vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 81a BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.5.2004

§ 81a.

Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist (Arbeitsvertrag).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)