Normen
B-VG Art139 Abs1 Z4
ArbVG §4 Abs2, §5 Abs3, §18
Satzung des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK-Kollektivvertragsabschluss 2013)
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2017:V70.2016
Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z4 B‑VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, "der Verfassungsgerichtshof möge die Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK-Kollektivvertragsabschluss 2013) zur Satzung erklärt wird, vom 07.05.2013, kundgemacht in BGBl II 2013/120 zur Gänze als verfassungswidrig aufheben."
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen in Bezug auf die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973 betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG), BGBl 22/1974 idF BGBl 22/1974 (§4, §19), BGBl 563/1986 (§5, §18, §20) bzw. BGBl I 101/2010 (§21), lauten:
"1. HAUPTSTÜCK
KOLLEKTIVVERTRAG
[…]
Kollektivvertragsfähigkeit
§4. (1) Kollektivvertragsfähig sind gesetzliche Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, denen unmittelbar oder mittelbar die Aufgabe obliegt, auf die Regelung von Arbeitsbedingungen hinzuwirken und deren Willensbildung in der Vertretung der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmerinteressen gegenüber der anderen Seite unabhängig ist.
(2) Kollektivvertragsfähig sind die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, welche
1. sich nach ihren Statuten zur Aufgabe stellen, die Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Wirkungsbereiches zu regeln;
2. in ihrer auf Vertretung der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmerinteressen gerichteten Zielsetzung in einem größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich tätig werden;
3. vermöge der Zahl der Mitglieder und des Umfanges der Tätigkeit eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung haben;
4. in der Vertretung der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmerinteressen gegenüber der anderen Seite unabhängig sind.
(3) Für Arbeitsverhältnisse zu Vereinen, die vermöge der Zahl ihrer Mitglieder, des Umfanges ihrer Tätigkeit und der Zahl ihrer Arbeitnehmer eine maßgebende Bedeutung haben, sind diese selbst kollektivvertragsfähig, soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- oder Verwaltungsbereiche einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitgeber angehören.
Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit
§5. (1) Die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des §4 Abs2 und 3 ist auf Antrag nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen durch das Bundeseinigungsamt zuzuerkennen.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung sowie jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Kundmachung hat die freiwillige Berufsvereinigung (der Verein), der (dem) die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu tragen.
(3) Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch das Bundeseinigungsamt von Amts wegen oder auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder einer gesetzlichen Interessenvertretung abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des §4 Abs2 oder 3 nicht mehr gegeben sind; die Bestimmungen des Abs2 sind sinngemäß anzuwenden.
[…]
2. HAUPTSTÜCK
DIE ERKLÄRUNG VON KOLLEKTIVVERTRÄGEN ZUR SATZUNG
Begriff und Voraussetzungen
§18. (1) Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen. Die in der Erklärung als rechtsverbindlich bezeichneten Bestimmungen des Kollektivvertrages bilden die Satzung.
(2) Gegenstand des Antrages auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung können alle oder auch einzelne Bestimmungen des Kollektivvertrages sein, die für die ihm unterliegenden Arbeitsverhältnisse rechtsverbindlich sind, doch dürfen einzelne Bestimmungen nicht aus einem unmittelbaren rechtlichen und sachlichen Zusammenhang gelöst werden.
(3) Ein Kollektivvertrag oder ein Teil eines solchen darf nur zur Satzung erklärt werden, wenn
1. der zu satzende Kollektivvertrag gehörig kundgemacht ist und in Geltung steht;
2. der zu satzende Kollektivvertrag oder der Teil eines solchen überwiegende Bedeutung erlangt hat;
3. die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse im Verhältnis zu jenen, die dem Kollektivvertrag unterliegen, im wesentlichen gleichartig sind;
4. die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse unbeschadet des Abs4 nicht schon durch einen Kollektivvertrag erfaßt sind.
(4) Kollektivverträge, die sich auf die Regelung einzelner Arbeitsbedingungen beschränken und deren Wirkungsbereich sich fachlich auf die überwiegende Anzahl der Wirtschaftszweige und räumlich auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, stehen der Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung nicht entgegen.
(5) Kollektivverträge im Sinne des Abs4 können auch dann zur Satzung erklärt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs3 Z3 nicht vorliegen.
(6) Kollektivverträge, die von einem kollektivvertragsfähigen Verein (§4 Abs3) abgeschlossen wurden, können nicht zur Satzung erklärt werden.
Rechtswirkungen
§19. (1) Die Bestimmungen der gehörig kundgemachten Satzung sind innerhalb ihres räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich. §3 und §11 Abs2 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Kollektivverträge setzen für ihren Geltungsbereich eine bestehende Satzung außer Kraft. Dies gilt nicht für Kollektivverträge im Sinne des §18 Abs4.
Verfahren
§20. (1) Das Verfahren auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung wird auf Antrag eines gemäß §18 Abs1 Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich unter Beischluß dieses Kollektivvertrages zu stellen.
(2) Vor Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist allen von ihr betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zu schriftlicher Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen Verhandlung zu geben.
(3) Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. In der Erklärung zur Satzung sind der Inhalt, der Geltungsbereich, der Beginn der Wirksamkeit und die Geltungsdauer der Satzung festzusetzen.
(4) Die Vorschriften der Abs1 bis 3 sind auch auf das Verfahren wegen Änderung oder Aufhebung einer Satzung anzuwenden.
(Anm.: Abs5 aufgehoben durch ArtI Z6, BGBl Nr 563/1986)
Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung
§21. (1) Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.
(2) Das Bundeseinigungsamt hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) mit Angabe der Nummer und des Datums der Kundmachung im Bundesgesetzblatt II und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekannt zu geben.
[…]"
2. Die angefochtene Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK‑Kollektivvertragsabschluss 2013) zur Satzung erklärt wird, BGBl II 120/2013, lautet:
"Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß §18 Abs1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl Nr 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 71/2013 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 6. Mai 2013 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:
Satzung des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK‑Kollektivvertragsabschluss 2013)
S 4/2013/XXII/96/3
Geltungsbereich der Satzung
§1. Die Satzung gilt
a) Fachlich: für Anbieter von Rettungs- und Krankentransportdiensten, ausgenommen Berg-, Wasser-, Höhlen-, Flugrettung und Rettungshundestaffel
b) Räumlich: für die Republik Österreich
c) Persönlich: für alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/innen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß §18 Abs4 ArbVG) erfasst sind.
Inhalt der Satzung
§2. (1) Der zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und Gewerkschaft VIDA, abgeschlossene
Kollektivvertrag betreffend die Abänderungen des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes ab 1. Jänner 2013
(ÖRK‑Kollektivvertragsabschluss[…] 2013),
beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV124/2013 hinterlegt und im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' vom 2. April 2013 kundgemacht,
wird zur Satzung erklärt.
(2) Von der Satzungserklärung sind Bestimmungen ausgenommen, soweit sie sich auf Fachbereiche außerhalb der in §1 lita angeführten Fachbereiche beziehen.
(3) Im Übrigen werden die in der Vereinbarung enthaltenen Änderungen der bundesländerspezifischen Anhänge für das jeweils darin angeführte Bundesland mit nachstehenden Ausnahmen zur Satzung erklärt:
Abschnitt III Z4,
Abschnitt IV Z4,
Abschnitt V Z1 und 4,
Abschnitt VI Z4,
Abschnitt VII Z3 und 4.
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
§3. (1) Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. April 2013 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
(2) Innerbetrieblich vorgenommene Erhöhungen der Löhne oder Gehälter, die wegen des Inkrafttretens des gegenständlichen Kollektivvertrags ab 1. Jänner 2013 bis zur Erlassung der Satzung erfolgt sind, können auf die Ist-Lohn- bzw. Ist-Gehalts-Erhöhung, die durch die Satzungserklärung vorgenommen wird, angerechnet werden."
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Die antragstellende Gesellschaft ist Beklagte einer (Mahn-)Klage des bei ihr von 1. November 2011 bis 22. September 2015 beschäftigten Klägers in Bezug auf ausständiges (Überstunden-)Entgelt. Begründet wurde das Klagebegehren im Wesentlichen damit, dass der Kläger bei der antragstellenden Gesellschaft als Rettungssanitäter im Angestelltenverhältnis beschäftigt gewesen sei und auf dieses Dienstverhältnis der gesatzte Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes in der Fassung vom 1. April 2013 anzuwenden gewesen sei. Der Kläger habe wöchentlich regelmäßig 45 Stunden gearbeitet; im anzuwendenden Kollektivvertrag sei jedoch eine wöchentliche Normalarbeitszeit von lediglich 40 Stunden vorgesehen, weshalb der Kläger wöchentlich fünf Überstunden geleistet habe. Auch stehe dem Kläger als Rettungssanitäter nach diesem Kollektivvertrag ein höheres monatliches Gehalt zu.
1.2. Die antragstellende Gesellschaft bestritt die Anwendbarkeit des Kollektivvertrages für das Österreichische Rote Kreuz. Auf das Beschäftigungsverhältnis zu ihrem Mitarbeiter sei der Kollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 45 Stunden anzuwenden gewesen. Da der Kläger nie mehr als die darin vorgesehenen 45 Stunden gearbeitet habe, würde auch keine Überstundenentlohnung anfallen. Darüber hinaus stelle die Satzungserklärung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes – vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2013, 2011/08/0230, in dem dieser dem Österreichischen Roten Kreuz die Kollektivvertragsfähigkeit "de facto" aberkannt habe – eine rechtswidrige Verordnung dar, weshalb die Satzung jedenfalls ungültig sei. Es sei nicht von Bedeutung, dass es das Bundeseinigungsamt bis dato versäumt habe, dem Österreichischen Roten Kreuz entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die Kollektivvertragsfähigkeit abzuerkennen.
1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 31. August 2016, Z36 Cga 68/16x-12, wurde der Klage zum Großteil stattgegeben und die antragstellende Gesellschaft zur Zahlung von ausständigem (Überstunden-)Entgelt sowie zur Übernahme der Prozesskosten verpflichtet. Für einen Antrag des Gerichtes an den Verfassungsgerichtshof auf Normenkontrolle im Hinblick auf die Erklärung des Kollektivvertrages zur Satzung sah das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht keinen Grund.
2. Gegen dieses Urteil erhob die antragstellende Gesellschaft am 2. November 2016 Berufung. Gleichzeitig stellte sie den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z4 B‑VG gestützten Antrag auf Aufhebung der Verordnung des Bundeseinigungsamtes, mit der der Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK-Kollektivvertragsabschluss 2013) zur Satzung erklärt wird (BGBl II 120/2013).
2.1. Begründend führt die antragstellende Gesellschaft aus, dass sie durch die Verordnung, die mit Nichtigkeit behaftet sei und sohin im Hinblick auf die Entgelthöhe nicht hätte angewendet werden dürfen, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Anwendbarkeit eines gesetzes- und verfassungskonform gesatzten Kollektivvertrages, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt sei.
2.2. Zum Verstoß gegen §4 Abs2 sowie §18 Abs6 ArbVG bringt die antragstellende Gesellschaft Folgendes vor:
2.2.1. Mittels der angefochtenen Verordnung sei der Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2013 auf Grundlage des §4 Abs2 ArbVG zur Satzung erklärt worden. Grundsätzliche Voraussetzungen für die Satzungserklärung seien zum einen das Vorliegen der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß §4 ArbVG, welche in drei Varianten untergliedert sei, sowie zum anderen die in §18 ArbVG angeführten (übrigen) Voraussetzungen zur Satzungserklärung eines Kollektivvertrages.
2.2.2. Nach Ansicht der antragstellenden Gesellschaft habe es dem Österreichischen Roten Kreuz an der Voraussetzung der Kollektivvertragsfähigkeit gefehlt: Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 4. September 2013, 2011/08/0230, hinsichtlich der Frage, ob das Österreichische Rote Kreuz als Berufsvereinigung im Sinn des §4 Abs2 ArbVG angesehen werden könne, festgestellt, dass der Begriff der Berufsvereinigung sowohl auf Arbeitgeberseite als auch auf Arbeitnehmerseite Überbetrieblichkeit verlange. Ziel von §4 Abs2 und Abs3 ArbVG sei es, einen lohnpolitisch vollkommen freien Markt mit Firmenkollektivverträgen zu verhindern. Kollektivverträge, die sich nur auf ein Unternehmen oder einzelne Betriebe beziehen würden, seien daher nur eingeschränkt vom Gesetzgeber vorgesehen. Dieser wolle eine Lohnpolitik der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände gewährleisten, die auf gesamtwirtschaftlich erwünschte oder ausdrücklich vorgegebene Zielsetzungen Rücksicht nehme. §4 Abs3 ArbVG breche den Grundsatz, dass echte Firmenkollektivverträge nicht zulässig seien. Auf Grund der restriktiven Haltung des Gesetzgebers zur Zulässigkeit von Kollektivverträgen, denen ein eingeschränkter Interessenausgleich auf bloß einzelbetrieblicher Ebene zugrunde liege, sollen Firmenkollektivverträge gemäß §18 Abs6 ArbVG nicht zur Satzung erklärt werden können. Da das Österreichische Rote Kreuz die Arbeitgeberinteressen nicht allgemein, sondern gleich einem Firmenkollektivvertrag fokussiert auf das eigene Unternehmen wahrnehme, könne es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Berufsvereinigung angesehen werden.
2.2.3. Für die antragstellende Gesellschaft ergebe sich daraus, dass das Österreichische Rote Kreuz – wie vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt – mangels Erfüllung der Voraussetzung der Überbetrieblichkeit weder nach §4 Abs1 noch nach §4 Abs2 ArbVG kollektivvertragsfähig sei, sondern allenfalls lediglich nach §4 Abs3 ArbVG. §18 Abs6 ArbVG sehe jedoch ausdrücklich vor, dass Firmenkollektivverträge im Sinn des §4 Abs3 ArbVG nicht zur Satzung erklärt werden können. Dennoch sei der Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK-Kollektivvertragsabschluss 2013) mittels Verordnung BGBl II 120/2013 des Bundeseinigungsamtes mit Wirksamkeit ab 1. April 2013 zur Satzung erklärt worden, später noch einmal mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2016 (BGBl II 403/2015).
2.2.4. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §4 Abs2 ArbVG wäre dem Österreichischen Roten Kreuz die Kollektivvertragsfähigkeit gemäß §5 Abs3 ArbVG abzuerkennen gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit dem zuvor zitierten Erkenntnis dem Österreichischen Roten Kreuz die auf Grundlage des §4 Abs2 ArbVG als freiwilliger Berufsvereinigung der Arbeitgeber für seine Landesverbände durch das Bundeseinigungsamt zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit "de facto" wieder aberkannt. Somit wäre auch der vom Österreichischen Roten Kreuz abgeschlossene und durch das Bundeseinigungsamt zur Satzung erklärte Kollektivvertrag vom Bundeseinigungsamt wieder aufzuheben gewesen. Die Satzungserklärung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes 2013 stelle daher jedenfalls eine "rechts- und verfassungswidrige" Verordnung dar.
2.3. Zum Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz führt die antragstellende Gesellschaft das Folgende aus:
2.3.1. Im konkreten Fall sei gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen worden, indem entgegen §18 Abs6 ArbVG, demzufolge ein Firmenkollektivvertrag nicht zur Satzung erklärt werden könne, der Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2013 als Firmenkollektivvertrag (vgl. dazu das zuvor zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes) zur Satzung erklärt worden sei. Der Kollektivvertragsabschluss 2013 hätte daher auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes nie zur Satzung erklärt werden dürfen, weshalb die angefochtene Verordnung daher auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes rechtswidrig bzw. nichtig sei. Die Einbeziehung anderer Träger von Krankentransporten wie die antragstellende Gesellschaft entspreche nicht dem Gebot, "Ungleiches ungleich" zu behandeln. Der antragstellenden Gesellschaft liege eine andere Struktur und Finanzierung zugrunde.
2.3.2. Es entbehre jeder sachlichen Rechtfertigung, dass mangels Vorliegens der Kollektivvertragsfähigkeit nach §4 Abs1 oder Abs2 ArbVG der Kollektivvertrag zur Satzung erklärt worden sei und ein Arbeitnehmer Ansprüche aus einem solchen, rechtswidrigerweise gesatzten, Kollektivvertrag gegen seinen Arbeitgeber ableiten könne. Dieser unterschiedlichen Behandlung liege kein wesentlicher Unterschied im Tatsächlichen zugrunde: Würden bei anderen juristischen Personen die Voraussetzungen des §4 Abs2 ArbVG nicht bzw. die Voraussetzungen des §18 Abs6 ArbVG vorliegen, könne ihr (Firmen-)Kollektivvertrag nicht gesatzt werden. Auch die Relation von Sachverhalt und Rechtsfolge beruhe auf keinem vernünftigen Grund. Die angefochtene Verordnung schaffe vielmehr in ihren Auswirkungen auf die Arbeitgeber in der Branche "Anbieten von Rettungs- und Krankentransportdiensten" ein "gröbst" unverhältnismäßiges Ergebnis.
2.4. Zum behaupteten Verstoß gegen das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums hält die antragstellende Gesellschaft fest, dass durch die angefochtene Verordnung eine Belastung des Vermögens der antragstellenden Gesellschaft erfolge, zumal wegen dieser auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht der Kollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW angewendet worden sei, sondern der für die antragstellende Gesellschaft vermögensrechtlich nachteilige Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2013.
2.4.1. Die Vermögensbelastung erfolge insofern, als das Erstgericht die angefochtene, nichtige, Verordnung herangezogen und der antragstellenden Gesellschaft die sich aus den unterschiedlichen Normalarbeitszeiten der beiden Kollektivverträge ergebende Differenz der Entgeltansprüche auferlegt habe. Eine solche Vermögensbelastung werde als hoheitliche Maßnahme, die das Eigentum belaste, als Eigentumsbeschränkung angesehen. Verfassungsrechtlich zulässig sei eine solche Eigentumsbeschränkung nur dann, wenn sie gesetzlich vorgesehen sei, die Regelung nicht den Wesensgehalt des Grundrechts berühre oder in anderer Weise gegen einen bindenden Verfassungsgrundsatz verstoße, im öffentlichen Interesse liege und nicht unverhältnismäßig und unsachlich sei.
2.4.2. Diese Voraussetzungen würden im vorliegenden Fall jedoch nicht vorliegen. Die antragstellende Gesellschaft habe ein aus dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums herrührendes rechtliches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verordnung. Es wäre mit dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums unvereinbar, wenn die antragstellende Gesellschaft auf Grund des, mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach §4 Abs2 und §18 Abs6 ArbVG, mittels der angefochtenen Verordnung rechtswidrigerweise gesatzten Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2013 zu einer (weiteren) Entgeltzahlung verpflichtet werden würde.
3. Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat als verordnungserlassende Behörde den Akt betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:
3.1. Das Bundeseinigungsamt hält zunächst fest, dass das Vorliegen der Voraussetzungen zur Satzungserklärung nach §18 Abs3 ArbVG ihrer Ansicht nach unbestritten geblieben und von der antragstellenden Gesellschaft nicht in Zweifel gezogen worden sei. Die antragstellende Gesellschaft bestreite lediglich, dass es sich beim Österreichischen Roten Kreuz um eine kollektivvertragsfähige Körperschaft im Sinn des §18 Abs1 ArbVG handle.
3.2. Zur Kollektivvertragsfähigkeit nach §4 Abs2 und Abs3 ArbVG führt das Bundeseinigungsamt aus, dass die Formulierung in Abs2 insofern irreführend sei, als das Vorliegen der Voraussetzungen der Z1 bis 4 noch nicht bedeute, dass die Berufsvereinigung kollektivvertragsfähig sei. Vielmehr müsse die Kollektivvertragsfähigkeit vom Bundeseinigungsamt nach §5 Abs1 ArbVG verliehen werden, wobei dieser Bescheid nicht nur deklarativen Charakter habe.
3.3. Dem Österreichischen Roten Kreuz sei auf Antrag mit Bescheid (kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. Jänner 1998) die Kollektivvertragsfähigkeit als freiwillige Interessenvertretung (§4 Abs2 ArbVG) zuerkannt worden. In dem der Zuerkennung vorangegangenen Verfahren habe das Bundeseinigungsamt zu prüfen gehabt, ob in diesem Fall eine Kollektivvertragsfähigkeit als Verein (§4 Abs3 ArbVG) oder als freiwillige Interessenvertretung (§4 Abs2 ArbVG) zuzuerkennen gewesen sei. Dabei sei das Bundeseinigungsamt zur Auffassung gelangt, dass eine Kollektivvertragsfähigkeit als Verein nicht möglich sei, weil §4 Abs3 ArbVG diese Möglichkeit ausdrücklich nur für Arbeitsverhältnisse zum Verein, nicht aber für Arbeitsverhältnisse zu den Mitgliedern vorsehe. Demgegenüber habe das Bundeseinigungsamt eine Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit als freiwillige Interessenvertretung als möglich erachtet, da nach §3 Abs2 Z2 Pkt. 2 der Statuten des Österreichischen Roten Kreuzes unter anderem die Regelung der Arbeitsbedingungen seiner Mitglieder, also der Landesverbände und deren mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Untergliederungen, auf Kollektivvertragsebene satzungsmäßige Aufgabe des Vereins als Berufsvereinigung der Arbeitgeber sei. Damit sei die Voraussetzung des §4 Abs2 Z1 ArbVG erfüllt gewesen.
3.4. Am 13. Oktober 2008 habe das Österreichische Rote Kreuz die Erklärung seines damals in Geltung stehenden Kollektivvertrages vom 9. Oktober 2008 zur Satzung beantragt. Das Bundeseinigungsamt habe die Satzungserklärung am 9. Februar 2009 zunächst mit der Begründung "abgelehnt", dass das Österreichische Rote Kreuz zwar eine freiwillige Interessenvertretung im Sinn des §4 Abs2 ArbVG darstelle, im vorliegenden Fall aber die Mitgliedschaft nur den Landesverbänden des Österreichischen Roten Kreuzes und den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Untergliederungen der Landesverbände offen stehe. Daher sei davon ausgegangen worden, dass analog zu "Firmenkollektivverträgen" eine Satzung in diesem Fall nicht möglich sei.
3.5. Diese "Ablehnung" habe der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde des Österreichischen Roten Kreuzes mit Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, 2009/08/0064, aufgehoben. Dabei habe der Verwaltungsgerichtshof nicht nur festgestellt, dass für eine solche Analogie kein Platz sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe zudem ausgesprochen, dass es für das Antragsrecht nach §18 Abs1 ArbVG unerheblich sei, ob der Antragsteller tatsächlich eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung ist, als welcher ihm die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt worden sei. Diese Frage könne deshalb auf sich beruhen, weil es §18 Abs1 ArbVG für den Antrag auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung genügen lasse, dass der Antragsteller kein kollektivvertragsfähiger Verein im Sinne des §4 Abs3 ArbVG, im Übrigen aber eine kollektivvertragsfähige Körperschaft als Partei des zu satzenden Kollektivvertrages sei. Dies treffe für das Österreichische Rote Kreuz (als in diesem Fall beschwerdeführende Partei) bis zu einer allfälligen Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit auch dann zu, wenn man daran Zweifel haben müsste, ob es sich bei dieser tatsächlich um eine "auf freiwilliger Mitgliedschaft" beruhende Berufsvereinigung der Arbeitgeber handle.
3.6. Ausdrücklich habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass §18 ArbVG "keine Bestimmung [enthalte], die es erforderte oder auch nur zuließe, dass die belangte Behörde aus Anlass der Antragstellung auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung über die von ihr vorzunehmende Prüfung hinaus, ob Kollektivvertragsfähigkeit vorliegt und kein Ausschlussgrund im Sinne des §18 Abs6 ArbVG gegeben ist, jeweils zu untersuchen hätte, ob die antragstellende kollektivvertragsfähige Körperschaft in jeder Hinsicht auch eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung ist."
3.7. Im Gegensatz zu den Behauptungen der antragstellenden Gesellschaft handle es sich bei der Erfüllung der Voraussetzungen für die Kollektivvertrags-fähigkeit nach §4 Abs2 ArbVG also nicht um eine von mehreren Voraussetzungen für die Satzungserklärung eines Kollektivvertrages, die im Verfahren nach §18 ArbVG zu prüfen sei, sondern um eine nicht mehr zu hinterfragende Voraussetzung für das Antragsrecht.
3.8. Auf Grund dieser Entscheidung habe das Bundeseinigungsamt erstmals den ÖRK-Kollektivvertrag zur Satzung erklärt (BGBl II 203/2010) und in der Folge auch die angefochtene Verordnung BGBl II 120/2013 erlassen. Nach dem angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes seien diese Verordnungen aber keinesfalls gesetzwidrig, sondern vielmehr zwingend geboten gewesen.
3.9. Damit würden nach Ansicht des Bundeseinigungsamtes sämtliche Einwände der antragstellenden Gesellschaft gegen die Satzungserklärung, die sich auf die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit des Österreichischen Roten Kreuzes nach §4 Abs2 ArbVG beziehen, ins Leere gehen. Mängel im Verwaltungsverfahren nach §4 Abs2 ArbVG würden bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Satzungserklärung nach §18 ArbVG keine Rolle spielen.
3.10. Daran ändere auch das im Antrag zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2011/08/0230 nichts. Dieses Erkenntnis sei im Zusammenhang mit einem Antrag der Berufsvereinigung von Arbeitgebern in Rettungs- und zugehörigen Sanitätsberufen (BARS, ebenfalls nach §4 Abs2 ArbVG kollektivvertrags-fähig) auf Aufhebung der Kollektivvertragsfähigkeit des Österreichischen Roten Kreuzes nach §5 Abs3 ArbVG ergangen, den das Bundeseinigungsamt mit Bescheid vom 20. Juni 2011 abgewiesen habe. Dieser Bescheid sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. September 2013, 2011/08/0230, aufgehoben worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit nach §4 Abs2 ArbVG beim Österreichischen Roten Kreuz nicht vorliegen würden. Während das Bundeseinigungsamt in seinem Zuerkennungsbescheid davon ausgegangen sei, dass im vorliegenden Fall das Kriterium der Überbetrieblichkeit erfüllt sei, da die Landesverbände des Österreichischen Roten Kreuzes und deren mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Untergliederungen als rechtlich selbständige Unternehmen aufzufassen seien, habe der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass auch Vereinigungen innerhalb eines Konzerns, die streng genommen als überbetrieblich bezeichnet werden könnten, von der Kollektivvertragsfähigkeit ausgeschlossen seien. Darüber hinaus habe sich das Österreichische Rote Kreuz nicht die Regelung der Arbeitsbedingungen in einem konkret definierten Wirkungsbereich zur Aufgabe gestellt, sondern fokussiere nur auf die Gegebenheiten des eigenen Unternehmens bzw. des eigenen Konzerns.
3.11. Damit habe das Österreichische Rote Kreuz seine Kollektivvertragsfähigkeit nach Ansicht des Bundeseinigungsamtes jedoch nicht verloren. Die Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit obliege nämlich gemäß §5 Abs3 ArbVG dem Bundeseinigungsamt und könne nicht durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes substituiert werden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes habe eine gesonderte Aberkennung durch das Bundeseinigungsamt sogar dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Zuerkennung bereits ursprünglich, zum Zeitpunkt der Zuerkennung, nicht vorgelegen seien (Mosler in: Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht II5, §5 Rz 9). Durch das Erkenntnis sei daher einzig der negative Bescheid über den Antrag zur Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit aufgehoben worden. Entsprechend dem Erkenntnis VwGH 2009/08/0064 habe das Bundeseinigungsamt daher nicht die Satzungserklärung aufzuheben, sondern das Verfahren über den Antrag der BARS auf Aufhebung der Kollektivvertragsfähigkeit des Österreichischen Roten Kreuzes fortzusetzen gehabt.
3.12. Mit Schreiben vom 12. November 2013 habe das Österreichische Rote Kreuz eine Statutenänderung vorgelegt und die neuerliche Abweisung des Antrages der BARS beantragt. Das Bundeseinigungsamt sei folglich zur Auffassung gelangt, dass die vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten Mängel damit behoben seien, und habe, da der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zugrunde zu legen und daher die Statutenänderung zu berücksichtigen gewesen sei, den Antrag mit Bescheid vom 17. Juni 2014 erneut abgewiesen. Dieser Bescheid sei rechtskräftig geworden. Daher seien auch die nachfolgenden ÖRK-Kollektivverträge 2015 (BGBl II 403/2015) und 2016 (BGBl II 134/2016) zur Satzung zu erklären gewesen.
3.13. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Kollektivvertragsfähigkeit nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2009/08/0064 keine Rechtsfrage sei, die das Bundeseinigungsamt im Rahmen des Verfahrens zur Satzungserklärung nach §18 Abs1 ArbVG zu prüfen habe.
4. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als zuständige oberste Verwaltungsbehörde hat keine Äußerung erstattet.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit
1.1. Der Antrag ist zulässig.
1.2. Gemäß Art139 Abs1 Z4 B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die als Parteieiner von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §57a Abs1 erster Satz VfGG idF BGBl I 90/2016 kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.
1.2.1. Der vorliegende Antrag wurde aus Anlass der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 31. August 2016 gestellt. Mit diesem Urteil wurde die Rechtssache in erster Instanz durch ein ordentliches Gericht entschieden (Art139 Abs1 Z4 B‑VG).
1.2.2. Als Beklagte in diesem Verfahren ist die antragstellende Gesellschaft Partei des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht, womit sie zur Antragstellung gemäß Art139 Abs1 Z4 B‑VG berechtigt ist.
1.2.3. Dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels hat die antragstellende Gesellschaft jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass sie den vorliegenden Antrag und das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht am selben Tag erhoben und eingebracht hat (vgl. VfGH 2.7.2016, G95/2016). Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz teilte am 8. November 2016 mit, dass das erhobene Rechtsmittel rechtzeitig und zulässig ist.
1.3. Der Gerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei der Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung um eine Verordnung handelt (vgl. VfSlg 2410/1952, 13.880/1994; siehe dazu auch Mosler, §18, in: Gahleitner/Mosler [Hrsg.], Arbeitsverfassungsrecht, 2015, Rz 5; vgl. zum Verordnungscharakter des Mindestlohntarifs etwa VfSlg 5291/1966, 16.145/2001, 20.037/2015 [letzteres im Zusammenhang mit Änderungen des Mindestlohntarifs für angestellte Tierärzte]).
1.4. Ein auf Art139 Abs1 Z4 B‑VG gestützter Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen kann gemäß §57 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn die Verordnung vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw. die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art139 Abs1 Z4 B‑VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. VfSlg 20.029/2015, 20.010/2015).
1.4.1. Das Erstgericht hat die Verordnung BGBl II 120/2013, deren Gesetzwidrigkeit die antragstellende Gesellschaft behauptet, angewendet:
1.4.2. Im Hinblick auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 19. März 2013, 9 ObA 8/13m, verneinte das Erstgericht zunächst die Anwendung des Kollektivvertrages für das Beförderungswesen mit Personenkraftwagen für Krankentransporte wie jene der antragstellenden Gesellschaft und verpflichtete die antragstellende Gesellschaft zur Zahlung von ausstehendem (Überstunden-)Entgelt auf Basis des gesatzten Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes – soweit ersichtlich (ausschließlich) – aus dem Jahr 2013 (BGBl II 120/2013). Die angefochtene Verordnung ist somit als präjudiziell anzusehen.
1.5. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
1.5.1. Aus dieser Grundposition folgt, dass im Normenprüfungsverfahren der Umfang der in Prüfung gezogenen Norm nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 15.6.2016, G25/2016; 13.10.2016, G640/2015; 12.12.2016, G105/2016).
1.5.2. Vor dem Hintergrund der Bedenken der antragstellenden Gesellschaft, denen zufolge es dem Österreichischen Roten Kreuz nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2013, 2011/08/0230, an der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß §4 Abs2 ArbVG gemangelt habe, weshalb die Voraussetzungen für die Erklärung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes zur Satzung gemäß §18 Abs1 ArbVG nicht vorgelegen seien und die Satzung BGBl II 120/2013 daher gesetzwidrig (bzw. "verfassungswidrig") ergangen sei, hat die antragstellende Gesellschaft zulässigerweise die gesamte Verordnung des Bundeseinigungsamtes, mit der der Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes aus dem Jahr 2013 zur Satzung erklärt wird (BGBl II 120/2013), angefochten.
1.5.3. Aus dem Blickwinkel der vorgebrachten Bedenken – die durch den Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2013 festgestellte Kollektivvertragsunfähigkeit und "de facto" Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit – war eine Anfechtung der für die Dauer des vorliegenden Arbeitsverhältnisses gegebenenfalls ebenfalls relevanten vorangegangenen Satzungserklärungen 2011 (BGBl II 188/2011) und 2012 (BGBl II 254/2012) nicht erforderlich.
1.6. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag daher als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Antrag ist nicht begründet.
2.2. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl. VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
2.3. Die antragstellende Gesellschaft sieht sich durch die angefochtene Verordnung in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Anwendbarkeit eines gesetzes- und verfassungskonform gesatzten Kollektivvertrages, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt. Nach Ansicht der antragstellenden Gesellschaft fehle es dem Österreichischen Roten Kreuz mangels Überbetrieblichkeit an der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß §4 Abs2 ArbVG (so wie in VwGH 4.9.2013, 2011/08/0230, festgestellt), weshalb diesem allenfalls nach §4 Abs3 ArbVG (Firmenkollektivvertrag) die Kollektivvertragsfähigkeit zukomme. Da §18 Abs6 ArbVG jedoch ausdrücklich vorsehe, dass Firmenkollektivverträge nach §4 Abs3 ArbVG nicht zur Satzung erklärt werden dürfen, stelle die Satzungserklärung 2013 eine rechts- und "verfassungswidrige" Verordnung dar.
2.4. Mit diesen Bedenken im Hinblick auf §4 Abs2 und §18 Abs6 ArbVG ist die antragstellende Gesellschaft nicht im Recht:
2.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass gegen die gesetzlichen Grundlagen der Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung im Sinn des §18 ArbVG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. VfSlg 13.880/1994). §18 ArbVG enthält eine taxative Aufzählung jener formellen und materiellen Voraussetzungen, die für die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung zwingend vorliegen müssen (vgl. Runggaldier/Potz, §18, in: Tomandl [Hrsg.], Arbeitsverfassungsgesetz, 4. Lfg., Rz 7). Neben den materiellen Voraussetzungen des §18 Abs3 Z1 bis 4 ArbVG – deren Vorliegen von der antragstellenden Gesellschaft nicht bestritten wurde – sieht §18 Abs1 ArbVG als formelle Voraussetzung den Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei des zu satzenden Kollektivvertrages ist, vor. Kollektivvertragsfähigen Vereinen im Sinn des §4 Abs3 ArbVG fehlt es auf Grund des Umstandes, dass deren Kollektivverträge nach §18 Abs6 ArbVG nicht zur Satzung erklärt werden können, an dieser Antragslegitimation (vgl. auch Runggaldier/Potz, aaO, Rz 9).
2.4.2. Entgegen der Ansicht der antragstellenden Gesellschaft hat das Bundeseinigungsamt für die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung in formeller Hinsicht daher (ausschließlich) die Antragslegitimation des jeweiligen Antragstellers zu prüfen. Es hat folglich (ausschließlich) zu prüfen, ob der Antrag von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft eingebracht wurde, die Partei des Kollektivvertrages ist, der zur Satzung erklärt werden soll.
2.4.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, 2009/08/0064, ausgesprochen hat, ist es für dieses Antragsrecht unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung ist, als welcher ihm die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt worden ist. Diese Frage kann der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge (VwGH 22.12.2009, 2009/08/0064) deshalb auf sich beruhen, weil es §18 Abs1 ArbVG für den Antrag auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung genügen lässt, dass der Antragsteller (kein kollektivvertragsfähiger Verein im Sinn des §4 Abs3 ArbVG, im Übrigen aber) eine "kollektivvertragsfähige Körperschaft" als Partei des zu satzenden Kollektivvertrages ist. Dies trifft – so der Verwaltungsgerichtshof – auf den Antragsteller bis zu einer allfälligen Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit auch dann zu, wenn man Zweifel daran haben müsste, ob es sich bei diesem tatsächlich um eine "auf freiwilliger Mitgliedschaft" beruhende Berufsvereinigung der Arbeitgeber handelt. §18 ArbVG enthält keine Bestimmung, die es erfordern würde oder auch nur zuließe, dass die Behörde (das Bundeseinigungsamt) aus Anlass der Antragstellung auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung über die von ihr vorzunehmende Prüfung hinaus, ob Kollektivvertragsfähigkeit vorliegt und kein Ausschlussgrund im Sinn des §18 Abs6 ArbVG gegeben ist, jeweils zu untersuchen hätte, ob die antragstellende kollektivvertragsfähige Körperschaft in jeder Hinsicht auch eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung ist (VwGH 22.12.2009, 2009/08/0064).
2.4.4. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Kollektivvertragsfähigkeit nach §4 Abs2 ArbVG keine im Rahmen des Verfahrens zur Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung zu prüfende Voraussetzung darstellt, sondern vielmehr eine – in diesem Verfahren nicht mehr zu prüfende – Voraussetzung für das Antragsrecht bildet.
2.4.5. Wenn, wie im Anlassfall, dem Antragsteller die Kollektivvertragsfähigkeit als freiwillige Interessenvertretung gemäß §4 Abs2 ArbVG mit Bescheid zuerkannt (und bis dato nicht aberkannt) worden ist und die materiellen Voraussetzungen des §18 Abs3 ArbVG als erfüllt anzusehen sind, liegt die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung nicht mehr im Ermessen der Behörde, sondern stellt sie eine durch den Antrag der Kollektivvertragspartei ausgelöste Rechtspflicht dar (VwGH 22.12.2009, 2009/08/0064).
2.4.5.1. Dem Bundeseinigungsamt ist zuzustimmen, wenn es davon ausgeht, dass die Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß §5 Abs3 ArbVG dem Bundeseinigungsamt obliegt. Bei dem Aberkennungsbescheid des Bundeseinigungsamtes handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Bescheid, der das Erlöschen der Kollektivvertragsfähigkeit und sämtlicher geschlossener Kollektivverträge bewirkt (vgl. Runggaldier, §5, in: Tomandl [Hrsg.], Arbeitsverfassungsgesetz, 3. Lfg., Rz 11). Eine aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kann aber nicht die Wirkung eines die Kollektivvertragsfähigkeit verneinenden Bescheides des Bundeseinigungsamtes haben.
2.4.5.2. Vielmehr ist das Bundeseinigungsamt dazu gehalten, in jenen Fällen, in denen Umstände – wie beispielsweise eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes – vermuten ließen, dass die Voraussetzungen des §4 Abs2 ArbVG nicht mehr vorliegen, von Amts wegen tätig zu werden und ein Verfahren auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß §5 Abs3 ArbVG einzuleiten.
2.4.5.3. Dem Österreichischen Roten Kreuz wurde auf Antrag mit Bescheid vom 27. Jänner 1998 die Kollektivvertragsfähigkeit als freiwillige Interessenvertretung gemäß §4 Abs2 ArbVG zuerkannt und bis dato vom Bundeseinigungsamt nicht aberkannt (siehe dazu auch die Ausführungen des Bundeseinigungsamtes in III.3.10). Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2011/08/0230, demzufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß §4 Abs2 ArbVG an das Österreichische Rote Kreuz nicht vorlagen, wurde ausschließlich der negative Bescheid über den Antrag Dritter auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit aufgehoben; die Kollektivvertragsfähigkeit des Österreichischen Roten Kreuzes ging damit aber nicht verloren. Vielmehr wurde nach einer dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Statutenänderung des Österreichischen Roten Kreuzes der Antrag auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit vom Bundeseinigungsamt neuerlich mit Bescheid abgewiesen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
2.4.6. Vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 22.12.2009, 2009/08/0064), der zufolge es für die Antragstellung gemäß §18 Abs1 ArbVG genügt, dass der Antragsteller als "kollektivvertragsfähige Körperschaft" Partei des zu satzenden Kollektivvertrages gewesen ist – ein Umstand, der bis zu einer allfälligen bescheidmäßigen Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit durch das Bundeseinigungsamt als gegeben anzusehen ist –, sowie der konkreten Umstände im vorliegenden Fall – dem Österreichischen Roten Kreuz wurde die Kollektivvertragsfähigkeit auch in der Folge nicht aberkannt – erweisen sich die Bedenken der antragstellenden Gesellschaft als nicht zutreffend.
2.5. Die Bedenken der antragstellenden Gesellschaft im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 B‑VG und das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK treffen ebenso wenig zu: Auch diese Bedenken beruhen auf der Prämisse, dass das Österreichische Rote Kreuz seine Kollektivvertragsfähigkeit durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2011/08/0230 "de facto" verloren habe. Diese Prämisse trifft nicht zu (vgl. die Ausführungen in IV.2.4.4. ff), weshalb auch diese Bedenken ins Leere gehen.
V. Ergebnis
1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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