VwGH 92/15/0061

VwGH92/15/006125.5.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Simon sowie die Hofräte Dr Karger und Dr Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr Kirchmayr, über die Beschwerde des Dr I, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 10. März 1992, Zl 1442-4/1991, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Normen

FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §82 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 6. Mai 1991 leitete das Finanzamt Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt, ein Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich in den Jahren 1988 bis 1991 unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitpflicht durch Nichterklären von ausländischen Honorareinnahmen für die Jahre 1987 bis 1989 Einkommensteuer in noch festzusetzender Höhe verkürzt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG begangen. Zur Begründung führte die Finanzstrafbehörde aus, durch die ihr zugekommenen Unterlagen und die Feststellungen der beim Beschwerdeführer anhängigen abgabenbehördlichen Prüfung stehe fest, daß der Beschwerdeführer über zumindest ein Konto im Ausland verfüge, auf dem in den steuerlichen Aufzeichnungen nicht erfaßte Beträge vereinnahmt worden seien. Es bestehe daher der dringende Verdacht, daß der Beschwerdeführer auch im Ausland rechtsberatend tätig geworden sei, jedoch die daraus vereinnahmten Entgelte in seinen Aufzeichnungen und Steuererklärungen nicht erfaßt und somit Abgaben in noch festzusetzender Höhe verkürzt habe.

Dieser Einleitungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 8. Mai 1991 zugleich mit einem Hausdurchsuchungsbefehl übergeben. Im Zug der Hausdurchsuchung wurden zahlreiche Unterlagen beschlagnahmt. Auf die den Beschwerdeführer betreffenden Ausführungen in den hg Erkenntnissen vom 8. Oktober 1991, 91/14/0122 und 91/14/0159, AW 91/14/0020, wird verwiesen.

In der gegen den Einleitungsbescheid erhobenen Beschwerde wandte der Beschwerdeführer ein, aus den bei der Finanzstrafbehörde aufliegenden Unterlagen sei lediglich ersichtlich, daß er vor dem Fürstlich Liechtensteinischen Landgericht Vaduz A bzw die Firma A-AG anwaltlich vertreten und hiefür 23.652 SFR auf ein bestimmtes Konto bei einer liechtensteinischen Bank (in der Folge: Konto) überwiesen erhalten habe. Bei diesem Konto handle es sich weder um sein eigenes, noch sei der darauf überwiesene Betrag in Österreich zu besteuern. Vielmehr habe er mit dem in Liechtenstein ansässigen XY am 15. Februar 1989 eine Vereinbarung über eine Zusammenarbeit für die Dauer von vorerst einem Jahr abgeschlossen und somit eine einfache Gesellschaft im Sinn des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes gegründet. Dieser Gesellschaft sei auch das Konto gewidmet gewesen, auf das der Betrag von 23.652 SFR von A überwiesen worden sei. Da A und die Firma A-AG aushaftende Resthonorare nicht überwiesen hätten, habe er Beträge von insgesamt 181.343,38 S beim Landesgericht Feldkirch eingeklagt. Am 27. Juni 1990 habe er mit den beklagten Parteien einen Vergleich abgeschlossen, wonach sich diese verpflichtet hätten, 14.306,57 SFR sowie einen weiteren Betrag von 30.000 S samt 9,5 % Zinsen seit 1. Dezember 1989 an ihn zu bezahlen. Am

2. und 5. Juli 1990 hätten A und die Firma A-AG auf sein Konto bei der Hypothekenbank des Landes Vorarlberg insgesamt 155.884

S (incl Mehrwertsteuer) bezahlt, welcher Betrag ordnungsgemäß verbucht und hiefür die Mehrwertsteuer abgeführt worden sei. Im Hinblick auf die negative Erfahrung mit A, der wegen schweren Betruges verschiedener Geldinstitute und einer Versicherung sowie auch wegen Steuerdelikte von den zuständigen Behörden gesucht werde, habe er die mit XY gegründete Gesellschaft nicht mehr fortgesetzt. Er habe - außer dem auf das Konto überwiesenen Betrag von 23.652 SFR - noch einen Betrag von netto 11.922,14 SFR (brutto 14.306,57 SFR) in die Gesellschaft einfließen lassen, während er den Betrag von 30.000 S sA zur Gänze zur Deckung seiner Kosten vor dem Landesgericht Feldkirch behalten habe. Laut der zwischen ihm und XY am 23. August 1990 vorgenommenen Abrechnung seien von den Eingängen des A und der Firma A-AG auf dem Konto 25.000 SFR auf XY entfallen, weswegen er aus den zunächst auf dieses Konto überwiesenen Betrag von

23.652 SFR keinen zu versteuernden Vorteil gezogen und diesen Betrag demnach auch nicht in seine Aufzeichnungen aufgenommen habe. Mangels Vorliegens von Verdachtsgründen sei daher das Finanzstrafverfahren einzustellen.

Aus der am 15. Februar 1989 für ein Jahr zwischen XY und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Vereinbarung ergibt sich im wesentlichen, daß XY dem Beschwerdeführer Beratungs- und Prozeßmandate zur selbständigen anwaltschaftlichen Bearbeitung zuweisen werde. Die aus dieser Tätigkeit erzielten Honorare würden folgendermaßen aufgeteilt:

  1. 1. XY erhalte für die fallweise Benützung seiner Konferenzräume sowie seines Sekretariats eine Pauschale von monatlich 1.000 SFR.
  2. 2. Alsdann würden die effektiv anfallenden und durch den Beschwerdeführer verursachten variablen Kosten wie Telefaxgebühren, Auslandsgespräche, Kopien etc nach Aufwand in Rechnung gestellt.
  3. 3. Das verbleibende Resthonorar werde unter den Vertragsparteien je hälftig geteilt, wobei jede Partei im übrigen die ihr entstehenden Unkosten und Spesen selbst trage.
  4. 4. Die Parteien erstellten jährlich eine gemeinsame Abrechnung über alle auf dem Konto eingehenden Honorarbeträge. Sobald die Abrechnung von beiden Parteien unterschriftlich akzeptiert sei, erfolge die Auszahlung des hälftigen Überschusses.

    Diese Vereinbarung gelte, auch wenn die Mandate von XY zugewiesen oder vermittelt worden seien, nicht, soweit es sich um Personen oder Firmen mit Sitz in Österreich handle oder soweit die Verhandlungen vor österreichischen Gerichten erfolgten.

Aus der am 23. August 1990 von XY und dem Beschwerdeführer vorgenommenen Abrechnung für den Zeitraum vom 1. März 1989 bis 1. März 1990 ergebe sich, daß auf das Konto nur Beträge für die Vertretung des A und der Firma A-AG von insgesamt 35.574,15 SFR eingegangen seien. XY habe für die Benützung seiner Konferenzräume sowie seines Sekretariates 14.544 SFR zu erhalten gehabt. Der sodann verbleibende Überschuß von 21.030 SFR sei zwischen XY und dem Beschwerdeführer geteilt worden. XY habe den Erhalt von 25.000 SFR unter einem quittiert.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid schränkte die belangte Behörde den Spruch betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens insofern ein, als sie aussprach, es bestehe der Verdacht, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich im Jahr 1991 unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichterklären von ausländischen Honorareinkünften in Höhe von 23.652 SFR für das Jahr 1989 Einkommensteuer in noch festzustellender Höhe verkürzt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG begangen. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und unter Hinweis auf § 82 FinStrG aus, unbestritten sei bloß, daß der Beschwerdeführer A und die Firma A-AG im Jahr 1989 vor dem Fürstlich Liechtensteinischen Landgericht Vaduz vertreten habe und hiefür im selben Jahr

23.652 SFR auf das Konto überwiesen worden seien. Strittig bzw unklar sei hingegen, ob der eben genannte Betrag dem Beschwerdeführer im Jahr 1989 als Einnahme zuzurechnen sei. Der Beschwerdeführer verneine dies unter Hinweis auf den mit XY für den Zeitraum vom 1. März 1989 bis 1. März 1990 abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag. Der tatsächliche Abschluß eines derartigen Gesellschaftsvertrages müsse aber ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Der Beschwerdeführer hätte die ihm von XY zugewiesenen oder vermittelten Mandate völlig selbständig und nach außen hin auf eigene Rechnung zu betreuen gehabt. Zu dieser einseitigen "Arbeitsaufteilung" stehe die Verteilung des Überschusses in krassem Widerspruch. Zwar solle der erzielte Überschuß im Verhältnis 50 : 50 geteilt werden, jedoch erhalte XY für die fallweise (Ü) Benützung seiner Konferenzräume und seines Sekretariates vorab eine Pauschale von monatlich 1.000 SFR sowie zusätzlich die vom Beschwerdeführer verursachten variablen Kosten "nach Aufwand". Der Abschluß einer derart unausgewogenen Vereinbarung widerspreche jeglicher Lebenserfahrung. Es liege daher der Verdacht nahe, der Beschwerdeführer habe diese Vereinbarung einschließlich der auf ihr basierenden Abrechnung vom 23. August 1990 nur vorgetäuscht, um dadurch die Zurechnung der Überweisung des Betrages von 23.652 SFR an ihn zu umgehen. Dieser Verdacht werde durch den Umstand erhärtet, daß - wie ein Vergleich des Schriftbildes zeige - eine der beiden angeblich von XY herrührenden Unterschriften auf der Vereinbarung vom 15. Februar 1989 oder der Abrechnung vom 23. August 1990 ganz offensichtlich gefälscht sei. Bestehe aber aus den eben geschilderten Gründen der Verdacht, der Gesellschaftsvertrag und die Abrechnung seien nur vorgetäuscht, um zu verhindern, dem Beschwerdeführer einen Betrag von 23.652 SFR zuzurechnen, sei ein Finanzstrafverfahren einzuleiten, wobei auf Grund der Höhe des nicht erklärten Betrages und der Rechtskundigkeit des Beschwerdeführers Vorsatz unterstellt werden könne. Die Schuld des Beschwerdeführers sei allerdings noch in keiner Weise erwiesen. Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genüge das Vorliegen hinreichender Verdachtsgründe. Der Nachweis, der Beschwerdeführer habe ein strafbares Verhalten gesetzt, werde von der Finanzstrafbehörde im weiteren Verfahren zu erbringen sein.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein objektives Verfahren sowie in seinem Recht, von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen, wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat, bzw wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann, verletzt und beantragt, den angefochtenen Bescheid sowohl wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 82 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 leg cit zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt sich, daß die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung des Strafverfahrens hat sie ua dann abzusehen, wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann oder der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat.

Es ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde die auf der Grundlage des § 82 Abs 1 FinStrG sich stellende Rechtsfrage des Vorliegens von genügenden Verdachtsgründen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens dem Gesetz entsprechend beantwortet hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom 23. April 1992, 91/15/0146), muß im Spruch eines Einleitungsbescheides das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. In der Begründung des Einleitungsbescheides ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Der Verdacht muß sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken. Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es somit, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung. Er ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.

Dem Beschwerdeführer wird im wesentlichen zur Last gelegt, er habe den Abschluß und den Vollzug einer jeglicher Lebenserfahrung widersprechenden Vereinbarung behauptet, um so zu verhindern, ihm einen Betrag von 23.652 SFR steuerlich zuzurechnen. Diesen Verdacht durfte die belangte Behörde auch darauf stützen, daß der Beschwerdeführer im Zug der bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung gegenüber dem Leiter der Amtshandlung angegeben hatte, er verfüge über kein Konto im Ausland (vgl die eingangs erwähnten hg Erkenntnisse). An diesen Verdacht vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, die zwischen XY und ihm abgeschlossene Vereinbarung sei keineswegs unausgewogen, nichts zu ändern. Wie sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Abrechnung vom 23. August 1990 ergibt, seien dem Beschwerdeführer von den gesamten, auf dem Konto eingelangten Beträgen für die von ihm ALLEIN ausgeübte Tätigkeit nur 29,56 % verblieben. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der Behauptung, XY, der nach den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht Rechtsanwalt, sondern Treuhänder und Rechtsagent sei, habe 70,44 % der Einnahmen des Beschwerdeführers erhalten, als mit der Lebenserfahrung nicht im Einklang stehend angesehen hat. Denn selbst im Fall einer Substitution wird im allgemeinen kaum mehr als die "kollegiale Hälfte" abgetreten (vgl § 37 RL-BA 1977). Dem Rechtanswalt ist es überdies generell untersagt, für die Zuführung von Mandanten Provisionen zu bezahlen (vgl Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer in Wien vom 19. März 1954, 41 DR ex 1947, Nachrichtenblatt der österreichischen Rechtsanwaltskammern, 1956 S 7; jetzt auch § 52 RL-BA 1977), geschweige denn das in Hinkunft zu erzielende Honorar zu teilen.

Was die Behauptung des Beschwerdeführers betrifft, er habe auch selbst 125.884 S von A und der Firma A-AG erhalten, so genügt es darauf hinzuweisen, daß von diesem Betrag 11.922,15 SFR unter dem Titel "Direktzahlung an Dr S (abzügl 20 %)" auf das Konto überwiesen worden sind. Die weiteren Kosten von 30.000 S sA haben nach den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Deckung der Kosten des Beschwerdeführers im Verfahren zu 3 Cg 468/89 beim Landesgericht Feldkirch gedient. Von einem erheblichen Verdienst im Sinn der Ausführungen in der Beschwerde kann somit keine Rede sein.

Schon allein auf Grund des eben Gesagten liegt gegen den Beschwerdeführer ein ausreichender Verdachtsgrund vor, der die Annahme rechtfertigt, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Es erübrigte sich daher auf die Ausführungen über die Echtheit der von XY geleisteten Unterschriften einzugehen ("zweiter Verdachtsgrund"). Bemerkt wird, daß es nicht zwingend ist, nur eine der beiden Unterschriften als gefälscht anzusehen.

Nur der angefochtene Bescheid unterliegt der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof. Es ist daher nicht von Relevanz, daß dem Beschwerdeführer im Spruch des Bescheides der Finanzstrafbehörde erster Instanz vorgeworfen wird, er hätte vorsätzlich in den Jahren 1988 bis 1991 durch Nichterklären von ausländischen Honorareinnahmen für die Jahre 1987 bis 1989 Einkommensteuer verkürzt. Gleiches gilt für die behauptete Befangenheit eines Organwalters der Finanzstrafbehörde erster Instanz.

Was die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, "die belangte Behörde verwickelt sich im übrigen in einen unlösbaren Widerspruch, indem sie einerseits ausführt, daß die von mir vereinnahmten Akontozahlungen 'zweifelsfrei meinen Einnahmen für das Jahr 1989 zuzurechnen sind', in der Folge aber 'betont', daß damit 'die Schuld des Beschwerdeführers noch in keiner Weise erwiesen ist'", genügt es darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde damit offenkundig nur feststellen wollte, in einem Bescheid betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens sei die Schuld des Beschwerdeführers noch nicht zu erweisen.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, das Finanzstrafverfahrens hätte mangels voraussichtlicher Beweisbarkeit der Tat gar nicht eingeleitet werden dürfen, sind mangels Konkretisierung nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Der Beschwerdeführer rügt zwar primär die Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne jedoch auszuführen, in welchem Punkt der festgestellte Sachverhalt von der belangten Behörde aktenwidrig angenommen worden wäre, noch welche Ermittlungen vermißt werden, wodurch ein im Spruch anders lautender Bescheid ergehen hätte können. Es braucht daher auf die nur behauptete, nicht jedoch ausgeführte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht eingegangen zu werden. Aus den vom Beschwerdeführer seiner Beschwerde beigefügten Unterlagen konnte der Gerichtshof auch von sich aus keine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften feststellen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, daß der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist.

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