Normen
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
BDG 1979 Anlage 1 Z23.1, Z24.1
VertragsbedienstetenG 1948 §90d
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
BDG 1979 Anlage 1 Z23.1, Z24.1
VertragsbedienstetenG 1948 §90d
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, "der Verfassungsgerichtshof möge wegen Verstoß[es] gegen den Gleichheitsgrundsatz […] in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, in [der] 24. Verwendungsgruppe L2a 2 24.1. (1) die Wortfolge 'Lehrer für Informations- und Textverarbeitung' sowie [in der] 23. Verwendungsgruppe L1 zu 23.1. (5) die Wortfolge 'a) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschul[…]bildung gem. Z1.12 bzw. §66 Abs1 UniStG mit b) einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis oder einer vierjährigen facheinschlägigen Lehrpraxis im Umfang einer Vollbeschäftigung' als verfassungswidrig aufheben".
II. Rechtslage
Die im vorliegenden Fall vom erstinstanzlichen Gericht angewendete, maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtenen Gesetzesbestimmungen sind hervorgehoben):
1. Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), BGBl 333 idF BGBl I 64/2016, sowie aus dessen Anlage 1 lauten – auszugsweise – wie folgt:
"Ernennungserfordernisse
§4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind
1. a) bei Verwendungen gemäß §42a die österreichische Staatsbürgerschaft,
b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
2. die volle Handlungsfähigkeit,
3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.
(1a) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs1 Z3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(1b) […]
(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß §2 Abs2 zu erbringen.
(3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
[…]
Ernennungserfordernisse
§202. (1) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen schulmäßigen Ausbildung oder einer sonstigen Berufsausbildung für Lehrer vorgeschrieben ist, ist – soweit die Anlage 1 nicht anderes bestimmt – nach Abschluß der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.
[(2)-(3)]
[…]
Anlage 1
[…]
Hochschulbildung
1.12. Eine der Verwendung auf dem Arbeitsplatz entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch:
a) den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß §87 Abs1 des Universitätsgesetzes 2002 oder
b) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß §6 Abs2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
1.12a. Das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung gemäß Z1.12 wird in jenen Verwendungen, für die nicht ausdrücklich der Erwerb eines akademischen Grades gemäß Z1.12 lita oder b vorgesehen ist, auch durch den Erwerb eines einschlägigen Bachelorgrades gemäß §87 Abs1 des Universitätsgesetzes 2002 oder gemäß §6 des Fachhochschul-Studiengesetzes erfüllt."
Die Z23.1 und Z24.1 der Anlage 1 zum BDG 1979, BGBl 333 idF BGBl I 210/2013, lauten wie folgt:
"23. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
(soweit sie nicht von Z21a erfasst ist)
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung 23.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfasst werden | Erfordernis (1) Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgra des in zwei Unterrichtsfächern gemäß §87 Abs1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. §66 Abs1 UniStG. (2) Bei Lehrern der fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Haushaltsökonomie und Ernährung) eine a) nach Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß §87 Abs1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. §66 Abs1 UniStG des Studiums der Wirtschaftspädagogik oder b) vor Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß §87 Abs1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. §66 Abs1 UniStG des Studiums der Wirtschaftspädagogik, jedoch nach Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß §87 Abs1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. §66 Abs1 UniStG oder eines akademischen Grades gemäß §6 Abs2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien zurückgelegte zweijährige facheinschlägige Berufspraxis. (3) Bei Lehrern der fachlich-theoretischen Unterrichtsgegen stände im Bereich Haushaltsökonomie und Ernährung an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen das Erfordernis des Abs1 und überdies eine einjährige facheinschlägige Berufspraxis. (4) Bei Religionslehrern wird das Erfordernis des Abs1 durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß §87 Abs1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. §66 Abs1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium ersetzt. (5) Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende universitäre Lehramtsausbildung vorgesehen ist oder für die Unterrichtsgegenstände im Bereich Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder Wirtschaft an technischen und gewerblichen Lehranstalten, werden die Erfordernisse des Abs1 auch erfüllt durch a) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z1.12 bzw. §66 Abs1 UniStG mit b) einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis oder einer vierjährigen facheinschlägigen Lehrpraxis im Umfang einer Vollbeschäftigung. (6) Abs5 ist auf Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Absolventen nach Erwerb eines facheinschlägigen Diplom- oder Mastergrades gemäß §87 Abs1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. §66 Abs1 UniStG der Universität für Bodenkultur Wien an Stelle des Erfordernisses nach Abs5 litb den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß §65 Abs1 des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw. die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst aufzuweisen haben. (7) Für Lehrer der allgemein bildenden Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen zusätzlich zu Abs1 die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtspraktikums nach den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl Nr 145/1988. (8) […] |
[…]
24. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung 24.1. Lehrer an Sonderschulen, land- und Forstwirtschaftlichen Schulen, Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich, Lehrgang für Haushaltsökonomie und Ernährung und gewerblichen Fachunterricht an mittleren und höheren Schulen. Lehrer für Informations- und Textverarbeitung, Lehrer an Fachschulen für Sozialberufe, an der Heereslogistikschule, soweit sie nicht in Z24.2 erfasst werden | Erfordernis (1) Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß §65 Abs1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen, Berufspädagogischen Akademie oder Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst an einer land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie. (2) Das Erfordernis gemäß Abs1 kann für Lehrpersonen für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe ersetzt werden durch den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden Bachelorgrades gemäß §87 Abs1 UG oder gemäß §5 des Fachhochschul-Studiengesetzes gemeinsam mit einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis vor oder nach der Absolvierung des Bachelorgrades. Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung sind auf die Zeiten der Berufspraxis anzurechnen. (3) Für Lehrer für Haushaltsökonomie und Ernährung zusätzlich zu Abs1 eine einjährige facheinschlägige Berufspraxis. Dieses Erfordernis entfällt, wenn im Rahmen des Studiums ein Berufspraktikum im Umfang von mindestens 30 Wochen Vollbeschäftigung absolviert worden ist." |
2. §§3, 90, 90d des Bundesgesetzes vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), BGBl 86 idF BGBl I 64/2016, lauten wie folgt:
"Aufnahme
§3. (1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
1. a) bei Verwendungen gemäß §6c Abs1 die österreichische Staatsbürgerschaft,
b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
2. die volle Handlungsfähigkeit,
3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen, und
4. ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren.
(1a) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs1 Z3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(1b) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs1 Z2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann der Dienstgeber vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft in begründeten Ausnahmefällen absehen.
[(3)-(6)…]"
"3. Unterabschnitt
Vertragsbedienstete im Lehramt
Anwendungsbereich
§90. (1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes gelten für Vertragslehrer des Bundes, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst festgelegt worden ist (§37 Abs2). Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes gelten weiters für Vertragslehrer, die ausschließlich als Erzieher verwendet werden, sofern das Dienstverhältnis vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 begonnen hat. Vertragslehrer im Sinne dieses Abschnittes sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt oder an Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten oder an gleichartigen Anstalten als Erzieher verwendet werden.
(2) Auf Vertragslehrer ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit Abschnitt II nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. Soweit die Bestimmungen der §§50a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß §20 für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus §213 BDG 1979 ergeben.
(3) Soll ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L an Schulen bzw. Schülerheimen auch an Universitäten oder Universitäten der Künste verwendet werden, so ist §201 BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die §§47a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden."
"Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L
§90d. (1) Das Entlohnungsschema I L umfasst die Entlohnungsgruppen l ph, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3.
(2) Die in den §§202 sowie 204 bis 206 BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 sowie in den hiezu ergangenen Übergangsregelungen enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen l ph, l 1, l 2 und l 3. Hiebei entsprechen
der Verwendungsgruppe L PH die Entlohnungsgruppe l ph,
der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1,
der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Entlohnungsgruppe l 2a 2,
der Verwendungsgruppe L 2a 1 die Entlohnungsgruppe l 2a 1,
der Verwendungsgruppe L 2b 1 die Entlohnungsgruppe l 2b 1 und
der Verwendungsgruppe L 3 die Entlohnungsgruppe l 3.
[(3)-(4)…]
(5) Die Nichterfüllung nachstehender gemäß Abs2 vorgeschriebener Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist:
1. Zurücklegung einer Berufspraxis nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung gemäß §202 Abs1 BDG 1979,
2. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z23.1 Abs2 und 3 BDG 1979,
3. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z23.1 Abs5 litb BDG 1979,
4. Unterrichtspraktikum gemäß Anlage 1 Z23.1 Abs7 BDG 1979,
5. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z24.1 Abs3 BDG 1979."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2. Der Antragsteller absolvierte 1993 die Lehramtsprüfung für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Graz und ist seit 13. September 1999 auf Basis eines Dienstvertrages als Lehrer beim Landesschulrat für Steiermark für Stenotypie, Phonotypie und Textverarbeitung beschäftigt. Seine Tätigkeit als Lehrer gemäß §19 Abs1 Privatschulgesetz verrichtet er an einer von ihm geleiteten privaten Büro- und Datenverarbeitungsschule mit Öffentlichkeitsrecht. Bei Dienstantritt wurde er in das Entlohnungsschema II L eingereiht, ab 8. September 2003 in das Entlohnungsschema I L; Entlohnungsgruppe war seit Beginn des Dienstverhältnisses L 2a 2.
Im Nachhinein wurde dem Antragsteller von der nunmehrigen Berufspädagogischen Hochschule Graz der akademische Grad eines Bachelors of Education (BEd) verliehen. Im Jahr 2012 schloss der Antragsteller an der staatlich anerkannten "Sales Manager Akademie" ein fortführendes Studium mit dem akademischen Grad Master of Business Administration (MBA) ab.
Im Jahr 2013 bewarb sich der Antragsteller für die Planstelle eines Direktors (Schulleiters) der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Monsbergergasse, Graz, wurde auf diese jedoch nicht ernannt, sondern seine Bewerbung mangels Erfüllung der formalen Kriterien einer solchen Position, nämlich der Zugehörigkeit zur Verwendungsgruppe L 1 iSd Anlage 1 zum BDG 1979, "a limine" formlos zurückgewiesen. Daraufhin bewarb sich der Antragsteller "wegen Aussichtslosigkeit" nicht auf weitere einschlägige Schulleiterstellen.
3. Mit Klage vom 31. März 2015 begehrte der Antragsteller die Feststellung, "dass der Kläger derzeit die Ernennungsvoraussetzungen für einen Schuldirektor einer Handelsakademie und Handelsschule erfüllt, das insbesondere auch, sollte er in die Verwendungsgruppe L2 24.1 Abs1 der Anlage 1 zum BDG 1979 einzustufen sein" (Hauptbegehren), und stellte zwei Eventualanträge auf Feststellung, einerseits "dass der Kläger seit seinem Studienabschluss am 28. Dezember 2012 mit dem akademischen Grad eines Master of Business Administration an der Sales Manager Akademie als Vertragsbediensteter der beklagten Partei in die Verwendungsgruppe 23.L 1 der Anlage 1 zum Beamtendienstrechtsgesetz einzustufen" sei, und andererseits auf Feststellung, "dass der Kläger in die Verwendungsgruppe 23.L 1 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz einzustufen ist, sobald er nach seinem Studienabschluss am 28.12.2012 mit dem akademischen Grad eines Master of Business Administration an der Sales Manager Akademie eine vierjährige Berufs- oder Lehrpraxis im Sinne 23.1. (5) b) der Anlage 1 zum BDG" aufweise.
Mit Urteil vom 29. Jänner 2016 wies das Arbeits- und Sozialgericht Wien das Klagebegehren (Hauptbegehren) wegen Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges zurück, weil die Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion gemäß §207 Abs1 BDG 1979 nach einem Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu erfolgen habe und die Besetzung einer Schulleiterstelle im Verwaltungsweg erfolge.
Die beiden Eventualbegehren wurden mit derselben Entscheidung abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Antragsteller am 28. Dezember 2012 den akademischen Grad MBA erlangt habe. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2013 sei dem Antragsteller von der Pädagogischen Hochschule Steiermark der Grad BEd verliehen worden. Der Antragsteller weise die für die Einstufung in die Verwendungsgruppe L 1 der Z23.1 (insbesondere nach Abs1 oder 5) der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderliche Hochschulbildung nicht auf. Eine dem Unterrichtsgegenstand entsprechende Hochschulbildung habe der Antragsteller nicht absolviert.
4. Der Antragsteller erhob gleichzeitig mit dem gegenständlichen Parteiantrages Berufung gegen die Abweisung der Eventualbegehren mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien; die Zurückweisung des Hauptbegehrens bekämpfte er hingegen nicht. Im Parteiantrag führt der Antragsteller aus, dass die vom Arbeits- und Sozialgericht Wien unmittelbar angewendeten Bestimmungen der Anlage 1 zum BDG 1979, nämlich "aus dem Abschnitt '23. Verwendungsgruppe L1' sowie '24. Verwendungsgruppe L2a 2'" zwingend zur Beantwortung der Frage der korrekten Einstufung des Antragstellers anzuwenden seien und daher Gegenstand eines Parteiantrages sein könnten.
5. Die Finanzprokuratur hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Zurückweisung des Antrages, in eventu dessen Abweisung beantragt. Zur Zulässigkeit des Parteiantrages führt die Finanzprokuratur insbesondere aus wie folgt:
"Vorliegend konnte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einbringung der Gesetzesbeschwerde keinen Rekurs mehr gegen den Zurückweisungsbeschluss erheben, da dieser bereits in Rechtskraft erwachsen war. Selbst aber im gegenteiligen Fall muss die vorliegende Gesetzesbeschwerde hinsichtlich der Zurückweisung des Hauptbegehrens scheitern, da der Kläger diesbezüglich kein Rechtsmittel erhoben hat, nämlich keinen Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss, sondern nur eine Berufung gegen die Abweisung der – ebenfalls unberechtigten – Eventualbegehren."
Zur fehlenden Präjudizialität führt die Finanzprokuratur u.a. Folgendes aus:
"Hinsichtlich der Zurückweisungsentscheidung, welche ohnedies nicht mehr (berufungs-)verfahrensgegenständlich ist (wegen bereits eingetretener Rechtskraft)[,] ergibt sich die fehlende Präjudizialität daraus, dass vom Gericht – völlig zu Recht – die fehlende Rechtswegzulässigkeit konstatiert werden musste. Planstellenbesetzungen, wie sie im Hauptbegehren[…] des Arbeitsgerichtsverfahrens bezeichnet worden waren, erfolgen nämlich im Verwaltungsweg (siehe §§2 bis 5 iVm 207 ff BDG 1979). Rechte oder Rechtsverhältnisse, für deren Durchsetzung der Rechtsweg unzulässig ist, können auch im Weg der Feststellung nicht vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden. Mangels ausdrücklicher Zulassung des ordentlichen Rechtsweges gilt dies für alle Rechtsverhältnisse[…] des öffentlichen Rechtes […] und hat auch für damit zusammenhängende Vorfragen Geltung […].
[…] Mangelnde Präjudizialität hinsichtlich beider Eventualbegehren liegt respektive des Normenkontrollantrages deshalb vor, weil es an der Feststellungsfähigkeit nach §228 ZPO fehlt. Diese Norm lässt nämlich nur die Feststellung des Bestehens eines […] Rechtsverhältnisses oder der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde zu. Ein zulässiger Feststellungsgegenstand nach §228 ZPO liegt nicht vor. Im [Ü]brigen mangelte es dem Beschwerdeführer und Kläger im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch am rechtlichen Interesse. Sowohl Beamte wie auch Vertragsbedienstete haben nämlich keinen Rechtsanspruch auf Ernennung und gerade nicht auf eine Leitungs- oder Führungsposition, eben wie im Fall eines Schuldirektors.
[…] Im Verhältnis Leistungs- zu Feststellungsbegehren gilt zudem der Grundsatz, dass das erstere das letztere bereits inkludiert. Nur ausnahmsweise kann ein Feststellungsbegehren neben einem Leistungsbegehren erhoben werden. Dies gilt dann, wenn das Feststellungsbegehren nicht ohnedies bereits durch das Leistungsbegehren vollinhaltlich abgedeckt wird. Vorliegend hat der Beschwerdeführer und Kläger im arbeitsgerichtlichen Verfahren, von der Möglichkeit, im Falle des Zutreffens seiner Behauptungen ein Leistungsbegehren (auf Gehaltsdifferenzen gerichtet) einzubringen, nicht Gebrauch gemacht. Daraus aber wiederum ergibt sich die Unzulässigkeit seiner bloßen Feststellungsbegehren (in Form von Eventualbegehren). Gerichte sind ja nicht zur bloß virtuellen Prozessführung eingerichtet oder zur Entscheidung bloß akademischer Streitigkeiten, sondern ausschließlich zur Schlichtung 'echter Rechtsstreite'.
[…] Soweit der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der Ziffer 23 der Anlage 1 zum BDG (Verwendungsgruppe 'L1') behauptet, wird darauf hingewiesen, dass Ziffer 23 der Anlage 1 zum BDG weder im Verfahren vor dem ASG Wien anzuwenden war[,] noch im nunmehr anhängigen Berufungsverfahren anzuwenden sein kann, da der Beschwerdeführer – wie bereits das ASG in seinem Beschluss […] ausführt – auf keinerlei Art die dort vorgesehene universitäre Ausbildung mitbringt und somit offensichtlich nicht unter Ziffer 23 subsumiert werden kann."
Zudem liege keine ordnungsgemäße Antragstellung iSd §62 Abs1 VfGG vor, da weder die konkrete Fassung der zur Aufhebung begehrten Norm genannt werde, noch die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes im Einzelnen dargelegt würden.
6. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Zurückweisung des Antrages als unzulässig, in eventu dessen Ablehnung oder Abweisung beantragt, sowie im Falle der Aufhebung die Setzung einer Frist von einem Jahr für das Außerkrafttreten beantragt. Zu den Prozessvoraussetzungen führt die Bundesregierung im Einzelnen wie folgt aus:
"[…] Der Antragsteller grenzt zunächst den Anfechtungsumfang zu eng ab:
[…]
[…] Der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Antragsteller hegt verfassungsrechtliche Bedenken gegen die für Lehrer in Z23.1. und Z24.1. der Anlage 1 zum BDG 1979 vorgesehenen besonderen Ernennungserfordernisse. Die Regelungen der (Z23.1. und Z24.1. der) Anlage 1 zum BDG 1979 regeln die besonderen Ernennungserfordernisse für Lehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; ihre Anwendbarkeit auf Lehrer, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ergibt sich aus §90d Abs2 VBG.
[…] Nach Ansicht der Bundesregierung könnte den vorgebrachten Bedenken – würden diese zutreffen – entweder durch Aufhebung der angefochtenen Wortfolge in Z23.1. der Anlage 1 zum BDG 1979 oder aber durch Aufhebung des Verweises auf die Anlage 1 zum [BDG] 1979 in §90d Abs2 VBG Rechnung getragen werden. Die Abwägung, die Aufhebung welcher der beiden Normen den geringeren Eingriff in die geltende Rechtslage darstellt, obliegt nach der oben zitierten Rechtsprechung ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof. Dieser muss – sollte er den Bedenken des Antragstellers in der Sache folgen – abwägen, ob die Aufhebung der Wortfolge in Z23.1. der Anlage 1 zum BDG 1979, mit der Folge, dass diese besonderen Ernennungserfordernisse für Lehrer in einem öffentlich-rechtlichen und Lehrer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund wegfallen, oder aber die Aufhebung des Verweises in §90d Abs2 VBG mit der Folge, dass die verwiesenen besonderen Ernennungserfordernisse nur für Lehrer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund wegfallen, den geringeren Eingriff darstellt.
Der Antragsteller hätte daher Z23.1. der Anlage 1 zum BDG 1979 und die Wortfolge 'und in der Anlage 1 zum BDG 1979' in §90d Abs2 VBG kumulativ anfechten müssen, um den Verfassungsgerichtshof im Fall des Zutreffens der Bedenken in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann […].
[…] Hinsichtlich der Anfechtung der Z23.1. der Anlage 1 zum BDG 1979 erweist sich der Antrag des Weiteren auch aus folgendem Grund als zu eng gefasst:
Durch die beantragte Aufhebung des Z23.1. Abs5 würde die Wortfolge 'Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende universitäre Lehramtsausbildung vorgesehen ist oder für die Unterrichtsgegenstände im Bereich Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder Wirtschaft an technischen und gewerblichen Lehranstalten, werden die Erfordernisse des Abs1 auch erfüllt durch' übrig bleiben. Es wäre unklar, wie die Erfordernisse des Abs1 'auch erfüllt' werden und wann eine Ernennung bzw. Einreihung in die Verwendungsgruppe L 1 bzw. die Entlohnungsgruppe I 1 erfolgen kann. Insofern verbliebe ein unverständlicher und unvollziehbarer Torso.
[…] Der Antrag erweist sich nach Auffassung der Bundesregierung des Weiteren auch deswegen als unzulässig, weil die vom Antragsteller geltend gemachten Bedenken – würden sie in der Sache zutreffen – durch Aufhebung der bekämpften Bestimmungen nicht beseitigt würden. […]
[…] Wie […] ausgeführt, schließt die bloße Nennung der 'Lehrer für Informations- und Textverarbeitung' in Z24.1. der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht aus, dass ein Lehrer für Informations- und Textverarbeitung an einer höheren oder mittleren Schule in die Verwendungsgruppe L 1 ernannt bzw. in die Entlohnungsgruppe I 1 eingereiht werden kann, wenn er die für die Ernennung bzw. die Einreihung in die höhere Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe normierten – höheren – Qualifikationserfordernisse aufweist.
Die begehrte Aufhebung der Wortfolge 'Lehrer für Information[s]- und Textverarbeitung' in Z24.1. der Anlage 1 zum BDG 1979 würde nun lediglich dazu führen, dass Lehrer für Informations- und Textverarbeitung nicht mehr in die Verwendungsgruppe L 2a 2 ernannt bzw. in die Entlohnungsgruppe I 2a 2 eingereiht werden könnten. Die Einstufung der betroffenen Lehrer würde sich, sofern sie die in Z23 normierten Erfordernisse nicht erfüllen, nach den Z25, 26 und 27 richten und zur Ernennung bzw. Einreihung in die niedrigeren Verwendungsgruppen L 2a 1, L 2b 1 und L 3 bzw. niedrigeren Entlohnungsgruppen I 2a 1, I 2b 1 oder I 3 führen.
[…] Ziel des Antrages ist die Beseitigung der – behauptetermaßen – verfassungswidrigen Unterscheidung zwischen Absolventen einer universitären Lehramtsausbildung einerseits und Absolventen einer den Unterrichtsgegenständen entsprechenden Hochschulausbildung in Bereichen, in denen eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende Lehramtsausbildung nicht vorgesehen ist, andererseits hinsichtlich der Ernennung in die Verwendungsgruppe L 1 bzw. die Einreihung in die Entlohnungsgruppe I 1.
Dieses Ziel kann der Antragsteller durch die begehrte Behebung der angefochtenen Wortfolgen jedoch nicht erreichen:
Dem Rechtsmittelgericht stünde – mangels Regelung entsprechender Ernennungserfordernisse – im fortgesetzten Verfahren vielmehr gar keine Möglichkeit mehr zu, bei Vorliegen einer den Unterrichtsgegenständen entsprechenden abgeschlossenen Hochschulausbildung, die keine Lehramtsausbildung ist, eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe I 1 vorzunehmen. Die vom Antragsteller als verfassungswidrig relevierte Unterscheidung würde daher sogar verstärkt. Zur Beseitigung der behaupteten Verfassungswidrigkeit hätte der Antragsteller richtigerweise (auch) begehren müssen, dass die in Z23.1. Abs1 der Anlage 1 zum BDG 1979 normierte Einschränkung auf abgeschlossene Lehramtsstudien – etwa durch Aufhebung der Wortfolge '(Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern' – beseitigt wird.
[…] Schließlich wäre die Aufhebung der Z24.1. nicht zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit notwendig.
[…] Nach Ansicht der Bundesregierung erweist sich der Anfechtungsumfang daher insgesamt als zu eng gewählt; der Antrag wäre daher zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen."
IV. Zur Zulässigkeit
1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.
Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG idF BGBl I 78/2016 kann eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Der Parteiantrag wurde – ausweislich der Aktenlage – am selben Tag wie die Berufung gegen die Abweisung der Eventualanträge mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien und damit rechtzeitig eingebracht.
3. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Dagegen macht eine zu weite Fassung des Antrages diesen, soweit die Präjudizialität für den gesamten Antrag gegeben ist, nicht zur Gänze unzulässig, sondern führt, ist der Antrag in der Sache begründet, im Falle der Aufhebung nur eines Teiles der angefochtenen Bestimmungen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfSlg 16.989/2003 mwN, 19.684/2012; VfGH 26.11.2015, G197/2015 mwN).
1.1.1. Gemäß §1 Abs1 BDG 1979 ist dieses Bundesgesetz auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse für (öffentlich-rechtlich bedienstete) Lehrer ergeben sich aus den §§4, 202, 204 bis 206 BDG 1979 sowie der Anlage 1 zum BDG 1979. Der persönliche Anwendungsbereich der in Anlage 1 zum BDG konkretisierten besonderen Ernennungserfordernisse wird durch §90d Abs2 VBG auf all jene Lehrer ausgedehnt, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und somit den Bestimmungen des VBG unterliegen (§1 Abs1 VBG iVm §§90 ff. VBG). Die besoldungsrechtliche Einreihung der Vertragslehrer anhand der Kriterien der Anlage 1 zum BDG 1979 bestimmt sich somit auf Grund der gesetzlichen Anordnung in §90d VBG auch für Vertragsbedienstete im Lehramt, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen wurden, nach den einschlägigen Bestimmungen der Anlage 1 zum BDG 1979.
Dass nicht nur für Beamte, sondern auch für Vertragslehrer die Ernennung bzw. Aufnahme sowie die daraus folgende besoldungsrechtliche Einstufung bzw. Einreihung anhand der Erfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 erfolgt, ergibt sich ausschließlich aus §90d Abs2 VBG. Nur aus diesem Grund ist auch die inhaltliche Ausgestaltung der verwiesenen Norm (Ziffern 23.1. Abs5 und 24.1. der Anlage 1 zum BDG 1979) entscheidungserheblich und ergeben sich Bedenken des Antragstellers gegen die Verfassungsmäßigkeit der in der verwiesenen Norm vorgesehenen Differenzierung zwischen Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2 und jenen der Verwendungsgruppe L 1.
3.2. In Fällen wie der hier vorliegenden Art, in denen sich verfassungsrechtliche Bedenken nicht gegen die Verweisung, sondern gegen die verwiesene Norm richten, muss geprüft werden, ob den Bedenken – sofern sie zutreffen – durch Aufhebung der verweisenden oder der verwiesenen Norm Rechnung zu tragen ist. Im Allgemeinen wird dabei mit Aufhebung der verweisenden Norm vorzugehen sein, weil damit die Bedeutung der verwiesenen Norm in ihrem "eigenen" Rechtsgebiet oder in anderem Sachzusammenhang unangetastet bleibt (vgl. VfSlg 18.033/2006; VfGH 13.10.2016, G640/2015 ua.).
3.3. Es ist aber Sache des Verfassungsgerichtshofes, im Gesetzesprüfungsverfahren zu entscheiden, wie der Aufhebungsumfang im konkreten Fall abzugrenzen ist. Die Antragsteller müssen daher all jene Bestimmungen mitanfechten, die in diese Abwägung bei der Abgrenzung des Aufhebungsumfanges miteinzubeziehen sind, und dürfen nicht durch Anfechtung nur eines Teils dieser Bestimmungen das Ergebnis der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vorwegnehmen (vgl. VfGH 7.10.2015, G315/2015 ua.; 10.3.2015, G201/2014; 13.10.2016, G640/2015 ua.).
3.4. Vor dem Hintergrund seiner Bedenken gegen die unterschiedliche Einordnung von Lehrern mit facheinschlägiger akademischer Ausbildung auf Niveau eines Diplom-, Master- oder Doktoratsstudiums und Lehrern für Informations- und Textverarbeitung und all jenen Lehrern in Unterrichtsfächern, für die kein universitäres Lehramtsstudium vorgesehen ist, in unterschiedliche Verwendungsgruppen nach Anlage 1 zum BDG 1979 hätte der Antragsteller daher neben den (Teilen der) Z23.1 Abs5 und Z24.1 der Anlage 1 zum BDG 1979 jedenfalls auch §90d Abs2 VBG (kumulativ) anzufechten gehabt. Die Bedenken des Antragstellers könnten im Hinblick auf den Grundsatz, dass der Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen ist, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt (vgl. VfGH 7.10.2015, G315/2015 ua. mwN), möglicherweise auch dadurch beseitigt werden, dass die Verweisung in §90d Abs2 VBG auf Anlage 1 zum BDG 1979 aufgehoben wird (vgl. VfSlg 15.964/2000, 15.967/2000; zum Aufhebungsumfang bei einer Verweisung vgl. auch VfSlg 17.503/2005, 12.869/1991). Der Antragsteller unterlässt es aber, auch §90d Abs2 VBG anzufechten, und nimmt dadurch dem Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit, den Bedenken, sollte er sie teilen, Rechnung zu tragen, selbst wenn es der Verfassungsgerichtshof für den geringeren Eingriff in die bestehende Rechtslage halten sollte, diese Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben.
4. Somit erweist sich der Antrag als zu eng gefasst; er ist daher schon aus diesem Grund unzulässig.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
2. Dem Antragsteller sind die begehrten Kosten nicht zuzusprechen, weil es im Falle eines Antrages nach Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG Sache des zuständigen ordentlichen Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (vgl. VfGH 9.12.2015, G165/2015; 29.2.2016, G314/2015).
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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