VfGH V66/2014 ua

VfGHV66/2014 ua19.6.2015

Keine Gesetzwidrigkeit einer Fahrverbotsverordnung betreffend ein Fahrverbot auf dem Güterweg Dalaas-Kaiser während der Wintersaison; vertretbare Annahme der Erforderlichkeit des Fahrverbotes auch außerhalb der Betriebszeiten des Schleppliftes und der Pistenöffnungszeiten im Hinblick auf das durchgeführte umfangreiche Ermittlungsverfahren; Vorliegen einer hinreichenden Grundlage für die gebotene Interessenabwägung; ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung

Normen

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art18 Abs2
StVO 1960 §43 Abs1 litb, Abs2, §44 Abs3, §87 Abs1
FahrverbotsV des Bürgermeisters der Gemeinde Dalaas vom 02.09.2010 betr ein Fahrverbot auf dem Güterweg Dalaas-Kaiser §3
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art18 Abs2
StVO 1960 §43 Abs1 litb, Abs2, §44 Abs3, §87 Abs1
FahrverbotsV des Bürgermeisters der Gemeinde Dalaas vom 02.09.2010 betr ein Fahrverbot auf dem Güterweg Dalaas-Kaiser §3

 

Spruch:

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

1. Beim Verfassungsgerichtshof sind drei (V66/2014, V82/2014 und V115/2014) auf Art89 Abs2 B‑VG iVm Art139 Abs1 B‑VG gestützte Anträge des Oberlandesgerichtes Innsbruck (im Folgenden: OLG Innsbruck) anhängig, mit denen wortgleich beantragt wird, "die Bestimmung des §3 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Dalaas vom 2.9.2010, Zl. 710/GW Kaiser-9/2010 mit folgendem Wortlaut 'Gemäß Spruchpunkt III./1.1.4. des Bescheides Zl. II-412-340 vom 24.7.1985 der Agrarbezirksbehörde Bregenz über die Gründung der Güterweggenossenschaft Dalaas-Kaiser, ist der Güterweg während der Wintersaison zur Sicherheit der Schiliftbenützer für jegliche Kraftfahrzeuge zu sperren' als gesetzwidrig aufzuheben."

2. Zudem ist zu V5/2015 ein ebenfalls auf Art89 Abs2 B‑VG iVm Art139 Abs1 B‑VG gestützter Antrag des Obersten Gerichtshofes protokolliert, mit dem beantragt wird, "in der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Dalaas über die Erlassung eines Fahrverbots auf dem Güterweg 'Dalaas-Kaiser' vom 2.9.2010, Zl. 710/GW Kaiser-9/2010 §3 mit der die Wortfolge 'Gemäß Spruchpunkt III./1.1.4. des Bescheides Zahl: II-412-340 vom 24.07.1985 der Agrarbezirksbehörde Bregenz über die Gründung der Güterweggenossenschaft Dalaas-Kaiser, ist der Güterweg während der Wintersaison zur Sicherheit der Schiliftbenützer für jegliche Kraftfahrzeuge zu sperren' sowie im §2 die Wortfolge 'außerhalb der in §3 angeführten Zeit' […] als gesetzwidrig aufzuheben."

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. §§43, 44 und 87 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl 159/1960, in der zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung geltenden Fassung BGBl I 52/2005, lauten auszugsweise:

"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

a) […]

b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;

c) – d) […]

(1a) […]

(2) Zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe, hat die Behörde, wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist, durch Verordnung

a) für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken für alle oder für bestimmte Fahrzeugarten oder für Fahrzeuge mit bestimmten Ladungen dauernde oder zeitweise Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen,

b) – c) […]

(2a) – (11) […]

§44. Kundmachung der Verordnungen.

(1) – (2b) […]

(3) Sonstige Verordnungen, die von einer anderen als in Abs2 genannten Behörde auf Grund des §43 erlassen werden und sich durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken lassen, werden durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde gehörig kundgemacht. Solche Verordnungen treten, sofern darin kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird, an dem dem Anschlag folgenden zweiten Tag in Kraft. Der Tag der Kundmachung ist auf dem Anschlag zu vermerken. Der Anschlag ist sechs Wochen auf der Amtstafel zu belassen. Der Inhalt der Verordnung ist überdies ortsüblich zu verlautbaren.

(4) – (5) […]

[…]

§87. Wintersport auf Straßen.

(1) Auf Straßen im Ortsgebiet, auf Bundes-, Landes- und Vorrangstraßen ist die Ausübung von Wintersport verboten, sofern eine solche Straße für den Fahrzeugverkehr nicht auf Grund der folgenden Bestimmung gesperrt oder auf Grund der Witterungsverhältnisse unbenützbar ist. Wenn es das öffentliche Interesse erfordert und keine erheblichen Interessen am unbehinderten Straßenverkehr entgegenstehen, kann die Behörde durch Verordnung einzelne Straßen von dem Verbot der Ausübung von Wintersport ausnehmen und für den übrigen Fahrzeugverkehr sperren.

(2) – (3) […]"

2. Die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Dalaas über die Erlassung eines Fahrverbotes auf dem Güterweg "Dalaas-Kaiser" vom 2. September 2010, Z 710/GW Kaiser – 9/2010, lautet (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):

"VERORDNUNG

des Bürgermeisters

über die Erlassung eines Fahrverbotes auf dem Güterweg 'Dalaas - Kaiser'

Gemäß §43 Abs1 litb (und Abs2 lita) der Straßenverkehrsordnung, BGBl Nr 159/1960, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit §1 Abs1 der Verordnung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei, LGBl Nr 30/1995, wird mit Rücksicht auf die Sicherheit des Verkehrs sowie die Lage, Widmung und die Beschaffenheit des Güterweges (sowie der Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen) verordnet:

§1

Das Befahren des Güterweges mit Kraftfahrzeugen ist ab der Abzweigung der Gemeindestraße 'Poller' auf der gesamten Weganlage in beiden Fahrtrichtungen verboten.

§2

Vom Verbot sind außerhalb der in §3 angeführten Zeit ausgenommen:

a) Eigentümer der in die Güterweggenossenschaft einbezogenen Grundstücke, soweit die Benützung zur Ausübung ihrer Rechte an den beigezogenen Grundstücken erfolgt; dies gilt auch für Bauberechtigte, Dienstbarkeitsberechtigte, Pächter sowie Mieter von Wohnungen oder Wohnräumen, die der Deckung eines ganzjährigen gegebenen Wohnbedarfes dienen, sofern die Nutzung der einbezogenen Grundstücke im Kostenaufteilungsschlüssel nach §13 Abs2 Güter- und Seilwegegesetz, LGBl Nr 25/1963, in der Fassung Nr 33/2008 berücksichtigt ist.

b) Eigentümer der mit einem Bringungsrecht belasteten Grundstücke, die nicht in die Güterweggenossenschaft einbezogen sind, soweit die Benützung zur Ausübung ihrer Rechte an den belasteten Grundstücken erfolgt; dies gilt auch für Bauberechtigte, Dienstbarkeitsberechtigte, Pächter und Mieter, die ihr Recht vom Eigentümer solcher Grundstücke ableiten.

c) Haushaltsberechtigte, Arbeitskräfte, Lieferanten, Handwerker und Erbringer land- und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen der in lita und b angeführten Personen.

d) Personen die in lita oder b angeführte Personen oder Haushaltsangehörigen in Wohnungen oder Wohnräumen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, besuchen.

e) Personen, in Erfüllung öffentlicher Aufgaben, insbesondere Personen der Rettung, der Feuerwehr, der Polizei, des Gesundheitsdienstes, des Veterinärdienstes, der Forst-, Jagd- und Fischereiaufsicht, der Wildbach- und Lawinenverbauung und der Wasserwirtschaft.

f) Jagdnutzungsberechtigte der durch den Güterweg erschlossenen Jagden.

§3

Gemäß Spruchpunkt III./1.1.4. des Bescheides Zahl: II-412-340 vom 24.07.1985 der Agrarbezirksbehörde Bregenz über die Gründung der Güterweggenossenschaft Dalaas – Kaiser, ist der Güterweg während der Wintersaison zur Sicherheit der Schiliftbenützer für jegliche Kraftfahrzeuge zu sperren.

§4

(1) Diese Verordnung ist gemäß §44 Abs3 StVO 1960 durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und im Gemeindeblatt zu verlautbaren.

(2) Sie tritt am 03. September 2010 in Kraft.

Der Bürgermeister:

…"

III. Anlassverfahren, Bedenken und Vorverfahren

1. Den zu V66/2014 und V82/2014 protokollierten Anträgen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Beim OLG Innsbruck sind zwei Berufungen gegen Urteile des Landesgerichtes Feldkirch anhängig, mit denen unter anderem die auf das Amtshaftungsgesetz (AHG) gestützten Anträge der klagenden Parteien auf Feststellung, dass die beklagte Partei (Gemeinde Dalaas) ihnen für sämtliche künftige Schäden und Nachteile hafte, die dadurch entstünden, dass der Bürgermeister der beklagten Partei mit Verordnung vom 2. September 2010 die Zufahrtsstraße zum Wohnobjekt der klagenden Parteien während der Wintersaison für jegliche Kraftfahrzeuge sperre, sowie auf Schadenersatz abgewiesen wurden.

Dem Antrag zu V115/2014 liegt ein Rekurs gegen einen Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch zugrunde, mit dem das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den Verordnungsprüfungsantrag zu V66/2014 gemäß §190 Abs1 Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen wurde.

Aus Anlass dieser Verfahren sind beim OLG Innsbruck Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des §3 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Dalaas über die Erlassung eines Fahrverbotes auf dem Güterweg "Dalaas-Kaiser" vom 2. September 2010 entstanden.

1.1. Zur Frage der Präjudizialität wird vorgebracht, dass gemäß §1 Abs1 AHG unter anderem der Bund nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person hafte, den die als seine Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten – insbesondere einen Verstoß gegen Gebote und Verbote der Rechtsordnung – wem immer schuldhaft zugefügt hätten. Davon erfasst sei auch die Verletzung aller öffentlich- und privatrechtlichen Vorschriften, die den Schutz von Rechtsgütern bezwecken würden. Haftungsmaßstab für das dabei geforderte Verschulden sei grundsätzlich §1299 ABGB. Eine unrichtige, aber vertretbare Rechtsansicht möge zwar rechtswidrig sein, stelle aber noch kein Verschulden im Sinn des §1 Abs1 AHG dar. Unvertretbarkeit der Rechtsauffassung liege etwa dann vor, wenn das Organ von einer klaren Gesetzeslage oder einer ständigen Rechtsprechung ohne sorgfältige Überlegung und Darlegung der Gründe abweiche.

Das Amtshaftungsgericht könne die Gesetzwidrigkeit einer von ihm anzuwendenden Verordnung zwar selbstständig verneinen. Wenn jedoch auch das Amtshaftungsgericht gegen die Anwendung der Verordnung Bedenken ob deren Gesetzmäßigkeit hege und über diese Frage noch keine Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vorliege, sei das Gericht – nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzung des §2 Abs2 AHG – gemäß §11 Abs3 AHG dazu verpflichtet, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Verordnung als gesetzwidrig zu beantragen. Eine den Amtshaftungsanspruch ausschließende Unterlassung eines möglichen Rechtsmittels könne dem Geschädigten gemäß §2 Abs2 AHG nur dann angelastet werden, wenn diese schuldhaft erfolgt sei. Den in den Anlassverfahren klagenden Parteien könne eine solche Unterlassung nicht angelastet werden, zumal die im Anlassverfahren zu V66/2014 klagende Partei sowohl einen Antrag auf Erteilung einer Ausnamebewilligung gemäß §45 StVO 1960 gestellt als auch die Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens beantragt habe.

Im Fall der Feststellung der Gesetzeskonformität der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Dalaas vom 2. September 2010 würde der Schadenersatzanspruch der klagenden Partei am Fehlen eines rechtwidrigen Verhaltens der beklagten Partei scheitern. Solange die Verordnung jedoch rechtsgültig sei, könnten allfällige Schäden auf Grund der durch das Fahrverbot bedingten Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten zur Liegenschaft der klagenden Parteien nicht ausgeschlossen werden.

1.2. In der Sache bringt das OLG Innsbruck vor, die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Dalaas vom 2. September 2010 normiere in §3 ein generelles, auch für Anlieger geltendes Fahrverbot für Kraftfahrzeuge auf dem Güterweg Dalaas-Kaiser während der Wintersaison. Der Begriff "Wintersaison" sei völlig unbestimmt und lasse keine ausreichend konkrete zeitliche Einschränkung des verfügten Fahrverbotes erkennen. Insbesondere sei diesem Begriff nicht zu entnehmen, wann die Wintersaison beginne und ende, sowie ob dieser Begriff auf die Öffnungszeiten der örtlichen Fremdenverkehrsbetriebe, auf jene des Schiliftes oder auf den kalendarischen oder meteorologischen Winter abstelle.

Verbotszweck einer Verordnung gemäß §43 StVO 1960 könne nur der Schutz der mit dem Schlepplift auffahrenden und der auf der Piste abfahrenden Schifahrer im Kreuzungsbereich mit dem Güterweg Dalaas-Kaiser sein. Um diesem Zweck gerecht zu werden, würde ein auf die Betriebszeiten des Schleppliftes und die Pistenöffnungszeiten reduziertes Fahrverbot ausreichen. Allenfalls seien darüber hinaus gelindere Maßnahmen, etwa in Form einer Ampelregelung der beiden Kreuzungsbereiche, möglich.

2. Dem zu V5/2015 protokollierten Antrag des Obersten Gerichtshofes liegt die Revision der klagenden Partei gegen ein Teilurteil des OLG Innsbruck zugrunde, mit welchem die Verpflichtung der beklagten Partei (Gemeinde Dalaas), sämtliche Störungen rund um das Zufahrtsrecht des Klägers zu seinem Anwesen zu unterlassen, beschränkt wurde.

Der Oberste Gerichtshof teilt die vom OLG Innsbruck als Berufungsgericht geäußerten Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung hinsichtlich der Unbestimmtheit des Begriffes "Wintersaison" und führt zudem aus, dass sich aus dem Akt nicht ergebe, ob der Güterweg im Ortsgebiet liege, weshalb fraglich sei, ob mit der Verordnung allein überhaupt eine §87 Abs1 StVO 1960 (Wintersport auf Straßen) entsprechende Ausnahme vom Verbot der Ausübung von Wintersport verfügt wurde. Schließlich wird vorgebracht, dass in der Verordnung nicht näher umschrieben sei, wo das Verbotszeichen gemäß §52 litc. Z1 StVO 1960 aufzustellen und eine Zusatztafel "oberhalb" anstatt gemäß §54 Abs1 bzw. 3 StVO 1960 "unterhalb" des Verkehrszeichens anzubringen sei.

3. Der Bürgermeister der Gemeinde Dalaas und die Vorarlberger Landesregierung erstatteten Äußerungen, in denen die Abweisung der Anträge beantragt und den darin dargelegten Bedenken mit näherer Begründung entgegengetreten wird. Zur Zulässigkeit der Anträge wird kein Vorbringen erstattet.

3.1. In der Sache bringt der Bürgermeister der Gemeinde Dalaas vor, eine Grundlage der Verordnung bilde die Niederschrift der Agrarbezirksbehörde Bregenz vom 6. März 1985. Dieser sei ein Gutachten des seilbahntechnischen Amtssachverständigen mit der Feststellung zu entnehmen, dass während der Wintersaison der Güterweg für Kraftfahrzeuge zu sperren sei. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Bregenz vom 24. Juli 1985, Z II-412-340, sei die auf Grund freier Übereinkunft der Eigentümer der im Einzugsgebiet des Güterweges gelegenen Grundstücke gegründete Güterweggenossenschaft Dalaas-Kaiser gemäß §13 Güter- und Seilwegegesetz anerkannt und die Erstellung und Erhaltung des Güterweges gemäß §11 Abs1 Güter- und Seilwegegesetz unter der Auflage bewilligt worden, dass der Güterweg während der Wintersaison für Kraftfahrzeuge zu sperren sei.

3.1.1. Zu keinem der Grundstücke, die durch den Güterweg erschlossen würden, bestünde ein – in zeitlicher Hinsicht – uneingeschränktes Fahrrecht. Der seilbahntechnische Amtssachverständige habe der Errichtung des Güterweges nur unter der Auflage zugestimmt, dass die Mitglieder der Güterweggenossenschaft auf die Benützung des Güterweges im Winter verzichten und der Güterweg während der gesamten Wintersaison für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt werde. Zudem habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass das Befahren des Güterweges im Bereich des Schleppliftes sowie der Schipiste "Gefahrenpotential" enthalte.

3.1.2. Der Begriff "Wintersaison" sei bereits im Bescheid der Agrarbezirksbehörde Bregenz vom 24. Juli 1985 verwendet und vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. September 2009, 2009/07/0164, ausgelegt und als nicht zu unbestimmt bezeichnet worden.

3.1.3. Das Bedenken des OLG Innsbruck, wonach auch ein auf die Betriebszeiten des Schleppliftes und die Pistenöffnungszeiten reduziertes Fahrverbot als gelindere Maßnahme ausreichen würde, sei nur dann relevant, wenn der Güterweg auch während der Wintersaison rechtmäßig oder von "jedermann" befahren werden dürfe. Die Benutzungsrechte den Güterweg betreffend seien jedoch im Bescheid der Agrarbezirksbehörde Bregenz vom 24. Juli 1985 abschließend und umfassend geregelt. Die Verordnung beschränke die Rechte zum Befahren des Güterweges nicht weiter als in dem bereits seit Errichtung des Güterweges bestehenden und von den Mitgliedern der Güterweggenossenschaft "seinerzeit gewünschten" Umfang.

3.2. Die Vorarlberger Landesregierung legte den Akt der Agrarbezirksbehörde Bregenz, Z ABB-502.01.017/0340, vor und führt in der Sache aus:

3.2.1. Zur behaupteten Unbestimmtheit des Begriffes "Wintersaison" werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 2009, 2007/07/0164, verwiesen, dessen Auffassung vollinhaltlich geteilt werde.

3.2.2. Zweck der angefochtenen Verordnung sei die Gewährleistung der Sicherheit der Schifahrer im Sinn des §43 Abs1 litb StVO 1960. Ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge sei während der Betriebszeiten des Schleppliftes erforderlich. Wann der Schlepplift betrieben werde, hänge von der jährlich unterschiedlichen Schneelage ab, von der der Verordnungsgeber "vorausschauend" keine genaue Kenntnis haben könne. Die Festlegung von Beginn und Ende des Fahrverbotes auf bestimmte Tage, Wochen oder Monate durch Verordnung, könne in schneearmen Wintern zu einer "überschießenden" Regelung des Fahrverbotes führen. Aus diesem Grund sei es notwendig, einen "zeitlich flexiblen" Begriff für jenen Zeitraum zu normieren, in dem das Fahrverbot gelten solle. Gleichzeitig müsse mit diesem Begriff klar zum Ausdruck kommen, dass das Fahrverbot auch außerhalb der Betriebszeiten des Schleppliftes und der Pistenöffnungszeiten gelte. Diesen Anforderungen werde mit dem Begriff "Wintersaison" entsprochen.

Der Verordnungszweck der Gewährleistung der Sicherheit der Schifahrer sei auch Maßstab für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Verordnung. Dem Gutachten des schitechnischen Amtssachverständigen vom 24. Jänner 2006 sei zu entnehmen, dass das Befahren des Güterweges im Bereich der Schipiste mit einem Kraftfahrzeug die Schipiste beschädige und daher auch außerhalb der Betriebszeiten des Schleppliftes eine Gefahrenquelle für die Pistenbenutzer darstelle. Im Rahmen dieses Gutachtens, des seilbahntechnischen Gutachtens vom 13. Jänner 2006 und des verkehrstechnischen Gutachtens vom 13. Jänner 2006 seien zudem andere, gelindere Maßnahmen – etwa die Errichtung einer Ampelregelung mit Videoüberwachung, der Bau einer Unterführung, die Überquerung des Güterweges mit einer Rampenkonstruktion, der Ersatz des Schleppliftes durch einen Sessellift sowie die Verengung der Schipiste vor dem Güterweg – zur Regelung der Kreuzung des Güterweges mit dem Schlepplift und der Schipiste überprüft, jedoch als nicht geeignet beurteilt worden.

3.2.3. Zudem führe der Güterweg Dalaas-Kaiser nicht durch verbautes Gebiet, weil keine örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke erkennbar sei. Die Ausübung von Wintersport sei auf diesem Güterweg gemäß §87 Abs1 StVO 1960 daher nicht verboten und eine Ausnahmeverordnung nach dieser Bestimmung nicht erforderlich.

3.2.4. Die Verordnung sei gemäß §44 Abs3 StVO 1960 kundzumachen und, vermerkt mit dem Datum des Anschlags, während der Dauer von sechs Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und ortsüblich (Gemeindeblatt) zu verlautbaren gewesen. Die Anbringung der Straßenverkehrszeichen diene lediglich der zusätzlichen Information der Straßenbenutzer. Die Anordnungen der verordnungserlassenden Behörde an den Straßenerhalter (Güterweggenossenschaft) betreffen daher keinen Akt im Zusammenhang mit dem Kundmachungsvorgang, weshalb es dahingestellt bleiben könne, ob die Anordnung der Zusatztafel richtig war bzw. ob die Bestimmung des §54 Abs1 bzw. 3 StVO eingehalten wurde.

4. Die im Anlassverfahren zu V66/2014, V82/2014 und zu V5/2015 klagenden Parteien sowie die rekurswerbende Partei im Anlassverfahren zu V115/2014 erstatteten nahezu wortgleiche Äußerungen, in denen sie die Aufhebung der gesamten Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Dalaas über die Erlassung eines Fahrverbotes auf dem Güterweg "Dalaas-Kaiser" vom 2. September 2010 beantragen. Die klagende Partei erstattete im Verfahren zu V66/2014 eine Replik.

IV. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:

1. Zur Zulässigkeit der Anträge

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B‑VG bzw. des Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.1.1. Die Präjudizialitätsfrage wurde vom antragstellenden OLG Innsbruck in den Verfahren zu V66/2014, V82/2014 und V115/2014 nahezu wortgleich erörtert. Den Anträgen liegen auf das AHG gestützte Klagen unter anderem auf Feststellung der Haftung der Gemeinde Dalaas für sämtliche künftige Schäden und Nachteile, die dadurch entstünden, dass auf Grund der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Dalaas vom 2. September 2010 die Zufahrtsstraße zum Wohnobjekt der klagenden Parteien während der Wintersaison für jegliche Kraftfahrzeuge gesperrt sei, zugrunde.

1.1.2. Dem Antrag zu V5/2015 liegt die Beschränkung der Verpflichtung der beklagten Partei (Gemeinde Dalaas), sämtliche Störungen rund um das Zufahrtsrecht des Klägers zu seinem Anwesen zu unterlassen, zugrunde.

1.1.3. Die Präjudizialität wird weder vom Bürgermeister der Gemeinde Dalaas noch von der Vorarlberger Landesregierung in Zweifel gezogen und es ist auch sonst nichts hervorgekommen, was an der Präjudizialität zweifeln ließe.

1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Prüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

1.3. Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Verordnungsprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg 15.964/2000). Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Verordnungsbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden konnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (vgl. zB VfSlg 19.624/2012).

Die Tatsache, dass der Aufhebungsumfang des zu V5/2015 protokollierten Antrages des Obersten Gerichtshofes mehr umfasst (insbesondere die in §2 enthaltene Wortfolge "außerhalb der in §3 angeführten Zeit") als die Anträge des OLG Innsbruck zu V66/2014 und V82/2014, führt nicht zur Zurückweisung dieser. Im Falle einer Aufhebung der angefochtenen Wortfolge des §3 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Dalaas würde der Verweis in §2 zwar ins Leere gehen, aber keinen sprachlich unverständlichen Torso darstellen. Der Umstand, dass eine Bestimmung im Fall der Aufhebung einer anderen Regelung unanwendbar wird, vermag für sich allein einen untrennbaren Zusammenhang dieser Bestimmung nicht zu begründen (VfSlg 11.591/1987, 12.678/1991, 12.928/1991, 14.318/1995, 15.885/2000).

1.4. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweisen sich die Anträge als zulässig.

2. In der Sache

Die Anträge sind nicht begründet.

2.1. Vorauszuschicken ist, dass die Agrarbezirksbehörde Bregenz mit rechtskräftigem Bescheid vom 24. Juli 1985 die Erstellung und Erhaltung des Güterweges "Dalaas-Kaiser" unter der Auflage bewilligte, während der Wintersaison den Güterweg für Kraftfahrzeuge zu sperren und am Beginn eine Fahrverbotstafel mit der Zusatztafel "Ausgenommen Genossenschaftsmitglieder/Berechtigte" anzubringen. Die klagende Partei zu V66/2014 und V5/2015 ist Mitglied der Güterweggenossenschaft, die ebenfalls mit diesem Bescheid anerkannt wurde. Am 10. Februar 2006 änderte die Agrarbezirksbehörde den Bescheid – ebenfalls rechtkräftig – dahingehend ab, dass die Zusatztafel "Ausgenommen Genossenschaftsmitglieder/Berechtigte" während der Wintersaison zu entfernen sei, um klarzustellen, dass während dieser Zeit auch Genossenschaftsmitglieder bzw. Berechtigte nicht befugt seien, den Güterweg zu befahren. Begründend wird ausgeführt, dass der Güterweg Skipisten und die Lifttrasse des bereits im Jahr 1955 erbauten Schleppliftes quere und sich aus dem seilbahntechnischen, verkehrstechnischen und schitechnischen Gutachten ergebe, dass die strikte Beachtung der Auflage weiterhin geboten sei.

Mit Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Dalaas vom 2. September 2010 wurde auf dem Güterweg "Dalaas – Kaiser" ein Fahrverbot erlassen, das für jegliche Kraftfahrzeuge während der Wintersaison gilt (§3).

2.2. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl. VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

2.3. Dem Bedenken des OLG Innsbruck, wonach es sich bei dem in §3 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Dalaas vom 2. September 2010 verwendeten Begriff "Wintersaison" um einen "völlig unbestimmten" Begriff handle, ist entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung ausdrücklich normiert, dass das Fahrverbot der Sicherheit der Schiliftbenützer dienen soll. Daraus ergibt sich, dass der Begriff "Wintersaison" auf die Öffnungszeiten des Schiliftes abstellt und die "Wintersaison" somit zu jenem Zeitpunkt beginnt, an dem der jährliche Liftbetrieb aufgenommen wird, und zu dem Zeitpunkt, an dem der jährliche Liftbetrieb eingestellt wird, endet (so auch VwGH 17.9.2009, 2007/07/0164). Aus dem Gegenstand dieser Bestimmung (Fahrverbot auf dem Güterweg Dalaas-Kaiser) ist abzuleiten, dass mit dem Begriff "Schilift" nur jener Schilift gemeint sein kann, der den Güterweg kreuzt. Der Begriff "Wintersaison" ist daher hinreichend bestimmt.

2.4. Das Bedenken, wonach kein Erfordernis für ein Fahrverbot außerhalb der Betriebszeiten des Schleppliftes und der Pistenöffnungszeiten bestehe, ist ebenfalls unzutreffend:

2.4.1. §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 sieht die Erlassung dauernder oder vorübergehender Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung vor, wenn und soweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert.

2.4.2. Gemäß §43 Abs2 lita StVO 1960 sind von der Behörde zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe, wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken für alle oder für bestimmte Fahrzeugarten oder für Fahrzeuge mit bestimmten Ladungen dauernde oder zeitweise Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen.

2.4.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde vor Erlassung einer verkehrsbeschränkenden Verordnung die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen (vgl. zB VfSlg 8086/1977, 9089/1981, 12.944/1991, 13.449/1993, 13.482/1993). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren (vgl. zB VfSlg 12.485/1990, 16.805/2003, 17.572/2005). Die Gefahrensituation muss sich für die betreffende Straße deutlich von der allgemeinen, für den Straßenverkehr typischen Gefahrenlage unterscheiden (vgl. zB VfSlg 14.000/1994).

2.4.4. Den vom Bürgermeister der Gemeinde Dalaas und von der Vorarlberger Landesregierung vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Erlassung der angefochtenen Verordnung ein umfangreiches Ermittlungsverfahren vorausgegangen ist:

Ausgangspunkt ist der rechtskräftige Bescheid der Agrarbezirksbehörde Bregenz vom 24. Juli 1985, mit dem die Erstellung und Erhaltung des Güterweges durch die Güterweggenossenschaft Dalaas-Kaiser (Eigentümer der im Einzugsgebiet gelegenen Grundstücke, zu denen auch die klagenden Parteien in den den Anträgen zugrundeliegenden Gerichtsverfahren gehören) unter der Auflage bewilligt wurde, dass während der Wintersaison der Güterweg für Kraftfahrzeuge zu sperren und am Beginn eine Fahrverbotstafel mit der Zusatztafel "Ausgenommen Genossenschaftsmitglieder/Berechtigte" anzubringen ist. Dieser Bescheid ist unangefochten geblieben.

Daran hat auch der Abänderungsbescheid der Agrarbezirksbehörde Bregenz vom 10. Februar 2006 nichts geändert, dem ebenfalls in Anwesenheit u.a. von Vertretern der Gemeinde Dalaas, Sachverständigen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung sowie Vertretern der Güterweggenossenschaft einige Verhandlungen und Besprechungen über das Fahrverbot für Kraftfahrzeuge auf dem Güterweg Dalaas-Kaiser während der Wintersaison vorangingen: Bereits aus einem Aktenvermerk vom 26. Jänner 2004 geht hervor, dass sich der seilbahntechnische Sachverständige auch mit anderen, allerdings zum Teil aus Kostengründen nicht realisierbaren Lösungsmöglichkeiten betreffend die Kreuzung des Güterweges mit dem Schlepplift und der Schipiste auseinandergesetzt hatte (Bau einer Unterführung, Überquerung des Güterweges mit einer Rampenkonstruktion, Einführung einer Ampelregelung, Ersatz des Schleppliftes durch einen Sessellift, "Neutrassierung" des Güterweges ohne Kreuzung des Schleppliftes). In seinem Gutachten vom 24. Jänner 2006 stellte der schitechnische Amtssachverständige zudem fest, dass auf Grund der Pistenbeschaffenheit Schifahrer mit sehr hoher Geschwindigkeit auf die Kreuzung mit dem Güterweg zufahren würden. Der Güterweg werde von einem Anrainer zumeist mit einer Schneefräse geräumt und die Piste dadurch unterbrochen. Selbst der weiche Untergrund des vom Liftbetreiber "wieder zugeschütteten" Güterweges stelle eine Gefahr für Schifahrer dar. Wenn der nicht geräumte Güterweg über die Schipiste mit einem Kraftfahrzeug befahren werde, entstünden tiefe Rillen, die für Schifahrer ebenfalls eine Gefahrenquelle darstellen würden. Der Abänderungsbescheid sieht daher vor, dass die am Beginn des Güterweges anzubringende Zusatztafel "Ausgenommen Genossenschaftsmitglieder/Berechtigte" während der Wintersaison zu entfernen ist, um klarzustellen, dass während dieser Zeit auch Genossenschaftsmitglieder bzw. Berechtigte nicht befugt sind, den Güterweg zu befahren.

2.4.5. Aus den vorgelegten Akten ergibt sich, dass die Verhandlungen und Besprechungen der Jahre 2004 und 2006 einen integrierenden Bestandteil des Verordnungserlassungsverfahrens darstellen, weshalb der Verfassungsgerichtshof davon ausgeht, dass eine hinreichende Grundlage für die in Punkt 2.4.3. genannte, gebotene Interessenabwägung vorliegt, die verordnungserlassende Behörde vor Erlassung der Verkehrsbeschränkung die notwendige sachverhaltsmäßige Klärung der Voraussetzungen des §43 Abs1 litb Z1 iVm Abs2 lita StVO 1960 vorgenommen hat und sohin in der Lage war, die einzelnen in dieser Bestimmung umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße während der Wintersaison abzuwägen.

2.4.6. Der Verfassungsgerichtshof kann der verordnungserlassenden Behörde aus dem Blickwinkel der Voraussetzungen des §43 Abs1 litb Z1 iVm Abs2 lita StVO 1960 nicht entgegentreten, wenn sie – ausgehend von der konkreten Gestaltung des Güterweges und insbesondere auf Grund der Feststellungen der Amtssachverständigen – das Fahrverbot auf dem Güterweg während der gesamten Wintersaison und nicht nur während der Betriebszeiten des Schleppliftes bzw. der Pistenöffnungszeiten verfügt hat.

2.5. Soweit der Oberste Gerichtshof vorbringt, dass sich aus dem Akt nicht ergebe, ob der Güterweg im Ortsgebiet liege und damit fraglich bleibe, ob mit der Verordnung allein überhaupt eine §87 Abs1 StVO 1960 (Wintersport auf Straßen) entsprechende Ausnahme vom Verbot der Ausübung von Wintersport verfügt wurde, ergibt sich aus dem von der Vorarlberger Landesregierung vorgelegten Luftbild, dass es sich nicht um verbautes Gebiet handelt. Zudem ist der Güterweg keine öffentliche Straße, weil er im Eigentum der Güterweggenossenschaft Dalaas-Kaiser steht und sich die Rechte hinsichtlich der Benützung dieses Güterweges aus dem Gründungsbescheid der Agrarbezirksbehörde Bregenz vom 24. Juli 1985 ergeben. Die Ausübung von Wintersport bedarf daher keiner §87 Abs1 StVO 1960 entsprechenden Ausnahme.

2.6. Schließlich ergibt sich aus dem Akt, dass die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Dalaas vom 2. September 2010 gemäß §44 Abs3 StVO durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und im Gemeindeblatt ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Die Aufstellung des Verkehrszeichens Fahrverbot mit einer oberhalb angebrachten Tafel mit der Aufschrift "Güterweg Dalaas-Kaiser" und darunter mit der Aufschrift "ausgenommen Berechtigte laut VO vom 2. September 2010" versehenen Zusatztafel, betreffen – wie die Vorarlberger Landesregierung zutreffend ausführt – keinen Akt im Zusammenhang mit dem Kundmachungsvorgang.

2.7. Die vorgebrachten Bedenken treffen daher nicht zu.

V. Ergebnis

1. Die vom OLG Innsbruck und dem Obersten Gerichtshof ob der Gesetzmäßigkeit des §3 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Dalaas vom 2. September 2010 erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Die Anträge sind daher abzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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