Normen
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §10 Abs1;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §9;
KO idF vor 1. 7. 2010 §1 Abs1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §3 Abs1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §6 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §10 Abs1;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §9;
KO idF vor 1. 7. 2010 §1 Abs1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §3 Abs1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §6 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen von S 565,-- (EUR 41,06) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.
Begründung
Am 30. März 1994 schloss R.R. (in der Folge Dienstgeber genannt) mit dem Erstmitbeteiligten eine als "Werkvertrag" bezeichnete Vereinbarung ab, in der sich der Erstmitbeteiligte auf unbestimmte Zeit verpflichtete, eine Desktopanlage und ein Desktopzentrum einzurichten und zu installieren sowie die technische Aufbereitung der Anlage bis zur produktionsreifen Herstellung von 4-Farb Druckstöcken und digitalen Bilddaten durchzuführen. Nach Installierung der Anlage hatte der Erstmitbeteiligte die Produktion von Druckstöcken in Form von seidenglatten Reprofilmen und Bilddaten durchzuführen. Als Entgelt wurde zunächst ein Pauschalbetrag von monatlich S 70.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart.
Mit Bescheid vom 22. September 1997 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner im Zeitraum vom 1. April 1994 bis 19. August 1996 für den Dienstgeber ausgeübten Tätigkeit der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege.
Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch gab der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 1. April 1998 Folge und stellte fest, die Tätigkeit sei nicht voll- und arbeitslosenversicherungspflichtig.
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Erstmitbeteiligte als auch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse jeweils fristgerecht Berufung.
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. August 1998 wurde über das Vermögen des Dienstgebers, Inhaber der nicht protokollierten Firma R.R. in G, der Konkurs eröffnet und Dr. G zum Masseverwalter ernannt.
Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid (vom 23. Oktober 1998) beiden Berufungen Folge und stellte in Abänderung des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark fest, der Erstmitbeteiligte sei auf Grund seiner Beschäftigung beim Dienstgeber in der Zeit vom 1. April 1994 bis 19. August 1996 der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlegen. Der Bescheid richtete sich an den Dienstgeber, Inhaber der Firma R.R. in G. Während die Zustellung des Bescheides unter anderem an den Dienstgeber zu Handen eines Rechtsanwaltes verfügt wurde, ist der Masseverwalter dort nur in seiner Eigenschaft als Adressat der Zustellung an den Erstmitbeteiligten ("z.H.") genannt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Masseverwalter erhobene, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit auf Grund der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen. Von den mitbeteiligten Parteien hat nur die Steiermärkische Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Mit mittlerweile rechtskräftigem Beschluss des genannten Gerichtes vom 25. Oktober 2001 wurde der Konkurs über das Vermögen des Dienstgebers aufgehoben.
Gemäß § 3 Abs. 1 KO sind nach der Konkurseröffnung Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam und der Konkursverwalter übt - angesichts der Tatsache, dass gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt, dessen freier Verfügung entzogen ist - insgesamt in Bezug auf die Führung des Betriebes die gesetzlich auf ihn übergegangenen Rechte und Pflichten des Gemeinschuldners aus. Nach der Konkurseröffnung tritt der Masseverwalter als Vertreter der Konkursmasse an die Stelle des Gemeinschuldners soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Konkurseröffnung beseitigt zwar nicht die Rechtsfähigkeit des Gemeinschuldners; dieser bleibt vielmehr parteifähig und ist grundsätzlich prozessfähig. Lediglich hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens (Konkursmasse) ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher insoweit auch prozessunfähig (vgl. den Beschluss vom 20. Juni 2001, Zl. 98/08/0253).
Die im Beschwerdefall interessierende Frage der Versicherungspflicht ist eine für die Beitragspflicht entscheidende Vorfrage; sie betrifft somit einen Anspruch, der wirtschaftlich auf die Masse und ihre Erträgnisse Auswirkungen hat und der daher zur Konkursmasse zu zählen ist (vgl. das Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, Zl. 94/08/0191, in dem der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob die Feststellung der Versicherungspflicht zu dem dem Konkurs unterworfenen Vermögen im Sinne des § 1 KO zu rechnen ist zwar nicht ausdrücklich behandelt, aber schon aufgrund der Sachentscheidung über die die Versicherungspflicht betreffende Beschwerde des Masseverwalters implizit bejaht; vgl. auch das Erkenntnis vom 8. Juni 1978, Zl. 863/77, wo die Frage des Vorliegens einer Pflichtversicherung oder einer Formalversicherung als eine das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffende angesehen wird).
Durch die Konkurseröffnung am 12. August 1998 wurde dem Dienstgeber jegliche Verfügungsbefugnis hinsichtlich des konkursverfangenen Vermögens entzogen. Adressat des Bescheides der belangten Behörde vom 23. Oktober 1998 ist aber ausschließlich der Dienstgeber. Nur ihm gegenüber wird die Versicherungspflicht festgestellt und nur er ist in der Zustellverfügung als Empfänger genannt. Da dem Dienstgeber aber durch die Konkurseröffnung am 12. August 1998 die Verfügungsfähigkeit über die die Masse betreffenden Angelegenheiten entzogen worden war, ist der Bescheid ihm gegenüber nicht rechtswirksam erlassen worden (vgl. den Beschluss vom 21. Mai 1990, Zl. 89/15/0058). Es hätte vielmehr ausschließlich der Masseverwalter als Partei des Berufungsverfahrens behandelt werden müssen, sodass der Bescheid der belangten Behörde an den Masseverwalter zu richten gewesen wäre.
Gemäß § 26 Abs. 2 VwGG kann zwar auch Beschwerde erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist, vorausgesetzt dass der Bescheid (durch Zustellung an eine andere Verfahrenspartei) erlassen wurde und damit rechtlich in Existenz getreten ist. Letzteres liegt hier zwar vor, Voraussetzung für die Beschwerdeerhebung durch den Masseverwalter wäre allerdings, dass durch den angefochtenen Bescheid in die Rechtssphäre der Masse eingegriffen wurde. Wurde nämlich durch den Bescheid in diese Rechtssphäre nicht eingegriffen, dann fehlt dem Masseverwalter schon aus diesem Grund die Beschwerdelegitimation, woran auch die Zustellung des Bescheides an ihn nichts zu ändern vermöchte.
Der angefochtene Bescheid greift in die Rechtssphäre des beschwerdeführenden Masseverwalters aber aus folgenden Gründen nicht ein:
Unter einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers im Sinne des § 4 Abs. 2 leg. cit zu dem Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG zu verstehen. Ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 ASVG steht, ist immer nur in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen (vgl. das Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 92/08/0256 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). Damit ist aber auch der Rahmen des Abspruchs eines über die Versicherungspflicht gem. § 4 Abs. 2 ASVG erkennenden Bescheides abgesteckt, weshalb die Behörde auch nicht einen Feststellungsbescheid (nur) über die Dienstgebereigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG erlassen darf (vgl. das erwähnte Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 92/08/0256 und jenes vom 16. März 1999, Zl. 97/08/0001).
Der Gemeinschuldner und das konkursverfangene Vermögen sind rechtlich nicht ident, bilden voneinander verschiedene rechtliche Zurechnungspunkte und werden bei ihren Rechtshandlungen in unterschiedlicher Weise vertreten (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 9 AVG, E 35, wiedergegebene Rechtsprechung). Wird daher ein Bescheid in einer die Konkursmasse betreffenden Angelegenheit nur an den Gemeinschuldner adressiert und zugestellt, so wird er rechtlich nicht existent (vgl. Walter/Thienel, aaO, E 33). Im Mehrparteienverfahren kann ein solcher Bescheid zwar existent werden, geht aber insoweit, als er intendiert Rechtswirkungen in Bezug auf den Gemeinschuldner zu entfalten, ins Leere (vgl. das Erkenntnis vom 20. Juni 2001, Zl. 98/08/0253). Wird daher in einem Bescheid die Versicherungspflicht zu einer Partei festgestellt, obwohl dieses Rechtsverhältnis nunmehr die Konkursmasse (und damit ein anderes Zurechnungssubjekt) betrifft, so vermag ein solcher Abspruch keine Rechtswirkungen zu erzeugen.
Der angefochtene Bescheid stellte (erstmals und in Abweichung von den Vorinstanzen) die Versicherungspflicht des Erstmitbeteiligten nicht nur im Verhältnis zum Gemeinschuldner fest, er war auch nur an den Gemeinschuldner adressiert. Er vermochte diesem gegenüber aufgrund der mittlerweile erfolgten Konkurseröffnung aber keine Rechtswirkungen mehr zu erzeugen, insbesondere auch nicht zu bewirken, dass aufgrund dieses Bescheides zwischen dem Erstmitbeteiligten und dem Gemeinschuldner im angegebenen Zeitraum von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei. Der Bescheid vermochte aber ein solches Rechtsverhältnis auch nicht zur Konkursmasse herzustellen, weil er nicht an den Masseverwalter gerichtet gewesen ist. Der angefochtene Bescheid greift daher - ungeachtet des Umstandes, dass er erlassen wurde - weder in die Rechtssphäre der Masse, noch in die des Gemeinschuldners ein. Er geht insoweit ins Leere.
Da der Masseverwalter demnach im Verwaltungsverfahren durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt werden konnte, ist er auch nicht zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof legitimiert.
Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Partei (wie der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse) steht kein Ersatz des Schriftsatzaufwandes zu (vgl. das Erkenntnis vom 3. April 2000, Zl. 96/08/0023).
Wien, am 20. Dezember 2001
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