Normen
B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-SchulV BGBl II 384/2020 idF BGBl II 594/2020 §23
VfGG §7 Abs2, §57 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2021:V3.2021
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antrag
Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 B‑VG, begehrt der Antragsteller mit seinem am 5. Jänner 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Antrag,
"der Verfassungsgerichtshof möge
a) Gemäß Art139 Abs3 B‑VG i Vm §59 Abs2 VfGG §23 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID‑19‑Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21 ), StF: BGBl II Nr 384/2020 idF BGBl Nr 594/2020) in Verbindung mit Anlage A Punkt 3.2, in eventu
b) §23 Abs1 der angefochtenen Verordnung in Verbindung mit Anlage A Punkt 3.2.; in eventu
c) §23 Abs1 der angefochtenen Verordnung; in eventu
d) die Wortfolge 'in Volks- und Sonderschulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume' in §23 Abs1 der angefochtenen Verordnung; in eventu
e) die gesamte angefochtene Verordnung
als verfassungswidrig bzw gesetzwidrig aufheben".
II. Rechtslage
1. Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C‑SchVO 2020/21 ), BGBl II 384/2020 idF BGBl II 594/2020, lautete auszugsweise wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§1. Diese Verordnung regelt schulorganisatorische, schulunterrichtsrechtliche und schulzeitrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 im Schulwesen.
[…]
Begriffsbestimmungen
§3. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
1. unter Ampelphase die im 1. bis 4. Abschnitte des 2. Teils dieser Verordnung jeweils festgelegten, mit einer Farbbezeichnung als Kurzbezeichnung versehenen, Abweichungen von schulorganisatorischen, schulrechtlichen und schulzeitrechtlichen Normen, von welchen gleichzeitig immer nur ein Abschnitt zur Anwendung gelangen kann;
[…]
2. Teil
Bestimmungen zu den Ampelphasen
1. Abschnitt
Bestimmungen für die Ampelphase 'Grün'
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§13. (1) Die Bestimmungen des 1. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für alle Schulen gemäß §2 dieser Verordnung, sofern die örtlich und sachlich zuständige Schulbehörde oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung nicht für einzelne, mehrere oder alle Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 die Anwendung eines anderen Abschnittes oder einzelner anderer Bestimmungen dieser Verordnung anordnet. Der Gesundheitsbehörde ist vor Erlass der Verordnung die Mitwirkung an der Entscheidung zu ermöglichen.
(2) Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, auf welche dieser Abschnitt anzuwenden ist, befinden sich in der Ampelphase 'Grün'.
(3) Als Daten und Informationen gemäß Abs1, §17, §22 und §33 kommen neben den allgemeinen epidemiologischen Daten des örtlichen Einzugsgebietes einer Schule insbesondere die Zahl der infizierten und erkrankten Schülerinnen und Schüler, der mit Infizierten oder Erkrankten im gleichen Haushalt lebenden oder in direktem Kontakt gestandenen Schülerinnen und Schüler, der Anteil der nicht erklärbaren Erkrankungen und Infektionen von Schülerinnen und Schülern, oder die Bündelung von Infektionen oder Erkrankungen bei bestimmten, nachvollziehbar zuordenbaren, Klassen oder Schülergruppen in Betracht.
(4) Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen §6, und der Verordnungen von Schulbehörden gemäß §17 und §22 sind auf alle Schulen gemäß §2 für den Zeitraum vom 18. Jänner 2021 bis längstens zum Ende des Unterrichtsjahres 2020/2021 die Bestimmungen des 3. Abschnittes des 2. Teiles, ausgenommen §31, dieser Verordnung anzuwenden.
(5) Die Schulleitung von Schulen, welche sich nicht bereits gemäß Abs4 im ortsungebundenen Unterricht befinden, kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im in Abs4 genannten Zeitraum für einen oder mehrere aufeinander folgende Schultage ortsungebundenen Unterricht für die Schule, Schulstufen, Klassen oder Gruppen anordnen, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Unterrichts, insbesondere wegen Anordnungen von Testungen auf Infektionen mit SARS‑CoV 2 oder Erkrankungen an COVID 19 von Schülerinnen und Schülern oder Lehrpersonen, zwingend erforderlich ist.
(6) Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen §6, und der Verordnungen von Schulbehörden gemäß §17 und §22 sind vom 7. Jänner bis einschließlich 17. Jänner 2021 auf alle Schulen gemäß §2 die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung anzuwenden.
[…]
2. Abschnitt
Bestimmungen für die Ampelphase 'Gelb'
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§17. Die Bestimmungen des 2. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS‑CoV 2 oder COVID‑19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase 'Gelb'.
[…]
3. Abschnitt
Bestimmungen für die Ampelphase 'Orange'
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§22. Die Bestimmungen des 3. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS‑CoV 2 oder COVID‑19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase 'Orange'.
Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung
§23. (1) Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben – in Volks- und Sonderschulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu tragen.
(2) Die Schulleitung oder von dieser ermächtigte Lehrpersonen können das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A während der Unterrichtsstunden oder von Teilen von diesen anordnen, wenn der Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen erfolgt.
[…]
4. Abschnitt
Bestimmungen für die Ampelphase 'Rot'
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§33. Die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS‑CoV 2 oder COVID‑19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase 'rot'.
[…]
Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung
§35. Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben – in Volks- und Sonderschulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu tragen.
[…]
Anlage A
Allgemeine Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie(Hygienebestimmungen)
[…]
3. Atemhygiene
3.1 Die Räume sind stündlich mehrmals durchzulüften
3.2 Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS)
An Schulen auf welche die Ampelphase Grün oder Gelb anzuwenden ist, müssen alle Personen im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Dies gilt während der Pausen für die gesamte Schulliegenschaft, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen sind Räumlichkeiten, die Lehrpersonen und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Schulverwaltung vorbehalten sind, solange der Mindestabstand eingehalten werden kann. In der Ampelphase Rot müssen alle Personen, die sich in der Schule aufhalten einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Vom verpflichtenden Tragen des Mund-Nasen-Schutzes sind jene Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, ausgenommen.
3.3 Besondere Hygienebestimmungen zur Atemhygiene
3.3.1 Bewegung und Sport ist ab Ampelphase Gelb vorrangig im Freien, jedenfalls aber mit erhöhtem Sicherheitsabstand durchzuführen. Ab Ampelphase Orange sind Kontaktsportarten unzulässig.
3.3.2 Singen ist im Unterricht in der Ampelphase Gelb nur mit einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) oder im Freien zulässig, ab der Ampelphase Orange nur im Freien. Musizieren mit Blasinstrumenten ist ab der Ampelphase Gelb nur im Freien möglich.
3.3.3 Die Schulleitung kann für Teile einer Unterrichtsstunde für bestimmte Schülerinnen und Schüler, Gruppen oder Klassen, Unterrichtsräume und Unterrichtssituationen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) anordnen oder einzelne oder alle Lehrpersonen der Schule zu dieser Anordnung ermächtigen."
2. §13 Abs4 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C‑SchVO 2020/21 ), BGBl II 384/2020 idF BGBl II 538/2020, lautete wie folgt:
"§13. (1)–(3) […]
(4) Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen §6, und der Verordnungen von Schulbehörden gemäß §17 und §22 sind auf alle Schulen gemäß §2 für den Zeitraum vom 7. Dezember 2020 bis einschließlich 23. Dezember 2020 die Bestimmungen des 3. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass die Schülerinnen und Schüler in abschließenden Klassen vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen sind, anzuwenden.
(5)–(6) […]"
3. §2 Abs4 Z3 des Bundesgesetzes über die Unterrichtszeit an den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schularten (Schulzeitgesetz 1985), BGBl 77/1985 (WV) idF BGBl I 23/2020, lautet auszugsweise wie folgt:
"
Schuljahr
§2. (1)–(3) […]
(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:
1.–2. […]
3. die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der zuständigen Schulbehörde durch Verordnung schulfrei erklärt werden; […]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Der Antragsteller bringt zu seiner Antragslegitimation Folgendes vor:
Sämtliche Antragsvoraussetzungen gemäß Art139 B‑VG lägen vor. Beim angefochtenen Rechtsakt handle es sich um eine Verordnung im Sinne des Stufenbaus der Rechtsordnung. Der Antragsteller sei durch die angefochtene Verordnung in seinen subjektiven Rechten verletzt. Diese Rechtsverletzung treffe ihn unmittelbar, rechtlich und aktuell und nicht nur potentiell.
Der Antragsteller sei auf Grund der angefochtenen Verordnung seit dem 7. Dezember 2020 während des gesamten Unterrichts gezwungen, einen eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dadurch sei er in seiner Rechtssphäre betroffen. Er sei von dieser Maßnahme unmittelbar betroffen und es existiere kein rechtlich möglicher oder zumutbarer Weg, die Rechtmäßigkeit der Verordnung in einem gerichtlichen Verfahren oder Verwaltungsverfahren zu klären und über diesen Weg den Verfassungsgerichtshof anzurufen.
In diesem Zusammenhang werde auch auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V436/2020, verwiesen.
2. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat als verordnungserlassende Behörde die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der er mit näherer Begründung die teilweise Zurückweisung beziehungsweise die Abweisung des Antrages begehrt.
IV. Zulässigkeit
1. Der Antrag ist unzulässig.
1.1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B‑VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).
1.2. Nach §57 Abs1 VfGG muss der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Ein Antrag, der sich gegen den ganzen Inhalt einer Verordnung richtet, muss die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit aller Bestimmungen der Verordnung "im Einzelnen" darlegen und insbesondere auch dartun, inwieweit alle angefochtenen Verordnungsregelungen unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen. Bei der Prüfung der aktuellen Betroffenheit hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu untersuchen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 10.353/1985, 14.277/1995, 15.306/1998, 16.890/2003, 18.357/2008, 19.919/2014, 19.971/2015). Anträge, die dem Erfordernis des §57 Abs1 VfGG nicht entsprechen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl VfSlg 14.320/1995, 14.526/1996, 15.977/2000, 18.235/2007) nicht im Sinne von §18 VfGG verbesserungsfähig, sondern als unzulässig zurückzuweisen (vgl etwa VfSlg 12.797/1991, 13.717/1994, 17.111/2004, 18.187/2007, 19.505/2011, 19.721/2012).
2. Diesen Erfordernissen wird der vorliegende Antrag nicht gerecht:
2.1. Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt, inwiefern er durch – den mit dem Hauptantrag zur Gänze bzw mit mehreren Eventualanträgen teilweise angefochtenen – §23 der C-SchVO 2020/21 unmittelbar und aktuell betroffen ist. Im Antrag wird lediglich allgemein vorgebracht, dass der Antragsteller auf Grund "der angefochtenen Verordnung seit dem 7.12.2020 während des gesamten Unterrichts gezwungen [sei], einen eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz zu tragen". Nähere Angaben, auf Basis welcher Bestimmungen sich die aktuelle und unmittelbare Betroffenheit seiner Rechtssphäre ergibt, lässt das Antragsvorbringen vermissen. Derartige Angaben wären jedoch vor dem Hintergrund, dass nach der C-SchVO 2020/21 je nach aktuell festgelegter Ampelphase verschiedene Bestimmungen zur Anwendung gelangen, erforderlich gewesen (siehe §3 Z1 C‑SchVO 2020/21).
Zudem konnte der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung am 5. Jänner 2021 tatsächlich nicht durch §23 der C-SchVO 2020/21 unmittelbar und aktuell in seiner Rechtssphäre betroffen sein:
Aus dem Wortlaut des Art139 Abs1 Z3 B‑VG ("verletzt zu sein behauptet") ergibt sich, dass die angefochtenen Verordnungsbestimmungen zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreifen müssen (VfSlg 12.634/1991, 13.585/1993, 14.033/1995; VfGH 14.7.2020, V363/2020; 14.7.2020, V411/2020).
Die Bestimmungen des 3. Abschnittes des 2. Teiles der C‑SchVO 2020/21 (Bestimmungen für die Ampelphase "Orange") – worunter auch §23 der C-SchVO 2020/21 fällt – waren gemäß §13 Abs4 C‑SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 538/2020, im Zeitraum vom 7. Dezember 2020 bis einschließlich 23. Dezember 2020 anzuwenden. Gemäß §13 Abs6 C‑SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 594/2020, waren sodann im Anschluss an die Weihnachtsferien – es handelt sich dabei um die Tage vom 24. Dezember bis 6. Jänner, welche gemäß §2 Abs4 Z3 Schulzeitgesetz 1985 schulfrei sind – die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles (Bestimmungen für die Ampelphase "Rot") vom 7. Jänner 2021 bis einschließlich 17. Jänner 2021 anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 5. Jänner 2021 lag der vom Antragsteller behauptete Eingriff in seine Rechtssphäre nicht (mehr) vor. Der Antragsteller hat auch nicht das Vorliegen einer besonderen Konstellation dargelegt, in der die Zulässigkeit seiner Anfechtung im Interesse des Rechtsschutzes dennoch geboten wäre (vgl VfGH 1.10.2020, V463/2020 ua).
2.2. Soweit der Antragsteller mittels Eventualantrages die Aufhebung der C‑SchVO 2020/21 , BGBl II 384/2020 idF BGBl II 594/2020, zur Gänze begehrt, wird nicht dargetan, inwiefern er von sämtlichen Tatbeständen der angefochtenen Verordnung unmittelbar und aktuell betroffen ist (vgl etwa VfSlg 13.239/1992, 15.144/1998, 15.224/1998; VfGH 21.9.2020, V365/2020).
2.3. Der Hauptantrag sowie die Eventualanträge erweisen sich daher schon aus diesen Gründen als unzulässig.
V. Ergebnis
1. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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