B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
AVG 1950 §71 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W129.2002648.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des bei der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 20.11.2014, Zl. 1210311065, betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:
A. Die Beschwerde wird gemäß wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 idgF als unbegründet abgewiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), seit Sommersemester 2012 Student des Bachelorstudiums XXXX, suchte am 25.12.2012 bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, um die Gewährung von Studienbeihilfe für das genannte Studium an.
1.2. Mit dem Antrag legte der BF (unter anderem) die Sterbeurkunde seiner Mutter (verstorben am 04.09.2012) vor und teilte auf Anfrage der zuständigen Stipendienstelle per Mail vom 08.02.2013 mit, dass sein Vater derzeit keine Witwenpension beziehe, der Antrag sei im Laufen. Im Jahr 2012 habe sein Vater ein negatives Einkommen, der Verlust betrage etwa € 20.000, die Bilanz sei noch nicht erfolgt.
1.3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 10.05.2013, Zl. 290553901, wurde der Antrag auf Studienbeihilfe abgewiesen, jedoch ein Zuschuss von je € 227,50 für das Wintersemester 2012/13 bzw. für das Sommersemester 2013 als Rückvergütung des Studienbeitrages zuerkannt.
Begründet wurde die Abweisung zusammengefasst und sinngemäß damit, dass aufgrund der aus dem letztergangenen (konkret für das Kalenderjahr 2010) Einkommenssteuerbescheid des Vaters errechneten zumutbaren Unterhaltsleistung des Vaters keine soziale Bedürftigkeit des BF gegeben sei.
1.4. Mit Schreiben vom 15.05.2013 erhob der BF Vorstellung gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde. Begründend führte er zusammengefasst und sinngemäß aus, dass sein Vater am selben Tag nunmehr den ESt-Bescheid für das Jahr 2011 erhalten habe, welcher ein Einkommen von € 11.974,92 ausweise. Dieses Einkommen sei der Berechnung der zumutbaren Unterhaltsleistung des Vaters zugrunde zu legen, auch sei für den folgenden Bescheid die tatsächliche Witwerpension seines Vaters zu berücksichtigen und nicht eine Berechnung aufgrund des letzten Jahreseinkommens der verstorbenen Mutter des BF. Die zuständige Behörde habe die tatsächliche Witwerpension jedoch mangels ESt-Bescheid für das Jahr 2011 noch nicht berechnen können.
1.5. Mit Schreiben vom 06.06.2013 übermittelte der BF den vorläufigen Witwerpensionsbescheid seines Vaters.
1.6. Mit Bescheid vom 07.06.2013, Zl. 291152801, gab die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, der Vorstellung teilweise statt (Vorstellungsvorentscheidung) und erkannte dem BF eine Studienbeihilfe in Höhe von € 40 pro Monat sowie einen Zuschuss von je € 363,36 für das Wintersemester 2012/13 bzw. für das Sommersemester 2013 als Rückvergütung des Studienbeitrages zu. Begründet wurde die teilweise Stattgebung zusammengefasst und sinngemäß damit, dass bei der Berechnung der zumutbaren Unterhaltsleistung des Vaters der BF neben dem letztergangenen (konkret für das Kalenderjahr 2010) Einkommenssteuerbescheid des Vaters nun die tatsächliche Witwerpension des Vaters (und nicht die Berechnung auf Basis des Letzteinkommens der verstorbenen Mutter des BF) zugrunde gelegt worden sei.
1.7. Mit Schriftsatz vom 14.06.2013 stellte der BF einen Vorlageantrag und beantragte erneut die Berücksichtigung des "viel geringeren Einkommens" des Kalenderjahres 2011 anstelle des Kalenderjahres 2010. Der BF wiederholte zudem - ungeachtet der bereits erfolgten Neuberechnung - den Antrag auf Zugrundelegung der tatsächlichen Witwerpension seines Vaters anstelle einer Berechnung auf Basis des Letzteinkommens der verstorbenen Mutter des BF.
1.8. Mit Schriftsatz vom 01.08.2013 räumte der BF seinem Vater eine Vollmacht in Bezug auf die Angelegenheit der Studienförderung ein; mit selben Schriftsatz ersuchte der BF, Zustellungen und Erledigungen sollten an eine bestimmte Mailadresse vorgenommen werden, postalische Zustellungen hingegen so an die Heimatadresse "dass sie auch mein Vater XXXX beheben kann".
1.9. Der bei der Stipendienstelle Wien eingerichtete Senat der Studienbeihilfenbehörde gab mit Bescheid vom 29.11.2013, Zl. 305139501, der Vorstellung vom 14.06.2013 nicht statt und bestätigte den Bescheid vom 07.06.2013.
Begründend führte der Senat zusammengefasst und sinngemäß aus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung der zuletzt erlassene Einkommenssteuerbescheid des Vaters des BF für das Jahr 2010 ergangen ist. Aus dem Gesetz ergebe sich der Grundsatz, dass der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend sei. Auch die Berechnung des Einkommens im Sinne des StudFG sei nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgt.
Dieser Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen diesen Bescheid gemäß § 46 StudFG binnen zwei Wochen nach Zustellung das Rechtsmittel der Berufung zulässig sei.
Der Bescheid wurde mit 03.12.2013 dem bevollmächtigten Vater des Beschwerdeführers mittels Hinterlegung zugestellt.
1.10. Mit Mail vom 18.12.2013 (23:16 Uhr) und dem Betreff "Berufung/Vorlage/Erhebung aller möglichen Rechtsmitteln (...)" übermittelte der BF einen Schriftsatz unter sinngemäßer Wiederholung seines bisherigen Vorbringens.
1.11. Der bei der Stipendienstelle Wien eingerichtete Senat der Studienbeihilfenbehörde traf mit Bescheid vom 06.02.2014, Zl. 1210311065, eine Beschwerdevorentscheidung und bestätigte den Bescheid vom 29.11.2013.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 01.03.2014 das Rechtsmittel des Vorlageantrages an das Bundesverwaltungsgericht.
1.12. Am 04.03.2014 (Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht) übermittelte die belangte Behörde den Vorlageantrag und den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht.
1.13. Mit Schriftsatz vom 24.09.2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner am 18.12.2013 eingebrachten Berufung gegen den am 03.12.2013 zugestellten Bescheid vor.
1.14. Diesbezüglich teilte der BF mit Schriftsatz vom 10.10.2014 zusammengefasst und sinngemäß mit, er habe bereits mit Mail an die belangte Behörde vom 11.12.2013 um einen "Stopp des Fristenlaufes" ersucht, da er sich in Moskau zu Studienzwecken befunden habe und erst am 23.12.2013 zurückgekehrt sei. Daher stelle er formhalber auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
1.15. Mit Schriftsatz vom 11.10.2014 ergänzte er dieses Schreiben zusammengefasst wie folgt: er habe sich bis 23.12.2013 in Moskau befunden und habe einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt, der bis heute nicht bescheidmäßig erledigt sei. Es folgten in diesem Schreiben sowie in einem weiteren Schreiben vom 13.10.2014 längere Ausführungen zur Sichtweise des BF hinsichtlich der materiell-rechtlichen Beurteilung der aus seiner Sicht unrichtig entschiedenen Frage seiner Studienförderungsansprüche.
1.16. Der unter 1.14. angeführte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Mail vom 23.10.2014 an die belangte Behörde übermittelt.
1.17. Mit Bescheid vom 20.11.2014, Zl. 1210311065, wies die belangte Behörde den am 10.10.2014 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Der BF habe am 01.08.2013 seinem Vater eine umfassende Vollmacht eingeräumt und sogar ausdrücklich um die Zusendung von postalischen Schriftstücken an die Heimatadresse ersucht. Die Rechtsmittelfrist habe am 17.12.2013 geendet, die Einhaltung der Rechtsmittelfrist sei möglich gewesen, da sich der bevollmächtige Vater an der Abgabestelle aufgehalten habe.
1.18. Mit Schriftsätzen vom 29.12.2014 und 30.12.2014 erhob der Beschwerdeführer gegen den soeben angeführten Bescheid vom 20.11.2014, Zl. 1210311065, das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde unter anderem bestritten, dass die Vollmacht vom 01.08.2013 auch eine Zustellvollmacht inkludiert habe, sein Vater sei auch kein Rechtsanwalt, die eine "automatische Zustellvollmacht" hätten. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Ersuchen um Fristerstreckung auseinandergesetzt, auch sei er selbst in der Russischen Föderation (Moskau) aufhältig und der Kontakt zu seinem Vater nur sehr eingeschränkt möglich gewesen. Das Verschulden des BF sei maximal ein geringes. In seinem Heimatort gebe es nur einen kleinen Postpartner mit eingeschränkten Öffnungszeiten, seinen Informationen zufolge sei auf dem Schein der 04.12.2013 als Beginn der Abholfrist vermerkt. Darüber hinaus beanstandete der BF (insbesondere im Schriftsatz vom 30.12.2014) die fehlende materiell-rechtliche Auseinandersetzung hinsichtlich seiner behaupteten studienförderungsrechtlichen Ansprüche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Festgestellt wird, dass der BF mit Schriftsatz vom 01.08.2013 seinem Vater eine Vollmacht "in allen Angelegenheiten der Studienbeihilfe, Auslandsbeihilfe und sonstigen Zuschüssen bzw. allfälliger anderer Stipendien bezüglich meines Studiums rechtsgültig in allen Belangen zu vertreten" erteilt hat. Die Vollmacht endet mit dem Hinweis "Alle unbedingt notwendigen postalische Zustellungen sind auf die Heimatadresse (...) so zu versenden, dass sie auch mein Vater XXXX beheben kann."
Die Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 29.11.2013 erfolgte im Wege des Vaters des BF mittels Hinterlegung am 03.12.2013.
Das Absenden des mit "Berufung/Vorlage/Erhebung aller möglichen Rechtsmitteln gegen Berufungsbescheid Nr. 1210311065" titulierten E-Mails erfolgte am Mittwoch, 18. Dezember 2013, 23:16 Uhr.
Nicht erkannt werden kann, dass der Antragsteller durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Einbringung des Rechtsmittels gehindert war.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zu GZ W129-2002648-1 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des bei der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 29.11.2013, Zl. 305139501, gemäß § 31 Abs 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung des bei der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 06.02.2014, Zl. 1210311065, ersatzlos behoben.
2.2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß § 1 VwGVG, BGBl I 2013/33, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
3.2. Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 71 AVG idgF lautet auszugweise wie folgt:
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
3.3. Der Wiedereinsetzungsantrag gründet sich im Wesentlichen darauf, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 29.11.2013, Zl. 305139501, zu Studienzwecken im Ausland befunden habe und erst am 23.12.2013 aus Moskau zurückgekehrt sei. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, greift dieser Einwand ins Leere und zwar in zweifacher Hinsicht:
Zum einen erteilte der BF ausdrücklich seinem Vater vor Antritt seines Auslandsstudienaufenthaltes eine - wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag (zu GZ W129-2002648-1) erörtert wurde - allgemeine Vollmacht für "alle Angelegenheiten der Studienbeihilfe (...)", diese gelte ausdrücklich auch "in Bezug auf alle Vorhaltungen, Berufungen und Einsprüchen bis in die oberste Instanz". Der beschwerdegegenständliche Bescheid wurde im Wege des als Vertreter genannten Vaters des BF zugestellt, ohne dass dieser Vertreter in weiterer Folge tätig geworden wäre. Für die Untätigkeit des Vertreters wurde jedoch seitens des BF kein substantiierter Hinderungsgrund iSd § 71 AVG ins Treffen geführt (vgl. diesbezüglich die von Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, Rz 43ff. angeführte Judikatur); der vom BF an anderer Stelle erwähnte generelle intensive berufliche Stress seines als Unternehmer tätigen Vaters aufgrund des herrschenden Weihnachtsgeschäftes ist jedenfalls nicht als "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" iSd § 71 AVG zu werten.
Zum anderen nahm der BF in seinem von ihm selbst verfassten Mail vom 11.12.2013 bereits ausdrücklich Bezug auf den zwischenzeitlich zugestellten Bescheid, hatte also bereits Kenntnis von der erfolgten Zustellung.
Auch wenn er in diesem Mail um einen "Stopp des Fristenlaufes" ersuchte und diesbezüglich einem Rechtsirrtum unterlag, da die damalige zweiwöchige Berufungsfrist seitens der belangten Behörde selbst bei Vorliegen eines triftigen Grundes nicht hätte verlängert werden können, ist dieser Rechtsirrtum nicht als minderer Grad des Versehens zu bezeichnen. Hier wäre es schon Aufgabe des Vertreters gewesen, sich mit der gebotenen Sorgfalt über die Rechtslage zu informieren, gerade aufgrund der fehlenden Rechtskunde (vgl. VwGH 07.10.1993, 93/01/0673).
Somit hat die belangte Behörde das Fehlen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Endergebnis zutreffend verneint, weswegen die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen war.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren anzuwendenden Regelungen erweisen sich hingegen als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Abweisung der Beschwerde aufgrund des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgt unter Beachtung der einschlägigen und zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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