Normen
ABGB §1175;
BAO §188;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs2;
BAO §6 Abs2;
UStG 1994 §19 Abs1;
UStG 1994 §2 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ABGB §1175;
BAO §188;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs2;
BAO §6 Abs2;
UStG 1994 §19 Abs1;
UStG 1994 §2 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 356,15 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
Die angefochtene, an die "Hausgemeinschaft Ing. A (Beschwerdeführer zu 2006/15/0329) und MJ (Beschwerdeführerin zu 2006/15/0330)" gerichtete Erledigung der belangten Behörde lautet auf Abweisung der Berufung der Hausgemeinschaft gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften und Umsatzsteuer für 1997.
In dieser Erledigung führt die belangte Behörde u.a. aus, mit Kaufvertrag vom 6. August 1993 hätten Ing. A. und MJ die Liegenschaft EZ X im Grundbuch R. gekauft. Am 9. August 1993 habe die "Hausgemeinschaft Ing. A. und MJ" einen Mietvertrag mit der Ing. A-GmbH. abgeschlossen. Der frei vereinbarte Hauptmietzins habe 20.000 S pro Monat betragen.
Mit Kaufvertrag vom 14. November 1997 sei die Liegenschaft von Ing. A. und MJ um den Kaufpreis von 6,5 Mio S verkauft worden.
Hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften für 1997 sei im Berufungsverfahren die Höhe der AfA strittig. Die belangte Behörde erachte die in der Berufung begehrte Erhöhung der AfA für unberechtigt, weil die behauptete Nachzahlung auf den für den Ankauf des Jahres 1993 vereinbarten Kaufpreis "steuerlich unbeachtliche private Motive" gehabt habe.
Hinsichtlich Umsatzsteuer 1997 sei im Berufungsverfahren die Abzugsfähigkeit von Vorsteuern strittig, die mit der "Ausmietung" des bisherigen Mieters in Zusammenhang stünden. Die "Ausmietung" der Ing. A-GmbH. habe nach Ansicht der belangten Behörde dem Verkauf der Liegenschaft am 14. November 1997 und damit einem gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 steuerfreien Umsatz gedient. Vom Fehlen von Rechnungserfordernissen iSd § 11 UStG abgesehen führe schon dieser Umstand dazu, dass die strittigen Vorsteuern nicht abzugsfähig seien.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und Gegenschriften erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden.
In den Beschwerden wird gleichlautend dargelegt, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid an die Hausgemeinschaft Ing A und MJ gerichtet. Ein Anhaltspunkt für die Auffassung der belangten Behörde, dass bei Bescheiderlassung am 21. September 2006 die Hausgemeinschaft noch bestanden habe, sei nicht erkennbar. Vielmehr habe auch die belangte Behörde festgestellt, dass die die Gemeinschaft begründende Liegenschaft schon am 14. November 1997 verkauft worden sei. Tatsächlich sei die Hausgemeinschaft bereits beendet gewesen, weshalb der angefochtene Bescheid ins Leere gegangen sei.
Die belangte Behörde räumt in ihrer Gegenschrift ein, dass die Hausgemeinschaft im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits beendet gewesen ist.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal (vgl den hg Beschluss vom 6. April 1994, 91/13/0234).
Gemäß § 188 Abs 1 lit d BAO werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beweglichen Vermögens, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind, einheitlich und gesondert festgestellt. Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß § 191 Abs 1 lit c BAO in den Fällen des § 188 an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
§ 191 Abs 2 BAO lautet:
"Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, die in den Fällen des Abs 1 lit a am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen in den Fällen des Abs 1 lit c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind".
Gemäß § 19 Abs 1 UStG ist Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs 1 Z 1 und Z 2 der Unternehmer. Unternehmer können auch Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit (wie etwa die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) sein.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus § 191 Abs 1 lit c BAO in Verbindung mit § 191 Abs 2 leg. cit., dass dort, wo der Abgabenbehörde nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften (Vereinigungen) gegenübertreten, der Feststellungsbescheid an eben diese Gemeinschaft (Vereinigung) zu richten ist, solange diese besteht; unzulässig ist es im Hinblick auf § 191 Abs 2 BAO jedoch, den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht. Ein Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO, der nach Beendigung der Personengesellschaft an diese ergeht, entfaltet keine Rechtswirkungen. Auch Umsatzsteuerbescheide, die nach Beendigung einer Personengemeinschaft an diese ergehen, können keine Rechtswirkungen entfalten (vgl den hg. Beschluss vom 31. Jänner 2001, 95/13/0064).
Die Parteien des Beschwerdeverfahrens gehen übereinstimmend (vgl das Vorbringen der Beschwerdeführer in ihren Beschwerden) davon aus, dass die seinerzeit aus den Beschwerdeführern gebildete Hausgemeinschaft jedenfalls im Zeitpunkt der (versuchten) Zustellung der mit den gegenständlichen Beschwerden angefochtenen Erledigung der belangten Behörde nicht mehr bestanden hat. Die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde ist sohin an eine nicht mehr existierende Gemeinschaft ergangen und konnte daher keine Rechtswirkungen entfalten.
Die Beschwerden waren daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in einem gemäß § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs 1 in Verbindung mit § 34 Abs 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren der belangten Behörde betreffend den Kostenersatz für die Aktenvorlage war abzuweisen, weil die Aktenvorlage für beide Beschwerdeführer in einem erfolgt ist.
Wien, am 29. März 2007
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