Normen
FinStrG §11;
FinStrG §114 Abs1;
FinStrG §115;
FinStrG §136;
FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §82 Abs3;
FinStrG §98 Abs3;
StGB §12;
VStG §7;
FinStrG §11;
FinStrG §114 Abs1;
FinStrG §115;
FinStrG §136;
FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §82 Abs3;
FinStrG §98 Abs3;
StGB §12;
VStG §7;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 10. März 1994 hat das Hauptzollamt L als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, er habe im Mai/Juni 1988 unter vorsätzlicher Verletzung der in den §§ 52 ZollG und 119 BAO normierten abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu dem von einem Angestellten der T-GmbH begangenen Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG dadurch beigetragen, daß er sich beim Kauf des PKW"s der Marke Mercedes mit dem Verkäufer geeinigt habe, bei der im Wege der T-GmbH veranlaßten Zollanmeldung für den PKW einen zu niedrigen Kaufpreis zu erklären (statt des tatsächlichen Kaufpreises von S 145.000,-- seien lediglich DM 7.000,-- angegeben worden), wodurch eine Verkürzung von Eingangsabgaben in der Höhe von S 73.524,-- (Zoll S 36.150,-- EUSt S 37.135,-- und AF-Beitrag S 239,-- bewirkt worden sei. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach §§ 35 Abs. 2 und 11 FinStrG begangen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Administrativbeschwerde vertritt der Beschwerdeführer zunächst die Ansicht, für das Finanzstrafverfahren gegen den ausländischen Verkäufer sei das Gericht zuständig. Somit ergebe sich die Zuständigkeit des Gerichtes auch für das vorliegende Finanzstrafverfahren; die bescheiderlassende Behörde sei für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens unzuständig. Weiters rügt der Beschwerdeführer die Art und Weise der Durchführung der Ermittlungen, insbesondere bei seiner ersten Einvernahme. Ferner sei die Einvernahme seines Vaters erfolgt, ohne diesen über sein Aussageverweigerungsrecht ausreichend zu belehren. Als einziges gegen den Beschwerdeführer sprechendes Beweismittel komme das Telefax des ausländischen Verkäufers vom 23. Februar 1994 in Frage (Anm.: darin steht, daß der Beschwerdeführer "von dem Kaufpreis DM 7.000,-- gewußt hatte"). Dieses sei unrichtig. Da keine Gründe vorlägen, seine Angaben mehr in Zweifel zu ziehen als die Angaben des ausländischen Verkäufers, sei das Finanzstrafverfahren "in dubio pro reo" einzustellen. Der Hinweis darauf, daß das Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz in einer erheblichen Anzahl von Ermittlungsflällen festgestellt habe, daß der ausländische Verkäufer bei PKW-Verkäufen an österreichische Kunden laufend im Einvernehmen mit diesen unterfakturierte Kaufverträge ausgestellt und bei der österreichischen Einfuhrverzollung im Wege von Grenzspeditionen vorgelegt habe, bringe für den vorliegenden Fall nichts, da dem Beschwerdeführer nicht bekannt sei, um welche Ermittlungsfälle es sich dabei handle und welche Ermittlungsmethoden dabei angewendet worden seien. Der angefochtene Bescheid gehe von einem strafbestimmenden Wertbetrag von S 73.524,-- aus. Dies sei schon aus dem Grunde falsch, da in der Abgabenfestsetzung vom 7. Juni 1988 kein Zoll ausgewiesen sei. Weiters sei nicht beachtet worden, daß das Geschäft zwischen dem ausländischen Verkäufer und dem Beschwerdeführer dahingehend vereinbart worden sei, daß im Kaufpreis von S 145.000,-- auch die Eingangsabgaben enthalten seien. Daher ergebe sich eine Einfuhrumsatzsteuer - und AF-Bemessungsgrundlage von S 109.600,-- und eine hinterzogene Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von S 19.325,--. Der hinterzogene AF-Beitrag betrage S 181,--. Daraus ergebe sich ein strafbestimmender Wertbetrag von S 19.506,--.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und änderte den Spruch des Bescheides wie folgt:
"Gegen Herrn A, Kfz-Meister, wohnhaft in G, wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, daß er im Mai/Juni 1988 in B unter vorsätzlicher Verletzung der in den §§ 52 ZollG (Zollgesetz 1955) und 119 BAO (Bundesabgabenordnung 1961) normierten abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu dem von einem Angestellten der T-GesmbH, begangenen Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben gem. § 35 Abs. 2 FinStrG (Finanzstrafgesetz 1958) dadurch beigetragen hat, daß er beim Kauf des Personenkraftwagens Mercedes 200 D, Baujahr 1986, mit dem Verkäufer J in B, vereinbart hat, auf dem zur Verzollung vorzulegenden, von ihm unterfertigten Kaufvertrages einen Kaufpreis von DM 7.000,-- zu erklären, obwohl der tatsächliche Kaufpreis inklusive Verzollung und Zustellung ÖS 145,000,-- betragen hat, wobei in der Folge dieser unterfakturierte Kaufvertrag im Wege der genannten Spedition beim Zollamt W, zur Verzollung vorgelegt und dadurch eine Verkürzung von Eingangsabgaben in Höhe von öS 73.524,-- (darin enthalten:
öS 36.150,-- an Zoll, öS 37135,-- an Einfuhrumsatzsteuer und öS 239,-- an Außenhandelsförderungsbeitrag) bewirkt wurde und hiemit das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben in der Tatbegehungsform der Beitragstäterschaft nach den §§ 35 Abs. 2 i.V.m. 11 FinStrG begangen hat."
Zur Frage der Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde führte die belangte Behörde aus, die Verfolgung des Beitrags- oder Bestimmungstäters durch das Gericht bewirke nicht auch die Gerichtszuständigkeit für das Verfahren gegen den unmittelbaren Täter oder weitere vorsätzlich an der Tat Beteiligten. Für den unmittelbaren Täter bestünde keine Gerichtszuständigkeit und betreffend den ausländischen Verkäufer lasse sich infolge seiner Tatbeteiligung keine gerichtliche Zuständigkeit für den Beschwerdeführer als weiteren Tatbeteiligten ableiten.
Unbestritten sei, daß der PKW der Marke Mercedes nach Österreich eingeführt und lediglich der im Kaufvertrag enthaltene Kaufpreis von DM 7.000,-- anstelle des tatsächlichen Kaufpreises von S 145.000,-- (inklusive Verzollung) erklärt und dadurch das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben objektiv bewirkt worden sei. Die Verdachtsgründe für das Vorliegen eines Finanzvergehens seien gegeben. Erklärte doch der Beschwerdeführer anläßlich seiner Vernehmung am 23. Mai 1991 nach Einsichtnahme in den Kaufvertrag mit dem ausländischen Verkäufer vom 31. Mai 1988, daß er den darin angeführten Personenkraftwagen gekauft und am Tage des Kaufes in B diesen Kaufvertrag unterfertigt habe. Im übrigen habe der ausländische Verkäufer mit Telefax vom 23. Februar 1994 bestätigt, daß der Beschwerdeführer von dem auf DM 7.000,-- unterfakturierten Kaufpreis gewußt habe. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Folge behaupte, anläßlich des Fahrzeugkaufes überhaupt keinen Kaufvertrag unterschrieben zu haben und die auf dem Kaufvertrag befindliche Unterschrift stamme nicht von ihm, habe er diesen Widerspruch zu seiner früheren Aussage (auf Empfehlung seines Verteidigers) lediglich durch das von der Aktenlage nicht gedeckte Argument, überrumpelt worden zu sein, zu begründen vermocht. Die belangte Behörde sehe keine Veranlassung, von der allgemeinen Erfahrungstatsache, wonach Angaben bei der ersten Vernehmung der Wahrheit am nächsten kämen, abzuweichen, und seinen späteren Ausführungen mehr Glauben zu schenken, als seiner ersten Verantwortung. Mit dem Inhalt der Vernehmung habe er sich, nachdem er sie nochmals lesen und vom Kaufvertrag Kenntnis nehmen konnte, mit seiner Unterschrift ausdrücklich einverstanden erklärt, ohne sich zu Korrekturen oder Ergänzungen veranlaßt zu sehen. Daß diese Unterfakturierung in der Folge zu einer geringeren Eingangsabgabenbelastung führen müßte, sei allgemein bekannt und bedürfe keiner weiteren Erörterung. Bei dieser Sachlage sei die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, daß der Beschwerdeführer mit einer zweifellos das Mindestmaß der Verdachtsgründe des § 82 Abs. 1 FinStrG überschreitenden Wahrscheinlichkeit das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben in der Tatbegehungsform der Beitragstäterschaft als sonstiger Tatbeitrag sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten habe. Daran änderten auch die unter dem Titel der Verfahrensrüge behaupteten Rechtsverletzungen bei den Ermittlungen der Finanzstrafbehörde erster Instanz nichts, weil sie entweder für das Ergebnis der Beschwerdeentscheidung ohne Relevanz seien oder der Aktenlage widersprächen. Ausgehend von einem Kaufpreis in Höhe von S 145.000,-- (inklusive Eingangsabgaben) gelange der Beschwerdeführer zu einem strafbestimmenden Wertbetrag von S 19.506,--. Dabei übersehe er, daß im Hinblick auf die höhere Bemessungsgrundlage die formellen Voraussetzungen für die Anwendung des Integrationszollsatzes nicht mehr erfüllt seien. Dies habe zur Folge, daß auch der Zoll und die anteilsmäßig erhöhte Einfuhrumsatzsteuer in den strafbestimmenden Wertbetrag, dessen genaue Festsetzung letztlich dem Untersuchungsverfahren vorbehalten bleibe, einzubeziehen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, mit der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 82 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 leg. cit. zugekommenen Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt sich, daß die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung des Strafverfahrens hat sie unter anderem dann abzusehen, wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann oder der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat.
Es ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde die auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 FinStrG sich stellende Rechtsfrage des Vorliegens von genügenden Verdachtsgründen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens dem Gesetz entsprechend beantwortet hat.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es somit, wenn gegen den Verdächtigten genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung. Er ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1992, Zl. 92/15/0061).
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige das Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten. Verbleiben allenfalls nach Durchführung der Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, dann hat nach dem Grundsatz von "in dubio pro reo" ein Freispruch zu erfolgen. Bei der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist jedoch nicht erforderlich, daß das Finanzvergehen bereits zweifelsfrei nachgewiesen ist, sondern es genügen hinreichende Verdachtsgründe. Diese sind im angefochtenen Bescheid jedenfalls dargestellt. Ungeachtet der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers (z.B. hinsichtlich der Übernahme des Fahrzeuges, Bezahlung des Kaufpreises und Unterfertigung des Kaufvertrages), die seine Glaubwürdigkeit keineswegs stärken, begründet schon die - wenn auch später widerrufene - ohne Zwang abgegebene und in einer von ihm unterfertigten Niederschrift festgehaltene Aussage, er habe den Kaufvertrag mit der (unrichtigen) Kaufpreisangabe von DM 7.000,-- unterfertigt, einen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichenden Verdacht einer Beitragstäterschaft. Daß der Beschwerdeführer - trotz seiner eigenen Aussage - den Kaufvertrag tatsächlich unterschrieben hat, ist nach dem bisherigen Ermittlungsstand aber noch nicht zweifelsfrei erwiesen. Die Klärung dieser Frage bleibt dem Untersuchungsverfahren vorbehalten. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß ein sonstiger Tatbeitrag im vorliegenden Beschwerdefall nicht von der Unterschrift des Beschwerdeführers unter dem Kaufvertrag abhängt. Beitragstäter ist nämlich auch, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beiträgt, indem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonstwie fördert. Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung, somit durch Tat oder durch Rat geleistet werden (Fellner, Finanzstrafgesetz, Rz. 13 zu §§ 11 und 12).
Im Spruch des Einleitungsbescheides muß das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt d. h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. In der Begründung des Einleitungsbescheides ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Der Verdacht muß sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.
Der Spruch des Einleitungsbescheides des Hauptzollamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde durch die belangte Behörde zwar abgeändert, der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei Beitragstäter einer konkreten, genau umschriebenen Abgabenhinterziehung, blieb jedoch unverändert aufrecht. Die belangte Behörde hat bloß die Art des Beitrages präzisiert. An der "Sache" (Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat) hat sich jedoch dadurch gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung nichts geändert, sodaß der Vorwurf, die belangte Behörde habe über eine andere Sache entschieden, nicht berechtigt ist.
Nach § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens erfolgte mit Bescheid vom 10. März 1994. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 14. März 1994 - somit unverzüglich - zugestellt. Es besteht nach § 83 Abs. 2 FinStrG für die Behörde keine Verpflichtung nach vorgenommener Einvernahme, aus der sich schon ein Verdacht eines Finanzvergehens ergeben könnte, das Finanzstrafverfahren sofort formell einzuleiten, sondern nur im Falle einer Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, an die sich bestimmte Rechtsfolgen knüpfen, den Verdächtigen davon unverzüglich zu verständigen.
Im übrigen erweisen sich die bereits wiedergegebenen Ausführungen der belangten Behörde über die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens als zutreffend. Die Einrede der Unzuständigkeit besteht somit nicht zu Recht.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß die dem angefochtenen Bescheid angelasteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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