UFS RV/0559-G/02

UFSRV/0559-G/0231.3.2003

Erlassung von Verspätungszuschlagsbescheiden nach Konkurseröffnung

 

Anmerkungen:
gegenteilige Ansicht Bundesfachbereich, allerdings unter außer Achtlassung der Beschlüsse des VwGH vom 22.10.1997, 97/13/0023, 0024 und VwGH vom 16.1.1991, 90/13/0298.Siehe dazu jedoch auch Ritz, BAO-Kommentar², § 273 Tz 6 und § 13 ZustG, Tz 4.Siehe dazu auch Ritz, BAO-Kommentar², § 80 Tz 3.

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 27. Juni 2002 betreffend Verspätungszuschlag hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2000 und Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden: Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen die Umsatz- und Einkommensteuerbemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in Höhe von 8 % der Nachforderungsbeträge, in Kenntnis der Eröffnung des Konkursverfahrens - der diesbezügliche Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 22. Februar 2002, GZ. 25 S 53/02k wurde dem zuständigen Veranlagungsreferat am 4. März 2002 mitgeteilt - gegenüber dem Gemeinschuldner festgesetzt.

Gegen die an den Gemeinschuldner adressierten und dem Masseverwalter zugestellten Verspätungszuschlagsbescheide hat der Masseverwalter mit folgender Begründung das Rechtsmittel der Berufung erhoben:

Der nunmehrige Gemeinschuldner sei bereits seit März 2001 in monetären Schwierigkeiten gewesen, weshalb es ihm innerhalb der offenen Frist zur Abgabe der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 nicht möglich gewesen sei, jene finanziellen Mittel ohne Benachteiligung der übrigen Gläubiger aufzubringen, welche notwendig gewesen seien, um einen Steuerberater mit der Abgabe der gegenständlichen Steuererklärungen zu beauftragen.

Soferne der Gemeinschuldner tatsächlich finanzielle Mittel für die Errichtung der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung 2000 ausgegeben hätte, wäre eine sowohl zivil-, als auch strafrechtlich relevante Gläubigerbevorzugung vorgelegen und sei es ihm daher nicht zumutbar und rechtlich unzulässig gewesen, für die fristgerechte Einbringung der Steuererklärungen Sorge zu tragen.

Somit werde der Antrag auf ersatzlose Aufhebung der Verspätungszuschlagsbescheide gestellt.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die angeführten Gründe seien nicht geeignet, die Nichtabgabe der Steuererklärungen als entschuldbar zu qualifizieren. Im Übrigen liege bei einer Verspätung von ca. 10 Monaten ein Verspätungszuschlag von 8 % des Nachforderungsbetrages durchaus im Rahmen des Ermessens.

Dagegen hat der Masseverwalter fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 22. Februar 2002, GZ. 25 S 53/02k ist über das Vermögen des Gemeinschuldners das Konkursverfahren eröffnet worden. Die angefochtenen Bescheide sind am 27. Juni 2002 und damit nach Konkurseröffnung an "S.W. z.Hd. MV Mag. D.W., Wg., 8010 G." ergangen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Masseverwalter für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. Beschlüsse des VwGH 22.10.1997, 97/13/0023, 0024; 16.1.1991, 90/13/0298 und 21.5.1990, 89/15/0058, sowie 20.6.2001, 98/08/0253 und 18.12.1992, 89/17/0037, 0038).

Dadurch, dass demnach die angefochtenen Bescheide gegenüber dem Gemeinschuldner nicht wirksam erlassen werden konnten - sie hätten vielmehr ausschließlich gegenüber dem Masseverwalter erlassen werden müssen - ist die dagegen vom Masseverwalter in seiner Funktion als Vertreter des Gemeinschuldners erhobene Berufung ins Leere gegangen. Überdies kann der Masseverwalter selbst durch die angefochtenen Bescheide, auch wenn diese zu seinen Handen zugestellt wurden, in Rechten nicht verletzt worden sein, da er nicht Adressat der Bescheide war (vgl. Beschlüsse des VwGH 22.10.1997, 97/13/0023, 0024 und 20.6.2001, 98/08/0253).

Eine Berufung gegen eine behördliche Erledigung, die nicht rechtswirksam erlassen worden ist, geht ins Leere und ist gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Rz 6 zu § 273 in Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1999 und die vorhin zitierten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes).

Da die angefochtenen Bescheide an den Gemeinschuldner gerichtet worden sind und diese nach den obigen Ausführungen vielmehr an den Masseverwalter zu richten gewesen wären, sind sie nicht rechtswirksam erlassen worden.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, 31. März 2003

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Konkurseröffnung, Masseverwalter, Bescheidadressat, Gemeinschuldner, Konkursverfahren, Berufung des Masseverwalters, Zurückweisung

Verweise:

VwGH 16.01.1991, 90/13/0298
VwGH 22.10.1997, 97/13/0023

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