VwGH 92/14/0033

VwGH92/14/00337.8.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert sowie die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, in der Beschwerdesache des Ing. J in M, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 23. Dezember 1991, Zl 353/2-5/Ae-1991, betreffend Jahresausgleich für das Jahr 1990, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §71 Abs1 Z1
AVG §71 Abs2
BAO §308 Abs1
BAO §308 Abs3
VwGG §46 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1992:1992140033.X00

 

Spruch:

1.) Die gegen den Bescheid gerichtete Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.) Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer gab am 28. Februar 1992 eine unter hg 92/14/0033 protokollierte Beschwerde gegen den im Spruch dieses Beschlusses genannten Bescheid zur Post. Als Zustelldatum wurde der 17. Jänner 1992 angegeben. Da somit die im § 26 Abs 1 VwGG normierte Frist von sechs Wochen gewahrt schien, leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren ein. Aus den daraufhin von der belangten Behörde gleichzeitig mit der Gegenschrift vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß der im Spruch dieses Beschlusses genannte Bescheid nicht am 17. Jänner 1992, sondern bereits am 16. Jänner 1992 zugestellt wurde. Mit Verfügung vom 23. April 1992, zugestellt am 28. April 1992, teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer mit, die im § 26 Abs 1 VwGG normierte Frist zur Erhebung einer Beschwerde scheine versäumt; es stehe dem Beschwerdeführer jedoch frei, hiezu Stellung zu nehmen.

Unter Bezugnahme auf die eben erwähnte Verfügung begehrt der Beschwerdeführer mit am 12. Mai 1992 zur Post gegebenem, unter hg 92/14/0084 protokolliertem Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wobei er zur Begründung folgendes ausführt:

"Meine ausgewiesene Vertreterin hat den

beschwerdegegenständlichen Bescheid von meinem Steuerberater Herrn Mag. D entgegengenommen, welcher auf dem Kuvert des beschwerdegegenständlichen Bescheides handschriftlich den Eingangsvermerk 17.1.1992 angebracht hat.

Über Rückfrage meiner ausgewiesenen Vertreterin bei meinem Steuerberater hat sich herausgestellt, daß der Eingangsvermerk offenbar aufgrund eines kanzleiinternen Netzwerkfehlers mit falschem Datum erfolgt ist. In beiliegendem Schreiben an meine ausgewiesene Vertreterin erklärt Herr Mag. D wörtlich:

Nach erfolgtem Empfang sowie der geleisteten Unterschrift vermerke ich handschriftlich das Eingangsdatum auf dem Schriftstück. Nachdem ich in meiner Kanzlei derzeit keine Mitarbeiter beschäftige und meine Organisation sehr auf den PC-Einsatz abgestellt ist, entnehme ich das aktuelle Datum dem Bildschirm meines Computers. So war es auch an jenem Tag, an dem ich den RSa-Brief von der Finanzlandesdirektion Oberösterreich erhalten habe. Die Tagesdifferenz kann ich mir nicht anders erklären, als daß das Netzwerksystemdatum versehentlich nicht korrekt eingegeben war.

Unkorrekte Dateneingaben im Netzwerk sind uns in unserer Kanzleigemeinschaft (Mag. D - Mag. L) jedoch bis heute noch nicht aufgefallen. Auch ergaben unsere (in Abständen von ca 1 Woche) durchgeführten Überprüfungen noch keinen Anlaß zu Beanstandungen.

....

Meine ausgewiesene Vertreterin konnte sich auf die Angaben meines Steuerberaters verlassen, zumal mein Steuerberater als Parteienvertreter ständig mit Zustellungen und Fristeintragungen befaßt ist. Meine ausgewiesene Vertreterin hatte daher keine Notwendigkeit zu sehen, das Zustelldatum, wie dies von Mag. D angegeben worden ist, zu überprüfen. Aus diesen Gründen liegt kein Verschulden im Sinne des § 46 Abs 1 VwGG vor."

Das Schreiben des Steuerberaters Mag. D ist dem Antrag beigeschlossen.

 

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß die unter hg 92/14/0033 protokollierte Beschwerde verspätet eingebracht worden ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

 

Die vom Beschwerdeführer begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann, wie sich aus § 46 Abs 1 VwGG ergibt, nur auf Grund eines Antrages bewilligt werden. Für die Entscheidung, ob die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist oder nicht, ist daher das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag maßgebend. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl das Erkenntnis vom 26. September 1990, 89/13/0240, mwA, das zum inhaltlich gleichen § 308 BAO ergangen ist), ist die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muß daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (vgl den hg Beschluß vom 28. Juni 1989, 89/16/0093, mwA).

Mit den Ausführungen "die Tagesdifferenz kann ich mir nicht anders erklären, als daß das Netzwerksystemdatum versehentlich nicht korrekt eingegeben war", legt der Beschwerdeführer, dem das Verschulden seines Steuerberaters gleichzusetzen ist (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 656 f), nicht dar, worin im vorliegenden Fall das unvorhergesehene bzw unabwendbare Ereignis gelegen sein soll, welches ihn an der Wahrnehmung der Frist gehindert habe, sondern äußert diesbezüglich nur eine bloße Vermutung. Damit ist aber der als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachte Sachverhalt nicht bescheinigt, weswegen schon aus diesem Grund dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.Wien, am 17. Oktober 2017

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