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§ 208 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Aufruf der Gläubiger

§ 208.

Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist dreimal gemäß § 18 zu veröffentlichen.

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