VwGH 2006/15/0080

VwGH2006/15/008027.8.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des J D in K, vertreten durch Dr. Georg Huber, Rechtsanwalt in 6330 Kufstein, Josef-Egger-Straße 8, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 19. Oktober 2005, GZ. RV/0438-I/05, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2004 bis Mai 2005, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §81 Abs1;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
FamLAG 1967 §26 Abs4;
UPG 1988;
VwGG §42 Abs2 Z3;
BDG 1979 §81 Abs1;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
FamLAG 1967 §26 Abs4;
UPG 1988;
VwGG §42 Abs2 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 3. Juni 2005 forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für seine Tochter Anita (geboren am 5. Mai 1982) für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 31. Mai 2005 im Gesamtbetrag von 1.732,20 EUR zurück. Die genannten Familienleistungen seien zu Unrecht bezogen worden, weil es sich bei dem von der Tochter des Beschwerdeführers im Streitzeitraum absolvierten Unterrichtspraktikum um keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 handle.

In der dagegen erhobenen Berufung wurde insbesondere eingewandt, dass das gegenständliche Unterrichtspraktikum eine notwendige Voraussetzung zur Ausübung des Lehrberufes sei und ohne dessen Absolvierung "keine Möglichkeit bestehe, dem erlernten Beruf nachzugehen, geschweige denn eine Anstellung zu finden". Dazu verwies der Beschwerdeführer auf eine schon im Oktober 2004 vorgelegte Bestätigung des Pädagogischen Instituts des Landes Tirol vom 7. September 2004, wonach die Tochter des Beschwerdeführers im Unterrichtsjahr 2004/05 "beim Landesschulrat für Tirol und am Pädagogischen Institut des Landes Tirol das Unterrichtspraktikum und den Lehrgang zum Unterrichtspraktikum an mittleren und höheren Schulen absolviert; sie steht daher in einem Ausbildungsverhältnis zum Landesschulrat für Tirol und zum Pädagogischen Institut des Landes Tirol. Rechtsgrundlage:

Bundesgesetz vom 25. Februar 1988 über das Unterrichtspraktikum (Unterrichtspraktikumsgesetz - UPG): BGBl 145/88".

Das Finanzamt legte die Akten ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde vor, welche in ihrer nunmehr angefochtenen Entscheidung die Rechtsmeinung des Finanzamtes teilte und die Berufung abwies.

In der Bescheidbegründung hielt die belangte Behörde fest, im vorliegenden Streitfall sei die Frage zu beantworten, "ob das strittige Unterrichtspraktikum näher dem Typus 'Berufsausbildung iSd FLAG' oder näher dem Typus 'Arbeits-/Dienstverhältnis' stehe". Zweifelsohne handle es sich beim Unterrichtspraktikum um eine "Ausbildung" im weitesten Sinne. Ob allerdings eine "Berufsausbildung iSd FLAG" vorliege, sei an Hand von Kriterien, wie dem Zweck, der inhaltlichen Ausformung und der Gestaltung des Praktikums, herauszuarbeiten.

Nach einer auszugsweisen Wiedergabe des Unterrichtspraktikumsgesetzes 1988, des Schulunterrichtsgesetzes 1986 sowie allgemeinen Ausführungen aus einer Berufsinformationsbroschüre kam die belangte Behörde zusammenfassend zum Ergebnis, dass das Unterrichtspraktikum näher dem Typus "Dienstverhältnis" stehe. Dies ergebe sich aus der Übereinstimmung der Aufgaben von Lehrern und Unterrichtspraktikanten, den dem Unterrichtspraktikanten obliegenden Dienstpflichten, dem sich im Wesentlichen an der "Leistungserbringung" orientierten Entgelt (50 vH des Monatsentgelts für eine "halbe" Lehrverpflichtung), der gesonderten Abgeltung von Mehrleistungen, der Vollversicherung nach dem ASVG sowie dem Fehlen umfassender Abschlussprüfungen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 - im Folgenden: FLAG - haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Im Beschwerdefall ist strittig, ob das von der Tochter des Beschwerdeführers nach ihrem Lehramtsstudium absolvierte Unterrichtspraktikum eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellt.

Die Einführung des Unterrichtspraktikums für Absolventen der Lehramtsstudien mit Bundesgesetz vom 25. Februar 1988 über das Unterrichtspraktikum (Unterrichtspraktikumsgesetz - UPG) wurde damit begründet, dass die pädagogische Ausbildung in den neuen Lehramtsstudien zwar verbessert worden sei, aber die bisherige Einführung in das praktische Lehramt (in Form eines Probejahres) dadurch nicht ersetzt werden könne, im Regelfall ein Überangebot an Absolventen der Lehramtsstudien bestehe und nicht nur der Studienerfolg als Auswahlkriterium dienen solle sowie, dass aus sozialen Gründen allen Absolventen die Möglichkeit eines bezahlten Einführungsjahres geboten werden solle (461 BlgNR, XVII. GP, 9ff). Es solle daher künftig

"vor der Anstellung (Ernennung) als Lehrer für allgemeinbildende Unterrichtsgegenstände eine zweigliedrige Ausbildung zurückgelegt werden:

1. Die wissenschaftliche Ausbildung an der Universität (bzw. Kunsthochschule), wobei insbesondere im Schulpraktikum auch praxisbezogene Akzente gesetzt werden; die wissenschaftliche Ausbildung wird durch die Erwerbung des Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes abgeschlossen.

2. Die Einführung in das praktische Lehramt, welche auf dem Universitätsstudium aufbaut und unmittelbar die praktische Tätigkeit betreffen muss. Da die wissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen ist, die Einführung in das praktische Lehramt im Regelfall bereits in dem auf den Studienabschluss folgenden Schuljahr erfolgt und im Hinblick auf die knappe zur Verfügung stehende Zeit ist eine Ergänzung der wissenschaftlichen universitären Ausbildung während des Unterrichtspraktikums nicht vorgesehen. Somit soll die Ausbildung, welche im Rahmen der wissenschaftlichen Ausbildung nur ein geringes Maß an praktischer Ausbildung enthält, durch die Einführung in das praktische Lehramt hinsichtlich der notwendigen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten vervollständigt werden.

(...)

Die vorgesehene Neugestaltung der Einführung in das praktische Lehramt erfordert neben dem im Entwurf vorliegenden Gesetz noch Maßnahmen im Bereich des Dienstrechtes. Insbesondere wird durch Novellierungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sowie des Vertragsbediensteten-Gesetzes 1948 Vorkehrung zu treffen sein, dass erst durch den erfolgreichen Abschluss des Unterrichtspraktikums das Ernennungserfordernis für Lehrer für allgemeinbildende Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen sowie an Akademien in der Verwendungsgruppe L1 erfüllt wird; (...)."

In diesem Sinne normieren § 202 Abs. 1 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 iVm Punkt 23.1. Abs. 7 der Anlage 1 zum BDG und die §§ 37a Abs. 1 iVm 40 Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (durch Verweise auf die genannten Bestimmungen des BDG) in ihren im Streitzeitraum geltenden Fassungen die Absolvierung des Unterrichtspraktikums als Ernennungs- oder Anstellungsvoraussetzung.

Die wesentliche Änderung des Unterrichtspraktikums gegenüber dem bisherigen Probejahr liegt darin, dass Unterrichtspraktikanten Gelegenheit geboten werden soll, möglichst selbständig eine Klasse während des gesamten Unterrichtsjahres zu führen. Dies sei - so die Erläuterungen (aaO, 17) - auf Grund der verbesserten wissenschaftlichen (einschließlich schulpraktischen) Universitätsausbildung nunmehr möglich.

Nach § 5 Abs. 1 UPG umfasst das Unterrichtspraktikum zum einen die Einführung in das praktische Lehramt an der Schule und zum anderen die Teilnahme am Lehrgang des Pädagogischen Institutes.

Das Unterrichtspraktikum beginnt gemäß §§ 2 und 11 Abs. 3 UPG mit einem zwei- bis dreitägigen Einführungskurs am Pädagogischen Institut in der dem Beginn des Schuljahres vorangehenden Woche und endet mit dem Ablauf eines Jahres. Der Unterrichtspraktikant hat in jedem Unterrichtsbereich, für den er das Lehramtsstudium abgeschlossen hat, eine Klasse unter besonderer Betreuung eines Betreuungslehrers zu führen. Die Führung des Unterrichts in einer Klasse umfasst gemäß § 7 Abs. 2 UPG die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit (einschließlich der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung) und Erziehungsarbeit unter besonderer Betreuung und Beaufsichtigung durch den Betreuungslehrer. Der Unterrichtspraktikant hat in diesem Zusammenhang die Rechte und Pflichten eines Lehrers gemäß § 51 Abs. 1 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes; ferner hat er an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen. Gemäß § 7 Abs. 3 UPG hat der Unterrichtspraktikant an den vom Betreuungslehrer festgelegten Vor- und Nachbesprechungen des Unterrichts mitzuwirken und schriftliche Unterrichtsvorbereitungen zu führen. Der Unterrichtspraktikant hat gemäß § 8 UPG den Unterricht des Betreuungslehrers in jedem Unterrichtsbereich in zumindest einer von diesem geführten Klasse zu beobachten und gemäß § 9 UPG auf Anordnung des Schulleiters vorübergehend abwesende Lehrer seiner Unterrichtsbereiche zu vertreten. Weiters ist er gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. verpflichtet, mit den Unterrichtsgegenständen, die er unterrichtet, im Zusammenhang stehende Lehrausgänge und Exkursionen zu führen oder an ihnen als Begleitperson teilzunehmen.

Gemäß § 24 Abs. 1 UPG haben die Betreuungslehrer am Ende des Unterrichtspraktikums die Leistungen des Unterrichtspraktikanten am Praxisplatz unter Bedachtnahme auf im Einzelnen bestimmte Punkte zu beschreiben. Nach Abs. 2 leg.cit. hat der zuständige Abteilungsleiter des Pädagogischen Institutes den Erfolg der Beteiligung des Unterrichtspraktikanten am Lehrgang des Pädagogischen Institutes dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten mitzuteilen. Abs. 5 leg.cit. bestimmt, dass der Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten auf Grund der ihm übermittelten Unterlagen sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen festzustellen hat, ob der Unterrichtspraktikant den zu erwartenden Arbeitserfolg

  1. 1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
  2. 2. aufgewiesen oder
  3. 3. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.

    Der Beschwerdeführer bringt vor, das gegenständliche Unterrichtspraktikum stelle eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar, was sich schon aus der Bezeichnung des Unterrichtspraktikums als Ausbildungsverhältnis und des Entgelts als Ausbildungsbeitrag ergebe, und auch daraus erschlossen werden könne, dass die Absolvierung des Unterrichtspraktikums Voraussetzung für die Aufnahme in den Schuldienst sei.

    Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" enthält das Gesetz nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. November 1987, 87/13/0135, vom 23. Oktober 1990, 87/14/0031, vom 7. September 1993, 93/14/0100, VwSlg 6.805 F/1993, und vom 1. März 2007, 2006/15/0178).

    Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag (vgl. das schon angeführte hg. Erkenntnis vom 18. November 1987).

    Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. November 1987 weiter ausgeführt hat, kommt im Falle so genannter Praktika weder dem Umstand des Vorliegens eines arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses noch der Art und Höhe der dem Praktikanten gewährten Entschädigung Bedeutung für die Frage des Vorliegens einer Berufsausbildung zu. Vielmehr ist entscheidend auf den Inhalt der Tätigkeit abzustellen.

    Das Unterrichtspraktikum stellt sich seinem Inhalt nach als typischer Fall einer Einschulung am Arbeitsplatz dar. Eine Einführung in die Aufgaben des Arbeitsplatzes (wie sie gegenständlich am Pädagogischen Institut erfolgt) und das anfängliche Arbeiten unter Anleitung (gegenständlich in der Gestalt eines Betreuungslehrers) stehen im Allgemeinen am Beginn jeder Berufstätigkeit von Schulabgängern oder Universitätsabsolventen. Dies erweist sich schon deshalb als notwendig, weil Universitätsstudien zumeist - anders als die auf den Arbeitsplatz Schule ausgerichteten Lehramtsstudien - nicht auf einen speziellen Beruf vorbereiten. Auch ist die am Ende des Unterrichtspraktikums gemäß § 24 UPG vom "Vorgesetzten" des Unterrichtspraktikanten zu treffende Beurteilung des "Arbeitserfolges" - dem Charakter des Unterrichtspraktikums als Einstieg in den Beruf des Lehrers entsprechend - der im öffentlichen Dienst anzufindenden Leistungsbeurteilung (vgl. § 81 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) vergleichbar.

    Dass der Gesetzgeber im Falle der Absolvierung eines Lehramtsstudiums aus sozialen Erwägungen und, um besser aus mehreren Bewerbern auswählen zu können, die typischerweise anzutreffende Einstiegsphase in den Beruf vor der eigentlichen Anstellung angesiedelt und (auch aus Gründen der Planstellenbewirtschaftung) als Ausbildungsverhältnis deklariert hat, rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung der Unterrichtspraktikanten gegenüber anderen Berufsanfängern in Bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht. Die belangte Behörde hat daher das von der Tochter des Beschwerdeführers absolvierte Unterrichtspraktikum zu Recht nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG beurteilt. Ob die vom Beschwerdeführer behauptete Verwaltungspraxis in Bezug auf Rechtspraktikanten mit der Gesetzeslage im Einklang steht, kann im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben.

    Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass das Finanzamt die Familienbeihilfe in Kenntnis des schon im Oktober 2004 offen gelegten Sachverhaltes ausbezahlt und erst nachträglich auf Grund eines "internen Erlasses des Finanzministeriums" seine Rechtsansicht geändert und die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen mit Bescheid vom 3. Juni 2005 rückgefordert habe.

    Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang von einer geänderten Rechtslage spricht, welche nur auf "nunmehr anhängige Fälle" angewendet werden dürfe, weist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf hin, dass die Rechtslage im Zeitraum zwischen der Auszahlung der strittigen Familienleistungen und deren Rückforderung keine Änderung erfahren hat. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 25. Jänner 2001, 2000/15/0183, klargestellt, dass es nach der durch BGBl. I Nr. 8/1998 geänderten Rechtslage der Rückforderung nicht entgegensteht, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist.

    Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe unberechtigter Weise nicht über seinen nach § 26 Abs. 4 FLAG gestellten Antrag abgesprochen.

    Nach § 26 Abs. 4 FLAG sind die Oberbehörden ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. Die Bestimmung räumt der jeweiligen Partei des Verwaltungsverfahrens aber keinen Anspruch auf Ausübung dieses Aufsichtsrechtes ein (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 18. April 2007, 2006/13/0174). Das Unterlassen von auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes gerichteter Maßnahmen begründet daher auch keinen im Rahmen einer Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgreich geltend zu machenden Verfahrensmangel.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr. 333/2003.

    Wien, am 27. August 2008

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