VwGH 2004/13/0138

VwGH2004/13/013824.11.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde 1.) der Apotheke "Z" und 2.) des T, beide in W, beide vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 6 -8/47, gegen die Erledigung des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 8. September 2004, Zl. RV/0107-W/02, betreffend Feststellung von Einkünften und Gewerbesteuer für 1990 bis 1994, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §93 Abs2;
VwRallg;
BAO §93 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die angefochtene Erledigung ist an eine Mag. MT KG gerichtet und spricht über die Berufung dieser Mag. MT KG, Apotheke, ab.

Die Erstbeschwerdeführerin ist nach den Beschwerdeausführungen eine KG, die eine Apotheke betreibt. Ihr Firmenwortlaut weist keinerlei Ähnlichkeit mit der Adressatin der angefochtenen Erledigung auf. Der Zweitbeschwerdeführer, Mag. MT, ist - durch den von den Beschwerdeführern der Beschwerde beigelegten aktuellen Firmenbuchauszug belegt - einziger Komplementär der Erstbeschwerdeführerin. Sein Vor- und sein Familienname sind Bestandteil der von der belangten Behörde als Adressatin der angefochtenen Erledigung bezeichneten Mag. MT KG.

Nach dem Beschwerdevorbringen besteht eine Mag. MT KG nicht. Eine vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen durchgeführte Abfrage ergab keine Eintragung einer Mag. MT KG im Firmenbuch.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2003, 99/15/0184, und die hg. Beschlüsse vom 30. Jänner 2003, 2002/15/0191, und vom 24. September 2003, 2003/13/0092).

Ein "Deuten" eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten wäre zulässig und geboten, wenn die Identifizierung des Adressaten durch die fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2003, 97/13/0224). Eine unrichtige Bezeichnung einer im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, 2002/16/0076) dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen.

Vom Fehlen solcher Zweifel kann angesichts des vollkommen unterschiedlichen Wortlautes der von der belangten Behörde als Adressatin der angefochtenen Erledigung angeführten KG und der erstbeschwerdeführenden KG nicht gesprochen werden. Dass die belangte Behörde mit der Mag. MT KG den Zweitbeschwerdeführer Mag. MT gemeint hätte, ist nicht anzunehmen, denn die belangte Behörde wollte dem Inhalt der angefochtenen Erledigung nach, in der sie wiederkehrend von einer KG als "Bw." spricht, über die Berufung einer KG, nicht einer natürlichen Person, absprechen. Dass die belangte Behörde über eine Berufung der Erstbeschwerdeführerin absprechen wollte, mag sein, kann aber die eindeutige Bezeichnung im Spruch der angefochtenen Erledigung nicht ändern.

Da die angefochtene Erledigung an eine nicht bestehende Personenvereinigung gerichtet ist, ist sie kein Bescheid. Die vom Zweitbeschwerdeführer besorgten Auswirkungen auf seine Rechtsposition kann diese Erledigung daher nicht entfalten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 24. November 2004

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