BVwG I403 2001439-1

BVwGI403 2001439-120.2.2014

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.2001439.1.00

 

Spruch:

I403 2001439-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA:

Nigeria, (alias XXXX alias XXXX alias XXXX, auch StA: Uganda) vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2014, Zl. 214191208-14089575 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 und hinsichtlich Spruchpunkt III gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

III. Das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 22.05.2001 (Z. IV-1047055/FrB/01) ergangene Aufenthaltsverbot wird von Amts wegen aufgehoben.

B)

IV. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reiste am 11.08.2000 nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Im Zuge dessen verwendete er den Aliasnamen XXXX und gab an, aus Uganda zu stammen. Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.11.2000 gab er an sein Heimatland verlassen zu haben, weil sein Onkel ermordet worden sei und ihm von dessen Mörder ebenfalls angedroht worden war, ihn umzubringen. Deswegen hätte er Uganda verlassen. Weitere Fluchtgründe würden nicht vorliegen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2000 wurde der Asylantrag abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Uganda für zulässig befunden. Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer am 27.12.2000 Berufung ein.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig gem. § 15 StGB, § 27 Abs. 1 U2/2 SMG vom XXXX zu 5 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt.

Am 22.05.2001 wurde wegen der rechtskräftigen Verurteilung ein unbefristet gültiges Aufenthaltsverbot erlassen, das ab 04.07.2001 rechtskräftig und durchsetzbar war.

In der Absicht, eine Ehe zu schließen, brachte der Beschwerdeführer 2004 beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheit einen nigerianischen Reisepass, lautend auf die Identität XXXX, geb. am XXXX, bei. Die Ehe wurde dann aber nicht geschlossen. Im Zuge einer polizeilichen Hausdurchsuchung wurde dem Beschwerdeführer 2004 ein anderer Reisepass, lautend auf XXXX, zugeordnet.

Eine weitere rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten erfolgte am XXXX durch das LG für Strafsachen XXXX, ebenfalls wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz (SMG).

Mit Bescheid vom 14.02.2007 behob der Unabhängige Bundesasylsenat den erstinstanzlich erlassenen Asylbescheid und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung der Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Am 28.06.2007 fand eine Einvernahme durch das Bundesasylamt statt. Dabei bestand der Beschwerdeführer darauf, aus Uganda zu stammen. Er hätte den Pass für die Eheschließung jemandem abgekauft, es sei nicht sein eigener, er heiße XXXX.

Der Beschwerdeführer unterzog sich am 29.10.2007 in der Justizanstalt XXXX einer Sprachanalyse. Das Ergebnis der Sprachanalyse war, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus Nigeria, jedenfalls nicht aus Uganda stammt.

Am 04.01.2008 wurde der Beschwerdeführer bedingt entlassen. Begründet wurde dies mit anstandsloser Führung und Arbeitsleistung. 9 Monate und 20 Tage der Freiheitsstrafe wurden ihm bedingt nachgesehen.

Der Beschwerdeführer machte keine Fluchtgründe hinsichtlich Nigeria geltend. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2008, Zl. 00 10 620-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung wurde als zulässig erkannt und die Ausweisung nach Nigeria beschlossen.

Diesbezüglich wurde Beschwerde erhoben, die dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 21.05.2008 vom Bundesasylamt vorgelegt wurde. Das Verfahren wurde gem. § 24 AsylG vom Asylgerichtshof am 19.03.2010 eingestellt, da sich der Beschwerdeführer diesem entzogen hatte. Gem. § 27 Abs. 1 AsylG galt das Ausweisungsverfahren damit ex lege als eingeleitet. Am 22.07.2010 beantragte der Beschwerdeführer eine Fortsetzung des Asylverfahrens. Eine neuerliche Einstellung erfolgte am 29.03.2011.

Am 18.05.2011 wurde der Beschwerdeführer aufgegriffen; er wurde von der Einstellung seines Asylverfahrens informiert. In der Folge wurde mit Wirkung vom 19.05.2011 Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer trat in Hungerstreik. Er gab an, bei einer nigerianischen Freundin zu wohnen, welche die österreichische Staatsbürgerin habe. Weiterhin beharrte er darauf, aus Uganda zu stammen. Eine Nachschau bei der angegebenen Adresse ergab, dass die angegebene Person laut Auskunft der Nachbarn nur gelegentlich bei der Adresse vorbeischaute. Am 08.06.2011 ersuchte die Bundespolizeidirektion Wien dringend um Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer nach Nigeria. Wegen Haftunfähigkeit infolge des Hungerstreiks wurde die Schubhaft am 15.06.2011 für beendet erklärt. Gegen diese Schubhaft wurde Beschwerde eingebracht, die mit Bescheid vom 01.08.2011 vom UVS Wien als unbegründet abgewiesen wurde.

Es wurde in der Folge versucht, im Zuge fremdenpolizeilicher Streifen Schubbescheide an der vom Beschwerdeführer im vorangegangenen Schubhaftverfahren genannten Adresse dem Beschwerdeführer zu übergeben. Der Beschwerdeführer wurde aber an der genannten Adresse nicht angetroffen; die dort Gemeldeten erklärten, ihn nicht zu kennen.

Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers war in der Folge unbekannt. Am 08.02.2014 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angehalten. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt in Österreich nicht polizeilich gemeldet. Er führte einen Bargeldbetrag von 1578 Euro bei sich.

Am selben Tag, dem 08.02.2014, fand eine Niederschrift im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer blieb auch hier bei seiner Aussage, dass er XXXX heiße und aus Uganda stamme. Der Organwalter des Bundesamtes wies den Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme darauf hin, dass das am 11.08.2000 eingebrachte Asylverfahren am 29.03.2011 und damit vor mehr als 2 Jahren vom Asylgerichtshof eingestellt wurde und nicht weitergeführt werden könne. Zudem bestehe gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, welches als Rückkehrverbot gelte, weil der Beschwerdeführer am 01.01.2006 Asylwerber war.

Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Einvernahme zu Protokoll, dass er in Graz bei einer Lebensgefährtin namens XXXX wohne. Die Adresse wisse er nicht. Beschäftigung gehe er keiner nach, Familienangehörige hätte er weder in Afrika noch in Österreich. Die Geldsumme, die er bei sich trage, sei von einer Freundin.

Am 08.02.2014 wurde Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt, wogegen Beschwerde erhoben wurde.

Am 10.02.2014 erging mit Bescheid (Zl 214191208-14089575) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl folgender Spruch:

"I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I, Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist.

II. Gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.

III. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass das 2001 ausgesprochene Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot gelte, da der Beschwerdeführer zum 01.01.2006 Asylwerber war. Hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass jedenfalls dessen Herkunft aus Nigeria feststehe und dass er einen Großteil seines 13jährigen Aufenthaltes in Österreich entweder in Strafhaft oder unrechtmäßig im Verborgenen war. Es könne von keiner sozialen Integration gesprochen werden.

Gegen diesen Bescheid wurde am 12.02.2014 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin wird begehrt: die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Behebung des Einreiseverbots, in eventu die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots. In der Beschwerde, eingebracht durch einen Rechtsvertreter wird erstmals die Herkunft aus Nigeria bestätigt. Argumentiert wird insbesondere, dass Aufenthaltsverbote zeitlich befristet sein müssen, das unbefristete Aufenthaltsverbot daher aufzuheben gewesen wäre: "Ist aber das bestehende Aufenthaltsverbot aufgrund der geänderten Rechtslage und der Erlassung vor mehr als 10 Jahren aufzuheben, darf kein neuerliches fünfjähriges Einreiseverbot verhängt werden. Das Einreiseverbot ist daher nicht rechtmäßig". Zudem sei die Rückkehrentscheidung selbst unzulässig, da dem langen Aufenthalt ein hohes Gewicht zukomme. Der Beschwerdeführer hätte in der Haft Deutsch gelernt und sei willens zu arbeiten. Daher sei auch bei Zuerkennung eines Aufenthaltstitels die öffentliche Sicherheit durch den Beschwerdeführer nicht weiter gefährdet. Unzulässig sei jedenfalls die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gewesen. Diese dürfe nur dann ausgeschlossen werden, wenn die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Zudem wird in der Beschwerde behauptet, dass bei rechtsrichtiger rechtzeitiger Beistellung eines Rechtsberaters vor der Einvernahme das gegenständliche Einreiseverbot nicht erlassen worden wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürger, dies wurde in der Beschwerde auch erstmals vom Beschwerdeführer selbst bestätigt. Die Identität steht nicht fest, der Beschwerdeführer gab verschiedene Identitäten im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich an. Es liegt ein Reisepass vor, doch kann nicht unbedingt davon ausgegangen werden, dass dieser echt ist.

Der Beschwerdeführer wurde wegen Verstößen gegen das SMG rechtskräftig verurteilt. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer in Schubhaft.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2008, Zl. 00 10 620-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung wurde als zulässig erkannt und die Ausweisung nach Nigeria beschlossen.

Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer 2001 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

Am 08.02.2014 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle angehalten. Der Beschwerdeführer war nicht polizeilich gemeldet, und er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurde in die beim UBAS sowie AsylGH ergangenen Entscheidungen betreffend den Beschwerdeführer Einsicht genommen.

2.2. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des von der erkennenden Richterin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Der Beschwerdeschrift sind keine Hinweise zu entnehmen, die begründete Zweifel am Zutreffen der oben genannten Feststellungen entstehen lassen.

Hinsichtlich seiner persönlichen Lebensverhältnisse gab der Beschwerdeführer am 08.02.2014 vor der belangten Behörde an, er sei ledig, für niemanden sorgepflichtig und habe keine Angehörigen in Österreich. Zuletzt habe er bei einer Freundin Unterkunft genommen, von der er einzig den Vornamen wisse. Er wisse deren Adresse nicht, deshalb habe er sich nicht angemeldet.

2.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung der für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.1. Rückkehrentscheidung:

Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids lautet:

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I, Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist.

3.1.1. Als Beschwerdegrund wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht:

"Meiner Ansicht nach ist auch die Rückkehrentscheidung selbst unzulässig, weil bei verpflichteter Aufhebung des Aufenthaltsverbots wegen langer Aufenthaltsdauer und Unzulässigkeit eines weiteren Einreiseverbotes der mehr als zehnjährige Aufenthalt ein derartig hohes Gewicht zukommt, dass mein Aufenthalt zu legalisieren ist. Immerhin habe ich während der Haft fließend deutsch gelernt und bin grundsätzlich in der Lage und gewillt meinen Lebensunterhalt mit Arbeit zu verdienen, weshalb auch die öffentliche Sicherheit von mir im Falle der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nicht weiter gefährdet werden würde. Sehr viele Menschen aus Nigeria stehen nach dem Herkommen unter großem finanziellen Druck, weil die Schulden für den Schlepper abbezahlt werden und die sonst dem Hungern preisgegebene Familie in der Heimat ernährt werden muss. Eine Beschäftigungsaufnahme nach entsprechender aufenthaltsrechtlicher Positionierung führt somit unmittelbar zur Annahme der öffentlichen Gefährdung, die also überwiegend nur dadurch entsteht, dass jungen arbeitsfähigen Menschen verboten wird, durch eigene Hände Arbeit den Lebensunterhalt für dich und die Angehörigen zu erwirtschaften. Es hätte mir also ein Aufenthaltstitel erteilt werden müssen."

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war in Bezug auf die angesprochene Möglichkeit der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels verpflichtet, von Amts wegen die Anwendbarkeit von § 57 bzw. § 55 AsylG zu prüfen. Diese wurde vom Bundesamt verneint, insbesondere mit Hinweis auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers, dem bisher fehlenden Aufenthaltstitel sowie dem fehlenden Familienleben und der nicht vorhandenen sozialen Integration in Österreich.

3.1.2. Hinsichtlich der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung des § 57 AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) ist darauf hinzuweisen, dass dieser hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht anzuwenden ist. Der Beschwerdeführer ist weder Opfer von Gewalt (§ 57 Abs. 1 Z. 3 AsylG), noch ist eine Aufenthaltsberechtigung zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung von zivilrechtlichen Asprüchen erforderlich (§ 57 Abs. 1 Z. 2 AsylG). Eine Anwendung von § 57 Abs. 1 Z. 1 AsylG scheidet jedenfalls aus, da der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden war.

3.1.3. Hinsichtlich der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung des § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 60 AsylG Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfen, wenn gegen den Drittstaatsangehörigen eine aufrechte Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot besteht.

Diesbezüglich halten die EB fest: "Lediglich Asylwerber, die straffällig geworden sind, sollen wie schon bisher (Vgl. Rückkehrverbot) von der Antragstellung ausgeschlossen bleiben."

2001 war ein unbefristetes Aufenthaltsverbot ausgesprochen worden (wenn auch nach aktueller Rechtslage nicht mehr möglich) und es weist der Beschwerdeführer zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen Verstößen gegen das SMG auf. Der Schutzzweck des § 55 AsylG, nämlich Aufenthaltstitel für nicht straffällig gewordene Personen unter bestimmten Umständen zu ermöglichen, kann im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht als erfüllt angesehen werden.

Selbst wenn man von einer theoretischen Anwendbarkeit des § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG ausginge, so würde die Prüfung doch ergeben, dass eine Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht erforderlich ist.

§ 9 BFA-VG, der als Prüfungsmaßstab heranzuziehen ist, lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Im gegenständlichen Fall ist zwar auf den langen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu verweisen; doch war dieser teilweise auch auf sein eigenes Verhalten (keine Meldung, keine Mitwirkung im Asylverfahren) zurückzuführen. Zudem verbrachte er einige Jahre in Justizanstalten. Von einer strafgerichtlichen Unbescholtenheit kann daher jedenfalls nicht ausgegangen werden. Von einem Familienleben kann ebenso wenig ausgegangen werden, da dem Beschwerdeführer nicht einmal Nachname und Adresse seiner Lebensgefährten einfielen. Dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde vorgebracht, in der Haft Deutsch gelernt habe, vermag alleine noch nicht einen so hohen Grad der Integration auszumachen, dass im Falle einer Rückkehrentscheidung von einer Verletzung der in Art 8 EMRK genannten Ziele ausgegangen werden könnte. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Fremdenpolizeirecht, sind ebenfalls festzustellen, da sich der Beschwerdeführer wiederholt Verfahren entzogen hat und untergetaucht ist. Der Argumentation in der Beschwerde, dass die öffentliche Sicherheit durch den Beschwerdeführer nicht mehr gefährdet wäre, wenn er arbeiten dürfte, kommt kein wesentliches Gewicht in dieser Abwägung zu.

§ 9 Abs. 6 BFA-VG zeigt auf, dass selbst im Falle eines mehr als achtjährigen ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs 3 1. Halbsatz FPG eine Rückkehrentscheidung zulässig ist. Die vorliegenden rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers erfüllen diesen Tatbestand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. September 2009, Zl. 2007/18/0538). Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein (vgl. dazu aus der letzten Zeit etwa das Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2008/21/0605). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen, so etwa in dem dem Erkenntnis vom 10. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100, zugrunde liegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer trotz eines Aufenthaltes von elfeinhalb Jahren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weder familiäre Anknüpfungspunkte noch relevante integrationsbegründende Umstände (etwa Deutschkenntnisse oder berufliche Integration) nachgewiesen hatte. (vgl. VwGH 20.03.2012, 2011/18/0256). Im vorliegenden Fall liegen ebenfalls weder familiäre Anknüpfungspunkte noch eine berufliche Integration vor, oder werden diese behauptet. Die bloße Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei arbeitswillig und würde sich gerne nützlich machen, hat keinerlei Grundlage im Faktischen.

3.1.4. Die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, zu erteilen und gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I, Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, zuerlassen, wird daher bestätigt und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids abgewiesen. Eine umfassendere Begründung der Entscheidungsfindung der belangten Behörde wäre allerdings angemessen gewesen.

3.2. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids lautet: "Gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt."

3.2.1. Gemäß § 18 (5) BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Diesbezüglich lagen keinerlei Anzeichen vor bzw. wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

3.2.2. Die Beschwerde führte allerdings aus, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt gemäß § 18 (2) BFA-VG rechtswidrig gewesen sei, da die sofortige Ausreise nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich gewesen sei: "Auf jeden Fall unzulässig ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Nach § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG darf die aufschiebende Wirkung nur dann ausgeschlossen werden, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. "Als Grundlage für den Ausschluss der Aufschiebenden Wirkung einer Berufung kommt daher nur eine vom Fremden ausgehende schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Betracht, der ein annähernd gleiches Gewicht zukommen muss wie einer Gefährdung der nationalen Sicherheit" (VwGH 14.12.1995, 94/18/0791 ua). Dass durch meinen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit dermaßen gefährdet werden würde, kann die Behörde nicht rechtmäßiger Weise behaupten."

Die belangte Behörde führte diesbezüglich in ihrem Bescheid aus:

"Der Tatbestand der Ziffer 1 [Anmerkung: § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG] ist in Ihrem Fall erfüllt: Lange währender unerlaubter Aufenthalt im Schengengebiet, ohne behördliche Meldung. Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. § 18 Abs. 2 BFA-VG sieht bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor."

Diesfalls verkennt die belangte Behörde die Rechtslage. Die aufschiebende Wirkung nur zur Aufrechterhaltung der fremdenpolizeilichen Ordnung abzuerkennen, stellt einen Begründungsmangel dar. Es hätte näher geprüft werden müssen, ob aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich gefährdet ist. Es hätte geprüft werden können, ob eine solche Gefährdung durch das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit in Bezug auf die von ihm begangenen Suchtgiftdelikte begründbar gewesen wäre. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zl. 2000/18/0111, mwN). Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers liegt allerdings schon einige Jahre zurück und die diesbezügliche Unbescholtenheit seit seiner Entlassung aus der Haft im Jahr 2008 spricht gegen eine solche Gefährdung.

Es ist in diesem Kontext auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach auch ein 4jähriger durchgehend rechtswidriger Aufenthalt nach Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes in weiterer Folge in einem Verfahren zur Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes dem Wohlverhalten keinen Abbruch leisten konnte (vgl. VwGH Erkenntnis vom 29.4.2010, Zl. 2009/21/0321).

Zudem ist darauf zu verweisen, dass Schubhaft verhängt wurde und insofern nicht von weiteren Verstößen gegen fremdenpolizeiliche Maßnahmen, wie von der belangten Behörde angenommen, ausgegangen werden kann.

3.2.3. Spruchpunkt II des belangten Bescheides war daher wegen Begründungsmängeln aufzuheben und war diesbezüglich der Beschwerde stattzugeben.

3.3. Einreiseverbot:

Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids lautet: "Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

3.3.1. Diesbezüglich wird in der Beschwerde vorgebracht, dass unbefristete Aufenthaltsverbote, nunmehr in Form eines Einreiseverbots nach § 53 (3) FPG, im vorliegenden Fall nicht mehr verhängt werden, sondern mit 10 Jahren befristet sein müssten.

Am 22.05.2001 wurde wegen der ersten rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers ein unbefristet gültiges Aufenthaltsverbot erlassen, das ab 04.07.2001 rechtskräftig und durchsetzbar war.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte diesbezüglich (in einer Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers, die dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls beiliegt) hinsichtlich des unbefristeten Aufenthaltsverbots aus: "Das sich dieses auf Grund der Rechtslage - der Bf. war am 01.01.2006 Asylwerber - in ein Rückkehrverbot wandelte, und dieses in der jetzigen Rechtslage keine Grundlage findet, war eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot zu erlassen. Durch den unbestritten unerlaubten Aufenthalt wie auch das (schwer-) kriminelle Verhalten des Bf. lagen jedenfalls die Grundlagen vor."

Die Umwandlung des Aufenthalts- in ein Rückverbot gründet sich in der Übergangsbestimmung des § 125 (3) FPG: "Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Besteht gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot."

2006 (§ 63 iVm § 60 FPG 2005, idF vom 01.01.2006) war es auch noch möglich, ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot unbefristet zu erlassen, wenn eine Person von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war daher das unbefristete Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer in Einklang mit der Rechtslage.

Eine neuerliche Novellierung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) erfolgte durch BGBl I Nr. 38/2011. Diesbezüglich sieht die Übergangsbestimmung § 125 (16) FPG vor: "Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig".

Nach der durch das FrÄG 2011 geänderten Rechtslage dürfte gemäß VwGH (VwGH 28.08.2012, 2012/21/0159) keine Umdeutung von Aufenthaltsverboten in ein Einreiseverbot erfolgen, das Aufenthaltsverbot gilt daher als solches weiter.

§ 53 (3) FPG idgF ließe im vorliegenden Fall ein Einreiseverbot von maximal 10 Jahren zu. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0142) kann folgendermaßen zusammengefasst werden: Das gegen einen Fremden nach dem FrG 1997 verhängte Aufenthaltsverbot gilt gemäß § 125 Abs. 3 FrPolG 2005 nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2006 als Rückkehrverbot, weil er zu diesem Zeitpunkt Asylwerber war. Gemäß § 125 Abs. 16 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 gilt es als solches auch nach Inkrafttreten der durch das FrÄG 2011 erfolgten Änderungen mit 1. Juli 2011 "bis zum festgesetzten Zeitpunkt" weiter. Die Behörde hat über die Aufhebung eines Rückkehrverbotes zu entscheiden. Mangels diesbezüglicher Übergangsvorschrift hat sie dabei die aktuelle Rechtslage anzuwenden. Über den Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbotes ist durch Stattgabe oder Abweisung zu entscheiden gewesen; die Herabsetzung der Dauer der Maßnahme ist hingegen nicht vom Gesetz gedeckt (VwGH, 24.01.2012, 2011/18/0267). Dürfte nach der aktuell geltenden Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot bzw. Rückkehrverbot erlassen werden, so ist diesem Umstand in der Form nachzukommen, dass die Behörde nach Ablauf der zulässigen Höchstdauer das Aufenthaltsverbot bzw. Rückkehrverbot von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben hat (VwGH, 02.10.2012, 2012/21/0028). Wenn hingegen im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde, das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes zulässig ist, ist der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen.

Die belangte Behörde geht daher von einer falschen Rechtsmeinung aus, wenn sie vermeint, dass ein Rückkehrverbot keine Grundlage in der aktuellen Rechtslage und damit nicht zu beachten wäre und stattdessen ein Einreiseverbot verhängte. Im vorliegenden Fall wäre stattdessen von der belangten Behörde zunächst zu prüfen gewesen, was die - nach aktueller Rechtslage - höchstzulässige Dauer des Rückkehrverbots wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof festhält (siehe oben) ist aufgrund des Fehlens einer Übergangsbestimmung von der aktuellen Rechtslage auszugehen, die im konkreten Fall des Beschwerdeführers gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 1. Halbsatz FPG ein maximal 10jähriges Einreiseverbot erlauben würde. Es wäre daher von einer höchstzulässigen Dauer von 10 Jahren auszugehen gewesen. Dann wäre zu prüfen gewesen, inwieweit die gesetzlich zulässige Dauer des Rückkehrverbots überschritten ist oder nicht, wobei diesbezüglich zu berücksichtigen gewesen wäre, dass gemäß § 40 Abs.1 FrG der Ablauf des Aufenthaltsverbots durch eine Freiheitsstrafe gehemmt wurde. Diese Fristhemmung war allerdings ab 01.01.2006 nicht mehr gegeben (vgl. § 52 Abs. 2 FPG, BGBL I Nr. 100/2005).

3.3.2. Es wäre daher jedenfalls über das bestehende Rückkehrverbot abzusprechen gewesen und nicht dieses einfach in ein Einreiseverbot umzuwandeln gewesen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 40 Abs.1 FrG (idF FrG 1997) war die Frist bis zur Entlassung aus der Haft am XXXX gehemmt. Sie begann dann aber zu laufen bis zur neuerlichen Haft am XXXX. Wie oben angeführt sah die Rechtslage ab 01.01.2006 keine Hemmung des Fristenablaufs durch Haft mehr vor, dh ab diesem Zeitpunkt begann die Frist wieder zu laufen, so dass zum aktuellen Zeitpunkt die maximal zulässige Höchstdauer von 10 Jahren überschritten wurde. Das mit Bescheid der LPD Wien vom 22.05.2001 (Z. IV-1047055/FrB/01) ergangene unbefristete Aufenthaltsverbot ist daher von Amts wegen aufzuheben.

3.3.3. Hinsichtlich der Verhängung eines neuerlichen Einreiseverbots geht die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass im gegenständlichen Fall die Verurteilungen des Beschwerdeführers den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllen und demgemäß ein für die Dauer von höchstens zehn Jahren gültiges Einreiseverbot erlassen werden durfte.

Der Behauptung in der Beschwerde, dass aufgrund des 2001 erlassenen Aufenthaltsverbots nunmehr kein Einreiseverbot verhängt werden dürfte, kann nicht gefolgt werden, insbesondere da sich das 2001 erlassene Aufenthaltsverbot nur auf die erste Verurteilung des Beschwerdeführers stützte, während die Verhängung des aktuellen Einreiseverbots - siehe unten - insbesondere der zweiten rechtskräftigen Verurteilung und dem Verhalten des Beschwerdeführers in den letzten Jahren geschuldet ist. Dies bedeutet, dass das von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid am 10.02.2014 verhängte Einreiseverbot sich auf Tatsachen und Sachverhalte stützt, die im Zeitpunkt der Verhängung des unbefristeten Aufenthaltsverbots noch nicht gegeben waren.

Was die Dauer des Einreiseverbots betrifft, steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer die obgenannten strafrechtlichen Verurteilungen zu verantworten hat. Er wurde wegen Straftaten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, mehr als einmal rechtskräftig verurteilt, sodass eine bestimmte Tatsache des § 53 Abs 3 Z 1 FPG vorliegt. Eine Tilgung ist noch nicht erfolgt. Insbesondere der rechtskräftigen Verurteilung zu 4 Jahren und 6 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe wegen §§ 27 Abs. 1 und 2/2 (1. Fall) SMG, 12 (2. Fall) 15 StGB, 28 Abs. 2 (2.3.Fall), Abs. 3 (1.Fall) und Abs. 4/3 SMG kommt eine besondere Bedeutung zu.

Ein Einreiseverbot war demnach in einem zeitlichen Ausmaß von bis zu 10 Jahren zu verhängen. Dass der gesetzliche Rahmen gegenständlich nicht in vollem Maße ausgeschöpft wurde, sondern ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt wurde, kann damit begründet werden, dass die letzte Verurteilung bereits ins Jahr 2005 zurückreicht. Dennoch war, wie auch von der belangten Behörde ausgeführt, aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht. Dem Einreiseverbot steht auch Art. 8 EMRK nicht entgegen, da es keine starken familiären Bindungen in Österreich gibt und auch keine tiefere soziale Integration stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder gemeldet ist noch hier einer legalen Beschäftigung nachgeht. Vielmehr liegt die Befürchtung nahe, dass es aufgrund der Perspektivenlosigkeit des weder beruflich noch sozial im Bundesgebiet integrierten Beschwerdeführers wieder zu Verstößen gegen die Rechtsordnung kommen könnte. In Ansehung dieser besonderen Umstände erweisen sich die nunmehr angeordneten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer auch im Hinblick auf den in Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Privat- und Familienlebens als notwendig, sachlich adäquat und verhältnismäßig. Zweifelsohne könnte die Rückkehr des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs 2 MRK bewirken, zumal dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Drogenkriminalität im Lichte des Art. 8 Abs 2 MRK großes Gewicht zukommt. Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs 2 MRK gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und für ein Einreiseverbot im gegenständlich bemessenen Umfang.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids wird daher gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG abgewiesen.

3.3.4. Dem in der Beschwerde vorgebrachten Argument, dass bei "rechtsrichtiger rechtzeitiger Beistellung eines Rechtsberaters" das gegenständliche Einreiseverbot nicht erlassen worden wäre, kann nicht gefolgt werden. Laut Akteninhalt wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 08.02.2014 gefragt, ob er rechtsfreundlich vertreten werde. Er gab zu Protokoll: "Nein. Ich habe schon länger keinen Kontakt mehr zu ihm und werde auch nicht mehr von ihm vertreten. Eine Vollmachtkündigung liegt jedoch nicht vor, ich werde ihn kontaktieren." Aus dieser Aussage des Beschwerdeführers ging nicht hervor, dass er einen Rechtsbeistand wünschte. Direkt nach der Einvernahme wurde die Rechtsberatung kontaktiert. Eine Kontaktaufnahme fand von Seiten des Bundesamtes daher bereits am 08.02.2014 statt. Der Bescheid, mit dem das Einreiseverbot verhängt wurde, erging am 10.02.2014. Dem Vorbringen der Beschwerde, dass die Beistellung eines Rechtsberaters nicht rechtzeitig erfolgt sei, kann nicht gefolgt werden.

3.4. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung der für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des früheren § 41 Abs. 7 AsylG 2005 (aufgehoben BGBl. I Nr. 87/2012) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem damaligen Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung wie aus den Verweisen im Erkenntnis ersichtlich; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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