Der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für die Zeit vor dem Mai 2004 gemäß § 3 FLAG 1967 idF. BGBl.Nr. 367/1991 für Flüchtlinge. Für die Zeit ab Mai 2004 gelangt § 3 FLAG idF des BGBl. I 142/2004 Pensionsharmonisierungsgesetz zur Anwendung, wenn ein Asylantrag vor dem 1.1.2006 gestellt worden ist.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., M., vom 2. Juni 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vom 4. Mai 2009 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2004 bis Jänner 2009 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Dem Antrag auf Familienbeihilfe wird für den Zeitraum März bis April 2004 und für den Zeitraum Februar 2008 bis Jänner 2009 stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) brachte am 23. März 2009 einen Antrag auf rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter T., geb. x, ab März 2004 ein.
Die Bw. ist am 10.02.2003 nach Österreich eingereist und hat einen Asylantrag gestellt. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid ab. Der Beschwerde der Bw. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2003 hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.03.2009 stattgegeben. Der Bw. wurde gemäß § 11 Abs.1 AsylG 1997, BGBl.I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG leg. cit. wurde festgestellt, dass der Bw. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ihrer Tochter T. wurde ebenfalls mit Erkenntnis vom 02.03.2009 Asyl gewährt und wurde die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen.
Laut Versicherungsdatenauszug war die Bw. ab 01.05.2004 laufend als Asylwerber bzw. Flüchtling gemeldet.
Das Finanzamt wies den Antrag vom 23. März 2009 auf Gewährung von Familienbeihilfe für die Tochter T. für den Zeitraum März 2004 bis Jänner 2009 ab.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass da die Bw. den Antrag auf Gewährung auf Asyl bereits vor dem 1.1.2006 eingebracht hätte, die alte Rechtslage des § 3 Abs.3 FLAG 1967 gelte. Nach dieser Rechtslage bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe ab Beginn einer mindestens dreimonatigen durchlaufenden Tätigkeit. Da jedoch weder die Bw. noch ihr Ehemann beschäftigt waren, bestehe nach dieser Rechtlage kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Laut Erkenntnis VwGH vom 8.2.2007, Zl. 2006/15/0098 besteht wenn der Asylbescheid nach dem 15.12.2004 ausgestellt wurde, der Asylantrag jedoch vor dem 1.5.2004 gestellt worden ist, Anspruch auf Familienbeihilfe für Zeiträume vor dem 1.5.2004 (ab Asylantrag) nach der Rechtslage bis 30.4.2004 auf Grund des Flüchtlingsstatus.
Die Familienbeihilfe wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. (§ 10 Abs.3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Die Bw. habe den Antrag im März 2009 gestellt.
Gegen den Bescheid wurde Berufung eingebracht.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Familie Tm. im Jahr 2001 von Georgien nach Österreich geflüchtet sei und gleich den Asylantrag gestellt habe. Februar 2009 nach 9 Jahren sei schließlich ihnen nach einem extrem langen Verfahren Asyl gewährt worden. Es läge nicht im Verschulden der Familie Tm. , dass die Behörde acht Jahre für die Entscheidung gebraucht habe. Der Anspruch auf Familienbeihilfe hänge demnach davon ab, wie schnell die Behörde arbeite. Das wäre rein willkürlich.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Die Bw. ist am 10.02.2003 und ihre Tochter ist am 13.08.2001 nach Österreich eingereist. Es wurden Asylanträge gestellt. Am 12.02.2009 hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis ausgesprochen, dass der Beschwerde der Bw. und der Beschwerde der Tochter stattgegeben werde und ihnen kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Laut Versicherungsdatenauszug war die Bw. seit 01.05.2004 laufend als Asylwerber bzw. Flüchtling gemeldet.
Der vorstehende Sachverhalt ist unstrittig.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, gilt der Grundsatz der "Zeitbezogenheit der Abgabengesetze" auch im Regelungsbereich des FLAG. Ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist daher anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten (siehe das Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, 95/14/0119, vom 21. Februar 2001, 96/14/0139, vom 27. März 2002, 2000/13/0104, vom 24. September 2002, 96/14/0125, und vom 29. September 2004, 2000/13/0103).
Für den Zeitraum bis April 2004 gelangt § 3 FLAG 1967 idF. BGBl. Nr. 367/1991 zur Anwendung, welcher wie folgt lautet:
§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
(3) Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend führt (§ 2a Abs. 1), nicht österreichischer Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 erfüllt.
Die Bw. ist am 10.02.2003 nach Österreich eingereist und stellte einen Asylantrag. Sie war Asylwerber. Sie hatte den Status eines Flüchtlings im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974. Gem. § 3 Abs.2 FLAG 1967 idF. BGBl. Nr. 367/1991 bestand für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß § 10 Abs.1 FLAG wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt. Sie wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden (§ 10 Abs.2 FLAG). Gemäß § 10 Abs.3 FLAG 1967 werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erhebliche behindertes Kind (§ 8 Abs.4) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Im gegenständlichen Fall hat die Bw. am 23. März 2009 den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe gestellt. Der Berufung war daher für den Zeitraum März 2004 und April 2004 stattzugeben.
Für den Zeitraum Mai 2004 bis zum Erkenntnis des Asylgerichtes vom 12.02.2009 gelangt § 3 FLAG idF. BGBl. I 142/2004 Pensionsharmonisierungsgesetz zur Anwendung, da das Asylverfahren der Bw. bereits am 31.12.2005 anhängig war (Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 15.01.2008, Zl. 2007/15/0170).
§ 3 FLAG lautet wie folgt:
§ 3 (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
(3) Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend führt (§ 2a Abs. 1), nicht österreichischer Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 erfüllt.
Da die Bw. in diesem Zeitraum nicht beschäftigt war, noch sich von Mai 2004 bis Jänner 2008 60 Monate ständig im Bundesgebiet aufgehalten hat, noch Asyl gewährt worden ist, besteht für die Monate Mai 2004 bis einschließlich Jänner 2008 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Berufung betreffend der Zeiträume Mai 2004 bis Jänner 2008 war daher als unbegründet abzuweisen.
Ab Februar 2008 hat sich die Bw. 60 Monate ständig im Bundesgebiet aufgehalten.
Zur Anwendung gelangt § 3 Abs. 2 FLAG idF. BGBl. I 142/2004.
Der Berufung betreffend den Zeitraum Februar 2008 bis Jänner 2009 war daher stattzugeben.
Wien, am 3. September 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |