UFS RV/0438-I/05

UFSRV/0438-I/0519.10.2005

Unterrichtspraktikum keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0080 (früher 2005/14/0123) eingebracht. Mit Erk. v. 27.8.2008 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 22. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 3. Juni 2005 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 31. Mai 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 3. Juni 2005 forderte das Finanzamt Kitzbühel Lienz vom Berufungswerber (Bw.) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Tochter des Bw. X. (geb. xx.xx.xxxx) für den Zeitraum 1.10.2004 bis 31.5.2005 im Gesamtbetrag von 1.732,20 € zurück. Der Bescheid wurde dahingehend begründet, dass das von der Tochter des Bw. im Streitzeitraum absolvierte Unterrichtspraktikum keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstelle. Der "Übergenuss" an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sei daher zurückzuzufordern.

Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. form- und fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift, die in den Antrag ersatzlose Bescheidaufhebung mündet, bringt der Bw. begründend vor:

"Im bekämpften Bescheid wurde der Bw. verpflichtet, die gewährten Beträge an Familienbeihilfe bzw. Kinderabsetzbetrag zurückzuzahlen, Dies erfolgte mit der Begründung, dass das Unterrichtspraktikum der Tochter X. keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt. Dabei verkennt die Behörde aber, dass bei Gewährung der Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages sämtliche erforderlichen Informationen vorlagen, um den Bezug der Familienbeihilfe beurteilen zu können. Bereits zum Zeitpunkt der Prüfung des Antrages hätte das Finanzamt Kitzbühel Lienz die Bewilligung der angeführten Beträge ablehnen können. Dies nämlich deshalb, da bei Bewilligung des Antrages dem Finanzamt sämtliche Unterlagen vorgelegen sind, aufgrund denen das Finanzamt prüfen hätte müssen und sicherlich auch geprüft hat, ob ein Ausbildungsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 vorliegt. Wie aus der Bestätigung des Pädagogischen Instituts des Landes Tirol vom 7. 9. 2004, welche zur Vorlage beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt vorgesehen ist, zu entnehmen ist, absolviert Frau X1. das Unterrichtspraktikum und den Lehrgang zum Unterrichtspraktikum an mittleren und höheren Schulen. Dabei handelt es sich um ein Ausbildungsverhältnis und stellt sowohl eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit. b FLAG 1967 dar. Ausgehend vom § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist sowohl direkt als auch durch Analogie das Unterrichtspraktikum als Berufsausbildung zu verstehen und liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages vor. Frau X1. hat ihr 26. Lebensjahr noch nicht beendet und wird für ihren Beruf ausgebildet. Ohne Absolvierung des Unterrichtspraktikums besteht keine Möglichkeit, dem erlernten Beruf nachzugehen, geschweige denn eine Anstellung zu finden. Dazu sei noch angemerkt, dass Frau X1. den durch das Gesetz gewährten Anspruch auf Familienbeihilfe von einem Jahr über Mindeststudiendauer nicht ausgenützt hat, sondern sogar noch ihr Studium unter der Mindestzeit absolviert hat, obwohl ihr seitens des Gesetzes noch über einen längeren Zeitraum (Studienzeit + 2 Semester) hinaus Familienbeihilfe zugestanden hätte. Seitens des Anspruchsberechtigten wurden sämtliche Informationen dem Finanzamt Kitzbühel Lienz bei Antragstellung übermittelt, insbesondere auch die Vorlage des Pädagogischen Institutes des Landes Tirol über die Bestätigung des Ausbildungsverhältnisses. Gleichzeitig hat das Finanzamt Kitzbühel Lienz Zugriff auf die personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen (Sozialversicherungsanstalt etc), aus denen man entnehmen kann, ob sich die jeweilige Person in einem Dienstverhältnis befindet oder ob es sich um ein Ausbildungsverhältnis, wie im vorliegenden Fall, handelt. Sämtliche Informationen zur Prüfung des Anspruches auf Bezug der Familienbeihilfe bzw. des Kinderabsetzbetrages haben der bezugsentscheidenden Behörde vorgelegen und wurde es als gegeben angesehen, dass die Voraussetzungen für die Erlangung der Bezüge vorliegen, was durch die positive Bewilligung der Zahlungen ebenfalls bestätigt wird.[........] Abschließend erlaube ich mir noch festzuhalten, dass es sich bei dem Unterrichtspraktikum um eine Ausbildung handelt, ohne deren Absolvierung ein Berufseinstieg nicht möglich ist. Zusätzlich dazu haben der bewilligenden Behörde bereits bei Erteilung der Bewilligung sämtliche Unterlagen vorgelegen und wurde dafür eine Bewilligung der Kinderbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages genehmigt. Die Voraussetzungen für die Entscheidung haben zum Zeitpunkt der Bewilligung vorgelegen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die bewilligende Behörde das Unterrichtspraktikum als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG anerkannt hat."

Das Finanzamt legte die Akten ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt an den Unabhängigen Finanzsenat vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b erster und zweiter Satz FLAG 1967 idgF haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Das Gesetz enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Unter diesem Begriff sind alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (VwGH 18.11.1987, 87/13/0135, 7.9.1993, 93/14/0100, 23.10.1989, 87/14/0031, 26.6.2001, 2000/14/0192). Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (VwGH 16.11.1993, 90/14/0108). Die Verwaltungsübung geht davon aus, dass eine Berufsausbildung dann als grundsätzlich abgeschlossen gilt, wenn die letzte Prüfung, die nach den Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist, mit Erfolg abgelegt wurde. Zeiten zwischen einer nicht bestandenen Abschlussprüfung und der Wiederholung derselben gelten als Zeiten der Berufsausbildung. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag, wie dies - ungeachtet der Qualität der vorangegangenen Berufsausbildung - regelmäßig der Fall sein wird (VwGH vom 18.11.1987, 87/13/0135). Für die Lösung des berufungsgegenständlichen Streitfalles ist die Frage zu stellen, ob das strittige Unterrichtspraktikum näher dem Typus "Berufsausbildung iSd FLAG" oder näher dem Typus "Arbeits-/Dienstverhältnis" steht. Zweifelsohne handelt es sich bei dem Unterrichtspraktikum um eine "Ausbildung" im weitesten Sinne. Ob es sich allerdings um eine "Berufsausbildung iSd FLAG" handelt, wird anhand von Kriterien, wie dem Zweck, der inhaltlichen Ausformung, der Gestaltung (Art und Rahmen) des Unterrichtspraktikums, herauszuarbeiten sein. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen für Unterrichtspraktikanten finden sich im Unterrichtspraktikumsgesetz (UPG) 1988, für Lehrer im Schulunterrichtsgesetz (SchUG) und Schulorganisationsgesetz (SchOG):

Unterrichtspraktikanten:

§ 1 Abs. 1 Unterrichtspraktikumsgesetz 1988 (UPG): Das Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramtsstudien auf Grund des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,..., in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen. Abs. 3 leg. cit.: Durch die Zulassung zum Unterrichtspraktikum und dessen Ableistung wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet. § 5 Abs. 1 UPG: Das Unterrichtspraktikum umfasst

1. die Einführung in das praktische Lehramt an der Schule und 2. die Teilnahme am Lehrgang des Pädagogischen Institutes.

Abs. 2 leg. cit.: Die Einführung in das praktische Lehramt an der Schule umfasst

1. die Unterrichtserteilung am Praxisplatz unter Anleitung eines Betreuungslehrers, 2. die Beobachtung des Unterrichtes in anderen Klassen (Hospitierverpflichtung), 3. die Vertretung vorübergehend abwesender Lehrer (Supplierverpflichtung) und 4. die Teilnahme an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen.

§ 7 Abs. 1 UPG: Der Unterrichtspraktikant hat in jedem Unterrichtsbereich für den er das Lehramtsstudium abgeschlossen hat, eine Klasse (Schülergruppe) unter besonderer Betreuung durch den Betreuungslehrer zu führen... Abs. 2 leg. cit.: Die Führung des Unterrichts in einer Klasse (Schülergruppe) umfasst die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit (einschließlich der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung) und Erziehungsarbeit unter besonderer Betreuung und Beaufsichtigung durch den Betreuungslehrer. Der Unterrichtspraktikant hat in diesem Zusammenhang die Rechte und Pflichten eines Lehrers gemäß § 51 Abs. 1 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes; ferner hat er an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen. Abs. 3 leg. cit.: Der Unterrichtspraktikant hat an den vom Betreuungslehrer festgelegten Vor- und Nachbesprechungen des Unterrichtes mitzuwirken und schriftliche Unterrichtsvorbereitungen zu führen. Der Unterrichtspraktikant hat ferner die Unterrichtsvorbereitungen und die Themenstellungen für Schularbeiten dem Betreuungslehrer vorzulegen und ihm die beabsichtigten Leistungsbeurteilungen von Schularbeiten sowie für den Unterrichtsgegenstand zum Ende des ersten Semesters und für die Schulstufe mit seiner Begründung bekannt zu geben, und zwar so rechtzeitig, dass eine allenfalls erforderliche Änderung noch erfolgen kann. § 8 UPG 1988: Der Unterrichtspraktikant hat den Unterricht des Betreuungslehrers in jedem Unterrichtsbereich in zumindest einer von diesem geführten Klasse (Schülergruppe) zu beobachten..... § 9 UPG 1988: Der Unterrichtspraktikant hat auf Anordnung des Schulleiters vorübergehend abwesende Lehrer seiner Unterrichtsbereiche in einer Woche höchstens in einem Unterrichtsgegenstand in einer Klasse zu vertreten. § 10 Abs. 1: Der Unterrichtspraktikant hat mit den Unterrichtsgegenständen, die er unterrichtet, im Zusammenhang stehende Lehrausgänge und Exkursionen zu führen oder an ihnen als Begleitperson teilzunehmen. Ferner hat er an sonstigen mit den Unterrichtsgegenständen, die er unterrichtet, im Zusammenhang stehenden Schulveranstaltungen und an Wandertagen als Begleitperson teilzunehmen. § 14 Abs. 1 leg. cit.: Den Unterrichtspraktikanten gebührt für die Dauer des Unterrichtspraktikums ein Ausbildungsbeitrag. § 15 Abs. 1 leg. cit.: Der Ausbildungsbeitrag beträgt monatlich 50 vH des jeweiligen Monatsentgeltes eines die volle Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrers des Entlohnungsschemas L1, Entlohnungsgruppe 1 l Entlohnungsstufe 1 einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird. Abs. 2: Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des für den Monat der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages. ... Abs. 3: Neben dem Ausbildungsbeitrag gebührt dem Unterrichtspraktikanten eine Haushaltszulage, .... Abs. 4: Übersteigt die Unterrichtserteilung eines Unterrichtspraktikanten wegen der Supplierung für einen länger als drei unmittelbar aufeinander folgende Kalendertage verhinderten Lehrer das halbe Ausmaß der Lehrverpflichtung eines Bundeslehrers...., so gebührt ihm für jede Supplierstunde 2,3 vH des Ausbildungsbeitrages. Für die Berechnung der Wertigkeit der Supplierstunde ist § 2 Abs. 1 BLVG anzuwenden. § 24 Abs. 1 leg. cit.: Am Ende des Unterrichtspraktikums haben die Betreuungslehrer die Leistungen des Unterrichtspraktikanten am Praxisplatz unter Bedachtnahme auf folgende Punkte zu beschreiben:

1. Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätzen; 2. erzieherisches Wirken; 3. die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten; 4. Erfüllung der mit der Unterrichts- und Erziehungsarbeit verbundenen administrativen Aufgaben.

Abs. 2: Der zuständige Abteilungsleiter des Pädagogischen Institutes hat den Erfolg der Beteiligung des Unterrichtspraktikanten am Lehrgang des Pädagogischen Institutes dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten (§ 26) mitzuteilen. Abs. 5: Der Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten hat auf Grund der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 4 sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen festzustellen, ob der Unterrichtspraktikant den zu erwartenden Arbeitserfolg

1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten, 2.aufgewiesen oder 3. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Unterrichtet der Unterrichtspraktikant an mehreren Schulen, hat der Leiter jener Schule, die nicht Stammschule ist, den Bericht des Betreuungslehrers seiner Schule samt der allfälligen Stellungnahme des Unterrichtspraktikanten und seinem Beurteilungsvorschlag dem Leiter der Stammschule zu übermitteln.

Abs. 6: Die Beurteilung und der Zeitraum der Zurücklegung des Unterrichtspraktikums sind unter Angabe der unterrichteten Unterrichtsgegenstände in einem Zeugnis zu bestätigen, welches innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des Unterrichtspraktikums auszufolgen ist.

LehrerInnen:

Die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben der LehrerInnen werden im § 17 und § 51 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) und die der Schulen im § 2 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) dargelegt:

§ 17 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG): Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und den Unterricht gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu rühren, durch geeignete Methoden und durch den zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichts als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.... § 18 Abs. 1: Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete, mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen.... § 19 Abs. 1: Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen..... § 20 Abs. 1: Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist...... § 51 Abs. 1 SchUG: Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem § 17 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. ... Abs. 2 leg. cit: Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines Klassenvorstandes........

Zweck des Unterrichtspraktikums:

Nach der Anlage 1 Z 3.1. des Universitäts-Studiengesetz (UniStG) dient das Lehramtsstudium der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogisch wissenschaftlichen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen. Der Unterrichtspraktikant hat seine wissenschaftliche Ausbildung an der Universität mit der Erwerbung des Diplomgrades abgeschlossen. Durch das Unterrichtspraktikum soll der Unterrichtspraktikant in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen eingeführt werden und Gelegenheit haben, die Eignung für den Lehrberuf zu erweisen. Das Unterrichtspraktikum bietet den Praktikanten die einmalige Chance, in einem gesicherten Rahmen alle Unterrichtsmethoden und Unterrichtsstile auszuprobieren (vgl. Arbeitsmarktservice Österreich - Jobchancen-Studium, Lehramt für höhere Schulen, AMS gemeinsam mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 4. aktualisierte Auflage, September 2001). Der Unterrichtspraktikant befindet sich in der sogen. "Berufseinstiegsphase", die ihm Gelegenheit gibt, Erfahrungen zu sammeln. Und auch die Intention des vom Unterrichtspraktikanten am Pädagogischen Institut zu besuchenden Lehrgangs, besteht darin, Unterrichtspraktikanten in die praktische Unterrichtstätigkeit einzuführen und ihre Unterrichtspraxis theoretisch und praktisch zu begleiten. In Ergänzung der bisherigen Ausbildung sollen den Unterrichtspraktikanten Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen vermittelt werden, die zur Vervollkommnung der Unterrichtspraktikanten als Fachleute des Erziehens und Unterrichtens, als Vorbild für Schüler und als aktive Mitglieder der demokratischen Gesellschaft sowie ihrer fachlichen Urteilsfähigkeit und Entscheidungsreife beitragen. (Die Gesamtstundenanzahl beträgt 136 Stunden, von denen 16 Stunden im Rahmen eines zwei- oder dreitägigen Einführungslehrganges vor Antritt des Unterrichtspraktikums absolviert werden müssen; die restlichen 120 Stunden werden in Einzel- oder Blockveranstaltungen während des Unterrichtsjahres abgehalten und beanspruchen ca. einen Nachmittag pro Woche. Pflichtgegenstände sind Schulrecht (20 Stunden), Allgemeine Didaktik (30 Stunden), Fachdidaktik (60 Stunden) und Schulerziehung (26 Stunden). (Anm.: aus Verordnung des BMUK vom 14. Juli 1988, BGBl. Nr. 444/1988).

Tätigkeiten von Unterrichtspraktikanten und Lehrern:

Anhand der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen des UPG 1988 wird deutlich, dass das Unterrichtspraktikum inhaltlich die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit samt Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung sowie die Erziehungsarbeit, wobei der Unterrichtspraktikant die Rechte und Pflichten eines Lehrers gemäß § 51 Abs. 1 und 3 SchUG hat, umfasst. Was den zeitlichen Aspekt anlangt, soll ein Unterrichtspraktikant mindestens 4 Wochenstunden, jedoch nicht mehr als 7 Wochenstunden unterrichten. Ein Unterrichtspraktikant hat überdies an Lehrerkonferenzen teilzunehmen, zu hospitieren (zwei bis fünf Wochenstunden), zu supplieren und an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen teilzunehmen. Die nach dem SchUG, SchOG dargestellten Kernaufgaben von Lehrern sind wohl Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Im Wesentlichen ist damit die Vermittlung des Lehrstoffes, die Leistungsbeurteilung, die Information der Erziehungsberechtigten und Lehrberechtigten, die Beurteilung des Verhaltens in der Schule gemeint. Lehrer haben an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen. Außer diesen unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben haben Lehrer erforderlichenfalls diverse Funktionen zu übernehmen (Klassenvorstand, Werkstätten- oder Bauhofleiter, Kustos usw.). Der zeitliche Aspekt eines "vollen" Lehrauftrags umfasst 20 Unterrichtseinheiten (je 50 Minuten); die tatsächliche Arbeitszeit beträgt nach Aussage verschiedener Studien 45 bis 48 Stunden die Woche. Diese Arbeitszeit verteilt sich zu etwa 45 % auf das Unterrichten der SchülerInnen, zu ungefähr 20 % auf die Vorbereitung des Unterrichts, zu etwa 10 % auf das Entwerfen, Korrigieren und Benoten von Prüfungsarbeiten. Für Verwaltungsarbeiten, das Abhalten von Sprechstunden und die Teilnahme an Konferenzen sind jeweils 5 % einzuplanen. Die restlichen 10 % entfallen auf Fortbildung, Vorbereitung von Schulveranstaltungen, Bereitschaftsdienst, Gangaufsicht, Wandertage und andere Tätigkeiten (aus: Ulich,K., Beruf LehrerIn, Arbeitsbelastungen, Beziehungskonflikte, Zufriedenheit, Weinheim, Basel 1996). Zieht man nun einen inhaltlichen Vergleich der Aufgaben zwischen Unterrichtspraktikanten und Lehrern, ist ein markanter Unterschied nicht erkennbar. Kernaufgabe beider Personengruppen ist naturgemäß die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. In zeitlicher Hinsicht umfasst das Unterrichtspraktikum rund eine "halbe" Lehrverpflichtung (vgl. § 7 Abs. 1 UPG - mindestens vier Stunden pro Woche unterrichten; § 8 UPG - maximal fünf Stunden pro Woche hospitieren; § 9 UPG - supplieren, § 10 UPG - Teilnahme an Schulveranstaltungen udgl.).

Sonstige Ausgestaltung des Unterrichtspraktikums:

Dem Unterrichtspraktikanten obliegen nachstehende Dienstpflichten des Beamten-Dienstrechtsgesetzes: § 43 Allgemeine Dienstpflichten, § 44 Dienstpflichten gegenüber dem Vorgesetzten, § 46 Amtsverschwiegenheit, § 47 Befangenheit, § 51 Abwesenheit vom Dienst, § 52 Ärztliche Untersuchung, § 53 Meldepflichten, § 54 Dienstweg, § 56 Nebenbeschäftigung, § 59 Geschenkannahme, § 170 Anwendungsbereich und Überstellung, § 172 Besondere Aufgaben und Dienstzeit, § 173 Ausnahmebestimmungen, § 74 zeitlich begrenztes Dienstverhältnis. Ein weiteres Argument dafür, dass das Unterrichtspraktikum näher dem Typus "Dienstverhältnis" als dem Typus "Berufsausbildung iSd FLAG" steht, ist die Abgeltung des Unterrichtspraktikums. In Übereinstimmung mit der oben angeführten "halben" Lehrverpflichtung beträgt der Ausbildungsbeitrag 50 vH des jeweiligen Monatsentgeltes eines die volle Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L, Entlohnungsgruppe l 1, Entlohnungsstufe 1 einschließlich aller Teuerungszulagen. Neben dem Ausbildungsbeitrag gebührt dem Unterrichtspraktikanten eine Haushaltszulage. Überdies sieht Abs. 4 leg. cit. eine gesonderte Abgeltung vor, wenn die Unterrichtserteilung von Unterrichtspraktikanten das "übliche" Ausmaß übersteigt. Schließlich hat der Unterrichtspraktikant einen Rechtsanspruch auf den gemäß § 14 leg. cit. vierzehnmal jährlich auszubezahlenden Ausbildungsbeitrag; sein Dienstverhältnis unterliegt der Vollversicherung nach dem ASVG.

Prüfungen:

Dass das Unterrichtspraktikum nicht als "Berufsausbildung iSd FLAG" qualifiziert werden kann, ergibt sich auch aus dem Fehlen einer umfassenden, zielgerichteten Ausbildung, die - neben der praktischen Einführung in die Unterrichtsfächer - auch die von den Lehramtsfächern inhaltlich umfassten Bereiche abdecken müsste. In diesem Zusammenhang wird deutlich, dass die Schlüsselqualifikation für die Ausübung des Lehramtes an mittleren und höheren Schulen durch die Absolvierung des jeweiligen Lehramtsstudiums idR an Universitäten erworben wird. ("Abschluss")-Prüfungen sind im Rahmen des Unterrichtspraktikums nicht vorgesehen. Im Sinne des § 24 UPG erfolgt am Ende des Unterrichtspraktikums eine Beurteilung (Beschreibung) durch den jeweiligen Betreuungslehrer unter Bedachtnahme auf die Vermittlung des Lehrstoffes (Z. 1), das erzieherische Wirken (Z. 2), die Zusammenarbeit mit anderen Lehrern und Erziehungsberechtigten (Z. 3), die Erfüllung der administrativen Aufgaben (Z 4). Der Erfolg der Beteiligung am Lehrgang des Pädagogischen Institutes wird dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten mitgeteilt. Letztlich hat der Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten festzustellen, ob der Unterrichtspraktikant den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten, oder aufgewiesen oder trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Diese Beurteilung und der Zeitraum des zurückgelegten Unterrichtspraktikums sind in einem Zeugnis zu bestätigen. Zusammenfassend bleibt festzustellen: die Ausrichtung an der Einführung in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen, die Übereinstimmung der Aufgaben von Lehrern und Unterrichtspraktikanten, die dem Unterrichtspraktikanten obliegenden Dienstpflichten, das sich im Wesentlichen an der "Leistungserbringung" orientierende Entgelt (50 vH des Monatsentgeltes für eine "halbe" Lehrverpflichtung), die gesonderte Abgeltung im Falle des Übersteigens des "üblichen" Ausmaßes, die Vollversicherung nach dem ASVG sowie fehlende umfassende Abschlussprüfungen, bilden nach Ansicht des gefertigten Referenten Kriterien, die nur zu dem Ergebnis führen können, dass das Unterrichtspraktikum näher beim Typus "Dienstverhältnis" als dem Typus "Berufsausbildung iSd FLAG" ist. Es trifft wohl zu, dass das Unterrichtspraktikum (eine von mehreren) Voraussetzung für die Aufnahme in den Schuldienst ist (vgl. Allgemeine Ausschreibungsbedingungen des BMBKW - 618/0034-III/8/2005 vom 3. Mai 2005). Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass das Unterrichtspraktikum im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG zu qualifizieren ist. Weiters spielt keine entscheidende Rolle, dass die Tätigkeit der Tochter des Bw. im Rahmen des Unterrichtspraktikums außerhalb eines Dienstverhältnisses iSd § 1 Abs. 3 UPG 1988 entlohnt wurde. Und auch die Bezeichnung der Entlohnung spielt keine entscheidende Rolle. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann weder das Fehlen eines Dienstverhältnisses noch die Art und Höhe der einem (Unterrichts)Praktikanten gewährten Entschädigung darüber hinwegtäuschen, dass sich die Tätigkeit inhaltlich nicht von der eines am Beginn der konkreten Berufsausübung stehenden Dienstnehmers unterscheidet, der für seinen Arbeitsplatz ungeachtet seiner vorangegangen Berufsausbildung praktischer Einschulung bedarf (vgl. VwGH vom 18. November 1987, Zl. 87/13/0135). Das von der Tochter des Bw. absolvierte Unterrichtspraktikum ist somit im Sinne der vorigen Ausführungen nicht als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu qualifizieren. Hinsichtlich des vom Bw. erhobenen Einwandes, dass die Tochter für die positive Absolvierung des Lehramtsstudiums die in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 normierte Höchststudiendauer nicht ausgeschöpft habe, ist zu erwidern, dass im berufungsgegenständlichen Fall einzig und allein entscheidungsrelevant ist, ob die Tochter des Bw. im Streitzeitraum eine Ausbildung absolviert hat, die einen Beihilfenanspruch begründet, was in gegenständlichen Fall - wie vorhin ausführlich dargelegt- zu verneinen ist. Insgesamt ergibt sich daher, dass der Bw. sowohl die Familienbeihilfe als auch den Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z.3 lit. a EStG 1988) im Streitzeitraum zu Unrecht bezogen hat.

Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entspechenden Beträge gemäß § 26 Abs. 1 FLAG- von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen- zurückzuzahlen. Die Rückzahlungsverpflichtung von zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbeträgen ist in § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988 in der Weise geregelt, dass angeordnet wird, dass § 26 FLAG 1967 sinngemäß anzuwenden ist. Die Verpflichtung zur Rückzahlung nach den angeführten Bestimmungen beruht ausschließlich auf objektiven Sachverhalten und nimmt auf subjektive Elemente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine Rücksicht (vgl. Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, P. 1 zu § 26, VwGH 25.1.2001, 2000/15/0183 bzw. 3.8.2004, 2001/13/0048). Im gegenständlichen Fall ist es daher nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob die rechtswidrige Auszahlung der streitgegenständlichen Beträge allenfalls von Organen der Abgabenbehörde (mit)verursacht wurde. Der hilfsweise gestellte Antrag "von der Rückforderung aus Härtegründen abzusehen" ist als Antrag auf Nachsicht im Sinne des § 236 BAO zu werten. Die (erstinstanzliche) Entscheidung über diesen Antrag ist dem Unabhängigen Finanzsenat als Rechtsmittelbehörde verwehrt. Hiefür ist vielmehr die Abgabenbehörde I. Instanz zuständig.

Es war somit wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am 19. Oktober 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

Unterrichtspraktikum, Berufsausbildung

Stichworte