Mosler12. AuflApril 2020
Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit
(1) Die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 und 3 ist auf Antrag nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen durch das Bundeseinigungsamt zuzuerkennen.