UFS ZRV/0194-Z3K/04

UFSZRV/0194-Z3K/0414.6.2005

Zurückweisung wegen nicht rechtswirksam erlassener Berufungsvorentscheidung

 

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Y als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma X (xxxxx des LG K), Adr., vom 24. August 2004 gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 9. August 2004 betreffend Ausfuhrerstattung entschieden:

Die Beschwerde wird gemäß § 85c Abs 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl Nr. 1994/659 idgF, in Verbindung mit § 273 Abs 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Am 11. September 2001 meldete die R-GmbH für die X als Versenderin beim Zollamt A im Wege der Hausbeschau insgesamt 220 Stück Vorder- und Hinterviertel von männlichen ausgewachsenen Rindern zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft an und beantragte durch entsprechend ausgefüllte Datenfelder 9 und 37 in der Ausfuhranmeldung gleichzeitig die Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung. Im Rahmen einer am selben Tag bei der Grenzzollstelle B durchgeführten Zollkontrolle wurde festgestellt, dass bei den Hintervierteln jeweils das Filetstück fehlte. Dieser Umstand führt zu einer Änderung der tarifarischen Einreihung der Ware und hat in der Folge auch erstattungsrechtliche Auswirkungen. Der geplante Export fand daraufhin nicht mehr statt.

Mit Beschluss des Landesgerichts K wurde am 5. April 2002 das am 18. Jänner 2002 über das Vermögen der X eröffnete Ausgleichsverfahren eingestellt und mit Beschluss vom selben Tag der Anschlusskonkurs eröffnet.

Am 14. Jänner 2004 wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen den im Rahmen der Ausfuhrabfertigung vom 11. September 2001 gestellten Antrag auf Ausfuhrerstattung mit Bescheid ab und schrieb gleichzeitig eine Sanktion nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (AEVO) in Höhe von EUR 16.875,43 vor. Der Begründung nach führte der fehlende Ausfuhrnachweis zur Abweisung des Erstattungsantrages und das vorsätzliche Entfernen der Filets bei den 110 Hintervierteln zur Sanktionsvorschreibung. Während der Bescheidadressat im Spruch des in Rede stehenden Bescheides nicht genannt ist, lautet das Adressfeld wie folgt: "An X, Masseverwalter Y, Adresse". Gegen diese Entscheidung brachte der Masseverwalter mit Schreiben vom 19. Februar 2004 frist- und formgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, die Filets wären auf Wunsch des rumänischen Kunden entfernt worden. Da der Antrag auf Ausfuhrerstattung nach Erkennen des Fehlers im Zuge der Überprüfung in B zurückgezogen worden sei, wäre der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Abweisung mangels Vorliegen eines Antrages nichtig. Liege jedoch kein Antrag vor, entfalle aufgrund des Wortlauts des Artikels 51 der AEVO die Rechtsgrundlage für die Sanktionsvorschreibung. Der Berufung war kein Erfolg beschieden. Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. August 2004 wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Berufung vom 19. Februar 2004 als unbegründet ab, worauf der Masseverwalter am 24. August 2004 dagegen beim Zollamt Salzburg/Erstat-tungen eine Beschwerde einbrachte. Diese wurde am 30. September 2004 unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit dem Formblatt "Verf 46" an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) vorgelegt.

Der UFS hat dazu Folgendes erwogen: Lehre und Rechtsprechung definierten den Bescheid als einen individuellen, hoheitlichen, im Außenverhältnis ergehenden, normativen Verwaltungsakt (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht6 Rz 379). Jeder individuelle Verwaltungsakt muss angeben, wem gegenüber die normative Willensäußerung gelten soll (Fröhlich, Der verhängnisvolle Bescheidadressat, ÖStZ 1997, 14). In diesem Sinne bestimmt § 93 Absatz 2 BAO, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist, den Spruch zu enthalten hat und dass in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen ist, an die er ergeht. In der nunmehr vor dem UFS angefochtenen Entscheidung, der Berufungsvorentscheidung vom 9. August 2004, ist im Spruch die X als Berufungswerberin - und somit auch als Bescheidadressatin - genannt. Weder im Spruch noch in der Begründung wird das anhängige Konkursverfahren der Gemeinschuldnerin erwähnt. Die Gestaltung des Adressfeldes ist identisch mit der Zustellverfügung und lautet wie folgt: "An X, zu Handen Masseverwalter Y, Adresse". Aus einer Gesamtbetrachtung des Bescheides ergibt sich, dass der behördliche Wille darauf gerichtet war, die Gemeinschuldnerin als Bescheidadressatin zu bezeichnen und dem Masseverwalter lediglich die Rolle eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters zukommen zu lassen. So wird auch im Vorlageantrag (Formblatt "Verf 46") des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 30. September 2004 an den UFS die X als Partei bezeichnet. Der Masseverwalter wird im Feld "Vertreter" angeführt und im Feld "Zustellvollmacht" ist das Unterfeld "ja" angekreuzt. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat folglich im erstinstanzlichen Berufungsverfahren und im Rahmen der Beschwerdevorlage die Gemeinschuldnerin als Partei des Verfahrens betrachtet, und nicht den tatsächlich eingeschrittenen Masseverwalter. Diese Vorgangsweise steht in Widerspruch zur Gesetzeslage, insbesondere zu § 81a Abs 2 der Konkursordnung. Sie ist aber auch nicht in Einklang zu bringen mit der bisher ergangenen Judikatur zur Stellung des Masseverwalters im Konkursverfahren.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Abgaben während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter festzusetzen und es ist ausschließlich der Masseverwalter als Partei zu behandeln (beispielsweise VwGH vom 20.03.2003, 98/17/0319). Durch die bloße Zustellung von an die Gemeinschuldnerin adressierten Bescheiden an den Masseverwalter werden diese ihm gegenüber nicht wirksam (VwGH vom 21.12.2004, 2000/04/0118). Wenn ein angefochtener Bescheid an den Gemeinschuldner gerichtet ist, ist er als nicht rechtswirksam erlassen anzusehen. Er geht somit ins Leere. Die Beschwerde des Masseverwalters gegen einen solchen Bescheid ist daher zurückzuweisen (VwGH vom 22.10.1997, 97/13/0023 bzw VwGH vom 20.12.2001, 98/08/0405). Die oben angeführten Judikate gelten auch für die Ausfuhrerstattung, weil die ausfuhrerstattungsrechtlichen Sanktionen ebenfalls in einem Abgabenverfahren zu erheben sind (VwGH vom 18.10.1999, 98/17/0257).

Der UFS sieht sich zur Zurückweisung der durch den Masseverwalter eingereichten Beschwerde veranlasst, weil die Berufungsvorentscheidung vom 9. August 2004 erkennbar an die Gemeinschuldnerin gerichtet war, wodurch diese Entscheidung als nicht rechtswirksam erlassen anzusehen ist. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen ist nunmehr angehalten, diesen Mangel im weiteren Verfahren zu beheben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am 14. Juni 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85c Abs. 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 81a Abs. 2 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914

Schlagworte:

Konkurs, Masseverwalter, Gemeinschuldner, Bescheidadressat

Verweise:

Mohr, KO9 (2000), § 81a, E124-E132
VwGH 20.03.2003, 98/17/0319
VwGH 21.12.2004, 2000/04/0118
VwGH 22.10.1997, 97/13/0023
VwGH 20.12.2001, 98/08/0405
VwGH 18.10.1999, 98/17/0257
UFS, RV/0559-G/02

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