VwGH 2010/06/0264

VwGH2010/06/026418.10.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der MB in W, vertreten durch Dr. Franz Bixner, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Meidlinger Hauptstraße 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Oktober 2010, Zl. FA13B-12.10-W180/2010-4, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. E und 2. AF in B; 3. Marktgemeinde B, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §25 Abs3 Z1 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §52;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §25 Abs3 Z1 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 suchten die erstmitbeteiligten Parteien um die Erteilung einer Baubewilligung für die Neuerrichtung eines Mastschweinestalles mit Güllegrube und sechs Polyestersilos (alternativ zwei Ganzkornsilos) auf den Grundstücken Nr. 3648 und 3647, KG L, an. Geplant ist die Errichtung eines Stallgebäudes mit einer Größe von 22 x 30,85 m für maximal 660 Mastschweine, einer Güllegrube mit einem Innendurchmesser von 16 m und einem Fassungsvermögen von 804,24 m3 sowie sechs neuer Polyestersilos mit einem Innendurchmesser von 3 m und einer Höhe von 12,5 m sowie eines Kunststoff-Sojasilos mit einem Durchmesser von 2,3 m und einer Höhe von 6 m. Alternativ zu den sechs Polyestersilos ist eine Variante mit zwei Ganzkornsilos aus Beton mit einem Durchmesser von 5,5 m und einer Höhe von je 13,20 m vorgesehen. Die Bauparzellen befinden sich laut gültigem Flächenwidmungsplan im Freiland.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Nachbargrundstückes Nr. 3878 sowie weiterer, in unmittelbarer Nähe befindlicher Grundstücke, wobei sich auf einem ein Vierkanthof befindet. Die nicht verbauten Flächen werden landwirtschaftlich genutzt. Die Beschwerdeführerin wandte sich insbesondere wegen der zu befürchtenden Geruchsbelästigung auf Grund der hohen Anzahl der Tiere und der offenen Güllegrube gegen das Bauvorhaben.

Die Behörde erster Instanz holte Gutachten eines Bausachverständigen, eines agrartechnischen Amtssachverständigen, eines Sachverständigen für Emissions- und Immissionswerte sowie eines medizinischen Sachverständigen ein und führte am 2. Oktober 2008 eine Bauverhandlung durch. Daraufhin erteilte sie den bauwerbenden Parteien mit Bescheid vom 5. Februar 2009 die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung diverser Auflagen; u. a. wurde aufgetragen, die Güllegrube "als geschlossene Güllegrube auszuführen und somit in adäquater Art und Weise abzudecken (selbsttragende Abdeckung)."

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom 23. Februar 2009 rügte die Beschwerdeführerin eine massive Beeinträchtigung durch Gerüche als Folge der beabsichtigten Haltung von mehr als 600 Mastschweinen in unmittelbarer Nähe ihres Grundstückes.

Mit Schreiben vom 3. April 2009 teilten die bauwerbenden Parteien dem Gemeinderat der Marktgemeinde B mit, ihr Bauvorhaben dahingehend zu ändern, dass nunmehr eine geschlossene Güllegrube ausgeführt werden solle und der Standort der sechs Polyestersilos bzw. zwei Ganzkornsilos gegenüber der ursprünglichen Einreichplanung geändert werde.

Daraufhin holte die Berufungsbehörde neuerlich ein Immissionsgutachten sowie ein medizinisches Gutachten ein. Zu diesen beiden Gutachten erteilte die Berufungsbehörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Mai 2009 Parteiengehör und forderte sie gleichzeitig auf, innerhalb einer bestimmten Frist dazu Stellung zu nehmen, zu welchem Zweck sie sich oder von ihr beauftragte Personen auf dem Grundstück aufhielten, wie oft im Jahr sich Personen durchschnittlich zu diesem Zweck auf dem Grundstück aufhielten und welche geschätzte durchschnittliche jährliche Gesamtverweildauer von Personen auf dem Grundstück gegeben sei.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 rügte die Beschwerdeführerin insbesondere die Nachvollziehbarkeit des Immissionsgutachtens und führte zu den an sie gestellten Fragen wörtlich aus: Diese "spielen meines Erachtens bei der zu treffenden Entscheidung keine Rolle, sodass ich darauf nicht näher eingehen möchte."

Darauf befragte die Berufungsbehörde die bauwerbenden Parteien - unter Hinweis auf deren Wahrheitspflicht -, zu welchem Zweck sich nach deren Wahrnehmung Personen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin aufhielten, wie oft im Jahr sich nach deren Wahrnehmung Personen durchschnittlich zu diesem Zweck auf dem Grundstück aufhielten und welche geschätzte durchschnittliche jährliche Gesamtverweildauer von Personen auf dem Grundstück gegeben sei.

Dies beantworteten die bauwerbenden Parteien mit Schreiben vom 8. Juli 2009 dahingehend, dass lediglich die Anwesenheit des Pächters wahrgenommen werde, der sich zu den üblichen Bewirtschaftungsvorgängen und Zeiten auf der Parzelle aufhalte. Laut "Deckungsbeiträgen und Daten für die Betriebsplanung 2008" des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betrügen die durchschnittlichen Zeiten für die Bewirtschaftung von Ackerflächen z.B. bei Anbau von Sommergerste oder Körnermais 13 bis 17 Stunden, beim Einsatz von Lohndreschern von 17 bis 20 Stunden einschließlich der Mähdrescherarbeit.

Die Berufungsbehörde beauftragte daraufhin erneut den medizinischen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens, wobei seinem Befund zugrunde zu legen und in einer Worst-Case-Annahme davon auszugehen sei, dass sich eine Person an der Grundgrenze zum Bauplatz im Jahresdurchschnitt maximal "17 bis 20 Stunden" aufhalte.

Dazu führte der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 21. Juli 2009 aus, dass die Grenze der Zumutbarkeit laut Österreichischer Akademie der Wissenschaften bei stark wahrnehmbaren Gerüchen mit mehr als 3 GE/qm (3 Geruchseinheiten pro Kubikmeter) 3 % der Jahresstunden, das seien ca. 263 Stunden pro Jahr oder mehr als fünf Stunden pro Woche, liege. Im vorliegenden Fall könne eine Geruchsimmission von mehr als 3 GE/qm angenommen werden. "Das würde bedeuten, dass eine Person, die sich mehr als 263 Stunden im Jahr an der Grundstücksgrenze aufhält, einer unzumutbaren Geruchsbelästigung ausgesetzt wäre. Bei jahrelanger Exposition gegenüber stark wahrnehmbaren unangenehmen Gerüchen könnten gesundheitliche Schädigungen, die bedingt durch eine langdauernde persistierende Stressreaktion des Organismus auf die Geruchsbelastung auftreten, nicht ausgeschlossen werden." Laut Verfahrensanordnung vom 16. Juli 2009 - so der medizinische Sachverständige weiter - sollten dem Gutachten Aufenthaltszeiten von Personen von "17 bis 20 Stunden" zugrunde gelegt werden. Da bei einer Geruchsimmission von Größe 3 GE/m3 erst ab einer Aufenthaltsdauer von mehr als 263 Stunden pro Jahr eine unzumutbare Belästigung vorliegen würde, sei bei der diesem Gutachten zugrunde gelegten Aufenthaltsdauer von "17 bis 20 Stunden" keine dem Organismus unzumutbare Belästigung oder Gesundheitsgefährdung zu erwarten.

In ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2009 wies die Beschwerdeführerin auf die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, wonach bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als 263 Stunden im Jahr bzw. fünf Stunden pro Woche eine unzumutbare Geruchsbelästigung vorliege und "da(ss) bei langer Exposition gegenüber stark wahrnehmbaren unangenehmen Gerüchen gesundheitliche Schädigungen nicht ausgeschlossen werden können, welche bedingt durch eine langdauernde persistierende Stre(ss)reaktion des Organismus auf die Geruchsbelastung auftreten.

Sohin kann aus diesen eben wiedergegebenen medizinischen/gesundheitlichen Gründen die ggst. Baubewilligung nicht erteilt werden".

Mit Bescheid vom 8. September 2009 gab der Gemeinderat der Marktgemeinde B der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge. Dieser Bescheid wurde auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 21. September 2009 mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. März 2010 behoben und zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde verwiesen. Dieser gab der Berufung der Beschwerdeführerin auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses mit Bescheid vom 13. April 2010 insofern Folge, als die Baubewilligung unter Berücksichtigung der geänderten Projektunterlagen (geschlossene Güllegrube sowie abgeänderter Lageplan der Silos) erteilt wurde.

In der dagegen eingebrachten Vorstellung vom 19. April 2010 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut - unter Hinweis auf das medizinische Gutachten vom 21. Juli 2009 - gegen die Bewilligung des Vorhabens. Wörtlich führte sie dazu aus: "Eine Baubewilligung, als Folge deren Umsetzung eine so starke Geruchsbelästigung eintritt, dass der Anrainer gesundheitliche Schäden deswegen nur dadurch vermeiden kann, dass er in periodischen Abständen (alle paar Stunden) sein Anwesen verlassen mu(ss), ist eben nicht zu erteilen."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Zu den befürchteten gesundheitlichen Schäden der Beschwerdeführerin auf Grund der Geruchsbelästigung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf das Immissionsgutachten und das darauf aufbauende medizinische Gutachten vom 21. Juli 2009 aus, dass bei einer Geruchsimmission von mehr als 3 GE/qm erst ab einer Aufenthaltsdauer von mehr als 263 Stunden pro Jahr eine unzumutbare Belästigung vorliege; bei der im vorliegenden Fall zugrunde gelegten Aufenthaltsdauer von "17 bis 20 Stunden" sei keine dem Organismus unzumutbare Belästigung oder Gesundheitsgefährdung zu erwarten. Da die Beschwerdeführerin auf die an sie mit Verfahrensanordnung vom 26. Mai 2009 gestellten Fragen über Zweck und Dauer der geschätzten durchschnittlichen jährlichen Gesamtverweildauer von Personen auf ihrem Grundstück nicht eingegangen sei, seien für die Erstellung des Gutachtens die allgemeinen Erfahrungsgrundsätze zur Anwendung gekommen. Laut "Deckungsbeiträge und Daten für die Betriebsplanung 2008" des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betrügen die durchschnittlichen Zeiten für die Bewirtschaftung von Ackerflächen z. B. bei Anbau von Sommergerste oder Körnermais 13 bis 17 Stunden, beim Einsatz von Lohndreschern 17 bis 20 Stunden einschließlich der Mähdrescherarbeit. Die Beschwerdeführerin sei dem schlüssigen und mit der Erfahrung des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehenden Gutachten auch nicht auf gleicher Ebene entgegengetreten. Zusammenfassend ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin durch den Bescheid der Berufungsbehörde nicht in Rechten verletzt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift - wie auch die zweitmitbeteiligte Marktgemeinde - die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das gegenständliche Verfahren wurde am 17. Dezember 2007 eingeleitet. Gemäß § 119g idF der Novelle BGBl. Nr. 88/2008 sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle anhängigen Verfahren nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung einer Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn sich diese auf Bauvorschriften beziehen, die auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Dazu gehören u.a. Bestimmungen zur Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 Stmk. BauG). Gemäß § 29 Abs. 5 Stmk. BauG hat die Behörde eine Bewilligung mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektivöffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird.

§ 13 Abs. 12 Stmk. BauG in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 88/2008 lautet:

"(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben."

Gemäß § 25 Abs. 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 (StROG), i.d.F. LGBl. Nr. 26/2008, gehören alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Grundflächen zum Freiland. Im Freiland dürfen gemäß Abs. 3 Z 1 lit. b) leg. cit. nur Neu- und Zubauten errichtet werden, die für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind.

Die Beschwerde bekämpft das Vorhaben u.a. im Hinblick auf die zu erwartenden Geruchsimmissionen. Damit ist sie im Recht:

Wenn auch die hier vorliegende Flächenwidmung Freiland keinen Immissionsschutz vorsieht, kommt einem Nachbarn im Ergebnis gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG ein gewisser Immissionsschutz zu, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Schweinestall in der Widmungskategorie Freiland grundsätzlich zulässig ist, muss der Begriff des ortsüblichen Ausmaßes von Immissionen im Sinne des örtlich zumutbaren Ausmaßes von Immissionen verstanden werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2011, Zl. 2010/06/0159, mwN). Selbst wenn die Schweinehaltung ganz allgemein und auch ein Betrieb der gegenständlichen Größenordnung in der Gemeinde ortsüblich ist und im Hinblick auf die Geruchszahl als ortsüblich angesehen werden kann, können sich dennoch auf Grund besonderer Umstände Belästigungen oder eine Gefährdung ergeben (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2010/06/0159, mwN).

Solche besonderen Umstände liegen im gegenständlichen Fall vor. Der medizinische Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 21. Juli 2009 u.a. aus, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem eine Geruchsimmission von mehr als 3 GE/qm angenommen werden könne, eine Person, die sich mehr als 263 Stunden pro Jahr an der Grundstücksgrenze aufhalte, einer unzumutbaren Geruchsbelästigung ausgesetzt wäre, die bei jahrelanger Exposition, bedingt durch eine langdauernde persistierende Stressreaktion des Organismus auf die Geruchsbelastung, zu gesundheitlichen Schädigungen führen könnte.

Auf diese, eine mögliche Gesundheitsgefährdung aufzeigenden Ausführungen des medizinischen Sachverständigen geht die belangte Behörde mit keinem Wort ein. Sie erteilte dem Gutachter vielmehr den Auftrag, mögliche Auswirkungen des Bauvorhabens auf Personen, die sich maximal 17 bis 20 Stunden pro Jahr an der Grundstücksgrenze zum Baugrundstück aufhalten, zu beurteilen. Diese eingeschränkte Aufenthaltsdauer von Personen am Grundstück der Beschwerdeführerin vermeint sie offenbar mit dem Hinweis auf die "Deckungsbeiträge und Daten für die Betriebsplanung 2008" des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft begründen zu können. Dabei übersieht sie jedoch, dass auf den als Freiland gewidmeten Grundstücken der Beschwerdeführerin auch Neubauten errichtet werden dürfen, die für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind (§ 25 Abs. 3 Z 1 lit. b StROG). Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 25 Abs. 3 Z 1 lit. b StROG ausgeübt wird, im Rahmen dessen allenfalls auch die Errichtung und Nutzung von (Wohn)Bauten im Sinne dieser Gesetzesstelle mit einem längeren Aufenthalt auf diesen Grundstücken zulässig ist. Eine solche, im Rahmen der Flächenwidmung zulässige Nutzung der Grundstücke der Beschwerdeführerin würde jedoch dazu führen, dass diese Personen einer das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigung oder Gesundheitsgefährdung ausgesetzt sein könnten.

Da somit bei widmungskonformer Nutzung der Grundstücke der Beschwerdeführerin eine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigung oder sogar Gesundheitsgefährdung für sich dort aufhaltende Personen beim Betrieb des gegenständlichen Bauvorhabens nicht auszuschließen ist, erweist sich die erteilte Bewilligung als mit der Rechtslage nicht vereinbar.

Der angefochtene Bescheid war daher - ohne dass auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen war - schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 18. Oktober 2012

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