VwGH 2006/13/0110

VwGH2006/13/011024.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des G in G, vertreten durch Mag. Gerald Fiala, Steuerberater in 1170 Wien, Geblergasse 95/12, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 8. Mai 2006, Zl. RV/1528- W/05, betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war alleiniger Geschäftsführer der am 28. April 2000 ins Firmenbuch eingetragenen D. Bauges.m.b.H. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 4. April 2002 wurde über das Vermögen der genannten Gesellschaft der Konkurs eröffnet, mit weiterem Beschluss vom 15. November 2002 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2004 zog das Finanzamt den Beschwerdeführer gemäß § 9 iVm § 80 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der D. Bauges.m.b.H. im Ausmaß von insgesamt 162.117,97 EUR heran. In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass vom Haftungsbescheid erfasste Abgaben im Gesamtbetrag von 122.948,22 EUR erst nach Konkurseröffnung fällig geworden seien; insoweit komme daher eine Haftung von vornherein nicht in Betracht. Bezüglich der verbleibenden Abgaben werde beantragt, eine Haftung nur in jenem Ausmaß festzusetzen, in welchem der Abgabengläubiger gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt worden sei. Es werde angeboten, für den Zeitraum vor Konkurseröffnung eine Aufstellung über das Verhältnis der Zahlungen an den Abgabengläubiger im Verhältnis zu den Zahlungen an andere Gläubiger beizubringen. Die Behörde werde ersucht, "die exakte Periode zu benennen, für die diese Gleichbehandlungsaufstellung zu ermitteln ist".

Das Finanzamt gab der Berufung ohne weitere Ermittlungsschritte mit Berufungsvorentscheidung vom 2. August 2005 teilweise statt. Die Haftungssumme sei auf 39.169,75 EUR einzuschränken, weil ein Betrag von 122.948,22 EUR erst nach Konkurseröffnung fällig geworden sei. Im Übrigen ging es davon aus, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nachzuweisen, dass er die Gesellschaftsmittel anteilig für die Begleichung aller Schulden verwendet habe, nicht nachgekommen sei.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Da das Finanzamt keinen tauglichen Zeitraum "für die Aufstellung der Gleichbehandlung" genannt habe, werde der Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis Konkurseröffnung am 4. April 2002 herangezogen. Der Gesamtheit der Konkursgläubiger werde die Summe aller im Zeitraum 1. Februar 2002 bis zur Konkurseröffnung geleisteten Zahlungen gegenübergestellt. Eine Haftung könne nur insoweit auftreten, als das Finanzamt auf die in diesem Zeitraum offenen Forderungen in diesem Zeitraum eine geringere Quote erhalten habe als die anderen Gläubiger. Per 4. April 2002 (Datum der Konkurseröffnung) hätten neben den Abgabenschulden in Höhe von 39.169,75 EUR Verbindlichkeiten in Höhe von 769.865,53 EUR bestanden. Dem wären Zahlungen im Zeitraum 1. Februar 2002 bis 4. April 2002 in Höhe von insgesamt 47.253,02 EUR gegenüber gestanden, sodass sich insgesamt eine "Befriedigungsquote" von 5,84 % ergäbe. Für den Fall der Gleichbehandlung hätte das Finanzamt daher 5,84 % von 39.169,75 EUR, somit 2.287,77 EUR, erhalten müssen, weshalb eine darüber hinausgehende Haftung keinesfalls - selbst wenn man "Zug um Zug-Geschäfte" miteinbeziehe - in Betracht komme.

Mit Vorhalt vom 16. März 2006 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere darauf hin, dass der Geschäftsführer für nicht entrichtete Abgaben auch dann hafte, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden seien, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Dies setze voraus - im Folgenden die belangte Behörde wörtlich -

"dass der Geschäftsführer aufgrund seiner besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht im Verfahren die Grundlagen für die behördliche Feststellung des bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Anteils an liquiden Mittel beigebracht hat. Es wird hier an eine Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben zu denken sein, wobei es auf die gesamten Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der anderen Verbindlichkeiten andererseits ankommt (Liquiditätsstatus).

Vermag der Geschäftsführer nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird der Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden.

Es wird daher um Präzisierung Ihres Vorbringens durch rechnerische Darlegung jener Beträge ersucht, deren Entrichtung zu den im Haftungszeitraum gelegenen Fälligkeitszeitpunkten der einzelnen Abgabenschuldigkeiten in Gegenüberstellung mit den im zeitlichen Nahbereich fällig werdenden sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung der Zug um Zug Geschäfte der Gesellschaft dem Gebot der Gleichbehandlung aller Forderungen jeweils entsprochen hätte.

Die jeweiligen Fälligkeitstage der haftungsgegenständlichen Abgaben, deren Fälligkeit vor der Konkurseröffnung liegt, können nachstehender Tabelle entnommen werden.

Abgabenart

Zeitraum

Fälligkeitstag

Betrag in EUR

Umsatzsteuer

02/01

10.04.2001

1.294,08

Umsatzsteuer

07/01

17.09.2001

131,97

Umsatzsteuer

08/01

15.10.2001

8.272,56

Umsatzsteuer

09/01

09.11.2001

588,36

Umsatzsteuer

10/01

07.12.2001

828,23

Umsatzsteuer

11/01

15.01.2002

3.326,82

Umsatzsteuer

12/01

15.02.2002

17.704,47

Lohnsteuer

2001

15.01.2002

681,60

Kapitalertragsteuer

11/2001

1 Woche ab Zufließen

5.933,95

Dienstgeberbeitrag

2001

15.01.2002

219,70

Zuschlag zum DB

2001

15.01.2002

22,46

Angemerkt wird, dass die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer vom Gleichbehandlungsgrundsatz ausgenommen sind."

In seiner dazu erstatteten Stellungnahme wiederholte der Beschwerdeführer zunächst sein bisheriges Vorbringen. Im Übrigen nahm er Bezug auf einen ihm von der belangten Behörde antragsgemäß übermittelten Auszug über das Abgabenkonto der D. Bauges.m.b.H., aus dem sich ergäbe, dass 10.483,16 EUR "zu ungunsten des Pflichtigen auf jüngere Abgaben verrechnet" worden seien. Er beantrage daher, "die haftungsrelevanten Abgaben" entsprechend zu korrigieren (ergebnisneutrale Streichung älterer Abgaben gegen Neuaufnahme später fällig gewordener Abgaben), sodass sich nunmehr drei Zeiträume für die Gleichbehandlung (Dezember 2001, Jänner 2002 und Februar bis April 2002) ergäben: Für den Zeitraum Februar bis April 2002 sei eine Spezifizierung bereits im Vorlageantrag vorgenommen worden, für die Zeiträume Dezember 2001 und Jänner 2002 sei von Haftungsbeträgen in Höhe von 632,14 EUR bzw. von 571,75 EUR, jeweils abzüglich von Zahlungen an das Finanzamt in unbekannter Höhe, auszugehen. Dabei verzichtete der Beschwerdeführer für Dezember 2001 ausdrücklich auf die Erstellung einer "Gleichbehandlungsaufstellung", während er für Jänner 2002 ausgehend von Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von 963.316,39 EUR und Zahlungen in Höhe von 154.281,11 EUR zu einer - auf die fällig gewordenen Abgaben zu übertragenden - Zahlungsquote von 16,02 % gelangte.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers insoweit statt, als die Haftung auf 39.004,30 EUR eingeschränkt wurde. Im Übrigen wies sie die Berufung ab. Die belangte Behörde stellte die vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der D. Bauges.m.b.H. fällig gewordenen Abgaben entsprechend der Aufstellung im Vorhalt vom 16. März 2006 dar (Summe: 39.004,30 EUR) und hielt fest, dass hinsichtlich der erst nachher fällig gewordenen Abgaben eine Haftung des Beschwerdeführers nicht in Betracht komme; insoweit sei seiner Berufung daher Folge zu geben gewesen. Was die vor Konkurseröffnung fälligen Abgaben anlange, so sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch zu entgegnen, dass er gerade nicht die zur Zahlung der Abgabenschulden zu den verschiedenen Fälligkeitstagen zur Verfügung gestandenen Mittel dargestellt habe. Er habe lediglich Zahlungsquoten hinsichtlich offener Verbindlichkeiten angegeben, aus denen sich nicht habe ableiten lassen, welche Mittel ihm zur Entrichtung der Abgabenschulden der D. Bauges.m.b.H. an den jeweiligen Fälligkeitstagen tatsächlich zur Verfügung gestanden seien. Es könne damit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den zur Haftungsbeschränkung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes notwendigen Nachweis nicht angetreten habe. Der Vollständigkeit halber werde festgestellt, dass hinsichtlich Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer eine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz bestehe. Dem Vorbringen, dass ein Betrag in Höhe von 10.483,16 EUR nicht auf "die jeweils älteste Schuld" verrechnet worden sei, sei schließlich entgegenzuhalten, dass ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto in dem - auch auf Antrag des Haftungspflichtigen durchzuführenden - in § 216 BAO normierten Verfahren zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides auszutragen sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:

Gemäß § 80 Abs. 1 zweiter Satz BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Aufgabe des Geschäftsführers ist es, im Verwaltungsverfahren allfällig vorliegende Gründe aufzuzeigen, die ihn daran gehindert haben, die Abgabenschulden am oder nach dem Fälligkeitstag zu begleichen. Er hat darzustellen, dass ab dem Zeitpunkt, an welchem die von der Haftungsinanspruchnahme erfassten Abgaben fällig geworden sind, keine Geldmittel der Gesellschaft mehr vorhanden waren. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die liquiden Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden, andernfalls haftet der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft. Auf diesem, nicht aber auf der Behörde, lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 2009, 2008/15/0263, mwN).

Die Beschwerde wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, es wäre bei Prüfung der Gleichbehandlung des Abgabengläubigers nicht auf die geleisteten Zahlungen, sondern auf die dem Beschwerdeführer zur Zahlung der Abgabenschulden zu den verschiedenen Fälligkeitstagen zur Verfügung gestandenen Mittel angekommen. Diese Ansicht steht allerdings, wie sich schon aus dem oben Gesagten ergibt, mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 9, 80 BAO im Einklang (vgl. etwa das - sachverhaltsbezogen einen ähnlichen Fall betreffende - hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, 2000/15/0168, an dessen Formulierungen sich die belangte Behörde erkennbar orientiert hat und auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird; vgl. aus letzter Zeit auch das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, 2009/15/0127).

Richtig ist, dass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Haftung nach § 25a Abs. 7 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz demgegenüber auf die tatsächlich geleisteten Zahlungen abgestellt wird. In dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, 2002/08/0213, VwSlg. 16.532/A, wurde das insbesondere damit begründet, dass es das Wohl des Unternehmens, aber auch rechtlich gebotene Vorsicht im Falle unklarer finanzieller Verhältnisse (z.B. nach Forderungsausfällen) geboten erscheinen lassen könne, für einen bestimmten Zeitraum die Zahlungen trotz vorhandener Mittel vorübergehend zur Gänze einzustellen; es solle der gesetzliche Vertreter nicht vor der ihm unzumutbaren Wahl stehen, entweder die Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft oder jene gegenüber einem Gläubiger zu verletzen und damit auf jeden Fall schadenersatzpflichtig zu werden. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer indes kein Vorbringen erstattet, wonach bei ihm eine derartige Situation gegeben gewesen wäre. Jedenfalls fallbezogen bieten seine Ausführungen daher schon deshalb keinen Anlass, von der dargestellten Judikatur zu den §§ 9, 80 BAO abzugehen.

Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, dass die von ihm geleisteten Zahlungen den vorhandenen Mitteln entsprochen hätten (zu einer derartigen Konstellation vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. April 2008, 2006/13/0053). Die belangte Behörde konnte daher im Ergebnis ohne Verkennung der Rechtslage davon ausgehen, dass der nur Zahlungsquoten zur Darstellung bringende Beschwerdeführer den Nachweis der Gleichbehandlung in Bezug auf die Entrichtung der Abgabenforderungen bei Fälligkeit nicht angetreten hat, sodass die uneinbringlichen Abgaben zur Gänze vorgeschrieben werden konnten (vgl. nochmals das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 25. November 2009). Eine Verletzung der behördlichen Ermittlungspflichten liegt vor dem Hintergrund des behördlichen Vorhalts vom 16. März 2006 nicht vor, auch ein Begründungsmangel ist - anders als die Beschwerde meint - nicht zu erkennen.

Auf Basis des eben Gesagten kommt es auf die weiteren in der Beschwerde aufgeworfenen Berechnungsfragen nicht mehr an. Ergänzend anzumerken ist daher lediglich, dass der Beschwerdeführer nunmehr selbst einräumt, dass "Lohnsteuer sowie Kapitalertragsteuer von der anteiligen Gläubigerbefriedigung ausgenommen sind" (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2000, 95/15/0046) und dass er auf die im Verwaltungsverfahren geäußerte Auffassung, "Zug um Zug-Geschäfte" müssten "aus der Bemessungsgrundlage für die Haftung entfernt werden", zu Recht (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2007, 2006/15/0073) nicht mehr zurückkommt. Im Hinblick darauf gelangt er in der Beschwerde alternativ selbst zu Haftungsbeträgen in Höhe von 10.069,09 EUR bzw. in Höhe von 19.940,03 EUR, womit er jedoch im Sinn der obigen Ausführungen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermag. Seine Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 24. Februar 2010

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