UFS RV/1774-W/07

UFSRV/1774-W/074.9.2007

Bescheiderlassung an Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit (GesbR) nach deren Auflösung

 

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch ABC Wirtschaftstreuhandg. m.b.H, Siebensterngasse 21, 1070 Wien, vom 15. Oktober 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk, vertreten durch Mag. Silvia Pruckner, vom 7. September 2001 betreffend Berichtigung des Umsatzsteuerbescheides 1990 gem. § 293 BAO entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Nach der festgestellten Aktenlage ist die berufungswerbende Hausgemeinschaft "TuM" (i.d.F. Bw.), an welcher je zur Hälfte T. und H.T. beteiligt waren und welche seit 1.11.1981 bestand und Einkünfte aus der Vermietung der Liegenschaft G. erzielte, seit 1.6.1997 aufgelöst.

Dies ergibt sich aus dem aktenkundigen Schreiben der Gebäudeverwaltung H. vom 21.11.1997, beim Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk eingelangt am 26.11.1997, in dem der Abgabenbehörde erster Instanz zur Kenntnis gebracht wird, dass die o.g. Hausgemeinschaft seit 1.6.1997 nicht mehr besteht, da der halbe Liegenschaftsanteil von T. mittels Schenkung an H.T. übertragen wurde.

Die von der Bw. mit Berufung bekämpfte Erledigung vom 7.9.2001, mit welcher der Umsatzsteuerbescheid 1990 vom 10.3.1998 gemäß § 293 BAO berichtigt wurde, ist ebenso wie der berichtigte Umsatzsteuerbescheid 1990 - an "TuM" gerichtet.

Dieser Sachverhalt ist in rechtlicher Hinsicht folgendermaßen zu beurteilen:

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Ein der Erledigung in der Sache entgegenstehendes formalgesetzliches Hindernis liegt insbesondere dann vor, wenn der angefochtenen Erledigung Bescheidcharakter nicht zukommt. Die Abgabenbehörde ist diesfalls verpflichtet, durch Zurückweisung zu entscheiden (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, S. 2683 f.).

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal (vgl VwGH vom 6. 4. 1994, 91/13/0234 sowie vom 24.11.2004, 2004/13/0138 und vom 19.1.2005, 2004/13/0164).

Gemäß § 188 Abs. 1 lit. d BAO werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind, einheitlich und gesondert festgestellt. Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO in den Fällen des § 188 an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

§ 191 Abs. 2 BAO lautet:

"Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, die in den Fällen des Abs. 1 lit. a am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen in den Fällen des Abs. 1 lit. c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind."

Gemäß § 19 Abs. 1 UStG ist Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 der Unternehmer. Unternehmer können auch Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit (wie etwa die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) sein.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus § 191 Abs. 1 lit. c BAO in Verbindung mit § 191 Abs. 2 leg.cit., dass dort, wo der Abgabenbehörde nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften (Vereinigungen) gegenübertreten, der Feststellungsbescheid an eben diese Gemeinschaft (Vereinigung) zu richten ist, solange diese besteht; unzulässig ist es im Hinblick auf § 191 Abs. 2 BAO jedoch, den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht. Ein Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO, der nach Beendigung der Personengesellschaft an diese ergeht, entfaltet keine Rechtswirkungen. Auch Umsatzsteuerbescheide, die nach Beendigung einer Personengemeinschaft an diese ergehen, können keine Rechtswirkungen entfalten (vgl. u.a. VwGH 31.1.2001, 95/13/0064, 29.3.2007, 2006/15/0329 bis 0330).

Aus der Aktenlage ergibt sich zweifelsfrei, dass die seinerzeit (nämlich am 1.11.1981) aus den beiden Beteiligten T. und H.T. gebildete Hausgemeinschaft, eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, bereits im Zeitpunkt der Erlassung des berichtigten "Umsatzsteuerbescheides 1990" vom 10.3.1998 aufgelöst war, weshalb sowohl diese als Umsatzsteuerbescheid intendierte Erledigung des Finanzamtes als auch die in der Folge als "berichtigender Bescheid" intendierte Erledigung vom 7.9.2001 an eine nicht mehr existierende Gemeinschaft ergangen sind und daher keine Rechtswirkungen zu entfalten vermochten. Die Berufung ist demnach schon mangels Vorliegens eines wirksamen Berichtigungsbescheides als unzulässig zurückzuweisen.

Darüber hinaus ist zum angefochtenen Berichtigungsbescheid noch folgendes auszuführen:

Mangelt es der gemäß § 293 BAO berichtigten Erledigung am Bescheidcharakter, so geht nach geltender Rechtslage auch der berichtigende Bescheid ins Leere ( vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung³, § 293 Rz 22 und die dort zitierte Judikatur ). Die gegen ihn gerichtete Berufung ist daher - unabhängig vom Vorliegen eines richtigen oder unrichtigen Bescheidadressaten - auch aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

Anzumerken ist abschließend, dass entsprechend der Bestimmung des § 284 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 BAO, wonach der Referent dann, wenn - wie im gegenständlichen Fall - eine Berufung zurückzuweisen ist, ungeachtet eines Antrages des Berufungswerbers von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen kann, eine solche nicht durchzuführen war.

Wien, am 4. September 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 19 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Beendigung, Auflösung, Bescheidadressat, Spruch, nicht mehr existente Gesellschaft, Zurückweisung

Verweise:

VwGH 06.04.1994, 91/13/0234
VwGH 24.11.2004, 2004/13/0138
VwGH 19.01.2005, 2004/13/0164
VwGH 31.01.2001, 95/13/0064
VwGH 29.03.2007, 2006/15/0329

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