B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:L514.1433170.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER über die Beschwerde der XXXX XXXX StA. Irak, vertretenXXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin gab an, eine Staatsangehörige des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe zu sein. Sie reiste am 25.06.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde sie am 26.06.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI XXXX erstbefragt.
Im Wesentlichen führte die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Befragung aus, dass ihr Vater am XXXX2006 im Irak ermordet worden sei. Er sei Mitglied der Baath Partei gewesen, jedoch wisse sie nicht, ob die Parteimitgliedschaft mit dem Tod ihres Vaters in Zusammenhang stehe. Nach dem Tod ihres Vaters seien die Beschwerdeführerin, ihre Mutter sowie ihre Schwester bedroht worden, weshalb sie am XXXX2006 nach Syrien gegangen seien. Dort hätten sie bis XXXX2012 auch problemlos gelebt. An diesem Tag seien ihre Schwester sowie ihre Mutter vom Einkaufen nicht mehr zurückgekommen und habe auch die Nachfrage durch einen Freund bei der Polizei und in Krankenhäusern nichts ergeben. Aufgrund der aktuellen Situation habe dieser Freund nicht mehr in Syrien bleiben wollen, die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht mit ihm in einen arabischen Golfstaat mitgehen können. Sie habe niemanden mehr in Syrien gehabt, weshalb sie das Land verlassen habe. In den Irak könne sich nicht mehr zurückkehren, weil sie dort bedroht worden sei.
Zu ihrer Person und ihren Lebensverhältnissen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in XXXX geboren sei und dort von 1991 bis 1997 die Grundschule, von 1997 bis 2000 die Hauptschule und von 2000 bis 2003 eine Allgemeinbildende Höhere Schule besuchte habe. Weiters sei sie ledig und habe keine Kinder. Im Irak würden keine Verwandten mehr aufhältig sein und kenne sie den derzeitigen Aufenthaltsort ihrer Mutter und ihrer Schwester nicht. In Österreich habe die Beschwerdeführerin keine Verwandten.
Am 12.12.2012 langte beim Bundesasylamt der Abschlussbericht der PI XXXX hinsichtlich der Überprüfung des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Personalausweises ein. Aus dem Untersuchungsbericht vom geht hervor, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handle, zumal urkundentechnische Merkmale fehlen würden oder nachgeahmt worden seien.
Am 16.01.2013 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Die Beschwerdeführerin führte dabei im Wesentlichen aus, dass sie von 1986 bis 1991 und von XXXX 2003 bis XXXX 2005 in Syrien gelebt habe. Ihr Vater habe dort einen Autohandel betrieben und sei es der Familie finanziell gut gegangen. Nach der Rückkehr nach XXXX sei der Vater der Beschwerdeführerin am XXXX2006 durch eine Autobombe ums Leben gekommen. Drei Tage danach sei auch das Haus der Familie der Beschwerdeführerin bombardiert worden, woraufhin sie zu Verwandten gezogen seien. In weiterer Folge hätten die Beschwerdeführerin und ihre Mutter Droh-SMS und Drohanrufe erhalten, woraufhin sie am XXXX2006 erneut nach Syrien gegangen seien.
Mit Schriftsatz vom 30.01.2013 erfolgte seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.01.2013 ausgefolgten Länderfeststellungen. Zunächst wurde darin auf die allgemein schlechte Sicherheitslage verwiesen und im Weiteren ausgeführt, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin im Irak gefährdet sei. Einerseits sei die Beschwerdeführerin als Familienmitglied eines ehemaligen Baath-Mitgliedes, andererseits aber auch als alleinstehende Frau ohne jegliches Netzwerk im Irak gefährdet. Die Beschwerdeführerin zähle zu der besonders vulnerablen Gruppe der alleinstehenden Frauen. Im Irak lebe lediglich noch ein Cousin der Beschwerdeführerin, welcher aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration festgenommen worden sei. Mangels familiärer Unterstützung könne die Beschwerdeführerin angesichts der prekären Sicherheitssituation daher nicht im Irak leben. Die Beschwerdeführerin stamme aus XXXX und würden sich dort fast täglich Morde und Anschläge ereignen. Weiters wurde noch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin als arabische Sunnitin im Irak zu den Minderheiten gehöre und wurde auf diesbezügliche Ausführungen in den Länderfeststellungen verwiesen. Darüber hinaus sei eine ausreichende Schutzgewährung im Irak nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin habe einen Großteil ihres Lebens in Syrien verbracht und deshalb im Irak auch keine guten Freunde oder Bekannte. Zudem habe sich die Situation für Frauen im Irak in den letzten Jahren massiv verschlechtert. Obwohl es Gleichbehandlungsgesetze gebe, würden diese nicht umgesetzt werden. Trotz der umfassenden Länderfeststellungen gebe es nur sehr wenige Informationen über die Schutzbedürftigkeit von ehemaligen Baath-(Familien)-Mitgliedern. Der Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 19.04.2012 sei zu entnehmen, dass ehemalige Baath-Mitglieder gezielt Opfer von Gewalttaten seien.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2013, Zl. 12 17.757-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des vagen, oberflächlichen, wenig detailrechen und wenig nachvollziehbaren Vorbringens der Beschwerdeführerin für nicht glaubwürdig befinde.
Auf Grund der derzeitigen Lage im Irak seien der Beschwerdeführerin jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 06.02.2013 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 08.02.2013 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 21.02.2013 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben wurde.
Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist dem rechtsfreundlichen Vertreter den Auftrag zur Beschwerde erteilt habe, weshalb vorerst auf eine noch einzubringende Beschwerdeergänzung verwiesen wurde. Kurz angemerkt wurde bereits, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht nachvollziehbar sei und die Beschwerdeführerin ein glaubhaftes Vorbringen erstattet habe.
Mit Schriftsatz vom 12.03.2013 erfolgte seitens des rechtlichen Vertreters der Beschwerdeführerin die Beschwerdeergänzung. Darin wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt es unterlassen habe, sich mit dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht festgestellt, weshalb ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorliege. Zudem sei die Bescheidbegründung nicht nachvollziehbar bzw. insoweit lückenhaft, als die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen nicht berücksichtigt worden seien. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits vor mehreren Jahren den Irak verlassen habe, bedeute nicht, dass ihre Fluchtgründe nicht mehr aufrecht seien. Das Bundesasylamt habe sich auch nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende, junge, unverheiratete Frau im Irak keine Chance auf ein sicheres Leben habe und sei der Mitgliedschaft des Vaters der Beschwerdeführerin bei der Baath-Partei voreilig die Glaubwürdigkeit aberkannt worden. Die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin beziehe sich zudem auf den Irak und nicht auf Syrien und habe die Familie der Beschwerdeführerin aufgrund der Probleme im Irak das Land verlassen. Die Familie der Beschwerdeführerin habe nur in Syrien gelebt, weil das Leben im Irak nicht mehr möglich gewesen sei. Als arabische Sunnitin zähle die Beschwerdeführerin im Irak zu den Minderheiten und stamme auch Saddam Hussein aus dieser Volksgruppe. Schon allein aufgrund dieser Tatsache sei die Beschwerdeführerin im Irak gefährdet. In Bezug auf den Vater der Beschwerdeführerin wurde erneute darauf hingewiesen, dass dieser zwar von "Unbekannten" getötet worden sei, angesichts der Berichtslage jedoch davon ausgegangen werden könne, dass dies aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Baath-Partei erfolgt sei. Zur Argumentation des Bundesasylamtes wurde angemerkt, dass der Vater zwar Reisedokumente besorgt habe, alleine daraus aber nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens geschlossen werden könne. Die Begründung des Bundesasylamtes sei sehr schemenhaft und gehe wenig auf die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin ein. Sämtliche Länderfeststellungen würden das Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigen. Schließlich wurde erneut auf die schlechte allgemeine Lage für alleinstehende Frauen im Irak verwiesen und diesbezüglich auszugsweise eine Entscheidung des Asylgerichtshofes zitiert (AsylGH, E1 248.714-0/2008/23E vom 31.01.2012). Die Situation für Frauen habe sich seit dem Sturz von Saddam Hussein verschlechtert und obwohl Frauen im Irak offiziell mehr Rechte hätten als Frauen in anderen islamischen Ländern, sei die Umsetzung dieser sehr mangelhaft.
4. Am 04.02.2014 erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin wurde der Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 07.10.2013 übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgab einer schriftlichen Stellungnahem innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 21.02.2014 erstattete der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme nach erfolgter Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG.
Eingangs wurde begründend hinsichtlich der Ablehnung der zuständigen Richterin ausgeführt, dass Grund zur Annahme bestehe, dass die Richterin die ihr in der gegenständlichen Beschwerdesache übertragenen Aufgaben nicht mit der gebotenen Sachlichkeit, Objektivität und psychologischen Unvoreingenommenheit wahrnehmen werde.
Zur persönlichen Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin wurde zunächst im Wesentlichen das bisherigen Vorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht nur aufgrund ihrer Verwandtschaft zu ihrem Vater, sondern auch aufgrund der Angehörigkeit zum sunnitischen Stamm der "XXXX" Gefahr laufe, Opfer eines Anschlages zu werden. Mitglieder dieses Stammes würden als Saddam-Anhänger und Baath-Partei-Sympathisanten gelten. Die Parteinähe sei allein schon aufgrund des Familiennamens "XXXX" erkennbar. Aufgrund dessen habe der Vater im Jahr 2005 aus den Personaldokumenten der Familienangehörigen den Stammesnahmen "XXXX" löschen lassen. Im Irak herrsche das System der Sippenhaftung und seien Anhänger des ehemaligen Regimes durch schiitische Milizen weiterhin gefährdet. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin eine westlich orientierte Frau und habe seit XXXX 2012 ihren Lebensmittelpunkt in Österreich. Aus dem Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes gehe hervor, dass im Irak traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien bestimmen würden. Eine Strafjustiz funktioniere allenfalls in Ansätzen und sei vor allem die Stellung der Frau im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Erneut wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin als arabische Sunnitin zu den Minderheiten im Irak zähle und sich aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 19.04.2012 ergebe, dass die sunnitische Bevölkerung oft pauschal für die unter der Regierung Saddam Husseins verübten Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht worden sei. Somit seien die von der Beschwerdeführerin geschilderten Verfolgungen plausibel und glaubwürdig. Diese Gefährdungslage habe sich bis heute nicht verbessert, zumal sich die Lage der Frauen im Irak unterdessen verschlechtert habe, was sich auch aus dem Erkenntnis des AsylGH vom 31.01.2012 (Zl. XXXX), ergebe. Aktuell würden Al-Qaida Gruppen überhand nehmen. Durch den Krieg in Syrien sei der Westirak zum sicherheitspolitischen Vakuum geworden. Insbesondere sei die Lage in XXXX äußerst kritisch, weil sich hier Al-Qaida Milizen und das staatliche Militär gegenüberstehen würden und die staatlichen Einheiten nicht in der Lage seien, die Al-Qaida Milizen effektiv zu bekämpfen.
Da sich die aktuelle (persönliche) Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin bereits aus den niederschriftlichen Angaben, der Stellungnahme zu den Länderfeststellungen, der Beschwerdeergänzung sowie aus dem Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 07.10.2013 klar ergebe, werde der Inhalt des Parteiengehörschreibens vom 04.02.2014 - welches die Beschwerdeführerin auffordert, ihre aktuelle Bedrohungssituation zu schildern - als Ignorieren und völliges Außerachtlassen der zentralen Akteninhalte in Bezug auf die aktuelle Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin gewertet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie stammt aus XXXX und besuchte dort von 1991 bis 1997 die Grundschule, von 1997 bis 2000 die Hauptschule und von 2000 bis 2003 eine Allgemeinbildende Höhere Schule. Zwei Monate nach ihrer Geburt zog die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern nach Syrien und kehrte 1991 wieder in den Irak zurück, wo sie bis XXXX 2003 lebte, ehe sie erneut nach Syrien reiste und im XXXX 2005 wieder in den Irak zurückkehrte. Im XXXX 2006 ging die Beschwerdeführerin erneut nach Syrien, von wo aus sie im XXXX 2012 nach Österreich reiste.
Der Vater der Beschwerdeführerin betrieb in Syrien ein Autohaus und starb am XXXX2006 in XXXX infolge einer Bombenexplosion.
Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder. Im Irak lebt ein Cousin der Beschwerdeführerin sowie weitere Verwandte.
1.2. Zur Lage im Irak:
Zusammenfassung
Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde Ende 2010 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Maliki (Rechtsstaatspartei) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet, die allerdings zunehmend von inneren Streitigkeiten gelähmt ist. Die Sicherheitsministerien hat Maliki noch nicht besetzt und erhält sich damit den direkten Einfluss auf den Sicherheitsapparat. Der schiitisch dominierten Regierung wird vorgeworfen, diese Religionsgruppe zu bevorzugen. Seit Ende Dezember 2012 gibt es in weiten Teilen des sunnitisch geprägten Nordens des Zentraliraks ausgeprägte Demonstrationen gegen die perzipierte Benachteiligung von Sunniten und Menschenrechtsverletzungen der Regierung. Die Entwicklung droht die Spaltung des Landes zu vertiefen.
Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die Zentralregierung hat keine Kontrolle oder Einfluss auf staatliche Entscheidungen im Gebiet der Region Kurdistan. Die in dem Verhältnis besonders relevanten Fragen der umstrittenen Gebiete einschließlich ihrer militärischen Verteidigung einerseits und der Kompetenzen im Bereich der Öl- und Gasexploration sowie -förderung andererseits sind weiterhin nicht einvernehmlich geregelt. Zudem betreibt die Kurdische Regionalregierung eine eigene Außenpolitik, auch zur Entwicklung in Syrien (mit seiner kurdischsprachigen Bevölkerung).
Nach einem zwischenzeitlichen Rückzug der kurdischen Minister aus dem Kabinett hat sich Premier Maliki Ende April 2013 mit dem kurdischen Premierminister N. Barzani auf sieben Punkte geeinigt, um doch noch eine Verständigung herbeizuführen. Am 9. Juni 2013 fand eine Sitzung des irakischen Kabinetts unter Leitung von PM Maliki in Kurdistan statt.
Die Sicherheitslage im Irak hatte sich seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert, im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte hat sie sich aber seit 2013 wieder deutlich verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie die Städte Mossul und Kirkuk im Norden des Landes. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von ba'athistischen Elementen aus; seit Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.
Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten.
Die irakischen Sicherheitskräfte sind letztlich nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.
Erziehungs- und Gesundheitswesen im Irak sind notleidend. Auch die Grundversorgung, insbesondere mit Strom und Wasser, ist (jedenfalls außerhalb Kurdistans) noch immer unzureichend. Gleichzeitig verfügt der Irak über mehr als 100 Mrd. US-Dollar jährliche Einnahmen aus dem Ölexport und hatte auch 2012 einen Haushaltsüberschuss aufzuweisen.
Hohe Korruption (Irak gehört zu den zehn korruptesten Ländern auf der Liste von Transparency International), aber auch mangelnde Professionalität der Verwaltung verhindern bislang einen nachhaltigen Wiederaufbau des Landes, zumal internationale Investoren und Helfer weiterhin durch die Sicherheitslage abgeschreckt werden.
Von den vielen nach Syrien geflohenen Irakern kehren vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs in Syrien etliche in den Irak zurück. Zudem sind seit Sommer 2012 Flüchtlingsströme von Syrern in den Irak zu verzeichnen, mit Stand Juni 2013 hielten sich 144.000 Syrer in der Region Kurdistan, 4000 im Zentralirak auf.
Sicherheitslage
Zwischen 2007 und 2012 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen. 2012 hat die NRO "Iraq bodycount" allerdings noch immer 4.500 Terroropfer verzeichnet. Seit der Verfolgung des sunnitischen Finanzministers Issawi und dem Beginn der Massenproteste in sunnitischen Landesteilen Ende 2012 hat sich die Sicherheitslage kontinuierlich und in der Summe massiv verschlechtert. Im Mai 2013 waren mehr als 1000 Tote zu beklagen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie Mossul und Kirkuk im Norden.
Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser (kein Anschlag seit 2007); ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden. Seit dem Truppenabzug der USA Ende 2011 richtet sich die Gewalt nicht mehr gegen Mitglieder der Koalition. Die Gewalt ging überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" aus. Der Terror in Form von Anschlägen und Attentaten richtet sich gegen staatliche Einrichtungen, Funktionsträger, Sicherheitskräfte, aber auch gegen Schiiten. Gegenterror schiitischer Milizen v.a. in Form offener Gewalt und Einschüchterung gibt es nach Berichten wieder seit Frühjahr 2013.
Im Grenzgebiet der Region Kurdistan-Irak zur Türkei und dem Iran haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror-Operationen mit erheblichen militärischen Mitteln (Luftangriffe bzw. Artilleriebeschuss) teilweise auch auf irakischem Boden ausgeführt. Dabei gab es immer wieder auch zivile Opfer. Seit Mai 2013 siedeln mehr als 1.400 weitere PKK-Kämpfer auf der Basis eines Abkommens der türkischen Regierung mit der PKK (zumindest vorübergehend) in die Region um. Die irakische Regierung war bei dieser Entscheidung nicht beteiligt worden und hat protestiert.
In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des nördlichen Irak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniveh und Ta'mim. Die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten (in den Provinzen Diyala, Ta'mim, Salahaddin und Niniveh) ist von starken Spannungen der unterschiedlichen Bevölkerungsteile (namentlich Kurden, Araber und Turkmenen) geprägt, die entweder die Arabisierungspolitik des alten Regimes rückgängig machen oder beibehalten wollen.
Im schiitisch dominierten und homogeneren Südirak gibt es deutlich weniger Anschläge als im Zentralirak. Eine vollständige Beruhigung ist aber bislang auch dort nicht eingetreten, im Mai 2013 waren erstmals seit langem wieder schwere Anschläge mit vielen Toten zu verzeichnen.
Religionsfreiheit
Die Verfassung bestimmt in Art. 2 den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung, garantiert aber auch Religionsfreiheit inkl. Freiheit der Ausübung für Christen, Jesiden, Mandäer u.a. Ihr Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. In Art. 43 garantiert der Staat den Schutz der religiösen Stätten. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, Missionieren wird allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht.
Eine Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden in systematischer Weise findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall des zentralistischen Hussein-Regimes die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen. Ablehnung und Misstrauen gegenüber dem "Anderen" überwiegt vielfach den Willen zur Integration aller Gruppen in ein lebendiges Ganzes. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden - begünstigt durch einen schwachen Staat und eine partiell fortschreitende Islamisierung - durch Extremisten instrumentalisiert.
Sunniten
Die sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wird seit der Entmachtung Saddam Husseins in vielfacher Hinsicht im Einzelfall benachteiligt. Als Beispiel sind Berichte über die Nichtberücksichtigung bei Beförderungen im Berufsleben anzuführen. Umgekehrt dürften auch Schiiten in Regionen, in denen sie in der Minderheit sind, nichtstaatlichen Repressionen ausgesetzt sein.
Geschlechtsspezifische Verfolgung
In der Verfassung ist die rechtliche Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25 % im Parlament (Region Kurdistan: 30 %) verankert. Die Zahl weiblicher Abgeordneter stieg im Zuge der letzten Parlamentswahlen von 73 auf 80 der insgesamt 275 Abgeordneten. Allerdings sind Frauen in den bedeutenden Ausschüssen wie dem für Verteidigung und Sicherheit oder dem Komitee für Nationale Versöhnung nicht vertreten.
Laut Art. 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Art. 41 bestimmt jedoch, dass Iraker die Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragraphen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Die Mehrehe ist für Männer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig, ebenso wie Ehebruch unter bestimmten Voraussetzungen, für Frauen ist letzterer jedoch stets eine Straftat (Art. 377). Frauen dürfen nur mit Zustimmung männlicher Verwandter oder des Ehemannes aus dem Land ausreisen. Frauen werden noch immer in Ehen gezwungen, 20 % der Frauen wurden vor ihrem 18. Lebensjahr (religiös) verheiratet.
Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert, vor allem in der Region Basra. Die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft haben negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. V.a. im (schiitisch dominierten) Südirak werden islamische Regeln, z.B. Kleidervorschriften (Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten), stärker eingefordert. Muslimische und christliche Frauen werden zunehmend unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken. Knapp die Hälfte aller irakischen Frauen gibt an, häusliche Gewalt zu erleben. Die Behörden stellen bisher nicht ausreichend Schutzeinrichtungen (Frauenhäuser) zur Verfügung, wenden sich aber auch gegen die Einrichtung von Schutzhäusern durch NROs.
Viele Anzeichen stützen die Aussagen des UNHCR und irakischer NROs, denen zufolge so genannte "Ehrenmorde" in der Praxis noch immer verbreitet sind und häufig straffrei bleiben. Das irakische Strafrecht aus dem Jahr 1969 und dessen Ergänzungen erlauben es den Gerichten, "ehrenhafte Motive" als strafmildernde Faktoren anzusehen. Allerdings hat das kurdische Parlament die Paragraphen 128 und 130 des Strafgesetzbuchs für das Gebiet der KRG außer Kraft gesetzt. Die kurdische Regionalregierung hat insgesamt ihre Anstrengungen zum Schutz der Frauen verstärkt. So wurden im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie zwei staatliche Frauenhäuser eingerichtet. Zwei weitere werden von NROs betrieben. Vereinzelt werden Frauen "zum eigenen Schutz" inhaftiert. Die Kurdische Regionalregierung hat im Jahr 2010 eine breite Kampagne zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen gestartet. Im August 2011 trat das kurdische Gesetz gegen häusliche Gewalt in Kraft, in dem weibliche Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung von Frauen und andere Gewalt innerhalb der Familie unter Strafe gestellt werden. Im August 2012 beklagte der kurdische PM Nechirvan Barzani öffentlich den Freispruch eines Ehrenmörders als Skandal; das Urteil müsse überprüft werden. Im Dezember erklärte er öffentlich, in Mord liege keine Ehre.
Ausweichmöglichkeiten
Eine Binnenmigration ist vorbehaltlich der Sicherheitslage jedenfalls in größere Städte möglich. In ländlichen Regionen dürften Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Gegebenheiten der Aufnahmebereitschaft enge Grenzen setzen.
Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird jedoch der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen.
Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung (in Kartenform) ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz.
Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 07.10.2013).
Einsicht in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden:
Wohnungsbestätigungsformular vom XXXX2012
Meldebestätigung der Mutter der Beschwerdeführerin vom XXXX2006 und XXXX2012, Nr. XXXX und XXXX
irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis, XXXX
irakischer Personalausweis, XXXX
Lebensmittelausweis der Mutter der Beschwerdeführerin, Nr. XXXX
Irakische Geburtsurkunde Nr. XXXX
Sterbeurkunde des Vaters der Beschwerdeführerin, Nr. XXXX
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Zur Identität der Beschwerdeführerin ist anzuführen, dass mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels diese nicht feststeht. Die Überprüfung des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Personalausweises kam zu dem Ergebnis, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handelt, was darauf schließen lässt, dass auch der vorgelegte Staatsbürgerschaftsnachweis und die vorgelegten Geburtsurkunde gefälscht sind, zumal diese dieselben Daten enthalten. Soweit der Beschwerdeführerin im Asylverfahren ein Name zugeschrieben wird, dient dies daher als Zuordnung einer Verfahrensidentität, nicht jedoch als Identitätsfeststellung für den allgemeinen Rechtsverkehr.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen der Beschwerdeführerin gründen sich auf deren in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen.
Dass der Vater der Beschwerdeführerin bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen ist, ergibt sich aus der vorgelegten Sterbeurkunde des irakischen Gesundheitsministeriums.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.3.1. Zum Vorwurf der Befangenheit ist eingangs Folgendes festzuhalten: In der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 21.02.2014 wird ausgeführt, dass Grund zur Annahme bestehe, dass die Richterin die ihr in der gegenständlichen Beschwerdesache übertragenen Aufgaben nicht mit der gebotenen Sachlichkeit, Objektivität und psychologischen Unvoreingenommenheit wahrnehmen werde.
§ 6 VwGVG normiert in diesem Zusammenhang, dass sich Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten haben. Eine abschließende Definition der Befangenheit wird vom Gesetzgeber nicht getroffen. Diesbezüglich wird wohl auf die bisherige Rechtsprechung, insbesondere zu § 7 AVG, und die einschlägige Literatur zurückzugreifen sein. Daraus ergibt sich, dass Normadressat dieser Bestimmung Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger sind und in Analogie zum AVG kein subjektives Recht einer Verfahrenspartei besteht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [01.01.2014], § 6 RZ 1 und 12).
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass kein Grund für eine relative Befangenheit vorliegt, der von amtswegen wahrzunehmen wäre. Maßgeblich für die Befangenheit iSd § 7 Abs. 1 Z 3 AVG ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln, sodass eine parteiliche Ausübung seines Amtes als wahrscheinlich angesehen werden muss. Eine Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG ist nicht schon deshalb zu bejahen, weil das Verwaltungsverfahren auf Grund der Anzeige des betreffenden Organwalters eingeleitet wurde, die Partei sich über den Organwalter beschwert, diesen angezeigt oder diesem mit einer Amtshaftungsklage gedroht hat. Allgemein kann - abgesehen von § 7 Abs. 1 Z 4 AVG - aus einer rechtmäßig ausgeübten amtlichen Tätigkeit, wie etwa daraus, dass ein Organwalter schon in einem anderen Verfahren derselben Partei (zB als Strafbehörde) entschieden oder über die Partei eine Ordnungsstrafe (vgl § 34 AVG) verhängt hat, allein keine Befangenheit abgeleitet werden (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzt 1991 [AVG], 1.Teilband [2014], § 7 RZ 14f). Auch aus einer kritischen Betrachtungsweise von Angaben von Asylwerbern ist eine Befangenheit nicht ableitbar (VwGH 04.03.2008, 2006/19/0409).
Aus dem Umstand, dass ein Rechtsvertreter nicht zwingendermaßen mit abweisenden Entscheidungen einverstanden sein wird, kann somit nicht abgeleitet werden, dass eine Befangenheit des entscheidenden Richters für Folgeverfahren vorliegt.
2.3.2. Das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung aus seiner Sicht maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw. nicht glaubwürdigen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin nichts Substantiiertes entgegen.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des vagen, oberflächlichen, wenig detailrechen und wenig nachvollziehbaren Vorbringens der Beschwerdeführerin für nicht glaubwürdig befinde. Wortwörtlich wurde in diesem Zusammenhang Folgendes festgehalten:
"Geglaubt wird Ihnen, dass Ihr Vater im Jahr 2006 von Unbekannten getötet wurde, zumal Sie auch einen Totenschein vorlegen konnten. Unklar blieb jedoch in diesem Zusammenhang, wer Ihren Vater umgebracht habe und aus welchem Grund. Diesbezüglich konnten auch Sie selbst lediglich Vermutungen äußern, dass man Ihren Vater umgebracht habe, weil er Mitglied der Baath-Partei gewesen wäre, war jedoch aus Ihren vagen und mutmaßenden Antworten nicht mit Sicherheit abzuleiten.
Nicht glaubhaft war hingegen Ihr Vorbringen im Hinblick auf gegen Sie persönlich gerichtete Verfolgungshandlungen.
Ihre Aussage, dass Sie vermuten, von staatlicher Seite wegen Ihres Vaters verfolgt worden zu sein, erscheint jedenfalls zu spekulativ und zu ungenau, um daraus eine mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr ableiten zu können bzw. um daraus mit der erforderlichen Sicherheit darauf zu schließen, dass es in der Vergangenheit tatsächlich zu Drohungen gegen Sie gekommen wäre. Sie konnten in diesem Zusammenhang weder mit Sicherheit sagen, von wem die Drohungen ausgegangen seien, noch konnten Sie Angaben dazu machen, wie oft man Sie insgesamt bedroht habe.
Gegen das Bestehen einer Verfolgungsgefahr von staatlicher Seite sprechen schließlich auch Ihre eigenen Angaben, wonach Sie gemeinsam mit Ihrer Familie seit 2003 mehrmals wieder im Irak gewesen wären. Ihr Vater hätte für sich und seine Familie dort neue Dokumente bekommen und wäre anschließend gemeinsam mit seiner Familie nach Syrien gezogen. Dies wäre Ihrer Familie wohl kaum möglich gewesen, bestünde von staatlicher Seite tatsächlich das behauptete Interesse an Ihrer Person bzw. Ihrer Familie. Zudem haben Sie vor der erkennenden Behörde vorgebracht, von staatlicher Seite niemals verhaftet worden zu sein und mit den Behörden niemals Probleme gehabt zu haben. Aus diesem Grund sind Ihre Angaben, vermutlich von irakischer Regierung verfolgt zu werden, absolut unglaubwürdig bzw. als rein subjektive Angstvermutung und haltlose Spekulation zu werten. Nicht nachvollziehbar sind ebenfalls Ihre Angaben, dass Sie die damaligen Drohungen per SMS an die zuständigen Behörden nicht gemeldet haben. Ihre Behauptung, dass der Staat in solchen Sachen bereits informiert sei und dagegen nicht unternimmt, ist daher nicht nachvollziehbar, weil jedenfalls zu unsubstantiiert und pauschal.
Zusammenfassend war daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war, und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, da sich Ihre Angaben als vage, oberflächlich, wenig detailreich und wenig nachvollziehbar darstellten. Alle diese Umstände lassen die erkennende Behörde zu dem Schluss gelangen, dass Ihre Angaben nicht mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen, sondern kann aus Ihrem Auftreten vielmehr geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben.
Auch in der schriftlichen Stellungnahme Ihres Vertreters vom 30.01.2013 wurden von diesem im Großen und Ganzen nur das bereits angeführte Vorbringen wiederholt, in keiner Weise neue asylrelevante Fakten ausgeführt und wurde mit dieser Stellungnahme auch nicht den Feststellungen des Bundesasylamtes wirksam entgegen getreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (Erk. des VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357). Wie bereits zuvor ausgeführt und aufgrund der angeführten Fakten hinterließen Sie persönlich jedoch absolut keinen glaubwürdigen Eindruck. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass Flüchtlinge, die ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht verlassen, in dem Land, in dem sie Schutz und Zuflucht suchen, hinsichtlich ihres Fluchtgrundes die Wahrheit sagen. Aus denklogischer Sicht betrachtet ergibt sich für Personen, die in ihrem Heimatland tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt sind, keine Notwendigkeit dafür, im Land in dem sie sicher sind und um Hilfe (Asyl) ersuchen, falsche Fluchtgründe vorzubringen, außer man verfolgt ein anderes Ziel, nämlich, sich durch dieses Vorgehen Rechtsvorteile zu verschaffen.
Die erkennende Behörde kommt daher zusammengefasst aufgrund o.a. Fakten zu dem Ergebnis, dass Ihre Angaben vage, wenig detailreich, oberflächlich und unplausibel blieben und in einer Gesamtbetrachtung Ihres Fluchtvorbringens, dass dieses absolut nicht nachvollziehbar und daher auch nicht glaubwürdig war."
Die Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung vermochte die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel zu ziehen. Darin wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt es unterlassen habe, sich mit dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht festgestellt, weshalb ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorliege. Zudem sei die Bescheidbegründung nicht nachvollziehbar bzw. insoweit lückenhaft, als die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen nicht berücksichtigt worden seien. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits vor mehreren Jahren den Irak verlassen habe, bedeute nicht, dass ihre Fluchtgründe nicht mehr aufrecht seien. Das Bundesasylamt habe sich auch nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende, junge, unverheiratete Frau im Irak keine Chance auf ein sicheres Leben habe und sei der Mitgliedschaft des Vaters der Beschwerdeführerin bei der Baath-Partei voreilig die Glaubwürdigkeit aberkannt worden. Die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin beziehe sich zudem auf den Irak und nicht auf Syrien und habe die Familie der Beschwerdeführerin aufgrund der Probleme im Irak das Land verlassen. Die Familie der Beschwerdeführerin habe nur in Syrien gelebt, weil das Leben im Irak nicht mehr möglich gewesen sei. Als arabische Sunnitin zähle die Beschwerdeführerin im Irak zu den Minderheiten und stamme auch Saddam Hussein und seine Familie aus dieser Volksgruppe. Schon allein aufgrund dieser Tatsache sei die Beschwerdeführerin im Irak gefährdet. In Bezug auf den Vater der Beschwerdeführerin wurde erneute darauf hingewiesen, dass dieser zwar von "Unbekannten" getötet worden sei, angesichts der Berichtslage jedoch davon ausgegangen werden könne, dass diese aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Baath-Partei erfolgt sei. Zur Argumentation des Bundesasylamtes wurde angemerkt, dass der Vater Reisedokumente besorgt habe, alleine daraus aber nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens geschlossen werden könne. Die Begründung des Bundesasylamtes sei sehr schemenhaft und gehe wenig auf die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin ein. Sämtliche Länderfeststellungen würden das Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigen. Schließlich wurde erneut auf die schlechte allgemeine Lage für alleinstehende Frauen im Irak verwiesen und diesbezüglich auszugsweise eine Entscheidung des Asylgerichtshofes zitiert (AsylGH, E1 248.714-0/2008/23E vom 31.01.2012). Die Situation für Frauen habe sich seit dem Sturz von Saddam Hussein verschlechtert und obwohl Frauen im Irak offiziell mehr Rechte hätten als Frauen in anderen islamischen Ländern, sei die Umsetzung dieser sehr mangelhaft.
2.3.3. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerde wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes entgegenzutreten bzw. die aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten aufzulösen.
Die Beschwerdeführerin behauptete zusammengefasst, dass sie aufgrund der Mitgliedschaft ihres Vaters bei der Baath-Partei im Irak bedroht bzw. ihr Haus bombardiert worden sei.
Das Bundesasylamt sprach der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr deshalb ab, weil das behauptete Bedrohungsszenario nur sehr vage, oberflächlich, wenig detailreich und wenig nachvollziehbar dargestellt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht vermochte sich dieser Einschätzung schon insofern anzuschließen, zumal sich im Vorbringen der Beschwerdeführerin zudem auch Widersprüchlichkeiten finden, welche ebenfalls auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens schließen lassen.
So führte die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung noch aus, dass ihr Vater am XXXX2006 ermordet worden sei und danach sie, ihre Mutter sowie ihrer Schwester Drohungen von Unbekannten erhalten hätten, aufgrund der sie nach Syrien gegangen seien.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte die Beschwerdeführerin jedoch vor, dass nach dem Tod ihres Vaters ihr Haus bombardiert worden sei und sie deshalb zu Verwandten gezogen seien. Erst im Lauf der Zeit seien zudem Drohungen per SMS an die Beschwerdeführerin und ihre Mutter geschickt worden, weshalb sie wieder nach Syrien gegangen seien.
Darin kann lediglich ein gesteigertes Vorbringen gesehen werden, welches einer Glaubwürdigkeitsprüfung nicht standhält, zumal auch schon der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass ein Asylwerber wohl keine sich bietende Möglichkeit ungenützt verstreichen lässt, um jene wesentlichen Beweggründe, die ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, vorzubringen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Es wäre zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin von Anfang an keine Möglichkeit zu einem solchen Vorbringen, nämlich einen tatsächlichen (Bomben‑) Angriff, also einen drohenden massiven Eingriff in ihre Rechtssphäre, der eine wesentliche Bedeutung für ihr Schutzbegehren haben würde, ungenützt vorübergehen lassen würde und lediglich Drohungen ohne weiterer Folgen vorbringt (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205). Sie beschränkte sich in ihrem Vorbringen vorerst aber auf nicht näher konkretisierte Drohungen. Darüber hinaus entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/01/0356).
An dieser Stelle sei auch angemerkt, dass in der Beschwerdeergänzung mehrmals darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin im Irak lediglich einen Cousin habe, welcher aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration festgenommen worden sei. Angesichts obiger Ausführungen, wonach sich die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Vaters bei Verwandten aufgehalten habe, kann diesem Vorbringen aber nicht gefolgt werden und ist davon auszugehen, dass noch weitere Verwandte der Beschwerdeführerin im Irak leben.
Hinzu kommen Widersprüchlichkeiten hinsichtlich des Zeitpunktes der Flucht nach Syrien infolge des Todes ihres Vaters. In der Ersteinvernahme brachte die Beschwerdeführerin diesbezüglich noch vor, dass sie am XXXX2006 mit ihrer Mutter und ihrer Schwester nach Syrien geflohen seien (AS 21), vermeinte in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.01.2013 jedoch, dass sie bereits am XXXX2006 nach Syrien gegangen seien, was eine Differenz von ca. drei Monaten darstellt, die wiederum auf ein konstruiertes Vorbringen schließen lässt, zumal es einen erheblichen Unterschied darstellt, ob die Beschwerdeführerin noch fast neun Monate im Irak aufhältig war, oder bereits nach ca. vier Monaten wieder nach Syrien gegangen ist.
In dieses Bild (konträre Angaben zum Zeitraum, in dem es zu den vermeintlichen Drohungen kommen hätte können) passt auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie keine Angaben dazu tätigen könne, wie oft sie insgesamt bedroht worden sei (AS 198).
Folglich kann in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes im Irak nach dem Tod ihres Vaters weder bedroht wurde noch von einem Bombenanschlag auf ihr Haus betroffen war.
In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Identität einen Personalausweis in Vorlage gebracht hat. Eine Dokumentenüberprüfung hat ergeben, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handeln würde (AS 189f). Diesem Umstand ist sie weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Beschwerdeverfahren in qualifizierter Form entgegengetreten.
Die Beschwerdeführerin hat somit in einer Gesamtschau keine gegen sie persönlich gerichteten aktuellen und konkreten Verfolgungshandlugnen glaubhaft behauptet und folglich auch keine zielgerichteten ethnisch motivierten existenzbedrohenden Gefährdungen vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Hinblick auf das gesamte Vorbringen daher zur Ansicht gelangt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verlassens des Iraks keiner asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen ist und besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass derartiges im Falle ihrer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten könnte.
2.3.4. Den aufgetretenen Widersprüchen vermochte die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde nicht substantiiert entgegenzutreten.
Was die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 12.03.2013 und in der Stellungnahme vom 21.02.2014 angeht, wonach die Beschwerdeführerin allein aufgrund er Tatsache, dass ihr Vater Mitglied bei der Baath-Partei gewesen sei, einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei und auch der Sippenname "XXXX" darauf schließen lasse, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Partei sympathisiere, so ist Folgendes auszuführen:
Den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderberichten wurde durch die Beschwerdeergänzung und die schriftliche Stellungnahme vom 21.02.2014 nicht fundiert entgegengetreten bzw. wurde die Richtigkeit dieser nicht fundiert in Frage gestellt. Der Inhalt der Stellungnahme reduziert sich lediglich darauf, dass frühere Mitglieder der Baath-Partei im Irak einer Verfolgung ausgesetzt seien. Diesbezüglich wurde auch ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 19.04.2012 betreffend dieses Thema in Vorlage gebracht und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Irak asylrelevant verfolgt sei, weil ihr Vater eine höhere Position in der Partei inne gehabt habe und auch im Sicherheitsdienst der Partei tätig gewesen sei. Dazu ist auszuführen, dass in dem vorgelegten Bericht davon ausgegangen wird, dass Mitglieder der früheren Baath-Partei Opfer von Mordanschlägen und sonstigen Überfällen sein könnten, eine systematische Verfolgung jedoch nicht gegeben sei. Aus dem Bericht geht zudem nicht hervor, dass auch Familienmitglieder dieser Personen im gleichen Ausmaß von gewaltsamen Übergriffen betroffen seien, weshalb das diesbezügliche Vorbringen ins Leere geht.
In der Beschwerdeergänzung wurde darüber hinaus vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau im Irak große Probleme bekommen würde und ihre Situation durch den Umstand, dass sie zur Minderheit der arabischen Sunniten gehöre, noch zusätzlich erschwert werde.
Angesichts der widersprüchlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zunächst noch ausführte, nach dem Tod ihres Vaters bei Verwandten gelebt zu haben, in der Beschwerdeergänzung und in der Stellungnahme vom 21.02.2014 jedoch behauptet wurde, dass lediglich noch ein Cousin im Irak aufhältig sei, erschien dieses Argument letztlich als bloß theoretische Behauptung um dem Sachverhalt allenfalls mehr Relevanz zu verleihen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Irak nach wie vor über Verwandte verfügt und somit insgesamt weder schutzlos noch völlig auf sich allein gestellt wäre. Von einer solchen extremen Gefährdungslage im Irak, dass gleichsam jede Frau, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau einer Verfolgung aus Gründen der GFK ausgesetzt ist, kann aufgrund der herangezogenen Länderfeststellungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber ohnehin nicht gesprochen werden. Die rein subjektive Befürchtung der Beschwerdeführerin allein vermag eine asylrelevante Gefährdung nicht zu rechtfertigen.
Auch die vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des (ehemaligen) Asylgerichtshofes (AsylGH vom 31.01.2012, E1 248.714-0/2008/23E) ist nicht geeignet, das Bundesverwaltungsgericht zu anderen Feststellungen zu veranlassen. Zunächst ist dazu anzumerken, dass der zitierten Entscheidung des Asylgerichtshofes jeweils auf den unmittelbaren Einzelfall abgestellte Feststellungen zugrunde liegen und diese nicht generell auf jeden - auch nur annähernd ähnlich gelagerten - Fall zur Anwendung gebracht werden können. Angemerkt sei an dieser Stelle aber auch, dass es sich bei der Beschwerdeführerin der zitierten Entscheidung um eine ältere, alleinstehende Frau mit psychischer Erkrankung handelt und deshalb nicht vergleichbare Sachverhalte vorliegen.
Im Übrigen ergäbe sich aus den länderkundlichen Informationen zum Irak auch kein maßgeblicher Hinweis auf eine systematische Verfolgung der arabisch sunnitischen Bevölkerungsgruppe im gesamten Staatsgebiet und ist eine schwierige allgemeine Lage der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft oder Volksgruppe für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur sunnitischen Religion bzw. zur arabische Volksgruppe bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).
Weiters wurde in der Stellungnahme vom 21.02.2014 ausgeführt, dass der Vater der Beschwerdeführerin im XXXX 2005 von Syrien in den Irak zurückgekehrt und am XXXX2006 einem Bombenanschlag zum Opfer gefallen sei, was eine Verfolgung aufgrund der Parteimitgliedschaft bestätigen würde. Näheres wurde dazu nicht ausgeführt und wurde diesbezüglich lediglich eine Sterbeurkunde vorgelegt, aus der zwar die Todesursache hervorgeht, daraus jedoch keine Schlüsse auf die Täter gezogen werden können. Da somit nicht erkennbar ist, weshalb der Vater der Beschwerdeführerin Opfer eines Bombenanschlages wurde und auch kein Bezug zur Person der Beschwerdeführerin hergestellt werde konnte, war vor dem Hintergrund mangelnder individueller Anknüpfungspunkte die Beschwerdeführerin betreffend davon auszugehen, dass dieses Vorbringen lediglich die Situation im Irak auf Grund der allgemein schlechten Sicherheitslage widerspiegelt, weshalb dieser Sachverhalt durch die Entscheidung des Bundesasylamtes der Erteilung subsidiären Schutzes an die Beschwerdeführerin mit umfasst wurde. Somit war im gegenständlichen Verfahren nicht weiter darauf einzugehen.
Darüber hinaus wurde in der Beschwerdeergänzung moniert, dass sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe und der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht festgestellt worden sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt mit der Beschwerdeführerin eine ausführliche Befragung durchführte und der aufgrund dieser ausführlichen Befragungen festgestellte Sachverhalt, die Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen zum Irak ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid finden. Dass sich das Bundesasylamt in seiner Entscheidung auf den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Syrien bezogen habe, kann dem bekämpften Bescheid nicht entnommen werden, zumal das Bundesasylamt eindeutig vom Irak als Heimatland der Beschwerdeführerin ausging und insoweit auch die entsprechenden Länderfeststellungen zum Irak traf.
Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesveraltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
2.3.5. Weiters wurden in der Stellungnahme 21.02.2014 Ausführungen hinsichtlich des materiellen Flüchtlingsbegriffes getätigt. Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dennoch unter anderem aufgrund der damals gegebenen Menschenrechtssituation die Flüchtlingseigenschaft erworben habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verfolgungsgefahr aktuell sein muss, das heißt, zum Zeitpunkt der Entscheidung nach wie vor bestehen muss. Das Bestehen einer Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates reicht daher für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht aus. Vielmehr kann die per se damals bestehende Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer Änderung der politischen oder sonstigen Situation im Herkunftsstaat zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes obsolet sein (vgl dazu Schrefler-König/Gruber, Asylrecht Kommentar, § 3 Anm 20, sowie VwGH vom 07.10.1993, 93/01/0127). Aus diesem Grund vermochte der rechtsfreundliche Vertreter mit dieser Argumentation nicht durchzudringen.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.02.2014 die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter auch Gebrauch machte. In der Stellungnahme wurde den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat jedoch nicht substantiiert entgegengetreten. Auch mit dem in Vorlage gebrachten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vermochte es die Beschwerdeführerin nicht, ein anders Bild zu zeichnen, zumal dieser in seinen Kernaussagen in keinem Widerspruch zu den herangezogenen Länderfeststellungen steht. Es wurden somit keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem auf der Frage der Beweiswürdigung.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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