UFS RV/0598-K/07

UFSRV/0598-K/0727.1.2009

ASVG-Richtsatz, Unterhalt, Eigenanspruch, Ausgleichszulage

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/16/0130 (vormals 2009/15/0043) eingebracht. Mit Erk. v. 24.6.2010 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0190-K/10 erledigt.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des HV, R, vertreten durch die Sachwalterin Mag. K., 1, vertreten durch KD, vom 17. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes SV vom 6. August 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der (erhöhten)Familienbeihilfe entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der durch die Sachwalterin vertretene Berufungswerber (Bw.), geb. 2, beantragte im April 2007 die (erhöhte) Familienbeihilfe rückwirkend ab 04/2002. Dem Antrag beigelegt war das neuro-psychiatrische Sachverständigengutachten Dris. MH vom 19.02.2007. Darin heißt es auszugsweise:

"a) Angaben des Betroffenen und Untersuchungssituation: .....er habe sein Ableben daheim.. sein Leben... er dürfe daheim bleiben.....er würde zu Hause arbeiten und fernsehen schauen und Mittagessen..helfen .." 4.) Gutachten und Zusammenfassung: Aufgrund der aktuellen Untersuchung und der Vorbefunde lassen sich folgende Diagnosen stellen: Chronische Schizophrenie (hebephrener Typus), Residualsyndrom. Beurteilung: Beim jetzt 51-jährigen Herrn V findet sich eine bis in die Jugend zurückreichende schwere, chronisch verlaufende psychische Erkrankung im Sinne einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Herr V war zwar noch dazu in der Lage eine Berufsausbildung zu absolvieren, konnte in der Folge den Beruf aber nicht ausüben und wurde auf Grund seiner psychischen Erkrankung frühpensioniert...."

Im Zuge des Verfahrens wurde vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Bundessozialamt) ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt und festgestellt, dass der Untersuchte voraussichtlich dauern außerstande ist sich den Unterhalt selbst zu verschaffen und der Gesamtgrad der Behinderung 90 v.H. beträgt, wobei eine rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ab 1.Jänner 1976 möglich ist. Die relevante Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit wurde mit 01/1976 bescheinigt.

Im Einzelnen lautet das Gutachten wie folgt:

Betr.: VH, Vers. Nr.: 0 3.

Untersuchung am: 2007-06-18 16:10 Ordination Identität nachgewiesen durch: Pass Anamnese: Erstansuchen bei chronisch residual verlaufender Schizophrenie. Die Frühanamnese nicht erhebbar, Besuch der VS, HS, Polytechnikum, danach Maschinenschlosserlehre mit Abschluss, nach der Lehre noch ca. ein 1/2 Jahr gearbeitet, dann krankheitshalber nicht mehr berufsfähig, erster Krankenhausaufenthalt um das 19. Lbj. Er wohnt bei einem Bruder, wird von pro mente psychiatrisch nachbetreut und braucht ein hohes Maß an Anleitung und Unterstützung. Aus dem Versicherungsdatenauszug geht hervor, dass V. durchgehend bis 14.6.1970 beschäftigt war, danach mehrere ca. 4 Wochen dauernde Beschäftigungsverhältnisse hatte. Seine erste Behandlung im Zentrum für seelische Gesundheit über einen längeren Zeitraum im Jahr 1975 von Juli bis September. Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenzen): Haldoldepot, Risperdal, Seroquel Untersuchungsbefund: Verringerter AZ, HNO- und Augenbereich unauffällig, cardiorespiratorisch kompensiert, Abdomen bland, Nierenlager frei, Bewegungsapparat unauffällig. Status psychicus/Entwicklungsstand: kontaktfähig, affektflach, inadäquat, zerfahren, paranoid, kognitiv beeinträchtigt. Relevante vorgelegte Befunde: 2007-02-19 w Residualschizophrenie Diagnose(n): Residualchizophrenie Richtsatzposition: 585 Gdb: 090% ICD: F20.5 Rahmensatzbegründung: Gesamtgrad der Behinderung: 90 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 1976-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Relevante Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um 1976/01 erstellt am 2007-06-28 von RW, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zugestimmt am 2007-07-02 Leitender Arzt: AG.

Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 6. August 2007 den Antrag auf Familienbeihilfe ab und führte - nach Zitierung des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG - aus, dass laut den vorliegenden Unterlagen eine laufende Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezogen würde. Ein Anspruch aus dem Titel, dass für den Unterhalt nicht aufgekommen werden könne, sei daher nicht gegeben.

Aktenkundig sind die von der Pensionsversicherungsanstalt übermittelten Lohndaten. Der Bw. ist ASVG-Pensionist. Er bezog aus dem Titel Vollbeschäftigung folgende Bruttoeinkünfte: 2002: € 8.832,88, 2003: € 9.009,56, 2004: € 9.144,66, 2005: € 9.281,99, 2006: € 9.660,00, 2007: € 10.164,00.

Der Bw. ist zu 2/3 Hauseigentümer des Einfamilienhauses in der RST.

Gegen den Abweisungsbescheid wurde am 17. August 2007 Berufung eingebracht. In der Begründung wurde ausgeführt: Richtig ist, dass Herbert V von der Pensionsversicherungsanstalt eine

Eigenpension von

€ 482,07

Ausgleichszulage von

€ 243,93

zusammen

€ 726,00

abzüglich Sozialversicherungsbeitrag von

€ 35,94

sohin restlich

€ 690,06

und ein Pflegegeld Stufe 2 von

€ 273,40

zusammen

€ 963,46

bezieht. Diese Einkommen schließt jedoch den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht aus. § 6 Abs. (2) d FLAG enthält zwar auch den Satzteil "sich selbst den Unterhalt zu verschaffen", doch bezieht sich auch dieser Satzteil auf die Zeit, für welche die erhöhte Familienbeihilfe begehrt wird, im gegenständlichen Fall auf die Zeit ab April 2002 und insbesondere den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung im Juni 2007. HV bezieht eine Pension nach § 255 (7) ASVG, wonach als Invalid auch der Versicherte gilt, wenn er bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge Krankheit und anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat. Nach dem ärztlichen Gutachten vom 28.06.2007 ist HV voraussichtlich dauernd außer Stande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wobei die relevante Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um 1976 eingetreten ist, also vor Vollendung des 21. Lebensjahres mit 02.03.1977. Verfahrensrechtlich ist ausschließlich aufgrund dieses ärztlichen Gutachtens über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe zu entscheiden, weil gemäß § 8 Abs. 6 FLAG der Grad der Behinderung und die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit durch ein ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu erheben und eine andere Form der Beweisführung nicht zugelassen ist. Diese Gesetzesstelle schließt auch Erhebungen über ein Pensionseinkommen als Abweisungsgrundlage aus. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind ausschließlich die Vorschriften der §§ 7 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 6. Juni 1965 anzuwenden."

Mit Bericht vom 18. September 2007 legte das Finanzamt die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Im Rahmen eines Vorhalteverfahrens wurde der Bw. aufgefordert, eine Kopie des Pensionsbescheides vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 29.11.2007 übermittelte die Vertretung größtenteils unleserliche Kopien aus dem Pensionsakt des Bw. (Pensionskarte, Berechnung der Versichertenpension, ärztliches Gutachten "Hilflosennachuntersuchung"). Ergänzend wurde ausgeführt, dass aus diesen Unterlagen nicht ersichtlich sei, ob die Pensionszusicherung nach § 255 Abs. 7 ASVG oder aus anderen Gründen erfolgt sei. Aus den Unterlagen ergebe sich jedoch, dass der Bw. schon sehr früh einen Hilflosenzuschuss zuerkannt erhalten hat, wobei aus der Zuerkennung eines Hilflosenzuschusses zu einer Invaliditätspension rück geschlossen werden könne, dass der Bw. in diesen Zeiträumen jedenfalls erwerbsunfähig gewesen sei. Aus den Unterlagen können jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass der Bw. in den für die Zuerkennung einer erhöhten Familienbeihilfe maßgebenden Zeiträumen im Stande gewesen sei, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen. Es sei noch auf das ärztliche Sachverständigengutachten verwiesen, das seinem Inhalt nach für eine Stattgebung der Berufung und damit des Antrages auf Zuerkennung einer erhöhten Familienbeihilfe entspreche."

Der unabhängige Finanzsenat nahm Einsicht in den Pensionsakt.

Mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2009 übermittelte der Bw. eine Kopie des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2007, B700/07. Im Hinblick auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis beantragte der Bw. die Stattgabe der Berufung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

Volljährige Vollwaisen haben nach § 6 Abs. 2 FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. a bis h erfüllt sind.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Gemäß § 8 Abs 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß § 8 Abs 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.

Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Folgender Sachverhalt steht fest:

a) Der Bw. leidet seit seiner Jugend an einer chronisch residual verlaufenden Schizophrenie.

b) Der Bw. ist in Pension; er bezieht eine Invaliditätspension nebst Ausgleichszulage sowie Pflegegeld der Stufe 2.

c) Der Bw. ist besachwaltet.

d) Der Bw. lebte mit seiner Mutter - bis zu deren Ableben (2006) - im gemeinsamen Haushalt.

e) Laut dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 2.Juli 2007 besteht beim Bw. eine 90%ige Behinderung. Die Einschätzung des Grades der Behinderung wurde mit 01/1976 vorgenommen und die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit trat mit 01/76 ein.

§ 6 FLAG regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Person für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Im Berufungsfall hat der Bw. selbst den Antrag auf Zuerkennung der (erhöhten) Familienbeihilfe gestellt. Unabhängig vom Status des Bw. als "wirtschaftlicher Waise" oder als "Vollwaise" (ab 2006 - Tod der Mutter), ist zunächst zu prüfen, ob der Bw. einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe ab 04/2002 hat(te). Die Grundlage für den Eigenanspruch bildet § 6 Abs. 1 - 5 FLAG iVm § 2 Abs. 1 lit. d FLAG.

Maßgeblich für einen Eigenanspruch eines Kindes auf Familienbeihilfe ist das Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern (Elternteiles). Ein Eigenanspruch des Kindes ist dagegen nur dann ausgeschlossen, wenn die Eltern für ihr Kind überhaupt keinen Unterhalt zu leisten brauchen, da dieses selbsterhaltungsfähig ist, also die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse aus eigenen Einkünften zur Gänze selbst abdecken kann. Davon abgesehen ist ein Eigenanspruch des Kindes auf jeden Fall dann ausgeschlossen, wenn dieses ein beihilfenschädliches Einkommen iS von § 6 Abs. 3 FLAG hat (Anm.: € 8.725,00 ab 1.1.2009 € 9.000,00 pro Kalenderjahr), vgl. Wittmann-Papacek, Kommentar zum Familienlastenausgleich, Band I, S 4 ff).

§ 6 Abs. 5 FLAG geht vom aufrechten Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern der anspruchswerbenden Person aus. Dafür spricht schon die Wortinterpretation zufolge Verwendung der Worte "Unterhalt leisten" im geltenden Gesetzestext, weil dieser der Terminologie des Zivilrechtes (§ 140, 141,142 ABGB, § 1 UnterhaltsschutzG) entnommene Begriff in seiner dem Zivilrecht entsprechenden Verwendung Bestehen einer gesetzlichen Pflicht zur Unterhaltsleistung denknotwendig voraussetzt (VwGH 20.9.1995, 95/13/0007). Mit der Regelung des § 6 Abs. 5 FLAG sollen solche Kinder den Waisen (§ 6 Abs. 1 bis 4 FLAG) gleichgestellt werden, deren Eltern aus anderen Gründen als den in § 6 Abs. 4 FLAG genannten nicht auftreten. Lt. o.a. Erkenntnis des VwGH ist nicht zu erkennen, dass ein Eigenanspruch einer Person auf Familienbeihilfe ohne das Element des "Ausfallens" der die Last der Versorgung von Kindern sonst tragenden Eltern statuiert werden sollte, wodurch auch Personen den Waisen gleichgestellt worden wären, denen gegenüber Unterhaltspflichten ihrer Eltern nicht mehr bestehen.

§ 6 Abs. 5 FLAG gilt auch für behinderte Kinder, die nach § 8 Abs. 5 FLAG 1957 dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Für das Vorliegen des Eigenanspruchs auf (erhöhte) Familienbeihilfe ist zu prüfen, ob der Bw. einen aufrechten Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter hatte oder im Hinblick auf seinen eigenen Pensionsanspruch von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Bw. auszugehen war (vgl. VwGH 24.03.2005, 2001/14/0165).

Nach § 140 Abs. 3 ABGB mindert sich der Anspruch auf Unterhalt "insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist".

Vorauszuschicken ist, dass der ASVG-Richtsatz für die Ausgleichszulage nach der Judikatur der Zivilgerichte eine Orientierungshilfe zur Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit bildet. Die Ausgleichszulage ergänzt die Pension um die Differenz zwischen Gesamteinkommen und Richtsatz. Sie soll jedem Pensionsbezieher ein Mindesteinkommen sichern. Liegt das Gesamteinkommen unter einem gesetzlichen Mindestbetrag (Richtsatz), so erhält der Pensionsbezieher eine Ausgleichszulage zur Aufstockung seines Gesamteinkommens.

Der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit a sublit bb ASVG (für Alleinstehende) betrug 2002 € 630,92, 2003 € 643,54, 2004 € 653,19, 2005 € 662,99, 2006 € 690,00, 2007 € 726,00. Im Berufungsfall ist somit zu prüfen, ob für den Bw. ein (fiktiver) Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern (Elternteil) besteht.

Dieser Richtsatz, der als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit herangezogen wird, ist unter Berücksichtigung der zweimaligen Sonderzahlungen um den Krankenversicherungsbeitrag zu verringern (EFSlg 110.600). Dieser Betrag steht effektiv monatlich zur Verfügung. Die Höhe der monatlichen Einkünfte berechnet sich wie folgt: Jahreseinkünfte lt. Lohnzettel brutto (Eigenpension + Ausgleichszulage x 14) minus den SV-Beiträgen lt. Lohnzettel : 12.

Die Jahreseinkünfte (Sozialversicherungsbeiträge) betrugen: 2002: € 8.832,88 (€ 331,24); 2003: € 9.009,56 (€ 337,82); 2004: € 9.144,66 (€ 397,74); 2005: € 9.281,86 (€ 459,48); 2006: € 9.660,00 (€ 478,24); 2007: € 10.164,00 (€ 503,16). Die Höhe der monatlichen Einkünfte ergibt somit für 2002: € 708,47, 2003: € 722,64, 2004: € 728,91, 2005: € 735,18; 2006: € 765,15, 2007: € 805,07. Die monatlichen Einkünfte des Bw. liegen somit regelmäßig über ASVG-Richtsatz.

Unter Bedachtnahme auf die erkennbar bescheidenen Lebensverhältnisse des Bw., ist der Bw. jedenfalls als selbsterhaltungsfähig anzusehen und hatte keinen aufrechten Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter.

Darüber hinaus ist weiters Folgendes zu bedenken:

Entsprechend der Verwaltungspraxis betreffend die Ausgleichszulage wurde sie beim Bw. als steuerfrei behandelt. Fuchs in Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 3 Tz 6.3. weist allerdings zutreffend darauf hin, dass Ausgleichszulagen nicht wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden. Sie fallen daher nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 3 EStG.

Wäre somit die Ausgleichszulage richtigerweise als steuerpflichtig behandelt worden, so wären dadurch die Einkommensgrenzen des § 6 Abs. 3 FLAG überschritten, weshalb auch aus diesem Grund - zumindest ab 2004 - eine (erhöhte) Familienbeihilfe nicht zustünde.

Der Bw. hat daher gemäß § 6 Abs. 5 keinen Eigenanspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe. Daher kommt auch die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages iSd § 8 Abs. 4 FLAG nicht in Betracht.

Aus dem Verweis des Bw. auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2007, B 700/07 ist für die Berufung nichts zu gewinnen. Selbstverständlich ging die Abgabenbehörde von den vom Bundessozialamt im Rahmen des § 8 Abs. 6 getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Grades der Behinderung und der voraussichtlichen dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und der rückwirkenden relevanten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus.

Davon unabhängig war aber nach den allgemeinen Regeln des Familienlastenausgleichsgesetzes die Frage zu klären, ob überhaupt ein Eigenanspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe vorlag. Selbst der Verfassungsgerichtshof hat in dem o.a. Beschluss betont, dass die Frage, ob ein (zeitweiliger) Einkommensbezug zum (zeitweiligen) Entfall der Familienbeihilfe führt, von der von den Bundessozialämtern zu beantwortenden Frage nach dem Grad der Behinderung bzw. der voraussichtlichen dauernden Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (§ 8 Abs. 6 FLAG), zu unterscheiden ist. Erstere ist nach den allgemeinen Regeln des Familienlastenausgleichsgesetzes zu lösen.

Damit geht auch das Vorbringen des Bw., wonach Erhebungen über Pensionseinkommen als Abweisungsgrundlage ausgeschlossen seien, ins Leere.

Die vorliegende Entscheidung negiert den Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe, weil die für den Eigenanspruch maßgebende Unterhaltspflicht der Eltern (Elternteiles) nicht vorliegt bzw. weil - zumindest ab 2004 - der in § 6 Abs. 3 FLAG vorgesehene Grenzbetrag den Bezug einer (erhöhten) Familienbeihilfe ausschließen.

Die Berufung war aus den angeführten Gründen abzuweisen.

Klagenfurt, am 27. Jänner 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 6 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Stichworte