UFS RV/0308-K/12

UFSRV/0308-K/1230.7.2013

Berücksichtigung der Aufwendungen für eine Haushaltshilfe bei festgestellter Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 v.H.

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/15/0255 eingebracht. Mit Erk. v. 10.2.2016 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vom 29.12.2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 16.12.2010 betreffend Einkommensteuer 2009 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2009 wird mit € - 8.892,86 festgesetzt,
bisher war vorgeschrieben Einkommensteuer in Höhe von € - 9.057,35.

Die Bemessungsgrundlagen und die Ermittlung der Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe

 

Der oben angeführte Berufungswerber (im Folgenden kurz Bw.) erzielte im Streitjahr 2009 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als leitender Angestellter einer Versicherungsanstalt, aus Vermietung und Verpachtung sowie Sonstige Einkünfte aus Funktionsgebühren.

In der am 23.07.2010 dem Finanzamt übermittelten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 begehrte der Bw. u.a. die Berücksichtigung eines Betrages von € 6.700,91 an Krankheitskosten (für belegbare Medikamente, Hilfsmittel und Kosten für Heilbehandlung und Haushaltshilfe sowie zusätzlich Pauschalen für Mehraufwand für Zusatz-, Ersatz- bzw. Ergänzungsnahrung [€ 600,00], Pauschale für diverse Heilbehelfe/Hilfsmittel [€ 100,00], Pauschale für Behandlungen [€ 150,00] und Pauschale für sonstige Medikamente [€ 100,00] für nicht belegte Aufwendungen) als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt.

Im Einkommensteuerbescheid vom 16.12.2010 wurden als nachgewiesene Kosten aus der Behinderung € 1.500,00 angesetzt und begründend auf die telefonische Rücksprache verwiesen. Keine Berücksichtigung fanden die pauschal beantragten Aufwendungen, Fahrtkosten zu Arzt und Therapien, ein Teil der unter Medikamentenkosten ausgewiesenen Kosten sowie die Aufwendungen für die Haushaltshilfe.

Gegen diese Vorgangsweise wandte sich der Bw. mittels Berufung vom 29.12.2010 und führte im Wesentlichen ins Treffen, dass - alle begehrten - Aufwendungen im ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung stehen und daher kein Selbstbehalt zu berücksichtigen ist.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 28.03.2010 gab das Finanzamt der Berufung teilweise Folge und berücksichtigte als nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung einen Betrag von € 2.477,15 für Behindertenhilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung, jedoch nicht die begehrten Aufwendungen für Fahrtkosten, Haushaltshilfe und die pauschal begehrten Aufwendungen.

Im Vorlageantrag vom 20.07.2010 wiederholte der Bw. im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen im Bezug auf die als außergewöhnliche Belastung begehrten Aufwendungen für die Haushaltshilfe, Zusatz-, Ersatz- und Ergänzungsnahrung sowie Fahrtkosten zu Ärzten/Therapien und Schuhanpassungen.

Im Zuge des am 18.06.2013 abgehaltenen Erörterungstermins wurden die Berufungspunkte im Detail erörtert.

1.) Neben den berücksichtigten Pauschbeträgen gemäß § 2 (1) und § 3 (1) der VO des Bundesministers für Finanzen zu §§ 34 und 35 (Pauschbetrag für Magendiät und für Behinderten-KFZ) war über nachfolgende vom Bw. als nachgewiesene behinderungsbedingte Krankheitskosten ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes begehrten Aufwendungen abzusprechen:

behinderungsbedingte Krankheitskosten

lt. Erklärung

laut Berufung bzw. Vorlageantrag

laut BVE

laut UFS

     

Traumasalbe

40,00

40,00

 

40,00

Maßschuhe

200,00

200,00

123,05

200,00

Schuhzurichtung

135,00

135,00

135,00

135,00

abzügl. Ersatz Uniqua und GKK

   

- 144,30

Kosten E-Card

10,00

   

Massagen

48,00

48,00

48,00

48,00

Physiotherapie

1.789,50

1.435,60

1.435,60

1.435,60

abzügl. 50% Ersatz Uniqua für Massagen und Physiotherapien 2009

 

- 741,80

- 741,80

- 741,80

Fahrtkosten, (Arztbesuche, Physiotherapie)

566,16

566,16

 

566,16

Rezeptgebühren

58,80

58,80

58,80

58,80

Medikamentenkosten

1.652,50

1.652,50

1.652,50

733,05

abzügl. Ersatz Uniqua (für Medikamente und Rezeptgebühren)

 

- 234,00

- 234,00

- 234,00

abzügl Ersatz Uniqa

- 1.297,05

   

Diätnahrung

600,00

600,00

  

Diverse Heilbehelfe/Hilfsmittel

100,00

100,

  

Behandlungen

150,00

150,00

  

Diverse sonstige Medikamente

100,00

100,00

  

Haushaltshilfe

2.548,00

2.548,00

  

Summe

6.700,91

4.916,80

2.477,15

2.096,51

2.) Bezüglich der begehrten Medikamentenkosten im Ausmaß von € 1.652,50 erfolgte im Zuge des Erörterungstermins die Durchsicht der in den Aktenseiten 55 bis 66 einliegenden Pro-forma-Rechnungen (einer Apotheke) für das Streitjahr über die Einkäufe von Medikamenten, Nahrungsergänzungsmittel und sonstigen Präparaten. Jede einzelne Position wurde dahingehend untersucht, ob diese als mit der festgestellten Behinderung in ursächlichem Zusammenhang stehend zu beurteilen ist. Unter Bedachtnahme auf die mit Bescheid vom 24.07.2008 festgestellte Behinderung (vgl. auch amtsärztliche Bestätigung vom 17.06.2004, sowie des fachärztlichen Befundes vom 26.03.2008 siehe im Detail unten) wurden generell Schmerzmedikamente, "Magen bezogene" Medikamente, sowie Venenmedikamente als durch die Behinderung verursacht angesehen.
Die im Zuge des Erörterungstermins so als behinderungskausal beurteilten Positionen wurden mit einem Häkchen gekennzeichnet und ergibt sich diesbezüglich ein Betrag in Höhe von € 733,50. Als nicht mit der Behinderung in ursächlichem Zusammenhang stehend wurden "allgemeine Medikamente" wie Klosterfrau-Melissen Geist, Wick Vapo-Rub, Leitton Komplete, Montana-Haustropfen, Schwedenbitter, Vitamin-Präparate, Magnesiumtabletten, Dr. Auer Basenpulver sowie Nahrungs- und Ergänzungsmittel betrachtet, bei welchen es sich auch nicht um Kosten einer Heilbehandlung im Zusammenhang mit der festgestellten Behinderung handelt.

3.) Die beantragten grundsätzlich jeden Steuerpflichtigen treffenden Kosten für die E-Card sind ebenfalls als nicht mit der Behinderung in einem ursächlichen Zusammenhang stehend zu qualifizieren, da diese jeden - anderen - Steuerpflichtigen gleichermaßen treffen.

4.) Unter Verweis auf das jüngst ergangene Erkenntnis des VwGH vom 23.01.2013, 2009/15/0094 werden die begehrten Fahrtkosten für Arzt- und Physiotherapiebesuche und für Fahrten zu Schuhanpassungen im Ausmaß von € 566,16 auch vom Finanzamt als behinderungskausal eingestuft.

5.) Der Bw. erklärte sein Begehren auf Berücksichtigung von pauschalen Beträgen für Diätnahrung (Zusatz-,Ersatz- und Ergänzungsnahrung), diverse Heilbehelfe und -Mittel, Behandlungen und diverse Medikamente nicht mehr weiter aufrecht zu halten.

6.) Der seitens der Uniqua geleisteten festgestellten Aufwandersätze sind in der Tabelle dargestellt.

Grundsätzlich erstattet die Versicherungsanstalt 50% der für ambulante Behandlungen und Massagen getätigten Aufwendungen, weswegen hiefür als Ersatz der Versicherung ein Betrag im Ausmaß von 50% in Abzug gebracht wurde.

7.) Hinsichtlich der begehrten Aufwendungen für die Haushaltshilfe verwies der Bw. auf die von ihm in den eingebrachten Schriftsätzen zum Ausdruck gebrachte Auffassung.
Laut der in den FA-Akten einliegenden Honorar(ab)rechnung für das Jahre 2009 (FA-Akten, AS 67) erhielt Frau XY als Haushaltshilfe im Streitjahr einen Betrag von € 2.548,00 für die einmal wöchentlich im Haushalt des Bw. im Ausmaß von vier Stunden auf Basis eines Stundenlohnes von € 11,00 (52 Wochen x 4 x 11= € 2.288,00) durchgeführten Arbeiten sowie ein Fahrtpauschale in Höhe von € 5,00 (52 x € 5,00 = € 260,00).
Dieser Betrag wurde in Teilbeträgen meist wöchentlich bar bezahlt.

Die Tätigkeit der Haushaltshilfe bestand im Wesentlichen darin die Wohnung sauber zu halten, nämlich in der Reinigung von Bad und WC und der Böden (Staubsaugen und feucht Aufwischen), im Staubwischen, im Abnehmen, Waschen und Aufhängen der Vorhänge sowie im Waschen, Aufhängen und Bügeln der Wäsche.

Über die Berufung wurde erwogen:

 

Bezüglich der Streitpunkte behinderungskausale nachgewiesene Aufwendungen (z.B. Medikamentenkosten, zusätzliche Fahrtkosten zu Ärzten/Therapien/Schuhzurichtung sowie pauschal begehrte Aufwendungen, etc...) wird auf die oben zu den Punkten 2.) bis 6.) dargelegten Ausführungen verwiesen.

Zur Beurteilung verbleibt im Folgenden die Frage der Berücksichtigung der Aufwendungen für die Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988.


A) Sachverhalt :


1.) Der im Folgenden dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten erstinstanzlichen die Jahre 2004 - 2009 umfassenden Aktenteilen sowie aus den zu RV/0081-K/07 und zu RV/0429-K/07 vorliegenden Akten des Unabhängigen Finanzsenates (Rechtsmittel des Bw. gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2005 und 2006).

2.) Vermögensituation:

Der Bw. verfügte im Streitjahr über Nettoeinkünfte aus nicht selbständiger Arbeit im Ausmaß von € 48.931,58 (Bruttobezüge laut Lohnzettel von € 75.084,06 minus SV-Beiträge, Beiträge zu Interessensvertretungen und einbehaltene Lohnsteuer) sowie Sonstige Einkünfte im Ausmaß von € 6.791,36, sodass sich ein Betrag von € 55.722,94 ergibt. Da es sich bei den negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (iHv € 26.006,42 [minus € 14.613,00, welche 2009 für eine Neuveranlagung zu leisten waren] um Verlustzuweisungen handelt, die auf das monetäre Einkommen des Bw. keinen Einfluss hatten, standen dem Bw. im Jahr 2008 (selbst nach Berücksichtigung der getätigten Neuveranlagung) an wirtschaftlichem Einkommen rund € 41.109,94 zur Verfügung.

Mit Kaufvertrag vom 01.07.2008 erfolgte die Anschaffung eines KFZ der Marke VW Rabbit TSI um € 20.164,01. Neben den o.a. Beteiligungen an den (beiden) Miteigentümergemeinschaften ist der Bw. Eigentümer einer im Jahr 2002 um € 350.000,00 angeschafften Eigentumswohnung, für welche 2006 noch Darlehen von rund € 90.000,00 (Hypo: € 40.000,00, Eltern: € 50.000) aushafteten. Unter Berücksichtigung von im Jahr 2007 erfolgten Kapitalrückzahlungen an die Eltern (im Ausmaß von 2.400,00) und an die Hypo (geschätzt rund € 600,00 wie 2008) ist im Streitjahr von einem Außenstand im Ausmaß von rund € 84.000 auszugehen.

3.) Feststellungen zur "Krankengeschichte":

Im Bescheid des Bundessozialamtes vom 23.07.1999 wurde die Feststellung getroffen, dass der Bw. dem Kreis der begünstigten Behinderten iSd §§ 2 und 14 BEinstG angehört und der Grad der Behinderung mit 50 v.H. eingeschätzt:

Gesundheitsschädigungen, die für die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung (GdB) berücksichtigt wurden:

Nr.

Bezeichnung der Behinderung

Richtsatzposition

GdB

1

Chronische Lumbosacralgie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung links bei Spondylolisthesis Grad I und Degenerationen der Lendenwirbelsäule

Rahmensatzwert entsprechend dem klinischen und röntgenologischen Ausmaß

I f 191

50 v.H.

Die Funktionsbeeinträchtigung ist mit dem GdB von 50 v.H. einzuschätzen.

Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20%, die auch im Zusammenwirken mit anderen Gesundheitsschädigungen keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen und daher bei der Einschätzung des Gesamt-GdB außer Betracht zu bleiben haben:

2

Intermittierende Gonarthralgien bei Verdacht auf Chondromalazia patellae beidseits links mehr als rechts

analog III j 417

10 v.H.

In den Verwaltungsakten liegt eine mit 21.05.2001 ausgestellte amtsärztliche Bestätigung folgenden Inhaltes ein:

"Bei Herrn Mag. X besteht ein lumbosacraler Übergangswirbel mit chronisch rezidiv. Lumbosacralgie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung links bei Spondylolisthese Grad I und Degeneration der LWS.
Vom Bundessozialamt wurde ein Grad der Behinderung von 50% eingestuft.
Aus amtsärztlicher Sicht wird dazu festgestellt, dass im akuten Schub und bei entzündlicher Aktivierung größere Besorgungen des alltäglichen Lebens nicht durchgeführt werden können und eine Hilfestellung durch andere Personen notwendig ist."

Eine neuerliche Untersuchung im Mai 2002 ergab eine chronische Lumbosacralgie bei Bandscheibenprolaps L3/L4 links, Diskusprotrusion L4/L5, Neuroforaminastenose L4/L5, Spondylolisthese L5/S1, Blockwirbel TH10/11, Kypohose, Skoliose, Richtsatzposition I f 191, Grad der Behinderung - wiederum - 50%, sowie daneben intermittierende Knieschmerzen links bei Verdacht auf Knorpelschaden, Richtsatzposition analog III j 417, GdB 10%.

In der amtsärztlichen Bescheinigung vom 17.06.2004 (vgl. FA-Akten 2008, AS 37) wird Nachfolgendes festgehalten:

Beim Berufungswerber besteht ein lumbosacraler Übergangswirbel mit chron.rez. Lumbosacralgie mit pseudooradikulärer Ausstrahlung li. bei Spondylolisthese Grad 11 und degen. WS, rez. Reizmagen bei Medikamenteneinnahme. Eine strenge und aufwendige Magen-Darmdiät ist einzuhalten.
Der Grad der Behinderung beträgt 50%.


Im Rahmen einer alle vier bis fünf Jahre stattfindenden turnusmäßigen MRT-Untersuchung der gesamten Wirbelsäule, wurde darüber am 01.03.2007 ein Befundbericht erstattet. Ein Grad der Behinderung ist darin nicht angeführt.

Mit Datum 04.06.2007 war dem Bw. vom Magistrat A-Stadt ein Parkausweis für Behinderte gemäß § 29 b der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) ausgestellt worden. Eine Rückwirkung der Geltung wurde auf diesem Dokument nicht vermerkt. Ob der damals beim Amtsarzt neben anderen Dokumenten vorgelegte Befund vom 1. März 2007 ausschlaggebend für die Ausstellung des Parkausweises gewesen war, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls war dies zum damaligen Zeitpunkt der aktuellste Befund.

Am 15.06.2007 beantragte der Bw. mit dem Vordruck Kr 21 unter Hinweis auf den ausgestellten Parkausweis bei der Versicherungs AG die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer. Einen Bescheid oder eine andere Urkunde über die Befreiung konnte der Bw. nicht vorlegen, eine Vorschreibung ist jedenfalls in der Folge unterblieben.

Im fachärztlichen Befund Dris. X vom 26.03.2008 wird das Vorliegen von seit Jahren bestehender rezivierenden Wirbelsäulen- und Fußbeschwerden bescheinigt und nachstehende Diagnose gestellt:

Beinlängendifferenz,
Spreizfuß beiderseits,
Chronische Fascitis plantaris beiderseits,
Chronische Lumboischialgie;

Aufgrund der oben angeführten Voraussetzungen sind orthopädischerseits den orthopädischen Normen entsprechende, speziell angefertigte Schuhe mit entsprechender Weichbettung und Dämpfung notwendig.


Seitens des Magistrates A erfolgte am 04.06.2007 die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29 b der Straßenverkehrsordnung 1960.

Mittels Bescheid des Bundessozialamtes vom 24.07. 2008 erfolgte die Neufestsetzung des Grades der Behinderung des Bw. im Ausmaß von 60 v.H. (FA-Akten, AS 36) wie folgt:

Gesundheitsschädigungen, die für die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung berücksichtigt wurden:

Nr.

Art der Gesundheitsschädigung

Richtsatzposition

GdB

1

Wirbelsäulensyndrom mit Funktionseinschränkung

Rahmensatzwert entspr. dem Ausmaß

I f 191

60 %

Der Grad der Behinderung ist mit 60 v.H. einzuschätzen.

Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 v.H., die auch im Zusammenwirken mit anderen Gesundheitsschädigungen keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen und daher bei der Einschätzung des Gesamt-GdB außer Betracht zu bleiben haben:

2

Knieschmerzen beidseits ohne Bewegungseinschränkung

III j 417

10 %

Dem anlässlich der Anschaffung eines neuen Kraftfahrzeuges gestellten Antrag auf Rückersatz der bezahlten Normverbrauchsabgabe war mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 17.10.2008 stattgegeben worden.

Die Bundesberufungskommission beim BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellte mit rechtskräftigem Bescheid vom 17.09.2009 fest, dass beim Bw. keine solche dauernde Gesundheitsschädigung vorliege, die eine zusätzliche Eintragung im Behindertenpass über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zulassen würde. Die Berufungskommission stützte sich bei ihrer Beurteilung auf ein von ihr eingeholtes ärztliches Sachverständigengutachten vom 14. Mai 2009. Als Ergebnis dieses Gutachten wurde beim Bw. ein gesamtes Wirbelsäulensyndrom mit Funktionseinschränkungen in sämtlichen Wirbelsäulenabschnitten bei degenerativen Veränderungen der Hals-, Brust-, und Lendenwirbelsäule, Knie- und Fersenschmerzen beidseits ohne Funktionsbeeinträchtigung diagnostiziert.

Der Bw. hatte dieses ihm im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachte Gutachten unbeeinsprucht gelassen.


Dem internistischen Befund des Unfallkrankenhauses K vom 24.06.2010 (FA-Akten 2008, AS 105 und 106) ist folgende Anamnese zu entnehmen:

Seit Jahren aufgrund chronischer Schmerzmedikation Magenbeschwerden, der Patient nimmt zeitweise Protonenpumpenblocker. Unter dieser Therapie keine Verbesserung der klinischen Beschwerdesymptomatik. Aufgrund dieser Anamnese wird bei dem Patienten eine Gastroskopie durchgeführt.

Zusammenfassende Beurteilung

Deutlich erosive Antrum- und Corpus- Gastritis
Reflux-Ösophagitis Grad I
Ein Heliobacter-Schnelltest wird durchgeführt und ist negativ.
Bei chron. Einnahme von NSAR empfehle ich einerseits einen Therapieversuch mit Pantoprazol 40 mg 1x täglich für sechs Wochen.
Weiters sollte der (vom) Patient eine strenge Magendiät bzw. Magenschonkost verwendet werden.
Die erosive Gastritis ist als behinderungskausal zu werten.


Der Befundbericht des LKH B vom 30.06.2010 enthält hinsichtlich der Kniegelenke folgende Beurteilung:

Linkes Kniegelenk:
Keine rezenten Binnengelenksverletzungen des Kniegelenkes. Erstgradige retropatellare Chondropathie. Bakercyste mit tubulärer Konfiguration (nach cranial geschlagen) mit einer Craniocaudalausdehnung von knapp 8.

Rechtes Kniegelenk:
Retropatellare Chondropathie (vorwiegend zweitgradig) mit einem kleinen keilförmigen Knorpeldefekt zentral sowie zarte Knorpelfissuren bis zur subchondralen Grenzlamelle. Hier auch kleine subchondrale kleinzystissche degenerative Knochenläsionen an der Paella. Zubuläre kleine Bakercyste loco typico.


Aufgrund einer am 19.08.2010 durchgeführten fachärztlichen Untersuchung wurde beim Bw. der Gesamtgrad der Behinderung - gegenüber 2008 unverändert - wiederum mit 60% festgestellt:

1) Wirbelsäulensyndrom mit Funktionseinschränkung, I f 191, GdB 60%,
2) Erosive Antrum u. corpus-Gastritis, III d 347
3) Knieschmerzen beiderseits ohne Bewegungseinschräkung, III j 417,GdB 10% sowie
4) wiederkehrende Fußschmerzen beiseits,III j 147, GdB 10%.

Zu den Positionen 1) und 3) wurde festgehalten, dass sich keine Veränderung gegenüber der Voruntersuchung (24.06.2008) zeigt.
Zu 1) wurde eine mittel- bis höhergradige Funktionseinschränkung der Lenden- und Brustwirbelsäule und eine etwas geringere der Halswirbelsäule attestiert.

Ad 3) wird angeführt, dass Knieschmerzen beidseits angegeben werden und sich keine Funktionsbeeinträchtigung beidseits zeigt. Festgestellt wurde eine zweitgradige Chondropathie mit Verdacht auf Innenmeniskusläsion links.

Zu 4) wird festgehalten, dass über wiederkehrende Fußschmerzen angegeben werden, vor allem beim Drücken an der Fußsohle. Der Antragsteller ist mit entsprechenden Schuhen versorgt, mit welchen er gut zurecht kommt.

Der Befundaufnahme zufolge ist (Anm.: im Jahr 2010) u.a. im Bereich der Lendenwirbelsäule das Vorbeugen bis zu einem Fingerbodenabstand von 20 cm möglich, das Aufrichten prompt und ohne Zuhilfenahme der Hände durchführbar, das Rückbeugen und Seitbeugen bis zur Hälfte eingeschränkt. Ebenso ist im Bereich der Brustwirbelsäule die Rumpfdrehung und Rumpfseitneigung nach beiden Seiten bis zur Hälfte eingeschränkt und ohne Schmerzen durchführbar, auch im Bereich der Halswirbelsäule besteht eine Bewegungseinschränkung und sind die Bewegungen unter Schmerzangabe durchführbar.
Die oberen und unteren Extremitäten ( Schultergelenke beidseits, Ellbogengelenke, Hand- Fingergelenke, Hüft-, Knie- und Fußgelenke) sind frei beweglich, . . . . .

Aufgrund einer generellen erlassmäßigen Regelung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 16.06.2010 war dem Bw. mit Datum 21.09.2010 - ungeachtet des Inhaltes des negativen Bescheides vom 17.09.2009 - auf dem Behindertenpass ein Vermerk, wonach dem Bw. die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, angebracht worden. Ein Zusatz, ab welchem Zeitpunkt dies der Fall wäre, ist nicht enthalten. Zusätzlich wurde noch vermerkt, dass eine Gesundheitsschädigung D 3 gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der VO 303/1996 (Anm.: über die Notwendigkeit einer Diätverpflegung wegen einer Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit) seit 2004 vorliege.

Das Krankheitsbild des Bw. hat sich im Laufe der Jahre langsam und geringfügig verschlechtert.

Wie oben festgehalten, bestand die Tätigkeit der Haushaltshilfe (seit Jahren) im Wesentlichen darin die Wohnung sauber zu halten, insbesondere in der Reinigung von Bad und WC und der Böden (Staubsaugen und feucht Aufwischen), im Staubwischen, im Abnehmen, Waschen und Aufhängen der Vorhänge sowie im Waschen, Aufhängen und Bügeln der Wäsche. Die Arbeiten wurden wöchentlich (52 x im Streitjahr) durchgeführt.

Wie den Feststellungen der Berufungsentscheidung vom 21.12.2011 zu RV/0429-K/07 (Seite 11, 3. Absatz) entnommen werden kann, hatte der Bw. bereits im Jahr 1999 eine Haushaltshilfe (seine Mutter) beschäftigt, welche die gleichen, oben angeführten Arbeiten jeweils zweimal wöchentlich in zwei Stunden erledigt hatte. Der Antrag des Bw., bei der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 1999 die Kosten dieser Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, war von der damaligen Finanzlandesdirektion für Kärnten mit Berufungsentscheidung vom 17. Jänner 2002 abgewiesen worden.

Anzumerken ist, dass der Bw. neben seiner zu 100% ausgeübten Beschäftigung als leitender Angestellter einer Versicherungsanstalt auch als Prüfungskommissär (Sonstige Einkünfte aus Funktionsgebühren) tätig ist und durchaus in der Lage ist, sportliche Tätigkeiten ausüben zu können ( Angaben des Bw. zufolge einmalige Teilnahme an einem [Gäste-] Wettbewerb im Bogenschießen, bei welchem der 5. Platz belegt wurde, FA-Akten, AS 79 und NS mündliche Berufungsverhandlung vom 28.09.2011, Seite 2, letzter Absatz, UFS-Akten 2009, S 10).

B) Rechtliche Würdigung:


Zu entscheiden ist die Frage, ob die vom Bw. getätigten Aufwendungen für eine Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastung im Sinne der steuerrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren sind.

§ 34 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 bestimmt:

"(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann."

§ 34 Abs. 6 EStG 1988 idF BGBl. I. Nr. 9/1998 lautet auszugsweise:

"Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

(...)

- Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).

- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind."


Die diesbezügliche Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 416/2001) sieht in deren § 2 eine Pauschalabgeltung der Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung und in § 4 eine Berücksichtigung von nicht regelmäßig anfallenden Aufwendungen für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß vor.


Grundvoraussetzung für die Anerkennung eines Aufwandes als außergewöhnliche Belastung ist, dass die in § 34 Abs. 1 Punkt 1 bis 3 genannten Tatbildmerkmale (Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit, wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) kumulativ vorliegen. Fehlt nur eines dieser Merkmale, kommt eine Anerkennung des Aufwandes unter dem Titel einer außergewöhnlichen Belastung nicht in Betracht.

Eine Belastung gilt gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 dann als außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Das Tatbildmerkmal der Außergewöhnlichkeit dient der Abgrenzung atypischer, dh. außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebensführung (Doralt, Einkommensteuer, Kommentar, Band III, Tz 29 zu § 34). Generell gelten Aufwendungen immer dann als außergewöhnlich im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG 1988, wenn diese über dem Rahmen dessen liegen, was Steuerpflichtige ähnlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse für solche Aufwendungen auszugeben pflegen. Aufwendungen, die bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen auftreten, sind keine außergewöhnliche Belastung (Doralt, aaO, Tz 32).

Der Bw. vermeint nun - auch - unter Verweis auf die Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 02.08.1995, 94/13/0207, wonach Aufwendungen für eine Haushaltshilfe eines Alleinstehenden nur dann eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden (können), wenn sich dieser aus tatsächlichen Gründen (insbesondere Krankheit) der Beschäftigung einer derartigen Haushaltshilfe nicht entziehen kann, abzuleiten (vgl. Schreiben vom 27.05.2010, FA-Akten, AS 74 f.), dass in seinem Fall die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der begehrten Aufwendungen - jedenfalls - vorliegen. Denn der Bw. ist alleinstehend, ist nachweislich (aufgrund zahlreicher bereits übermittelter Unterlagen) seit mehr als einem Jahrzehnt chronisch krank und auch (mittels Bescheid des Bundessozialamrtes festgestellter) begünstigter Behinderter. Der Amtsarzt der Landeshauptstadt Klagenfurt hat bestätigt, dass größere Besorgungen des alltäglichen Lebens nicht durchgeführt werden können und eine Hilfestellung durch andere Personen notwendig ist. Demzufolge kann sich der Bw. - amtlich bestätigt - der Beschäftigung einer derartigen Haushaltshilfe nicht entziehen.
Allein aufgrund des Umstandes, dass er dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und sich im Besitz eines (Park-) Ausweises gemäß § 29b STVO befindet, ist zudem - wegen der anzunehmenden Bindungswirkung - unter Verweis auf die Entscheidung des UFS vom 16.05.2007, RV/0945-L/05, - auch nicht zu prüfen, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der (= seiner) wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gegeben ist. Die Vornahme der von der Haushaltshilfe durchgeführten Arbeiten, insbesondere jener, die eine Anforderung bzw. Belastung im Wirbelsäulenbereich und Kniebereich darstellen, seien vom ihm aufgrund der ihm so bescheinigten krankheitsbedingten Behinderung nicht zu bewerkstelligen.

Dieser vom Bw. so dargelegten Anschauung ist aufgrund des Nachstehenden nicht zu folgen:

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erk. vom 11.05.1993, 90/14/0019) kann die Beschäftigung einer Haushaltshilfe nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände eine Belastung nach sich ziehen, die für eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG in Betracht kommt.
Insbesondere sind Aufwendungen für eine Haushaltshilfe kein Grund für eine Steuerermäßigung, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen in der Regel die Beschäftigung einer Haushaltshilfe nicht mehr als außergewöhnlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 20.02.2000, 96/15/0197, und vom 16.12.2003, 2003/15/0021).

Daher ist vorerst zu prüfen, ob eine Einkommens- und Vermögenssituation vorliegt, bei der die Beschäftigung einer Haushaltshilfe ohnedies üblich ist.

Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse ist das gesamte Einkommen, über das ein Steuerpflichtiger wirtschaftlich verfügen kann und nicht das für die Ermittlung des Selbstbehaltes relevante einkommensteuerpflichtige Einkommen (Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, a.a.O., § 34 Anm. 23; VwGH vom 19.09.1989, 86/14/0192), wobei auch der Familienstand zu berücksichtigen ist (VwGH vom 21.09.1983, 82/13/0133, und vom 11.05.1993, 90/14/0019).

Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Einkommens- und Vermögensituation, insbesondere bei einem monatlich frei verfügbaren Betrag von mehr als € 3.400,00 (nach Berücksichtigung der Neuveranlagung, ohne diese mehr als € 4.500,00) ist die Beschäftigung einer Haushaltshilfe durch einen alleinstehenden Steuerpflichtigen in dessen 140 m2 großen Wohnung nicht als unüblich anzusehen. Insbesondere ist damit die Frage, ob eine Einkommenssituation, bei der die Beschäftigung einer Haushaltshilfe ohnedies üblich ist, in Anbetracht von monatlich ausgelegten € 196,00 angesichts des aufgezeigten wirtschaftlich zur Verfügung stehenden Betrages von mehr als € 3.400,00 grundsätzlich zu bejahen.


Liegen besondere Umstände (Krankheit, Pflegebedürftigkeit) vor und wird eine Haushaltshilfe deswegen (d.h. wegen Krankheit bzw. Pflegebedürftigkeit) beschäftigt, muss dies auch bei guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen als außergewöhnlich und zwangsläufig angesehen werden, wobei allerdings zu prüfen ist, inwieweit die Außergewöhnlichkeit durch die besonderen Umstände bedingt ist (Jakom, EStG, 5. Auflage, Rz 90 zu § 34, Haushaltshilfe, unter Verweis auf VwGH vom 20.11.1996, 94/15/0141). In diesem Erkenntnis wird ausgeführt, dass nach Lehre und Rechtsprechung die Beschäftigung einer Hausgehilfin im Haushalt einer alleinstehenden Person nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen kann, wenn die alleinstehende Person wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit einer ständigen Betreuung bedarf. Allgemein ist zu prüfen, ob eine Einkommens- oder Vermögenssituation vorliegt, bei der die Beschäftigung einer Hausgehilfin ohnedies üblich ist. Bei kranken oder pflegebedürftigen Personen kann allerdings auch in solchen Fällen insoweit eine außergewöhnliche Belastung vorliegen, als die durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit bedingte Betreuung über die für eine normale Haushaltshilfe hinausgeht (vgl. auch Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, § 34 Tz 38)

Gleiches wird im Erkenntnis des VwGH vom 11.05.1993, 90/14/0019 dargetan, wonach die Beschäftigung einer Hausgehilfin nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände eine Belastung nach sich ziehen kann, die für eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG 1972 in Betracht kommt. Nur wenn besondere Umstände infolge Krankheit und Pflegebedürftigkeit vorliegen und deshalb eine Hausgehilfin beschäftigt wird, muss dies auch bei guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen als außergewöhnlich und zwangsläufig angesehen werden. Hierbei ist allerdings zu prüfen, inwieweit die Außergewöhnlichkeit durch die Krankheit und Pflegebedürftigkeit bedingt ist.

Diese Ausführungen sowie auch jene im ebenfalls zitierten Erkenntnis vom 02.08.1995, 94/13/0207, stützen nicht die vom Bw. dargestellte intendierte Betrachtungsweise, wonach er sich der Beschäftigung einer Haushaltshilfe nicht entziehen könne (vgl. Schreiben vom 27.05.2010, FA-Akten, AS 74 f.), weil er alleinstehend und - streitentscheidend - nachweislich (aufgrund zahlreicher bereits übermittelter Unterlagen) seit mehr als einem Jahrzehnt chronisch krank und zudem (bescheidmäßig festgestellt) begünstigter Behinderter sei.

Über die Tätigkeiten einer "normalen" Haushaltshilfe hinausgehende und/oder erforderliche Betreuungsleistungen hat der Berufungswerber nicht vorgebracht, handelt es sich bei den von der Haushaltshilfe dem Bw. gegenüber erbrachten Leistungen (Reinigen der Wohnräume, Möbel, Fenster, Vorhänge, Leib- und Bettwäsche) doch um Paradebeispiele für solche Tätigkeiten, die Haushaltshilfen üblicherweise in Haushalten - sei es von Alleinstehenden oder Familien - verrichten, und zwar auch in solchen, wo keiner der Bewohner beeinträchtigt ist.

Entgegen der vom Bw. zum Ausdruck gebrachten Ansicht kann auch weder der amtsärztlichen Bestätigung vom 21.05.2001 noch den weiteren einliegenden Befunden oder Bescheiden entnommen werden, dass der Bw. für die üblichen Besorgungen des täglichen Lebens einer Hilfe bedürfe. Vielmehr wird in der genannten amtsärztlichen Bestätigung festgehalten, dass der Bw. im Falle eines akuten Schubes und entzündlicher Aktivierung größere Besorgungen des alltäglichen Lebens nicht vornehmen kann und dann Hilfestellung durch andere Personen benötigt. Angemerkt wird, dass der Bw. berufungsbegründend wiederholt auf das Vorliegen eines chronischen Krankheitsbildes hinwies und keine akuten Schübe ins Treffen führte.

Auch den weiteren in den Akten einliegenden ärztlichen Befunden/Bestätigungen ist NICHT entnehmbar, dass beim Bw. im Streitjahr trotz der im Jahr 2008 erfolgten Erhöhung des Ausmaßes der Behinderung von 50% auf 60% eine solche körperliche Beeinträchtigung vorliegt, die eine Betreuung durch eine andere Person erforderlich mache oder die die Vornahme der angeführten, üblichen Tätigkeiten der Haushaltsführung nicht ermögliche.

Dazu wird (unter Hinweis auf die bezüglich 2006 ergangene Entscheidung des UFS vom 21.12.2011, RV/0429-K/07) angemerkt, dass der Bw. schon im Jahr 1999, also noch weit bevor die oben angeführte Bescheinigung ausgestellt wurde und ohne dass eine ärztliche Notwendigkeit dafür attestiert wurde, eine Haushaltshilfe beschäftigt hat, die exakt die gleichen Leistungen wie ihre Nachfolgerin erbracht hatte, die zu jenen Tätigkeiten zählen, die wohl typischerweise von einer Haushaltshilfe verrichtet werden. Daraus und insbesondere aus dem Umstand, dass es sich bei den von der Haushaltshilfe ausgeführten Tätigkeiten wohl kaum um größere Besorgungen des alltäglichen Lebens handelt, wurde abgeleitet, dass die Beschäftigung der Haushaltshilfe nicht auf die Beeinträchtigung des Bw. zurückzuführen ist.

Dieser logischen Schlussfolgerung ist ebenso beizupflichten wie der in der genannten Entscheidung vertretenen Ansicht, dass die von der Haushaltshilfe erledigten Arbeiten auch vom Berufungswerber selbst mit im Fachhandel erhältlichen Haushaltsgeräten ohne größere Probleme bewerkstelligt werden könnten.

Anzumerken ist, dass anlässlich der Erstellung des fachärztlichen Gutachtens vom 19.08.2010 eine mittel- bis höhergradige Bewegungseinschränkung im Wirbelsäulenbereich attestiert wurde, jedoch u.a. auch festgehalten wurde, dass beispielsweise ein Vorbeugen bis 20 cm Fußbodenhöhe möglich und auch das Aufrichten ohne Zuhilfenahme der Hände durchführbar ist, sowie hinsichtlich der oberen und auch unteren Extremitäten keine Bewegungseinschränkung vorliegt.

Ergänzend wird ausgeführt, dass ein Antrag auf Gewährung von Pflegegeld nach der Aktenlage auch nicht gestellt wurde. Von einer besonderen Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit kann insbesondere bei Anspruch auf das Pflegegeld ab der Pflegestufe 1 ausgegangen werden (Doralt, EStG 11. Auflage, § 34 Rz 78). Dass ein Steuerpflichtiger nicht mehr in der Lage ist, seinen Haushalt selbst zu führen, kann durchaus auch mittels anderer Nachweise belegt werden. Im gegenständlichen Fall liegen jedoch derartige - hinreichend konkrete - Hinweise (wie bereits erläutert) nicht vor. Außer Acht zu lassen ist in diesem Zusammenhang nicht, dass der Bw. neben seiner zu 100% ausgeübten aktiven Beschäftigung als leitender Angestellter einer Versicherungsanstalt auch als Prüfungskommissär (Sonstige Einkünfte aus Funktionsgebühren, FA-Akten, AS 19 und 20) tätig ist und durchaus auch in der Lage ist, sportliche Tätigkeiten ausüben zu können. Selbst wenn die Teilnahme an einem Bogenschieß-Wettbewerb den Angaben des Bw. zufolge einmalig und im Jahr 2007 erfolgte, lässt die Teilnahme doch den Schluss zu, dass die körperliche Verfassung des Bw. eine solche ermöglichte. Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass sich das Krankheitsbild langsam und geringfügig verschlechtert, ist im Streitjahr nicht von einer Veränderung des Gesundheitszustandes in einem Maß auszugehen, dass dieser Schluss als nicht zutreffend angesehen werden darf.

Gerade im vom Bw. ins Treffen geführten Erkenntnis des VwGH vom 20.11.1996, 94/15/0141, hatte das Höchstgericht zu beurteilen, ob bei einer alleinstehenden Beschwerdeführerin, die an einer ähnlichen Beeinträchtigung des Bewegungsapparates wie der Bw. litt, die Kosten einer täglich stundenweise beschäftigten Haushaltshilfe, deren Tätigkeitsbereich sich ebenfalls auf Raumpflege, Waschen und Bügeln - sowie noch auf die Zubereitung von Mahlzeiten - erstreckte, eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung erfahren können. Hierzu erkannte das Höchstgericht, dass bei einem Einkommen der Beschwerdeführerin (zwischen S 277.000,00 und 377.000,00) und insbesondere angesichts der Art der erbrachten Leistungen die Aufwendungen (Anm.: ungeachtet der Beeinträchtigung) nicht als außergewöhnlich angesehen werden können.

Nach Ansicht der Referentin macht es für die Beantwortung der Frage, ob die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung erfahren können, keinen Unterschied, ob diese Tätigkeit einmal pro Woche oder täglich stundenweise ausgeübt wird, da der ursächliche Zusammenhang zwischen Krankheit bzw. Notwendigkeit der Betreuung und der Beschäftigung einer Betreuerin bzw. Hilfe zu prüfen ist.

Der Vollständigkeit halber ist zum Begehren des Bw. - unter Verweis auf die Entscheidung des UFS vom 16.05.2007, RV/0945-L/05 - , wonach bei einer festgestellten Minderung der Erwerbstätigkeit ab 25% ein Selbstbehalt (generell) nicht zur Anwendung gelange und daher in seinem Fall die Frage nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit obsolet werde, darauf hinzuweisen, dass diese Betrachtungsweise iSd VO des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 416/2001) zu §§ 34 und 35 EStG für die in §§ 2 bis 4 der VO genannten Mehraufwendungen zutreffend ist, die auch ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten Berücksichtigung erfahren können und bezüglich derer keine Kürzung um pflegebedingte Geldleistungen erfolgt. Die hier zu beurteilenden Ausgaben für eine Haushaltshilfe sind jedoch nicht als solche (in den §§ 2 bis 4 der VO genannte) Aufwendungen (Krankendiätverpflegung, nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung) zu qualifizieren.

Auch der vom Bw. ins Treffen geführten Entscheidung des UFS 16.05.2007, RV/0945-L/05 kann nichts Anderes entnommen werden. In der angeführten Entscheidung galt es die Abzugsfähigkeit von Pflegekosten für die (krebskranke) Gattin des Bw., für welche ein GdB von 80 v.H. festgestellt worden war, welche eine Betreuungsperson benötigte und für welche auch bereits ein Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Magistrat eingereicht worden war, die jedoch vor Zuerkennung verstarb, zu beurteilen. Mangels Zufluss eines Pflegegeldes waren in diesem Fall die durch die Betreuungsbedürftigkeit der Gattin entstandenen Pflegekosten auch nicht zu kürzen.

Zum Hinweis auf die in der Entscheidung des UFS vom 18.07.2008, RV/0287-F/08 angesprochene Bindungswirkung an Bescheide des Bundessozialamtes ist anzuführen, dass das mittels Bescheid des Bundessozialamtes festgestellte Ausmaß der Behinderung durch die Abgabenbehörde nicht in Zweifel zu ziehen ist. Der festgestellte Grad der Behinderung bildet gemäß § 35 Abs. 2 EStG die Grundlage für die Berücksichtigung der Freibeträge iSd § 35 Abs. 3 EStG und der Pauschbeträge iSd bereits genannten VO des BM für Finanzen zu §§ 34 und 35 EStG.
Davon unabhängig ist jedoch im Hinblick auf die begehrten Aufwendungen eine Prüfung unter Beachtung der maßgeblichen steuerrechtlichen Bestimmungen dahingehend vorzunehmen, ob diese grundsätzlich in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer bescheidmäßig festgestellten Beeinträchtigung stehen, ob also generell die in den §§ 34 und 35 EStG 1988 genannten Voraussetzungen - kumulativ - gegeben sind.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass für die Ausstellung eines (Park-) Ausweises gemäß § 29b STVO andere rechtliche Voraussetzungen (nach den Vorschriften der STVO) maßgebend sind als wiederum für die Zusatzeintragung im Behindertenpass (nach Vorschriften des BBG [Bundesbehindertengesetz]), dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist.

Auch die zahlreichen vom Bw. ins Treffen geführten Judikate und Lehrmeinungen konnten nicht zu einer anderen Entscheidungsfindung führen.

Insgesamt gesehen waren die für die Haushaltshilfe begehrten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung in Abzug zu bringen.

Auf Basis dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Klagenfurt am Wörthersee, am 30. Juli 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Haushaltshilfe, Behinderung, außergewöhnliche Belastung

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