UFS RV/1449-W/06

UFSRV/1449-W/0629.11.2007

Haftung für Kapitalertragsteuer

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Karl Kittinger und die weiteren Mitglieder HR Dr. Walter Mette, Dr. Wolfgang Seitz und Gerhard Mayerhofer über die Berufung des WS, vertreten durch WF, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 26. Februar 2004 betreffend Haftung gemäß § 9 BAO nach der am 29. November 2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 20.794,02 anstatt € 20.825,42 eingeschränkt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom 26. Februar 2004 nahm das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der S-GmbH im Ausmaß von € 20.825,42 in Anspruch.

Zur Begründung der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass sich die Inanspruchnahme damit begründe, dass die S-GmbH für das Jahr 1995 Kapitalertragsteuer im Betrag von € 20.825,42 nicht entrichtet habe.

Die S-GmbH sei am 10. Oktober 1995 durch den Bw. und die Rechtsanwältin L gegründet worden. Die Gründung sei im Rahmen eines Treuhandauftrages für AK erfolgt. Mit dem Treugeber AK habe ein Treuhandvertrag bestanden, der bei der Finanzbehörde angezeigt gewesen sei, und für den auch nach der Gründung am 11. Jänner 1996 ein notariell beurkundetes, unwiderrufliches Anbot auf Abtretung sämtlicher Anteile an AK ausgefertigt worden sei. Somit sei der Bw. stets nur als Treuhänder für den Treugeber tätig gewesen.

Der Bw. sei vom 14. Oktober 1995 bis 28. Oktober 1997 handelsrechtlicher Geschäftsführer der S-GmbH gewesen. Während des Zeitraumes der Geschäftsführertätigkeit des Bw. sei die Gesellschaft wirtschaftlich nicht aktiv gewesen und habe keine Geschäftstätigkeit entfaltet. Es seien daher auch in den Jahren 1995 und 1996 lediglich die unmittelbaren Kosten (Mindestkörperschaftsteuer, Gründungskosten der GmbH, Verwaltungskosten des Treuhänders, Bilanz- und Buchhaltungskosten) angefallen. Mangels einer wirtschaftlichen Tätigkeit sei auch kein Gewerbeschein beantragt worden.

Im Zuge der Gründung habe es am 18. September 1995 eine Einzahlung im Betrag von $ 120.000,00 unter der Bezeichnung S-GmbH in Gründung per Überweisung vom Auftraggeber DS gegeben. Hierbei habe es sich um ein Management Service und Rechtsberatungsinstitut gehandelt, das über die beauftragte Bank M von Luxenburg das Gründungskapital auf das österreichische Konto der S-GmbH eingezahlt habe. Die Einzahlung sei durch die DS im Auftrag von AK erfolgt, der als Treugeber namentlich bei den Zahlungen nicht habe aufscheinen wollen und daher über diese Treuhandgesellschaften die Einzahlung des Gründungskapitals veranlasst habe. Von dem einbezahlten Betrag seien $ 50.000,00 auf das Gründungskonto der S-GmbH bei der C auf das Konto Nr. 03 gutgeschrieben und der restliche Betrag von $ 70.000,00 auf das mit gleicher Kontonummer angeführte $-Konto gutgeschrieben worden. Außer dieser Gründungseinzahlung habe es keine weiteren Einzahlungen bei der S-GmbH in den Jahren 1995 und 1996 gegeben.

Nach der Eintragung der GmbH im Firmenbuch sei am 29. November 1995 von dem einbezahlten Guthaben ein Betrag von $ 100.000,00 an die AI. auf ein Bankkonto der BB, BN, weitergeleitet worden, wobei ein Betrag von $ 70.000,00 vom $-Konto der S-GmbH, auf dem dieser Betrag auch einbezahlt worden sei, überwiesen worden sei, und die restlichen $ 30.000,00 vom Gründungskonto abgebucht worden seien. Diese Überweisungen seien vom Bw. gemäß einem Auftrag von AK durchgeführt worden.

Dieser Sachverhalt, der sich aufgrund der Ein- und Auszahlungen auf den Konten leicht nachvollziehen lasse, sei von der Betriebsprüfung geprüft und im Betriebsprüfungsbericht unter Tz. 24 festgehalten worden. In der rechtlichen Würdigung sei die Betriebsprüfung davon ausgegangen, dass der Zufluss der Mittel eine steuerpflichtige Einnahme darstelle und die Weiterleitung der Mittel als Gewinnausschüttung der Gesellschaft zu sehen sei. Begründet werde diese Ansicht auf der Einnahmenseite gar nicht und auf der Ausgabenseite damit, dass die Zahlung an eine Briefkastenfirma erfolgt sei, sodass der Verdacht naheliege, dass die bezahlten Gelder wiederum an den Leistenden zurückgeflossen bzw. überhaupt nicht aus der Verfügungsgewalt ausgeschieden seien. Die Begründung sei einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1999 entnommen und habe mit dem Sachverhalt unmittelbar nicht viel zu tun, da der "Leistende" nicht definiert werde und im vorliegenden Sachverhalt der Bw. Treuhänder und nicht Begünstigter sei und somit nicht als "Leistender" gesehen werden könne. Eine detaillierte Begründung des bereits von der S-GmbH in einer Berufung angefochtenen Vorgehens gebe es von der Betriebsprüfung nicht. Die Betriebsprüfung sei hierbei offensichtlich der Ansicht, dass jede Zahlung, die an eine ausländische Gesellschaft gehe, die die Betriebsprüfung als Domizilgesellschaft ansehe (wobei auch eine Begründung, warum die Betriebsprüfung in der AI eine Domizilgesellschaft sehe, fehle), eine KESt-Pflicht unterstelle, ohne hierbei zu differenzieren, ob es sich um mögliche Betriebsausgaben, Kapitaleinlagen-Rückgewährung oder um tatsächliche Gewinnausschüttungen handle.

Es sei von der Betriebsprüfung auch nicht geprüft worden, ob die Voraussetzungen des § 93 EStG für den Kapitalertragsteuerabzug vorlägen. Die Vorschreibung der KESt sei einzig und allein mit der Begründung erfolgt, dass die Überweisung an eine AI erfolgt sei und diese als Domizilgesellschaft angesehen werde und somit der begründete Verdacht vorliege, dass die als Betriebsausgaben abgesetzten Aufwendungen dem ungenannten Gesellschafter zugute gekommen seien und sowohl die Nichtanerkennung als Betriebsausgabe als auch die Kapitalertragsteuerpflicht gegeben seien. Auf den im Prüfungsverfahren dargestellten tatsächlichen wirtschaftlichen Sachverhalt, wie er in dieser Berufung vorhin noch einmal dargestellt worden sei, sei weder eingegangen noch sei er gewürdigt worden. Als Argument für die Kapitalertragsteuervorschreibung werde eine Kopie eines Schreibens der AI angeführt, hinsichtlich dem in der Stellungnahme der Betriebsprüfung im Berufungsverfahren bei der S-GmbH festgehalten werde, dass weder ein Nachweis erbracht worden sei, dass die rechnungsausstellende Firma die Leistungen tatsächlich erbracht habe noch die Namen der hinter dieser Firma stehenden Personen glaubhaft und nachvollziehbar genannt worden seien.

Da die S-GmbH im Zeitraum 1995 keine Tätigkeiten ausgeübt habe (es seien weder Dienstnehmer beschäftigt noch sonstige Personen für sie tätig geworden), hätten von der Gesellschaft auch keine Leistungen erbracht und verrechnet werden können. Der Bw. sei in seiner Funktion als Geschäftsführer stets als Treuhänder für AK tätig gewesen. Der Beruf des Bw. sei Rechtsanwalt, wobei er in dieser Berufstätigkeit auch Treuhandaufgaben übernehme. Der Zahlung von $ 100.000,00 könne keine Gegenleistung gegenübergestellt werden, da die S-GmbH von der AI keine Leistung empfangen habe. Wie sich aus dem Geldfluss ergebe, der aus einer Einzahlung von $ 120.000,00 und einer Auszahlung von $ 100.000,00 bestehe, handle es sich um die Durchleitung von liquiden Mittel, die im Namen und Auftrag von AK auf ein Konto der Gesellschaft eingezahlt und von dort weitergeleitet worden seien. Das Schreiben der AI sei an AK gerichtet gewesen, der offensichtlich den im Schreiben angeprochenen Geldbetrag via der S-GmbH an den Empfänger habe überweisen lassen. Der Bw. sei weder persönlich auf den B gewesen noch habe er Kontakt mit der LL noch mit der AI, beide Gesellschaften mit Sitz auf den B, gehabt. Die Überweisung sei auf Anweisung von AK durchgeführt worden. Der leicht missverständliche Text in dem Schreiben habe auch zu den Missverständnissen in der ursprünglichen buchhalterischen Behandlung des Sachverhaltes geführt. Jedoch sollten nach Klärung des tatsächlichen wirtschaftlichen Verlaufes der Geldflüsse und ihrer Begründung und Darstellung im Zuge der Betriebsprüfung diese Missverständnisse einer Aufwands- bzw. Ertragsbehandlung der Geldflüsse beseitigt worden sein.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien die Sachverhalte stets in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen. Es lägen daher bei der S-GmbH hinsichtlich der AI und der DS keine steuerpflichtigen Zahlungen vor, da es keinen wirtschaftlichen Gehalt noch eine Leistungserbringung gebe, sondern reine Geldflüsse. Damit liege aber auch tatsächlich kein steuerpflichtiger Sachverhalt (keine Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben) vor. Gemäß § 4 Abs. 4 EStG seien Betriebsausgaben und gleichsam damit Betriebseinnahmen Aufwendungen oder Ausgaben bzw. Einnahmen oder Erträge, die durch den Betrieb veranlasst seien. Es müsse hiefür einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb geben, der entweder einen Vermögenszuwachs infolge von betrieblichen Leistungserbringungen oder andererseits einen Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen für die Herstellung der betriebstypischen Leistungen bzw. Produkte darstelle. Im gegenständlichen Fall gebe es aber nur steuerneutrale Eigenkapitaleinzahlungen und Eigenkapitalrückzahlungen, die nicht den Charakter von Einnahmen oder Ausgaben hätten. Mangels Vorliegens von Betriebseinnahmen und -ausgaben könne es somit zu keiner Körperschaftsteuerpflicht und auch zu keiner KESt-Abzugspflicht kommen.

Die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer durch das Finanzamt basiere auf der Annahme, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung stattgefunden habe. Nach herrschender Auffassung sei von einer verdeckten Gewinnentnahme zu sprechen, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern Vermögensvorteile zuwende, die ihrer äußeren Form nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar seien, ihre Wurzel aber in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen hätten. Im Jahr 1995 habe die S-GmbH keinen Gewinn erwirtschaftet, da sie überhaupt keine Tätigkeit entfaltet habe. Die zur Auszahlung gelangten Beträge seien zwei Monate vorher vom Treugeber in das Unternehmen einbezahlt worden. Es handle sich somit nicht um eine Gewinnausschüttung, sondern um die Rückerstattung der vom Treugeber getätigten Einlage. Derartige Einlagen seien aber nicht mit einer Kapitalertragsteuer belastet.

Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes habe es für den Bw. 1995 keine Veranlassung gegeben, eine Kapitalertragsteuer einzubehalten, da keine inländischen Kapitalerträge, verdeckt oder offen, ausgeschüttet worden seien. Der Bw. habe somit keine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt. Der Bw. sei mit 28. Oktober 1997 als Geschäftsführer abberufen worden und habe daher für Zahlungsverpflichtungen der S-GmbH nach diesem Tage keine Sorge mehr zu tragen gehabt. Auch die Voraussetzung des Kausalzusammenhanges sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Jänner 2006 als unbegründet ab.

In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte der Bw. die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Der Bw. lege auch gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid vom 4. April 2003 Berufung ein.

In der am 29. November 2007 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass im Auftrag des AK am 29. November 1995 $ 100.000,00 auf ein Konto der AI auf den BA überwiesen worden seien, wobei als Überweisungsgrund eine Provisionszahlung genannt worden sei. In der Buchhaltung sei diese Zahlung als Provisonsaufwand aufgenommen worden und in der Folge auf Vorhalt des Finanzamtes, die Provisonszahlung nachzuweisen, eine "Proforma-Rechnung" der Abgabenbehörde vorgelegt worden, mit welcher die Vermittlung von Geschäftskontakten habe glaubhaft gemacht werden sollen. Tatsächlich habe es sich um eine Weiterleitung von Einzahlungskapital vom 18. September 1995 an den auf den BA verfügungsberechtigten AK gehandelt. Es liege daher hier eine Auszahlung von Eigenkapital vor und keine verdeckte Ausschüttung eines Gewinnes. Die GmbH hat nie Leistungen erbracht bzw. eine Geschäftstätigkeit geleistet und sei während des Geschäftsführungszeitraumes des Bw. nicht aktiv gewesen. Das somit keine Kapitalertragsteuerschuld entstanden sein könne, könne es auch keine Haftung des Geschäftsführers geben.

Bei Gründung der GmbH habe der Bw. keinerlei Bedenken gehabt, als Treuhänder für AK zu fungieren. Dieser sei dem Bw. durch einen anderen ihm bekannten, seriösen Klienten empfohlen worden. Die ursprünglich einbezahlten $ 120.000,00 hätten das Gründungskapital der GmbH darstellen sollen, später habe man sich jedoch dazu entschlossen, eine Gründung nur zum Mindeskapital von S 500.000,00 durchzuführen und $ 50.000,00 dafür eingezahlt. Da eine Geschäftstätigkeit nicht geplant gewesen sei, habe der Bw. auf Anweisung des AK die Überweisung auf die BA vorgenommen. Bei der Bank habe der Bw. dafür einen Grund nennen müssen und habe sich im Gespräch herausgestellt, dass man diese Zahlung als Provision benenne.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten ist, dass dem Bw. laut Eintragung im Firmenbuch von 14. Oktober 1995 bis 28. Oktober 1997 als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.

Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Konkurses nach Schlussverteilung gemäß § 139 KO mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 1/4 fest.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998, 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.

Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung laut Bericht vom 28. März 2003, Tz. 30, auf dessen Ausführungen verwiesen wird, sind die unter Tz. 23 angeführten verdeckten Ausschüttungen in Höhe von S 1,302.563,00 der Kapitalertragsteuer zu unterziehen.

Hinsichtlich der dadurch bewirkten Kapitalertragsteuer kann deren Nichtabführung grundsätzlich nicht damit entschuldigt werden, dass die Geldmittel zu deren Entrichtung nicht ausgereicht hätten, da bei der Kapitalertragsteuer der Schuldner der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge nur eine vom Empfänger der Kapitalerträge geschuldete Steuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG einzubehalten und gemäß § 96 Abs. 1 EStG - binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge (Fälligkeit) - dem Betriebsfinanzamt abzuführen hat, sodass bei der Kapitalertragsteuer genauso wie auch bei der Lohnsteuer der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen kommt. Wenn daher der Geschäftsführer die Kapitalertragsteuer trotz Ausschüttung von Gewinnanteilen nicht an das Betriebsfinanzamt entrichtet, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.9.1954, 1254/52; 18.10.1995, 91/13/0037, 0038) eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO vor.

Dem Einwand, dass keine verdeckten Gewinnausschüttungen vorlägen, ist entgegenzuhalten, dass dem Haftungsbescheid Abgabenbescheide vorangegangen sind, sodass es der Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.1999, 98/13/0144) im Verfahren über die Heranziehung des Bw. zur Haftung daher verwehrt ist, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen. Der Bw. hat neben der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung ohnehin gemäß § 248 BAO innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen die Bescheide über den Abgabenanspruch berufen. Wird aber neben einer Berufung gegen den Haftungsbescheid eine - allenfalls auch mangelhafte - Berufung gegen den Abgabenanspruch erhoben, so ist zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt. Die Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Berufungen zu einem gemeinsamen Verfahren (§ 277 BAO) liegen in einem solchen Fall nicht vor (vgl. VwGH 10.9.1987, 86/13/0148).

Selbst wenn dieses Vorbringen dahin zu verstehen sein sollte, dass den Bw. an der Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch Nichtabfuhr der haftungsgegenständlichen Kapitalertragsteuer infolge eines nicht vorwerfbaren Rechtsirrtums kein Verschulden treffe, vermag dieses Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass dem Bw. ein Verschulden an der Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten nicht anzulasten ist, weil mit der bloßen Bestreitung der Richtigkeit der Feststellungen der Betriebsprüfung und deren steuerlichen Auswirkungen das Vorliegen eines nicht vorwerfbaren Rechtsirrtums in keiner Weise dargetan wird (vgl. VwGH 25.4.2002, 99/15/0253).

Entgegen den Ausführungen des Bw., wonach von der Gesellschaft im Zeitraum 1995 mangels Tätigkeiten auch keine Leistungen erbracht und verrechnet hätten werden können und es sich lediglich um die Durchleitung von liquiden Mittel handle, wurde laut Rechnung der S-GmbH vom 10. Oktober 1995 für die Vermittlung eines Kontaktes mit der LL ein Betrag von $ 70.000,00 an die DS fakturiert. Mit Rechnung vom 15. Oktober 1995 der AI wurde der S-GmbH für die Vermittlung des Kontaktes mit der LL ein Betrag von $ 100.000,00 in Rechnung gestellt. Im Auslandsüberweisungsauftrag vom 29. November 1995 (durchgeführt vom Bw. für die S-GmbH) wird als Verwendungszweck für die Überweisung des Betrages von $ 100.000,00 lediglich "Provision" angegeben. Demgemäß wurde mit Vorhalt des Finanzamtes vom 16. Dezember 1996 der S-GmbH vorgehalten, dass unter der Position "Materialaufwand und Aufwendungen für bezogene Leistungen" der Gewinn- und Verlustrechnung 1995 ein Provisionsaufwand in Höhe von S 1,016.000,00 ausgewiesen wird, und um Bekanntgabe der Leistenden ersucht.

Mit Eingabe vom 4. März 1997 gab die S-GmbH bekannt, dass es sich um die Zahlung eines Provisionsaufwandes für Vermittlungsleistungen an die AI mit Sitz in N, BA, handle und legte die bereits genannten Belege vor. Mit Eingabe vom 28. Mai 1997 konkretisierte die S-GmbH die Leistung als Vermittlung von Geschäftsanbahnungen. Im Rahmen der Betriebsprüfung erging am 9. Oktober 2002 erneut ein Vorhalt mit der Aufforderung um Bekanntgabe der tatsächlichen Leistungserbringer, da aufgrund von Erhebungen festgestellt wurde, dass es sich bei der AI um eine Domizilgesellschaft handelt. Hiebei wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht ausreichender Beantwortung des Vorhaltes die Beträge dem erklärten Ergebnis als verdeckte Gewinnausschüttung hinzugerechnet und der Kapitalertragsteuer unterzogen werden. In Beantwortung des Vorhaltes gab die S-GmbH mit Eingabe vom 15. Oktober 2002 bekannt, dass sämtliche Leistungen, die zwischen der AI und der S-GmbH durch die besagte Eingangsrechnung durchgeführt wurden, stets durch AK veranlasst bzw. erbracht wurden. Zur Zeit verfüge weder PD noch der Bw. über eine Adresse bzw. den Aufenthaltsort von AK. Erst im Rahmen der Schlussbesprechung am 19. Dezember 2002 wurde in einer Stellungnahme des steuerlichen Vertreters der S-GmbH betreffend die Auszahlung des Betrages von $ 100.000,00 an die AI mitgeteilt, dass dieser Betrag die Weiterleitung des von der DS einbezahlten Betrages von $ 120.000,00 darstelle.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.10.1999, 93/13/0200) wird mit der Bekanntgabe, dass Provisionen auf das Konto eines namentlich genannten Unternehmens überwiesen wurden, einem Auftrag gemäß § 162 BAO auf genaue Bezeichnung des Empfängers der abgesetzten Beträge dann nicht entsprochen, wenn hinter dem bekannt gegebenen Unternehmen eine bloße Briefkastenfirma zu vermuten ist. Bei solchen Firmen liegt nämlich der Verdacht nahe, dass die an sie bezahlten Gelder wiederum an den Leistenden zurückgeflossen bzw. überhaupt nicht aus dessen Verfügungsgewalt ausgeschieden sind.

Der Berufung war jedoch insoweit stattzugeben, als die haftungsgegenständliche Kapitalertragsteuer 1995 laut Rückstandsaufgliederung vom 22. Oktober 2007 nur mehr mit einem Betrag von € 20.794,02 unberichtigt aushaftet.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. für Abgabenschuldigkeiten der S-GmbH im Ausmaß von € 20.794,02 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 29. November 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Geschäftsführer, Uneinbringlichkeit, Kapitalertragsteuer, Abgabenbescheid, Gleichbehandlungsgrundsatz, verdeckte Gewinnausschüttungen

Stichworte