203. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2009 zur Satzung erklärt wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 21. Juni 2010 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:
Satzung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes 2009
Geltungsbereich der Satzung
§ 1.
- a) Fachlich: für Anbieter von Rettungs- und Krankentransportdiensten, ausgenommen Berg-, Wasser-, Höhlen-, Flugrettung und Rettungshundestaffel
- b) Räumlich: für die Republik Österreich
- c) Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/inne/n im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.
Inhalt der Satzung
§ 2.
- 1. Der zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und Gewerkschaft VIDA, am 11. November 2009 abgeschlossene
Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2009
beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 414/2009 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 19. November 2009 kundgemacht,
wird zur Satzung erklärt.
- 2. Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags ausgenommen:
- § 1 und 2
- § 27 Abschnitte B und C
- § 30 Abs. 1 lit. a und c
- § 36
- § 40
- 3. Die bundesländerspezifischen Anhänge des angeführten Kollektivvertrags werden für das jeweils darin angeführte Bundesland mit nachstehenden Ausnahmen zur Satzung erklärt:
- a) Anhang des Landesverbandes Burgenland des ÖRK: ausgenommen sind die Ziffern 6 und 8.
- b) Anhang des Landesverbandes Wien des ÖRK: ausgenommen sind die Ziffern 1.1., 2.3., 2.4., 2.5., 2.6., 3.3, 3.4., 3.5., 3.6., 4.3., 4.4., 4.5., 6. dritter Absatz, 7., 8.3., 8.4., 8.5., 8.6., 8,7 sowie 9.2.
- c) Anhang des Landesverbandes Niederösterreich des ÖRK: ausgenommen sind das Verwendungsgruppenschema für Arbeitnehmer in Gesundheits- und Sozialen Diensten, die Gehaltstabellen 2.1.a, 2.2.a und 2.c sowie Ziffer 5.
- d) Anhang des Landesverbandes Oberösterreich des ÖRK: ausgenommen sind alle Regelungen für Arbeitnehmer, die ein Dienstverhältnis vor dem 31.5.2006 eingegangen sind, weiters in den Regelungen für Arbeitnehmer, die ein Dienstverhältnis ab dem 1.6.2006 eingegangen sind, folgende Bestimmungen: Abschnitte XI und XII sowie Beilagen 2, 3 und 4.
- e) Anhang des Landesverbandes Steiermark des ÖRK: ausgenommen sind Ziffer 1.2., soweit die Regelungen den Blutspendedienst betreffen; Ziffer 1.3.; die Besoldungsschemata für den Blutspendedienst und den GSD sowie die Ziffern 3.2.2., 3.2.3., 3.3., 4.3., 6., 7.1.2., 7.1.4., 7.2.2. und 7.3.
- f) Anhang des Landesverbandes Tirol des ÖRK: ausgenommen sind die Ziffern 1.2., 2.2., 2.3., 2.4., 3.2., 3.3., 6., 7.5., 8.1. zweiter Satz, 8.2. bis 8.6.
- g) Anhang des Landesverbandes Kärnten des ÖRK: ausgenommen sind in Ziffer 1 (Verwendungsgruppenschema) die Einstufungsregelung für neu aufgenommene Dienstnehmer im Rettungs- und Krankentransportdienst, die Verwendungsgruppenschemata Ib1, Ib3, Ic3, MILT K1, K1b, K1c, Ia1, K2b, K2c und 1L, weiters Ziffer 11.
- h) Anhang des Landesverbandes Salzburg des ÖRK: ausgenommen sind die Ziffern 1.2., 2.2., 3.5., 3.8., 3.10., 5., 6. und 7.1.
- i) Anhang des Landesverbandes Vorarlberg des ÖRK: ausgenommen ist Ziffer 6.
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
§ 3. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Jänner 2011 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
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