Normen
EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;
FamLAG 1967 §26 Abs1 idF 1998/I/008;
FamLAG 1967 §26 Abs1;
FamLAG 1967 §46;
FamLAG 1967 §50j Abs2;
VwRallg;
EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;
FamLAG 1967 §26 Abs1 idF 1998/I/008;
FamLAG 1967 §26 Abs1;
FamLAG 1967 §46;
FamLAG 1967 §50j Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die belangte Behörde im Instanzenzug die dem Beschwerdeführer für seinen am 31. Jänner 1988 geborenen Sohn im Zeitraum September 1994 bis November 1998 gewährte Familienbeihilfe samt dem entsprechenden Kinderabsetzbetrag zurück.
Der Sohn des Beschwerdeführers habe seit September 1994 seinen dauernden Aufenthalt bei seiner Mutter in Ungarn und sei somit Ende August 1994 aus dem Haushalt des Beschwerdeführers ausgeschieden. Der Beschwerdeführer habe behauptet, mit einer an das Finanzamt gerichteten schriftlichen Mitteilung im Juli 1994 den bevorstehenden Auslandsaufenthalt seines Kindes gemeldet zu haben. Deshalb habe der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass der unrechtmäßige Bezug durch das Verschulden des Finanzamtes verursacht und die Rückforderung demnach unzulässig sei. Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid demgegenüber die Auffassung, dass - unabhängig davon, dass die erwähnte Mitteilung des Beschwerdeführers beim Finanzamt nicht eingelangt sei - die in § 26 FLAG geregelte Rückzahlungsverpflichtung auch dann bestehe, wenn der Überbezug ausschließlich auf eine Fehlleistung der Abgabenbehörde zurückzuführen wäre. Auch die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Gutgläubigkeit des Verbrauchs der Beihilfenbezüge und ein unverschuldeter Rechtsirrtum könnten die Rückzahlungsverpflichtung nicht abwenden.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vor ihm dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 27. November 2000, B 1092/00-8, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 5 Abs. 4 FLAG in seiner Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 bestand kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, es sei denn, dass die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist.
Nach § 5 Abs. 4 FLAG in der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 geänderten, ab dem 1. Mai 1996 geltenden Fassung besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung des BG BGBl. I Nr. 8/1998 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
Nach § 46 Abs. 1 FLAG hat der Bund, mit Ausnahme der von ihm verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, ua. den Aufwand an Familienbeihilfen für seine Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen, von Bezügen aus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung und aus der Opferfürsorge aus eigenen Mitteln zu tragen.
Dass der Beschwerdeführer Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für den Streitzeitraum zu Unrecht bezogen hat, ist im Verwaltungsverfahren nicht strittig gewesen und wird auch in der Beschwerde nicht bekämpft.
Der Beschwerdeführer steht vielmehr auf dem Standpunkt, er habe im Juli 1994 dem Finanzamt mitgeteilt, dass sich sein Sohn ab Schulbeginn (September) 1994 dauernd in Ungarn aufhalten werde. Das Finanzamt hätte daher die Familienbeihilfe nicht weiter gewähren dürfen und der unrechtmäßige Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sei daher ausschließlich durch die offenbar fehlerhafte Vorgangsweise des Finanzamtes, einer Behörde des Bundes, verursacht worden.
Damit wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei der Geltendmachung der Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag das im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Recht anzuwenden ist (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 28. November 2002, 2002/13/0079, mwN).
Im Erkenntnis vom 25. Jänner 2001, 2000/15/0183, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass das Tatbestandsmerkmal des § 46 FLAG "seine Empfänger von Dienstbezügen" nur auf solche Empfänger von Dienstbezügen bezogen ist, deren Arbeitgeber den Aufwand an Familienbeihilfen aus eigenen Mitteln zu tragen haben. Das sind somit die Fälle, in denen die Familienbeihilfe nicht vom Finanzamt ausbezahlt wird.
Nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage (Bezugnahme auf § 46 FLAG in § 26 Abs. 1 leg. cit. in der durch das BG BGBl. I Nr. 8/1998 geänderten und nach § 50j Abs. 2 FLAG mit 1. Mai 1996 in Kraft getretenen Fassung) steht es der Rückforderung nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. auch das erwähnte hg. Erkenntnis vom 28. November 2002). Dem Beschwerdeführer wäre damit für seinen Standpunkt auch dann nicht geholfen, wenn seine Behauptung zuträfe, der unrechtmäßige Bezug der rückgeforderten Leistungen gehe ausschließlich deshalb auf einen Fehler des Finanzamtes zurück, weil er dem Finanzamt den Auslandsaufenthalt seines Sohnes rechtzeitig mitgeteilt habe.
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Argument des gutgläubigen Verbrauchs der bezogenen Leistungen kann deswegen nicht verfangen, weil die Verpflichtung zur Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge von subjektiven Momenten unabhängig und allein an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft ist (vgl. abermals das erwähnte hg. Erkenntnis vom 28. November 2002).
Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie - durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 3. August 2004
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