VwGH 2010/08/0261

VwGH2010/08/026110.4.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. November 2010, Zl. FA11A-A6522e55/2009-7, betreffend Beitragsgrundlagen und Beiträge nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: G W in R), zu Recht erkannt:

Normen

BSVG §20a idF 2004/I/105;
BSVG §23 Abs4b idF 2001/I/101;
BSVG Anl2 idF 2004/I/105;
BSVG §20a idF 2004/I/105;
BSVG §23 Abs4b idF 2001/I/101;
BSVG Anl2 idF 2004/I/105;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt vom 26. Jänner 2009 wurde festgestellt, dass der Mitbeteiligte im Zeitraum von 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2007 mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliege (Spruchpunkt 1). Weiter wurde der Mitbeteiligte verpflichtet, im Bescheid näher genannte Beiträge zur Pflichtversicherung aufgrund der im Bescheid ebenfalls genannten Beitragsgrundlage nach dem BSVG für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2007 zu leisten (Spruchpunkt 2).

Begründend führte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte führe einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr. Zusätzlich seien in den Jahren 2005 bis 2007 Einnahmen aus einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit (Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe) erzielt worden. Sämtliche Einnahmen aus zwischenbetrieblichen Dienstleistungen seien, soweit diese über die reine Selbstkostenbasis hinausgingen oder soweit gleichzeitig ein Arbeitslohn verrechnet werde, nach § 20a BSVG zwingend aufzuzeichnen. Das Ergebnis dieser Aufzeichnungen sei bis 31. März des Folgejahres der Sozialversicherungsanstalt zu melden. Laut Überprüfung vom 9. Oktober 2008 würden die Einnahmen im Jahr 2005 EUR 15.223,40, im Jahr 2006 EUR 19.209,50 und im Jahr 2007 EUR 17.361,90 ergeben.

Die Bildung der Beitragsgrundlage für die Ausübung einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erfolge - sofern keine Option nach § 23 Abs. 1b BSVG beantragt worden sei - auf Basis der vom Versicherten erzielten Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Darunter seien alle durch die Tätigkeit veranlassten Einnahmen einschließlich geldwerter Vorteile zu verstehen, wovon pauschale Betriebsausgaben in der Höhe von 70% der Einnahmen abgezogen würden.

Die für die Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich daher aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und den pauschal ermittelten Einkünften aus den land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten zusammen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Einspruch. Er habe beim Maschinenverleih die Richtsätze des Maschinenringes EP verwendet; er sei im guten Glauben gewesen, dass diese unter den Richtwerten für die Maschinenselbstkosten des Österreichischen Kuratoriums für Landtechnik und Landentwicklung (ÖKL) gelegen seien. Dies sei ihm auch von der Geschäftsstelle des Maschinenringes EP bestätigt worden. Er sei der Meinung, dass Maschinenverleih nicht unter bäuerliche Nebentätigkeiten falle und daher nicht von der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt zur Beitragsgrundlage herangezogen werden könne.

In einer Ergänzung brachte der Mitbeteiligte vor, der Maschinenverleih sei auf reiner Selbstkostenbasis erfolgt; er habe nur nach ÖKL-Richtwerten für Maschinenselbstkosten verrechnen wollen. Tatsächlich seien die ÖKL-Richtwerte geringfügig überschritten worden; bei geringer Auslastung der Maschinen seien aber auch nach den ÖKL-Richtlinien höhere Werte zulässig.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch teilweise Folge und änderte Spruchteil 2 des Bescheides der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt ab (die Beitragsgrundlagen und die Beiträge wurden verringert).

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte habe Spruchpunkt 1 des Bescheides der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt außer Streit gestellt, sodass der Bescheid insoweit rechtskräftig geworden sei.

Der Mitbeteiligte führe einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr. Zusätzlich seien in den Jahren 2005 bis 2007 Einnahmen aus einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit, und zwar Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe erzielt worden. Diese Nebentätigkeit sei für die F Privatstiftung erfolgt und über den Maschinen- und Betriebshilfering EP abgerechnet worden.

Die Festsetzung der Preise sei anhand einer Broschüre für Mitglieder des Maschinenringes EP erfolgt, welche eine Preisliste bzw. Selbstkostenstundensätze enthalte, wobei einige dieser Stundensätze über den ÖKL-Richtwerten gelegen seien.

Im Einzelnen seien vom Maschinen- und Betriebshilfering für den Mitbeteiligten im verfahrensrelevanten Zeitraum 21 Rechnungen ausgestellt worden, wobei 12 dieser Rechnungen Positionen aufwiesen, die Vergütungen über dem ÖKL-Wert oder Vergütungen für Arbeitsleistungen beinhalteten.

Aufgrund einer Prüfung durch die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt sei aufgrund der in den einzelnen Rechnungen ausgewiesenen Überschreitungen der ÖKL-Werte bzw. der Verrechnung einer Arbeitsleistung der Gesamtbetrag aller für diesen Auftraggeber in Rechnung gestellten Dienstleistungen der Beitragsgrundlage hinzugerechnet worden.

Als einziger Indikator für die Selbstkostenbasis seien die ÖKL-Richtlinien heranzuziehen. Es seien daher nicht in jedem Einzelfall die tatsächlichen Selbstkosten zu ermitteln, sodass nicht darauf einzugehen sei, dass die Auslastung der Maschinen des Mitbeteiligten nach seinen Angaben geringer sei. Entgelte für Dienstleistungen, welche über den ÖKL-Richtwerten lägen, würden daher die Selbstkosten im Sinne des § 20a BSVG übersteigen und unterlägen damit der Aufzeichnungspflicht.

Die Leistungen des Mitbeteiligten seien vierteljährlich abgerechnet worden, wodurch die diversen Dienstleistungen innerhalb eines gewissen Zeitraumes an einem Tag verrechnet worden seien. Diese Gesamtabrechnung sei jedoch auf mehrere Einzelrechnungen aufgeteilt worden, sodass jeweils mehrere Rechnungen mit dem gleichen Datum vorlägen. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass jede dieser Rechnungen eine einheitliche Dienstleistung darstelle. Da § 20a BSVG bei der Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht auf die jeweilige Dienstleistung abstelle, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit erbracht werde, seien die jeweiligen Beträge der einzelnen Gesamtrechnung, die eine Einzelleistung über den ÖKL-Werten bzw. die Vergütung einer Arbeitsleistung aufwiesen, der Aufzeichnungspflicht unterworfen.

Für eine Zusammenfassung aller für den jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellten Dienstleistungen eines Kalenderjahres (wie im Bescheid der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt) bestehe hingegen keine gesetzliche Grundlage.

Als beitragspflichtige Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten für die beitragsrelevanten Jahre würden daher die Summen der Rechnungen gelten, die Einzelleistungen über den ÖKL-Richtwerten oder Arbeitsleistungen aufwiesen: 2005: EUR 4.264,30; 2006:

EUR 14.339,50; 2007: EUR 14.059,10.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt macht geltend, aus der Abwicklungsart (der Mitbeteiligte schreibe zwei- oder dreimal im Jahr einen Lieferschein, auf dem immer mehrere Aufträge zusammengefasst seien, und schicke diesen an den Maschinenring zur Abrechnung mit dem Forstgut) lasse sich schließen, dass der Mitbeteiligte mit der F Forstverwaltung in einem Dauerschuldverhältnis gestanden sei. Es lägen sohin keine Einzeldienstleistungen, sondern ein Rahmenvertrag über eine Anzahl gleichartiger oder ähnlicher Leistungen vor. Über Abruf der Forstverwaltung seien bestimmte Dienstleistungen zu erbringen. Primäre Tätigkeit des Mitbeteiligten sei "Lebensraumhege" gewesen. Die Leistungen seien wiederkehrend, was auch für ein Dauerschuldverhältnis spreche. Es lägen einheitliche Dienstleistungen im Zuge eines Rahmenvertrages vor. Um Missbrauch zu verhindern, sei sohin eine Aufzeichnungspflicht hinsichtlich sämtlicher Leistungen erforderlich. Würde hingegen auf die Rechnungslegung abgestellt, so wäre es möglich, die Höhe der Beträge und damit auch die Beitragsgrundlagen zu verschieben, nämlich immer dann, wenn der Gesamtumsatz dahin gesplittet würde, dass Maschinen vermietet würden, in einer anderen Rechnung aber die Arbeitsleistung verrechnet würde.

2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (lit. a) und Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (lit. c), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.

Gemäß § 23 Abs. 1 BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Abs. 2 leg.cit. ermittelte Versicherungswert (Z 1); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG die nach Abs. 4b leg.cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Z 3). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).

§ 23 Abs. 4b BSVG (idF BGBl. I Nr. 101/2001) lautet:

"(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen."

§ 20a BSVG (idF vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, BGBl. I Nr. 105/2004) lautete:

"Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen."

In der Anlage 2 ("Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 vom Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1") zum BSVG (idF vor dem SRÄG 2004) wurden unter Ziffer 3.2.1 Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten EUR 24.200,-- nicht überstiegen, der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG zugeordnet (diese Leistungen waren somit im Einheitswert berücksichtigt); sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten den Betrag von EUR 24.200,-- überstiegen, war für diese Leistungen gemäß Ziffer 3.2.2 der Anlage 2 eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden.

Mit dem SRÄG 2004 wurde dem § 20a BSVG folgender Satz angefügt:

"Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen."

Weiter wurden mit dem SRÄG 2004 in der Anlage 2 die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt: Für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in ist nunmehr eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden.

In den Erläuterungen zum Initiativantrag (434/A 22. GP, 13) wird hiezu ausgeführt:

"Seit dem 1. Jänner 1999 sind bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten in den Versicherungsschutz der bäuerlichen Sozialversicherung einbezogen.

Es gibt derzeit bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten, hinsichtlich derer davon ausgegangen wird, dass sie im Einheitswert berücksichtigt sind und daher keiner gesonderten Beitragspflicht unterliegen. Zu dieser Gruppe zählen etwa die Tätigkeiten mit Dienstleistungscharakter, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 24 200 EUR nicht übersteigen. Weiters gibt es bäuerliche Nebentätigkeiten, die einer pauschalen beitragsrechtlichen Erfassung im Ausmaß von 30 % der daraus erzielten Einnahmen unterliegen. (…)

Nunmehr erfolgt für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in (…) folgende Neuregelung:

Die bisher mit einer Freigrenze von 24 200 EUR versehenen Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit werden nunmehr insoweit der Beitragspflicht unterworfen, als das ausschließlich auf die Arbeitsleistung entfallende Entgelt beitragsrelevant wird. Dementsprechend bleiben Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den so genannten ÖKL-Richtlinien außer Ansatz."

3. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nicht strittig, dass sich die Selbstkosten (§ 20a zweiter Satz BSVG) - ausschließlich - nach den ÖKL-Richtlinien ergeben. Ob dies zutrifft, kann hier offen bleiben, zumal die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt nicht behauptet, dass die Selbstkosten nach § 20a zweiter Satz BSVG im hier vorliegenden Fall geringer als die von der belangten Behörde angesetzten Werte seien (und daher die vom Mitbeteiligten verrechneten Entgelte diese Selbstkosten auch in von der belangten Behörde nicht berücksichtigten Fällen überschreiten würden).

4. Die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG ist nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG die nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelte Beitragsgrundlage. § 23 Abs. 4b BSVG verweist wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). § 20a BSVG normiert in seinem ersten Satz eine Pflicht, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung sind bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen sind daher nach § 23 Abs. 4b BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen.

Nach § 20a zweiter Satz (erster Fall) BSVG sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Als Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung sind - nach den Erläuterungen des Initiativantrages - (jedenfalls auch) die persönlichen Dienstleistungen nach Ziffer 3.2 der Anlage 2 zum BSVG zu verstehen. Diese persönlichen Dienstleistungen können mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe erbracht werden. Es handelt sich sohin hiebei zum einen um ein bloßes Tätigwerden (mit der eigenen Arbeitskraft) und zum anderen um ein Tätigwerden zusätzlich mit eigenen Betriebsmitteln. Nach den Erläuterungen zum Initiativantrag soll in diesen Fällen ausschließlich das auf die Arbeitsleistung entfallende Entgelt beitragsrelevant sein. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sind aber nur Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Damit sind aber Dienstleistungen, bei denen die eigene Arbeitskraft verrechnet wird, jedenfalls von der Aufzeichnungspflicht betroffen, und zwar unabhängig davon, ob im Übrigen lediglich die Selbstkosten verrechnet werden.

Damit ist aber vor dem Hintergrund des Beschwerdefalls abzuleiten, dass im Rahmen der Erbringung von persönlichen Dienstleistungen (Ziffer 3.2 der Anlage 2 zum BSVG) die gesamten Einnahmen für diese Dienstleistung dann aufzuzeichnen sind, wenn entweder die eigene Arbeitskraft verrechnet wird oder - für die Zurverfügungstellung von Betriebsmitteln - die Selbstkosten überschritten werden.

5. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, in welchem Umfang die Aufzeichnungspflicht - und damit die Beitragspflicht - besteht, wenn bei einzelnen Dienstleistungen entweder auch eigene Arbeitsleistungen verrechnet oder die Selbstkosten überschritten werden. Die belangte Behörde geht davon aus, dass alle in einer Rechnung verzeichneten Leistungen eine einheitliche Dienstleistung darstellten, sodass Aufzeichnungspflicht und Beitragspflicht für sämtliche darin verzeichneten Leistungen dann bestehe, wenn das Entgelt auch nur für eine dieser verzeichneten Leistungen die Selbstkosten übersteigt oder die Arbeitskraft verrechnet wird. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt geht hingegen davon aus, dass den Leistungen eine Rahmenvereinbarung zugrunde liege und daher sämtliche in einem Kalenderjahr erbrachten Leistungen der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht unterliegen, wenn in diesem Kalenderjahr auch nur ein einziges Mal die Selbstkosten überschritten werden oder Entgelt für die Arbeitskraft verrechnet wird.

Den hier zu beurteilenden Bestimmungen der §§ 20a und 23 Abs. 4b BSVG sowie der Anlage 2 zum BSVG kann aber nicht entnommen werden, dass verschiedene Leistungen in ihrer Gesamtheit zu beurteilen seien. Es erschiene auch überschießend, würde eine einmalige Überschreitung der Selbstkostenbasis (oder eine einmalige Verrechnung der Arbeitskraft) in einem Kalenderjahr dazu führen, dass sämtliche in diesem Kalenderjahr erbrachten Dienstleistungen der Beitragspflicht unterlägen. Es kann aber auch nicht auf die Verrechnung der Dienstleistungen ankommen, da in diesem Fall - worauf die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt an sich zutreffend verweist - es nicht ausgeschlossen schiene, dass eine einheitlich erbrachte Dienstleistung (mit eigenen Betriebsmitteln) auf zwei Rechnungen "aufgesplittet" würde (also einerseits Verrechnung der Arbeitskraft, anderseits Verrechnung eines Nutzungsentgeltes für das Betriebsmittel).

Im Hinblick auf die Erläuterungen zum Initiativantrag, wonach nunmehr (gegenüber der früher vorgesehenen Freigrenze, welche sich auf die Einnahmen eines Kalenderjahres bezogen hat) das ausschließlich auf die eigene Arbeitsleistung entfallende Entgelt beitragsrelevant werde und Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis außer Ansatz blieben, ist davon auszugehen, dass für die Aufzeichnungspflicht (und damit die Beitragspflicht) - unabhängig von der Art der Verrechnung - die einzelne faktisch erbrachte Dienstleistung entscheidend ist: Wird für diese einzelne Dienstleistung der Selbstkostenpreis überschritten (im vorliegenden Fall etwa: Verwendung eines Frontladers über mehrere Stunden) oder wird für diese konkrete Dienstleistung die eigene Arbeitskraft verrechnet (im vorliegenden Fall etwa: Mäheinsatz - unter Verrechnung eines Gespannes: Mann, Traktor, Mähwerk - an bestimmten Tagen), so unterliegen die Einnahmen aus dieser konkreten Dienstleistung der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht.

Die belangte Behörde hat hingegen sämtliche Rechnungen, in welchen Arbeitskosten oder die ÖKL-Richtsätze übersteigende Entgelte verzeichnet wurden, zur Gänze für die Ermittlung der Beitragsgrundlage herangezogen. Dass faktisch einheitlich erbrachte Leistungen auf verschiedene Rechnungen des Mitbeteiligten "aufgesplittet" worden seien, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Damit ist aber nicht erkennbar, dass die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt in ihrem in der Beschwerde geltend gemachten Recht auf Vorschreibung von Beiträgen zur Pflichtversicherung verletzt ist.

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet in §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 10. April 2013

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