UFS RV/0526-L/07

UFSRV/0526-L/079.5.2007

Verfassungswidrigkeit des Grundtatbestandes "Erwerb von Todes wegen"

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., AdresseBw., vertreten durch Notar, vom 29. Juli 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch RR Renate Pfändtner, vom 11. Juli 2003 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Im Hinblick auf den Sachverhalt bezüglich Verfahren vor den Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz wird auf die Berufungsentscheidung vom 5. Jänner 2005, RV/0550-L/03, verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2005 wurde gegen diese Beschwerde beim VwGH (2005/16/0065) eingebracht.

Mit Beschluss vom 25. Jänner 2007, A 2007/0002-1, wurde im Beschwerdefall durch den VwGH der Antrag gemäß Art 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof gestellt, die Z1 des § 1 Abs. 1 ErbStG 1955, BGBl. 141, mit der Wortfolge "1. der Erwerb von Todes wegen", als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit Urteil vom 7. März 2007, G 54/06-15 u.a., hat der VfGH § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, BGBl. 141, als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters hat dieser ausgesprochen, dass diese verfassungswidrige Bestimmung auch im oben angeführten Verfahren vor dem VwGH nicht mehr anzuwenden ist.

Mit Erkenntnis des VwGH vom 29. März 2007, 2007/16/0039 (vormals 2005/16/0065) wurde obige Berufungsentscheidung mit Verweis auf das Urteil des VfGH aufgehoben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der VfGH ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind gemäß Art 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.

Der Berufungsfall bildet einen Anlassfall für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, dass die angewendete und vom Unabhängigen Finanzsenat anzuwendende Gesetzesstelle verfassungswidrig war.

Da die Abgabenbehörde erster Instanz den berufungsgegenständlichen Abgabenbescheid auf diese die Abgabenvorschreibung tragende Gesetzesstelle gestützt hat, war dieser aufzuheben.

Linz, am 9. Mai 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955

Schlagworte:

Erwerb vom Todes wegen, Verfassungswidrigkeit

Verweise:

VfGH 07.03.2007, G 54/06
VwGH 29.03.2007, 2007/16/0039

Stichworte