UFS FSRV/0039-I/06

UFSFSRV/0039-I/0631.8.2007

Einleitung eines Finanzstrafverfahrens; Vorsatz bestritten

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl.2008/15/0011 eingebracht. Mit Erk. v. 28.5.2008 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. FSRV/0031-I/08 erledigt.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 13. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 7. September 2006, SN X, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 24. April 2006 hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich hinsichtlich der Monate 01-12/2002, 01-12/2003, 05-12/2004 und 01-12/2005 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von € 16.474,54 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe. Dieser Bescheid ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid vom 7. September 2006 hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur SN X den Einleitungsbescheid vom 24. April 2006 ausgedehnt, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als verantwortlicher Geschäftsführer der "X-GmbH." im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich hinsichtlich der Zeiträume 03-12/2004, 01-12/2005 und 01-05/2006 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von € 30.929,20 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 hat der Beschwerdeführer "gegen die Einleitung des Strafverfahrens gem. § 83 Abs. 1 bzw. gegen die Strafverfügung" einen "Einspruch" (gemeint: eine Beschwerde) erhoben. Das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz hat den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19. Oktober 2006 aufgefordert, dort näher umschriebene Mängel der (als "Einspruch" bezeichneten) Beschwerde bis 10. November 2006 zu beheben. Am 3. November 2006 hat der Beschwerdeführer beim Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz ein als "Schriftliche Stellungnahme" bezeichnetes Schreiben eingebracht, aus welchem ersichtlich ist, dass sich die Eingabe vom 13. Oktober 2006 gegen den Bescheid vom 7. September 2006, SN X, richtet und in der er weiters wie folgt vorgebracht hat:

Die Unterlassung der Abgabe der gegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen sei vom Beschwerdeführer keinesfalls vorsätzlich bewirkt worden. Diese Umsatzsteuervoranmeldungen und auch die sonstigen Steuererklärungen habe immer seine Frau XY verfasst und für deren rechtzeitige Einbringung beim Finanzamt gesorgt. Aufgrund der mit dem Objekt verbundenen zahlreichen Zivilrechtsstreitigkeiten und auch aufgrund familiärer Probleme sei seine Frau in eine depressive Phase getreten, die bewirkt habe, dass die ihr übertragenen Angelegenheiten, so auch die gegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen, entweder nicht oder nicht ordnungsgemäß erledigt worden seien. Dies sei dem Beschwerdeführer bis zur Einleitung des Strafverfahrens verborgen geblieben. Von einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung könne daher keine Rede sein. Dem Beschwerdeführer könne auch nicht angelastet werden, dass er allenfalls irgendwelche Überwachungspflichten gegenüber seiner Frau vernachlässigt habe, da sie bis dato sämtliche steuerlichen Angelegenheiten als Agenden übernommen habe und für ihn keinerlei Anlass bestanden habe, daran zu zweifeln, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben verlässlich und ordnungsgemäß ausführen werde, zumal sie ihm keinerlei Mitteilung über ihre gesundheitlichen Probleme gemacht habe und diese auch nach außen nicht in Erscheinung getreten seien. Dass seine Frau offensichtlich auch durch seine zwei Herzinfarkte und immer wiederkehrenden Herzrhythmusstörungen noch zusätzlich überfordert gewesen sei, stehe außer Zweifel.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung kommt der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeit) normative Wirkung und damit Bescheidcharakter zu. Mit der Einleitung des Strafverfahrens wird zum Ausdruck gebracht, dass die Abgabenbehörde gegen den Verdächtigen als Finanzstrafbehörde erster Instanz wegen einer bestimmten Handlung einschreitet (vgl. VwGH 19.2.1986, 85/16/0096; VwGH 2.8.1995, 95/13/0172).

Mit Bescheid vom 24. April 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil dieser (als Einzelunternehmer) durch verschiedene Tathandlungen Verkürzungen an Umsatzsteuer zum Abgabenkonto StNr. X1 bewirkt habe. Auch wenn im nunmehr angefochtenen Bescheid diese Steuernummer des Beschwerdeführers (X1) angeführt wurde, liegt diesem unzweifelhaft der Tatvorwurf zugrunde, der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer der X-GmbH vorsätzlich Abgabenverkürzungen hinsichtlich der genannten GmbH, StNr. X2, bewirkt. Da mit dem hier gegenständlichen "Ausdehnungsbescheid" dem Beschwerdeführer andere Tathandlungen vorgeworfen werden wie mit dem Bescheid vom 24. April 2004, entfaltet auch dieser hinsichtlich des gesamten inkriminierten Zeitraumes normative Wirkung.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2 FinStrG).

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).

Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).

Mit Gesellschaftsvertrag vom 18. September 1991 wurde die X-GmbH mit Sitz in Innsbruck gegründet. Gegenstand der Gesellschaft war die Erbauung und die Errichtung sowie die Vermietung eines Wohn- und Geschäftshauses in 6020 Innsbruck, X-Straße. Der Beschwerdeführer war Gesellschafter der X-GmbH und wurde für die Dauer seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft zum alleinverantwortlichen Geschäftsführer bestellt. Er war damit auch für die abgabenrechtlichen Angelegenheiten der X-GmbH verantwortlich. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. April 2007, Gz.Y, wurde der Konkursantrag betreffend diese Gesellschaft mangels Vermögen abgewiesen. Die Gesellschaft ist infolge rechtskräftiger Abweisung des Konkursantrages gemäß § 39 Firmenbuchgesetz aufgelöst.

Für die Zeiträume 03-12/2004 wurden für die X-GmbH keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet. Wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung für 2004 wurden die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO geschätzt und der X-GmbH die daraus resultierende Nachforderung an Umsatzsteuer für 2004 in Höhe von € 11.468,08 mit Bescheid vom 14. August 2006 vorgeschrieben. Dieser Bescheid ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.

Das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde hat die gesamte bescheidmäßig festgesetzte Nachforderung aus 2004 auf die Zeiträume 03-12/2004 verteilt und Vorsteuer im Ausmaß von 5% der geschätzten Umsatzsteuer in Abzug gebracht und derart den strafbestimmenden Wertbetrag für 03-12/2004 mit € 10.894,68 ermittelt. Gegen die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages wurden keine Einwendungen erhoben.

Für die Zeiträume 01-12/2005 und 01-05/2006 wurden dem Finanzamt Innsbruck die Umsatzsteuerzahllasten am 31. Juli 2007 (und damit durchwegs verspätet) mit jeweils € 1.179,00 (ausgenommen 02/2006: € 1.170,52) bekannt gegeben. Dies wurde dem angefochtenen Bescheid als strafbestimmender Wertbetrag für diese Zeiträume zugrunde gelegt.

Die gesamten angeführten Beträge haften derzeit auf dem Abgabenkonto der X-GmbH unberichtigt aus, sodass die (teilweise) verspätete Bekanntgabe der geschuldeten Beträge schon aus diesem Grund keine strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG darstellen kann.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Aufgrund obiger - vom Beschwerdeführer nicht bestrittener - Feststellungen besteht auch nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch die verspätete Abgabe bzw. Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen für 03-12/2004, 01-12/2005 und 01-05/2006 eine Verkürzung an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von € 30.929,20 bewirkt und hiemit den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Da der Abgabenbehörde der Abgabenanspruch dem Grunde nach bekannt war und auch sonst - insbesondere im Hinblick auf die eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen - keine Anhaltspunkte für die Verwirklichung eines Deliktes nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer bestehen, ist die Vorinstanz zutreffenderweise vom Tatverdacht nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (und nicht etwa § 33 Abs. 1 FinStrG) ausgegangen.

Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt und bedarf keines steuerlichen Spezialwissens, dass die erzielten Umsätze der Finanzbehörde in den Umsatzsteuervoranmeldungen zu erklären bzw. entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten sind. Der Beschwerdeführer ist bereits seit 1975 unternehmerisch tätig und war seit 1991 alleinverantwortlicher Geschäftsführer der X-GmbH. Aufgrund seiner langjährigen einschlägigen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass ihm die Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen bekannt war. Aufgrund der unternehmerischen Erfahrungen des Beschwerdeführers besteht auch der Verdacht, dass er wusste, dass er durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichten von Umsatzsteuervorauszahlungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt. Im Übrigen ist auch auf den mittlerweile rechtskräftigen Einleitungsbescheid vom 24. April 2006, SN X, zu verweisen, mit welchem dem Beschwerdeführer weitere - auch bereits länger zurückliegende - vorsätzliche Verkürzungen an Umsatzsteuer vorgeworfen wurden, gegen die er aber keine Einwendungen erhoben hat.

Zum Beschwerdevorbringen ist Folgendes zu bemerken: Für die X-GmbH wurden vom 26. April 2004 (Einreichung für U 02/2004) bis zum 7. August 2006 (verspätete Einreichung der Erklärungen betreffend U 01/2005 bis 05/2006) weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet. Der Beschwerdeführer war während dieses Zeitraumes alleinverantwortlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft und somit auch für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass ihm diese Versäumnisse während dieses mehrjährigen Zeitraums verborgen geblieben sind. Zudem wurden die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für die X-GmbH für 2000 am 15. November 2002 und jene für 2001 am 27. Mai 2003 eingereicht. Diese Erklärungen wurden vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigt, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer auch mit steuerlichen Angelegenheiten befasst war. Für die Folgejahre wurden keine Abgabenerklärungen mehr abgegeben. Schließlich ist auf den unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Einleitungsbescheid vom 24. April 2004 zu SN X zu verweisen, wonach der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer zu seiner Steuernummer X1 die Umsatzsteuervoranmeldungen für 01-12/2002, 01-12/2003, 05-12/2004 und 01-12/2005 vorsätzlich nicht bzw. nicht rechtzeitig eingebracht und keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet hat. Diese Umstände sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer, der während des hier inkriminierten Zeitraumes seinen abgabenrechtliche Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen ist, es jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass die entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen nicht eingebracht bzw. keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet werden. Da ihm auch zweifelsfrei bekannt war, dass die X-GmbH während dies hier gegenständlichen Zeitraumes Umsätze erzielt hat, besteht auch der Verdacht, dass er gewusst hat, dass dadurch eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt wird, wobei anzumerken ist, dass die konkrete Höhe des Verkürzungsbetrages nicht zum Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gehört und daher nicht vom Vorsatz des Täters umfasst sein muss.

Es bestehen damit nach Ansicht der Beschwerdebehörde hinreichende Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfolgte damit zu Recht.

Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am 31. August 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958

Schlagworte:

Einleitung, Finanzstrafverfahren, Verdacht, Vorsatz, normative Wirkung

Stichworte