UFS RV/1249-W/12

UFSRV/1249-W/1226.6.2012

Aufwendungen für Besuche des Ehegatten (von nahen Angehörigen) in auswärtigen Krankenhäusern bzw. Therapiezentren als außergewöhnlliche Belastung?

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Jänner 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes A, vertreten durch B, vom 9. Dezember 2011 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2010 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

a) Der Berufungswerber (Bw.) ist Pensionist. In seiner am 16. August 2011 beim Finanzamt eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 machte er an außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt unter der Kennzahl 730 "Krankheitskosten (inkl. Zahnersatz)" einen Betrag von 9.112,15 € geltend. Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende Aufwendungen (S 10 ff Arbeitnehmerveranlagungsakt für das Jahr 2010, im Folgenden kurz: ANV-Akt):

1) Facharztbesuche: 642,43 €.

2) Zahnarzt: 3.639,68 €.

3) Optiker: 439,32 €.

4) "Rehab"-Kosten: 906,36 €.

5) Apotheken: 378,82 €.

6) Krankenhausbesuche beim Schwiegervater: 1.083,60 €.

7) "Rehab"-Klinik Besuche beim Schwiegervater: 631,68 €.

8) "Rehab"-Klinik Besuche durch die Kinder des Bw.: 1.390,26 €.

b) Zu Punkt 4) war der Arbeitnehmerveranlagungserklärung ua. eine Aufstellung mit folgendem Wortlaut beigelegt (S 16 ANV-Akt):

"Zusammenstellung der Rehabilitationskosten im Thermenhof C 7.4. - 28.4.2010

1) Beilage der Rechnung über bezahlten Selbstbehalt: 383,04 €

2) Fahrtkosten mit eigenem Pkw von D nach Thermenhof C und retour: 1.246 km x 0,42 km-Geld: 523,32 €

[Summe:] 906,36 €"

c) Zu Punkt 6) war der Arbeitnehmerveranlagungserklärung eine Aufstellung mit folgendem Wortlaut beigelegt (S 20 ANV-Akt):

"Krankenhaus-Besuch bei meinem Schwiegervater im Orthopädischen Krankenhaus E in F:

1. Aufenthalt 27. Jänner bis 10. Februar 2010

Besuche am 28.1., 30.1., 2.2., 5.2., 8.2.

Fahrtkosten mit eigenem Pkw von D nach Krankenhaus E in F und retour:

a 86 km x 2 = 172 km x 5 = 860 km x 0,42 = 361,20 €

2. Aufenthalt 25. April bis 8. Mai 2010

Besuche 29.4., 2.5., 4.5., 6.5.

Fahrtkosten mit eigenem Pkw von D nach Krankenhaus E in F und retour:

a 86 km x 2 = 172 km x 4 = 688 km x 0,42 = 288,96 €

3. Aufenthalt 8. Oktober bis 28. Oktober 2010

Besuche 9.10., 12.10., 15.10., 19.10., 22.10., 27.10

Fahrtkosten mit eigenem Pkw von D nach Krankenhaus E in F und retour:

a 86 km x 2 = 172 km x 6 = 1.032 km x 0,42 = 433,44 €

[Summe:] 1.083,60 €"

d) Zu Punkt 7) war ua. eine Aufstellung mit folgendem Wortlaut beigelegt (S 21 ANV-Akt):

"Besuche bei meinem Schwiegervater in der "Rehab"-Klinik in G bei F:

1. Aufenthalt vom 15. März bis 12. April 2010

Besuche 20.3., 28.3., 4.4., 6.4.

Fahrtkosten mit eigenem Pkw von D nach G bei F und retour:

a 94 km x 2 = 188 km x 4 = 752 km x 0,42 = 315,84 €

2. Aufenthalt vom 7. Juli bis 1. August 2010

Besuche 10.7., 17.7., 20.7., 29.7.

Fahrtkosten mit eigenem Pkw von D nach G bei F und retour:

a 94 km x 2 = 188 km x 4 = 752 km x 0,42 = 315,84 €

[Summe:] 631,68 €"

Anzumerken ist, dass es sich beim Schwiegervater des Bw. um den im Streitzeitraum 84-jährigen H handelt. Gemäß ärztlichem Entlassungsbericht des Klinikums I in G vom 1. August 2010 (S 23 ANV-Akt):wurde bei ihm am 26. April 2010 (also während seines zweiten Krankenhausaufenthaltes im Spital E in F im Jahr 2010) eine Hüftoperation vorgenommen; nach den Angaben der Ehegattin des Bw. in ihrer zur ho. GZ. RV/1248-W/12 protokollierten Berufung gegen den sie betreffenden Einkommensteuerbescheid für 2010 (über dieses Rechtsmittel wird unter der angeführten Geschäftszahl gesondert entschieden) wurde der Schwiegervater des Bw. während seiner Krankenhausaufenthalte im Spital E in F drei Mal operiert.

e) Zu Punkt 8) war eine Aufstellung mit folgendem Wortlaut beigelegt (S 24 ANV-Akt):

"Rehab"-Klinik Besuche des Sohnes J und der Tochter K in der SKA-Rehabilitation Thermenhof in C bei ihrem Vater:

Aufenthalt vom 7. April bis 28. April 2010

Besuche 10.4., 17.4. u. 24.4.2010

Fahrtkosten mit eigenem Pkw von F nach Thermenhof C und retour:

a 986 km x 3 Tage = 2.958 km x 0,47 (2 Pers.) = 1.390,26 €"

Anzumerken ist, dass nach den Angaben der Ehegattin des Bw. in ihrer zur ho. GZ. RV/1248-W/12 protokollierten Berufung der Aufenthalt des Bw. in der SKA-Rehabilitation Thermenhof in C nach einer doppelten Wirbelbruchfraktur erfolgte.

Weiters ist anzumerken, dass es sich bei den Kindern des Bw. um den im Streitzeitraum 26-jährigen Sohn J und die im Streitzeitraum 24-jährige Tochter K handelt. Für den Sohn wurde letztmalig im Dezember 2009 Familienbeihilfe bezogen; im Jahr 2010 verfügte er über ein eigenes Einkommen (S 28, 34 ANV-Akt). Für die studierende Tochter wurde 2010 Familienbeihilfe bezogen (S 9, 34 ANV-Akt).

f) In dem am 9. Dezember 2011 ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 wurden die vom Bw. geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt vom Finanzamt wie folgt anerkannt:

1) Facharztbesuche: 343,35 € (von 642,43 €).

2) Zahnarzt: 3.639,68 € (zur Gänze gewährt).

3) Optiker: 409,08 € (von 439,32 €).

4) "Rehab"-Kosten: 755,58 € (von 906,36 €; km-Geld lt. Routenplaner gekürzt).

5) Apotheken: 44,95 € (von 378,82 €).

6) Krankenhausbesuche beim Schwiegervater: 1.083,60 € (zur Gänze gewährt).

7) "Rehab"-Klinik Besuche beim Schwiegervater: 631,68 € (zur Gänze gewährt).

8) "Rehab"-Klinik Besuche durch die Kinder des Bw.: 0,00 € (zur Gänze nicht anerkannt, da die Zwangsläufigkeit dieser Besuche lt. Finanzamt nicht gegeben sei).

Daraus folgt, dass die Abgabenbehörde I. Instanz insgesamt einen Betrag von 6.907,92 € an außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt gewährt hat. Begründend führte sie dazu im Einkommensteuerbescheid aus:

"Hinsichtlich der Abweichungen gegenüber Ihren Steuererklärungen wird auf das Ergebnis des mit Ihnen bzw. Ihrem Vertreter geführten (Telefon-)Gesprächs hingewiesen."

g) Gegen den angeführten Einkommensteuerbescheid erhob der Bw. am 2. Jänner 2012 Berufung. Bei der Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung seien folgende außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt nicht berücksichtigt worden:

1) Krankenhausbesuche durch die Tochter des Bw. (die noch Studentin und daher beim Bw. mitversichert sei) in der "Rehab"-Klinik Thermenhof in C in Höhe von 1.054,62 € lt. Beilage.

2) Teile von Medikamenten- bzw. Rezeptgebührenrechnungen lt. Beilage in Höhe von 82,00 € (dabei handle es sich um "medizinische Bäder" gegen Hautausschläge und Juckreize, die der Bw. von seiner Hautfachärztin verschrieben bekommen habe und die ein reines Medikament seien).

3) Das Fehlen zweier Belege bei den Arztrechnungen, und zwar betreffend die Schilddrüsenambulanz L (26,04 €) sowie die Wirbelsäulenambulanz F (288,96 €); beide Beträge seien vom Finanzamt nicht anerkannt worden. Beiliegend sende der Bw. eine Aufstellung seiner Gebietskrankenkasse, in der er diese beiden Positionen rot unterstrichen habe.

Er beantrage daher zusätzlich zum bereits anerkannten Betrag von 6.907,92 € die Berücksichtigung von 1.451,62 € an außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt, sohin in Summe 8.359,54 €.

h) Der Berufung beigelegt war ua. eine Aufstellung mit folgendem Wortlaut (S 47 ANV-Akt):

"Krankenhausbesuch der Tochter K in der "Rehab"-Klinik Thermenhof in C bei ihrem Vater

Aufenthalt vom 7. April bis 28. April 2010

Fahrtkosten mit eigenem Pkw von F nach Thermenhof C und retour:

a 837 km x 3 Tage = 2.511 km x 0,42 = 1.054,62 €."

i) Ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung wurde das Rechtsmittel am 4. Mai 2012 der Abgabenbehörde II. Instanz mit folgenden Anträgen des Finanzamtes zur Entscheidung vorgelegt:

1) Anerkennung der (zusätzlichen) Ausgaben für Medikamente und Rezeptgebühren in Höhe von 82,00 € und der im angefochtenen Bescheid nicht anerkannten Fahrtkosten in Zusammenhang mit den Facharztbesuchen in Höhe von 315,00 €.

2) Nichtanerkennung der Aufwendungen für die Besuchsfahrten der Kinder des Bw. zur SKA-Rehabilitation Thermenhof in C anlässlich des dreiwöchigen Aufenthaltes des Bw. und Kürzung der vom Finanzamt anerkannten Aufenthaltskosten um die Haushaltsersparnis.

3) Nichtanerkennung der im angefochtenen Bescheid berücksichtigten Fahrtkosten für Besuche des Schwiegervaters im Krankenhaus bzw. im Rehabilitationszentrum.

Begründend führte das Finanzamt dazu folgendes aus:

Kosten für den Besuch eines in einem auswärtigen Krankenhaus untergebrachten Angehörigen seien grundsätzlich aus sittlichen Gründen als zwangsläufig erwachsen anzusehen (VwGH 10.11.1987, 85/14/0128, unter Hinweis auf VwGH 13.5.1986, 85/14/0181). Das für die steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung zusätzlich erforderliche Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit liege aber nur dann vor, wenn die Fahrten zum Zweck der Heilung der Krankheit oder mit dem Ziel getätigt würden, die Krankheit erträglich zu machen. Deshalb könnten Aufwendungen für Besuchsfahrten zu einem in einem Krankenhaus liegenden Angehörigen nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die Besuche nicht lediglich einem privaten Bedürfnis entspringen, sondern unmittelbar der Heilung oder Linderung der Krankheit dienten (BFH 2.3.1984, VI R 158/80).

- Besuchsfahrten anlässlich des Krankenhaus- bzw. Rehabilitations-Aufenthaltes des Schwiegervaters:

Dass die Besuchsfahrten des Bw. anlässlich dieser Aufenthalte des Schwiegervaters der Erbringung von Versorgungs- bzw. Pflegeleistungen gedient hätten, sei nicht behauptet worden; dies sei insbesondere bei den Besuchen anlässlich der Rehab-Aufenthalte auch nicht anzunehmen. Dies gelte bei den Besuchen anlässlich des ersten Rehab-Aufenthaltes des Schwiegervaters umso mehr, als unmittelbar nach der letzten behaupteten Besuchsfahrt am 6. April 2010 für den Bw. selbst eine erforderliche Rehabilitationsmaßnahme begonnen habe (7. April 2010, Thermenhof C).

Im Falle des Vorliegens des Tatbestandsmerkmals der Außergewöhnlichkeit wäre zudem die Zwangsläufigkeit des behaupteten Umfangs dieser Besuche zu hinterfragen. Nach Ansicht des Finanzamtes übersteige deren Umfang jenes Ausmaß, das nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen durch die Sittenordnung geboten scheine. Dies nicht zuletzt im Hinblick auf die Tatsache, dass die Gattin des Bw. nach der Aktenlage nicht einziger Nachkomme des besuchten Schwiegervaters sei, und der Bruder und die Schwägerin der Gattin des Bw. ihren Wohnsitz an der gleichen, vom Schwiegervater dem Bruder und der Schwägerin der Gattin des Bw. mit Schenkungsvertrag vom 25. Mai 1988 übergebenen Liegenschaft in M hätten. Ob sich der Bw. (dennoch, alleine mit seiner Gattin) subjektiv verpflichtet gefühlt habe, sei unerheblich, denn maßgeblich sei die allgemeine Verkehrsanschauung (vgl. Doralt, EStG, § 34 Tz 40 und die dort zitierte Judikatur).

Nachdem es aber den Krankenhausbesuchen nach Ansicht des Finanzamtes schon an der Außergewöhnlichkeit mangle, könne es auch dahingestellt bleiben, ob im Schenkungsvertrag vom 25. Mai 1988 auch Pflegeleistungen als Gegenleistung für die Übergabe der Liegenschaft an den Bruder der Gattin des Bw. vereinbart worden seien.

Der Umstand, dass die Kinder des Bw. im maßgeblichen Zeitraum ihren Wohnsitz in F gehabt hätten (Tochter: Studium Humanmedizin laut vorgelegter Bestätigung) und diese damit allfällige Versorgungs- bzw. Pflegeleistungen weit leichter als der Bw. bewerkstelligen hätten können, lasse den behaupteten Umfang der Besuchsfahrten zudem nicht glaubwürdig erscheinen.

- Besuchsfahrten der Kinder anlässlich des Rehabilitations-Aufenthaltes des Bw. in C:

Dazu sei festzustellen, dass die Kosten allenfalls bei demjenigen zu berücksichtigen seien, dem die Kosten zwangsläufig erwachsen seien, dh. bei demjenigen, der die Besuchsfahrten unternommen habe. Bemerkt werde in diesem Zusammenhang, dass laut Erklärungsbeilage die Besuche vom (selbsterhaltungsfähigen) Sohn und der Tochter des Bw. unternommen worden seien und nunmehr im Berufungsverfahren behauptet werde, dass diese ausschließlich von seiner (im Berufungszeitraum unterhaltsberechtigten) Tochter durchgeführt worden seien.

Aber auch aus diesem Vorbringen sei für den Bw. nichts zu gewinnen, handle es sich doch bei den allenfalls übernommenen Kosten für die Besuchsfahrten der Tochter um keine (unmittelbaren) Krankheitskosten, denen sich der Bw. aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen könne. Daran könne auch der Umstand, dass die Tochter im Berufungszeitraum beim Bw. mitversichert gewesen sei, nichts ändern.

Die Kosten für den Rehab-Aufenthalt in C seien zudem um die Haushaltsersparnis von 109,83 € (5,23 € x 21 Tage) zu kürzen.

Auf Grund der seitens des Finanzamtes beantragten Änderungen ergebe sich eine außergewöhnliche Belastung (vor Abzug des Selbstbehaltes) von 5.479,77 €.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Gemäß § 34 Abs. 3 leg. cit. erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Nachdem im gegenständlichen Fall das Finanzamt die Anerkennung von in der Berufung geltend gemachten Ausgaben für Medikamente und Rezeptgebühren in Höhe von 82,00 € und der im angefochtenen Bescheid nicht anerkannten Fahrtkosten in Zusammenhang mit Facharztbesuchen in Höhe von 315,00 € beantragt hat (siehe oben Punkt i) in der Darstellung des Verfahrensganges in dieser Berufungsentscheidung), besteht zwischen den Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens noch Streit darüber, ob die Aufwendungen für die Besuchsfahrten der Tochter des Bw. zu ihrem Vater anlässlich seines Rehabilitationsaufenthaltes im Thermenhof in C (in Höhe von 1.054,62 €, siehe oben Punkt h) in der Darstellung des Verfahrensganges) sowie die Ausgaben des Bw. für die Besuche beim Schwiegervater im Krankenhaus E in F und in der Rehabilitationsklinik in G (1.083,60 € sowie 631,68 €, siehe oben Punkte c) und d)) als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt anzuerkennen sind. Weiters hat das Finanzamt beantragt, die dem Bw. entstandenen Kosten für den Rehabilitationsaufenthalt im Thermenhof in C um die Haushaltsersparnis von 5,23 € pro Tag zu kürzen.

Dazu ist aus Sicht des Unabhängigen Finanzsenates folgendes festzuhalten:

Aufwendungen für Besuche von nahen Angehörigen sowie für sonstige Formen der Kontaktpflege (Telefongespräche) sind idR nicht außergewöhnlich (Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 34 Rz 90, Stichwort "Besuchsfahrten/-reisen"). Dies gilt auch, wenn Angehörige erkrankt bzw. pflegebedürftig sind und Fahrten in kürzeren zeitlichen Abständen oder über größere Entfernungen erfolgen (BFH 22.10.1996, III R 265/94, siehe auch UFS 30.12.2010, RV/0351-K/09). Ausnahmen gelten, wenn Besuchsfahrten ausschließlich zum Zweck der Heilung bzw. Linderung eines Leidens getätigt werden (s zB VwGH 1.3.1989, 85/13/0091 (Besuch des 95-jährigen Vaters)).

Kosten des Besuchs des (Ehe)Partners in einem auswärtigen Krankenhaus (s VwGH 10.11.1987, 85/14/0128, samt Verpflegungsmehraufwand; VwGH 13.5.1986, 85/14/0181, zu Besuchen des erkrankten Ehegatten) sind abzugsfähig, wobei aber im Schrifttum (Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 34 Rz 90, Stichwort "Krankheitskosten"; Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG [1.7.2010], § 34 Anm. 78, Stichwort "Krankheitskosten") das Vorliegen von besonderen Bedingungen, zB zur Pflege und Versorgung, dh. von Außergewöhnlichkeit, gefordert wird; das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit dient nämlich der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung (vgl. Doralt, EStG11, § 34 Tz 29; UFS 29.3.2010, RV/0848-L/06).

Zur Frage der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten (von Aufwendungen für Besuchsfahrten) als außergewöhnliche Belastungen bei stationären Aufenthalten von Ehegatten (nahen Angehörigen) in Therapiezentren bzw. bei deren Aufenthalten in Krankenhäusern hat der Unabhängige Finanzsenat in der Berufungsentscheidung UFS 11.12.2006, RV/0317-G/06, ausgeführt, dass derartige Kosten zwar dem Grunde nach durchaus aus der sittlichen Verpflichtung gegenüber dem Ehegatten (nahen Angehörigen) erwachsen, jedoch beim Ausmaß von zwangsläufig anfallenden Besuchsfahrten auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen ist: Während bei einem stationären Therapieaufenthalt Aufwendungen für wöchentliche Besuchsfahrten (sowie für Besuche an unter der Woche anfallenden Feiertagen) als zwangsläufig erwachsen iSd § 34 EStG 1988 anzusehen sind (darüber hinaus fehlt es am Merkmal der Zwangsläufigkeit), wird etwa bei einem plötzlich und unvorbereitet notwendig gewordenen Krankenhausaufenthalt mit ganztägiger Bettlägrigkeit eine intensivere Besuchstätigkeit als sittlich geboten erscheinen.

Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass hinsichtlich des Rehabilitationsaufenthaltes des Bw. im Thermenhof in C Aufwendungen für wöchentliche Besuchsfahrten (sowie für Besuche an unter der Woche anfallenden Feiertagen) durch nahe Angehörige als zwangsläufig erwachsen anzusehen sind (darüber hinaus fehlt es am Merkmal der Zwangsläufigkeit (siehe oben), zumal der Bw. auch nicht dargetan hat, dass die Besuche seiner Pflege und Versorgung gedient hätten). Hinsichtlich der Besuche des Schwiegervaters im Krankenhaus E in F und in der Rehabilitationsklinik in G erscheint auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls (hohes Lebensalter des Schwiegervaters, dreimalige orthopädische Operationen (Hüfte) im Krankenhaus E) eine intensivere Besuchstätigkeit (zwei- bis drei Mal wöchentlich) als sittlich geboten.

Somit sind folgende geltend gemachte Aufwendungen für Besuchsfahrten als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt abzugsfähig:

- Besuche beim Schwiegervater im Orthopädischen Krankenhaus E in F: 1.083,60 €.

- Besuche beim Schwiegervater in der Rehabilitationsklinik in G: 631,68 €.

- Besuche der Tochter des Bw. bei ihrem Vater anlässlich seines Rehabilitationsaufenthaltes im Thermenhof in C: 918,54 €. Dazu ist anzumerken, dass in der Berufung ein Betrag von 1.054,62 € unter Zugrundelegung einer Fahrtstrecke von 837 km von F zum Thermenhof in C und retour geltend gemacht wurde (siehe oben Punkt h) in der Darstellung des Verfahrensganges); die tatsächliche Fahrtstrecke zwischen dem Wohnsitz der Tochter in F, N-Gasse 13, und dem Thermenhof in C beträgt jedoch 729 km hin und retour (siehe Ausdruck aus dem ÖÄMTC-Routenplaner, S 19 f. UFS-Akt), was einen abzugsfähigen Betrag von 918,54 € ergibt (729 km x 3 Tage = 2.187 km x 0,42 = 918,54). Weiters ist anzumerken, dass die im Jahr 2010 studierende Tochter des Bw. über keinen eigenen Pkw verfügte (der Sohn des Bw. ebenfalls nicht, S 53 f. ANV-Akt), sodass es als glaubhaft anzusehen ist, dass die Besuchsfahrten mit dem Pkw des Bw. getätigt wurden und dieser die dabei anfallenden Fahrtkosten getragen hat.

Weitere als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt abzugsfähige Aufwendungen:

- Kosten des Bw. für den Rehabilitationsaufenthalt im Thermenhof in C: Diesbezüglich hat das Finanzamt beantragt, jene Ausgaben (755,58 € nach Kürzung durch das Finanzamt hinsichtlich des Kilometergeldes, was in der Berufung unwidersprochen blieb) um die Haushaltsersparnis von 5,23 € pro Tag zu vermindern. Da das Finanzamt jedoch nicht ermittelt hat, welche Verpflegungsleistungen der Bw. im Thermenhof in Anspruch genommen hat (Frühstück, Halb- oder Vollpension), wird die Kürzung lediglich in der bei Frühstückspensionen anzusetzenden Höhe (1/10 des Sachbezugswertes, s UFS 24.7.2003, RV/0681-W/03), somit um 13,65 € (Wert der vollen freien Station gemäß § 1 VO BGBl. II Nr. 416/2001 idgF: 196,20 € monatlich, das sind 6,54 € täglich; davon 1/10: 0,65 €; 0,65 € x 21 Tage = 13,65 €), vorgenommen. Die Kosten des Bw. für den Rehabilitationsaufenthalt im Thermenhof in C sind daher in Höhe von 741,93 € abzugsfähig (755,58 € - 13,65 €).

- Facharztbesuche: 658,35 € (inklusive der in der Berufung und auch vom Finanzamt beantragten 315,00 € für diesbezügliche Fahrtkosten).

- Zahnarzt: 3.639,68 €.

- Optiker: 409,08 €.

- Apotheken: 126,95 € (inklusive der in der Berufung und auch vom Finanzamt beantragten 82,00 € für Medikamente und Rezeptgebühren).

Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 8.209,81 € an als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt abzugsfähigen Aufwendungen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am 26. Juni 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 1 bis 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001

Verweise:

Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 34 Rz 90, Stichwort "Besuchsfahrten/-reisen", Stichwort "Krankheitskosten"
Wanke in Wiesner/Grabner/Wanike, MSA EStG [1.7.2010], § 34 Anm. 78, Stichwort "Krankheitskosten"
Doralt, EStG, 11. Auflage, § 34 Tz 29
VwGH 13.05.1986, 85/14/0181
VwGH 10.11.1987, 85/14/0128
VwGH 01.03.1989, 85/13/0091
UFS 30.12.2010, RV/0351-K/09
UFS 11.12.2006, RV/0317-G/06
UFS 24.07.2003, RV/0681-W/03
UFS 29.03.2010, RV/0848-L/06

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