UFS RV/0564-L/06

UFSRV/0564-L/0623.6.2008

Normverbrauchsabgabe bei geleasten KFZ mit ausländischen Kennzeichen

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der WSG, vertreten durch KG, vom 30. März 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes L vom 27. Februar 2006 betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für 2-3/2002, 5/2002, 3/2003, 5/2003, 2/2004, 5/2004 und 9/2004 entschieden:

(1) Die Berufung gegen die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für 3/2003, 5/2003, 2/2004, 5/2004 und 9/2004 wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

(2) Der Berufung gegen die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für 2-3/2002 und 5/2002 wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

1. Anläßlich einer bei der Bw. im Jahr 2006 durchgeführten Betriebsprüfung (BP) wurden folgende Feststellungen getroffen:

a. Das Unternehmen verwende Personenkraftwagen im Inland, die im Eigentum der Firma WS Passau stünden und auf diesen Namen in Deutschland zugelassen seien. Die Nutzungsüberlassung erfolge in der Form des Leasing, wobei die entsprechenden Raten vom geprüften Unternehmen zu 100% als Aufwand in Österreich verbucht würden.

Schon bei der Vorbetriebsprüfung (Besprechungsprogramm vom 22. Dezember 2000) sei die Normverbrauchsabgabe (NoVA) für geleaste Personenkraftwagen im Prüfungszeitraum vorgeschrieben worden. Eine weitere Berücksichtigung der NoVA sei aber vom geprüften Unternehmen seit dem Zeitraum 7/2000 nicht erfolgt.

b. Nach § 1 Z 3 NoVAG unterliege der NoVA die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht schon nach der Z 1 oder 2 eingetreten sei. Als erstmalige Zulassung gelte auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre (fiktive Zulassung). Für die Frage der Verwendung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeuges komme es auf den Standort an. Bei Personen mit Hauptwohnsitz im Inland komme § 82 Abs 8 KFG 1967 zum Tragen. Ohne inländische Zulassung dürften diese Fahrzeuge nur während eines Monats (früher drei Tage) ab der Einbringung ins Inland verwendet werden. Nach der Fachliteratur sei diese Monatsfrist durch jegliches Wiedereinbringen des KFZ nicht unterbrechbar. Zu beachten sei auch, dass seit 14. August 2002 (zweites AbgÄG 2002) im Fall der Miete eines KFZ aus einem anderen Mitgliedsstaat der Hauptwohnsitz des Mieters als dauernder Standort des KFZ gelte.

c. Nach dem Vorprüfungsbericht sei dem Unternehmen angeraten worden, für jene Fahrzeuge Fahrtenbücher zu führen, für die eine Befreiung von der NoVA beansprucht werde. Im geprüften Unternehmen habe man keine Aufzeichnungen diesbezüglich geführt.

d. Die Wertermittlung für die NoVA sei durch die BP den vom Unternehmen vorgelegten Unterlagen entnommen worden. Diese sei dem Unternehmen und der steuerlichen Vertretung zur Verfügung gestellt und von diesen hinsichtlich der Anzahl der Fahrzeuge, der Wertermittlung und der NoVA-Berechnung außer Streit gestellt worden.

Berechnung der Beträge:

Wirtschaftsjahr 2001/2002

Februar 2002

5.275,00 €

März 2002

1.392,42 €

Mai 2002

2.960,00 €

 

9.627,42 €

Wirtschaftsjahr 2002/2003

März 2003

897,78 €

Mai 2003

2.501,08 €

 

3.398,86 €

Nachschauzeitraum

Februar 2004

2.312,32 €

Mai 2004

1.886,29 €

September 2004

2.501,08 €

 

6.699,69 €

2. Gegen die aufgrund der BP erlassenen NoVA-Bescheide vom 27. Februar 2006 für die Zeiträume 2-3/2002, 5/2002, 3/2003, 5/2003, 2/2004, 5/2004 und 9/2004 wurde mit Schreiben vom 30. März 2006 Berufung eingelegt:

a. Eine Lieferung von Fahrzeugen durch einen Unternehmer im Inland gegen Entgelt liege nicht vor.

b. Es sei auch keine gewerbliche Vermietung im Inland gegeben, auch wenn sich der Leistungsort nach § 3 Abs 11 UStG 1972 richte. Dies deshalb, weil die WS Passau keine gewerbliche Vermietung betreibe. Wesentliche Tatbestandsmerkmale der Gewerblichkeit fehlten: Die Vermietung erfolge nicht als berufliche Tätigkeit und es fehle die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, da die Fahrzeuge nur an die Schwestergesellschaft vermietet und nicht am Markt angeboten würden.

c. Eine erstmalige Zulassung im Inland sei bisher nicht erfolgt.

(1) Strittig sei, ob die Fahrzeuge nach dem KFG zuzulassen wären, ob also eine Zulassungsverpflichtung bestehe.

(2) Nach dem KFG dürften Fahrzeuge nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen seien, das behördliche Kennzeichen führten, eine Haftpflichtversicherung bestehe und die Begutachtungsplaketten am Fahrzeug angebracht seien. Bei Erfüllung der in § 37 Abs 2 KFG angeführten Voraussetzungen müssten die Fahrzeuge auf Antrag zum Verkehr zugelassen werden. An Voraussetzungen seien zu nennen, dass

- der Antragsteller rechtmäßiger Besitzer des Fahrzeuges sei,

- er den ordentlichen Wohnsitz oder Sitz oder die Hauptniederlassung im Bundesgebiet haben müsse,

- ein Typenschein oder ein Bescheid über die Einzelgenehmigung vorliege

- eine Versicherungsbestätigung gegeben sei,

- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliege und

- bei rechtmäßigem Besitz aufgrund eines Bestandvertrages eine Zustimmungserklärung des Bestandgebers zur beantragten Zulassung gegeben sei.

(3) Für den Benutzer, Eigentümer, Besitzer oder Inhaber bestehe in Österreich keine Zulassungsverpflichtung. Es bestehe nur ein Verwendungsverbot auf öffentlichen Straßen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen und die Bestimmung über die Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen nicht anzuwenden sei. Eine Verpflichtung zur Zulassung bestehe bei der zuständigen Behörde nur dann, wenn man die in § 37 Abs 2 KFG angeführten Voraussetzungen erfüllt habe.

(4) Im vorliegenden Fall sei keine Erfüllung der Voraussetzungen gegeben: Es liege kein Typenschein, keine Einzelgenehmigung, keine Versicherungsbestätigung, keine Unbedenklichkeitsbescheinigung und auch keine Zustimmungserklärung des Bestandgebers zur beantragten Zulassung vor.

Die Behörde dürfe daher das Fahrzeug nicht zulassen bzw sei dieses nach dem KFG nicht zuzulassen. Die Voraussetzung von § 1 Z 3 letzter Satz NoVAG sei damit nicht erfüllt. Auch eine vorübergehende Zulassung komme nicht in Betracht.

(5) Es stelle sich - neben der (fehlenden) Zulassungsverpflichtung - auch die Frage, wo der dauernde Standort des Fahrzeuges sei, von dem aus der Antragsteller (rechtmäßige Besitzer) verfüge und wer überhaupt Antragsteller und rechtmäßiger Besitzer sein könne.

- In § 82 KFG werde geregelt, unter welchen Umständen Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen in Österreich verwendet werden dürften. Bei Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland dürften Fahrzeuge nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet verwendet werden (früher drei Tage). Nach Ablauf der Frist seien Zulassungsschein und Kennzeichentafeln abzuliefern. Dies gelte, wenn der Verwender des Fahrzeuges den Wohnsitz im Inland habe, das Fahrzeug selbst ins Inland einbringe und in diesem verwende.

Werde das Fahrzeug innerhalb eines Monats wieder in das Ausland verbracht, werde die Frist unterbrochen und beginne bei der Einreise neu zu laufen.

Es entstehe nach dieser Bestimmung keine Zulassungsverpflichtung, sondern nur die Verpflichtung die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein abzugeben.

- In § 40 KFG werde der dauernde Standort bestimmt, dieser führe aber nicht zur Zulassungspflicht, sondern bestimme nur die für die Zulassung zuständige Behörde.

Aus dem Gesagten ergebe sich, dass keine Zulassungsverpflichtung bestehe, sondern nur das Recht auf Zulassung durch die Behörde. Die Behörde müsse auch nicht zulassen, sondern es gebe nur ein Verbot der Verwendung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen, wenn es nicht zugelassen sei. Die entgegen dem KFG widerrechtliche Verwendung des Fahrzeuges könne nicht Tatbestandsvoraussetzung für die NoVA-Pflicht sein.

Zusammenfassend komme man zum Ergebnis, dass kein steuerbarer Vorgang iSd NoVAG vorliege, weil gar keine Zulassungspflicht bestehe. § 1 Z 3 NoVAG gehe für Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen ins Leere.

(6) Auch im Falle einer teleologischen Auslegung dürften Fahrzeuge, die bei der Fiktion des überwiegenden inländischen Standortes innerhalb von einem Monat Österreich wieder verlassen, von der NoVA nicht erfasst werden. Fahrzeuge, die sich in Grenznähe bewegten und jeweils innerhalb von einem Monat die Grenze nach Passau passierten, würden nach dem KFG zu Recht ohne inländische Zulassung im Inland verwendet werden, auch wenn der dauernde Standort im Inland sei. Diesbezüglich sei ein Verfahren vor dem VwGH anhängig. Aufgrund der Grenznähe des Firmensitzes sei es jedenfalls glaubwürdig, dass die Fahrzeuge mindestens einmal pro Monat die Grenze passierten.

(7) Ergänzend werde angeführt, dass sich Argumente auch aus dem aktuellen Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2006, 2004/15/0064 ergeben würden. Der VwGH verweise darin auf das EuGH-Urteil vom 21.3.2000, Rs C-451/99 , Cura Anlagen GmbH und komme bei einem völlig identen Sachverhalt zur Erkenntnis, dass Art. 49 EG der Erhebung der NoVA für aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU nach Österreich vermietete Kraftfahrzeuge entgegenstehe. Für Zeiträume vor dem Inkrafttreten des AbgÄG 2002 (BGBl I 132/2002 mit 13. August 2002) liege eine eindeutige Aussage des VwGH vor, wonach die NoVA wegen Europarechtswidrigkeit nicht festgesetzt werden dürfe.

3. Die Betriebsprüfung nahm am 28. April 2006 zur Berufung vom 30. März 2006 Stellung: Die im Schlussbesprechungsprogramm angeführten Personenkraftwagen würden von der Bw. überwiegend bzw ausschließlich in Österreich verwendet. Benützer der Kraftfahrzeuge seien Personen mit inländischem Wohnsitz. Laut Lohnverrechnung werde für die Privatnutzung jeweils ein Sachbezugswert angesetzt. Da von Seiten der Firma weder Fahrtenbücher noch sonstige Aufzeichnungen über den Einsatz dieser Fahrzeuge geführt worden seien, könne das geprüfte Unternehmen keinen Nachweis über eine Normverbrauchsabgabebefreiung vorlegen.

Sachverhalt und Verwendung der Fahrzeuge sei unstrittig. Die Verwendung erfolge überwiegend bzw. ausschließlich in Österreich.

4. Die Berufung wurde am 19. Juni 2006 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

In der Vorlage führt das zuständige Finanzamt aus, man schließe sich bezüglich der rechtlichen Würdigung den Ausführungen der BP an. Eine wörtliche Interpretation des NoVAG würde zu Ergebnissen führen, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sind. Auch die Rechtsmeinung der Bw., dass die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG mit jedem Grenzübertritt neu zu laufen beginne, könne man nicht teilen. Fraglich könne nur die NoVA-Pflicht in den Zeiträumen Februar, März und Mai 2002 sein.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Die Bw. leaste im Zeitraum 2002 bis 2004 Fahrzeuge ihrer deutschen Schwestergesellschaft, die in Deutschland zugelassen sind. Die Fahrzeuge wurden von den Angestellten der Bw. für Betriebszwecke genutzt. Strittig ist ausschließlich, ob aufgrund dieser Vorgänge NoVA-Pflicht entstanden ist.

2. Gemäß § 1 NoVAG unterlagen im strittigen Zeitraum der Normverbrauchsabgabe folgende Vorgänge:

a. Die gewerbliche Vermietung im Inland von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen. Der Ort der Vermietung richtete sich nach § 3 Abs 11 UStG 1972. § 28 Abs. 7 UStG 1994 war nicht anzuwenden (Z 2).

b. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder 2 eingetreten ist. Als erstmalige Zulassung galt auch ... "die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre" (Z 3).

3. Die Verpflichtung zur Entrichtung der NoVA ergibt sich wie folgt:

a. Bezüglich der NoVA-Pflicht nach § 1 Z 2 NoVAG bedarf es einer gewerblichen Vermietung im Inland. Auch das Verleasen von Fahrzeugen durch ausländische Unternehmer an inländische Unternehmer fällt darunter, weil sich nach § 3 Abs. 11 UStG 1972 der Ort der Vermietung (Duldung der Nutzung eines KFZ) insoweit in Österreich befindet, als die Benutzung des Fahrzeuges im Inland erfolgt (VwGH 26.1.2006, 2004/15/0064). Eine gewerbliche Vermietung liegt vor, wenn die Tätigkeit selbständig, nachhaltig und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betrieben wird.

Letzteres Merkmal ist gegeben, wenn jemand nach außen hin erkennbar am Wirtschaftsleben in Form des Güter- oder Leistungsaustausches teilnimmt. Dies setzt im allgemeinen die grundsätzliche und nach objektiven Kriterien zu beurteilende Bereitschaft voraus, die jeweilige Leistung jedermann anzubieten, der einen Bedarf hat (VwGH 3.6.1992, 91/13/0035). Prinzipiell ist daher die Erstreckung auf eine unbestimmte Anzahl von Personen nötig, doch genügt es, wenn die Tätigkeit nur gegenüber einem einzigen Auftraggeber, jedoch längere Zeit hindurch entfaltet wird. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr läge nur dann nicht vor, wenn sie so beschaffen ist, dass sie ihrer Art nach Geschäftsbeziehungen nur zu einem einzigen Partner ermöglichen würde (Baldauf/Jakom, § 23, Rz 37, mit Verweis auf VwGH 28.11.01, 98/13/0059). Einschränkungen, die sich durch die dauernde Bindung an bestimmte Auftraggeber ergeben, schließen die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht aus, wenn bei Lösung der Bindung andere Kunden gewonnen werden können.

b. Beim Auffangtatbestand des § 1 Z 3 NoVAG kommt es darauf an, ob das Fahrzeug im Inland nach dem KFG zuzulassen wäre. Ist kein Standort im Inland gegeben, so gilt die Jahresfrist des § 79 KFG. Bei Fahrzeugen mit dauerndem Standort im Inland galt bis zum 2. AbgÄG 2002 eine Dreitagesfrist, seither eine Monatsfrist. Dauernder Standort ist nach § 40 KFG der Hauptwohnsitz des Antragstellers (Besitzer, Mieter), bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Bei Einzelunternehmern ist das der Hauptwohnsitz, bei allen anderen Unternehmen der Ort der Verfügung (Sitz, Ort der Zweigniederlassung oder der Betriebsstätte; auf den Lenker wird nicht abgestellt). Seit 14. August 2002 ist im Falle des Leasings aus einem EU-Staat nach § 40 Abs 1 lit. d KFG der Hauptwohnsitz des Mieters maßgeblich.

4. Im gegenständlichen Fall gehen sowohl die BP als auch die Bw. davon aus, dass nicht § 1 Z 2 NoVAG, sondern Z 3 anzuwenden ist. Die Tatbestände schließen einander aus, stützt sich aber die Behörde auf die Z 3, anstatt auf die Z 2, wird die Bw. in keinen Rechten verletzt (VwGH 26.1.2006, 2004/15/0064).

Die Bw. hat dargelegt, dass die Vermietung der Fahrzeuge nur deshalb stattfindet, weil in Österreich ein Schwesterunternehmen gegeben ist. Die deutsche Firma würde an andere Firmen nicht vermieten. Damit kann vom oberwähnten Fall ausgegangen werden, wonach der Art nach Geschäftsbeziehungen zu anderen Partnern nicht möglich wären. Die BP hat dem auch keine weiteren Argumente entgegengehalten. Der Unabhängige Finanzsenat nimmt demgemäss an, dass § 1 Z 3 NoVAG im vorliegenden Fall anzuwenden ist.

5. Abgabenschuldner der NoVA ist gemäß § 4 Z 2 NoVAG im Fall der erstmaligen Zulassung nach § 1 Z 3 NoVAG derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Nach § 37 Abs 2 KFG dürfen Kraftfahrzeuge nur dann zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder er das Fahrzeug aufgrund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat. Der Mieter muß den Sitz im Bundesgebiet haben, eine Erklärung über die Verwendungsbestimmung abgeben und bestimmte Nachweise erbringen.

Antragsteller kann daher nur der rechtmäßige Besitzer sein. Auch der Mieter ist rechtmäßiger Besitzer (vgl Koziol/Welser, Bürgerliches Recht/12, Band I, 233), nicht aber ein bloßer Gebrauchsberechtigter oder Entleiher.

Nach den vorliegenden Unterlagen ist die Bw. Leasingnehmerin und damit auch Abgabenschuldner der NoVA in den Fällen des § 1 Z 3 NoVAG, weil die Fahrzeuge nach dem KFG für sie zugelassen werden können.

6. Wirtschaftsjahr 2001/2002:

Im Zeitraum 2001/2002 durfte ein Fahrzeug mit ausländischen Kennzeichen gemäß § 82 Abs. 8 KFG nur während dreier unmittelbar auf die Einbringung folgender Tage in Österreich genutzt werden. Nach Ablauf dieser Frist durfte das Fahrzeug nur dann verwendet werden, wenn es zum Verkehr zugelassen wurde. Bei weiterer Verwendung ohne Zulassung entstand die NoVA-Pflicht.

Diese NoVA-Verpflichtung und die Dreitagesfrist waren Gegenstand einer EuGH-Beschwerde: In der Entscheidung vom 21.3.2000, Rs C-451/99 (Cura Anlagen GmbH) stellte der EuGH fest, dass

- die Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit einer Regelung entgegenstehen, die mit drei Tagen so kurz ist, dass die Einhaltung der auferlegten Verpflichtungen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird und

- eine Abgabe gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt, wenn das mit ihr verfolgte Ziel durch die Einführung einer Abgabe erreicht werden kann, die proportional zur Dauer der Zulassung des Fahrzeuges in dem Staat ist, in dem es benutzt wird, wodurch eine Benachteiligung anderer KFZ-Leasing-Unternehmen vermieden wird.

Damit wurde vom EuGH die Verpflichtung im Mitgliedstaat eine Verbrauchsabgabe entrichten zu müssen, deren Höhe nicht auf den Zeitraum der Nutzung oder jenen der Zulassung Bedacht nimmt, als gemeinschaftsrechtswidrig dargestellt. Die strittige Abgabe darf nicht unabhängig von der Dauer der Nutzung oder Zulassung in stets gleicher Höhe erhoben werden, vielmehr entspricht nur eine Anpassung an die tatsächliche Dauer des Leasingvertrages dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (EuGH 21.3.2002, C-451/99 , Rn 67).

Der Gesetzgeber reagierte auf diese Entscheidung des EuGH mit einer Gesetzesänderung im NoVA- und KFG-Bereich. Mit einer Novellierung in BGBl I vom 13. August 2002, Nr. 132, wurde einerseits in § 82 Abs 8 KFG eine Monatsfrist anstatt der Dreitagesfrist normiert. Andererseits wurde in § 12a NoVAG eine Vergütungsregelung bei Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland nach Ablauf der Vermietung eingeführt. Vor Geltung dieser Gesetzesnovelle scheitern infolge der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit NoVA-Vorschreibungen nach § 1 Z 2 und 3 NoVAG, sofern eine Vermietung von Fahrzeugen aus dem EU-Raum vorliegt.

Dies hat der VwGH In der Entscheidung vom 26.1.2006, 2004/15/0064 nochmals klargestellt, indem er ausführt: "Eine NoVA-Pflicht für aus einem Mitgliedstaat nach Österreich vermietete KFZ - sei es abgeleitet aus der Z 2 oder der Z 3 des § 1 NoVAG - erweist sich für den streitgegenständlichen Zeitraum (diesfalls 2000/2001) als rechtswidrig".

Die Sanierung der Rechtswidrigkeit sowohl bezüglich § 1 Z 2 NoVAG, als auch hinsichtlich der Z 3, tritt erst mit Geltung der Gesetzesnovelle ein.

Der Berufung für den Zeitraum 2001/2002 war aus den genannten Gründen stattzugeben, da die Regelung des § 12a NoVAG noch nicht in Geltung stand (BGBl I 2002/132 ab 14. August 2002).

7. Wirtschaftsjahr 2002/2003 und Nachschau Februar, Mai und September 2004:

a. Die Bw. bestreitet die Anwendbarkeit von § 1 Z 3 NoVAG. Es bestehe keine Zulassungspflicht, sondern nur ein "Verbot der widerrechtlichen Verwendung". Dazu würden Fahrzeuge, die in Grenznähe stationiert seien, jeweils mindestens innerhalb eines Monats nach der Einfuhr die Grenze passieren, sodass jedes Mal die Frist neu zu laufen beginne.

b. Beide Argumente der Bw. stehen der NoVA-Pflicht nicht entgegen..

(1) Die Regelung in § 1 Z 3 NoVAG ... "wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre", mit Bezug auf § 82 Abs 8 KFG, kann nur so verstanden werden, dass nach Ablauf der Monatsfrist eine Zulassung erfolgen müsste, wenn man die Fahrzeuge weiterhin im Inland nutzen will. Erfolgt keine Zulassung, dürfen die Fahrzeuge auch nicht mehr genutzt werden. § 1 NoVAG knüpft daher an jene Regelung an, wonach ein Fahrzeug nach einem Monat einer Zulassung bedarf, weil dessen Verwendung nach Ablauf dieser Zeitspanne ab Hereinbringung ohne Zulassung nicht möglich ist. Mit der Formulierung "zuzulassen wäre" wird im NoVAG fiktiv für den Fall der Überschreitung der Monatsfrist auf eine Zulassungsverpflichtung abgestellt. Diese ergibt sich - allerdings nur mittelbar - aus der Regelung, wonach die weitere Verwendung nach Fristablauf untersagt ist. Diese Fiktion ist notwendig, da andernfalls der Steuerpflichtiger durch bloße Nichtanmeldung des Fahrzeuges die NoVA-Besteuerung umgehen könnte. Eine andere Auslegung der Regelungen - wie sie die Bw. vorgenommen hat - ergäbe einen nicht erfüllbaren Tatbestand (§ 1 Z 3 NoVAG) gerade in den Fällen, für die er geschaffen wurde, wovon nicht auszugehen ist. Sie würde auch der ständigen Rechtsprechung des UFS und der Höchstgerichte widersprechen.

(2) Unbestritten ist für den Unabhängigen Finanzsenat die Verwendung der Fahrzeuge durch ein (mietendes) Unternehmen, das seinen Sitz in Österreich hat. Es besteht daher ein dauernder österreichischer Standort. Damit ist die Verwendung der Fahrzeuge gemäß § 82 Abs 8 iVm § 37 KFG nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Nach Ansicht der Bw. soll bei jedem Grenzübertritt die Monatsfrist neu zu laufen beginnen. Es würde dann jeweils monatlich ein Tankstopp jenseits der Grenzen des Bundesgebiets genügen, um die NoVA-Pflicht zu unterbinden. Abgesehen davon, dass die Bw. keine Aufzeichnungen geführt hat und damit keine Beweise über den Aufenthaltsort der Fahrzeuge anbieten konnte, können vereinzelte Grenzübertritte die NoVA-Pflicht nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht hindern. Entscheidend ist vielmehr die (im Gesamten gesehen) überwiegende Nutzung eines Fahrzeuges im Inland. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des UFS (s. zB UFS 7.5.2008, RV/0207-I/06: ... "auch wenn der Bw. gelegentlich nach M gefahren ist und dort genächtigt hat, ändert dies nichts daran, dass das Fahrzeug seit seiner Anschaffung überwiegend in Österreich verwendet worden ist"; ebenso UFS 28.6.2006, RV/0107-L/06; UFS 18.10.2006, RV/ 0917-L/02; UFS 18.3.2004, RV/0352-G/03 uva).

Die Berufung war in diesem Punkt aus den bezeichneten Gründen abzuweisen.

Beilage: 1 Anonymisierungsliste

Linz, am 23. Juni 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, NoVA, Leasing, ausländische Kennzeichen, Zulassung, Monatsfrist

Stichworte