BVwG G307 1430859-2

BVwGG307 1430859-217.4.2014

AVG 1950 §63 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGbk-ÜG §3
VwGVG §33 Abs1
AVG 1950 §63 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGbk-ÜG §3
VwGVG §33 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.1430859.2.00

 

Spruch:

G307 1430859-2/5E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, rechtlich vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2013, Zl. 1215.561-BAT zu Recht erkannt:

A)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n .

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 3 VwGbk-ÜG als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte im Zuge seiner Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet am 25.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2012, Zl. 1215.561-BAT, vom BF am selben Tag persönlich übernommen, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.); zudem wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt. (Spruchpunkt IV.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, der BF habe seinen Herkunftsstaat einzig aus persönlichen Gründen verlassen und läge deshalb keine asylrelevante Verfolgung vor.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 09.11.2012 wurde dem BF die "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

3. Mit dem am 23.11.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, aufgrund einer bestehenden psychischen Erkrankung im Verfahren nicht einvernahmefähig gewesen zu sein. Der beiliegenden psychiatrischen Stellungnahme zu Folge befinde sich der BF in stationärer psychiatrischer Behandlung. Aktuell liege der Verdacht einer paranoiden Schizophrenie mit autoaggressiven und suizidalen Tendenzen vor. Diese Erkrankung stünde einer Ausweisung in den Kosovo entgegen, zumal dem BF dort keine hinreichende Behandlung zu teil werde und mit schwerwiegenden Folgen für seine Person zu rechnen sei.

Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vom 23.11.2012 übermittelte die XXXX unter gleichzeitiger Bekanntgabe der durch den BF an diese erteilte Vollmacht einen Arztbrief des XXXX, in welchem festgehalten wurde, dass sich der BF seit XXXX in dortiger stationärer, psychiatrischer Behandlung befinde.

4. Mit Beschluss vom 04.12.2012, Zl. B3 430.859-1/2012/3Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Begründend wurde darin ausgeführt, es seien Eingriffe in den Schutzbereich des Art 3 EMRK behauptet worden und könne nicht von Vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handle.

5. Mit Erkenntnis vom 11.12.2012, Zl. B3 430.859-1/2012/5E, hob der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes auf und verwies diesen zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurück.

Zusammenfassend begründete der Asylgerichtshof seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen die Einvernahmefähigkeit des BF geklärt werden müsse, was die belangte Behörde bei Erkennen diesbezüglicher Anhaltspunkte bereits in Zuge ihres Ermittlungsverfahrens veranlassen hätte müssen.

6. Laut dem Arztbrief des XXXX vom 02.11.2012, wurde der BF nach 4-tägigem stationären Aufenthalt mit offener Reposition und winkelstabiler Verplattung seiner sturzbedingten Handfraktur am XXXX, in gutem Allgemeinzustand entlassen.

Mit handschriftlicher Eingabe vom 28.02.2013 teilte des XXXX mit, dass sich der BF seit 08.02.2013 in fachärztlich-psychiatrischer Behandlung befinde und medikamentös behandelt werde.

Am 13.05.2013 wurde dem BAT ein Arztbrief des XXXX vom 27.11.2012 vorgelegt, in welchem über die stationäre psychiatrische Behandlung des BF im Zeitraum vom XXXX bis XXXX berichtet und ihm die Diagnose akute polymorphe psychotische Episode mit Symtomen einer Schizophrenie, F 20.91 Minderbegabung, Z.n, SHT und Zn. Polytrauma mit ICB gestellt wurde.

Mittels fachärztlicher Stellungnahme seitens des ärztlichen Leiters des XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, wurde dem BF aufgrund eines aus einem Unfall hervorgehenden Schädelhirntraumas eine mit deutlichen Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen einhergehende organisch psychotische Störung attestiert, derzufolge der BF im Alltag nur eingeschränkt handlungsfähig sei und bei vielen Tätigkeiten Unterstützung sowie Begleitung bei Arztterminen, Tagesstruktur, Krisenintervention und regelmäßigen Gesprächen benötige.

Am 23.09.2013 wurde vom BF ein fachärztlicher Befund über ein Mehrschicht Spiral-CT des Gehirnschädels vom XXXX vorgelegt, demzufolge beim BF eine mäßig gradige Pneumatisationshemmung der Mastoidzellen rechts, als Hinweis auf eine frühkindliche Otitis media, festzustellen sei.

Gemäß vorläufigem Patientenbrief der XXXX befand sich der BF vom XXXX bis XXXX wegen Anpassungsstörungen (F 43.2) in dortiger Behandlung und sei eine medikamentöse Therapie empfohlen worden.

7. Am 14.05.2014 beauftragte das Bundesasylamt den gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, mit der Begutachtung des psychischen Gesundheitszustands des BF.

Mit Gutachten vom 26.08.2013 attestierte Dr. XXXX dem BF in diagnostischer Hinsicht einen leichten Entwicklungsrückstand im seelisch geistigen Bereich F 70.1 ICD 10, ein gering bis mäßig organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma F 07.2 ICD 10 sowie eine polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie F 23.0 ICD 10. Zum Zeitpunkt der Begutachtung bestünden unter aktueller neuroleptischer Therapie keine psychotischen Radikale und Hinweise für eine andauernde psychotische Störung, insbesondere keine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis. Das Ausmaß des organischen Psychosyndroms stelle keine Behinderung dar und sei der BF ohne Mangel an Auffassungsgabe im Stande, Fragen richtig und prompt zu beantworten.

8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2013, Zl. 1215.561-BAT wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem BF seitens des Bundesasylamtes die "XXXX" als Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

Der Bescheid als auch die Verfahrensanordnung wurden dem BF durch Hinterlegung am 21.11.2013 zugestellt.

9. Mit Eingabe vom 28.11.2013 ersuchte der Rechtsberater des BF, XXXX, unter Vorlage einer Vollmacht um Akteneinsicht in die zum gegenständlichen Verfahren gesammelten Unterlagen. Diese Akteneinsicht wurde am 02.12.2013 durch Mag. XXXX vorgenommen und ihr eine 16 Seiten umfassende Kopie des Sachverständigengutachtens sowie der Staatendokumentation ausgefolgt.

10. Mit dem per Fax am 06.12.2013 beim Bundesasylamt eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, sich näher mit seinem Vorbringen auseinanderzusetzen sowie der Forderung des Parteiengehörs zu entsprechen. Der BF sei psychisch krank, könne sich seinen Lebensunterhalt nicht selbstständig verdienen und sei den Misshandlungen seiner Familie ausgesetzt gewesen. Zudem widersprächen die Ausführungen des Bescheides den Feststellungen des Sachverständigen, wobei selbst diese sich als widersprüchlich erwiesen, zumal dieser eine polymorphe psychotische Störung mit Symptomen der Schizophrenie diagnostiziert und dennoch eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis ausgeschlossen habe. Auch seien die Ergebnisse des Sachverständigen nicht mit den sonstigen in Vorlage gebrachten Diagnosen in Einklang zu bringen. Den, seitens der belangten Behörde ungewürdigt gebliebenen Ergebnissen der Staatendokumentation zu folge, seien notwendige Medikamente im Kosovo nicht erhältlich und die verfügbaren vom BF selbst zu bezahlen, was dessen finanzielle Leistungsfähigkeit jedoch übersteigen würde.

Das Verhalten des BF sei auffällig und zeichne er sich durch leichte Reizbarkeit und Affektlabilität aus. Er neige etwa zum Verlust von Mobiltelefonen und Ausweisen und tendiere zu mangelnder Körperpflege. Drei Mal habe der BF, in Reaktion auf den Nichterhalt gewünschter Geldmengen, mit Halluzinationen und dissozialen Zuständen reagiert. Auch habe er zweimal versucht, ein Messer gegen sich selbst zu richten, sei jedoch von dem nicht ernst gemeinten Vorhaben, sich zu verletzen, immer wieder freiwillig abgegangen.

Die Bezug habenden Verwaltungakten wurden dem Asylgerichtshof vom Bundesasylamt vorgelegt und sind dort am 17.12.2013 eingelangt.

11. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem BF mit verfahrensleitendem Beschluss ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung, zur verspätetet eingebrachten Beschwerde Stellung zu nehmen.

Gleichzeitig wurde diesem mitgeteilt, dass der letzte Tag der rechtzeitigen Rechtsmittelerhebung der 05.12.2013 gewesen wäre.

12. Mit dem am 24.02.2014 mittels Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten und vom selben Tag datierten Schriftsatz wurde gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gestellt. Auf die neuerliche Ausführung der bereits eingebrachten Beschwerde wurde verzichtet, indem inhaltlich darauf verwiesen wurde.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, der BF lebe in einer betreuten Wohneinrichtung der XXXX und handle es sich bei ihm um eine Person mit erhöhtem Betreuungsbedarf, die auch regelmäßig in medizinischer Betreuung stehe. Die Bewältigung des Alltages sei für ihn sehr schwer und es daher angebracht, die Anregung auf Bestellung eines Sachwalters vorzunehmen. Seitens eines Mitarbeiters der "XXXX" sei auf dem Bescheid als Zustelldatum der 22.11.2013 handschriftlich vermerkt und dieses von der, dem BF zur Seite gestellten, Rechtsberatung "XXXXg" so übernommen worden. Demzufolge sei am vermeintlich letzten Tag der Beschwerdefrist das gegenständliche Rechtsmittel erhoben worden. Als Beweis hiefür könnten zwei Zeugen benannt werden. Dem BF könne jedoch weder die Nachlässigkeit und die Falschauskunft der Sozialarbeiterin noch die mangelnde Kontrolle seitens der Rechtsberatung angelastet werden und müsse sich dieser das Fehlverhalten mangels bestehenden Vertretungsverhältnisses nicht zurechnen lassen. Der BF habe erst mit der ihm am 14.02.2014 zugestellten Verständigung des Bundesverwaltungsgerichtes von der verspäteten Beschwerdeeinbringung erfahren und werde der gegenständliche Antrag somit innerhalb der offenen Frist von zwei Wochen gestellt. Sofern den BF nicht schon aufgrund seiner psychischen Erkrankung kein Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelfrist treffe, so sei jedenfalls nur von einem minderen Grad des Versehens auszugehen und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt zu geben.

In einem wurde ein Schreiben der XXXX vorgelegt, durch welches diese mit der Rechtsvertretung sowie Entgegennahme von Postsendungen (Zustellvollmacht) des BF bevollmächtigt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

1.1 Der BF stellte am 25.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, datiert vom 20.11.2013, in beiden Spruchpunkten abgewiesen und der BF in den Kosovo ausgewiesen wurde.

Dieser Bescheid wurde dem BF, nach dem am 21.11.2013 erfolgten Zustellversuch am selben Tag durch Hinterlegung zugestellt.

1.2 Die gegenständliche, gegen den ablehnenden Bescheid gerichtete und mit 26.11.2013 datierte Beschwerde wurde mittels Telefax am 06.12.2013 vom BF beim Bundesasylamt eingebracht.

1.3 Mit verfahrensleitendem Beschluss, dem BF - nach zuvor erfolgtem Zustellversuch - durch Hinterlegung am 14.02.2014 zugestellt, setzte das Bundesverwaltungsgericht den BF über die offensichtlich verspätet eingebrachte Beschwerde und deren beabsichtigte Zurückweisung in Kenntnis und räumte dem BF die Möglichkeit ein, hiezu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Mit dem am 24.02.2014 datierten und mit selbigem Tag beim Bundesverwaltungsgericht mittels Telefax eingebrachten Schriftsatz stellte der BF im Hinblick auf die versäumte Rechtsmittelfrist den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes.

Wenn der BF behauptet, erst durch die Benachrichtigung des Bundesverwaltungsgerichtes von der verspäteten Einbringung seiner Beschwerde Kenntnis erlangt zu haben, so ist ihm entgegenzuhalten, dass einerseits der Bescheid eine - in einer dem BF verständlichen Sprache abgefasste - rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung enthielt und andererseits der vom BF bevollmächtigte Rechtsvertreter der XXXX am 02.12.2013 Einsicht in dessen Akte nahm. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der BF bereits ab der Benachrichtigung über die Hinterlegung des Bescheides, spätestens jedoch mit Vornahme der Akteneinsicht am 02.12.2013, von der mit Zustellung am 21.11.2013 begonnen Rechtsmittelfrist Kenntnis erlangt hatte und er daher in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig Beschwerde zu erheben.

Das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene, schlüssige und in sich widerspruchsfreie Sachverständigengutachten berücksichtigt alle zum Zeitpunkt der Begutachtung vom BF in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen und wurde unter persönlicher Einbindung des BF erstellt, weshalb aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Anhaltspunkte, welche dessen Richtigkeit in Zweifel zögen, fassbar sind. Dem gemäß kann den Ausführungen des BF über seinen psychischen Zustand, der ihn an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gehindert habe, nicht gefolgt werden. Zwar liegt, wie vom bestellten Sachverständigen, DR. XXXX, bestätigt, beim BF ein leichter Entwicklungsrückstand im seelisch geistigen Bereich, ein gering bis mäßiges organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma sowie eine polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie vor, jedoch könne diese medikamentös behandelt werden und wies der BF zum Zeitpunkt der Begutachtung bei bestehender medikamentöser (neuroleptischer) Therapie keine Hinweise für eine andauernde psychotische Störung auf. Den vorgelegten ärztlichen Urkunden folgend, wonach sich der BF in regelmäßiger ärztlicher/psychiatrischer Behandlung befinde, ist von einer Fortführung der verordneten Therapie und damit einhergehend von einer Beschwerdefreiheit des BF, was auf dessen Handlungs-, Prozess- und somit Dispositionsfähigkeit schließen lässt, auszugehen.

Hinzu kommt, dass der BF zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens den Eindruck erweckte, diesem inhaltlich und formell nicht folgen zu können. Zum einen hat der BF dieses selbstständig initiiert und zum anderen war dieser zu jedem Zeitpunkt in der Lage, auf ihm gestellte Fragen Ziel gerichtete Antworten zu geben sowie den Zusammenhang seiner Fluchtgeschichte mit den sich daraus möglichen rechtlichen Folgen (Schutz durch die Republik Österreich) herzustellen. Ohne eine inhaltliche Bewertung im Hinblick auf eine allfällige Asylrelevanz vorzunehmen - ist zu erkennen, dass der BF die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat zu begründen und dessen Fluchtweg detailliert zu beschreiben vermochte, was sich mit den Ausführungen im Gutachten, wonach der BF imstande gewesen sei, an ihn gerichtete Fragen prompt und richtig zu beantworten, deckt.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht ab Vorlage der Beschwerde mittels Beschluss über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Da die Beschwerde seitens des Bundesasylamtes am 17.12.2013 dem Asylgerichtshof vorgelegt wurde und am 31.12.2013 dort noch anhängig war, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

Da dem Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid bereits vorlag, ist dieses auch zur Entscheidung des am 24.02.2014 eingebrachten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand):

3.2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs. 2 VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Gemäß § 33 Abs. 5 VwGVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Gemäß § 33 Abs. 6 VwGVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.

Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustellG) ist das Dokument, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (Abs. 1).

Gemäß § 17 Abs. 2 ZustellG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Gemäß § 17 Abs. 4 ZustellG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Gemäß § 21 ZustellG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

Gemäß § 22 Abs.1 ZustellG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist.

Gemäß § 22 Abs. 2 leg cit hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.

3.2.2. Vermittelt durch § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, jedoch als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP). Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG. Diese Bestimmung ist § 71 AVG sinngemäß nachgebildet.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) verweist in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu § 71 AVG auch für die Bestimmung des § 33 VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, Zl. 1646/72; 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035; 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG IV, § 71 Rz 8).

3.2.3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).

Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).

Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, unter E 72 ff. zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird;

vgl. dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;

28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Demnach bildet die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915;

25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird (vgl. VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] § 71 Rz 45).

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).

3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abzuweisen ist:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei und unstrittig eine Zustellung durch Hinterlegung am 21.11.2013 des den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes ergibt. Der Bescheid ist daher als im Sinne des § 17 Abs. 2 ZustG zugestellt zu betrachten und somit rechtswirksam erlassen worden, zumal nach der Judikatur des VwGH dem ausgefüllten Rückschein die Stellung einer öffentlichen Urkunde zukommt (vgl. VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040) und, mangels substantiierten Entgegentretens seitens des BF der Beweis für die ordnungsgemäße Hinterlegung als erbracht angesehen werden kann.

Weiters ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass dem BF am 20.11.2013 die "XXXX" für eine allfällige Beschwerdeerhebung als Rechtsberater zur Seite gestellt worden war, die letztlich namens des BF auch den gegenständlichen Antrag gestellt hat.

3.2.5. Dem Akteninhalt kann nicht entnommen werden, dass der BF dem Verfahren nicht hätte folgen können oder dessen Bedeutung nicht erkannt habe. Vielmehr war dieser in der Lage, auf die ihm gestellten Fragen zu antworten und einen Bezug zum Verfahrensgegenstand, nämlich dem Schutz durch die Republik Österreich sowie dem Recht zum diesbezüglichen Aufenthalt herzustellen. Es muss dem BF daher bewusst gewesen sein, dass einem ihm zugestellten behördlichen Schriftstück Beachtung zu schenken ist, was ihm im Lichte der zuvor zitierten Judikatur zur erhöhten Sorgfalt hinsichtlich der Erforschung des Inhaltes aber auch der rechtlich relevanten Fristen verpflichtet hätte. Der BF wäre unter Heranziehung der zuvor zitierten Judikatur des VwGH verpflichtet gewesen, sich mit dem Bescheid und dem Tag der Zustellung auseinander zu setzen. Angesichts der Wichtigkeit des in Rede stehenden Dokumentes, ist das bedingungslose Verlassen auf eine, nicht die Vertretungsbefugnis innehabende Einrichtung, als Vernachlässigung der dem BF zumutbaren und der Sache nach gebotenen Überwachungspflicht anzusehen. (siehe VwSlg 9706 A/1978).

Mit der Hinterlegung des Bescheides begann die Rechtsmittelfrist zu laufen und wurde der BF spätestens am 02.12.2013 durch die Einsichtnahme in seinen Akt seitens eines bevollmächtigten Vertreters in Kenntnis dieses Umstandes gesetzt. Zwar war die Person, welche die Akteneinsicht vornahm mit einer darauf beschränkten Vollmacht ausgestattet, doch ist sie als Vertreter im Sinne der Judikatur des VwGH anzusehen. Dies umso mehr, als diese für den BF das nur Parteien zustehende Verfahrensrecht auf Akteneinsicht (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (2011) Rz 177) wahrnahm und somit den BF als Partei vertrat. Es ist daher analog zu der die Anrechenbarkeit des Verhaltens eines Vertreters ergangenen Judikatur des VwGH im Zustellrecht davon auszugehen, dass sowohl Vertreter als auch BF durch die uneingeschränkte Einsichtnahme in die Akten bei hinreichender Sorgfalt in Kenntnis des tatsächlichen Zustelldatums (hier: 21.11.2013) und der am 05.12.2013 ablaufenden Rechtmittelfrist gekommen wären.

Dem gesamten Sachverhalt ist kein Geschehen zu entnehmen, dessen Eintritt im Lichte der zitierten VwGH-Judikatur vom Willen des Betroffenen nicht hätte verhindert werden können. Das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses, zu welchem der VwGH zumeist höhere Gewalt zählt, ist hier somit auszuschließen. Auch kann gegenständlich nicht von einem unvorhergesehenen Ereignis gesprochen werden. Wie oben dargestellt, hätte sowohl für den Beschwerdeführer - wie auch für den Vertreter der XXXX - spätestens zum Zeitpunkt der Akteneinsicht, also am 02.12.2013 das Ende der Beschwerdefrist mit dem Ablauf des 05.12.2013 vorhersehbar sein müssen. Dieses Ende des Fristenlaufs war daher für den BF und seine Vertretung berechenbar und konnte dieses unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht vorhergesehen werden. Im Ergebnis ist sohin weder von einem unabwendbaren noch unvorhergesehenen Vorgang auszugehen.

Abschließend ist anzumerken, dass sich die Einvernahme der im Antrag benannten Zeugen zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes als nicht zielführend erwies, weil der diesbezügliche Sachverhalt - wie oben dargelegt - bereits geklärt war und somit davon Abstand genommen werden konnte. (vgl. VwGH 27.1.1976, 393/75; 12.5.1982, 82/03/0001; 179.1997, 93/13/0180).

3.2.6. Da es an beiden der wesentlichen Voraussetzungen für die Stattgebung eines Wiedereinsetzungsantrages fehlt, war dieser gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. (Zurückweisung der Beschwerde als verspätet):

3.3.1 Gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 in der bis zum 31.12.2013 gültigen Fassung steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist ab Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen. Hinsichtlich der Berechnung der Frist gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG.

Gemäß § 23. Abs. 1 AsylGHG (außer Kraft getreten am 31.12.2013) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung des schriftlichen Bescheides bei der Behörde einzubringen.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht , an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG wird der Beginn und der Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert.

Diese Formulierungen stimmen inhaltlich mit jenen der nunmehr gültigen §§ 16 Abs. 3 BFA-VG und 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG überein, wonach die mit dem Tag der Zustellung zu laufen beginnende Beschwerdefrist gegen Bescheide des Bundesamtes zwei Wochen beträgt.

Gemäß § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG kann gegen einen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig und der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass sich die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde als verspätet erweist und diese daher zurückzuweisen ist:

Der Gesetzgeber bietet dem Wortlaut nach keine Norm an, die im gegenständlichen Fall für die Beurteilung der Beschwerdeverspätung zur Anwendung gelangen könnte. Weder lässt sich aus den soeben zitierten Bestimmungen noch aus den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 17 bis 20 AsylG ein Ziel führender Lösungsansatz hiefür ableiten. Auch dem § 17 VwGVG (siehe oben) ist zu entnehmen, dass der IV. Teil des AVG auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte nicht mehr anwendbar ist. § 16 Abs. 1 BFA-VG ist ebenso nicht anwendbar, weil sich dieser auf Bescheide des BFA bezieht, zumal es hier ein Verfahren vor dem Bundesasylamt zu beurteilen gilt. Es kann dem Willen des Gesetzgebers aber nicht unterstellt werden, für derartige Fälle wie den gegenständlichen, keine Regelung bereitstellen zu wollen. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem BF am 21.11.2013 durch Hinterlegung zugestellt. Der letzte Tag der fristgerechten Beschwerdeeinbringung wäre demnach der 05.12.2013 gewesen. Die Einbringung der Beschwerde am 06.12.2013 ist daher als verspätet anzusehen. Alle diese Vorgänge bewegen sich somit außerhalb der in den genannten Bestimmungen (§§ 75 Abs. 17 bis 20 AsylG, 3 VwGbk-ÜG, 16 Abs. 1 BFA-VG) angeführten Fristen. Hätte der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall noch bis zum 31.12.2013 eine Entscheidung gefällt, wären die §§ 23 Abs. 1 AsylGHG sowie 63 Abs. 5 AVG zur Anwendung gelangt. Lediglich die Übertragung dieses Verfahrens in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hindert die unmittelbare Anwendung dieser Bestimmungen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese daher im gegenständlichen Fall als sinngemäß anwendbar, weshalb die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen (Überschreiten der 14-tägigen Einbringungsfrist) und somit spruchgemäß zu entscheiden war.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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