AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W226.1431422.1.00
Spruch:
W226 1431422-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2012, Zl. 12 16.848-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit seiner Frau und seinen beiden minderjährigen Söhnen (Zlen. W226 1431423-1, W226 1431424-1 und W226 1431425-1) am 18.11.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie allesamt am gleichen Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Am XXX wurde im Bundesgebiet der minderjährige Sohn, Zl. W226 1439277-1, geboren und für diesen am 02.10.2013 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt.
Der Beschwerdeführer legte seinen russischen Inlandspass vor, bei dem laut Prüfbericht der Polizei vom 18.11.2012 keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt worden sind.
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.11.2012 erklärte der Beschwerdeführer zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, dass er den Entschluss zur Ausreise am 05.11.2012 gefasst habe. Er habe den Herkunftsstaat dann tatsächlich am 10.11.2012 legal mit einem Zug verlassen. Er sei mit seinem Reisepass, der am Passamt in XXX ausgestellt worden sei, ausgereist. Der Reisepass sei beim Schlepper in der Ukraine verblieben.
Am 10.11.2012 seien seine Mutter und seine Frau mit den beiden Kindern zum Beschwerdeführer nach XXX gekommen. Sie seien dann zusammen mit dem Taxi nach XXX gefahren. Seine Mutter sei in der Folge wieder alleine nach Tschetschenien zurückgekehrt. Noch am selben Tag seien der Beschwerdeführer, seine Frau und seine beiden minderjährigen Kinder in den Zug eingestiegen und bis nach XXX gefahren. Die Mutter des Beschwerdeführers habe die Weiterreise organisiert. Sie seien ca. eine Woche in XXX aufhältig gewesen und in der Folge mit einem PKW bis nach Österreich gereist. Unterwegs seien sie nicht kontrolliert worden. Nähere Angaben zu den durchreisten Ländern könne er nicht machen.
Die Kosten für die Reise hätten sich auf € 5.000 belaufen.
Im Herkunftsstaat würden sich seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester aufhalten.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass ein namentlich bezeichneter Mitschüler seit 2011 bei den Widerstandskämpfern sei. Dieser habe den Beschwerdeführer zwei Mal angerufen. Dies sei im September oder Oktober 2011 gewesen. Ca. 30 Minuten nach dem zweiten Telefonat sei der Beschwerdeführer von einem FSB Mitarbeiter angerufen worden. Von diesem sei er aufgefordert worden, zuhause zu bleiben. Am selben Tag seien tschetschenische Behörden zu ihm nachhause gekommen, um ihn mitzunehmen. Der Beschwerdeführer sei zur Polizeistation in XXX gebracht worden, wo er über seinen Mitschüler verhört worden sei. Sie hätten den Beschwerdeführer verdächtigt, den Aufenthaltsort seines Mitschülers zu wissen. Er sei aufgefordert worden, diesen zur verraten. Der Beschwerdeführer habe alles verneint und sei nach ca. vier Stunden wieder nachhause zurückgebracht worden.
Am 14.04.2012 sei ein mit Vornamen bezeichneter Nachbar von einem Freund des von ihm erwähnten Mitschülers ermordet worden. Am 17.04.2012 sei der Beschwerdeführer wiederum von den tschetschenischen Behörden zur Polizeistation nach XXX gebracht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er dem genannten Schulkollegen Unterkunft gegeben und diesen versorgt habe. Außerdem hätten sie behauptet, dass der Schulkollege, nachdem er vom Beschwerdeführer weggegangen sei, den Nachbarn ermordet habe. Der Beschwerdeführer habe wiederum alles verneint und sei am nächsten Tag freigelassen worden. Am 25.04.2012 sei der Beschwerdeführer von den tschetschenischen Behörden von zuhause mitgenommen worden. Beim Verhör sei er mit mit Wasser gefüllten Plastikflaschen im Nierenbereich geschlagen worden. Der Leiter der Polizeistation im Bezirk XXX sei ein Cousin seiner Mutter. Über diesen habe seine Mutter den Beschwerdeführer für 300.000 Rubel freigekauft. Für seine Freilassung habe er unterschreiben müssen, dass er sein Land nicht verlasse.
Am selben Tag am Abend sei der Beschwerdeführer zu seinem Cousin nach XXX gebracht worden. Sein Cousin habe auch bei den tschetschenischen Behörden gearbeitet. Bei diesem habe er sich bis zu seiner Ausreise am 10.11.2012 versteckt gehalten.
Aus Angst um sein Leben habe er sein Land verlassen.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, für lange Zeit eingesperrt oder sogar getötet zu werden.
Am 28.11.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.
Eingangs danach befragt, gab der Beschwerdeführer an, aus Tschetschenien zu stammen. Er sei gesund und benötige keine Medikamente.
Der Beschwerdeführer bestätigte auf Nachfrage, in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt zu haben. Er wolle zu seinen damals getätigten Ausführungen auch keine Ergänzungen machen, da er alles gesagt habe.
Zu seinen Lebensumständen in Tschetschenien befragt, erklärte er, dass er aus dem Rayon XXX stamme, wo er zuletzt mit seiner Frau und seinen beiden minderjährigen Kindern im Haus seiner Eltern gewohnt habe. Außer seinen Eltern habe dort niemand gewohnt.
Von 2010 bis 2011 habe er eine Lehre als Lokführergehilfe gemacht, diesen Beruf aber nicht ausgeübt. Vielmehr habe er bereits nebenbei bis zur Ausreise auf verschiedenen Baustellen gearbeitet.
Er habe vor ca. drei Jahren standesamtlich geheiratet. Das genaue Datum könne er nicht angeben.
Der Beschwerdeführer habe nie für Baufirmen, sondern für private Auftraggeber gearbeitet. Auch seine Mutter habe gearbeitet und habe das gemeinsame Einkommen gereicht.
Außer dem Kindergeld hätten sie keine weiteren Einkommen oder Beihilfen bezogen. Das Einkommen habe absolut ausgereicht, um den Lebensunterhalt der Familie zu finanzieren.
Der Beschwerdeführer sei niemals in einer politischen Partei gewesen. Auch sei er niemals Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Er habe lediglich seine Arbeit und seine Familie gehabt.
Befragt, wann er Russland verlassen habe, erklärte er, dass er am 10.11.2012 bereits in XXX gewesen sei. Er sei am 09.11.2012 in XXX freigelassen worden und danach direkt in das Dorf XXX gefahren.
Seine Frau, seine Kinder und seine Mutter seien mit dem Taxi dorthin gekommen.
In der Folge schilderte er die Ausreise, die teils mit Zug und teils mit Schlepper erfolgt sei.
Der Beschwerdeführer habe am Tag der Abreise von XXX zuletzt Kontakt zu seiner Mutter gehabt.
Zum Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, gab er an, dass sein Schulkollege Widerstandskämpfer gewesen sei. Im Jahr 2011 sei er zwei Mal von diesem angerufen worden. Nach dem zweiten Telefonat sei er von Polizisten aus XXX mitgenommen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er seinen Schulkollegen mit Lebensmittel unterstützt habe. Ein Cousin seiner Mutter sei Polizist in XXX. Dieser habe in XXX angerufen. So sei der Beschwerdeführer wieder freigelassen worden.
Am 14.04.2012 hätten sein Schulkollege und ein weiterer Widerstandskämpfer einen anderen Dorfbewohner getötet. Am 17.04.2012 sei der Beschwerdeführer wieder mitgenommen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass sein Schulkollege und der weitere Widerstandskämpfer beim Beschwerdeführer gewesen seien. Genau zu der Zeit als diese vom Beschwerdeführer weggegangen seien, soll der Dorfbewohner umgebracht worden sein. Der Beschwerdeführer sei am 14.04.2012 aber beim Fischen in Dagestan gewesen. Der Cousin seiner Mutter habe dem Beschwerdeführer wieder geholfen und so sei der Beschwerdeführer erneut freigelassen worden. Er habe in einem näher bezeichneten Dorf ein Grundstück gehabt. Er habe dies nicht gewusst, jedoch später erfahren, dass sein Schulkollege und der Widerstandskämpfer in 200 m Entfernung eine Grube als Versteck gehabt hätten. Am 22.04.2012 sei der Beschwerdeführer von seinem Grundstück in der Früh - so um 03.00 Uhr - nachhause gekommen. Um 07.00 Uhr hätten die Sicherheitskräfte die beiden Widerstandskämpfer entdeckt und seien die beiden im folgenden Kampf getötet worden. Am 25.04.2012 sei er von den Polizisten wieder festgenommen worden. Er sei beschuldigt worden, dass er die beiden Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln unterstützt habe. Andere Leute hätten bei seinem Grundstück oft sein Auto gesehen, da er dort oft gewesen sei, um zu arbeiten. Die Sicherheitskräfte hätten ihm mit mit Wasser gefüllten Plastikflaschen auf die Nieren geschlagen. Am 26.04.2012 sei die Mutter des Beschwerdeführers mit ihrem Cousin gekommen und habe 300.000 Rubel für die Freilassung des Beschwerdeführers bezahlt. Er habe ein Papier unterschreiben müssen, Tschetschenien nicht zu verlassen. Am 26.04.2012 sei er von seinem Cousin nach XXX gebracht worden.
Nach seiner freien Erzählung wurden dem Beschwerdeführer konkrete Fragen zu Details seines Fluchtvorbringens gestellt. Dabei erklärte er, dass er mit dem erwähnten Schulkollegen seine Lehre gemacht habe. Eine Woche vor Abschluss der Ausbildung sei dieser in die Berge gegangen, um zu kämpfen. Der Beschwerdeführer führte den Namen seines Schulkollegen an. Den Abschluss der Lehre habe dieser nicht gemacht.
Der Beschwerdeführer wurde gefragt, wie es vor sich gegangen sei, wie der Schulkollege dem Beschwerdeführer erklärt habe, dass er jetzt Widerstandskämpfer sei. Auch wurde er gefragt, ob der Schulkollege Vorbereitungen getroffen habe, von welchen der Beschwerdeführer gewusst habe. Hiezu meinte der Beschwerdeführer, dass er es nicht mehr wisse.
Auf weitere Nachfrage woher der Beschwerdeführer gewusst habe, dass der Schulkollege Widerstandskämpfer werden wolle, meinte der Beschwerdeführer, dass dessen Cousin auch Widerstandskämpfer geworden sei.
Er habe dies deswegen gewusst, weil er Fotos gesehen habe. Diese habe er im Internet gesehen, wobei er den Zeitpunkt nicht nennen konnte.
Auf neuerliche Aufforderung zu erklären, woher er gewusst habe, dass der Schulkollege und dessen Cousin Widerstandskämpfer geworden seien, meinte der Beschwerdeführer, dass ein Freund seines Bruders auch ein Freund seines Schulkollegen gewesen sei. Der Schulkollege habe Fotos zum Freund seines Bruders mit dem Mobiltelefon gesendet. Auf diesen Fotos sei er in den Bergen und mit anderen Widerstandskämpfern zusammen zu sehen gewesen.
Auf weitere Nachfrage, wann er diese Fotos im Internet gesehen habe, meinte er, diese gar nicht gesehen zu haben. Er wisse auch nicht, wann sein Bruder von besagtem Freund erfahren habe, dass der Schulkollege Widerstandskämpfer sei.
Befragt, wann sein Bruder davon erfahren habe, meinte der Beschwerdeführer, dass der Schulkollege diesen angerufen habe und diesem gesagt habe, Widerstandskämpfer zu sein. Dieser Anruf habe im November oder Dezember 2011 stattgefunden.
Näher zum ersten Telefonanruf befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er es nicht mehr genau wisse. Sein Schulkollege habe ihn angerufen und so zum Scherz gesagt, dass er auch dessen Diplom abholen solle. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, mit dem Schulkollegen zu sprechen. Dies sei das ganze Gespräch gewesen. Mehr habe der Schulkollege nicht gesagt.
Er habe Angst gehabt, mit dem Schulkollegen zu sprechen, da man diesfalls gleich Probleme mit den Sicherheitskräften bekomme.
Befragt, woher der Beschwerdeführer gewusst habe, dass sein Schulkollege zu den Widerstandskämpfern gegangen sei, erklärte er, dass er gehört habe, dass dieser zu den Kämpfern gegangen sei. Er habe es aber nicht genau gewusst.
Auf Nachfrage erklärte er, dass er dies gehört habe, nachdem die beiden zu den Kämpfern gegangen seien. Die Eltern der beiden hätten diese gesucht und zu diesem Zeitpunkt habe er auch gehört, dass die beiden zu den Kämpfern gegangen seien. Er wisse jedoch nicht mehr, wann dies gewesen sei.
Beim zweiten Telefonat sei er von seinem Freund gefragt worden, wie es dessen Eltern gehen würde. Der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, dass es diesen nicht gut gehen würde. Er (gemeint: der Vater) habe begonnen zu rauchen. Nach einer halben Stunde sei der Beschwerdeführer vom FSB angerufen worden, dass er zuhause bleiben solle.
Wann der zweite Anruf gewesen sei, konnte der Beschwerdeführer nach langer Zeit zum Überlegen nicht angeben.
Der Beschwerdeführer sei nach XXX gebracht worden. Sie hätten ihn gefragt, woher der Beschwerdeführer den Schulkollegen kenne und warum er ihn angerufen habe. Er habe erklärt, dass er mit dem Schulkollegen zusammen in der Schule gewesen sei und mit diesem gemeinsam die Lehre gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe vor den tschetschenischen Behörden auch erklärt, dass er vergessen habe, seine Nummer zu wechseln, weshalb er von dem Schulkollegen angerufen habe werden können. Den tschetschenischen Behörden habe er auch mitgeteilt, dass er nicht genau wisse, ob der Schulkollege Widerstandskämpfer sei.
Die Polizisten hätten dem Beschwerdeführer erklärt, dass der Schulkollege Kämpfer sei. Dann sei weiter nichts passiert und er einfach freigelassen worden.
Befragt, woher er erfahren habe, dass besagter Nachbar vom Schulkollegen und dessen Cousin umgebracht worden sei, meinte er, gerade auf dem Weg nach Dagestan zum Fischen gewesen zu sein, als ihn seine Mutter angerufen habe. Er sei mit zwei Freunden zusammen gewesen. Er sei am 16.04.2012 nachhause zurückgekommen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei nichts geschehen.
Am 17.04.2012 seien zwei Polizisten seien zu ihm nachhause gekommen und hätten ihn mitgenommen. Seine Frau sei auch zuhause gewesen. Es sei gegen Abend gegen 17.00 oder 18.00 gewesen. Der Beschwerdeführer habe zuvor gegessen und habe danach im Haus beten gehen wollen.
Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie drei Zimmer des Hauses bewohnt. Seine Eltern hätten die drei weiteren Zimmer bewohnt.
Zu den Umständen der Festnahme befragt, schilderte er, dass zwei Personen in den Innenhof hereingekommen seien. Der Beschwerdeführer sei gerade im Hof gewesen und habe in sein Zimmer gehen wollen. Seine Mutter sei gleich herausgekommen und hätten die beiden Polizisten dieser mitgeteilt, den Beschwerdeführer kurz für eine Befragung mitnehmen zu wollen. Seine Mutter habe mitfahren wollen. Letztlich sei der Beschwerdeführer jedoch alleine mit den Polizisten nach XXX mitgefahren. Am selben Tag gegen Mitternacht sei der Beschwerdeführer wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei von seinem Cousin abgeholt worden, nachdem der Wagen der Polizisten ein Problem gehabt habe.
Ab wann die Frau des Beschwerdeführers von den Problemen gewusst habe, wisse er nicht genau. Als er mitgenommen worden sei, habe diese noch nichts Genaueres gewusst. Sie habe lediglich gewusst, dass es Probleme gebe.
Als er von XXX nachhause gekommen sei, habe ihn seine Frau gefragt, ob es Probleme gebe und er habe ihr vom Schulkollegen erzählt. Seiner Frau habe er dann nichts mehr erzählt. Am nächsten Tag habe er aber alles seiner Mutter erzählt.
Die Vernehmung bei der Polizei in XXX sei derart abgelaufen, dass er gefragt worden sei, woher und seit wann er den Schulkollegen kenne und weshalb dieser den Beschwerdeführer angerufen habe. Das Gespräch habe nicht lange gedauert. Er sei auch noch vom Polizeichef gefragt worden. Dies sei so gegen Mitternacht gewesen.
Einer der beiden Polizisten sei bereits bei der Mitnahme im Jahr 2011 dabei gewesen. Den anderen Polizisten habe er nicht gekannt.
Der Beschwerdeführer sei von jedem Polizisten getrennt dasselbe gefragt worden.
Auch im Jahr 2011 sei er befragt worden, woher er den Schulkollegen kenne und was dieser vom Beschwerdeführer wolle. Es seien immer dieselben Fragen gewesen.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er von einem Versteck der Widerstandskämpfer berichtet habe. Hiezu meinte er, dass er nach dem Kampf bei seinem Grundstück gewesen sei und die Grube gesehen habe. Der Kampf habe genau auf dem Feld des Beschwerdeführers stattgefunden. Am nächsten Tag sei ihm von seinem Schwager davon telefonisch erzählt worden. Dies habe auch seine Frau mitbekommen, wobei auch seine Schwester seiner Frau davon erzählt habe.
Die Festnahme am 25.04.2012 sei derart erfolgt, dass dieselben Polizisten wieder zum Beschwerdeführer nachhause gekommen seien. Sie hätten den Beschwerdeführer wieder mitgenommen. Auf dem Weg nach XXX hätten sie dem Beschwerdeführer gesagt, dass er jetzt verurteilt werden und ins Gefängnis kommen würde. Der Cousin seiner Mutter habe zu seiner Mutter gesagt, dass der Beschwerdeführer wirklich eingesperrt werden solle.
Der Beschwerdeführer sei am 25.04.2012 beim Nachmittagsgebet - so gegen 03.00 bis 04.00 am Nachmittag - von zuhause mitgenommen und am 26.04.2012 wieder freigelassen worden. Seine Frau habe die Festnahme auch mitbekommen.
Bereits seit seiner zweiten Festnahme wisse seine Frau, dass der Beschwerdeführer wegen dem Schulkollegen Probleme habe, was der Beschwerdeführer auch ausführlich mit seiner Frau besprochen habe.
Die 300.000 Rubel für seine Freilassung habe seine Mutter von deren Schwestern geliehen. Eine Schwester habe ein Kaffeehaus und die andere betreibe ein Geschäft.
Seit dem Jahr 2011 bis zur Ausreise habe er mit den Widerstandskämpfern keinen Kontakt mehr gehabt.
Seinen Wohnort habe er deswegen innerhalb Russlands nicht verlegt, da seine Mutter alles organisiert habe. Sie habe gemeint, je weiter der Beschwerdeführer von Tschetschenien weg sei, desto sicherer sei es für ihn. Er habe einfach sein Land verlassen, damit sich seine Mutter keine Sorgen mache.
Der Vater des Beschwerdeführers halte sich zuhause auf.
Den Beschwerdeführer treffe an den beiden Anrufen keine Schuld. Er wolle zu diesen Leuten keinen Kontakt.
Er wisse nicht, ob er auch in Russland Probleme bekommen würde. In Tschetschenien würde er auf jeden Fall Probleme haben. Seine Mutter habe für seine Freilassung viel Geld bezahlt. Er würde wieder festgenommen und für viele Jahre inhaftiert werden bzw. würde er wie viele andere spurlos verschwinden.
Im Bundesgebiet fühle sich der Beschwerdeführer sicher.
Außer den dargelegten Problemen habe er keine Schwierigkeiten mit den russischen Behörden gehabt. Für den Fall einer Rückkehr sei er sich sicher, festgenommen zu werden, da er ja nur aufgrund von Bestechungsgeldern freigelassen worden sei.
Der Beschwerdeführer erklärte schließlich, dass er seinem Vorbringen nichts mehr hinzufügen wolle.
Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderinformationen zu Tschetschenien vorgehalten, wobei er erklärte, dass er diese nicht brauche, da er sich in Tschetschenien auskenne. Er könne sich dort nicht verstecken.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.11.2012, Zl. 12 16.848-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt.
Die belangte Behörde stellte die Identität des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer sei gesund. Die von ihm angeführten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien nicht glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sei bzw. einer solchen im Fall einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer verfüge im Herkunftsstaat über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finde deshalb auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vor. Aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit sei der Lebensunterhalt seiner Familie gewährleistet.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen habe können, aus den von ihm genannten Gründen den Herkunftsstaat verlassen zu haben.
Der Beschwerdeführer habe von sich aus keine Details zu seinem Vorbringen erzählen wollen. Bei der Schilderung von tatsächlich Erlebtem wären jedoch detailreich Schilderungen aus freien Stücken zu erwarten gewesen.
Auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei nicht gegeben, habe er doch bereits die Ursache seiner Verfolgung nicht plausibel und nur vage darlegen können. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrfachen Rückfragen nicht plausibel angeben können, wie er von dem Umstand erfahren habe, dass sein Schulkollege sich den Widerstandskämpfern angeschlossen habe. Der Beschwerdeführer zog sich einerseits auf Unwissenheit zurück, meinte in der Folge, dass er ein Foto von diesem gesehen habe, um schließlich zu erklären, dass er es indirekt über einen Freund seines Bruders erfahren habe. Er habe sich bei näherer Nachfrage jeweils darauf zurückgezogen, es nicht mehr genau zu wissen.
Auch habe er sich betreffend die Anrufe seines Schulkollegen widersprochen, meinte er doch einmal, dass diese im September oder Oktober 2011 stattgefunden hätten, um in der folgenden Einvernahme zu erklären, dass die Anrufe im November oder Dezember stattgefunden hätten.
Im Übrigen wies das Bundesasylamt auf die extrem vage Art und Weise hin, wie der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen vorgetragen habe.
Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb der Beschwerdeführer lediglich zwei Mal von seinem Schulkollegen angerufen worden sei, in der Folge jedoch kein Kontakt mehr zwischen den beiden stattgefunden habe. In diesem Zusammenhang sei auch die letzte Festnahme des Beschwerdeführers nach der Ermordung seines Nachbarn nicht schlüssig dargelegt worden.
Unlogisch sei auch, warum sich der Schulkollege gerade an den Beschwerdeführer und nicht an engere Freunde - wie beispielsweise den Freund seines Bruders - gehalten habe. Dieser hätte sich doch gar nicht sicher sein können, dass der Beschwerdeführer diesen nicht sofort bei der nächsten Polizeistelle verraten hätte.
Den vermeintlich zweiten Anruf habe der Beschwerdeführer nach fortgeschrittener Einvernahme zeitlich überhaupt nicht mehr in seine Geschichte einordnen können.
Es sei auch unlogisch, dass der Beschwerdeführer drei Mal von denselben Polizisten festgenommen worden sein soll und diese ihn drei Mal dasselbe gefragt haben sollen.
Der Beschwerdeführer hätte bei Zutreffen seines Vorbringens wohl detailliert den Inhalt der Gespräche mit den Sicherheitskräften schildern können, zumal die letzte Festnahme fluchtauslösend gewesen sein soll.
Im Übrigen habe die Frau des Beschwerdeführers das Vorbringen derart abweichend zu jenem des Beschwerdeführers geschildert, dass auch aus diesem Grund von einem konstruierten Vorbringen auszugehen gewesen sei.
So konnte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme nicht gleichbleibend angeben, wann und wie er seiner Frau von seinen Problemen erzählt habe. Er habe nicht einmal gleichbleibend angegeben können, wer seiner Frau von den Problemen erzählt habe.
Die Frau habe erklärt, dass der Beschwerdeführer nach seiner zweiten Festnahme am 17.04.2012 zu seinem Cousin verbracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Widerspruch dazu eine dritte Festnahme am 25.04.2012 angeführt, nach der er bei seinem Cousin untergebracht worden sei.
Es sei auch völlig absurd, dass er die Heimat verlassen habe, ohne seine Frau im Detail über seinen Fluchtgrund informiert zu haben.
Das Vorbringen wurde letztlich als viel zu vage geschildert beurteilt, um von dessen Glaubwürdigkeit ausgehen zu können.
Rechtlich wurde dargelegt, dass mangels eines glaubhaften asylbegründenden Sachverhaltes kein Asyl gewährt werden habe können, zumal sich auch keine amtswegig aufzugreifenden Umstände für die Erteilung von Asyl ergeben hätten.
Es hätten sich auch keine Gründe für die Erteilung subsidiären Schutzes ergeben, zumal der Beschwerdeführer gesund sei.
Auch die Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde am 12.12.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben, in der dieser seinem gesamten Umfang nach angefochten wurde.
Der Bescheid wurde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhaften Länderberichten sowie unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge fehlerhafter Beweiswürdigung angefochten.
Einleitend wurde moniert, dass das Bundesasylamt das Parteiengehör des Beschwerdeführers verletzt habe. Insbesondere habe es die sich aus § 18 AsylG 2005 ergebende besondere Manuduktionspflicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, die für die Entscheidung erheblichen Angaben zu machen oder lückenhafte Angaben zu vervollständigen.
In der Beschwerde wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt zusammengefasst wiedergegeben.
Der Beschwerdeführer sei drei Mal von Sicherheitsorganen in Tschetschenien festgenommen worden und dann gegen Bestechungsgelder in der Höhe von 300.000 Rubel freigelassen worden. Der Vorwurf der Sicherheitsbehörden bzw. des Tschetschenischen Innenministeriums habe gelautet, dass der Beschwerdeführer den Widerstandskämpfern beigetreten sei und diese auch unterstützt habe und zwar indem er ihnen Lebensmittel und Unterkunft zur Verfügung gestellt habe. Im Dezember 2011 sei er das erste Mal von Polizisten aus XXX mitgenommen und einvernommen worden.
In dieser Einvernahme sei er zu seinem Schulkollegen befragt worden und zwar wo sich dieser aufhalte und mit wem dieser in Kontakt stehe.
Weitere Festnahmen habe es am 17.04.2012 und am 25.04.2012 gegeben. Bei der letzten Einvernahme bei der Polizei in XXX sei er abermals zum Schulkollegen befragt worden, insbesondere ob er etwas über den Vorfall vom 14.04.2012 wisse. Nach massivem Druck durch die tschetschenischen Sicherheitsorgane und nach Bezahlung von Bestechungsgeldern in der Höhe von 300.000 Rubel sei er entlassen worden.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer ein glaubwürdiges Vorbringen erstattet.
Er sei mehrmals von Polizisten festgenommen worden. Er sei bei der letzten Einvernahme geschlagen worden und habe er unterschreiben müssen, das Land nicht zu verlassen.
Nach der letzten Freilassung habe der Cousin seiner Mutter gemeint, dass sie ihn weiter verfolgen würden, solange bis er zugebe, dass er den Widerstandskämpfern geholfen habe oder solange er den Polizisten im Ermittlungsverfahren gegen die Widerstandskämpfer keine Auskunft geben wolle.
Für den Beschwerdeführer bestehe demnach einerseits die Gefahr, von den Widerstandskämpfern umgebracht zu werden, falls er über diese Auskunft gebe, andererseits drohe ihm Gefahr seitens der Behörden, falls er weiterhin auf seiner Unschuld bestehe.
Aus den im Bescheid zitierten Länderinformationen ergebe sich auch, dass der Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund der vermuteten Involvierung in den Widerstand gefährdet seien.
Die belangte Behörde sei auch zu Unrecht von der Widersprüchlichkeit des Vorbringens ausgegangen. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausgesagt habe, dass die erste Festnahme im September oder Oktober gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe vielmehr erklärt, dass die ersten Anrufe seines Schulkollegen im September oder November gewesen seien und seine Erstfestnahme im Dezember 2011 gewesen sei.
Auch ziele der Vorhalt ins Leere, dass die Frau ausgesagt habe, über die Probleme des Beschwerdeführers bzw. über seine Festnahme erst nach der zweiten Festnahme und ohne Details erfahren zu haben. Der Beschwerdeführer habe vielmehr versucht, seine Frau von diesen Geschichten fernzuhalten und sie zu beschützen.
Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung in Tschetschenien, dass der Mann die gesamte Verantwortung für seine Familie übernehme und nicht seine Probleme im Detail mit seiner Frau bespreche. Außerdem sei es irrelevant, wann der Beschwerdeführer seiner Frau über seine Festnahme erzählt habe - bei der ersten oder der zweiten Festnahme.
Das Bundesasylamt habe die Glaubwürdigkeit des Vorbringens im Übrigen selektiv beurteilt und einzelne Punkte zum Nachteil - je nach (Nicht‑)Eignung zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft bewertet.
Schließlich habe das Bundesasylamt keine Feststellungen über die vom Beschwerdeführer und seiner Frau dargelegten Umstände ihrer Verfolgung in der Russischen Föderation getroffen.
Der Beschwerdeführer habe in seinen Einvernahmen umfangreich und schlüssig dargelegt, dass ihm in Tschetschenien die reale Gefahr einer Verfolgung aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu Widerstandskämpfern drohe, was einen Fluchtgrund nach der GFK darstelle.
Aus den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen ergebe sich, dass in Tschetschenien Personen aufgrund des Verdachtes der Unterstützung des Widerstandes festgenommen werden würden. Personen, die die Rebellen während des zweiten Krieges unterstützt hätten oder diese aktuell unterstützen würden, könnten gefährdet sein, was im Einzelfall untersucht werden müsse.
Die Länderfeststellungen würden schwere Bedenken gegen das Rechtssystem und das Gerichts- und Polizeiwesen in Tschetschenien aufwerfen. Darüber wären entsprechende Feststellungen zu treffen gewesen, und zwar ob der Beschwerdeführer im Fall eines Strafverfahrens Gewähr für ein faires Verfahren und Schutz vor Folter oder menschenwürdige Behandlung oder Bestrafung hätte.
Die belangte Behörde habe demnach (ergänzende) Ermittlungen in eine bestimmte Richtung gänzlich unterlassen und insbesondere keine Ermittlungen über solche Umstände angestellt, die für die Partei vorteilhaft bzw. entlastend gewesen wären.
Es wäre jedoch die Pflicht der belangten Behörde gewesen, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Aus diesem Grund sei das Verfahren mangelhaft.
Das Bundesasylamt habe im Übrigen seine Pflicht zur Begründung der getroffenen Beweiswürdigung missachtet.
So habe das Bundesasylamt verfehlte Schlussfolgerungen gezogen. Der Beschwerdeführer sei zwei Mal von seinem Schulkollegen angerufen worden und habe es das Bundesasylamt als nicht nachvollziehbar gefunden, dass der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr von dem Schulkollegen angerufen worden sei.
Hiezu wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Bundesasylamt von einem Vorfall am 14.04.2012 geschildert habe, bei dem sein Schulkollege und ein anderer Widerstandskämpfer einen anderen Dorfbewohner getötet hätten. Dem Beschwerdeführer sei vorgeworfen worden, dass die beiden bei ihm gewesen und genau zu der Zeit vom Beschwerdeführer weggegangen wären, als der Dorfbewohner umgebracht worden sei. Daraus folge nur, dass jemand bei der Polizei eine Meldung gemacht habe, dass die Widerstandskämpfer beim Beschwerdeführer gewesen seien. Deshalb sei er auch ein zweites Mal von Polizisten mitgenommen worden.
Zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass im gesamten Gebiet der Russischen Föderation nach dem Beschwerdeführer gefahndet werde, sei eine innerstaatliche Fluchtalternative im konkreten Fall zu verneinen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 12 16.848-BAT, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 20.11.2012 (Erstbefragung AS 23-35) und am 28.11.2012 (AS 53-77) und die Beschwerde sowie Einsicht in die Verwaltungsakten betreffend seine Frau und seine minderjährigen Söhne (Zlen. 12 16.848-BAT und 12 16.850-BAT, 12 16.851-BAT und 13 14.163-BAT).
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er führt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität steht infolge der Vorlage seines russischen Inlandspasses fest.
Gemeinsam mit dem Beschwerdeführer halten sich im Bundesgebiet seine Frau und seinen minderjährigen Söhnen (Zlen. W226 1431423-1, W226 1431424-1, W226 1431425-1 und W226 1439277-1) auf. Deren Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich des Status von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihm solche auch in Zukunft nicht. Die vom Beschwerdeführer - ergänzt durch seine Frau - vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus der Russischen Föderation respektive Tschetschenien werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.
Nicht festgestellt werden kann, dass der gesunde Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.
Das Bundesasylamt hat dem angefochtenen Bescheid nachfolgende Länderinformationen zugrunde gelegt, wobei lediglich die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Passagen wiedergegeben werden:
(...) Allgemeine Sicherheitslage
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
Gemäß dem tschetschenischen Innenministerium wurden in den ersten drei Monaten 2012 15 Aufständische getötet und 21 weitere verhaftet. Im selben Zeitraum kamen 22 Polizisten ums leben und 28 wurden verletzt. Beinahe alle größeren Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Rebellen fanden im östlichen Tschetschenien an der Grenze zu Dagestan statt.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 84, 3.5.2012)
2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).
2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/ , Zugriff 13.6.2012)
Im ersten Quartal 2012 wurden 27 Personen im Verdacht auf Unterstützung des Widerstands festgenommen. Die meisten der Verhafteten waren Personen, die unlängst die Schule abgeschlossen hatten oder Studenten.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 84, 3.5.2012)
Einige der Opfer sollen von bewaffneten Männern gezwungen worden sein, eine Erklärung zu unterschreiben, dass sie ihre Unterkünfte freiwillig verlassen hätten.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012) (...)
Menschenrechte
Die vorliegende Feststellung zur Republik Tschetschenien ist eine Ergänzung zu den aktuellen Feststellungen "Russische Föderation"
Allgemein
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung.
Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der in der Region führenden NRO Memorial gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO zusammenzuarbeiten, die ihre Aktivitäten kritisierten. In Tschetschenien tätige Menschenrechts-NRO, darunter das Committee Against Torture, berichteten über Drohungen und Einschüchterungen durch Exekutivorgane.
Menschenrechtsgruppen warfen vor, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6).
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/ , Zugriff 13.6.2012)
Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Fünf der Entführten "verschwanden". Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. Der Brief war die erste öffentliche Bekenntnis des Unvermögens der föderalen Untersuchungsbehörden, Missbräuche in Tschetschenien zu untersuchen.
(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. In einem Schreiben an die NGO Interregionales Komitee gegen Folter bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Für die Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien stellte der ungeklärte Mord an Natalja Estemirowa im Jahr 2009 nach wie vor eine schwere Belastung dar. Sie waren zudem weiterhin Einschüchterungsmaßnahmen und Schikanen ausgesetzt.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
Wenngleich die Anzahl von Entführungen und Verschwinden von Personen in Tschetschenien in der letzten Zeit im Vergleich zu 2009 zurückging, so ist die Situation dennoch weiterhin nicht normal. Die andauernden Muster der Straffreiheit für ernsthafte Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus.
2009 wurde als die "schwierigste Periode seit den beiden Kriegen" bezeichnet. 2010 wurden gemäß Memorial 27 Personen entführt, von denen 8 wieder freigelassen bzw. -gekauft wurden, 8 gelten als vermisst, und 11 wurden später in Haft gefunden. 6 weitere Personen verschwanden 2010 unter unklaren Umständen. In der ersten Jahreshälfte 2011 wurden 3 Entführungen dokumentiert, von denen 2 freigelassen/-gekauft wurden, und 1 Person weiterhin vermisst blieb. Behörden zufolge gab es Fälle, in denen Entführer Uniformen der Sicherheitskräfte getragen hatten; in einigen Fällen sollen auch Widerstandskämpfer FSB Uniformen getragen haben.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Glaubhaften Berichten von NRO, internationalen Organisationen und der Presse zufolge setzen sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts, erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fort. Präsident Medwedew hat 2010 nach Angaben seines Bevollmächtigten für den Nordkaukasus, Aleksandr Chloponin, die Einrichtung einer Kommission zur Überwachung der Menschenrechte in der Region unter Beteiligung auch von Menschenrechtlern verfügt; letztere haben zu diesem Vorhaben jedoch bereits kritisch Stellung bezogen.
Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die russische Menschenrechtsverteidigerin Natalia Estmirowa wurde am 15. Juli 2009 nach Verlassen ihres Hauses von Unbekannten verschleppt und später nahe der Stadt Nasran (Inguschetien) tot aufgefunden.
Die strafrechtliche Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte. Er wird beschuldigt, an Morden, Folter und Verschwinden von politischen Opponenten und Menschenrechtsaktivisten in Russland und im Ausland beteiligt zu sein.
(U.S. Commission on International Religious Freedom: Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, März 2012) (...)
Kollektivbestrafung
Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an.
(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk XXX berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/ , Zugriff 14.6.2012)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind
ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbehilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NRO haben die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Haftbedingungen
Menschenrechtsgruppen besuchen illegale Haftanstalten für Binnenflüchtlinge in Tschetschenien und dokumentierten die dort andauernden Missstände. Tschetschenische Sicherheitskräfte unterhalten Berichten zufolge Geheimgefängnisse in Zenteroi, XXX und anderen Orten. Die NRO Human Rights Watch berichtete, dass sie über detaillierte Beschreibungen von mindestens 10 gesetzwidrigen Haftanstalten verfüge. Menschenrechtsgruppen berichteten, dass Beamte des "Second Operational Investigative Bureau" (ORB-2) des föderalen Innenministeriums illegal Personen verhaften und in ihren Büroräumen in XXX foltern.
Seit 2004 wird dem IKRK von den Behörden der Zutritt zu Personen, die in Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt verhaftet wurden, unter den Standardkriterien des IKRK verweigert.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2010 - Russia, 8.4.2011)
Rückkehrfragen
Die vorliegende Feststellung zur Republik Tschetschenien ist eine Ergänzung zu den aktuellen Feststellungen "Russische Föderation"
Grundversorgung/Wirtschaft
Dank einer hohen finanziellen Förderung durch die Russische Föderation kam der Wiederaufbau Tschetscheniens nach dem Krieg zügig voran. Die hohe Erwerbslosigkeitsrate stellte weiterhin ein Problem dar.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
Der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow führt die Republik weiterhin mit Hilfe umfangreicher föderaler Subventionen. Sein verschwenderischer Lebensstil und seine extravagante Geburtstagsfeier 2011 führten zu Protesten in anderen Teilen Russlands. Trotz seiner Abhängigkeit von föderalen Mitteln arbeitet Kadyrow mit größerer Autonomie als andere regionale Oberhäupter. Putin besuchte Tschetschenien im Dezember 2011 und machte klar, dass er seinen Verbündeten weiter zu unterstützen gedenkt.
(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Russia, 6.6.2012)
Die durch den Wiederaufbau herbeigeführten Veränderungen deuten Prosperität an, aber der Anschein kann irreführend sein. Die Wirtschaft im Nordkaukasus, darunter auch Tschetschenien, ist unterentwickelt und wird weitgehend von Moskau subventioniert. Die Produktivität liegt unter dem russischen Durchschnitt, die Gehälter sind niedrig und die Arbeitslosigkeit hoch. Zudem gibt es größere Investitionshindernisse, darunter die anhaltende niederschwellige Gewalt, vermintes Land und weit verbreitete Korruption.
Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum, eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln, ungeeignete Transportinfrastruktur, und ein Mangel an medizinischen Einrichtungen. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.
Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im März 2012 wurde eine neue Entminungskampagne in Tschetschenien gestartet. Geplant ist, die Entminung bis 2015 abgeschlossen zu haben. Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums sind rund 14.000 ha Land, nach Angaben des tschetschenischen Notfallministeriums rund 24.000 ha Land, und nach Angaben des russischen Militärs insgesamt rund 16.000 ha von Minen, Landminen und anderen Sprengkörpern zu räumen.
(Caucasian Knot: Sappers report demining 300 hectares in Chechnya, 11.6.2012, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/21275/ , Zugriff 18.6.2012 / Caucasian Knot: Demining of Chechnya to be over in 2015, local MfE asserts, 13.4.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20736/ , Zugriff 18.6.2012)
Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt wenige Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügten über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.
Einige Indizien hierfür liefern offizielle, belastbare Statistiken:
Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. €) für die Jahre 2008 bis 2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
In Tschetschenien ist ein im Vergleich zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.
(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau und in den erdöl- und erdgasfördernden Gebieten registriert. Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Föderationssubjekten verzeichnet. Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2009 bei 13.254.9 RUB (474 USD), und somit über jenen der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Durchschnittlich kostet ein Quadratmeter Wohnraum in Tschetschenien 41.489 RUB (USD 1.484). Die Mietkosten in XXX belaufen sich auf 6.000 bis 10.000 Rubel (USD 215-358).
(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2011)
Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in XXX beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).
Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR)
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)
Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in XXX betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für einen kleinen Laden (ca. 15-20m²) in XXX liegen, je nach Lage, Größe und Qualität des Ladenlokals, zwischen 7.000 und 15.000 RUB (ca. 168-360 EUR).
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist im Nordkaukasus, darunter auch in Tschetschenien, aktiv. Seit 2005 unterstützt das IKRK mikroökonomische Projekte: Über ein Programm können Haushalte kleine Familienbetriebe in der Landwirtschaft, Viehzucht, im Handwerk, Handel oder anderen Dienstleistungen eröffnen, und über Berufsausbildung Fertigkeiten erlernen. Zudem führt das IKRK Programm durch, um - insbesondere in abgelegenen Dörfern - die Wasserversorgung und Kanalisation zu verbessern. Des Weiteren betreibt das IKRK Spielzimmer für Kinder.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC responds to long-lasting needs, 24.4.2012, http://reliefweb.int/node/492154 , Zugriff 18.6.2012)
Wiederaufbau
Heutzutage zeigt die Hauptstadt XXX wenige Anzeichen fast 15 Jahre Krieg miterlebt zu haben. Großflächige Kampfhandlungen sind lange vorbei, das Militär ist weniger präsent und die Stadt wurde wieder aufgebaut. Firmen aus der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten bauten neue Parks, breite Alleen, mehrstöckige Wohnhausgruppen und Sportstadien. Zerstörte Infrastruktur wie Straßen, Wasserrohre, Schulen und medizinische Einrichtungen wurden wieder aufgebaut. Andere Regionen Tschetscheniens haben ebenfalls vom Wiederaufbau profitiert, wenngleich diese Pläne bescheidener waren. Dies ist eine beachtliche Leistung der tschetschenischen Regierung. Jedoch scheint es, dass viele Gelder in große Vorzeigeprojekte flossen.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXX ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen internationalen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in XXX, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nach den beiden Tschetschenienkriegen nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Die Anstrengungen XXX wieder aufzubauen wurden auch in die Vororte ausgeweitet. Sehr viele Dörfer, auch sehr abgelegene, wurden an das Gasversorgungsnetz angeschlossen. Die Straßeninfrastruktur wurde beträchtlich verbessert. Die allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung wurden so deutlich gesteigert.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North- Caucasus Region, 4.6.2010)
Sozialstaatliche Leistungen
Laut einer Studie von IOM 2009 stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus.
Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel. Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:
68.200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.
(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009) (...)
Behandlung nach Rückkehr
Zur Lage von ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien siehe auch den gleichnamigen Block bei "IFA".
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen
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Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2012 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von lokalen Partnerorganisationen, die sie rechtlich und sozial beraten und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählen. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt. Zusätzlich werden die Rückkehrer bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens; Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.
Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden bis zu 70 Teilnehmer (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,
Ergänzend werden hinsichtlich der aktuellen Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien auszugsweise die aktuellen Länderinformationen des Bundesverwaltungsgerichtes wiedergegeben:
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html ; Zugriff 24.10.2013)
Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.
(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html ; Zugriff 24.10.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.
(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html ; Zugriff 11.12.2013)
Die Rebellen
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in XXX vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.
Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (7. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.
Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.
(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/ ;
Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:
"Widerliche Verbrechen",
http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd ;
Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/ ; Zugriff 2.1.2014)
Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html ; Zugriff 24.10.2013)
Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk XXX berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/ , Zugriff 3.12.2012)
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html ; Zugriff 24.10.2013)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf , Zugriff 3.12.2012)
Versorgungslage
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXX ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.
Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).
2. Beweiswürdigung:
Auch der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zur Überzeugung, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.
Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern konnte, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in substantiierter Weise ergänzt hat.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Euopäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
Dasselbe gilt im Übrigen für die Frau des Beschwerdeführers, die lediglich die Ausführungen des Beschwerdeführers ergänzt und selbst keinen Verfolgungsgrund geltend gemacht hat.
Es bleibt weiters anzumerken, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall im Rahmen einer Erstbefragung und einer ausführlichen Einvernahme durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen.
Der Beschwerdeführer hatte somit offensichtlich die Möglichkeit alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und das Bundesasylamt hat sich auch eingehend mit seinen Angaben auseinandergesetzt.
Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt war demnach nicht zu beanstanden und sind Unregelmäßigkeiten in den Befragungen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesasylamt mit dem jeweiligen Leiter der Einvernahme bzw. dem jeweiligen Dolmetscher auszuschließen. Solche wurden im Übrigen auch in der Beschwerde nicht behauptet. Die vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung jeweils unterfertigten Einvernahmeprotokolle waren demnach zweifelsfrei der Entscheidung zugrunde zu legen. Dies gilt im Übrigen auch für die Befragungen der Frau des Beschwerdeführers.
Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, war aufgrund der widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers auch im Vergleich zum Vorbringen seiner Frau sowie aufgrund seiner nicht nachvollziehbaren und unlogischen Ausführungen auf ein unglaubwürdiges Vorbringen zu schließen.
Dem Bundesasylamt war auch zu folgen, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen sehr vage und oberflächlich geschildert hat. So geht aus dem Verhandlungsprotokoll hervor, dass der Beschwerdeführer von sich aus kein sonderlich detailliertes Vorbringen darlegen konnte. Auch nach intensiver Nachfrage durch den einvernehmenden Referenten zog sich der Beschwerdeführer bei einfachen Fragen wiederholt auf Unwissenheit zurück.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stellt sich wie folgt dar:
Der Beschwerdeführer habe während der Lehre zum Lokführer einen Schulkollegen gehabt, der zu den Widerstandskämpfern gegangen sei. Der Schulkollege habe den Beschwerdeführer zwei Mal angerufen, woraufhin der Beschwerdeführer in das Blickfeld der staatlichen Behörden geraten und drei Mal festgenommen worden sei. Es sei ihm vorgeworfen worden, die Widerstandsbewegung zu unterstützen.
Bei der letzten Festnahme im April 2012 sei er von seiner Familie freigekauft worden. Er habe unterschreiben müssen, das Land nicht zu verlassen. Unmittelbar nach seiner Freilassung sei er zu seinem Cousin gebracht worden, wo er sich bis zur Ausreise im November 2012 versteckt gehalten habe.
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes geht wie das Bundesasylamt davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, das von seiner Frau ergänzt wurde, infolge der entstandenen Widersprüche und Ungereimtheiten nicht glaubwürdig ist.
Was die zeitliche Einordnung betrifft, beschränkt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf zwei Anrufe seines Freundes und drei Festnahmen.
Von einem jungen gesunden Asylwerber wäre demnach wohl zu erwarten gewesen, diese wenigen Eckpunkte seines Fluchtvorbringens gleichbleibend schildern zu können.
In der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, von seinem Mitschüler zwei Mal - im September oder Oktober 2011 - angerufen worden zu sein. Ca. 30 Minuten nach dem zweiten Telefonat habe ihn ein FSB Mitarbeiter angerufen, und ihn aufgefordert, zuhause zu bleiben. Am selben Tag seien die tschetschenischen Behörden zu ihm nachhause gekommen und hätten ihn mitgenommen. (AS 31)
In der niederschriftlichen Einvernahme am 28.11.2012 erklärte der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu, vom Schulkollegen das erste Mal im November oder Dezember 2011 angerufen worden zu sein. Wann der zweite Anruf gewesen sei, wisse er nicht mehr (AS 63 und 65).
In der Beschwerde meinte der Beschwerdeführer abweichend, dass die ersten Anrufe seines Schulkollegen im September oder November gewesen seien und seine Erstfestnahme im Dezember 2011 gewesen sei. (AS 201)
Das Beschwerdevorbringen verdeutlicht demnach endgültig, die völlige Beliebigkeit seines Vorbringens.
Völlig zutreffend wurde vom Bundesasylamt moniert, dass der Beschwerdeführer selbst nach mehrmaligem Rückfragen nicht plausibel angeben konnte, wie er davon erfahren hat, dass sich sein Schulkollege den Widerstandskämpfern angeschlossen hat. Dies ist insbesondere relevant, als es sich bei diesem Vorbringen um den grundlegenden Baustein seiner Fluchtgeschichte handelt.
Vorerst meinte der Beschwerdeführer am 28.11.2012, dass sein Schulkollege vor Abschluss der Lehre zum Lokführer in die Berge als Kämpfer gegangen sei (AS 61). Auf nähere Nachfrage gab er an, dass er nicht mehr wisse, ob ihm das von seinem Schulkollegen vorab erzählt worden sei (AS 61). Weiter dazu befragt, meinte der Beschwerdeführer schließlich, dass der Cousin seines Schulkollegen auch Widerstandskämpfer geworden sei. Auf weitere Nachfrage, woher er dies wisse, meinte er, Fotos gesehen zu haben. Diese habe er im Internet gesehen. (AS 63)
Trotz mehrfacher Fragewiederholung konnte der Beschwerdeführer keine Antwort auf die einfache an ihn gestellte Frage geben.
Schließlich erklärte er, dass ein Freund von seinem Bruder ein Freund des Schulkollegen sei. Der Schulkollege habe Fotos zum Freund des Bruders des Beschwerdeführers per Mobiltelefon geschickt, auf denen der Schulkollege mit anderen Widerstandskämpfern zusammen in den Bergen zu sehen gewesen sei.
In völligem Widerspruch zu seinem eingangs getätigten Vorbringen meinte er nun, dass er die Fotos im Internet gar nicht gesehen habe. Auf Nachfrage konnte er auch nicht angeben, wann der Bruder von dessen Freund erfahren habe, dass der Schulkollege Widerstandskämpfer sei. (AS 63)
Schließlich meinte er, dass ihm der Schulkollege selbst im Zuge des ersten Telefonates erzählt habe, dass er Widerstandskämpfer sei. (AS 63)
Zu diesem ersten Telefonat näher befragt, meinte der Beschwerdeführerin dann plötzlich, dass er Angst gehabt habe mit dem Schulkollegen zu sprechen, da man bei derartigen Gegebenheiten gleich Probleme mit den Sicherheitskräften bekomme (AS 63).
Dies kann aber nur dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem ersten Telefonat mit dem Schulkollegen gewusst haben muss, dass dieser sich den Widerstandskämpfern angeschlossen hat.
Auf eine entsprechende Frage meinte der Beschwerdeführer nunmehr, dass er nur gehört habe, dass der Schulkollege zu den Kämpfern gegangen sei. Er habe es aber nicht genau gewusst. Nachdem die beiden zu den Kämpfern gegangen seien, hätten die Eltern der beiden diese gesucht. Zu diesem Zeitpunkt habe er auch gehört, dass sie zu den Kämpfern gegangen seien. Wann das gewesen sei, wisse er nicht mehr. (AS 65)
Dieses von Frage zu Frage vollkommen unerwartete, zusammenhangslose und im Gegensatz zueinander stehende Antwortverhalten auf eine einfache Frage, lässt gravierende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aufkommen.
Das Bundesasylamt hat auch völlig zutreffend dargelegt, dass bei Gegenüberstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu jenem seiner Frau auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu schließen war.
Bereits das Vorbringen, über welche Informationen die Frau verfügen soll und wann diese von den Problemen des Beschwerdeführers erfahren haben soll, wurde vom Beschwerdeführer vollkommen unnachvollziehbar dargelegt.
Befragt, ab wann seine Frau mitbekommen habe, dass er Probleme habe, meinte er in der Einvernahme am 28.11.2012, es nicht genau zu wissen. Als er mitgenommen worden sei, habe seine Frau lediglich gewusst, dass es Probleme gebe. Auf Nachfrage des einvernehmenden Referenten, ob seine Frau ihn nicht befragt habe, korrigierte er sich und erklärte, dass er nach der Rückkehr von XXX von seiner Frau nach den Problemen befragt worden sei. Er habe ihr gesagt, dass er wegen dem Schulkollegen, der Widerstandskämpfer geworden sei und ihn angerufen habe, Probleme gehabt habe. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer alles seiner Mutter erzählt. Seiner Frau habe er nichts mehr erzählt. (AS 69). Seine Frau habe auch über den Vorfall mit den Widerstandskämpfern im April 2012 Bescheid gewusst. Dies sei der Frau von der Schwester des Beschwerdeführers erzählt worden. (AS 71)
In derselben Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer schließlich, dass seine Frau seit der zweiten Festnahme wisse, dass der Beschwerdeführer wegen dem Schulkollegen Probleme habe. Er habe mit ihr ausführlich gesprochen. (AS 73)
Die Frau des Beschwerdeführers konnte überhaupt keine Details nennen und erklärte, dass sie die erste Festnahme nicht so mitbekommen habe. Sie habe sich nach der zweiten Festnahme erkundigt, was gewesen sei. (AS 61 im Akt der Frau Zl. 12 16.849-BAT) Auf weitere Nachfrage meinte sie, sich erkundigt und erfahren zu haben, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden sei, die Widerstandskämpfer unterstützt zu haben. Mehr wisse sie nicht. Dies habe ihr der Beschwerdeführer bei der zweiten Festnahme erzählt. Über die näheren Umstände, wo und wann ihr dies vom Beschwerdeführer erzählt worden sei, könne sie sich nicht erinnern. (AS 63 im Akt der Frau Zl. 12 16.849-BAT) Im weiteren Verlauf der Einvernahme meinte sie schließlich, dass ihr Mann ihr von der zweiten Festnahme erzählt habe, als er zurückgekommen sei. (AS 65 im Akt der Frau Zl. 12 16.849-BAT).
Der Beschwerdeführer erklärte in der Beschwerde, dass es irrelevant sei, wann der Beschwerdeführer seiner Frau von den Problemen erzählt habe. Auch meinte er, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung in Tschetschenien entspreche, dass der Mann seine Probleme nicht im Detail mit seiner Frau bespreche.
Mag dies auch dem Grunde nach so sein, hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme dahingehend nicht nachvollziehbare Antworten gegeben. Er hätte sich damals auch darauf berufen können, dass es den tschetschenischen Traditionen entspreche, dass der Mann der Frau von seinen Problemen nicht erzähle.
Stattdessen hat er einmal angegeben, seiner Frau nur oberflächlich von seinen Problemen erzählt zu haben, um wenig später zu erklären, mit seiner Frau ausführlich über seine Probleme gesprochen zu haben.
Die Frau des Beschwerdeführers wiederum will bei der zweiten Festnahme im Haus anwesend gewesen sein. Wenn sie demnach schon über die Probleme ihres Mannes nichts sagen können will, hätte sie zumindest über die Festnahme bzw. die Rückkehr des Beschwerdeführers nach der Festnahme präzise Angaben geben können müssen.
Stattdessen hat sie sich darauf zurückgezogen, sich an nichts mehr erinnern zu können.
Die zweite Festnahme des Beschwerdeführers soll am 17.04.2012 stattgefunden haben. Laut Frau des Beschwerdeführers soll der Beschwerdeführer danach zu seinem Cousin gebracht worden sein (AS 63 im Akt der Frau Zl. 12 16.849-BAT). Der Beschwerdeführer will aber am 25.04.2012 ein drittes Mal festgenommen worden sein, wobei diese Festnahme und anschließende Anhaltung am schwersten gewogen haben soll. Unmittelbar danach will der Beschwerdeführer sich bei seinem Cousin versteckt haben.
In der Erstbefragung erklärte die Frau noch, dass der Beschwerdeführer drei Mal festgenommen worden sei (AS 35 im Akt der Frau Zl. 12 16.849-BAT). In der Einvernahme am 28.11.2012 blieb die dritte Einvernahme von der Frau vollkommen unerwähnt.
Dass die Frau diese Festnahme nicht nur mit keinem Wort erwähnt hat, sondern ausdrücklich erklärt hat, dass der Beschwerdeführer nach der zweiten Festnahme zu seinem Cousin gebracht worden sei, macht hinreichend deutlich, dass es sich beim Vorbringen evidentermaßen um eine schlecht abgesprochene erfundene Geschichte handelt.
Die Frau hat mit dem Beschwerdeführer und ihren Schwiegereltern im gleichen Haus gelebt und hätte demnach wohl angeben können müssen, wann ihr Mann festgenommen worden ist bzw. wann dieser zu seinem Cousin gegangen ist.
Auch wenn die Frau demnach von den Problemen des Beschwerdeführers nicht im Detail hätte informiert sein müssen, hätte sie doch aufgrund eigener Wahrnehmungen bestimmte Eckpunkte darlegen können müssen.
Die Frau hat im Übrigen geschildert, selbst keine Probleme gehabt zu haben. Die Frau will sich demnach, nachdem sich der Beschwerdeführer im April 2012 versteckt haben soll, bis November 2012 weiterhin mit den Kindern im Elternhaus des Beschwerdeführers aufgehalten haben, ohne dass es zu Vorfällen gekommen sein soll.
Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er bei der letzten Festnahme unterschreiben habe müssen, das Land nicht zu verlassen, mutet es geradezu absurd an, dass bis zur Ausreise keine regelmäßigen Befragungen der Frau und der Eltern des Beschwerdeführers zum Beschwerdeführer stattgefunden haben, zumal der Beschwerdeführer verdächtigt worden sein soll, in die Widerstandsbewegung involviert zu sein.
Das Vorbringen hält einer Überprüfung auf seine Glaubwürdigkeit demnach auch unter Plausibilitätserwägungen nicht stand.
Zu Bedenken war letztlich auch, dass sich zahlreiche nahe - auch männliche - Angehörige des Beschwerdeführers und seiner Frau unvermindert und unbehelligt im Herkunftsstaat aufhalten.
Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens scheitert demnach daran, dass dieses nicht mit den Länderinformationen zum Herkunftsstaat in Einklang zu bringen ist. Aus diesen ergibt sich nämlich, dass das tschetschenische Regime systematisch Angehörige potentieller Widerstandskämpfer bzw. Unterstützer von Widerstandskämpfern unter Druck setzt. Unter anderem werden diesen staatliche Unterstützungsleistungen entzogen, es wird deren Eigentum zerstört, es erfolgen Entführungen bis hin zu massiven Misshandlungen. Die tschetschenische Regierung wendet dabei auch repressive Maßnahmen an. Familien, Freunde und Verwandte werden physisch und emotional unter Druck gesetzt. Derartiges ist jedoch offensichtlich nicht erfolgt und wurde Derartiges auch nicht in der Beschwerde behauptet.
Vielmehr will sich die Frau, nachdem sich der Beschwerdeführer versteckt haben soll, noch über Monate im Elternhaus des Beschwerdeführers aufgehalten habe, wo sich im Übrigen auch seine Eltern aufgehalten haben sollen. Die Frau ist schließlich im November 2012 mit der Mutter zum Versteck des Beschwerdeführers gefahren, um diesen abzuholen. Gemeinsam sollen sie mit einem Taxi aus Tschetschenien ausgereist sein. Auch die Ausreise aus der Russischen Föderation in die Ukraine soll legal - mit Reise- und Inlandspass - erfolgt sein.
Diese Vorgehensweise erscheint insofern vollkommen lebensfremd, als der Beschwerdeführer in Verdacht gestanden sein will, in die Widerstandsbewegung involviert zu sein. Er will sich über sechs Monate innerhalb von Tschetschenien versteckt haben, um in der Folge mit seiner gesamten Familie legal aus dem Herkunftsstaat auszureisen und dies obwohl er bei der letzten Festnahme unterschrieben habe, das Land nicht zu verlassen.
Insgesamt betrachtet war aufgrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten eine Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung im Herkunftsstaat klar zu verneinen.
Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat diesen Länderfeststellungen auch nichts entgegengetreten sondern hat diese selbst in der Beschwerde zitiert.
Bei einem Vergleich der vom Bundesasylamt im Verfahren verwendeten Erkenntnisquellen mit den aktuellen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu Tschetschenien geht hervor, dass sich die allgemeine Situation für einen Tschetschenen, der nicht ins Blickfeld der tschetschenischen Behörden geraten ist, nicht geändert hat. Ebenso stellt sich die Situation von Angehörigen aktueller tatsächlicher oder vermutlicher Widerstandskämpfer unvermindert derart dar, dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die staatlichen Behörden ausgesetzt sind.
Verfahrensgegenständlich sind die Länderinformationen des Bundesasylamtes demnach unverändert aktuell.
Die allgemeine Lage in Tschetschenien stellt sich demnach derart dar, dass dort keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite und der angespannten Lage in Zusammenhang mit Attentaten durch Widerstandskämpfer lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden.
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes verkennt nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und dies entspricht der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.
Anhaltspunkt für eine solche individuelle Verfolgungsgefahr ist laut den vorliegenden Länderinformationen des Bundesasylamtes insbesondere ein konkret dargelegter Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt, der sich in den letzten Jahren auch auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan ausgeweitet hat. Im Blickfeld der Behörden stehen insbesondere Rebellen und deren Angehörige bzw. Gegner des bestehenden politischen Systems, wobei hiebei wiederum auf eine gewisse Ausprägung der Involvierung abzustellen ist. Aus den aktuellen Länderinformationen des Bundesverwaltungsgerichtes geht unzweifelhaft hervor, dass sich an dieser Situation nichts Entscheidendes geändert hat.
Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Eine Involviertheit in die Widerstandsbewegung bzw. ein derart bestehender Verdacht der tschetschenischen oder russischen Behörden konnte nicht glaubhaft dargelegt werden.
Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem unpolitischen Beschwerdeführer und seiner Frau eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten.
Gewichtiges Indiz gegen eine allgemeine Verfolgungsgefahr in Tschetschenien ist im Übrigen der Umstand, dass sich zahlreiche Angehörige des Beschwerdeführers und seiner Frau - auch männliche Angehörige - unverändert und unbehelligt in Tschetschenien aufhalten.
Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den vom Bundesasylamt vorgehaltenen Quellen ebenso wenig folgern, wobei auch hier bei einem Vergleich mit den Länderinformationen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Änderung der Situation eingetreten ist.
Letztendlich lässt sich aus den allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien für den Beschwerdeführer und seine Frau keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.
Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei einer Rückkehr offensichtlich ebenfalls ausreichend gesichert dar. Der Beschwerdeführer hat vor der Ausreise sein finanzielles Auslangen gefunden. Er hat im Elternhaus mit seiner Frau und seinen Kindern gelebt. Er will als Bauarbeiter für private Auftraggeber gearbeitet habe. Seine Mutter habe auch gearbeitet. Er habe auch Kindergeld bezogen. Das Einkommen habe laut seinen Ausführungen absolut ausgereicht, um den Lebensunterhalt der Familie zu finanzieren. (AS 57 und 59)
Zumal der Beschwerdeführer mit seiner Familie unvermindert eine Wohnmöglichkeit bei seiner Familie vorfindet und er noch nicht einmal vor eineinhalb Jahren den Herkunftsstaat verlassen hat, erscheint im Falle einer Rückkehr sein Wohnbedürfnis befriedigt. Auch die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Bauarbeiter für private Auftraggeber wird ihm im Falle einer Rückkehr zumutbar sein, wobei festzuhalten war, dass der Beschwerdeführer auch über eine Ausbildung zum Lokführer verfügen soll. Der Beschwerdeführer legte auch dar, im Herkunftsstaat über weiteren Grundbesitz zu verfügen (AS 61).
Im Herkunftsstaat halten sich auch zahlreiche nahe Angehörige des Beschwerdeführers und seiner Frau auf, wobei diese finanziell abgesichert leben sollen. Eine Tante habe ein Kaffeehaus und die andere besitze ein Geschäft.
Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wird es dem Beschwerdeführer, einem jungen gebildeten Mann im arbeitsfähigen Alter, möglich sein, einer Beschäftigung nachzugehen und damit den gemeinsamen notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie - wie vor der Ausreise - zu erwirtschaften, wobei festgehalten werden muss, dass eine Unterstützung durch die im Herkunftsstaat sich aufhaltenden Angehörigen möglich und zumutbar erscheint.
Es besteht demnach kein Zweifel daran, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Familie für den Fall einer Rückkehr möglich sein wird, die gemeinsame Lebensgrundlage zu sichern.
Eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung, die einen Behandlungsbedarf nach sich zieht ist vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen worden.
Es haben sich demnach keine Hinweise ergeben, die seiner Abschiebung entgegenstehen würden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat dieses daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis
zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 18.11.2012 gestellt hat.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers und seiner Frau ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen und wurde anschaulich dargelegt, dass eine aktuelle bzw. in Zukunft drohende Verfolgung vollkommen unwahrscheinlich ist.
Dem Beschwerdeführer - ergänzt durch seine Frau - ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen.
Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten und vom Bundesverwaltungsgericht ergänzten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.
Weiters ist diesbezüglich auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Dort halten sich unverändert seine zahlreichen Familienangehörigen auf. Auch zahlreiche Angehörige seiner Frau halten sich unverändert im Herkunftsstaat auf.
Im Herkunftsstaat befindet sich auch sein Elternhaus, in dem der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt hat und in dem unverändert seine Eltern leben.
Der Beschwerdeführer konnte bis zur Ausreise im Übrigen das finanzielle Auslangen für sich selbst und seine Familie finden.
Weder vom Beschwerdeführer noch von seiner Frau wurde geltend gemacht, dass sie im Herkunftsstaat ihr zum Überleben notwendiges Einkommen nicht erwirtschaften könnten.
Für den erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
Dem Beschwerdeführer, jung und im arbeitsfähigen Alter, wird es offensichtlich zumutbar sein, in Tschetschenien durch eigene Arbeit den lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften. Er wird in Tschetschenien seinen Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.
Zumal sich zahlreiche Familienangehörige sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner Frau unverändert im Herkunftsstaat aufhalten, ist evident, dass dieses bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr wie bereits vor der Ausreise unterstützend zur Seite stehen wird, zumal in Tschetschenien traditionsbedingt ein starker Familienzusammenhalt herrscht und auch weitverzweigte Verwandte zu diesem Familienverband zählen.
Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in eine Notlage geraten würden.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, dort bis vor weniger als eineinhalb Jahren noch gelebt hat, er die Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.
Unter Verweis auf die mehrfach erwähnten Länderinformationen kann für die Russische Föderation und insbesondere Tschetschenien zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Andere Abschiebehindernisse waren - wie dargelegt - nicht fassbar.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive nach Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern gemäß §§ 34 Abs. 4 iVm. 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist.
Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und liegt demnach ein Übergangsverfahren nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vor.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis wird der abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, weshalb nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
Der Beschwerdeführer hält sich mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern im Bundesgebiet auf, wobei diese - wie der Beschwerdeführer - lediglich aufgrund eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt sind.
Der Beschwerdeführer hält sich noch nicht einmal eineinhalb Jahre im Bundesgebiet auf und hat offenbar einen unbegründeten Asylantrag gestellt. Das Vorliegen einer fortgeschrittenen Integration hat sich aus dem Akteninhalt nicht ergeben. Vielmehr wird der Beschwerdeführer im Rahmen der Grundversorgung betreut.
In Zusammenschau dieser Elemente - insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und mangels einer fortgeschrittenen Integration im Bundesgebiet - kann im Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Verfahrensgegenständlich erweist sich die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
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