VfGH G210/2014, V106/2014

VfGHG210/2014, V106/201411.3.2015

Unzulässigkeit von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen betreffend Sanierungsmaßnahmen für die Hypo Alpe Adria Bank infolge Zumutbarkeit des gerichtlichen Rechtsweges

Normen

B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
HaaSanG
HaaSanV
Krnt Landesholding-G §4, §5
B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
HaaSanG
HaaSanV
Krnt Landesholding-G §4, §5

 

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die antragstellende Gesellschaft erhebt ihre Anträge gemäß Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG vor dem Hintergrund des folgenden Sachverhalts, wie er sich auf das Wesentliche zusammengefasst aus den insoweit unbestrittenen Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft und der im Verfahren beteiligten Parteien ergibt:

Die im Jahr 1894 gegründete Kärntnerische Landes-Hypothekenanstalt wurde gemäß §2 Abs1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank in eine Aktiengesellschaft und die wesentlichen Bestimmungen über den Bestand der Kärntner Landes- und Hypothekenbank – Holding (Kärntner Landesholding-Gesetz – K-LHG), LGBl 37/1991, zum 31. Dezember 1990 in eine Aktiengesellschaft eingebracht. Die bisherige Landes-Hypothekenanstalt übernahm als Kärntner Landes- und Hypothekenbank – Holding (im Folgenden: Kärntner Landesholding) die Funktion des (Allein-)Aktionärs. Ab dem Jahr 1992 traten neben die Kärntner Landesholding weitere Aktionäre.

Nachdem schon die Gründung einer Kärntnerischen Landes-Hypothekenanstalt "unter Haftung des Landes" 1895 kundgemacht wurde, normiert das K-LHG anlässlich der Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Landes- Hypothekenanstalt zum 31. Dezember 1990 in eine Aktiengesellschaft in seinem §5 eine Haftung des Landes Kärnten zugunsten dieser Aktiengesellschaft. Gleichzeitig wird in §4 K-LHG die Haftung des einbringenden und fortbestehenden Rechtsträgers entsprechend der (damals geltenden) bankaufsichtsrechtlichen Erfordernisse (§8a Abs10 Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 über das Kreditwesen [Kreditwesengesetz — KWG], BGBl 63 idF BGBl 475/1990; siehe nunmehr §92 Abs9 Bundesgesetz über das Bankwesen [Bankwesengesetz – BWG], http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1993_532_0/1993_532_0.pdf idF http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/2001_97_1/2001_97_1.pdf ) geregelt.

Auf Grund der Vorgaben des Europäischen Beihilfenrechts musste Österreich der Europäischen Kommission im Zuge eines einschlägigen Verfahrens zusagen, (u.a.) diese Gewährträgerhaftung unter Einhaltung einer Übergangsfrist abzuschaffen (siehe Kommission vom 30. April 2003, E 8/2002, C [2003] 1329 fin). §5 K-LHG wurde daraufhin insofern neu gefasst, als in einem stufenweisen Übergang das Land Kärnten zunächst für neu eingegangene Verbindlichkeiten der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG nur für den Fall, dass deren Laufzeit nicht über einen bestimmten Stichtag hinausgeht, und für nach dem 1. April 2007 entstehende Verbindlichkeiten grundsätzlich nicht mehr haftet.

Die antragstellende Gesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht, zeichnete am 27. Juni 2013 eine am 18. Februar 2004 im Rahmen eines sogenannten "Debt Issuance Programme" der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG, einer Rahmendokumentation für die Begebung von öffentlich handelbaren und an einer Börse notierten Anleihen, begebene Anleihe in einem Umfang von EUR 8 Mio. mit einer Laufzeit bis 18. September 2017. Die Grundbedingungen für Inhaberschuldverschreibungen im Basisprospekt für ein Emissionsprogramm der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG vom 8. August 2003 enthalten die folgenden Rechtswahl- und Gerichtsstandsklauseln:

"[...] Anwendbares Recht. Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Gläubiger und der Emittentin bestimmen sich [im Fall von nachrangigen Schuldverschreibungen einfügen: soweit nicht zwingende Vorschriften österreichischen Rechts anzuwenden sind,] in jeder Hinsicht nach deutschem Recht.

[...] Gerichtsstand. Nicht ausschließlich zuständig für sämtliche im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen entstehenden Klagen oder sonstige Verfahren ('Rechtsstreitigkeiten') ist das Landgericht Frankfurt am Main."

Die Zahlung von aus der Anleihe jährlich fälligen Zinsen seitens der Hypo Alpe-Adria-International AG wurde ab den am 18. September 2014 fälligen Zinsen, die bereits nicht mehr bezahlt wurden, eingestellt.

Am 29. Dezember 2008 führte der Bund der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG erstmals auf Grundlage des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG), BGBl I 136/2008 in der damals geltenden Fassung, Partizipationskapital iHv. EUR 900 Mio. zu. Zwischen Juni 2010 und April 2014 folgten weitere Finanzierungsmaßnahmen nach dem FinStaG. Im Dezember 2009 erwarb der Bund alle Anteile an der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG.

Am 31. Juli 2014 wurde das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes für die HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. (HBI-Bundesholdinggesetz), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) und das Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG) erlassen werden und mit dem das Finanzmarktstabilitätsgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden, BGBl I 51/2014, kundgemacht. Die Bestimmungen dieser Gesetze enthalten u.a. Vorschriften über die Weiterführung der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG als "Abbaueinheit" mit auf die Verwertung von Vermögenswerten eingeschränktem Unternehmenszweck und die gesetzliche Anordnung des Erlöschens bzw. der Stundung bestimmter Verbindlichkeiten der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG sowie dafür gewährter Sicherheiten mit Kundmachung einer Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Am 7. August 2014 erfolgte die Kundmachung der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 in Verbindung mit §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSanV), BGBl II 195/2014.

Mit Bescheid der FMA vom 30. Oktober 2014 wurde festgestellt, dass die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG zum 30. Oktober 2014 kein Einlagengeschäft gemäß §1 Abs1 Z1 Bankwesengesetz iVm §2 Abs1 und §3 Abs6 GSA mehr betreibt und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma hält, sowie dass mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides nach §2 Abs3 GSA eine gemäß BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften endet und die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG als Abbaueinheit gemäß §3 GSA fortgeführt wird. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 29. Oktober 2014 erfolgte eine Neufassung der Satzung der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG und mit Eintragung in das Firmenbuch vom 31. Oktober 2014 wurde ihre Firma in HETA Asset Resolution AG geändert.

2.1. Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litc und Art139 Abs1 Z3 B‑VG stellt die antragstellende Gesellschaft folgende Anträge:

"[...] der Verfassungsgerichtshof möge

1. (i) gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG das Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG, BGBl I Nr 51/2014 zur Gänze als verfassungswidrig und

(ii) gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 iVm §3 und §4 Abs1 HaaSanG, BGBl II Nr 195/2014, zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben;

2. in eventu,

(i) gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG im Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG, BGBl I Nr 51/2014, als verfassungswidrig

(A) §3 zur Gänze, und

(B) §4 Abs5 zur Gänze, und

(C) in §5 Abs2 die Wortfolge 'Danach darf Gewinn nur insofern und insoweit ausgeschüttet werden, als die nach diesem Geschäftsjahr gebildeten gebundenen Rücklagen den Betrag der gemäß §3 und §4 Abs5 erloschenen Verbindlichkeiten überschreiten oder sichergestellt ist, dass dem Sanierungsinstitut ein Betrag dieser Höhe bis zu dem in §214 Abs1 Aktiengesetz genannten Zeitpunkt zufließt.', und

(D) §6 zur Gänze, und

(E) §7 zur Gänze, und

(F) Anlage 1 zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG bis auf Z57 bis 62 (einschließlich), und

(G) Anlage 2 zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG) zur Gänze aufheben, sowie

(ii) gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 iVm §3 und §4 Abs1 HaaSanG, BGBl II Nr 195/2014, zur Gänze als gesetzwidrig aufheben;

3. in eventu,

(i) gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG im Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG, BGBl I Nr 51/2014, als verfassungswidrig

(A) §3 zur Gänze, und

(B) §4 Abs5 zur Gänze, und

(C) in §5 Abs2 die Wortfolge 'Danach darf Gewinn nur insofern und insoweit ausgeschüttet werden, als die nach diesem Geschäftsjahr gebildeten gebundenen Rücklagen den Betrag der gemäß §3 und §4 Abs5 erloschenen Verbindlichkeiten überschreiten oder sichergestellt ist, dass dem Sanierungsinstitut ein Betrag dieser Höhe bis zu dem in §214 Abs1 Aktiengesetz genannten Zeitpunkt zufließt.', und

(D) §6 zur Gänze, und

(E) §7 Abs1 zur Gänze, und

(F) in §7 Abs2 die Wortfolgen 'den §' und '3 und' sowie 'und binnen zwei Wochen ab Abschluss des Verfahrens die in §4 Abs5', und

(G) in §7 Abs3 die Wortfolgen 'der FMA' und '§3 oder', und

(H) Anlage 1 zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG bis auf Z57 bis 62 (einschließlich), und

(I) Anlage 2 zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG) zur Gänze aufheben, sowie

(ii) gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 iVm §3 und §4 Abs1 HaaSanG, BGBl II Nr 195/2014, zur Gänze als gesetzwidrig aufheben;

4. in eventu,

(i) gemäß Art140 Abs1 ZI litc B‑VG im Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG, BGBI I Nr 51/2014, als verfassungswidrig

(A) §3 zur Gänze, und

(B) §4 Abs5 zur Gänze, und

(C) in §5 Abs2 die Wortfolge 'Danach darf Gewinn nur insofern und insoweit ausgeschüttet werden, als die nach diesem Geschäftsjahr gebildeten gebundenen Rücklagen den Betrag der gemäß §3 und §4 Abs5 erloschenen Verbindlichkeiten überschreiten oder sichergestellt ist, dass dem Sanierungsinstitut ein Betrag dieser Höhe bis zu dem in §214 Abs1 Aktiengesetz genannten Zeitpunkt zufließt.', und

(D) §6 zur Gänze, und

(E) in §7 Abs2 die Wortfolgen 'den §' und '3 und' sowie 'und binnen zwei Wochen ab Abschluss des Verfahrens die in §4 Abs5', und

(F) in §7 Abs3 die Wortfolge und '§3 oder', und

(G) Anlage 1 zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG bis auf Z57 bis 62 (einschließlich), und

(H) Anlage 2 zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG) zur Gänze aufheben, sowie

(ii) gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG in der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 iVm §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSanV), BGBl II Nr 195/2014, Anlage 1 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 iVm §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSanV) zur Gänze als gesetzwidrig aufheben.

5. in eventu,

(i) gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG im Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG, BGBl I Nr 51/2014, als verfassungswidrig

(A) §2 Z2 zur Gänze, und

(B) in §2 Z4 die Wortfolgen 'Z2 oder' und ', auch wenn sie sowohl Nachrang- als auch Gesellschafterverbindlichkeiten sind', und

(C) in §2 Z5 die Wortfolge 'Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit anhängig war.', und

(D) §7 zur Gänze, und

(E) Anlage 1 zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG zur Gänze, und

(F) in Anlage 2 zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG) die Wortfolge 'Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten gemäß §2 Z5 HaaSanG dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit streitanhängig war.' aufheben, sowie

(ii) gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 iVm §3 und §4 Abs1 HaaSanG, BGBl II Nr 195/2014, zur Gänze als gesetzwidrig aufheben;

6. in eventu,

(i) gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG im Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG, BGBl I Nr 51/2014, als verfassungswidrig

(A) §2 Z2 zur Gänze, und

(B) in §2 Z4 die Wortfolgen 'Z2 oder' und ', auch wenn sie sowohl Nachrang- als auch Gesellschafterverbindlichkeiten sind', und

(C) in §2 Z5 die Wortfolge 'Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit anhängig war.', und

(D) §7 zur Gänze, und

(D) Anlage 1 zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG bis auf Z63 bis 67, (einschließlich) und

(F) in Anlage 2 zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG) die Wortfolge 'Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten gemäß §2 Z5 HaaSanG dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit streitanhängig war.' aufheben, sowie

(ii) gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 iVm §3 und §4 Abs1 HaaSanG, BGBl II Nr 195/2014, zur Gänze als gesetzwidrig aufheben;

7. in eventu,

(i) gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG im Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG, BGBl I Nr 51/2014, als verfassungswidrig

(A) §2 Z2 zur Gänze, und

(B) in §2 Z4 die Wortfolgen 'Z2 oder' und ', auch wenn sie sowohl Nachrang- als auch Gesellschafterverbindlichkeiten sind', und

(C) in §2 Z5 die Wortfolge 'Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit anhängig war.', und

(D) §7 zur Gänze, und

(E) Anlage 1 zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG bis auf Z52 bis 56 (einschließlich) und bis auf Z63 bis 67 (einschließlich), und

(F) in Anlage 2 zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG) die Wortfolge 'Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten gemäß §2 Z5 HaaSanG dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit streitanhängig war.' aufheben, sowie

(ii) gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 iVm §3 und §4 Abs1 HaaSanG, BGBl II Nr 195/2014, zur Gänze als gesetzwidrig aufheben;

8. in eventu,

(i) gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG im Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG, BGBl I Nr 51/2014, als verfassungswidrig

(A) §2 Z2 zur Gänze, und

(B) in §2 Z4 die Wortfolgen 'Z2 oder' und ', auch wenn sie sowohl Nachrang- als auch Gesellschafterverbindlichkeiten sind', und

(C) in §2 Z5 die Wortfolge 'Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit anhängig war.', und

(D) §7 Abs1 zur Gänze, und

(E) in §7 Abs3 die Wortfolgen 'der FMA', und

(F) Anlage 1 zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG zur Gänze, und

(G) in Anlage 2 zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG) die Wortfolge 'Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten gemäß §2 Z5 HaaSanG dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit streitanhängig war.' aufheben, sowie

(ii) gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 iVm §3 und §4 Abs1 HaaSanG, BGBI II Nr 195/2014, zur Gänze als gesetzwidrig aufheben;

9. in eventu,

(i) gemäß Art140 Abs1 Z1 lite B‑VG im Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG, BGBI I Nr 51/2014, als verfassungswidrig

(A) §2 Z2 zur Gänze, und

(B) in §2 Z4 die Wortfolgen 'Z2 oder' und ', auch wenn sie sowohl Nachrang- als auch Gesellschafterverbindlichkeiten sind', und

(C) in §2 Z5 die Wortfolge 'Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit anhängig war.', und

(D) §7 Abs1 zur Gänze, und (E) in §7 Abs3 die Wortfolgen 'der FMA', und

(F) Anlage 1 zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG bis auf Z63 bis 67, (einschließlich) und

(G) in Anlage 2 zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG) die Wortfolge 'Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten gemäß §2 Z5 HaaSanG dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit streitanhängig war.' aufheben, sowie

(ii) gemäß Art139 Abs1. Z3 B‑VG die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 iVm §3 und §4 Abs1 HaaSanG, BGBl II Nr 195/2014, zur Gänze als gesetzwidrig aufheben;

10. in eventu,

(i) gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG im Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG, BGBl I Nr 51/2014, als verfassungswidrig

(A) §2 Z2 zur Gänze, und

(B) in §2 Z4 die Wortfolgen 'Z2 oder' und ', auch wenn sie sowohl Nachrang- als auch Gesellschafterverbindlichkeiten sind', und

(C) in §2 Z5 die Wortfolge 'Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit anhängig war.', und

(D) §7 Abs1 zur Gänze, und

(E) in §7 Abs3 die Wortfolgen 'der FMA', und

(F) in Anlage 1 zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG bis auf Z52 bis 56 (einschließlich) und bis auf Z63 bis 67 (einschließlich), und

(G) in Anlage 2 zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG) die Wortfolge 'Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten gemäß §2 Z5 HaaSanG dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit streitanhängig war.' aufheben, sowie

(ii) gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 iVm §3 und §4 Abs1 HaaSanG, BGBl II Nr 195/2014, zur Gänze als gesetzwidrig aufheben;

11. in eventu,

(i) gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG im Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG, BGBl I Nr 51/2014, als verfassungswidrig

(A) §2 Z2 zur Gänze, und

(B) in §2 Z4 die Wortfolgen 'Z2 oder' und ', auch wenn sie sowohl Nachrang- als auch Gesellschafterverbindlichkeiten sind', und

(C) in §2 Z5 die Wortfolge 'Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit anhängig war.', und

(D) Anlage 1 zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG zur Gänze, und

(E) in Anlage 2 zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG) die Wortfolge 'Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten gemäß §2 Z5 HaaSanG dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit streitanhängig war.' aufheben, sowie

(ii) gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG in der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 iVm §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSanV), BGBl II Nr 195/2014,

(A) Anlage 1 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 iVm §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSanV) bis auf Z52 bis 56 (einschließlich), und

(B) Anlage 2 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 iVm §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSanV) zur Gänze als gesetzwidrig aufheben;

12. in eventu,

(i) gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG im Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG, BGBl I Nr 51/2014, als verfassungswidrig

(A) §2 Z2 zur Gänze, und

(B) in §2 Z4 die Wortfolgen 'Z2 oder' und ', auch wenn sie sowohl Nachrang- als auch Gesellschafterverbindlichkeiten sind', und

(C) in §2 Z5 die Wortfolge 'Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit anhängig war.', und

(D) Anlage 1 zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG bis auf Z63 bis 67, (einschließlich) und

(E) in Anlage 2 zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG) die Wortfolge 'Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten gemäß §2 Z5 HaaSanG dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit streitanhängig war.' aufheben, sowie

(ii) gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG in der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2. iVm §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSanV), BGBl II Nr 195/2014,

(A) Anlage 1 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 iVm §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSanV) bis auf Z52 bis 56 (einschließlich), und

(B) Anlage 2 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 iVm §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSanV) zur Gänze als gesetzwidrig aufheben;

13. in eventu,

(i) gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG im Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG, BGBl I Nr 51/2014, als verfassungswidrig

(A) §2 Z2 zur Gänze, und

(B) in §2 Z4 die Wortfolgen 'Z2 oder' und ', auch wenn sie sowohl Nachrang- als auch Gesellschafterverbindlichkeiten sind', und

(C) in §2 Z5 die Wortfolge 'Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit anhängig war.', und

(D) Anlage 1 zum Bundesgesetz über Sanierunqsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG bis auf Z52 bis 56 (einschließlich) und bis auf Z63 bis 67 (einschließlich), und

(E) in Anlage 2 zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG) die Wortfolge 'Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten gemäß §2 Z5 HaaSanG dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit streitanhängig war.' aufheben, sowie

(ii) gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG in der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 iVm §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSanV), BGBl II Nr 195/2014,

(A) Anlage 1 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 iVm §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSanV) bis auf Z52 bis 56 (einschließlich), und

(B) Anlage 2 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 iVm §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSanV) zur Gänze als gesetzwidrig aufheben;

14. in eventu,

(i) gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG im Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG, BGBl I Nr 51/2014, als verfassungswidrig

(A) §2 Z2 zur Gänze, und

(B) in §2 Z4 die Wortfolgen 'Z2 oder' und ', auch wenn sie sowohl Nachrang- als auch Gesellschafterverbindlichkeiten sind', und

(C) in §2 Z5 die Wortfolge 'Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit anhängig war.', und

(D) Z14 von Anlage 1 zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG aufheben, sowie

(ii) gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG Z14 von Anlage 1 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 iVm §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSanV), BGBl II Nr 195/2014, als gesetzwidrig aufheben;

15. in eventu,

(i) gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG Z14 von Anlage 1 zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG), BGBl I Nr 51/2014, als verfassungswidrig, sowie

(ii) gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG Z14 von Anlage 1 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 iVm §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSanV), BGBl II Nr 195/2014, als gesetzwidrig aufheben;

16. in eventu, gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG Z14 von Anlage 1 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 iVm §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSanV), BGBl II Nr 195/2014, als gesetzwidrig aufheben;

17. in eventu,

(i) gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG im Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG, BGBl I Nr 51/2014, §7 zur Gänze als verfassungswidrig aufheben, sowie

(ii) gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs 2 iVm §3 und §4 Abs1 HaaSanG, BGBl II Nr 195/2014, zur Gänze als gesetzwidrig aufheben;

18. in eventu,

(i) gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG im Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG, BGBl I Nr 51/2014, als verfassungswidrig

(A) §7 Abs1 zur Gänze, und

(B) in §7 Abs3 die Wortfolge 'der FMA' aufheben, sowie

(ii) gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 iVm §3 und §4 Abs1 HaaSanG, BGBl II Nr 195/2014, zur Gänze als gesetzwidrig aufheben;

19. den Bund zum Kostenersatz zu verpflichten, wobei Aufwandersetz im gesetzlich gebührenden Ausmaß begehrt wird."

Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 stellt die antragstellende Gesellschaft "aus advokatorischer Vorsicht" die folgenden ergänzenden, ihrer Ansicht nach den Hauptantrag einschränkenden Eventualanträge:

"[...] der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG

20. in eventu, die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde ('FMA') über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 iVm §3 und §4 Abs1 HaaSanG, BGBl II Nr 195/2014, zur Gänze als gesetzwidrig aufheben;

21. in eventu, gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG in der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 iVm §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSanV), BGBl II Nr 195/2014, Anlage 1 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 iVm §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSanV) zur Gänze als gesetzwidrig aufheben.

22. in eventu, gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG in der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 iVm §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSanV), BGBl II Nr 195/2014, (A) Anlage 1 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 iVm §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSanV) bis auf Z52 bis 56 (einschließlich), und (B) Anlage 2 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 iVm §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSanV) zur Gänze als gesetzwidrig aufheben;

[...]"

2.2. Zur Antragslegitimation bringt die antragstellende Gesellschaft im Wesentlichen folgendes vor:

2.2.1. Die Forderung der antragstellenden Gesellschaft gegen die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG iHv. EUR 8 Mio. zuzüglich Zinsen würde gemäß §3 HaaSanG iVm §1 iVm Z14 der Anlage 1 zur HaaSanV als Nachrangverbindlichkeit iSd §2 Z2 HaaSanG erlöschen. Das Erlöschen dieser Forderung werde durch die HaaSanV bewirkt, die die zu erlöschenden Forderungen bezeichne.

Die von der antragstellenden Gesellschaft im Jahr 2013 gezeichnete Anleihe sei am 18. Februar 2004 begeben worden und werde vor dem 30. September 2017 fällig, weshalb sie von der – mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen als "typische" Ausfallsbürgschaft anzusehenden – gesetzlichen Ausfallsbürgschaft des Landes Kärnten nach §5 Abs2 K-LHG grundsätzlich erfasst sei. Durch die Bestimmung des §3 zweiter Satz HaaSanG, wonach unmittelbar mit den Forderungen auch dafür bestehende Sicherheiten erlöschen, würde die antragstellende Gesellschaft auch die Sicherheit für ihre Forderung verlieren. Die antragstellende Gesellschaft habe lediglich im Vertrauen auf die Haftung des Landes Kärnten, die unabhängig vom Rang der Forderungen gelte, in die in Rede stehende Anleihe investiert. Die von der antragstellenden Gesellschaft durch diese Maßnahmen erlittenen Vermögenseinbußen stellten unzweifelhaft einen Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft dar, unter dem neben der antragstellenden Gesellschaft, einer Versicherungsgesellschaft, letztlich auch die Versicherungsnehmer leiden würden.

Der Rechtseingriff folge unmittelbar aus dem HaaSanG und der HaaSanV, sodass es keiner Konkretisierung durch einen weiteren Rechtsakt bedürfe.

2.2.2. Ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit stehe der antragstellenden Gesellschaft nicht zur Verfügung. Es sei weder ein gerichtliches noch ein verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig. Die in Rede stehende Anleihe unterliege deutschem Recht und als Gerichtsstand sei Frankfurt am Main vereinbart. Den deutschen Gerichten sei eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes nicht möglich.

Auch eine Klage gegen das Land Kärnten als Ausfallsbürge sei der antragstellenden Gesellschaft aus folgenden Gründen nicht zumutbar: Da die Anleihe erst am 18. September 2017 fällig werde, habe sich ein zum jetzigen Zeitpunkt gegen die Hauptschuldnerin eingeleitetes gerichtliches Verfahren auf die Feststellung zu beschränken, dass der Anspruch aus der Anleihe nicht erloschen sei. Allenfalls könnte auf Zahlung von Zinsen geklagt werden. Eine solche Klage hätte keinerlei Erfolgsaussichten, müsste sie doch ein erstinstanzliches Gericht im Hinblick auf das HaaSanG und die HaaSanV auf Grund des Erlöschens der Forderung jedenfalls abweisen. Zweck des gerichtlichen (Feststellungs-)Verfahrens wäre nach Ansicht der antragstellenden Gesellschaft sohin ausschließlich die Herantragung ihrer Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des HaaSanG und der HaaSanV an den Verfassungsgerichtshof. Die Anstrengung eines gerichtlichen (Feststellungs‑) Verfahrens nur zu dem Zweck, die Verfassungswidrigkeit geltend zu machen, sei auch nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere im Zusammenhang mit Feststellungsbescheiden, unzumutbar.

Die Erhebung einer zivilgerichtlichen Klage aus dem alleinigen Zweck, die verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, sei der antragstellenden Gesellschaft auch auf Grund des damit verbundenen Kostenrisikos unzumutbar. Bei einem Streitwert von EUR 8 Mio. betrage schon alleine die Pauschalgebühr für eine Klage gegen die Hauptschuldnerin und das Land Kärnten nur für das erstinstanzliche Verfahren EUR 108.885,70. Hinzu würden Kostenersatz an die Hauptschuldnerin und das Land Kärnten kommen.

2.2.3. Weiters bringt die antragstellende Gesellschaft mit näherer Begründung vor, die angefochtenen Bestimmungen würden gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen sowie in Widerspruch zur Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ABl. 2001 L 125, 15, stehen, weshalb der Verfassungsgerichtshof nach Ansicht der antragstellenden Gesellschaft die Bestimmungen nicht anzuwenden und den Antrag daher zurückzuweisen hätte.

2.3. In Entsprechung einer Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes, zu Fragen bezüglich der vertraglichen Rechtswahlklausel, der Fälligkeit der Forderung der antragstellenden Gesellschaft sowie des Gerichtsstandes Stellung zu nehmen, erstattete die antragstellende Gesellschaft einen Schriftsatz, in dem sie weitere Eventualanträge stellt (siehe oben Pkt. I.2.) und zur Antragslegitimation ergänzend zusammengefasst folgendes vorbringt:

Die rechtliche Betroffenheit der antragstellenden Gesellschaft durch die angefochtenen Bestimmungen effektuiere sich zwar durch die HaaSanV, ergebe sich aber aus dem HaaSanG und der HaaSanV gemeinsam. Der Sitz der von der antragstellenden Gesellschaft relevierten Verfassungswidrigkeit liege jedenfalls im HaaSanG. Ihrer Ansicht nach würde eine Aufhebung nur der HaaSanV nichts bewirken, wäre doch die FMA gemäß §7 Abs2 HaaSanG verpflichtet, eine neue Verordnung zu erlassen.

Ungeachtet der Fälligkeit der in Rede stehenden Anleihe am 18. September 2017 sei die antragstellende Gesellschaft durch die angefochtenen Bestimmungen bereits jetzt unmittelbar nachteilig betroffen. Als Versicherungsgesellschaft sei sie auf Grund aufsichtsrechtlicher Vorgaben verpflichtet, in ihrem gebundenen Vermögen gehaltene Wertpapiere laufend zu bewerten. Diese Wertpapiere müssten jederzeit uneingeschränkt veräußerbar und transferierbar sein. Auf Grund des großen Wertverlusts der in Rede stehenden Anleihe könne diese nicht mehr mit ihrem Nominalwert angesetzt werden.

Zum Gerichtsstand und der vertraglich vereinbarten Rechtswahl bringt die antragstellende Gesellschaft ergänzend vor, dass die nachrangigen Schuldverschreibungen in jeder Hinsicht nach deutschem Recht zu beurteilen seien. Der in der vertraglichen Grundlage enthaltene Einschub "soweit nicht zwingende Vorschriften österreichischen Rechts anzuwenden sind" habe lediglich regulatorische und verbraucherschutzrechtliche Gründe und ändere dies nicht. Ein Verfahren nach deutschem Recht vor einem österreichischen Gericht sei umso aufwendiger, weshalb der antragstellenden Gesellschaft die Klagsführung zum alleinigen Zweck der Erhebung eines Antrages nach Art140 Abs1 Z1 litd bzw. Art139 Abs1 Z4 B‑VG nicht zumutbar sei. Würde in der Anrufung eines österreichischen Gerichtes ein zumutbarer Weg gesehen werden, Bedenken der antragstellenden Gesellschaft an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, sei dies überdies unionsrechtlich bedenklich, werde die antragstellende Gesellschaft als deutsche Gesellschaft dadurch doch gezwungen, zur Vermeidung eines Rechtsverlustes ein zivilgerichtliches Verfahren in einem anderen Staat anzustrengen.

Weiters würde die antragstellende Gesellschaft im Fall der Unzulässigkeit ihres Antrages – wenn sie also die in Rede stehenden Bestimmungen erst im Wege eines Antrages nach Art140 Abs1 Z1 litd bzw. Art139 Abs1 Z4 B‑VG bekämpfen könnte – möglicherweise von einer zwischenzeitigen Aufhebung der bekämpften Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof auf Grund eines anderen Antrages nicht profitieren können, wenn der Verfassungsgerichtshof etwa eine "Rückwirkung" eines aufhebenden Erkenntnisses den Anlassfällen vorbehielte. Eine lediglich ex nunc wirkende Aufhebung könnte für die antragstellende Gesellschaft entweder zur Konsequenz haben, dass die durch das HaaSanG bzw. die HaaSanV erloschene Forderung wiederaufleben würde und bloß die zwischen dem Erlöschen der Forderung und ihrer Wiederauflebung angefallenen Zinsen verloren wären. Andererseits sei aber nicht ausgeschlossen, dass eine pro futuro wirkende Aufhebung der in Rede stehenden Bestimmungen den in der Vergangenheit verwirklichten Tatbestand des Erlöschens und seine Rechtsfolge nicht zu beseitigen vermöge, weil die Aufhebung eben nur für die Zukunft wirken würde. Es sei für die antragstellende Gesellschaft sohin auf Grund dieser Unklarheiten entscheidend, ob sie einen Anlassfall darstelle oder nicht. Nur dann wäre ihrer Ansicht nach sichergestellt, dass ein aufhebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes für sie die Wirkung des Wiederauflebens ihrer Forderung hätte. Auf Grund der üblichen Dauer von zivilgerichtlichen Verfahren sei es für die antragstellende Gesellschaft "praktisch denkunmöglich", so rechtzeitig einen Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd bzw. Art139 Abs1 Z4 B‑VG zu stellen, dass sie in den Genuss der (Quasi-)Anlassfallwirkung käme. Weiters sei bei Anträgen nach Art140 Abs1 Z1 litd bzw. Art139 Abs1 Z4 B‑VG schon generell fraglich, ob eine ex tunc Wirkung für Anlassfälle in der Verfassung vorgesehen sei.

2.4. In der Sache macht die antragstellende Gesellschaft mit ausführlicher Begründung Verstöße der angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen bzw. der gesetzlichen Grundlagen der HaaSanV gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK, Art17 GRC), den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B‑VG, Art2 StGG, Art20, Art21 GRC), die Erwerbsausübungsfreiheit (Art6 StGG) sowie gegen die verfassungsrechtlichen Grenzen für Ausgliederungen und Beleihungen geltend.

3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie zunächst die Entwicklung und den wirtschaftlichen Hintergrund der angefochtenen Bestimmungen darstellt. Sodann führt die Bundesregierung zur Zulässigkeit des Individualantrages der antragstellenden Gesellschaft – ohne nähere Darlegungen – aus, dass die Prozessvoraussetzungen zumindest insoweit vorliegen dürften, als die antragstellende Gesellschaft durch die angefochtenen Bestimmungen in ihrer Rechtsposition betroffen sei und ihr auch kein zumutbarer anderer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit zur Verfügung stehe.

4. Die FMA und die HETA Asset Resolution AG erstatteten ebenfalls Äußerungen, in denen sie sich der Äußerung der Bundesregierung anschließen und in der Sache ergänzende Ausführungen machen.

II. Rechtslage

1. Das Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG), BGBl I 51/2014, lautet:

"Allgemeine Bestimmungen

Ziel und anwendbares Recht

§1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung von Maßnahmen nach der Richtlinie 2001/24/EG vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, mit denen die finanzielle Lage des Sanierungsinstituts gesichert und wiederhergestellt werden soll. Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen sind Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 dieser Richtlinie.

(2) Für diese Maßnahmen, ihre Voraussetzungen und ihre Wirkungen gilt, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, im gesamten EWR österreichisches Recht. Die Wirkungen erstrecken sich auch auf im gesamten EWR gelegenes Vermögen des Sanierungsinstituts einschließlich auf dessen Zweigstellen. §81a bis §81m Bankwesengesetz, BGBl 532/1993, idgF, sind auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen sinngemäß anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Sanierungsinstitut: die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HBInt).

2. Nachrangverbindlichkeiten: Verbindlichkeiten des Sanierungsinstituts einschließlich der auf diese zu zahlenden Zinsen und Nebengebühren aus

a) Instrumenten des Ergänzungskapitals gemäß Art63 und Art484 Abs5 in Verbindung mit Art486 Abs4 der Verordnung (EU) Nr 575/2013 vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 646/2012 (CRR) ungeachtet ihrer Anrechenbarkeit als Eigenmittel,

b) Instrumenten, die ungeachtet ihrer tatsächlichen Anrechnung gemäß §23 Abs7 bis 8a BWG am 30. Dezember 2013 als Eigenmittel anrechenbar waren und

c) Finanzinstrumenten gemäß Art4 Abs50 lita CRR, wenn die in Art63 litd CRR genannte Voraussetzung vorliegt, ungeachtet dessen, ob dies auf Gesetz oder den Bedingungen dieses Finanzinstruments beruht, insbesondere eigenkapitalersetzende Kredite,

soweit es sich um Barmittelfinanzierungen handelt und diese zugezählt wurden. Nachrangverbindlichkeiten sind insbesondere Verbindlichkeiten aus den in Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten Finanzierungen.

3. Gesellschafterverbindlichkeiten: Verbindlichkeiten des Sanierungsinstituts aus Finanzinstrumenten gemäß Art4 Abs50 lita CRR, die zwischen der Ausübung zumindest eines Instruments gemäß §2 Abs1 Z1 bis 6 des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG), BGBl I Nr 136/2008 idgF zur Rekapitalisierung des Sanierungsinstituts und dem 1. Jänner 2010 zugezählt wurden, wenn der Gläubiger in diesem Zeitraum zumindest zeitweise Aktionär des Sanierungsinstituts war. Gesellschafterverbindlichkeiten sind insbesondere Verbindlichkeiten aus den in Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz angeführten Finanzierungen.

4. Sanierungsverbindlichkeiten: Verbindlichkeiten nach Z2 oder Z3, auch wenn sie sowohl Nachrang- als auch Gesellschafterverbindlichkeiten sind.

5. Strittige Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten des Sanierungsinstituts, über deren Bestand oder über deren Nachrangigkeit sowie Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, über deren Stellung als Gesellschafter zur Zeit der Zuzählung der Finanzierung zum Stichtag (Z7) ein Rechtsstreit bei einem in- oder ausländischen Gericht streitanhängig war, ungeachtet des Ausgangs dieses Rechtsstreits. Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit streitanhängig war.

6. Bisheriger Fälligkeitstag: jener Tag, an dem das Kapital einer Sanierungsverbindlichkeit bei ordnungsgemäßer Bedienung unter Außerachtlassung von Kündigungsrechten zur Rückzahlung an den Gläubiger gesetzlich oder, wenn keine zwingende gesetzliche Regelung besteht, vertraglich fällig wäre. Ist das Kapital in mehreren Raten zu zahlen, so ist der Tag der Fälligkeit der letzten Rate maßgeblich. Besteht keine Fälligkeit ohne Kündigung, so liegt der bisherige Fälligkeitstag nach dem Stundungstag.

7. Stichtag: der 1. Juni 2014.

8. Stundungstag: jener Monatsletzte, der dem Tag fünf Jahre nach dem Stichtag folgt.

9. Abschluss des Verfahrens: Zeitpunkt, zu dem ein Exekutionstitel hinsichtlich einer strittigen Verbindlichkeit vorliegt und überdies entweder außerordentliche Rechtsbehelfe nicht rechtzeitig erhoben wurden oder aber erledigt sind.

Sanierungsmaßnahmen

Erlöschen von Verbindlichkeiten

§3. Mit Kundmachung einer Verordnung gemäß §7 erlöschen Sanierungsverbindlichkeiten, deren bisheriger Fälligkeitstag vor dem Stundungstag liegt und die nicht strittige Verbindlichkeiten (§2 Z5) sind. Gleichzeitig erlöschen Sicherheiten einschließlich Haftungen für solche Verbindlichkeiten mit Ausnahme der in den Art21 bis 23 der Richtlinie 2001/24/EG vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten angeführten dinglichen Sicherheiten und Rechte.

Stundung von Verbindlichkeiten

§4. (1) Mit Kundmachung einer Verordnung gemäß §7 tritt die Fälligkeit von strittigen Verbindlichkeiten iSd §2 Z5 sowie von darauf zu zahlenden Zinsen frühestens am Stundungstag ein, jedoch niemals vor Abschluss des Verfahrens. Liegt der bisherige Fälligkeitstag nach dem Stundungstag, tritt die Fälligkeit erst an diesem ein.

(2) Ist die Rückzahlung im Fall einer Sanierungsverbindlichkeit durch Gesetz oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung am Stundungstag untersagt, so tritt die Fälligkeit der Sanierungsverbindlichkeit erst nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung oder gerichtlichen Entscheidung ein.

(3) Ein Verzug tritt durch die Stundung gemäß Abs1 und 2 nicht ein. Über die vertraglich vereinbarten Zinsen auf den Kapitalbetrag der gestundeten Sanierungsverbindlichkeit hinausgehende Zinsen, wie etwa Verzugs- oder Zinseszinsen, sowie Nebengebühren, wie etwa Provisionen, sind nicht geschuldet und erlöschen mit ihrem Entstehen, soweit sie nach Kundmachung einer Verordnung gemäß §7 entstehen.

(4) Für die Zeit der Stundung gebühren dem Gläubiger nach Maßgabe des Abs1 Zinsen nach der Zinsregelung, die für die vertragliche Laufzeit vereinbart wurden.

(5) Steht zufolge Abschluss des Verfahrens fest, dass eine strittige Verbindlichkeit eine Sanierungsverbindlichkeit ist oder am Stichtag war, treten die in §3 genannten Wirkungen mit Kundmachung einer Verordnung gemäß §7 ein.

Begleitmaßnahmen

§5. (1) Soweit Gläubigern des Sanierungsinstituts aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen wegen der in diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen Kündigungs-, Gestaltungs- oder Zustimmungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung ihrer Forderungen zukommen, sind diese nicht anzuwenden und nicht ausübbar.

(2) Gewinn des Sanierungsinstituts darf bis einschließlich des Geschäftsjahres, in dessen Zeitraum der Stundungstag liegt, nicht ausgeschüttet und kein solcher Beschluss gefasst werden. Danach darf Gewinn nur insofern und insoweit ausgeschüttet werden, als die nach diesem Geschäftsjahr gebildeten gebundenen Rücklagen den Betrag der gemäß §3 und §4 Abs5 erloschenen Verbindlichkeiten überschreiten oder sichergestellt ist, dass dem Sanierungsinstitut ein Betrag dieser Höhe bis zu dem in §214 Abs1 Aktiengesetz genannten Zeitpunkt zufließt.

Ausgleichsmaßnahmen

Begründung von Forderungen

§6. Gläubigern, deren Forderung aus einer Sanierungsverbindlichkeit gemäß §3 oder §4 Abs5 erloschen ist, entsteht bis höchstens zu diesem Ausmaß zu dem in §214 Abs1 Aktiengesetz genannten Zeitpunkt insofern und insoweit eine neue Forderung gegen das Sanierungsinstitut, als ein sonst an die Aktionäre zu verteilendes Vermögen besteht. Diese Forderung entsteht, soweit ein solches Vermögen vorhanden ist, im Ausmaß des Anteils der erloschenen Forderung an sämtlichen erloschenen Forderungen und geht Ansprüchen von Aktionären auf einen Liquidationserlös vor. Maßgeblich ist das Ausmaß der Forderungen zum Zeitpunkt ihres Erlöschens. §208 Aktiengesetz ist sinngemäß anzuwenden.

Verfahrensbestimmungen

Entscheidung über die Sanierungsmaßnahmen

§7. (1) Die Finanzmarktaufsicht (FMA) ist die zur Entscheidung der Durchführung einer Maßnahme im Sanierungsinstitut befugte Behörde.

(2) Die gemäß Abs1 zuständige Behörde hat binnen zwei Wochen ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Amts wegen die in den §§3 und 4 Abs1 und binnen zwei Wochen ab Abschluss des Verfahrens die in §4 Abs5 vorgesehene Verordnung zu erlassen. Darin sind jene Verbindlichkeiten zu bezeichnen, auf die sich die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erstrecken. Das Sanierungsinstitut ist zur unverzüglichen Erteilung der zweckmäßigen Informationen und Auskünfte verpflichtet.

(3) Werden der FMA nachträglich Sanierungsverbindlichkeiten, auf die §3 oder §4 Abs1 anwendbar ist, bekannt, die nicht von einer zuvor erlassenen Verordnung gemäß Abs2 erfasst sind, hat sie unverzüglich eine weitere solche Verordnung hinsichtlich der nachträglich hervorgekommenen Verbindlichkeiten zu erlassen.

[...]

Anlage 1 zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG)

Nachrangverbindlichkeiten im Sinne des §2 Z2 HaaSanG sind insbesondere Verbindlichkeiten aus den nachfolgenden Instrumenten (Strittige Verbindlichkeiten im Sinne des §2 Z5 HaaSanG sind deklarativ durch Hinzusetzen der Bezeichnung 'strittig' gekennzeichnet. Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten gemäß §2 Z5 HaaSanG dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit streitanhängig war.)

[...]

(Nachrangige Schuldverschreibungen)

[...]

14. die 4,875 % Schuldverschreibung 2004-2017 (ISIN XS0184026374);

[...]"

2. Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 in Verbindung mit §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSanV), BGBl II 195/2014, lautet:

"Erlöschende Verbindlichkeiten

§1. Auf die in Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführten Verbindlichkeiten erstreckt sich die Maßnahme des Erlöschens von Verbindlichkeiten gemäß §3 HaaSanG.

Gestundete Verbindlichkeiten

§2. Auf die in Anlage 2 zu dieser Verordnung angeführten Verbindlichkeiten erstreckt sich die Maßnahme der Stundung von Verbindlichkeiten gemäß §4 Abs1 HaaSanG.

[...]

Anlage 1 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 in Verbindung mit §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSanV)

[...]

14. die 4,875 % Schuldverschreibung 2004-2017 (ISIN XS0184026374), entspricht Z14 der Anlage 1 zum HaaSanG;

[...]"

3. Das Gesetz vom 13. Dezember 1990 über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank in eine Aktiengesellschaft und die wesentlichen Bestimmungen über den Bestand der Kärntner Landes- und Hypothekenbank – Holding (Kärntner Landesholding-Gesetz – K‑LHG), LGBl 37/1991 idF LGBl 10/2014, lautet auszugsweise:

"I. Abschnitt

Kärntner Landes- und Hypothekenbank

§1

Allgemeines

(1) Mit Beschluß des Landtages von Kärnten vom 17. Februar 1894 wurde vom Land Kärnten die Landes-Hypothekenbank in Kärnten gegründet und eingerichtet. Diese Landes-Hypothekenbank führt die Bezeichnung 'Kärntner Landes- und Hypothekenbank'.

(2) Die Kärntner Landes- und Hypothekenbank ist eine Landes-Hypothekenbank im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG), BGBl Nr 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, sowie eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt im Sinne des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlichrechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927, dRGBl I S. 492, mit eigener Rechtspersönlichkeit.

§2

Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens

(1) Die Kärntner Landes- und Hypothekenbank bringt ihr gesamtes bankgeschäftliches Unternehmen als Gesamtsache zum 31. Dezember 1990 in eine Aktiengesellschaft ein. Diese Aktiengesellschaft ist von der Kärntner Landes- und Hypothekenbank als deren alleiniger Aktionär zu errichten.

(2) Die Einbringung zum 31. Dezember 1990 erfolgt mit sämtlichen Aktiven und Passiven des gesamten bankgeschäftlichen Unternehmens zu Buchwerten und unter Fortführung dieser Buchwerte als Sacheinlage. Die der Einbringung zugrunde zu legende Bilanz ist auf einen Zeitpunkt abzustellen, der höchstens neun Monate vor der Anmeldung zur Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister liegt (§8a Abs3 KWG, BGBl Nr 63/1979), zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990).

(3) Die Kärntner Landes- und Hypothekenbank hat im Zuge der Einbringung alle Anteile am Grundkapital der Aktiengesellschaft zu übernehmen. Die Kärntner Landes- und Hypothekenbank hat bei der Feststellung der Satzung der Aktiengesellschaft dafür Sorge zu tragen, daß die Einbringung des gesamten bankgeschäftlichen Unternehmens in die Aktiengesellschaft gegen die Gewährung von vinkulierten Namensaktien im Nennbetrag von je S 100,‑ ‑ im Ausmaß des Grundkapitals erfolgt. Der Mehrwert des als Sacheinlage eingebrachten bankgeschäftlichen Unternehmens ist in die gesetzliche Rücklage der Aktiengesellschaft einzustellen.

§3

Gesamtrechtsnachfolge

(1) Die Einbringung bewirkt gemäß §8a Abs5 KWG, BGBl Nr 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.

[...]

§4

Haftung der einbringenden Bank

Die einbringende Kärntner Landes- und Hypothekenbank haftet gemäß §8a Abs10 KWG, BGBl Nr 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, mit ihrem gesamten Vermögen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft im Falle deren Zahlungsunfähigkeit als Ausfallsbürge gemäß §1356 ABGB. Weiters gilt für den Gläubigerschutz §227 des Aktiengesetzes 1965, BGBl Nr 98, sinngemäß.

§5

Haftung des Landes zugunsten der Aktiengesellschaft

(1) Die Haftung des Landes Kärnten als Ausfallsbürge gemäß §1356 ABGB bleibt im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft für alle Verbindlichkeiten der einbringenden Kärntner Landes- und Hypothekenbank und der Aktiengesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister aufrecht.

(2) Das Land Kärnten haftet darüber hinaus als Ausfallsbürge gemäß §1356 ABGB im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft oder ihrer Gesamtrechtsnachfolger unter den Bedingungen nach Abs3 für alle vom Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch bis zum 2. April 2003 eingegangenen Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft und ihrer Gesamtrechtsnachfolger. Für alle ab dem 3. April 2003 bis zum 1. April 2007 entstandenen Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft und ihrer Gesamtrechtsnachfolger haftet das Land Kärnten unter den Bedingungen des Abs3 nur insoweit als Ausfallsbürge gemäß §1356 ABGB, als die Laufzeit der Verbindlichkeiten nicht über den 30. September 2017 hinausgeht. Für nach dem 1. April 2007 entstehende Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft und ihrer Gesamtrechtsnachfolger übernimmt das Land Kärnten keine Bürgschaften, Garantien oder sonstige Haftungen mehr, ausgenommen nach Maßgabe des Abs6.

(3) Die Haftung des Landes als Ausfallsbürge bleibt jedoch nur aufrecht bestehen, wenn

1. dem Land Kärnten das Recht auf jederzeitige Buch- und Betriebsprüfung sowie der jederzeitigen Einsichtnahme in die sonstigen für die Wahrnehmung seiner Pflichten und Rechte erforderlichen Aufzeichnungen und Belege der Aktiengesellschaft (ihrer Gesamtrechtsnachfolger) eingeräumt wird;

2. die Aktiengesellschaft (ihre Gesamtrechtsnachfolger) dem Land Kärnten für die Dauer der Aufrechterhaltung der Ausfallsbürgschaft durch das Land den jährlichen Geschäftsbericht samt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung und dem mit einem förmlichen Bestätigungsvermerk versehenen Prüfungsbericht eines befugten Bankprüfers vorzulegen hat (haben);

3. die Aktiengesellschaft (ihre Gesamtrechtsnachfolger) Vorsorge getroffen hat (haben), daß dem Aufsichtskommissär des Landes bei der einbringenden Kärntner Landes- und Hypothekenbank für die Dauer der Aufrechterhaltung der Ausfallsbürgschaft des Landes der erforderliche Zugang zu Informationen eingeräumt wird;

4. dem Land im Falle seiner Inanspruchnahme aus der Ausfallsbürgschaft neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§1358 ABGB) auch das Recht eingeräumt wird, von der Aktiengesellschaft (ihren Gesamtrechtsnachfolgern) den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der Haftung entstandenen Kosten, insbesondere auch die vom Land in einem Rechtsstreit mit Gläubigern aufgewendeten Kosten, zu verlangen;

5. das einseitige Recht des Landes zur Aufkündigung der Ausfallsbürgschaft nicht eingeschränkt wird.

(4) Wird die Ausfallsbürgschaft vom Land Kärnten nach der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister weiter aufrechtgehalten, ist im Falle der Aufkündigung der Ausfallsbürgschaft diese Aufkündigung und der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufkündigung in der 'Kärntner Landeszeitung' kundzumachen.

(5) Die Landesregierung hat die für den Schutz der Gläubiger der Aktiengesellschaft wesentlichen Punkte der Ausfallsbürgschaft in der 'Kärntner Landeszeitung' kundzumachen.

(6) Die Landesregierung darf für das Land Kärnten allein oder zusammen mit Dritten für Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft und ihrer Gesamtrechtsnachfolger zeitlich befristete und betragsmäßig beschränkte Garantien gegen marktgerechtes Entgelt übernehmen, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

[...]

II. Abschnitt

Kärntner Landesholding

§6

Weiterbestand der Kärntner Landes- und Hypothekenbank als Kärntner Landesholding

(1) Die einbringende Kärntner Landes- und Hypothekenbank bleibt nach dem Rechtsübergang an die Aktiengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß §8a Abs9 KWG, BGBl Nr 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, bestehen. Sie führt ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister die Bezeichnung 'Kärntner Landes- und Hypothekenbank - Holding (Kärntner Landesholding)'.

[...]

(3) Die Geschäfte der Kärntner Landesholding sind unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

[...]

§8

Geschäftsgegenstand

(1) Die Kärntner Landesholding darf Vermögen, insbesondere Beteiligungen an Unternehmen, erwerben, halten, verwalten und veräußern sowie Gesellschaften gründen.

(2) Hinsichtlich des eingebrachten bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank ist ihr Gegenstand gemäß §8a Abs9 KWG, BGBl Nr 63/1973, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, auf die Vermögensverwaltung beschränkt.

[...]

(3) Zur Finanzierung und Unterstützung von im Interesse des Landes Kärnten gelegenen Vorhaben und Maßnahmen wird ein zweckgebundenes Sondervermögen der Kärntner Landesholding mit der Bezeichnung 'Zukunft Kärnten' eingerichtet.

(4) Die Mittel des Sondervermögens 'Zukunft Kärnten' werden aufgebracht aus:

a) dem Erlös aus der Veräußerung von Beteiligungsrechten der Kärntner Landesholding, insbesondere jener an der Aktiengesellschaft, in die der bankgeschäftliche Betrieb der Kärntner Landes- und Hypothekenbank eingebracht wurde (§32);

b) der Ausgabe einer Anleihe, mit der den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien der Aktiengesellschaft eingeräumt wird;

c) Erträgen aus Beteiligungsrechten und sonstigen Vermögen der Kärntner Landesholding;

d) Erträgen aus veranlagten Mitteln des Sondervermögens;

e) Rückzahlungen und Zinsen aus gewährten Darlehen;

f) sonstigen Zuwendungen.

(5) Die Geschäftsführung im Rahmen des Sondervermögens 'Zukunft Kärnten' hat unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Kärnten und die nachhaltige Sicherung bestehender Arbeitsplätze, sowie die Schaffung neuer Arbeitsplätze zu erfolgen. Das Sondervermögen ist getrennt vom übrigen Vermögen der Kärntner Landesholding zu verwalten.

[...]

§9

Haftung

(1) Die Kärntner Landesholding haftet für alle von ihr eingegangenen Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.

(2) Das Land Kärnten haftet als Ausfallsbürge gemäß §1356 ABGB im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Kärntner Landesholding für alle von der Kärntner Landesholding aus eigenem eingegangenen Verbindlichkeiten aus Geschäftsverbindungen im Rahmen ihres Geschäftsgegenstandes, sofern diese Haftung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und in Abs3 nicht anderes angeordnet ist.

(3) Das Land Kärnten haftet als Ausfallsbürge gemäß §1356 ABGB im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Kärntner Landesholding für alle von der Kärntner Landesholding im Rahmen der Vermögensverwaltung nach §8 Abs2 bis zum 2. April 2003 eingegangenen Verbindlichkeiten. Für alle ab dem 3. April 2003 bis zum 1. April 2007 im Rahmen der Vermögensverwaltung nach §8 Abs2 entstandenen Verbindlichkeiten der Kärntner Landesholding haftet das Land Kärnten nur insoweit als Ausfallsbürge gemäß §1356 ABGB, als die Laufzeit der Verbindlichkeiten nicht über den 30. September 2017 hinausgeht. Für nach dem 1. April 2007 im Rahmen der Vermögensverwaltung nach §8 Abs2 entstehende Verbindlichkeiten der Kärntner Landesholding übernimmt das Land Kärnten keine Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Haftungen mehr.

[...]"

III. Erwägungen

Die antragstellende Gesellschaft begehrt die Aufhebung des HaaSanG sowie der HaaSanV zur Gänze und in einer Abfolge von Eventualanträgen näher bezeichnete Bestimmungen des HaaSanG bzw. der HaaSanV. Alle diese Anträge sind unzulässig:

1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc bzw. Art139 Abs1 Z3 B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen bzw. die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist also, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003) notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt, und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Aus dieser Grundposition folgt zunächst, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011).

Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen demgegenüber nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit die unmittelbare und aktuelle Betroffenheit durch alle vom Antrag erfassten Bestimmungen gegeben ist oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies, ist der Antrag in der Sache begründet, im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (siehe VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua.; vgl. zu auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten Anträgen von Gerichten, die, soweit die Präjudizialität für den gesamten Antrag gegeben ist, im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im übrigen Teil abzuweisen sind, VfSlg 19.746/2013; VfGH 8.10.2014, G83/2014 ua.). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die den Antragsteller nicht unmittelbar und aktuell in seiner Rechtssphäre betreffen, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrages (VfGH 9.12.2014, G73/2014; 11.12.2014, G119/2014 ua.; siehe auch VfSlg 18.298/2007, 18.486/2008).

2. Die Anträge sind, soweit sie sich auf §2 Z2, 4, 6, 7, 8, §3, §7 HaaSanG, Z14 der Anlage 1 zum HaaSanG, §1 HaaSanV sowie Z14 der Anlage 1 zur HaaSanV beziehen, schon aus dem Grund unzulässig, weil der antragstellenden Gesellschaft ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung steht, ihre diesbezüglichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die antragstellende Gesellschaft durch diese Bestimmungen im Einzelnen unmittelbar und aktuell in ihrer Rechtssphäre berührt wird, und ob die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen. Somit kann auch die Frage, ob die rechtliche Betroffenheit auf Grund von – von der antragstellenden Gesellschaft behaupteten – Verstößen gegen (unmittelbar anwendbares) Unionsrecht zu verneinen wäre (vgl. VfSlg 15.771/2000, 18.298/2007), dahingestellt bleiben.

2.1. In der Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, ist grundsätzlich ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung von Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen bzw. die Gesetzmäßigkeit von Verordnungen zu sehen (siehe nur VfSlg 8979/1980, 10.445/1985, 14.355/1995, 15.835/2000, 16.920/2003, 18.569/2008; VfGH 14.6.2014, G12/2014 ua. uvm.). Mit der zumutbaren Anrufung der ordentlichen Gerichte stünde es der antragstellenden Gesellschaft nämlich einerseits offen, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken an das Gericht heranzutragen und die Einleitung eines Verfahrens nach Art140 Abs1 Z1 lita bzw. Art139 Abs1 Z1 B‑VG anzuregen (wozu jedes Gericht – sollte es die Bedenken teilen – gemäß Art89 Abs2 B‑VG verpflichtet ist), sowie andererseits aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Entscheidung erster Instanz selbst einen Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd bzw. Art139 Abs1 Z4 B‑VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Soweit sich Anträge im vorliegenden Verfahren auf Bestimmungen beziehen, die in einem solchen zivilgerichtlichen Verfahren präjudiziell wären, bildet die zumutbare Einleitung eines solchen Verfahrens daher grundsätzlich einen Weg, die Bedenken der antragstellenden Gesellschaft an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, der der Zulässigkeit der Anträge im vorliegenden Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entgegensteht.

2.2. Gemäß §3 Satz 1 HaaSanG erlöschen mit Kundmachung der Verordnung nach §7 HaaSanG jene Sanierungsverbindlichkeiten iSd §2 Z4 iVm Z2 und Z3 HaaSanG, deren bisheriger Fälligkeitstag (§2 Z6 HaaSanG) vor dem Stundungstag (§2 Z8 iVm Z7 HaaSanG) liegt. Gleichzeitig erlöschen nach dem zweiten Satz des §3 HaaSanG Sicherheiten einschließlich Haftungen für solche Verbindlichkeiten, sofern sie nicht unter eine der in §3 Satz 2 HaaSanG genannten Ausnahmen für dingliche Sicherheiten und Rechte im Sinne der Art21 bis 23 der Richtlinie 2001/24/EG fallen. Die hier in Rede stehende, vom HaaSanG und der HaaSanV erfasste Forderung gegen die HETA Asset Resolution AG ist auf folgende Art besichert: Nach Ansicht der antragstellenden Gesellschaft ist die Verbindlichkeit durch die gesetzliche Ausfallsbürgschaft des Landes Kärnten besichert, weil die Anleihe im Rahmen des "Debt Issuance Programme" der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG innerhalb jenes Zeitraumes begeben wurde, der für das Bestehen der gesetzlich begründeten Haftung des Landes Kärnten nach §5 Abs2 K-LHG maßgeblich ist. Weiters ist die Forderung der antragstellenden Gesellschaft (auch) durch die in §4 K-LHG gesetzlich begründete Ausfallsbürgschaft der Kärntner Landesholding besichert. Diese Sicherheit(en) sind vom zweiten Satz des §3 HaaSanG erfasst. Davon geht auch die Bundesregierung aus, wenn sie in ihrer Äußerung darlegt, dass von der Bestimmung alle Sicherheiten erfasst sind, die nicht unter eine der – hier nicht einschlägigen – Ausnahmen fallen.

2.3. Die Haftung des Landes Kärnten und jene der Kärntner Landesholding mit Sitz in Klagenfurt sind nicht vertraglich, sondern gesetzlich begründet. Dass ein (ausschließlicher) Gerichtsstand in Bezug auf die gesetzlich begründete(n) Ausfallsbürgschaft(en) zwischen der antragstellenden Gesellschaft und dem Land Kärnten (bzw. zwischen der antragstellenden Gesellschaft und der Kärntner Landesholding) ausdrücklich vereinbart worden sei, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die aus der Ausfallsbürgschaft des Landes Kärnten (bzw. der Kärntner Landesholding) erfließenden Ansprüche der antragstellenden Gesellschaft könnten von dieser daher auf dem Zivilrechtsweg vor dem in Österreich zuständigen Gericht geltend gemacht werden (Art4 Abs1 Verordnung [EU] Nr 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [Neufassung], ABl. 2012 L 351, 1 [EuGVVO]). In den Grundbedingungen für Inhaberschuldverschreibungen im Basisprospekt für ein Emissionsprogramm der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG vom 8. August 2003, die der von der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG begebenen und von der antragstellenden Gesellschaft gezeichneten Anleihe zugrunde liegen, wird Frankfurt am Main im Übrigen ausdrücklich als nicht ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

Da die gesetzlich begründete Haftung des Landes Kärnten und jene der Kärntner Landesholding ursprünglich die hier in Rede stehende Forderung der antragstellenden Gesellschaft erfassten, wären in einem durch Klage eingeleiteten zivilgerichtlichen Verfahren sowohl Satz 2 als auch Satz 1 des §3 HaaSanG anwendbar, hängt nach dieser gesetzlichen Bestimmung das Erlöschen der Sicherheiten doch von der Beurteilung (des Erlöschens) der in §2 Z2, 3, 4 und 5 letzter Satz HaaSanG definierten Sanierungsverbindlichkeiten (im vorliegenden Fall einer Nachrangverbindlichkeit nach §2 Z2 HaaSanG), deren in §2 Z6 HaaSanG definierte bisherige Fälligkeit vor dem in §2 Z8 iVm Z7 definierten Stundungstag liegt, ab. Auch §1 der HaaSanV iVm der die Forderung der antragstellenden Gesellschaft bezeichnenden Z14 der Anlage 1 zur HaaSanV wären daher in einem solchen gerichtlichen Verfahren anzuwenden, um das Bestehen der mit Ausfallsbürgschaften nach dem K-LHG besicherten Verbindlichkeiten zu beurteilen.

Der antragstellenden Gesellschaft steht es daher offen, im Wege einer auf die Erfüllung von Ansprüchen aus der in §5 K-LHG begründeten Haftung des Landes Kärnten bzw. aus der in §4 K-LHG begründeten Haftung der Kärntner Landesholding gerichteten Klage ein Gerichtsverfahren anzustrengen, und auf diesem Weg ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die, ein Erlöschen dieser Sicherheiten sowie das Erlöschen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit anordnenden Regelungen des HaaSanG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

2.4. Dieser Weg ist der antragstellenden Gesellschaft auch zumutbar (siehe auch VfGH 11.3.2015, G208/2014 ua.; 11.3.2015, G194/2014 ua.): Auf die Erfolgsaussichten im zivilgerichtlichen Verfahren kommt es für die Zumutbarkeit eines Weges nicht an (VfSlg 15.524/1999, 18.201/2007; VfGH 14.6.2014, G12/2014 ua. mwN). Auch wenn bezüglich der Haftung nach §5 K‑LHG bzw. jener nach §4 K-LHG zivilrechtlich keine Leistungs-, sondern nur eine Feststellungsklage zulässig sein sollte, kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden, dass eine solche Feststellung – über die Möglichkeit, ihre Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen hinaus – keinem rechtlichen Interesse der antragstellenden Gesellschaft dienen würde. Insoweit begründet daher auch die Möglichkeit (bloß) einer Feststellungsklage vor dem Zivilgericht im vorliegenden Fall einen zumutbaren Weg für die antragstellende Gesellschaft.

3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist nicht schon auf Grund des Prozessrisikos und der damit verbundenen Kostenfolgen oder wegen der damit verbundenen Zeitdauer davon auszugehen, dass die Beschreitung des Gerichtsweges unzumutbar ist (vgl. VfSlg 15.030/1997, 16.664/2002, 16.708/2002, 18.777/2009; VfGH 6.6.2014, G24/2014 jeweils mwN sowie VfSlg 10.445/1985). Prozesskosten im gerichtlichen Verfahren stehen der Zumutbarkeit, ein solches Verfahren anzustrengen, grundsätzlich nicht entgegen, wenn nicht ein außergewöhnlicher Fall vorliegt (VfSlg 10.445/1985). Außergewöhnliche Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung, die die Zumutbarkeit der Anrufung eines ordentlichen Gerichtes im vorliegenden Fall in Zweifel ziehen, liegen nicht vor. Die Höhe der Kosten des Gerichtsverfahrens, die durch die Einbringung der Klage entstehen, begründet für die antragstellende Gesellschaft einen solchen außergewöhnlichen Fall nicht (vgl. VfSlg 10.445/1985; weiters VfSlg 11.823/1988 und Art140 Abs1 Z1 lita und litd B‑VG in der Fassung der B‑VG-Novelle BGBl I 114/2013).

4. Am Charakter des Individualantrages als eines bloß subsidiären ("lückenschließenden") Rechtsbehelfes (VfSlg 10.251/1984, 11.344/1987, 11.823/1988) hat auch die mit Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG geschaffene Antragsmöglichkeit nichts geändert, tritt diese doch neben die bei entsprechenden verfassungsrechtlichen Bedenken weiterhin bestehende Antragsverpflichtung der (ordentlichen) Gerichte nach Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG. Soweit die antragstellende Gesellschaft schließlich verschiedene Konstellationen im Hinblick auf von ihr als möglich erachtete Rechtswirkungen aus Art140 Abs7 Satz 2 B‑VG erörtert, vermag sie damit keine für die Frage der Zulässigkeit eines Antrages nach Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG relevanten Aspekte aufzuzeigen.

5. Da nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine (Mit‑)Anfechtung der einer Verordnung zugrunde liegenden gesetzlichen Ermächtigung durch Gerichte sowie durch Personen, die behaupten, unmittelbar durch die behauptete Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein, zulässig ist, wenn die (in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreifende) Verordnung bereits erlassen wurde und gemeinsam mit der Verordnungsermächtigung angefochten wird (siehe VfSlg 15.316/1998, 16.144/2001, 16.538/2002, 16.808/2003, 17.957/2006, 19.639/2012), besteht der dargelegte zumutbare Weg auch hinsichtlich der gegen §7 HaaSanG gerichteten Bedenken der antragstellenden Gesellschaft.

6. Soweit sich die Anträge gegen weitere Bestimmungen des HaaSanG bzw. das HaaSanG zur Gänze und weitere Bestimmungen der HaaSanV bzw. die HaaSanV zur Gänze richten, sind sie schon deswegen unzulässig, weil die antragstellende Gesellschaft diesbezüglich keine Bedenken im Einzelnen darlegt (vgl. nur VfGH 10.12.2014, G57/2013 mwN; weiters VfSlg 13.086/1992, 13.123/1992, 14.802/1997, 15.877/2000, 17.099/2003, 17.553/2005). Im Übrigen wären Anträge auf Aufhebung dieser Bestimmungen, soweit sie mit vorstehend im Einzelnen behandelten angefochtenen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, aus den angeführten Gründen ebenfalls zurückzuweisen. Soweit ein solcher Zusammenhang nicht besteht und diese Bestimmungen insoweit trennbar sind, wären die Anträge insoweit als überschießend zurückzuweisen.

IV. Ergebnis

1. Die Anträge sind daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte