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zu § 5 ArbVG (Mosler)

Mosler12. AuflApril 2020

Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit

 

(1) Die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 und 3 ist auf Antrag nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen durch das Bundeseinigungsamt zuzuerkennen.

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