VfGH G197/2015

VfGHG197/201526.11.2015

Zurückweisung des Parteiantrags eines Rechtsanwaltes auf Aufhebung von Bestimmungen des ABGB betreffend die Ablehnung der Übernahme einer Sachwalterschaft als zu eng gefasst

Normen

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
ABGB §274 Abs2, §279 Abs3
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
ABGB §274 Abs2, §279 Abs3

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, "[…] der Verfassungsgerichtshof möge §279 Abs3 2. Satz ABGB und in §274 Abs2 1. Satz ABGB das Wort 'nur' (jeweils idF BGBl I 2006/92) [richtig in Bezug auf §279 ABGB: BGBl I 52/2009] wegen Verfassungswidrigkeit aufheben; in eventu möge [er] (auch) in §279 Abs3 1. Satz ABGB die Wortfolge 'mit dessen Zustimmung' (idF BGBl I 2006/92) [richtig: BGBl I 52/2009]" als verfassungswidrig aufheben.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtenen Gesetzesbestimmungen sind hervorgehoben):

"§274. (1) Derjenige, den das Gericht zum Sachwalter (Kurator) bestellen will, hat alle Umstände, die ihn dafür ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht mitzuteilen. Unterlässt er diese Mitteilung schuldhaft, so haftet er für alle dem Pflegebefohlenen daraus entstehenden Nachteile.

(2) Ein Rechtsanwalt oder Notar kann die Übernahme einer Sachwalterschaft (Kuratel) nur ablehnen, wenn ihm diese unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. Dies wird bei mehr als fünf Sachwalterschaften (Kuratelen) vermutet.

[…]

§279. (1) Bei der Auswahl des Sachwalters ist besonders auf die Bedürfnisse der behinderten Person und darauf Bedacht zu nehmen, dass der Sachwalter nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung steht, in der sich die behinderte Person aufhält oder von der sie betreut wird. Wünsche der behinderten Person, insbesondere solche, die sie vor Verlust der Geschäftsfähigkeit und Einsichts- und Urteilsfähigkeit geäußert hat (Sachwalterverfügung), und Anregungen nahe stehender Personen sind zu berücksichtigen, sofern sie dem Wohl der behinderten Person entsprechen.

(2) Einer behinderten Person ist eine geeignete, ihr nahe stehende Person zum Sachwalter zu bestellen. Wird eine behinderte Person volljährig, so ist ein bisher mit der Obsorge betrauter Elternteil zum Sachwalter zu bestellen, sofern dies dem Wohl der behinderten Person nicht widerspricht.

(3) Ist eine geeignete, nahe stehende Person nicht verfügbar, so ist ein geeigneter Verein mit dessen Zustimmung zum Sachwalter zu bestellen. Kommt auch ein Verein nicht in Betracht, so ist nach Maßgabe des §274 Abs2 ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) oder eine andere geeignete Person mit deren Zustimmung zu bestellen.

(4) Ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) ist vor allem dann zum Sachwalter zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, ein geeigneter Verein vor allem dann, wenn sonst besondere Anforderungen mit der Sachwalterschaft verbunden sind.

(5) Eine Person darf nur so viele Sachwalterschaften übernehmen, wie sie unter Bedachtnahme auf die Pflichten eines Sachwalters, insbesondere jene zur persönlichen Kontaktnahme, ordnungsgemäß besorgen kann. Es wird vermutet, dass eine Person – ausgenommen ein geeigneter Verein – insgesamt nicht mehr als fünf, ein Rechtsanwalt oder Notar nicht mehr als 25 Sachwalterschaften übernehmen kann; Sachwalterschaften zur Besorgung einzelner Angelegenheiten bleiben dabei außer Betracht."

III. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Der antragstellende Rechtsanwalt wurde durch Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 14. April 2015, 2 P 137/04w, zugestellt am 14. April 2015, zum Sachwalter einer besachwalteten Person bestellt. Dem bisherigen Sachwalter konnte die weitere Führung der Sachwalterschaft auf Grund des Verhaltens der betroffenen Person nicht mehr zugemutet werden. Eine andere Person als der Antragsteller komme laut Bezirksgericht Linz nicht in Betracht, da die Personen aus dem familiären Umfeld der betroffenen Person ungeeignet seien und zudem keine weitere Personen bekannt seien, die ein besonderes Naheverhältnis bzw. Vertrauensverhältnis gegenüber der betroffenen Person hätten. Eine Aufrechterhaltung der Sachwalterschaft für die betroffene Person sei dennoch dringend geboten. Der Verein "Vertretungsnetz" sei aber ausgelastet, deshalb komme nur die Bestellung eines Rechtsanwaltes in Frage. Die Sachwalterschaft umfasse die Einkommens- und Vermögensverwaltung, die Vertretung bei Ämtern, Gerichten, Sozialversicherungsträgern und gegenüber privaten Vertragspartnern, wofür vor allem Rechtsanwälte auf Grund der fachspezifischen Kenntnisse geeignet seien.

1.2. Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsteller am selben Tag, an dem er auch den (Partei-)Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG stellte, Rekurs an das Landesgericht Linz.

2. Der Antragsteller behauptet in seinem auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützten Antrag, in seinen Rechten wegen Anwendung der §274 und §279 ABGB verletzt zu sein, weil diese gegen Art4 iVm Art14 EMRK und den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würden.

2.1. Aus dem Sachverhalt ergebe sich dem Antragsteller zufolge, dass Drohungen gegen den bisherigen Sachwalter ausgesprochen und dessen PKW beschädigt worden seien. Der Antragsteller habe zudem in einer Äußerung die Reihungskriterien bemängelt und die Unzumutbarkeit der Übernahme der Sachwalterschaft dargelegt, da die betroffene Person gefährliche Drohungen nicht nur ausspreche, sondern auch umsetze. Des Weiteren ergebe sich aus dem Sachwalterakt kein einziger Hinweis auf eine notwendige rechtliche Vertretung, weswegen keine Notwendigkeit bestehe, die Person durch einen Rechtsanwalt zu vertreten. Auch würden persönliche Umstände (Familie, zwei Kinder und übergroße Arbeitsbelastung) seitens des Antragstellers die Übernahme der Sachwalterschaft verhindern.

2.2. Zur Zulässigkeit bringt der Antragsteller insbesondere vor, dass es sich um eine in erster Instanz entschiedene Rechtssache handle und die Antragstellung gleichzeitig mit der Rekurserhebung erfolgte. Die angefochtenen Bestimmungen seien präjudiziell.

2.3. Der Antragsteller legt die Bedenken, die ihn zur Antragstellung beim Verfassungsgerichts bestimmt haben, wie folgt dar (ohne die Hervorhebungen im Original):

"6.1. Verletzung von Art4 EMRK (Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit) iVm Art14 EMRK (Diskriminierungsverbot):

6.1.1 §279 ABGB verpflichtet Rechtsanwälte Sachwalterschaften, die ihnen zwangsweise vom Gericht übertragen werden, zu übernehmen. Da Rechtsanwälte einer Disziplinarordnung unterliegen, die auch Geldstrafen und Berufsverbote umfasst, sind Anwälte unbestritten kraft Gesetzes zur Übernahme verpflichtet. Dies wurde auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Verfahren Bsw 31950/06 (derselbe Beschwerdeführer) nicht bestritten.

6.1.2 Es liegt eine unterschiedliche Behandlung von Rechtsanwälten im Vergleich zu sonstigen Personen (wie zB auch Richtern, Regierungsmitgliedern, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, Versicherungsmitarbeiter, Bankmitarbeiter etc) vor: Während alle anderen geeigneten Personen nur mit deren Zustimmung bestellt werden können (§279 Abs3 letzter Satz ABGB) sind Rechtsanwälte hierzu verpflichtet. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich.

Entscheidend ist nunmehr die Aussage des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Verfahren Bsw 31950/06:

'Der GH wiederholt, dass die Verpflichtung für Rechtsanwälte und Notare, als Sachwalter tätig zu sein, nur dann maßgeblich wird, wenn der jeweilige Fall Rechtskenntnis erfordert oder wenn keine Verwandten oder Mitglieder des Vereins für Sachwalterschaft für eine solche Tätigkeit verfügbar sind.'

Nur ausgehend von dieser Prämisse kommt daher der Gerichtshof zu seiner Schlussfeststellung:

'Der GH stellt somit zusammenfassend fest, dass im Hinblick auf eine Sachwalterschaft in Fällen, in denen eine Vertretung notwendig ist, die Berufsgruppe der Rechtsanwälte und Notare einerseits und die anderer Personen mit einer juristischen Ausbildung andererseits sich nicht in ähnlichen Situationen befinden.'

[…]

6.1.3 Das Gesetz unterscheidet bei der Bestellung in §279 Abs3 ABGB nicht, ob im konkreten Fall Rechtskenntnisse erforderlich sind. Dieser Fall wird ohnehin in §279 Abs4 ABGB geregelt. §279 Abs3 ABGB legt generell fest, dass Rechtsanwälte zur Übernahme der Vertretung verpflichtet sind und zwar auch dann, wenn keine Rechtskenntnisse erforderlich sind. In diesem Punkt besteht überhaupt kein Anlass zu einer unterschiedlichen Behandlung zwischen Rechtsanwälten und sonstigen Personen. Auch der Beschwerdeführer stimmt dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu, dass in all jenen Fällen, wo die speziellen Kenntnisse eines Anwalts erforderlich sind, auch ein Anwalt zum Sachwalter bestellt werden soll und dies gleichsam mit der Wahl des Berufes mitgewählt wurde. In Fällen, in denen aber gerade keine speziellen Rechtskenntnisse vorhanden sein müssen, sondern generell eine Vertretung erfolgen soll, ohne dass spezielle Behördenverfahren, Gerichtsverfahren notwendig sind, stellt es eine unzulässige Diskriminierung dar.

§279 Abs3 2. Satz ABGB stellt daher eine unzulässige Diskriminierung dar.

6.1.4 Entsprechend ist aus den gleichen Gesichtspunkten in §274 Abs2 ABGB (alles jeweils idF BGBI I 2006/92) das Wort 'nur' aufzuheben. Mit Aufhebung des Wortes 'nur' in §274 Abs2 ABGB wird es ermöglicht, auch sonstige Einwände, insbesondere auch die verfassungskonforme Interpretation und die Gleichbehandlung mit sonstigen Personen, zu ermöglichen.

6.1.5 Da Gerichte an die verfassungskonforme und nichtdiskriminierende Auswahl der Sachwalter gebunden sind – und dies auch in der Regel so handhaben –, kann durch die Aufhebung von §279 Abs3 2. Satz die Diskriminierung beseitigt werden.

Durch Aufhebung dieser Bestimmung kommt es dann in Fällen, in denen eine bloße Personenbetreuung zu übernehmen ist, zu einer gleichmäßigen Verteilung dieser Bürgerpflicht auf alle Bürger und nicht auf eine spezielle Gruppe, was ohnehin ein unzulässiges Sonderopfer wäre.

6.2 Verletzung in Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B‑VG):

[…]

6.2.1 Die zwangsweise Bevorzugung von Rechtsanwälten bei der Bestellung von Sachwaltern, die im Gegensatz zu sonstigen Personen die Bestellung nicht ablehnen können, ist eine unzulässige Benachteiligung. Dass eine normale Personenbetreuung von einer Vielzahl von Staatsbürgern durchführbar ist, ist ohnehin unstrittig. In vielen besonderen Betreuungsfällen werden sogar sonstige Personen befähigter sein als ein Rechtsanwalt. Besondere Persönlichkeitsmerkmale von zu betreuenden Personen können hier auch besondere Betreuer erfordern (zB psychisch Kranke sind wohl besser betreut durch Psychiater/Psychologen, Psychotherapeuten etc). Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung zu Recht ausführt, liegt der bedeutende Unterschied darin, ob aufgrund einer besonderen Situation die besonderen Kenntnisse des Rechtsanwalts einzusetzen sind. Diese Fälle sind hier außer Betracht zu lassen, da dies in §279 Abs4 ABGB ohnehin geregelt wird.

Ist dies aber nicht der Fall, ist es eine unsachliche Behandlung, wenn Anwälte bestellt werden, obwohl eine Vielzahl von sonstigen Bürgern in gleicher Weise hierzu in der Lage sind und dies vielleicht sogar besser machen können. Warum werden sonstige fähige Personen dieser Republik nicht in gleicher Weise hier herangezogen? Eine sachliche Begründung lässt sich hierfür nicht finden.

6.2.2 Es stellt ebenso eine unsachliche undifferenzierte Behandlung dar, wenn die in §279 Abs3 1. Satz ABGB genannten Vereine nur mit der Zustimmung zum Sachwalter bestellt werden können, Rechtsanwälte hingegen ohne Zustimmung zum Sachwalter bestellt werden. §279 Abs4 ABGB unterscheidet zu Recht, dass in Fällen, wo nicht vornehmlich die Rechtskenntnisse gefordert sind, der Verein zu bestellen ist. Warum wird in diesen Fällen eine Zustimmung ermöglicht, im Fall der Rechtskenntnis beim Anwalt aber nicht? Wenn schon der Grundsatz lautet, dass Lasten gleichmäßig nach sachlichen Gesichtspunkten zu verteilen sind, müssen entweder sowohl Rechtsanwälte als auch der Verein für Sachwalterschaften die Möglichkeit haben, Bestellungsanträge abzulehnen oder beide haben diese Möglichkeit nicht.

Diese unterschiedliche Behandlung ist sachlich nicht zu rechtfertigen, weshalb §279 Abs3 2. Satz ABGB aufzuheben ist.

6.2.3 In eventu ist dabei gleichzeitig in §279 Abs3 1. Satz die Wortfolge 'mit dessen Zustimmung' in den Prüfungsumfang miteinzubeziehen.

Im vorliegenden Fall wurde vor Bestellung des Beschwerdeführers der Verein in Linz gefragt, ob er die Sachwalterschaft übernehmen könne. Es wurde sohin zunächst daran gedacht, den Sachwalterverein zu bestellen. Dies ist auch sachlich richtig, da im vorliegenden Fall keinerlei Rechtskenntnisse erforderlich sind. Aufgrund der fehlenden Zustimmung des Vereins konnte das Gericht aber den Verein nicht bestellen. Da diese aber eine unsachliche Behandlung darstellt […] kann ein sachlicher Gleichlauf beider Fälle nur dadurch herstellt werden, dass das Zustimmungserfordernis zu entfallen hat. Wird nunmehr die Wortfolge 'mit dessen Zustimmung' in §279 Abs3 1. Satz ABGB aufgehoben, kann das Gericht ohne weiteres den Verein für Sachwalterschaft bestellen."

3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie primär die Zurückweisung des Antrages begehrt; eventualiter beantragt sie die Ablehnung der Antragsbehandlung bzw. die Abweisung des Antrages.

3.1. Die Bundesregierung hält den Antrag deshalb für unzulässig, weil dieser zu eng abgegrenzt sei (ohne die Hervorhebungen im Original):

"1.1. Der Antragsteller behauptet auf das Wesentliche zusammengefasst eine unterschiedliche Behandlung von Rechtsanwälten einerseits und sonstigen Personen sowie Sachwaltervereinen andererseits, weil letztere nur mit deren Zustimmung zum Sachwalter bestellt werden könnten, während Rechtsanwälte hingegen zur Übernahme einer Sachwalterschaft auch ohne ihre Zustimmung grundsätzlich verpflichtet seien.

1.2. Bei einer Aufhebung im beantragten Umfang könnten sowohl Rechtsanwälte als auch Sachwaltervereine und andere geeignete Personen ohne ihre Zustimmung zu Sachwaltern bestellt werden. Daran würde auch die Aufhebung des Wortes 'nur' in §274 Abs2 ABGB nichts ändern. Durch dieses Ergebnis würde aber das vom Antrag letztlich angestrebte Ziel, nämlich eine Bestellung von Rechtsanwälten zu Sachwaltern nur mit deren Zustimmung, nicht erreicht. Darüber hinaus hätten Rechtsanwälte nach Maßgabe des §274 Abs2 ABGB ein Recht, die Übernahme einer Sachwalterschaft abzulehnen, nicht jedoch Vereine und andere geeignete Personen. Es würde also wieder zu einer (im Vergleich zur geltenden Rechtslage allerdings anders gelagerten) Ungleichbehandlung der genannten Personengruppen in Bezug auf die Bestellung zum Sachwalter kommen. Der Antragsteller hätte daher sowohl §274 Abs2 ABGB zur Gänze als auch §279 Abs4 ABGB mit anfechten müssen.

1.3. Der Antragsteller beantragt lediglich die Aufhebung des zweiten Satzes des §279 Abs3 ABGB sowie (in eventu auch) der Wortfolge 'mit dessen Zustimmung' im ersten Satz dieser Bestimmung. Dies hätte zur Folge, dass ein Sachwalterverein immer dann als Sachwalter zu bestellen ist, wenn nicht eine nahe stehende Person verfügbar ist und wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert. Sachwaltervereine könnten also unabhängig von ihren Kapazitäten bestellt werden. Die Finanzierung der Sachwaltervereine ist aber primär von der Zurverfügungstellung von Budgetmitteln abhängig (vgl. §8 Abs1 VSPBG). Wie oben […] ausgeführt, lag es daher auch nicht in der Intention des Gesetzgebers, dass Sachwaltervereine die gesamte oder auch nur den Großteil der Nachfrage nach Sachwaltern abdecken sollten; vielmehr wird von den Gesetzesmaterialien zum SWRÄG 2006 ein Zielwert von etwa 20 % bis 25 % der bei den Gerichten anhängigen Sachwalterverfahren angegeben (vgl. ErIRV 1420 BIgNR 22. GP 33). Vor diesem Hintergrund sollten Sachwaltervereine gerade auch in jenen Fällen nicht zur Übernahme einer Sachwalterschaft verpflichtet werden können, in denen sonst besondere Anforderungen mit der Sachwalterschaft verbunden sind (§279 Abs4 ABGB). Durch die Aufhebung im angefochtenen Umfang würde aber genau diese Rechtslage geschaffen. Sie käme daher einem positiven Akt der Gesetzgebung gleich, der dem Verfassungsgerichtshof nicht zukommt (vgl. VfGH 25.11.2013, G65/2013 mwN). Der Antragsteller hätte vielmehr die Aufhebung des gesamten §279 Abs3 ABGB beantragen müssen."

3.2. In der Sache hält sie den von dem Antragsteller erhobenen Bedenken Folgendes entgegen (ohne die Hervorhebungen im Original):

"1. Zu den Bedenken im Hinblick auf Art4 EMRK (Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit) iVm Art14 EMRK:

1.1. Der Antragsteller behauptet auf das Wesentliche zusammengefasst eine unterschiedliche Behandlung von Rechtsanwälten und sonstigen Personen, weil letztere nur mit deren Zustimmung zum Sachwalter bestellt werden könnten, während Rechtsanwälte hingegen gemäß §279 Abs3 ABGB zur Übernahme einer Sachwalterschaft auch ohne ihre Zustimmung grundsätzlich verpflichtet seien. Dies stelle in jenen Fällen eine ungerechtfertigte Diskriminierung dar, in denen die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person nicht iSd. §279 Abs4 ABGB vorwiegend Rechtskenntnisse erfordere.

1.2. Der Antragsteller wendet sich nicht gegen die Verpflichtung von Rechtsanwälten zur Übernahme von Sachwalterschaften an sich. Die Bundesregierung weist dennoch darauf hin, dass diese Verpflichtung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als Zwangs- und Pflichtarbeit iSd. Art4 Abs2 EMRK gilt, sondern eine 'aus der sozialen Verantwortung der Gesellschaft für besonders schutzbedürftige Personen abgeleitete Bürgerpflicht im Sinne des Art4 Abs3 litd EMRK' (VfSlg 19.532/2011). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat – auf Grund einer Beschwerde des Antragstellers auch des vorliegenden Verfahrens – ausgesprochen, dass die Verpflichtung, als Sachwalter tätig zu sein, keine Verletzung von Art4 Abs2 EMRK darstellte (EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2011, Graziani-Weiss gegen Österreich, Appl. 31950/06, Rz. 41). In diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch ausgesprochen, dass für die Zwecke der Bestellung zum Sachwalter in Fällen, in denen eine rechtliche Vertretung der behinderten Person erforderlich ist, die Berufsgruppe der Rechtsanwälte und Notare einerseits und die anderer Personen mit einer juristischen Ausbildung andererseits sich nicht in ähnlichen Situationen befinden, sodass auch keine Verletzung des Art4 Abs2 iVm Art14 EMRK vorlag (Rz. 65).

1.3. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass vergleichbare Überlegungen auch für jene Fälle gelten, in denen die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person nicht iSd. §279 Abs4 ABGB vorwiegend Rechtskenntnis erfordert:

1.3.1. Eine Diskriminierung gemäß Art14 EMRK setzt voraus, dass Personen in vergleichbaren Situationen ungleich behandelt werden. Dient eine differenzierende Behandlung einem legitimen Ziel und besteht zwischen dem angestrebten Ziel und dem eingesetzten Mittel ein angemessenes Verhältnis, so wird Art14 EMRK nicht verletzt (EGMR, Urteil vom 28. Oktober 1987, Inze gegen Österreich, Appl. 8695/79, Rz. 41; Urteil vom 23. Oktober 1990, Darby gegen Schweden, Appl. 11581/85, Rz. 31). Die Konventionsstaaten haben bei der Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß Unterschiede bei sonst gleichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, einen gewissen Beurteilungsspielraum (EGMR, Urteil vom 16. September 1996, Gaygusuz gegen Österreich, Appl. 17371/90, Rz.42).

1.3.2. Rechtsanwälte und Notare sind im Umgang mit Behörden und Ämtern besonders geschult und erfahren. Jeder Rechtsanwalt ist umfassend ausgebildet und kann daher in seiner anwaltlichen Praxis grundsätzlich die gesamte Rechtsordnung 'abdecken'. Folglich ist der für eine allenfalls notwendige Einarbeitung in den Rechtsbereich Kuratel und Sachwalterschaft zu veranschlagende Aufwand an Zeit und Mühe für einen österreichischen Anwalt relativ gering. Rechtsanwälte und Notare sind daher zur Übernahme von Sachwalterschaften unabhängig davon besonders geeignet, ob die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person vorwiegend Rechtskenntnis erfordert oder nicht. Das zeigt auch der Anlassfall, in dem der antragstellende Rechtsanwalt zum Sachwalter zur Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie zur Vertretung bei Ämtern, Gerichten und Sozialversicherungsträgen sowie gegenüber privaten Vertragspartnern bestellt wurde (der Antragsteller geht selbst davon aus, dass dafür keinerlei Rechtskenntnisse erforderlich sind […]). Rechtsanwälte und Notare unterstehen überdies einem strengen Disziplinarrecht, was eine ordnungsgemäße Ausübung der Sachwalterschaft gewährleistet.

Es ist auch sichergestellt, dass die Ausübung der Sachwalterschaft durch Rechtsanwälte im Verhältnis zu ihrer sonstigen beruflichen Tätigkeit im Regelfall nur eine relativ untergeordnete Bedeutung einnehmen wird: Zum einen ermöglicht §86 Abs2 Geo., dass Sachwalterschaften innerhalb der Berufsgruppen der Rechtsanwälte und Notare gleichmäßig verteilt werden und für die einzelnen Angehörigen dieser Berufsgruppen folglich nur selten anfallen. Zum anderen kann ein Rechtsanwalt oder Notar gemäß §274 Abs2 ABGB die Übernahme einer Sachwalterschaft ablehnen, wenn ihm diese nicht zugemutet werden kann.

Nach Ansicht der Bundesregierung ist daher die grundsätzliche Verpflichtung von Rechtsanwälten zur Übernahme von Sachwalterschaften auch in jenen Fällen, in denen die Besorgung der Angelegenheit nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, sachlich gerechtfertigt. Eine Verletzung des Art4 iVm Art14 EMRK liegt nicht vor.

2. Zu den Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz:

2.1. Der Antragsteller behauptet auf das Wesentliche zusammengefasst auch eine unsachliche Ungleichbehandlung, weil Rechtsanwälte zur Übernahme von Sachwalterschaften grundsätzlich verpflichtet seien, obwohl eine Vielzahl von sonstigen Bürgern hierzu in gleicher Weise (oder sogar besser) in der Lage seien. Es stelle auch eine unsachliche Ungleichbehandlung dar, das Sachwaltervereine im Unterschied zu Rechtsanwälten nur mit deren Zustimmung zum Sachwalter bestellt werden könnten.

2.3. Die Bundesregierung verweist zunächst auf ihre [obenstehenden] Ausführungen […]. Hinsichtlich der behaupteten unsachlichen Ungleichbehandlung zwischen Rechtsanwälten und Sachwaltervereinen weist die Bundesregierung ergänzend auf Folgendes hin:

Nach den […] zitierten Gesetzesmaterialien zum SWRÄG 2006 sind Sachwaltervereine im Gegensatz zu Rechtsanwälten (und Notaren) nicht zur Übernahme von Sachwalterschaften verpflichtet, weil diese Vereine auch andere Aufgaben haben als hauptamtliche Mitarbeiter für Sachwalterschaften namhaft zu machen (wie etwa das Clearing, die Anlegerberatung, die Anleitung und die Überwachung ehrenamtlicher Sachwalter; vgl. §§3 und 4 VSPBG und dazu ErIRV 1420 BIgNR 22. GP 32). Auch hat das Amt eines Sachwalters nach der Rechtstradition der Rechtsanwälte und Notare den Charakter eines 'officium nobile'. Weiters unterliegen Sachwaltervereine — anders als die beiden genannten Rechtsberufe — hinsichtlich der Erfüllung ihrer Berufspflichten nicht einer disziplinarrechtlichen Verantwortung. Die Zustimmung des Vereins zur Bestellung als Sachwalter ist schließlich auch deshalb vorgesehen, weil die Nachfrage nach Vereinssachwalterschaft das diesbezügliche Angebot – auch wegen knapper budgetärer Mittel – seit jeher wesentlich überschreitet. Sachwaltervereine sollen aber keineswegs die gesamte Nachfrage nach Sachwaltern abdecken; vielmehr wird von den Gesetzesmaterialien zum SWRÄG 2006 ein Zielwert von etwa 20-25% angegeben (ErIRV 1420 BIgNR 22. GP 33).

Dies rechtfertigt nach Auffassung der Bundesregierung, dass Rechtsanwälte und Notare im Unterschied zu Sachwaltervereinen auch ohne deren Zustimmung als Sachwalter bestellt werden können.

3. Abschließend weist die Bundesregierung darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des §274 Abs2 und des §279 Abs3 ABGB bestehen; nach dieser Rechtsprechung verstoßen die besonderen Vorschriften für die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Sachwalter weder gegen Art4 EMRK noch gegen den Gleichheitssatz (zuletzt OGH 29.1.2015, 6 Ob 219/14w mwN).

4. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die angefochtenen Bestimmungen nach Ansicht der Bundesregierung nicht verfassungswidrig sind."

IV. Erwägungen

1. Der Antrag ist unzulässig.

1.1. Dem mit BGBl I 114/2013 in das B‑VG eingefügten, mit 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG zufolge erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels".

1.2. Voraussetzung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle ist – entsprechend der Formulierung des Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG – die Einbringung eines Rechtsmittels in einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache", somit eines (gemäß §62a Abs1 erster Satz VfGG rechtzeitigen und auch sonst zulässigen) Rechtsmittels gegen eine die Rechtssache erledigende Entscheidung erster Instanz. Außerdem muss der Parteiantrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG "aus Anlass" der Erhebung eines Rechtmittels gestellt werden, was §62a Abs1 erster Satz VfGG dahin präzisiert, dass der Parteiantrag "gleichzeitig" mit dem Rechtsmittel gestellt werden muss.

1.3. Dem Erfordernis der Gleichzeitigkeit hat der Antragsteller jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass er den vorliegenden Parteiantrag und den Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 14. April 2015 am selben Tag erhoben und eingebracht hat (vgl. VfGH 3.7.2015, G46/2015; 8.10.2015, G264/2015).

1.4. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 14. April 2015 zulässig ist.

1.5. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Dagegen macht eine zu weite Fassung des Antrages diesen, soweit die Präjudizialität für den gesamten Antrag gegeben ist, nicht zur Gänze unzulässig, sondern führt, ist der Antrag in der Sache begründet, im Falle der Aufhebung nur eines Teiles der angefochtenen Bestimmungen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfSlg 16.989/2003 mwN, 19.684/2012 und 19.746/2013).

1.6. Der Antrag ist im Hinblick auf §274 Abs2 ABGB zu eng gefasst:

1.6.1. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der Bestimmung des §279 Abs3 zweiter Satz ABGB, da er als Rechtsanwalt ohne seine Zustimmung als Sachwalter bestellt werden könne. Darüber hinaus begehrt der Antragsteller, das Wort "nur" in §274 Abs2 erster Satz ABGB als verfassungswidrig aufzuheben, weil er der Auffassung ist, dass damit "insbesondere auch die verfassungskonforme Interpretation und die Gleichbehandlung mit sonstigen Personen" ermöglicht wird.

1.6.2. Ein Rechtsanwalt ist nach Maßgabe des §274 Abs2 ABGB zu bestellen (§279 Abs3 zweiter Satz ABGB). Er ist vor allem dann zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (§279 Abs4 ABGB). §274 Abs2 ABGB zufolge ist ein Rechtsanwalt grundsätzlich verpflichtet, eine Sachwalterschaft zu übernehmen. Er darf sie lediglich dann ablehnen, wenn eine der Voraussetzungen des §274 Abs2 ABGB erfüllt ist, zB weil dem Rechtsanwalt auf Grund seiner familiären Verhältnisse eine Übernahme der Sachwalterschaft nicht zugemutet werden kann.

1.6.3. Da sich der Antragsteller lediglich gegen die Verpflichtung zur Übernahme von Sachwalterschaften in allgemeinen Fällen wendet, dh. in Fällen, in denen die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend keine Rechtskenntnisse erfordere, ist eine Anfechtung des §279 Abs4 ABGB nicht erforderlich.

1.6.4. Um die Möglichkeiten zur Ablehnung der Sachwalterschaft zu erweitern, genügt jedoch nicht die Anfechtung des Wortes "nur" in §274 Abs2 erster Satz ABGB, da der übrige Teil der Bestimmung "

wenn ihm diese unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann" weiterhin als Bedingung bestehen bleiben würde. Es würde dabei nicht – wie der Antragsteller meint – eine Rechtslage hergestellt, derzufolge die Aufzählung der Ablehnungsgründe bloß demonstrativ wäre.

1.6.5. Der Hauptantrag ist daher unzulässig.

1.7. Soweit der Antragsteller in seinem Eventualantrag neben der Aufhebung des §279 Abs3 zweiter Satz ABGB und des Wortes "nur" in §274 Abs2 ABGB, die Aufhebung der Wortfolge "mit dessen Zustimmung" in §279 Abs3 erster Satz ABGB begehrt, ist der Antrag ebenfalls zu eng gefasst.

1.7.1. Die Aufhebung dieser Wortfolge würde zu einer Verpflichtung der Übernahme von Sachwalterschaften durch Sachwaltervereine führen. An der grundsätzlichen Verpflichtung der Übernahme von Sachwalterschaften durch Rechtsanwälte würde sich jedoch nichts ändern, weswegen die im Antrag geltend gemachte Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt wäre. Unzulässig ist ein Antrag nämlich auch dann, wenn der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl. zB VfSlg 19.413/2011, 19.496/2011, 19.517/2011).

1.7.2. Der Eventualantrag ist daher ebenfalls unzulässig.

1.8. Im Hinblick auf diese Feststellungen erweist sich der Antrag insgesamt als unzulässig.

V. Ergebnis

1. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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