagten (vgl. oben zu Pkt. 1.3., Seiten 47-50, hinsichtlich der Wohn-und Lebensverhältnisse im Heimatland der Beschwerdeführer), sowie den im bereits genannten Asylverfahren in Rechtkraft erwachsenen Ausführungen, welchen noch ausreichende Aktualität zukommt und den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht wurden, dass keine Umstände vorliegen, welche gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, wobei in der Verhandlung am 16.09.2014 aktuelle Länderinformationen zur Grundversorgung bzw. zur wirtschaftlichen und humanitären Lage vorgehalten wurden, die im Wesentlichen mit den dem Erkenntnis vom 10.04.2014 zu Grunde gelegten Länderinformationen im Einklang stehen. Im Ergebnis lässt sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat weder Asyl noch subsidiärer Schutz für den Fall einer Rückkehr begründen, wobei zuvor hinreichend dargelegt wurde, dass sich die individuelle Lage der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr derart darstelle, dass ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse gesichert sind.

Der Erstbeschwerdeführer hat nach Vorhalt der Länderberichte zur Grundversorgung bzw. zur wirtschaftlichen und humanitären Lage ausdrücklich erklärt, dass ihn die soziale und wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat überhaupt nicht aufrege. Er würde nie einfach dasitzen ohne zu arbeiten. Er würde immer arbeiten. (S. 15 Verhandlungsprotokoll)

Der bloße Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin für ihre Kinder eine bessere Zukunft als im Herkunftsstaat erhofft, ist zwar aus ihrer Perspektive verständlich, ist jedoch aufgrund der getätigten Ausführungen über die zuvor dargelegte zu erwartende wirtschaftliche und soziale Lage der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, die in keiner Weise Art. 3 EMRK tangiert, nicht geeignet, einen Aufenthalt in Österreich zu begründen. Aus den Länderinformationen geht auch hervor, dass auch in Tschetschenien die Schulpflicht gilt und im Übrigen von der Zweitbeschwerdeführerin selbst ausgeführt wurde, dass ihr Schwager die Grundschule abgeschlossen hat und nunmehr eine weiterführende Lehranstalt besucht.

Eine die Entscheidung beeinflussende Änderung der Verhältnisse seit Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2014 hat sich aus dem Akteninhalt nicht ergeben. Dort wurde ausführlich dargelegt, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen nicht glaubwürdig ist und sich für die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr keine Gefährdung ergeben hat. Hier war auch auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen. Insbesondere wurde im Erkenntnis vom 10.04.2014 bereits ausgeführt, dass weder die Lebenssituation im Fall einer Rückkehr noch die allgemeine Situation im Herkunftsstaat sich dergestalt darstellen, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation nicht möglich wäre und wurde dieses Ergebnis - wie zuvor dargelegt - infolge der Verhandlung am 16.09.2014 bestätigt.

Was den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin betrifft, war auf folgende Umstände hinzuweisen:

Die Zweitbeschwerdeführerin hat in der Verhandlung erklärt, monatlich gynäkologische Untersuchungen zu brauchen, da sie Zysten habe. Man habe ihr Tabletten ("Duphaston" 10 mg Filmtabletten) verschrieben. (S. 3 Verhandlungsprotokoll) Einen entsprechenden medizinischen Befund legte sie auf Nachfrage nicht vor und trotz Ankündigung, einen Befund nachzureichen, kam die Zweitbeschwerdeführerin dem bislang nicht nach.

Ein Sachverhalt, wonach die Zweitbeschwerdeführerin an einer schweren lebensbedrohlichen Erkrankung leidet bzw. ein akuter Behandlungsbedarf besteht, lässt sich aus diesem Vorbringen nicht erkennen und wurde Derartiges auch nicht behauptet.

Zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers war festzuhalten, dass er derzeit offenbar an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Aus den aktuellsten vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass er sich in psychotherapeutischer Behandlung befindet und eine geringe Dosis eines handelsüblichen Antidepressivums einnimmt.

Das psychische Krankheitsbild des Beschwerdeführers hat sich demnach seit Rechtskraft der Entscheidung verändert, doch geht aus den vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat hervor, dass auch eine posttraumatische Belastungsstörung im Herkunftsstaat adäquat behandelbar ist, wobei die ausreichende medizinische Versorgung im Herkunftsstaat bereits im Erkenntnis vom 10.04.2014 festgehalten wurde.

Soweit in der Beschwerde eine nähere Auseinandersetzung mit beiden Gutachten im Lichte des unterschiedlichen Ergebnisses eingefordert wurde, war festzuhalten, dass auch aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aktuell das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung hervorgeht.

Die beiden Gutachten sind in ihrem Aussagegehalt auch insofern gleichgelagert, als beide davon ausgehen, dass es im Fall einer Rückkehr des Erstbeschwerdeführers zu keiner lebensbedrohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommt. Im Lichte der in den Länderinformationen dargelegten adäquaten Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat steht sein Gesundheitszustand einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen und ist im Falle einer Rückkehr lediglich sicherzustellen, dass er seine Medikamente mit sich führt, wobei es sich bei dem von ihm eingenommenen Medikament um ein handelsübliches Psychopharmaka und keinesfalls um ein exklusiv im Bundesgebiet erhältliches spezielles Medikament handelt. Im Übrigen hat der Erstbeschwerdeführer laut seinen medizinischen Befunden in Österreich immer wieder unterschiedliche Psychopharmaka erhalten. Auch die Weiterführung einer Psychotherapie ist im Herkunftsstaat möglich.

Auch im Fall der Zweitbeschwerdeführerin war festzuhalten, dass in Tschetschenien eine entsprechende medizinische Versorgung gegeben ist, was den Länderinformationen zu entnehmen ist und auch dem hg. Amtswissen entspricht und sie auch dort demnach den Gynäkologen aufsuchen können wird.

Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:

"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).

... 2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:

Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:

'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of

Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which

would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.

Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:

'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the United Kingdom as his illness is long term and requires constant management. Removal will arguably increase the risk, as will the differences in available personal support and accessibility of treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3 of the Convention... The Court accepts the seriousness of the applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:

'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'

Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:

'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'

Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:

'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:

'Here the Court would highlight that, according to established

case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle

claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting

State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in

exceptional circumstances the implementation of a decision to remove

an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court

observes that there is care and treatment available in the

applicant's home country, although not of the same standard as in

Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the

care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'

Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:

'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'

Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:

'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in exceptional circumstances the implementation of a decision to remove an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... it observes that he has never

been committed to close psychiatric care or undergone specific treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In any event, the fact that the second applicant's circumstances in Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of

Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second

applicant would try to commit suicide if the deportation order were enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised... In the present case, the Court observes that the second applicant has tried to commit suicide twice

... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of

suicide... The Court further takes note of the respondent Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'

Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, daher zusammenfassend "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).

Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."

Derartige Umstände sind aber im konkreten Fall nicht gegeben. Der Umstand letztlich, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälliger Weise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht ausschlaggebend.

Im konkreten Fall ist unzweifelhaft die Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat gegeben, wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung ergibt.

Die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin sind gesund.

Unter Berücksichtigung sämtlicher individuellen Umstände der Beschwerdeführer steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demnach nicht entgegen und konnten die Beschwerdeführer - wie umfassend dargelegt - keine anderen Gründe darlegen, die gegen ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen würden.

1.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu

A) wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die

zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat knüpft an das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2014 sowie den ergänzenden Ausführungen im hg. Erkenntnis an, wo jeweils entsprechende Judikatur zitiert wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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