UFS RV/0190-K/10

UFSRV/0190-K/1027.7.2010

Nach der VwGH-Rechtsprechung ist das Prüfen der Unterhaltspflicht bei § 6 Abs. 5 FLAG obsolet.

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des HV, XY, vertreten durch Mag. Karin Haimburger-Sommer, Sachwalterin , 9400 Wolfsberg, Bambergerstraße 4, vertreten durch Prof. Dr. Kurt Dellisch und Dr. Josef Kartusch, Rechtsanwälte, 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 59, vom 17. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 6. August 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe (ab April 2002) entschieden:

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Hinsichtlich des Sachverhaltes der vorliegenden Rechtssache wird auf die Ausführungen des Unabhängigen Finanzsenates in seiner Entscheidung vom 27. Jänner 2009, RV/0598-K/07, betreffend Abweisung der (erhöhten) Familienbeihilfe verwiesen.

Ergänzend zu den auf Seite 8 dargestellten Jahreseinkünften und Sozialversicherungsbeiträgen werden - aufgrund der Datenbanken der Finanzverwaltung - nachstehende Beträge als erwiesen angenommen: Steuerfreie § 67 Abs. 1 und 2 (gemeint: EStG 1988 - 13./14. Monatsbezug), KZ 220: € 894,18 für 2002, € 898,66 für 2003, € 912,14 für 2004, € 925,82 für 2005, € 948,96 für 2006, € 964,14 für 2007).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2009/16/0130-6 (vormals Zl. 2009/15/0043), der Beschwerde stattgegeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung geht der Verwaltungsgerichtshof seit dem Erkenntnis vom VwGH 27. 1. 2010, 2009/16/0087 davon aus, "dass § 6 Abs. 5 FLAG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung auf das Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kind nicht abstellt. Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. März 2010, 2009/16/0115, fortgeführt. Eigene Einkünfte sind im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 FLAG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung somit nicht mehr vor dem Hintergrund einer allfälligen Unterhaltspflicht, sondern allein im Hinblick auf die in § 6 Abs. 3 FLAG festgelegte Einkommensgrenze von Bedeutung. Soweit der Beschwerdeführer Vollwaise war, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ebenfalls darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm erzielten Einkünfte selbsterhaltungsfähig sei. Dabei übersieht die belangte Behörde, dass das nach § 8 Abs. 6 FLAG idF BGBl. I Nr. 105/2002 abzuführende Nachweisverfahren durch ein ärztliches Gutachten zu führen ist. Die durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund des von der belangten Behörde erwähnten Sachverständigengutachtens vom 2. Juli 2007 unbedenklich nachgewiesene Unfähigkeit des Beschwerdeführers, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durfte die belangte Behörde nicht mit der Begründung der vom Beschwerdeführer erzielten Einkünfte verneinen (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 18. November 2008, 200//15/0019, vom 18. Dezember 2008, 2007/15/0151, und vom 28. Mai 2009, 2007/15/0225). Eine solcherart nachgewiesene Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist allerdings dann bedeutungslos, wenn auf Grund eines vom Beschwerdeführer erzielten Einkommens im Sinn des § 6 Abs. 3 FLAG ein Beihilfenanspruch schon deshalb nicht besteht. Feststellungen über die Höhe des vom Beschwerdeführer erzielten Einkommens hat die belangte Behörde aber nicht getroffen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben."

Über die Berufung wurde erwogen:

Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhaltes ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2010, 2009/16/0130, welche oben festgehalten wurde, zu verweisen.

Im Hinblick auf die Einkommensgrenzen wird auf § 6 Abs. 3 FLAG verwiesen. Dieser lautet:

"Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8.725 Euro übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

Zu der oben stehenden gesetzlichen Bestimmung ist ergänzend auszuführen, dass mit 1.1.2008 die im § 6 Abs. 3 FLAG normierte Einkommensgrenze auf 9.000 € (BGBl. 90/2007) erhöht wurde.

Das zu versteuernde Einkommen des Kindes ist entsprechend den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln. Auf Grund der Einkommensdefinition in § 2 Abs. 2 EStG 1988 ist das zu versteuernde Jahreseinkommen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in folgender Weise zu ermitteln:

Jahresbruttoarbeitslohn (ohne 13./14. Monatsbezug) abzüglich - der Pflichtbeiträge des Versicherten zur gesetzlichen Sozialversicherung, - der Arbeiterkammerumlage und des Wohnbauförderungsbeitrages, - der besonderen Pauschbeträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. c EStG 1988 für Ausgaben für Fahren zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sofern ein Anspruch darauf besteht, - des Werbungskostenpauschales von 132 € jährlich, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden, - des Sonderausgabenpauschales von 60 € jährlich, sofern nicht höhere Sonderausgaben nachgewiesen werden, - allfälliger außergewöhnlicher Belastungen (§ 34 EStG 1988).

Im Berufungsfall ist zu prüfen, ob die Grenze des vom Verwaltungsgerichtshofes zitierten Einkommens nach § 6 Abs. 3 FLAG, überschritten wurde oder nicht (Basis bilden die übermittelten Lohnzetteldaten):

Zeitraum

2002

2003

2004

Jahresbruttolohn, KZ 210 (€):

8.832,88

9.009,56

9.144,66

- 13./14.Gehalt, KZ 220 (€):

894,18

898,66

912,14

-SV Beiträge (€):

331,24

337,82

397,74

-Sonderausgabenp.(€)

60,00

60,00

60,00

maßgebliches Einkommen (€):

7.547,46

7.713,08

7.774,78

Zeitraum

2005

2006

2007

Jahresbruttolohn, KZ 210 (€):

9.281,86

9.660,00

10.164,00

-13./14. Gehalt, KZ 220 (€):

925,82

948,96

964,14

-SV Beiträge (€):

459,48

478,24

503,16

-Sonderausgabenp. (€):

60,00

60,00

60,00

maßgebliches Einkommen (€):

7.836,56

8.172,8

8.636,70

Aus den obigen Berechnungen ergibt sich, dass die im § 6 Abs. 3 FLAG vorgesehene Einkommensgrenze von € 8.725,00 (noch) nicht überschritten wurde.

Aufgrund vorstehender Ausführungen, der zusätzlich durchgeführten Ermittlungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war der Berufung stattzugeben und es war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Abschließend ist noch folgendes anzumerken:

Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. VwGH vom 18. November 2008, 2007/15/0067).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am 27. Juli 2010

 

Anlage: Lohnzetteldaten 2002 - 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

Sachwalter, Einkünfte, Unterhalt, gemeinsamer Haushalt, Eigenanspruch, Einkommensgrenze nach § 6 Abs. 3 FLAG

Verweise:

VwGH 25.03.2010, 2009/16/0115
VwGH 24.06.2010, 2009/16/0130
VwGH 18.11.2008, 2007/15/0067
VwGH, 2009/16/0087

Stichworte