UFS RV/1417-L/10

UFSRV/1417-L/1022.10.2012

Verminderung der haftungsgegenständlichen Abgaben um die (aliquot zu verrechnende) Konkursquote

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA, vom 9. November 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 7. September 2010 betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der Firma XY Gesellschaft m.b.H. i.L. entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:

Abgabenart

Zeitraum

Fälligkeit

Betrag in €

Umsatzsteuer

07/09

15.09.2009

2.693,70

Umsatzsteuer

09/09

16.11.2009

3.968,27

Lohnsteuer

09/09

15.10.2009

639,52

Lohnsteuer

10/09

16.11.2009

635,91

Körperschaftsteuer

10-12/09

16.11.2009

384,92

Kammerumlage

07-09/09

16.11.2009

40,46

Dienstgeberbeitrag (DB)

09/09

15.10.2009

426,62

Dienstgeberbeitrag DB)

10/09

16.11.2009

424,85

Zuschlag zum DB

09/09

15.10.2009

34,13

Zuschlag zum DB

10/09

16.11.2009

33,98

Eintreibungsgebühr

2009

22.10.2009

35,55

Eintreibungsgebühr

2009

22.10.2009

0,96

Säumniszuschlag

2009

16.11.2009

66,27

Summe

  

9.385,16

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber war seit 30.1.2004 Geschäftsführer der primärschuldnerischen Gesellschaft, die mit der termingerechten Entrichtung der Abgabenschulden immer wieder in Verzug geriet.

Aufgrund einer vom Finanzamt durchgeführten Fahrnispfändung und der wiederholten Androhung der Versteigerung wurde mit Wirksamkeit 17.9.2009 ein Betrag von 10.434,75 € und mit 23.09.2009 ein Betrag von 1.235,71 € auf das Abgabenkonto überwiesen, wodurch der damals bestehende Abgabenrückstand zur Gänze abgedeckt wurde.

In weiterer Folge wurden die laufend neu anfallenden Selbstbemessungsabgaben zwar dem Finanzamt bekannt gegeben, und erfolgten auch sonstige Abgabenvorschreibungen bzw. Belastungen am Abgabenkonto, es wurden jedoch bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 14.1.2010 keinerlei Zahlungen an den Abgabengläubiger mehr geleistet, sodass im Zeitpunkt der Konkurseröffnung ein offener Rückstand in Höhe von 15.071,32 € bestand. Sämtliche haftungsgegenständliche Abgaben wurden in der Zeit zwischen 29.9.2009 und 14.1.2010 am Abgabenkonto belastet.

Anlässlich der Eröffnung des Konkursverfahrens wurde eine Lohnsteuerprüfung durchgeführt. Dabei stellte der Prüfer im Aviso für die Abgabensicherung vom 12.2.2010 fest, dass von der Gesellschaft die Bezüge (der Arbeitnehmer) bis einschließlich Oktober 2009 ausbezahlt worden waren.

Ferner wurde auch eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt (Aviso vom 12.2.2010), bei der festgestellt wurde, dass für November 2009 vom Steuerberater keine Buchhaltung mehr gemacht und keine UVA eingereicht wurde. Es sei ein Offene Posten- Liste zum 31.10.2009 vorgelegt worden. Die Festsetzung der (nicht haftungsgegenständlichen) Umsatzsteuervorauszahlung für November 2009 erfolge laut den vorgelegten Unterlagen, wobei jedoch Vorsteuer nur von den tatsächlich bezahlten Eingangsrechnungen berücksichtigt werde. Die Prüferin listete sodann die entweder bar oder mittels Banküberweisung zwischen dem 4.11.2009 und 24.11.2009 bezahlten Eingangsrechnungen (netto 2.821,80 €) sowie die davon berechnete Vorsteuer (564,36 €) auf.

In einer Eingabe vom 5.3.2010 nahm der Masseverwalter auf die eingangs erwähnten, Ende September 2009 geleisteten Zahlungen der Gesellschaft an das Finanzamt in Höhe von 11.670,64 € Bezug und focht diese gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 erster Fall KO an. In weiterer Folge wurde ein Anfechtungsvergleich abgeschlossen, aufgrund dessen das Finanzamt einen Betrag von 5.000 € auf das Massekonto bezahlte. Durch diese Rückzahlung lebten durch die Zahlungen der Gesellschaft bereits abgedeckte Abgabenschulden wieder auf, welche nachträglich als Konkursforderungen angemeldet wurden. Diese wieder aufgelebten Abgaben sind nicht Gegenstand des angefochtenen Haftungsbescheides.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 8.6.2010 wurde das Konkursverfahren nach Verteilung (Konkursquote rund 12,02 %) aufgehoben. Die mit Wirksamkeit 8.6.2010 überwiesene Quote wurde vom Finanzamt auf den ältesten (gemäß § 231 BAO ausgesetzten) Rückstand verrechnet. Im Zuge einer Nachtragsverteilung wurde eine weitere Quote von rund 0,29 % ausgeschüttet, die wiederum auf den ältesten Rückstand verrechnet wurde.

Mit Vorhalt vom 7.7.2010 wies das Finanzamt den Berufungswerber auf das bereits abgeschlossene Konkursverfahren sowie den Umstand hin, dass folgende Abgabenschuldigkeiten, die bereits vor Eröffnung dieses Verfahrens fällig gewesen wären, nicht entrichtet worden seien:

Abgabenart

Zeitraum

Betrag

Umsatzsteuer

2008

323,97

Umsatzsteuer

07/09

3.256,47

Umsatzsteuer

09/09

4.525,86

Umsatzsteuer

10/09

1.312,12

Lohnsteuer

09/09

729,38

Lohnsteuer

10/09

725,26

Lohnsteuer

11/09

992,46

Körperschaftsteuer

10-12/09

439,00

Kammerumlage

07-09/09

46,15

Dienstgeberbeitrag (DB)

09/09

486,56

Dienstgeberbeitrag DB)

10/09

484,55

Dienstgeberbeitrag

11/09

847,81

Zuschlag zum DB

09/09

38,93

Zuschlag zum DB

10/09

38,76

Zuschlag zum DB

11/09

67,82

Eintreibungsgebühr

2009

103,15

Eintreibungsgebühr

2009

12,80

Säumniszuschlag

2009

166,10

  

14.597,15

Diese Abgabenschuldigkeit sei bei der Gesellschaft uneinbringlich. Der Berufungswerber möge darlege, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Abgaben entrichtet wurden (z.B. Fehlen ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis seiner Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären, sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Bei Nichtbeantwortung des Vorhaltes gehe das Finanzamt vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung aus.

Mit Eingabe vom 9.8.2010 ersuchte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers um Verlängerung der Frist zur Vorhaltsbeantwortung bis 25.8.2010, um die Angelegenheit mit dem Berufungswerber zu erörtern "bzw. die Unterlagen einer genauen Sichtung zu unterziehen". Das Finanzamt gewährte mit Bescheid vom 13.8.2010 die begehrte Fristverlängerung. Dessen ungeachtet erfolgte innerhalb der verlängerten Frist keine Stellungnahme.

Das Finanzamt nahm daraufhin mit Bescheid vom 7.9.2010 den Berufungswerber gemäß §§ 9, 80 BAO für die im Vorhalt aufgelisteten Abgaben in Anspruch. In der Begründung wurden die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen dargestellt und auf den unbeantwortet gebliebenen Vorhalt hingewiesen. In diesem sei dem Berufungswerber aufgewiesen worden, die Beweismittel für die anteilige Begleichung aller Verbindlichkeiten vorzulegen. Dieser Aufforderung sei nicht Folge geleistet worden.

Nach zweimaliger Verlängerung der Berufungsfrist mit Bescheiden vom 11.10.2010 und 19.10.2010 wurde mit Schriftsatz vom 9.11.2010 Berufung gegen den Haftungsbescheid eingebracht. Die Primärschuldnerin habe mit Ende des Jahres 2009 die operative Tätigkeit eingestellt, die Dienstnehmer seien bereits per Anfang Dezember 2009 gekündigt worden. Die entsprechenden Gewerbeberechtigungen seien spätestens Anfang des Jahres 2010 zurückgelegt worden. Am 14.1.2010 habe die Gesellschaft die Eröffnung des Konkurses beantragt. Im Zuge des Konkursverfahrens habe der Masseverwalter festgestellt, dass innerhalb des zweiten Halbjahres 2009 von der Gemeinschuldnerin insgesamt 11.670,64 € an das Finanzamt überwiesen worden seien. Hinsichtlich dieses Betrages sei eine Anfechtung erfolgt, bezüglich derer letztlich ein Vergleich dahingehend geschlossen worden sei, dass sich die Finanzverwaltung zur Bezahlung eines Betrages von 5.000 € zugunsten der Masse verpflichtet habe. Es sei dem Haftungsbescheid nicht zu entnehmen, auf welche Abgabenschuldigkeiten der Betrag von 5.000 € rückgerechnet worden sei. Mit Ausnahme der Umsatzsteuer 07/2009 sowie dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 09/2009 lägen die Fälligkeitszeitpunkte der übrigen Abgaben nicht vor dem 15.11.2009. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Gemeinschuldnerin bereits sämtliche Zahlungen eingestellt gehabt. Auch gegenüber den Dienstnehmern seien ab diesem Zeitpunkt keine Zahlungen mehr geleistet worden. Insgesamt liege daher eine Gleichbehandlung aller Gläubiger vor. Auch in Bezug auf die vor dem 15.11.2009 bereits fälligen Abgaben sei unter Bedachtnahme auf die eingangs erwähnten Zahlungen der Gemeinschuldnerin an die Finanzverwaltung keine Schlechterstellung gegeben. Wie sich aus dem Vermögensverzeichnis des Berufungswerbers, welches er im Zuge der Konkurseröffnung dem Gericht vorgelegt habe, ergäbe, verfüge er selbst über keinerlei Vermögen und habe nur eine relativ geringfügige Geschäftsführerentlohnung bezogen. Er sei ungeachtet seiner nunmehrigen Pensionsbezüge nicht in der Lage, sämtliche gegen ihn nunmehr nach Abschluss des Konkursverfahrens erhobenen Forderungen aufgrund persönlicher Haftungen als Geschäftsführer zu befriedigen. Im Falle einer rechtskräftigen Haftung für die gegenständlichen Abgaben müsste er ein Schuldenregulierungsverfahren beantragen. Zum Beweis des Vorbringens bezüglich Gleichbehandlung und Einstellung der Zahlungen gegenüber allen Gesellschaftsgläubigern werde die Einsicht in den Konkursakt sowie die Einvernahme des Steuerberaters der Gesellschaft beantragt. Der angefochtene Haftungsbescheid möge ersatzlos aufgehoben werden.

Die Firma der Primärschuldnerin wurde am 15.12.2011 im Firmenbuch gelöscht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Der Berufungswerber war im haftungsrelevanten Zeitraum unbestritten handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin und damit für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten verantwortlich.

Die offenen Abgaben sind bei der Gesellschaft im Hinblick auf das bereits beendete Konkursverfahren uneinbringlich. Die Firma wurde im Firmenbuch auch bereits gelöscht.

Weitere Voraussetzung für die Haftung ist eine noch aufrechte Abgabenforderung gegen die Primärschuldnerin. Wurde eine Konkursquote ausgeschüttet, ist die Frage, inwieweit die Abgabenschulden, für die der Vertreter haftet, dadurch getilgt sind, grundsätzlich nicht im Haftungsverfahren, sondern auf Grund eines entsprechenden Antrages, zu dessen Stellung auch der Haftungspflichtige legitimiert ist, in einem Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO zu klären (VwGH 24.2.2010, 2006/13/0071). Ungeachtet dessen hat der Unabhängige Finanzsenat schon wiederholt auf eine zur Gänze auf den ältesten Rückstand erfolgte Verrechnung der Konkursquote, welche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verfehlt ist (vgl. VwGH 24.2.2010, 2006/13/0071; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0013), bereits im Haftungsverfahren dahingehend Bedacht genommen, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben um diese Konkursquote vermindert wurden (z.B. UFS 12.9.2011, RV/0037-W/11, UFS 18.11.2011, RV/0958-L/10).

Im gegenständlichen Fall wurden die bei Beendigung des Konkursverfahrens ausgeschüttete Konkursquote und auch die nachträglich verteilte Quote - zum Nachteil des Berufungswerbers - jeweils auf den ältesten Abgabenrückstand verrechnet. Im Zuge der gegenständlichen Berufungsentscheidung werden die haftungsgegenständlichen Abgaben jeweils um die insgesamt ausgeschüttet Quote in Höhe von rund 12,32 % vermindert.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen ist, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Dabei ist zu beachten, dass sich der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung auch auf Zahlungen bezieht, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Auf diesem, nicht aber auf der Behörde, lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote. Vermag der Vertreter nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (z.B. VwGH 28.5.2008, 2006/15/0322 mwN).

Wenngleich im Haftungsverfahren die den Vertreter treffende besondere Behauptungs- und Beweispflicht einerseits nicht überspannt und andererseits nicht so aufgefasst werden darf, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre, obliegt es dem (potentiell) Haftungspflichtigen, nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufzustellen. Die bloße Behauptung, Abgabenverbindlichkeiten nicht schlechter gestellt zu haben, stellt ein derartiges Vorbringen nicht dar (VwGH 20.4.1999, 94/14/0147) und löst keine (weitere) Ermittlungspflicht der Behörde aus (vgl. auch VwGH 23.4.2008, 2004/13/0142 mit Hinweis auf VwGH 22.12.2005, 2005/15/0114; UFS 18.5.2009, RV/0905-L/08; UFS 26.1.2010, RV/0026-L/09). Gleiches gilt für die Behauptung des gänzlichen Fehlens von Gesellschaftsmitteln.

Im Vorhalt vom 7.7.2010 hatte das Finanzamt den Berufungswerber ausdrücklich aufgefordert, sowohl das allfällige Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung, als auch eine allfällige anteilige Verwendung der Mittel für die Begleichung der Verbindlichkeiten durch geeignete Unterlagen zu belegen. Dieser Aufforderung kam der Berufungswerber jedoch nicht nach. Der Vorhalt blieb trotz gewährter Fristerstreckung (zu der vom Vertreter als Begründung für die Fristverlängerung ins Treffen geführten "Sichtung der Unterlagen") unbeantwortet. Auch im Zuge der Berufung wurden - trotz des Hinweises auf den unbeantwortet gebliebenen Vorhalt im angefochtenen Haftungsbescheid - keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen das gänzliche Fehlen von Gesellschaftsmitteln ab einem bestimmten Zeitpunkt bzw. das Fehlen ausreichender Mittel zur Bedienung der Gläubiger ersichtlich gewesen wäre. Es wurde lediglich behauptet, dass ab dem 15.11.2009 keinerlei Zahlungen mehr erfolgt wären, weshalb von einer Gleichbehandlung aller Gläubiger auszugehen sei.

Mit diesem Vorbringen wird die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes (ab 15.11.2009) jedoch nicht nachvollziehbar dargetan. Soweit dazu vom Berufungswerber die Einsichtnahme in den Konkursakt beantragt wurde, wird darauf hingewiesen, dass die Berufung auf Akten kein zulässiges Beweisanbot darstellt, wenn im Beweisantrag nicht ausgeführt wird, aus welchen Bestandteilen des betroffenen Aktes sich welche konkreten Umständen ergeben sollten (vgl. VwGH 27.2.2001, 97/13/0091). Aus welchen konkreten Bestandteilen des Konkursaktes die gänzliche Einstellung der Zahlungen der ab 15.11.2009 ersichtlich gewesen sein sollte, wurde nicht angegeben.

Im Hinblick darauf, dass sowohl die Frist zur Beantwortung des Vorhaltes vom 7.7.2010 als auch die Berufungsfrist (diese sogar zweimal) verlängert wurden, und dessen ungeachtet keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden, aus den die behauptete gänzliche Einstellung von Zahlungen an die Gesellschaftsgläubiger ersichtlich gewesen wäre, wurde der Antrag auf Einvernahme des ehemaligen Steuerberaters der Gesellschaft zu dieser Frage offenkundig nur in der Absicht gestellt, das Verfahren weiter zu verschleppen. Diesem Beweisantrag wurde daher nicht entsprochen.

Abgesehen davon vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Frage der Haftung des Vertreters einer juristischen Person für die Abgabenschulden der vertretenen Gesellschaft nach § 9 BAO nicht die Zahlungstheorie, sondern die Mitteltheorie (z.B. UFS 19.7.2012, RV/1321-L/10 mit Hinweis auf VwGH 9.11.2011, 2011/16/0116, VwGH 23.3.2010, 2007/13/0137 und VwGH 24.2.2010, 2006/13/0110). Es ist daher für die Frage der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Vertreters nicht entscheidend, ab welchem Zeitpunkt die Gesellschaft die Zahlungen eingestellt hat, sondern ab welchem Zeitpunkt tatsächlich keinerlei Gesellschaftsmittel mehr vorhanden waren, die zur zumindest anteiligen Befriedigung aller Gläubiger zu verwenden gewesen wären. Dass ab dem 15.11.2009 keinerlei Mittel mehr vorhanden gewesen wären, wurde weder ausdrücklich behauptet, noch bezog sich der Beweisantrag auf diese Frage.

Darüber hinaus steht aufgrund der anlässlich der eingangs erwähnten Umsatzsteuersteuer-Sonderprüfung fest, dass auch nach dem 15.11.2009 noch Zahlungen an Gesellschaftsgläubiger erfolgt sind. Laut den von der Prüferin getroffenen Feststellungen wurden bis 24.11.2009 Eingangsrechnungen bezahlt. Im Übrigen wurde auch festgestellt, dass für November 2009 vom Steuerberater keine Buchhaltung mehr gemacht und keine UVA eingereicht worden sei. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern der steuerliche Vertreter bei dieser Sachlage nähere Angaben zur (unzutreffenden) Behauptung der Einstellung jeglicher Zahlungen ab 15.11.2009 machen hätte können.

Auch aus dem ins Treffen geführten Vergleich betreffend Anfechtung von Zahlungen an das Finanzamt durch den Masseverwalter ist für den Berufungswerber nichts zu gewinnen. Zum einen nahm das Finanzamt den Berufungswerber (zutreffend) hinsichtlich der durch die Rückzahlung an die Konkursmasse wieder aufgelebten Abgaben nicht als Haftungsschuldner in Anspruch. Zum anderen erfolgte die Anfechtung nicht wegen Gläubigerbegünstigung (§ 30 Abs. 1 KO), sondern wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (im Sinne des Insolvenzrechtes) gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 KO. Die haftungsgegenständlichen Abgaben wurden ausnahmslos erst nach der Leistung der Zahlungen vom 17.9.2009 und 23.9.2009 am Abgabenkonto belastet. Im haftungsrelevanten Zeitraum bis zur Konkurseröffnung erfolgten keinerlei Zahlungen an das Finanzamt. Schon aus diesem Grund können die zuvor geleisteten Zahlungen keinen Aufschluss über die Frage geben, ob im haftungsrelevanten Zeitraum das Gleichbehandlungsgebot beachtet wurde. Selbst wenn man diese Zahlungen in die Prüfung der Gleichbehandlung einbeziehen wollte, weil die Umsatzsteuer 07/2009 schon am 15.9.2009 fällig war, jedoch erst am 29.9.2009 am Abgabenkonto gebucht wurde, wäre es am Berufungswerber gelegen gewesen, nachvollziehbar darzutun und glaubhaft zu machen, dass es (hinsichtlich dieser Abgabe) tatsächlich zu keiner Benachteiligung des Abgabengläubigers gekommen ist. Dies würde regelmäßig auch eine Darstellung der übrigen Gesellschaftsverbindlichkeiten und deren Bedienung voraussetzen.

Erst für Dezember 2009 kann vom gänzlichen Fehlen von liquiden Mitteln ausgegangen werden. Dem im Einbringungsakt erliegenden ersten Bericht des Masseverwalters vom 21.1.2010 ist zu entnehmen, dass bereits Anfang Dezember sämtliche Arbeitnehmer gekündigt wurden. Auch in der Berufung wurde auf diesen Umstand zutreffend hingewiesen. Aus der vom Masseverwalter eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2009 geht hervor, dass in diesem Zeitraum praktisch keinerlei Geschäftstätigkeit mehr entfaltet wurde. Die am 15.12.2009 fällig gewesene Umsatzsteuer 10/2009 wird daher zur Gänze aus der Haftung ausgeschieden.

Da der Lohnsteuerprüfer im Aviso für die Abgabensicherung vom 12.1.2010 festgestellt hatte, dass von der Gesellschaft die Bezüge (der Arbeitnehmer) nur bis einschließlich Oktober 2009 ausbezahlt worden waren, werden auch die im angefochtenen Erstbescheid angeführten Lohnabgaben für November 2009 aus der Haftung ausgeschieden. Erfolgten in einem bestimmten Lohnzahlungszeitraum tatsächlich keine Lohnzahlungen mehr, bestand auch keine Pflicht zur Einbehaltung und Abfuhr von Lohnabgaben. In einem solchen Fall entsteht schon mangels Verwirklichung des Tatbestandes, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, kein Abgabenanspruch im Sinne des § 4 BAO, der Grundlage für einen Abgabenzahlungsanspruch sein könnte, dessen Verletzung allenfalls haftungsrechtliche Folgen nach ziehen würde (UFS 12.1.2009, RV/0814-L/08; UFS 26.1.2010, RV/0026-L/09).

Die verbleibenden haftungsgegenständlichen Abgaben berechnen sich unter Abzug der Konkursquote (aufgerundet rund 12,32 %) wie folgt:

Abgabenart

Zeitraum

Fälligkeit

Rückstand (100%)

Haftung (87,68 %)

Umsatzsteuer

07/09

15.09.2009

3.072,20

2.693,70

Umsatzsteuer

09/09

16.11.2009

4.525,86

3.968,27

Lohnsteuer

09/09

15.10.2009

729,38

639,52

Lohnsteuer

10/09

16.11.2009

725,26

635,91

Körperschaftsteuer

10-12/09

16.11.2009

439,00

384,92

Kammerumlage

07-09/09

16.11.2009

46,15

40,46

Dienstgeberbeitrag (DB)

09/09

15.10.2009

486,56

426,62

Dienstgeberbeitrag DB)

10/09

16.11.2009

484,55

424,85

Zuschlag zum DB

09/09

15.10.2009

38,93

34,13

Zuschlag zum DB

10/09

16.11.2009

38,76

33,98

Eintreibungsgebühr

2009

22.10.2009

40,55

35,55

Eintreibungsgebühr

2009

22.10.2009

1,10

0,96

Säumniszuschlag

2009

16.11.2009

75,58

66,27

   

10.703,88

9.385,16

Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht nach der ständigen Rechtsprechung eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung (Ritz, BAO4, § 9 Tz 24 mit Judikaturnachweisen). Es wurden keinerlei Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch nicht aktenkundig.

Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel dann ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist. Dieser öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, vollstreckbare Abgaben einzubringen, überwiegt bei einer vorzuwerfenden Pflichtverletzung meist auch allfällige Billigkeitsgründe, die für eine Abstandnahme von der Heranziehung zur Haftung ins Treffen geführt werden. In diesem Zusammenhang wurde in der Berufung vorgebracht, dass der Berufungswerber über keinerlei Vermögen verfüge und ungeachtet seiner nunmehrigen Pensionsbezüge nicht in der Lage sei, sämtliche gegen ihn nach Abschluss des Konkursverfahrens erhobenen Forderungen aufgrund persönlicher Haftungen als Geschäftsführer zu befriedigen; im Falle einer rechtskräftigen Haftung für die gegenständlichen Abgaben müsste er ein Schuldenregulierungsverfahren beantragen. Mit diesem Vorbringen übersieht der Berufungswerber jedoch, dass die Haftung keineswegs nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden darf (VwGH 28.5.2008, 2006/15/0007; VwGH 29.6.1999, 99/14/0128). Eine Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen steht in keinem Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (VwGH 28.5.2008, 2006/15/0089). Diese kann auch dann zweckmäßig sein, wenn die Haftungsschuld im Zeitpunkt der Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht ausschließt, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177; VwGH 14.12.2006, 2006/14/0044). Andere Billigkeitsgründe wurden nicht vorgebracht. Der Umstand, dass im gegenständlichen Fall möglicherweise nur ein Teil der Haftungsschuld einbringlich sein wird, sei es in einem Schuldenregulierungsverfahren oder allenfalls im Rahmen eines außgerichtlichen Vergleiches des Berufungswerbers mit seinen Gläubigern, stand der Geltendmachung der Haftung daher nicht entgegen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am 22. Oktober 2012

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