B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
BSVG §23
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:L504.2005751.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde vonXXXX, vertreten XXXXXXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt XXXX vom 12.12.2011,XXXX beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die Sozialversicherungsanstalt XXXXzurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2011 stellte die Sozialversicherungsanstalt XXXX gemäß § 23 BSVG für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2010 die Beitragsgrundlagen und monatlichen Beiträge in der Unfallversicherung sowie für den Zeitraum 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2010 die Beitragsgrundlagen und monatlichen Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung auf Grund der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers (sowie - ab 1. April 2008 - seiner Ehefrau) fest.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eine näher bezeichnete Liegenschaft mit landwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 15,0086 ha und forstwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 1,4109 ha bewirtschafte. Der Einheitswert dieser Liegenschaft betrage EUR 15.500,--, ein Großteil der landwirtschaftlichen Flächen sei verpachtet.
Die Sozialversicherungsanstalt gab sodann den Einheitswert der bewirtschafteten Eigengründe und den daraus ermittelten Versicherungswert an. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer in dem im Spruch angeführten Zeitraum nach Punkt 3.5. der Anlage 2 zum BSVG die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit des Vermietens von im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe ausgeübt.
Im Zuge einer Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer als Dienstleister für einen näher bezeichneten Maschinenring (eine Genossenschaft) verschiedene Tätigkeiten verrichte. Die erforderlichen land(forst)wirtschaftichen Betriebsmittel bei dieser Arbeitnehmertätigkeit würden von ihm an den Maschinenring vermietet. Es sei festgestellt worden, dass die Grenzen für eine beitragsfreie zwischenbetriebliche Vermietung zu Maschinenselbstkosten dort nicht eingehalten worden seien, wo Einsätze pauschal (ohne Ausweisung von tatsächlich geleisteten Einsatzstunden) abgerechnet worden seien und/oder Einsätze erfolgt seien, bei denen einzelne vermietete Geräte wie Motorsense, Rasenmäher und/oder PKW-Anhänger mit höheren Stundenwerten abgerechnet worden seien, als die zwischenbetrieblichen "ÖKL-Tarife" (die Richtwerte des Österreichischen Kuratoriums für Landtechnik und Landentwicklung) für Maschinenselbstkosten auswiesen. Als Beispiele nannte die Sozialversicherungsanstalt zwei Fälle einer pauschal verrechneten "Landschaftspflege" sowie die Vermietung eines Rasenmähers, einer Motorsense und - in zwei Fällen - eines PKW-Anhängers zu näher bezeichneten Stundensätzen. Diese Feststellungen führten dazu, dass die verrechneten Gesamtentgelte der jeweiligen, genau abgrenzbaren Dienstleistungen iSd Punktes 3.5 der Anlage 2 zum BSVG als beitragspflichtig zu beurteilen seien. Die sich daraus ergebenden beitragspflichtigen Einnahmen und Beitragsgrundlagen wurden in der Folge im Einzelnen aufgelistet.
Aus den fehlenden Einnahmenmeldungen für die Jahre 2007 bis 2010 ergäben sich eine Gesamtnachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen von EUR 5.376,09 und ein Beitragszuschlag nach § 34 Abs. 4 BSVG in der Höhe vom EUR 268,81.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch an den Landeshauptmann. Er wandte sich dagegen, dass die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt ausschließlich die ÖKL-Richtlinien als für die Höhe der Selbstkosten maßgeblich erachtet hatte. Der Hinweis in der Begründung des Initiativantrags betreffend § 20a GSVG, wonach Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den sogenannten ÖKL-Richtlinien außer Ansatz blieben, könne für sich allein nicht rechtfertigen, sich nur auf die ÖKL-Richtlinien zu berufen. Die ÖKL-Richtwerte seien vielmehr, wie sich auch ausdrücklich aus den jeweiligen Vorbemerkungen zu den Richtwerten ergebe, nur Anhaltspunkte für die Verrechnung. Es hätte daher dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben werden müssen, klarzulegen, warum die verrechneten Beträge teilweise unter und teilweise - wenn auch nur geringfügig - über den ÖKL-Richtwerten gelegen seien. Bezüglich der Vermietung einer Motorsense im Jahr 2008 wäre hervorgekommen, dass es sich nicht um eine Motorsense im herkömmlichen Sinn, sondern um einen Forstfreischneider mit Kreissägeblatt gehandelt habe. Außerdem wäre hervorgekommen, dass die Treibstoffkosten deswegen nicht richtig in den ÖKL-Richtwerten 2008 angegeben worden seien, weil bei diesen vom Stand November/Dezember 2007 ausgegangen worden sei und die gestiegenen Treibstoffpreise sowie der höhere Verbrauch beim konkreten Einsatz nicht berücksichtigt worden seien. Die einmalige höhere Verrechnung des Rasenmähers sei konkret dadurch gerechtfertigt gewesen, dass es sich auf Grund der Geländebeschaffenheit um einen besonderen Einsatz gehandelt habe, bei dem sowohl der Rasenmäher als auch ein Traktor verwendet worden seien und der Beschwerdeführer für beide Geräte einen Mischpreis verrechnet habe. Völlig unrichtig sei, dass beim PKW-Anhänger der Stundensatz von EUR 8,93 in den Jahren 2009 und 2010 einen überhöhten Wert dargestellt habe; der Beschwerdeführer habe nämlich einen Anhänger mit einer Nutzlast von 3.500 kg und einem Neuwert von EUR 8.000,-- verwendet, während der maximale Richtwert der ÖKL-Richtlinien von einer Nutzlast bis 2.000 kg und einem Neuwert von EUR 3.200,-- ausgehe. Es hätte von der Sozialversicherungsanstalt auch nachgefragt und überprüft werden müssen, in welchem "pauschalen Umfang" die Landschaftspflege erfolgt sei. § 20a BSVG enthalte keine Regelung, in welcher Form Aufzeichnungen zu führen seien. Vollkommen verfehlt sei die Ansicht, dass sämtliche verrechneten Gesamtentgelte unter Einschluss der den Selbstkostenpreis nicht über- und zum Teil sogar unterschreitenden Positionen als beitragspflichtige Einnahmen zu qualifizieren seien.
Mit Bescheid vom 30.07.2012 gab der Landeshauptmann dem Einspruch keine Folge und bestätigte den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt.
Begründend traf der Landeshauptmann nach der Darstellung des Verfahrensgangs zunächst die im Wesentlichen schon im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen betreffend die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit des Beschwerdeführers; darüber hinaus führte sie aus, dass der Beschwerdeführer bis 31. Oktober 2011 laufend bei der zuständigen Gebietskrankenkasse als Dienstnehmer des Maschinenrings gemeldet gewesen sei.
Anschließend stellte Landeshauptmann klar, dass die Sozialversicherungsanstalt jene vom Beschwerdeführer gelegten Rechnungen beitragsfrei belassen habe, in denen keine Position die ÖKL-Richtwerte überschritten habe. Strittig sei im vorliegenden Fall, ob die ÖKL-Richtlinien nur Anhaltspunkte seien bzw. ob Einnahmen aus den land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten, deren Beträge über den Richtwerten nach den ÖKL-Richtlinien lägen, in jedem Fall der Aufzeichnungspflicht gemäß § 20a BSVG unterlägen oder im Einzelfall die Heranziehung anderer Selbstkostenberechnungen zulässig sei. Außerdem werde vom Beschwerdeführer bestritten, dass der Gesamtbetrag der jeweiligen Rechnung von der Beitragspflicht erfasst sei.
In ihrer rechtlichen Beurteilung führte der Landeshauptmann sodann aus, dass den Gesetzesmaterialien zu § 20a BSVG die Intention des Gesetzgebers zu entnehmen sei, als einzigen Indikator für die Selbstkostenbasis die ÖKL-Richtlinien heranzuziehen bzw. zuzulassen. Ein weiteres Indiz dafür, dass ausschließlich die ÖKL-Richtlinien für die Beurteilung der Selbstkosten in Frage kämen, stelle die am 22. Juli 2004 erfolgte Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage durch die damalige Bundesministerin für Gesundheit und Frauen dar, in der sie sich hinsichtlich des Umfangs der Einbeziehung der Dienstleistungen für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe auf die ÖKL-Richtsätze berufen habe. Damit überschritten Entgelte für Dienstleistungen, denen ein über dem ÖKL-Richtwert liegender Stundensatz zugrunde liege, die Selbstkosten iSd § 20a BSVG und unterlägen der Aufzeichnungspflicht. Bei fehlenden Erläuterungen zum BSVG sei es überdies zulässig, auch das steuerliche Begriffsverständnis zugrunde zu legen. In diesem Zusammenhang werde daher auf § 6 Abs. 4 der (für Veranlagungen bis zum Kalenderjahr 2005 gültigen) Pauschalierungsverordnung für Landwirte, BGBl. II Nr. 416/2001, verwiesen, wo ausdrücklich festgelegt worden sei: "Bei der Ermittlung dieses Betrages sind jedoch Einnahmen aus Zimmervermietung sowie Einnahmen aus auf reiner Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung aufgebauten Dienstleistungen und Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit nicht einzurechnen." Auch der Beschwerdeführer selbst habe in seinem Einspruch auf die Begründung des Initiativantrages zu § 20a BSVG hingewiesen, wonach (nur) Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den ÖKL-Richtlinien außer Ansatz blieben.
Nach Ansicht des Landeshauptmanns bedeute dies für die Auslegung des § 20a BSVG eindeutig, dass mit dem Begriff "reiner Selbstkostenbasis" ausschließlich die vom Kuratorium für Landtechnik in den ÖKL-Richtlinien für Maschinenselbstkosten festgelegten Beträge heranzuziehen seien. Andere bzw. höhere als die in den ÖKL-Richtlinien angeführten Werte seien somit nicht als Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis zu verstehen und unterlägen bei entsprechend höherer Abrechnung der zusätzlichen Beitragspflicht nach dem BSVG. Da als Bezugswert, ob eine Einnahme der Aufzeichnungspflicht unterliege und somit beitragspflichtig sei, nur auf die ÖKL-Richtlinien abzustellen sei, seien auch keine näheren Erhebungen hinsichtlich tatsächlicher Selbstkosten nötig gewesen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei verfehlt, dass sämtliche verrechneten Gesamtentgelte, welche teilweise sogar massiv unter den ÖKL-Richtlinien lägen, als beitragspflichtige Einnahmen herangezogen würden, nur weil einzelne Beträge über den ÖKL-Richtlinien lägen, werde entgegen gehalten, dass § 20a BSVG auf die jeweilige Dienstleistung bzw. auf die Vermietung von Betriebsmitteln abstelle. Die belangte Behörde gehe im gegenständlichen Verfahren davon aus, dass jede der vom Beschwerdeführer an den Maschinenring gelegten Rechnungen eine einheitliche Dienstleistung darstelle. Demnach unterliege der gesamte Betrag für diese Dienstleistung bzw. für diese Vermietungstätigkeit der Beitragspflicht, auch wenn nur einzelne Rechnungspositionen die ÖKL-Richtlinien überschritten. Entscheidend sei somit die gesamte vereinbarte Dienstleistung und nicht die Form der Rechnungslegung. Dass jede einzelne Rechnungsposition für sich eine eigene Vermietungstätigkeit bzw. eine eigene Dienstleistung darstellen würde, sei auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Wenn für eine Dienstleistung insgesamt ein die Selbstkosten übersteigender Betrag verrechnet werde, sei der gesamte Rechnungsbetrag aufzeichnungspflichtig.
Was die einzelnen Ausführungen des Beschwerdeführers zu den ÖKL-Werten für die Motorsense, zum PKW-Anhänger, zum Forstfreischneider, zu den Treibstoffkosten sowie zum Traktor und Rasenmäher betreffe, werde angemerkt, dass die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt sich bei den einzelnen Geräten bzw. Werten ausschließlich an den ÖKL-Richtlinien orientiert habe. Weiters werde nochmals darauf hingewiesen, dass von den Finanzbehörden nach den Einkommensteuerrichtlinien bezüglich der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten ebenfalls ausschließlich die ÖKL-Richtwerte für Maschinenselbstkosten anerkannt würden.
Hinsichtlich seines Vorbringens zum Forstfreischneider übersehe der Beschwerdeführer, dass er selbst in seinen Abrechnungen jeweils eine Motorsense angegeben habe und dass die ÖKL-Richtlinien für Forstfreischneider einerseits und Motorsensen andererseits jeweils eigene Richtwerte vorsähen.
Zu den pauschal abgerechneten Einsätzen sei festzuhalten, dass bei diesen hinsichtlich einer allfälligen Überschreitung der ÖKL-Richtwerte nicht genau nachgerechnet werden könne, wie der verrechnete Preis zustande gekommen sei. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hätte aber keine weiteren Nachforschungen anstellen müssen, weil es gemäß § 20a BSVG die Pflicht des Beschwerdeführers sei, die erforderlichen Aufzeichnungen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.
Bei Heranziehung der ÖKL-Richtwerte für Maschinenselbstkosten stehe zweifelsfrei fest, dass in den Jahren 2005 bis 2010 die vom Beschwerdeführer verrechneten Beträge der zwischenbetrieblichen Vermietungsdienstleistungen teilweise die ÖKL-Richtwerte überschritten hätten.
Auch den Beitragszuschlag habe die Sozialversicherungsanstalt zu Recht vorgeschrieben, weil der Beschwerdeführer seine Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG nicht fristgerecht gemeldet habe.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet.
Mit Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl 2012/08/0206-6, hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof dabei Folgendes aus:
" 1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (lit. a) und Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (lit. c), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.
Gemäß § 23 Abs. 1 BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Abs. 2 leg.cit. ermittelte Versicherungswert (Z 1); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG die nach Abs. 4b leg.cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Z 3). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).
Gemäß § 30 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung gemäß § 22 Abs. 2 lit. a in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 (mit hier nicht relevanten Maßgaben) festzustellen.
§ 23 Abs. 4b BSVG (idF BGBl. I Nr. 101/2001) lautet:
"(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen."
§ 20a BSVG (idF vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, BGBl. I Nr. 105) lautete:
"Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen."
In der Anlage 2 ("Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1") zum BSVG (idF vor dem SRÄG 2004) wurden unter Ziffer 3.2.1 Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten EUR 24.200,-- nicht überstiegen, der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG zugeordnet (diese Leistungen waren somit im Einheitswert berücksichtigt); sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten den Betrag von EUR 24.200,-- überstiegen, war für diese Leistungen gemäß Ziffer 3.2.2 der Anlage 2 eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden. Unter Ziffer 3.5 wurde die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (unabhängig von den erzielten Einnahmen) der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zugeordnet.
Mit dem SRÄG 2004 wurde dem § 20a BSVG folgender Satz angefügt:
"Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen."
Weiter wurden mit dem SRÄG 2004 in der Anlage 2 die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt: Für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in ist nunmehr eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden. Die Ziffer
3.5 betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel blieb unverändert, es ist also - wie bisher - ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden.
In den Erläuterungen zum Initiativantrag (434/A 22. GP, 13) wird hiezu ausgeführt:
"Seit dem 1. Jänner 1999 sind bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten in den Versicherungsschutz der bäuerlichen Sozialversicherung einbezogen.
Es gibt derzeit bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten, hinsichtlich derer davon ausgegangen wird, dass sie im Einheitswert berücksichtigt sind und daher keiner gesonderten Beitragspflicht unterliegen. Zu dieser Gruppe zählen etwa die Tätigkeiten mit Dienstleistungscharakter, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 24 200 EUR nicht übersteigen. Weiters gibt es bäuerliche Nebentätigkeiten, die einer pauschalen beitragsrechtlichen Erfassung im Ausmaß von 30 % der daraus erzielten Einnahmen unterliegen. (...)
Nunmehr erfolgt für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in (...) folgende Neuregelung:
Die bisher mit einer Freigrenze von 24 200 EUR versehenen Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit werden nunmehr insoweit der Beitragspflicht unterworfen, als das ausschließlich auf die Arbeitsleistung entfallende Entgelt beitragsrelevant wird. Dementsprechend bleiben Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den so genannten ÖKL-Richtlinien außer Ansatz."
2. Der Beschwerdeführer macht - wie schon im Einspruch - zum einen geltend, dass eine Überschreitung der Selbstkosten nicht allein deswegen bejaht werden dürfe, weil ein über dem Ansatz nach den ÖKL-Richtlinien liegender Betrag verrechnet werde, und wendet sich zum anderen dagegen, dass nicht nur die einzelnen über den ÖKL-Richtlinien liegenden Rechnungspositionen, sondern jeweils der gesamte Rechnungsbetrag der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht unterworfen worden sei.
2.1 Die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG ist nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG die nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelte Beitragsgrundlage. § 23 Abs. 4b BSVG verweist wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). § 20a BSVG normiert in seinem ersten Satz eine Pflicht, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung sind bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen sind daher nach § 23 Abs. 4b BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 2013, Zl. 2010/08/0261).
Nach § 20a zweiter Satz BSVG sind "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Die im Beschwerdefall zu beurteilenden Einnahmen sind dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, weil der Beschwerdeführer im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen (unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft) erbracht, sondern nur Betriebsmittel vermietet hat. Die persönlichen Dienste, die er für den Maschinenring (zum Teil unter Verwendung der vermieteten Betriebsmittel) geleistet hat, waren nach den Feststellungen der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt und der belangten Behörde keine Dienstleistungen im Rahmen einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit, sondern Tätigkeiten als Dienstnehmer, auf Grund deren der Beschwerdeführer in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen worden war.
Auf Grund einer strikten Wortinterpretation des § 20a zweiter Satz BSVG könnte angenommen werden, dass Einnahmen aus bloßen Vermietungen unabhängig von den verrechneten Kosten von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht ausgenommen sind. Das kann aber schon deswegen nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen, weil damit die in der Anlage 2 getroffene Zuordnung der Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel zur Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG insofern völlig ins Leere liefe, als niemals Aufzeichnungspflicht bestünde. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht.
Wie die Selbstkosten zu ermitteln sind, regelt § 20a BSVG nicht. Nur in den Gesetzesmaterialen wird in diesem Zusammenhang auf die "so genannten ÖKL-Richtlinien" verwiesen. Dieser Hinweis kann nur so verstanden werden, dass die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen. Für eine strikte Bindung an die ÖKL-Richtlinien, wie sie die belangte Behörde annimmt, wäre hingegen eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung - unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Anknüpfen an Regelungen eines anderen Normsetzers - erforderlich gewesen.
Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Pauschalpreise nur vorgebracht, dass überprüft werden hätte müssen, "in welchem pauschalen Umfang die Landschaftspflege in den Jahren 2005 und 2006 gegeben war". Damit hat er nicht dargelegt, warum mit diesen - zur Abdeckung von Fixkosten für die bloße Bereitstellung verrechneten - Pauschalpreisen bei Zuordnung zu einzelnen Leistungen nicht die jeweiligen Selbstkosten überschritten wurden. Der Beschwerdeführer hat im Einspruch aber konkrete Angaben dazu gemacht, warum bestimmte einzeln verrechnete Vermietungen trotz Überschreitung der ÖKL-Richtwerte nur auf Selbstkostenbasis erfolgt seien. Mit diesem Vorbringen hätte sich die belangte Behörde auseinandersetzen und allenfalls weitere Ermittlungen vornehmen bzw. veranlassen müssen. Dadurch, dass sie dies ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht unterlassen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
2.2 Zu der Frage, in welchem Umfang die Aufzeichnungspflicht - und damit die Beitragspflicht - besteht, wenn bei einzelnen Dienstleistungen (iSd § 20a zweiter Satz erster Fall) entweder auch eigene Arbeitsleistungen verrechnet oder die Selbstkosten überschritten werden, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. April 2013, Zl. 2010/08/0261, Stellung genommen und ausgeführt, dass einerseits eine einmalige Überschreitung der Selbstkostenbasis in einem Kalenderjahr nicht dazu führen könne, dass sämtliche in diesem Kalenderjahr erbrachten Dienstleistungen der Beitragspflicht unterlägen, dass es andererseits aber auch nicht auf die Verrechnung der Dienstleistungen ankommen könne, da es in diesem Fall es nicht ausgeschlossen schiene, dass eine einheitlich erbrachte Dienstleistung (mit eigenen Betriebsmitteln) auf zwei Rechnungen "aufgesplittet" würde; vielmehr sei davon auszugehen, dass für die Aufzeichnungspflicht (und damit die Beitragspflicht) - unabhängig von der Art der Verrechnung - die einzelne faktisch erbrachte Dienstleistung entscheidend sei: Werde für diese einzelne Dienstleistung (etwa: Verwendung eines Frontladers über mehrere Stunden) der Selbstkostenpreis überschritten oder werde für diese konkrete Dienstleistung die eigene Arbeitskraft verrechnet, so unterlägen die Einnahmen aus dieser konkreten Dienstleistung der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht.
Auch für den hier vorliegenden Fall der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (iSd § 20a zweiter Satz zweiter Fall) gilt, dass es für die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht auf Grund der Überschreitung der Selbstkosten nicht darauf ankommen kann, ob Leistungen gemeinsam oder getrennt verrechnet worden sind. Entscheidend ist vielmehr, ob die Selbstkosten bei der Vermietung des jeweiligen Betriebsmittels für die vereinbarte Gesamtdauer überschritten worden sind: Weder kann die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht dadurch vermieden bzw. minimiert werden, dass für einen Vermietungsvorgang mehrere Rechnungen gelegt werden, noch führt umgekehrt die Vermietung eines Geräts zu einem höheren als dem Selbstkostenpreis schon zur Aufzeichnungs- und Beitragspflicht hinsichtlich der Einnahmen aus allen anderen in der gleichen Rechnung verzeichneten Vermietungen.
Die belangte Behörde ist hingegen offenbar davon ausgegangen, dass die in einer einzigen Rechnung ausgewiesenen Positionen grundsätzlich auch auf eine einheitliche "Vermietungstätigkeit" schließen lassen. Dies trifft aber in dieser Allgemeinheit nicht zu und kann insbesondere dann nicht angenommen werden, wenn in einer Rechnung die Vermietung verschiedener, voneinander unabhängiger Betriebsmittel ausgewiesen wird (das scheint im Beschwerdefall etwa bei der Vermietung eines Rasenmähers und eines Traktors für jeweils unterschiedliche Zeiträume der Fall gewesen zu sein).
Auch insoweit hat die belangte Behörde daher die Rechtslage verkannt.
3. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. .
1. Feststellungen:
Die Sozialversicherungsanstalt XXXX hat die notwendigen Ermittlungen bzw. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.
2. Beweiswürdigung:
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.
3. Rechtliche Beurteilung:
a) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 182 BSVG, §§412, 410 ASVG ergibt sich die Zuständigkeit als Einzelrichter. Zudem lag überdies auch kein Antrag auf Senatsentscheidung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückverweisung
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) [....]
(7) [....]
(8) [....]
Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Wie sich aus der oa. Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, wurde aus den dargestellten Gründen der maßgebliche Sachverhalt nicht festgestellt. In Entsprechung der Rechtsansicht des VwGH hat die Sozialversicherungsanstalt XXXX im Falle einer neuerlichen Bescheiderlassung das Verfahren entsprechend zu ergänzen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung dieses Falles feststeht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die ergänzenden Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs 3 VwGVG folgt konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs 2 AVG, stellt jedoch im Unterschied dazu aber nicht auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung ab (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 11 zu § 28). Es findet zur Auslegung des § 28 Abs 3 VwGVG im Wesentlichen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG Anwendung. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht -verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN).
Es ist in erster Linie die Aufgabe der Sozialversicherungsanstalt als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Sozalversicherungsanstalt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - § 28 Abs 3 VwGVG entspricht hinsichtlich der Zurückweisungsvoraussetzungen mit Ausnahme des Wegfalles des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung - inhaltlich im Wesentlichen § 66 Abs 2 u. Abs 3 AVG - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheide aufzuheben war, worunter nach hL auch eine Kassation des Bescheides subsumiert werden kann (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu §67d)
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