BVwG W175 1439094-1

BVwGW175 1439094-116.10.2014

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W175.1439094.1.00

 

Spruch:

W175 1439094-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des xxxx, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2013, Zahl: 13 08.341-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer xxxx (in der Folge: BF1), stellte am 19.06.2013 nach laut seinen Angaben am Vortag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (in der Folge: BAA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG).

Am 19.06.2013 fand die Erstbefragung des BF1 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, statt. Am 29.10.2013 fand vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen, eine niederschriftliche Einvernahme des BF1 im Asylverfahren statt.

1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 19.06.2013 gab der BF1 in der Sprache Dari befragt an, dass er afghanischer Staatsbürger sei und der Religionsgemeinschaft der Sikh angehöre. Er sei in Kabul geboren und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan dort wohnhaft gewesen; er sei verheiratet und spreche Punjabi, Dari und Farsi. Er habe in Kabul von 1992 bis 1998 die Grundschule besucht und sei in Afghanistan Händler im Geschäft seines Vaters gewesen. Seine finanzielle Lage in Afghanistan sei gut gewesen.

Ein halbes Jahr zuvor [Anfang 2013] wäre er mit seiner Familie (schwangere Ehefrau, Bruder und Eltern) schlepperunterstützt über Moskau und andere dem BF1 unbekannte Länder nach Österreich gereist. Er könne und wolle die Länder nicht angeben, anstatt ihn zu befragen, solle man lieber seine Familie suchen, da sie in Moskau voneinander getrennt worden wären.

Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der BF1 an, dass ein Afghane ihm seine Frau (in der Folge: BF3) habe wegnehmen wollen. Sein Vater habe gemeint, dass es besser sei, wenn sie alle aus dem Land weggingen. Aus Angst um seine Frau und um ihrer aller Leben hätten sie schließlich Afghanistan verlassen. Befragt, was er bei einer Rückkehr befürchte, gab er an, er habe Angst um seine Frau.

Dem BF1 wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.

1.2. In der Einvernahme am 29.10.2013 - die Familie war zu dieser Zeit wieder vereint - gab der BF1 in seiner Muttersprache Punjabi befragt an, dass er seit zwei Jahren mit xxxx(BF3), einer pakistanischen Staatsangehörigen, verheiratet sei. Er habe sie traditionell in Kabul geheiratet, es sei eine arrangierte Ehe gewesen, sie wären beide damit einverstanden gewesen, da dies so üblich sei. Sie hätten nach der Hochzeit bei den Eltern des BF1 gelebt. Der gemeinsame Sohn xxxx (in der Folge: BF4) sei in Österreich zur Welt gekommen. In Afghanistan habe er keine Verwandten mehr, seine Schwiegereltern lebten in Pakistan. Der BF1 habe mit seinem Vater in Kabul ein Schmuckgeschäft betrieben, von dem sie sehr gut hätten leben können. Die Kunden wären Muslime gewesen.

Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der BF1 an, dass die BF3 nach der Heirat belästigt worden sei. Es wären Steine auf ihr Haus geworfen worden, weshalb der Vater des BF1 alles verkauft und die Ausreise organisiert habe. Überdies sei er als Sikh immer wieder schikaniert worden, er sei auf dem Weg zur Arbeit als Kartoffel bezeichnet worden. Weitere diesbezügliche Vorfälle habe es nicht gegeben. Es könne sein, dass er bei der Erstbefragung vergessen habe, dies anzugeben.

Näher befragt gab der BF1 an, dass zwei oder drei Monate nach der Heirat abends drei bis vier Personen zu ihm nach Hause gekommen wären und ihn mit einem Messer bedroht hätten. Er solle ihnen Geld geben, andernfalls man ihm seine Frau wegnehmen werde. Die Männer wären Muslime gewesen. Sonst wisse er nichts über sie. Sie hätten vermutlich gesehen, dass er ein Geschäft, ein eigenes Haus und Geld habe. Der BF1 fügte in der Folge hinzu, diese Männer hätten "ein Auge auf seine Frau gehabt". Diese sei sehr hübsch und auf dem Weg zum Tempel habe man trotz Burka ihre Augen sehen können. Sie hätten gewusst, dass sie seine Frau sei. Auf Vorhalt, dass man seine Frau mit einer Burka bekleidet kaum sehen könne, gab der BF1 an, dass sie belästigt worden wären, da sie Sikhs seien.

Die Männer wären ins Haus gekommen, indem sie die Fenster mit Steinen eingeworfen hätten. Nachdem sie gegangen wären, hätte der Vater darauf geachtet, dass die Frau nicht entführt würde. Die ganze Familie sei bei diesem Vorfall zu Hause gewesen und hätte bereits geschlafen. Vier Männer wären durch den Haupteingang eingedrungen, obwohl die Tür versperrt gewesen sei, und dann ins Schlafzimmer gekommen. Im späteren Lauf der Befragung gab er an, dass die Männer zuerst Steine geworfen hätten, worauf sie alle wach geworden wären und sich im Zimmer des Vaters versammelt hätten.

Die Männer hätten Farsi gesprochen, das der Vater des BF1 verstanden habe. Nachgefragt, was genau passiert sei, gab der BF1 an, dass alle geschrien hätten, als die Männer ins Haus gekommen wären, danach hätten diese etwas mit dem Vater besprochen und wären gegangen. Mehr könne er nicht sagen.

Die Männer wären zwei- bis dreimal zu ihnen nach Hause gekommen, etwa alle zwei Monate. Zwei Monate nach dem letzten Vorfall wären sie ausgereist. Auf die Aufforderung, die anderen Vorfälle zu schildern gab der BF1 an, es wäre derselbe Vorgang gewesen. Auf neuerliche Nachfrage meinte er, sie hätten die Fenster zerstört und sie bedroht.

Er könne nicht sagen, ob es dieselben Männer gewesen wären. Sie hätten sie schikaniert, weil sie Sikhs wären, sie hätten, Geld, Gold und die Frau gewollt.

Auf die Frage, weshalb die Männer einfach wieder gegangen wären, gab der BF1 an, weil sie alle so laut gewesen wären. Die Männer wären geflüchtet. Sie hätten gedacht, dass sie die Frau entführen könnten, während alle schlafen würden. Die Frage, weshalb die Männer dann zuvor die Scheiben eingeschlagen hätten, konnte der BF1 nicht beantworten.

Auf die Frage, ob sie ihre Religion frei hätten ausüben können, gab der BF1 zuerst an, sie hätten ständig in Angst gelebt. Dann jedoch bejahte er die Frage.

Auf die Frage, ob sie sich an die Polizei gewandt hätten, gab er an, dass er nicht wisse, ob sein Vater zur Polizei gegangen wäre. Auf die Frage, was er unternommen habe, um seine Frau zu schützen, meinte er, die Eltern hätten auf ihre Sicherheit geachtet.

Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Eltern des BF1 am xxxx (Mutter) verstarben.

2. Die BF3 war gemeinsam mit den Eltern des BF1 und dem Bruder des BF1, xxxx (in der Folge: BF2), in das Bundesgebiet eingereist und sie hatten bereits am 29.12.2012 Anträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt.

2.1. Am 29.12.2012 fand die Erstbefragung der BF3 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, statt. Am 29.10.2013 fand vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen, eine niederschriftliche Einvernahme des BF1 im Asylverfahren statt.

Die BF3 gab bei der Erstbefragung in Punjabi befragt an, dass Sie pakistanische Staatsangehörige und 22 Jahre alt sei, ihr genaues Geburtsdatum kenne sie nicht. Sie spreche Punjabi und Paschtu, Schulbildung habe sie insofern erhalten, als sie zu Hause unterrichtet worden sei. Sie sei mit dem BF1 traditionell verheiratet und im achten Monat [mit dem BF4] schwanger. Ihre Eltern und ihr Bruder würden in Pakistan leben.

Sie gab an, bis 2011 in Pakistan wohnhaft gewesen und nach der Hochzeit zu ihrem Mann nach Afghanistan gezogen zu sein. Die genaue Adresse des BF1 in Kabul könne sie jedoch nicht sagen. Sie habe dort etwa ein Jahr gewohnt und sei immer zu Hause gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus Afghanistan habe die Familie des BF1 gefasst. Über die Ausreise wisse sie nichts, diese hätte die Familie organisiert.

Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die BF3 an, dass sie in Afghanistan ständig von Muslimen sexuell belästigt worden sei. Man habe ihr an die Burka gefasst und sie mit Messern im Haus des Mannes aufgesucht. Sie hätten sie entführen wollen. Sie und die Familie wären ihres Lebens nicht mehr sicher gewesen. Nach Pakistan könne sie nicht zurück, da sie bei der Familie des Mannes leben wolle.

Der BF3 wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, sie gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit ihrer Unterschrift.

2.2. Am xxxxwurde xxxx (BF4), pakistanischer Staatsangehöriger, als gemeinsamer Sohn des BF1 und der BF3 in Österreich geboren.

2.3. In der Einvernahme am 29.10.2013 gab die BF3 in Punjabi befragt an, dass sie nie Dokumente besessen habe. Sie habe bis zu ihrer Hochzeit in Kabul in Peshawar/Pakistan bei ihren Eltern gelebt, die genaue Adresse könne sie nicht angeben. Sie habe regelmäßig fünf Jahre lang die Schule besucht. Der Vater habe ein Kleidergeschäft in Pakistan und habe immer gut für sie gesorgt. Es bestehe nach wie vor Kontakt.

Sie hätten 2011 Afghanistan verlassen, den Monat könne sie nicht angeben. In Pakistan habe sie nie Probleme gehabt. Sie habe das Land nur verlassen, um mit ihrem Mann zusammen zu sein.

Zwei Monate nach der Heirat hätten die Probleme begonnen. Man habe sie vermutlich auf dem Weg zum Tempel gesehen, sie hätten dreimal das Haus angegriffen und sie mitnehmen wollen. Mehrmals nachgefragt gab sie an, dass zwei bis vier Personen zu ihnen nach Hause gekommen wären. Nach sechs Monaten hätten sie Afghanistan verlassen, sie hätten Angst gehabt.

Auf neuerliche Frage, wie viele Männer sie mitnehmen hätten wollen, gab sie an, dass es vier gewesen wären. Sie verstehe kein Farsi. Weitere Probleme habe es nicht gegeben. Auf Hinweis auf ihre Angaben bei der Erstbefragung gab die BF3 an, dass sie auf der Straße nie belästigt worden wäre. Obwohl die BF3 zu Beginn der Befragung angegeben hatte, dass ihr die Erstbefragung rückübersetzt worden sei, meinte sie dann, dass sie ihr doch nicht rückübersetzt worden wäre. Auf Vorhalt, dass die (inzwischen verstorbene) Schwiegermutter gemeint habe, dass einmal ein unbekannter Mann mit einem Messer gekommen sei und die BF3 habe entführen wollen, meinte die BF3, dass die Schwiegermutter schwerhörig sei. Auf Vorhalt, dass der BF2 angegeben habe, dass die BF3 zwei Mal zu Hause gewesen sei und Leute aus dem Tempel zu Hilfe gerufen worden wären, gab die BF3 lediglich an, sie sei drei Mal zu Hause gewesen und der Schwager sei noch ein Kind. Sie wären alle bei allen drei Angriffen zu Hause gewesen.

Auf die Frage, was die BF3 in ihrer Freizeit in Österreich mache, gab sie an, sie habe ein Kind, keine Freizeit. Deutschkurse könne sie nicht besuchen, da sie sich um das Kind und um die Schwiegereltern gekümmert habe. Der BF4 habe keine eigenen Fluchtgründe.

3. Der BF2, der Bruder des BF1 und Schwager der BF3, gab am 28.12.2012 im Zuge der Erstbefragung in Punjabi befragt an, dass er afghanischer Staatsangehöriger und (zum Zeitpunkt der Erstbefragung) volljährig sei. Er spreche Punjabi und verstehe etwas Farsi. Er habe bis 2011 neun Jahre die Grundschule besucht. Er sei nicht berufstätig gewesen und habe immer an der Adresse der Eltern gelebt. Ihre finanzielle Lage in Afghanistan sei gut gewesen, sein Bruder und sein Vater wären berufstätig gewesen.

Zu dem Fluchtgrund befragt gab der BF2 an, dass die Muslime seine Schwägerin ständig sexuell belästigt und sogar bedroht hätten. Dadurch sei das Leben der Familie in Gefahr gewesen.

In der Einvernahme am 29.10.2013 gab der BF2 in Punjabi befragt an, dass er bis zu seiner Flucht im Haus der Eltern gelebt habe. Dann sei die Schwägerin belästigt und das Haus zwei Mal angegriffen worden. Der BF1 sei ein Mal mit einem Messer bedroht worden. Das Haus sei vier oder fünf Monate nach der Hochzeit des BF1 angegriffen worden, der BF1 sei auf dem Weg zur Arbeit mit einem Messer bedroht worden. Man habe ihm gesagt, dass man seine Frau holen werde.

Als die Männer in der Nacht ins Haus gekommen wären, hätten die BF im Tempel angerufen und Unterstützung geholt. Der Vorsitzende des Tempels sei in Begleitung von zwei Personen gekommen. Als die Angreifer gekommen seien, sei der BF2 in seinem Zimmer gewesen, er könne daher nicht sagen wie viele Männer es gewesen wären. Jedenfalls hätten sie ein Fenster kaputtgemacht. Gehört habe er nichts. Beim zweiten Einbruch sei er überhaupt nicht zu Hause gewesen, sondern im Tempel. Somit habe er beim ersten Mal nichts gesehen und beim zweiten Mal habe ihm der Bruder alles erzählt. Insbesondere habe dieser ihm erzählt, dass es zwei Männer gewesen wären.

Die Widersprüche zu den Angaben des Bruders konnte der BF2 nicht aufklären. Er wolle nicht nach Afghanistan zurück, ein Sikh habe dort kein Leben. Sie würden auf der Straße aufgefordert, sich Haare und Bart abzuschneiden.

4. Nach Durchführung der Ermittlungsverfahren wies das BAA mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 08.11.2013, Zahlen: 13 08.341-BAT (BF1), 12 18.857-BAT (BF2), 12 18.858-BAT (BF3) und 13 02.714-BAT (BF4), von den BF übernommen am 14.11.2013, die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte den BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte den BF weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan (BF1 und BF2; Spruchpunkt II.) beziehungsweise gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG (BF3 und BF4; Spruchpunkt II.) zu und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen gültig bis 08.11.2014 (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem jeweiligen Herkunftsstaat. Sie hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Eine Diskriminierung als Sikhs in Afghanistan erreiche nicht die Schwelle einer asylrelevanten Verfolgung. Die Angaben hinsichtlich der Verfolgung der BF3 durch Muslime wurde als nicht glaubwürdig beurteilt, eine Verfolgung der BF3 und des BF4 in Pakistan wurde weder behauptet noch ergebe sich diese aus den vorliegenden Länderberichten.

Subsidiärer Schutz wurde dem BF1 und dem BF2 zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne, der BF3 und dem BF4 wurden im Zuge des Familienverfahrens ebenfalls subsidiärer Schutz zuerkannt.

5. Mit Fax vom 28.11.2013 brachten die BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem die Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten wurden. Dabei wurden lediglich einige - teils mehrere Jahre alte - Berichte zur Lage der Sikhs und Hindus in Afghanistan angeführt und ansonsten keine weiteren Angaben zu der persönlichen Lage der BF beziehungsweise zu ihren sonstigen Angaben gemacht.

6. Die Beschwerden samt den zugehörigen Verwaltungsakten langten am 09.12.2013 beim Asylgerichtshof (in der Folge: AsylGH) ein.

7. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet.

8. Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 11.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi durchgeführt, zu der die BF persönlich erschienen und die BF3 auch als gesetzliche Vertreterin des BF4 fungierte. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Die BF3 bestätigte, dass sie pakistanische Staatsangehörige sei, sie habe den BF1 vor etwa drei Jahren in Kabul geheiratet. Nachdem sie ein Jahr gemeinsam in Afghanistan gelebt hätten, hätten sie Afghanistan verlassen. Der BF4 sei in Österreich geboren und ebenfalls pakistanischer Staatsangehöriger.

Zu Pakistan befragt gab die BF3 an, dass es dort viele Bombenanschläge gegeben habe. Die Muslime hätten die Sikhs immer mit einem feindseligen Auge betrachtet. Darauf hingewiesen, dass sie vor dem BAA gesagt habe, dass sie in Pakistan keine Probleme gehabt habe, gab sie an, dass sie gesagt habe, dass es dort viele Bombenexplosionen gegeben hätte.

Zu den Vorfällen in Afghanistan befragt gab sie an, dass sie auf dem Weg zum Tempel von drei oder vier muslimischen Männern beobachtet worden sei, die später zu ihnen nach Hause gekommen wären. Sie hätten Geld wollen, andernfalls sie die BF3 entführen oder den BF1 töten würden. Diese Männer wären zwei bis drei Mal bei ihnen zu Hause gewesen. Nachgefragt meinte sie, dass sie durch die Gespräche hätten feststellen können, dass sie sie auf dem Weg zum Tempel gesehen hätten. Die Männer hätten auf dem Weg in den Tempel vulgäre Bemerkungen gemacht und danach seien sie zu ihnen nach Hause gekommen. Der Schwiegervater habe sie verstanden, da er Farsi spreche.

Auf die Frage, weshalb sie dies nicht schon vor dem BAA erzählt habe, meinte die BF3, dass sie gesagt hätte, dass der Schwiegervater es ihrem Mann erzählt habe und dieser dann ihr.

Befrag was geschehen sei, als die Männer ins Haus gekommen wären, gab die BF3 an, sie hätten geklingelt, der BF1 oder der Schwiegervater hätte die Tür geöffnet und sie wären hereingekommen und hätten ihre Forderung gestellt. Danach wären sie wieder gegangen.

Nach weiteren Problemen befragt gab die BF3 an, dass sie keine Rechte gehabt hätten, keine Freiheiten, sie hätten eine Burka tragen müssen und nicht aus dem Haus gehen dürfen. Nachgefragt wen sie mit "wir" meine, gab sie an, ihre ganze Familie und die Schwiegereltern. Die Situation der Sikhs sei in Kabul sehr schlecht gewesen.

Der BF1 gab an, dass sie als Sikhs Probleme gehabt hätten und dass er Angst um seine Frau und um sein Leben gehabt habe. Zwei bis drei Mal wären Männer in ihr Haus gekommen und hätten dem Vater gesagt, er solle ihnen Geld geben, ansonsten sie die BF3 mitnehmen würden. Der Vater habe sich dann zur Flucht entschlossen. Die Männer wären in der Nacht durch das Fenster gekommen, alle hätten geschrien. Die Männer hätten Geld oder Schmuck verlangt. Der Vater habe keinen um Hilfe gebeten, da niemand ihnen geholfen hätte. Drei Mal wären sie durch das Fenster gekommen. Auf die Frage, ob es keine Möglichkeit gegeben hätte, das Fenster zu sichern, meinte der BF1, dass dies dort nicht möglich sei. Auf die Frage, wie die Leute auf sie gekommen wären, gab der BF1 an, dass sie sie auf dem Weg ins Geschäft oder zum Tempel gesehen hätten. Es wären vier Männer gewesen.

Nach weiteren Problemen befragt gab der BF1 an, dass sie von den Muslimen wegen ihrer Turbane oft belästigt worden wären. Sie hätten sie "Kartoffel" genannt.

Der BF2 gab an, man habe sie auch aufgefordert, zum Islam zu konvertieren. Dennoch hätten sie ein gut gehendes Geschäft geführt. Drei oder vier Mal wären Männer gekommen und hätten seine Schwägerin entführen wollen. Sie hätten sie wahrscheinlich auf dem Weg zum Tempel beobachtet, sonst sei die BF3 nie auf der Straße gewesen. Es wären drei oder vier Männer gewesen. Sie wären durch das Fenster ins Haus gekommen. Wenn sie den Männern Geld gegeben hätten, wären andere gekommen und hätten auch Geld verlangt.

Den BF wurden Feststellungen zu der Lage der Sikhs in Afghanistan vorgehalten, woraus sich im Wesentlichen ergibt, dass Sikhs zwar gesellschaftlichen Feindseligkeiten und Belästigungen ausgesetzt wären, jedoch meist toleriert würden, weshalb sie auch durchaus erfolgreich ihrer Arbeit nachgehen könnten. Die Belästigungen wären nicht systemisch und gingen auch nicht von der Regierung aus, diese könnte jedoch kaum etwas dagegen unternehmen. Sie könnten grundsätzlich ihren Glauben ausleben, wobei sie durchaus Belästigungen ausgesetzt wären, die jedoch generell nicht die Schwelle einer Verfolgung aus religiösen Gründen im Sinne der GFK erreichten.

Nachdem den BF die Niederschrift rückübersetzt worden war, gab der BF1 an, dass die BF3 nicht wissen könne, dass die Männer durch das Fenster gekommen seien, da der Vater ihr erzählt habe, sie wären durch die Tür gekommen, um sie nicht zu beunruhigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

Weiters wurde zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes die Verhandlung vor dem BVwG am 11.09.2014 herangezogen, an der die BF persönlich teilnahmen.

Seitens der BF wurden auch im Verfahren vor dem BVwG keine Beweismittel oder sonstige Belege zu ihrer Identität und zu ihrem Fluchtvorbringen vorgelegt.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Die BF führen die Namen xxxx (BF1), geboren am xxxx, xxxx (BF2), geboren am xxxx (BF3), geboren am 01.01.1991 und xxxx (BF4), xxxx Der BF1 und der BF2 sind afghanische Staatsangehörige, die BF3 und der BF4 sind pakistanische Staatsangehörige. Alle BF gehören der Glaubensgemeinschaft der Sikh an.

Die BF sind nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und waren nie inhaftiert. Sie war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat.

Der BF1 und die BF3 haben in Afghanistan geheiratet, der gemeinsame Sohn BF4 wurde in Österreich geboren. Der BF1 hat zusammen mit seinem Vater in Kabul ein gutgehendes Schmuckgeschäft geführt, die BF3 war Hausfrau, der BF2 Schüler.

Die Eltern der BF3 leben nach wie vor in Pakistan und führen ein gutgehendes Geschäft.

2.2. Die Ausreise der BF aus Afghanistan erfolgte schlepperunterstützt. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise der BF aus Afghanistan stützen sich auf die Angaben der BF.

2.3. Eine wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in Afghanistan oder Pakistan konnten die BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus der Aktenlage hervor.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen Afghanistans konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihrem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein werden. Die BF3 hat Pakistan verlassen, um bei ihrem Mann zu sein, der BF4 hat keine eigenen Fluchtgründe.

Die BF konnten somit eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan oder Pakistan nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonstwie zu Tage.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BAA, und den zu den gegenständlichen Rechtssachen vorliegenden Akten des BVwG.

3.2. Zur Person der BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben der BF im Verfahren vor dem BAA sowie dem BVwG und in der Beschwerde, den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprachen Punjabi und Dari. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der BF Zweifel aufkommen lässt.

Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen der BF in den gegenständlichen Verfahren.

Das Vorbringen der BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht geeignet, die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung die korrekten Namen der BF notwendig gewesen wären. Zur Individualisierung der Personen als Verfahrensparteien waren die vorgebrachten Namen ausreichend.

3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da dies für das Fluchtvorbringen nicht relevant war.

3.4. Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihrer Herkunftsstaaten beruht auf den Angaben der BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BAA, den Ausführungen in der Beschwerde, sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Da die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt wurden, ist zur Beurteilung, ob diese als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der BF und ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BAA ergibt, hatten die BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Die BF wurden vom BAA und vom BVwG auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung ihrer Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert, sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass die BF grundsätzlich in der Lage sein müssen, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus ihren Herkunftsstaaten zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit nicht ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich ins Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Eine dem entgegenstehende psychische Beeinträchtigung wurde vom den BF nicht vorgebracht und ist auch nicht aus dem Akt erkennbar.

Darüber hinaus haben die BF im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ihren Antrag auf internationalen Schutz ohne unnötigen Aufschub zu begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, worüber die BF zu Beginn des Verfahrens auch hingewiesen wurden.

Die Angaben der BF zu ihren Fluchtgründen sind insgesamt widersprüchlich und wechselhaft, bleiben in sich vage und werden im Lauf des Verfahrens den Fragen angepasst, ohne dabei mit dem zuvor Gesagten übereinzustimmen. Insgesamt sind die BF als unglaubwürdig zu beurteilen. Darüber hinaus stellt die vorgebrachte Verfolgung keine im Sinne der GFK dar.

Hinsichtlich der Frage einer Verfolgung aus religiösen Gründen ist festzuhalten, dass die Länderfeststellungen zu Afghanistan zwar von teils starken Diskriminierungen und Belästigungen der Sikhs durch Privatpersonen sprechen, diese sind jedoch weder generell in Afghanistan verbreitet, noch nehmen sie in der Regel Züge einer gezielten Verfolgung einzelner oder aller Sikhs an. Die BF brachten Belästigungen vor (so seien sie als Kartoffel beschimpft beziehungsweise immer wieder zur Konversion aufgefordert worden), die jedoch insgesamt gesehen nicht den Level einer Verfolgung aus religiösen Gründen erreichen. Vielmehr waren die BF in der Lage regelmäßig den Tempel zu besuchen, nach Angabe des BF1 ihre Religion frei auszuüben und insgesamt ein gutgehendes Geschäft aufzubauen, dessen Kunden vorwiegend Muslime waren.

Ähnlich stellt sich die Lage in Pakistan dar, wobei die BF3 vor dem BAA angab, sie habe fünf Jahre die Schule besucht, ihr Vater habe ein gutgehendes Kleidergeschäft gehabt und ihre Familie würde dort immer noch leben. Sie habe das Land nur verlassen, da sie mit ihrem Mann zusammen sein habe wollen. Sie habe in Pakistan nie Probleme gehabt. Vor dem BVwG gab sie an, dass es in Pakistan viele Bombenanschläge gegeben habe. Die Muslime hätten die Sikhs immer "mit einem feindseligen Auge betrachtet". Auf den Hinweis, dass sie vor dem BAA gesagt habe, dass es in Pakistan keine Probleme gegeben habe, meinte sie, sie habe sehr wohl gesagt, dass es Bombenanschläge gegeben habe, womit eine vorgebrachte Verfolgung aus religiösen Gründen ein gesteigertes Vorbringen darstellen würde, dass die BF3 jedoch ohnehin nicht weiter verfolgte.

Die vorgebrachte Gefährdung als Sikh scheint keinen besonderen Eindruck bei der BF hinterlassen zu haben. Insgesamt ist davon auszugehen, dass außer den Bombenanschlägen keine besondere Gefährdung der BF3 (die bereits rechtskräftig subsidiären Schutz hat) in Pakistan vorlag. Auch machte sie in der Einvernahme vor dem BVwG den Eindruck, dass ihr eine besondere Gefährdung, wo auch immer, nicht wirklich bewusst war, sondern dass sie lediglich bemüht war, die ihr vorgegebene Geschichte irgendwie zu erzählen.

Probleme als Frau in Pakistan brachte die BF3 ebenfalls nicht vor. Auch wenn die islamische Welt für Frauen Probleme mit sich bringen kann, ist von einer drohenden Verfolgung der BF3 als Frau in Pakistan keinesfalls auszugehen, da selbst eine Verfolgung in Afghanistan als selbstbestimmt lebende Frau bei der BF3 nicht in Betracht käme, da sie in der Verhandlung einen höchst unselbständigen Eindruck machte und als in traditionelle Regeln eingebettete Person auftrat, die mit ihrem Leben innerhalb der Familie durchaus zufrieden ist und deren Mann ihre Aussagen dahingehend korrigierte, dass man ihr falsche Informationen gegeben habe, um sie nicht zu beunruhigen.

Eine Werthaltung, die mit der in Pakistan traditionell von Frauen gelebten nicht übereinstimmt, ist aus den Angaben der BF3 insgesamt nicht ersichtlich. Auch diesbezüglich wird auf den bestehenden subsidiären Schutz verwiesen, der auch nicht asylrelevante Diskriminierungen und Schlechterstellungen in unterschwelligem Ausmaß mit umfasst.

Somit liegt kein Asylgrund für die BF3 vor, der in Familienverfahren Wirkung für den BF1 oder den BF4 hätte.

Zuletzt ist zu dem vorgebrachten Fluchtvorbringen des BF1 und des BF2 (Erpressung und Drohung mit Ermordung des BF1 oder Entführung der BF3) aus Afghanistan festzuhalten, dass diese völlig unglaubwürdig sind. Zuerst sind sich die BF nicht einig, weshalb gerade sie ausgesucht wurden. Die BF3 gibt an, von Männern auf dem Weg zum Tempel erkannt worden und mit obszönen Bemerkungen überschüttet worden zu sein, die der Schwiegervater dem B1 und dieser dann ihr erzählt habe, wobei der BF1 einmal der Schönheit seiner Frau die Schuld gibt, ein anderes Mal der Tatsache, dass sie Sikhs wären, jedoch nie erwähnt, dass man die Frau mit Obszönitäten belästigt habe. Dass sie ständig sexuell belästigt worden sei und dass man ihr an die Burka gefasst habe, gab auch die BF3 lediglich in der Erstbefragung an.

Der BF1 sei laut BF2 auf der Straße einmal mit einem Messer angegriffen worden, wovon allerdings der BF1 nichts wusste.

Die Überfälle auf das Haus hätten zwischen zwei und vier Mal stattgefunden, die Männer wären wahlweise durch das (zuvor eingeschlagene) Fenster eingedrungen, oder hätten an der Tür geläutet und wären regelmäßig eingelassen worden. Auch die Anzahl der Männer variiert von BF zu BF oder auch innerhalb der jeweiligen Niederschrift. Einmal wären die Männer leise gekommen, um die Frau zu entführen, ein anders Mal hätten alle geschrien, da sie das Fenster zerbrechen gehört hätten, beziehungsweise erst als die Männer im Schlafzimmer gestanden wären. Auch die Anzahl der dabei anwesenden BF wechselt je nach Befragungszeitpunkt und BF.

Unabhängig von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens an sich wäre dadurch keine asylrelevante Verfolgung abzuleiten, da aus allen Angaben einheitlich hervorgeht, dass die Männer primär Geld hätten haben wollen, was eine rein kriminelle Handlung darstellen würde. Ob der Staat theoretisch bereit oder in der Lage gewesen wäre, Schutz zu bieten, kann dahingestellt bleiben, da einerseits keiner die Sicherheitskräfte benachrichtigt haben will und das Vorbringen andererseits nicht glaubhaft ist.

Somit kann auch daraus kein Asylgrund für den BF1 und den BF2 abgeleitet werden, der im Familienverfahren Wirkung für die BF3 und den BF4, der keine eigenen Fluchtgründe hat, hätte.

Das gesamte Vorbringen ist zusammengefasst derart gestaltet, dass man daraus kein konkretes, die BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und glaubhaftes (asylrelevantes) Geschehen ableiten kann, dass die BF dazu bewogen haben soll, ihren jeweiligen Herkunftsstaat zu verlassen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Herkunftsstaates beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen beziehungsweise Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine konkret gegen die Person der BF gerichtete asylrelevante Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Dass der Inhalt des Bescheides des BAA an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB. fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, konnte nicht festgestellt werden, zumal im gesamten Verfahren vor dem BAA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder gar willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden den BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, ihr Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind in den angefochtenen Bescheiden in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.

3.5. Die von der belangten Behörde in den gegenständlichen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im jeweiligen Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und in den Bescheiden ausführlich dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Letztendlich war eine umfangreiche Einbringung aktualisierter Länderfeststellungen im gegenständlichen Verfahren nicht relevant, da das vorgebrachte Geschehen aufgrund der persönlichen Angaben als unglaubhaft zu beurteilen war und darüber hinaus sich keine sonstigen Anhaltspunkte ergaben, die eine Befassung mit der aktuellen Situation in Afghanistan beziehungsweise Pakistan notwendig gemacht hätten, insbesondere, da den BF seitens des BAA bereits subsidiärer Schutz erteilt wurde. Aktuelle Berichte wurden vom BVwG nur insofern herangezogen, als festzustellen war, dass sich die fallrelevanten Umstände nicht geändert haben und Verschlechterungen der Sicherheitslage bereist von der Erteilung des subsidiären Schutzes umfasst sind. Zur Frage der Lage der Sikhs in Afghanistan wurden aufgrund der sich rasch ändernden Lage in Afghanistan aktuelle Länderfeststellungen im Verfahren vor dem BVwG vom zuständigen Richter eingebracht, die, wie angeführt, keine generelle Verfolgung ergeben.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

4.1.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.

4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4.1.4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da der Bescheid des BAA am 18.03.2013 erlassen wurde und die Beschwerde am 22.03.2013 beim BAA eingelangt ist (ein genaues Einbringungsdatum ist aufgrund fehlenden Datums im Poststempel auf dem Kuvert nicht eruierbar), ist diese jedenfalls rechtzeitig.

4.2. Zu Spruchteil A):

4.2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er

1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;

2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;

3. (Anm.: aufgehoben)

4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;

5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;

6. (Anm.: aufgehoben)

7. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.

Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören gemäß Abs. 3 insbesondere

1. der Name des Asylwerbers;

2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;

3. das Geburtsdatum;

4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;

5. Staaten des früheren Aufenthaltes;

6. der Reiseweg nach Österreich;

7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;

8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;

9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;

10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und

11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG haben das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist gemäß Abs. 3 auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

4.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

4.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.

Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:

94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:

99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).

4.2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Der BF konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen. Eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dem BF wurde gerade aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan und aufgrund seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

4.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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